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55_I_341

BGE 55 I 341

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

sprechen dürfen, rechtfertigt die Verweigerung eines Ein-

trages nur, wenn dieser als solcher, seiner Form nach

öffentliche Interessen verletzt. Eine im bezweckten Ge-

• schäftsbetrieb selber liegende Gefährdung aber kann vom

Handelsregisterführer jedenfalls nur dann gewürdigt wer-

den, wenn dessen Rechtswidrigkeit klar am Tage liegt.

Das ist hier jedoch nicht der F311. Die Behauptung der

Beschwerdeführer, dass, wenn die angefochtene Firma

eingetragen werde, das Publikum über die Eigenschaft

des H. Füssel getäuscht werde, trifft nicht zu, da keines-

wegs nur solche Geschäftsinhaber bezw. MitinhabeJ; in

einer Firma mit Namen aufgEführt werden dürfen, die

zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind.

Es kann auch dem Publikum völlig gleichgültig sein, ob

die in der Firma aufgeführte Person das Geschäft persön-

lich leite; nur daran hat es ein Interesse, dass die Leitung

des wissenschaftlichen Betriebsteiles einer Apotheke unter

allen Umständen in den Händen eines mit dem eidgenös-

sischen Diplom versehenen Apothekers liege. Dass dies

nun aber, wenn ein Nichtapotheker Inhaber bezw. Mit·

inhaber einer Apotheke ist, nicht zutreffe und daher schon

der Eintrag ins Handelsregister verweigert werden müsste,

um eine mit Sicherheit voraussehbare Verletzung öffent-

licher Interessen zu verhindern, davon kann keine Rede

sein. Auch diesbezüglich ist es ausschliesslich Sache der

zuständigen Sanitätspolizeibehörde, die zum Schutze der

Öffentlichkeit nötigen Vorkehren zu treffen. Bei dieser

Sachlage kann daher die Eintragung der Firma « H. Füssel

& B. Zinn, Rosenapotheke », da nicht bestritten ist, dass

die aus den beiden genannten Personen bestehende

Kollektivgesellschaft tatsächlich existiert, nicht verwei-

gert werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Bes

disposition» n'est plus possihle. On doit etendre a ce cas,

par voie d'analogie, la regle de I'art. 35 CO. N'ayant plus

qualit6 pour requerir l'inscription, le notaire n'a pas qualite

non plus pour recourir contre le refus d'inscription ...

Le Conseil federal s'est prononce dans le meme sens

que les autorites vaudoises (affaire Fischer, 28 mai .192?,

Schw. Zeitschr. f. Beurk. u. Grundhr., 1920 p. 100); 11 n'y

a aucun motif de ne pas se rallier a cette jurisprudence.

Par ces 1notifs, le T1'ib'~mal feileral

rejette le recours.

58. Urteil der t Zivilabteilung vom II Dezember 1929

i. S. Eidg. Justiz- und Polizeidepwmenr.

gegen oontex-'I'extilhan6.els-A.-G. und Ausschuss

des ltantonsgerichtes Graubünden.

Löschungspflicht einer A.-G. im Handelsregister?

Eine A.-G. ist nicht als tatsä.chlich aufgelöst zu betrachten, wenn

ihr Betrieb nur vorübergehend eingestellt, ihr Vermögen nicht

vollständig liquidiert, sie selbst von den Beteiligten in Wirk-

lichkeit nicht aufgegeben nnd die Geschäftstätigkeit im Rah-

men der ursprünglichen Gesellschaftszwecke wieder aufge-

nommen wurde.

Registers&chen. :K 0 58.

347

A. -

Die Contex-Textilhandels-A.-G. hat ihren Sitz in

Chur. Nach den Statuten besteht ihr Gesellschaftszweck

im Handel mit Textilwaren und in der Beteiligung an

andern Unternehmungen als Holdinggesellschaft. In den

Jahren 1925-1927 lag ihr Geschäftshetrieh still, nach ihrer

Angabe, weil die schweizerische Adenthaltsbewilligung

für ihren ausländischen Direktor nicht mehr erneuert

worden war. Das Aktienkapital von 200,000 Fr. wurde

an die Aktionäre aus bezahlt und in den Bilanzen dieser

Jahre als unverzinsliches Darlehen an die Aktionäre ver-

hucht. Die Bilanz per 31. Dezemher 1925 weist auf der

Aktivseite ausser diesen Darlehen noch Debitoren- und

Bankguthahen von 5763 Fr. 81 ets.und auf der Passiv-

seite ausser dem Aktienkapital einen Reservefonds und

transitorische Passiven auf; die Gewinn- und Verlust-

rechnung dieses Jahres schliesst mit einem Reingewinn

von 909 Fr. 56. In der Bilanz des folgenden Jahres haben

sich die Dehitorenguthaben gegenüber 1925 von 5353 Fr.

81 Cts. auf 4554 Fr. 53 Cts. vermindert, die Bankguthaben

sind verschwunden, und der Gewinn beträgt 532 Fr.

08 C+s.; 1927 endlich figurieren nur noch 3487 Fr. 93 Cts~

als Debitorenguthaben neben den Darlehen an die Aktio-

näre in der Bilanz, und die Gewinn- und Verlustrechnung

weist einen Verlust von 534 Fr. 32 Ots. infolge der Un-

kosten von 1066 Fr. 60 Cts. auf. 1m Jahre 1928 nahm

die Contex-Textilhandels-A.-G. ihren Betrieb wieder auf,

widmete sich aber nicht mehr dem Textilhandel, sondern

ausschliesslich der Beteiligung an andern Unternehmungen.

In der Bilanz von 1928 ist unter den Aktiven der Betrag

von 200,000 Fr. für Darlehen an die Aktionäre verschwun-

den und sind an seine Stelle ausser den Dehitoren· die

Beteiligungen getreten.

.

..

Am 4. März 1929 antwortete Rechtsanwalt Dr. Mettier,

bei dem die Beschwerdegegnerin domiziliert ist, auf eine

Anfrage der eidg. Steuerverwaltung . über. den Po.s~en

{(200,000 Fr. Darlehen» in der ehen emgerelchten BIlanz

von 1927 wie folgt: