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60_I_145

BGE 60 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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V<>rwaltungs- und DisziplinarrechtspfIege_

tonale Vorschriften nicht vorbehaltene Sphäre der Ver-

fügungsfreiheit vor. Eine Rechtsverletzung dieser Art

wird mit der vorliegenden Beschwerde gerügt.

4. -

Dem Begriffe des landWirtschaftlichen Gewerbes,

wie er in Art. 218 OR gleich wie in Art. 620 ZGB ver-

wendet wird, genügt nun nur die Gesamtheit von Land und

C..-ebäuden, die eine landwirtschaftliche Betriebseinheit

bildet (vgl. BGE 57 II 149; 58 II 203). Das trifft für die

elf Grundstücke, die der Beschwerdeführer im April 1932

von Leonz Küng-Fischer erworben hat, offensichtlich nicht

zu. Deren Weiterveräusserung in . Stücken kann daher

keiner Sperrfrist unterworfen werden. Die Möglichkeit,

die elf Grundstücke durch Erstellen von Bauten zu einer

Betriebseinheit auszugestalten, ist ebenso ohne Belang

wie der Umstand, -dass der Beschwerdeführer bereits

Grundstücke besass, mit denen er die elf Grundstücke

zu einer wirtschaftlichen Einheit verbinden konnte; denn

es bleibt dabei, dass der Erwerb der elf Grundstücke sich

nicht als Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes dar-

stellte.

Es kann auch nicht von einer Umgehung des Gesetzes

gesprochen werden. Da die ursprüngliche Meinung des

Beschwerdeführers, er bedürfe' zur Veräusserung einzelner

der elf Grundstücke einer Bewilligung, rechtsirrtümlich

war, hat es nichts auf sich, was zur Umgehung der ver-

meintlichen Verfügungsbeßchränkung geplant, übrigens

nicht ausgeführt wurde; Dass aber etwa Leo Küng die

Gebäudeliegenschaft nur als Strohmann für den Be-

schwerdeführer erworben und weiterveräussert hätte -

in welchem Falle übrigens schon jene Weiterveräusserung

hätte verhindert werden sollen -, ist weder behauptet

noch dargetan; aus der vom Grundbuchamt angerufenen

Erklärung des Leonz Küng-Fischer vom 27. Oktober 1932

ist das Gegenteil zu schliessen.

Leonz Kling-Fischer war im April 1932 frei, sein Heim-

wesen dergestalt in Stücken weiterzuveräussern, dass jedes

der Verkaufsobjekte nicht wiederum eine landwirtschaft-

Registersachen_ N0 22.

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liehe Betriebseinheit darstellte, womit auch die Beschrän-

kung gemäss Art. 218 OR wegfiel. Anders kann das Gesetz

nicht ausgelegt werden. Damit erweist sich die Beschwerde

des Weiterverkäufers Staubli als begründet. Ob es ange-

bracht wäre, der « Güterschlächterei » mit weitergehenden

Beschränkungen entgegenzutreten, ist eine Frage der

Gesetzgebung, die bei der Anwendung des geltenden

Rechtes nicht zu erörtern ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerden des Albert Schmidli und des Kaspar

Stierli werden abgewiesen, dagegen wird die Beschwerde

des Josef Staubli gutgeheissen und das Grundbuchamt

Muri angewiesen, die Handänderung einzutragen.

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom

~e. April 1934

i. S. Erben Müller gegen Regierungsra.t St.Ga.llen.

Die Erbengemeinschaft besteht nach Abfind ung eines

Miterben unter den übrigen Miterben fort.

Adolf Müller, der verschiedene Liegenschaften im

Grundbuchkreis St. Fiden besass, starb am 13. Dezember

1913. Seine Erben waren die Witwe und 6 Nachkommen.

Letztere fanden die erstere durch « Auslösungsvertrag »

vom 22. Juli 1922 mit 132,500 Fr. ab. Im Juli 1933

reichten die Nachkommen (bezw. die Erben des einen

inzwischen verstorbenen Nachkommen) beim Grundbuch-

amt St. Fiden die schriftliche Erklärung ein, dass « die

Erbengemeinschaft ... hiermit auf Grund des Erbteilungs-

vertrages vom 30. März 1932 die im Nachlasse sich

befindlichen Grundstücke an die einzelnen Erben über-

trägt und zwar» (es folgt die Aufführung von vier Nach-

kommen und der Erbengemeinschaft eines Nachkommen,

sowie der ihnen resp. zugeteilten Liegenschaften und

deren Übernahmspreise).

« Die Differenzen zwischen den

Obernahmssummen und den Pfandschulden werden unter

HG

Yerwnlt ungs- und Disziplinarrechtspflege.

den Erben in bar ausgeglichen.

Die unterzeichneten

Erben erteilen hiermit ihre ausdrückliche Zustimmung

zu den vorstehenden Liegenschaftszuteilungen; sie melden

dieselben gleichzeitig zur Fertigung und zur Eintragung

im Grundbuch an.» Das Grundbuchamt verweigerte die

Eintragung wegen Fehlens der öffentlichen Beurkundung,

und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wies die

gegen das Grundbuchamt geführte Beschwerde am 5.

Januar 1934 ab.

:Mit

der vorliegenden verwaltungs-

gerichtlichen Beschwerde stellen die Nachkommen des

Adolf :Müller (bezw. die Erben des einen inzwischen

verstorbenen Nachkommen) den Antrag, daß Grund-

buchamt sei anzuweisen, den schriftlichen Teilungsvertrag

als genügenden Rechtsgrmldausweis anzuerkennen.

Da~ Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis

auf die Literatur als nicht abgeklärt bezeichnet die Frage,

ob die Erben sich auch dann noch in Form eines schriftli-

chen Erbteilungsvertrages auseinandersetzen können, wenn

dieser Teilung eine Erbauslösung zwischen der Erben-

gemeinschaft und einzelnen :Miterben vorausgegangen ist

(subjektiv beschränkte Erbteilung), und sich daher ge-

zwungen gesehen, den Grundbuchämtern die Anwendung

derjenigen Form zu empfehlen, die den Parteien die

grössere Rechtssicherheit gewährt, hier also die Beobach-

tung der Form der öffentlichen Beurkundung für den

Teilungsvertrag. Da, als Verwaltungsgerieht die gleiche

Abteilung des 13undesgerichtes, und zwar in voller Beset-

zung, urteilt, welche gegebenenfalls als Zivi1(berufungs)-

gericht zur Entscheidung der gleichen Streitfrage berufen

wäre, besteht keine Veranlassung, mit einer solchen

Reserve an die Beurteilung der verwaltungsgerichtliehen

Beschwerde heranzutreten.

Der unter den sechs Nachkommen (bezw. den Erben

des einen verstorbenen Nachkommen) des Erblassers

geschlossenen Vertrag über die Verteilung der vom Erb-

Registersachen. XO 22.

U7

lasser herrührenden Liegenschaften bedarf nur dann

gemäss BGE 47 II 251 und der hierauf gestützten neueren

Grundbuchpraxis weder zu seiner Gültigkeit, noch als

Rechtsgrundausweis für grundbuchliche Verfügungen der

öffentlichen Beurkundung, wenn er als Erbteilungsvertrag

angesehen werden darf. Voraussetzung hiefür ist, dass

trotz des Auskaufes, der Abfindung eines l\fiterben (der

Witwe) das Miterbenverhältnis unter den übrigen sechs

Erben (Nachkommen) bezw. den Erbeserben noch fort·

besteht. An dem Fortbestehen des Miterbenverhältnisses

(unter sämtlichen :Miterben) zweifelt niemand, wenn eine

beschränkte Erbschaftsteilung in der Weise stattfindet,

dass einzelne Erbschaftsgegenstände verteilt werden, so~

dass also die Erben kraß der unter ihnen bestehenden

Erbengemeinschaft Gesamteigentiimer der nicht verteilten

Erbschaftsgegenstände bleiben. Nichts anderes als eine

beschränkte Erbschaftsteilung aber ist es auch, wenn

mehrere :Miterben vereinbaren, einer von ihnen erhalte

Geld oder Erbschaftsgegenstände im Umfange seines

Erbanteiles und scheide dementsprechend aus der Erben-

gemeinschaft aus; alsdann hören die Erben in gleicher

Weise auf, Gesamteigentümer der derart zugeteilten

Erbschaftsgegenstände zu sein, während mindestens im

Verhältnis der nicht ausgeschiedenen :Miterben unter-

einander keinerlei Teilung stattgefunden hat und diese

daher nach wie vor Gesamteigentümer der übrigen Erb~

schaftsgegenstände bleiben. Es ist nicht einzusehen,

warum bloss wegen der Verminderung der Zahl der

Gemeinschaftel' die Art der Gemeinschaft einer Ver-

änderung unterworfen würde.

Zu einer Gemeinschaft

anderer Art könnten die verbleibenden Gemeinschafter

nur durch Vertrag verbunden werden, und zwar durch

formlosen (stillschweigenden, konkludenten) Vertrag nur

zu einer einfachen Gesellschaft, allenfalls einer Kollektiv-

gesellschaft. Aus der blossen Tatsache der Vereinbarung

über das Ausscheiden eines von mehreren :Miterben aus der

Erbengemeinschaft darf aber noch nicht ohne weiteres

AS GO I -

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V f'1'waltungs. und Disziplinarrechtspflege.

auf einen solchen vertraglichen Willen der Verbleibenden

geschlossen werden. Und wenn sie ausdrücklich verein-

baren sollten, unter ihnen bleibe das bisherige Rechts-

verhältnis bestehen, so wäre dies freilich in dem Sinn

unbeachtlich, dass ein Miterbenverhältnis nicht durch

Abrede begründet werden kann; dagegen könnte der

hierin zum Ausdruck gebrachte Wille, keine andere

Gemeinschaft (Gesellschaft) zu vereinbaren, nicht unbe-

achtet bleiben -

wobei sich sofort die Frage erhöbe,

welches nun die Gemeinschaft sei, kraft deren die nicht

ausgeschiedenen Gemeinschafter Gesamteigentümer blei-

ben (denn dass sie etwa plötzlich Miteigentümer geworden

wären, ist ganz ausgeschlossen, schon weil notwendiger-

weise Bruchteile bestimmt werden müssten, da von einer

Anwendung des Art. 646 Abs. 2 ZGB keine Rede sein

kann). Viel natürlicher und mit der gesetzlichen Ordnung

durchaus vereinbar ist die Ansicht, dass beim Fehlen

einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung oder

dementsprechend konkludenten Verhaltens diejenigen Er-

ben, welche die Gemeinschaft unter sich aufrecht erhalten,

dies in der bisherigen Form tun, nämlich als Erbengemein-

schaft, Miterbenverhältnis, ID. a. W dass diese Gemein-

schaft nicht ohne weiteres durch das Ausscheiden eines

Miterben beendigt Wird. Für etwas anderes hat denn

auch im vorliegenden Falle nichts vorgebracht werden

können. Den Beschwerdeführern blieb daher unbenom-

men, die bis dahin erst teilweise durchgeführte Erb-

schaftsteilung auch über Liegenschaften durch bloss

privatschriftlichen Vertrag fortzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Januar

1934 aufgehoben und das Grundbuchamt zur Vorna~me

der angemeldeten Eintragung angewiesen.'

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Befreiung von kantonalen Abgaben. Xo 23.

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III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE OONTRIBUTIONS OANTONALES

23. Sentensa deI 28 giugno 1934

nella causa Strade ferrate federali contro Cantona deI 'ricino.

Criteri d'applicazione dell'immunita fiscale concessa alle strade

ferrate federali dall'art. 3 1. f. 1 febbraio 1923, tranne per

gli immobili ehe, pur essendo di loro proprieta., non sono

necessari al loro esercizio.

1. L'immunita. fiscale compete fra altro (consid. 2 let. a, b, c)

a. ai locali in cui e allogato l'ufficio cambio in uns stazione di

confine importante.

b. alle edieole delle stazioni in cui si vendono giornali e altri

articoli utili ai viaggiatori.

Non sono invece esentuati i locali delle stazioni in cui si trovano

i bagni pubbliei, almenD quando detti bagni servono pres-

soche esclusivamente alla populazione Iocale e non ai viaggia.

tori.

2. I locali di proprieta delle S F F utilizzati dall'amministrazione

federale delle poste per i propri servizi sono esenti dall'imposta

in virtu dell'immunita generale delIs Confederazione snche

<:tuando non appaiano necessari all'esercizio ferroviario (cansid.

2 let. c).

Sunto dei fatti:

A. -

Oon risoluzione 29 dicembre 1933 il Oonsiglio

di Stato deI Cantone Ticino decise Fra l'altro di non accor-

dare alle Strade ferrate federali ]'estensione da esse chiesta

dell'esenzione fiscale alle seguenti parti deI fabbricato

della stazione internazionale di Ohiasso :

a) l'ufficio cambio;

b) le edicole dei giornali;

c) i bagni pubblici;

d) i locali occupati dalIe amministrazioni postali svizzere

ed italiane.

B. -

Mediante atto 9 febbraio 1934 intitolato « Ricorso

di diritto pubblico l), le SFF, e per esse la divisione ammi-

ni~trativa deI Ho circondario hanno adito il Tribunale