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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
sprechen dürfen, rechtfertigt die Verweigerung eines Ein-
trages nur, wenn dieser als solcher, seiner Form nach
öffentliche Interessen verletzt. Eine im bezweckten Ge-
• schäftsbetrieb selber liegende Gefährdung aber kann vom
Handelsregisterführer jedenfalls nur dann gewürdigt wer-
den, wenn dessen Rechtswidrigkeit klar am Tage liegt.
Das ist hier jedoch nicht der F311. Die Behauptung der
Beschwerdeführer, dass, wenn die angefochtene Firma
eingetragen werde, das Publikum über die Eigenschaft
des H. Füssel getäuscht werde, trifft nicht zu, da keines-
wegs nur solche Geschäftsinhaber bezw. MitinhabeJ; in
einer Firma mit Namen aufgEführt werden dürfen, die
zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind.
Es kann auch dem Publikum völlig gleichgültig sein, ob
die in der Firma aufgeführte Person das Geschäft persön-
lich leite; nur daran hat es ein Interesse, dass die Leitung
des wissenschaftlichen Betriebsteiles einer Apotheke unter
allen Umständen in den Händen eines mit dem eidgenös-
sischen Diplom versehenen Apothekers liege. Dass dies
nun aber, wenn ein Nichtapotheker Inhaber bezw. Mit·
inhaber einer Apotheke ist, nicht zutreffe und daher schon
der Eintrag ins Handelsregister verweigert werden müsste,
um eine mit Sicherheit voraussehbare Verletzung öffent-
licher Interessen zu verhindern, davon kann keine Rede
sein. Auch diesbezüglich ist es ausschliesslich Sache der
zuständigen Sanitätspolizeibehörde, die zum Schutze der
Öffentlichkeit nötigen Vorkehren zu treffen. Bei dieser
Sachlage kann daher die Eintragung der Firma « H. Füssel
& B. Zinn, Rosenapotheke », da nicht bestritten ist, dass
die aus den beiden genannten Personen bestehende
Kollektivgesellschaft tatsächlich existiert, nicht verwei-
gert werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Bes
disposition» n'est plus possihle. On doit etendre a ce cas,
par voie d'analogie, la regle de I'art. 35 CO. N'ayant plus
qualit6 pour requerir l'inscription, le notaire n'a pas qualite
non plus pour recourir contre le refus d'inscription ...
Le Conseil federal s'est prononce dans le meme sens
que les autorites vaudoises (affaire Fischer, 28 mai .192?,
Schw. Zeitschr. f. Beurk. u. Grundhr., 1920 p. 100); 11 n'y
a aucun motif de ne pas se rallier a cette jurisprudence.
Par ces 1notifs, le T1'ib'~mal feileral
rejette le recours.
58. Urteil der t Zivilabteilung vom II Dezember 1929
i. S. Eidg. Justiz- und Polizeidepwmenr.
gegen oontex-'I'extilhan6.els-A.-G. und Ausschuss
des ltantonsgerichtes Graubünden.
Löschungspflicht einer A.-G. im Handelsregister?
Eine A.-G. ist nicht als tatsä.chlich aufgelöst zu betrachten, wenn
ihr Betrieb nur vorübergehend eingestellt, ihr Vermögen nicht
vollständig liquidiert, sie selbst von den Beteiligten in Wirk-
lichkeit nicht aufgegeben nnd die Geschäftstätigkeit im Rah-
men der ursprünglichen Gesellschaftszwecke wieder aufge-
nommen wurde.
Registers&chen. :K 0 58.
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A. -
Die Contex-Textilhandels-A.-G. hat ihren Sitz in
Chur. Nach den Statuten besteht ihr Gesellschaftszweck
im Handel mit Textilwaren und in der Beteiligung an
andern Unternehmungen als Holdinggesellschaft. In den
Jahren 1925-1927 lag ihr Geschäftshetrieh still, nach ihrer
Angabe, weil die schweizerische Adenthaltsbewilligung
für ihren ausländischen Direktor nicht mehr erneuert
worden war. Das Aktienkapital von 200,000 Fr. wurde
an die Aktionäre aus bezahlt und in den Bilanzen dieser
Jahre als unverzinsliches Darlehen an die Aktionäre ver-
hucht. Die Bilanz per 31. Dezemher 1925 weist auf der
Aktivseite ausser diesen Darlehen noch Debitoren- und
Bankguthahen von 5763 Fr. 81 ets.und auf der Passiv-
seite ausser dem Aktienkapital einen Reservefonds und
transitorische Passiven auf; die Gewinn- und Verlust-
rechnung dieses Jahres schliesst mit einem Reingewinn
von 909 Fr. 56. In der Bilanz des folgenden Jahres haben
sich die Dehitorenguthaben gegenüber 1925 von 5353 Fr.
81 Cts. auf 4554 Fr. 53 Cts. vermindert, die Bankguthaben
sind verschwunden, und der Gewinn beträgt 532 Fr.
08 C+s.; 1927 endlich figurieren nur noch 3487 Fr. 93 Cts~
als Debitorenguthaben neben den Darlehen an die Aktio-
näre in der Bilanz, und die Gewinn- und Verlustrechnung
weist einen Verlust von 534 Fr. 32 Ots. infolge der Un-
kosten von 1066 Fr. 60 Cts. auf. 1m Jahre 1928 nahm
die Contex-Textilhandels-A.-G. ihren Betrieb wieder auf,
widmete sich aber nicht mehr dem Textilhandel, sondern
ausschliesslich der Beteiligung an andern Unternehmungen.
In der Bilanz von 1928 ist unter den Aktiven der Betrag
von 200,000 Fr. für Darlehen an die Aktionäre verschwun-
den und sind an seine Stelle ausser den Dehitoren· die
Beteiligungen getreten.
.
..
Am 4. März 1929 antwortete Rechtsanwalt Dr. Mettier,
bei dem die Beschwerdegegnerin domiziliert ist, auf eine
Anfrage der eidg. Steuerverwaltung . über. den Po.s~en
{(200,000 Fr. Darlehen» in der ehen emgerelchten BIlanz
von 1927 wie folgt: