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V<>rwaltungs- und DisziplinarrechtspfIege_
tonale Vorschriften nicht vorbehaltene Sphäre der Ver-
fügungsfreiheit vor. Eine Rechtsverletzung dieser Art
wird mit der vorliegenden Beschwerde gerügt.
4. -
Dem Begriffe des landWirtschaftlichen Gewerbes,
wie er in Art. 218 OR gleich wie in Art. 620 ZGB ver-
wendet wird, genügt nun nur die Gesamtheit von Land und
C..-ebäuden, die eine landwirtschaftliche Betriebseinheit
bildet (vgl. BGE 57 II 149; 58 II 203). Das trifft für die
elf Grundstücke, die der Beschwerdeführer im April 1932
von Leonz Küng-Fischer erworben hat, offensichtlich nicht
zu. Deren Weiterveräusserung in . Stücken kann daher
keiner Sperrfrist unterworfen werden. Die Möglichkeit,
die elf Grundstücke durch Erstellen von Bauten zu einer
Betriebseinheit auszugestalten, ist ebenso ohne Belang
wie der Umstand, -dass der Beschwerdeführer bereits
Grundstücke besass, mit denen er die elf Grundstücke
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbinden konnte; denn
es bleibt dabei, dass der Erwerb der elf Grundstücke sich
nicht als Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes dar-
stellte.
Es kann auch nicht von einer Umgehung des Gesetzes
gesprochen werden. Da die ursprüngliche Meinung des
Beschwerdeführers, er bedürfe' zur Veräusserung einzelner
der elf Grundstücke einer Bewilligung, rechtsirrtümlich
war, hat es nichts auf sich, was zur Umgehung der ver-
meintlichen Verfügungsbeßchränkung geplant, übrigens
nicht ausgeführt wurde; Dass aber etwa Leo Küng die
Gebäudeliegenschaft nur als Strohmann für den Be-
schwerdeführer erworben und weiterveräussert hätte -
in welchem Falle übrigens schon jene Weiterveräusserung
hätte verhindert werden sollen -, ist weder behauptet
noch dargetan; aus der vom Grundbuchamt angerufenen
Erklärung des Leonz Küng-Fischer vom 27. Oktober 1932
ist das Gegenteil zu schliessen.
Leonz Kling-Fischer war im April 1932 frei, sein Heim-
wesen dergestalt in Stücken weiterzuveräussern, dass jedes
der Verkaufsobjekte nicht wiederum eine landwirtschaft-
Registersachen_ N0 22.
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liehe Betriebseinheit darstellte, womit auch die Beschrän-
kung gemäss Art. 218 OR wegfiel. Anders kann das Gesetz
nicht ausgelegt werden. Damit erweist sich die Beschwerde
des Weiterverkäufers Staubli als begründet. Ob es ange-
bracht wäre, der « Güterschlächterei » mit weitergehenden
Beschränkungen entgegenzutreten, ist eine Frage der
Gesetzgebung, die bei der Anwendung des geltenden
Rechtes nicht zu erörtern ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden des Albert Schmidli und des Kaspar
Stierli werden abgewiesen, dagegen wird die Beschwerde
des Josef Staubli gutgeheissen und das Grundbuchamt
Muri angewiesen, die Handänderung einzutragen.
22. Urteil der II. Zivilabteilung vom
~e. April 1934
i. S. Erben Müller gegen Regierungsra.t St.Ga.llen.
Die Erbengemeinschaft besteht nach Abfind ung eines
Miterben unter den übrigen Miterben fort.
Adolf Müller, der verschiedene Liegenschaften im
Grundbuchkreis St. Fiden besass, starb am 13. Dezember
1913. Seine Erben waren die Witwe und 6 Nachkommen.
Letztere fanden die erstere durch « Auslösungsvertrag »
vom 22. Juli 1922 mit 132,500 Fr. ab. Im Juli 1933
reichten die Nachkommen (bezw. die Erben des einen
inzwischen verstorbenen Nachkommen) beim Grundbuch-
amt St. Fiden die schriftliche Erklärung ein, dass « die
Erbengemeinschaft ... hiermit auf Grund des Erbteilungs-
vertrages vom 30. März 1932 die im Nachlasse sich
befindlichen Grundstücke an die einzelnen Erben über-
trägt und zwar» (es folgt die Aufführung von vier Nach-
kommen und der Erbengemeinschaft eines Nachkommen,
sowie der ihnen resp. zugeteilten Liegenschaften und
deren Übernahmspreise).
« Die Differenzen zwischen den
Obernahmssummen und den Pfandschulden werden unter
HG
Yerwnlt ungs- und Disziplinarrechtspflege.
den Erben in bar ausgeglichen.
Die unterzeichneten
Erben erteilen hiermit ihre ausdrückliche Zustimmung
zu den vorstehenden Liegenschaftszuteilungen; sie melden
dieselben gleichzeitig zur Fertigung und zur Eintragung
im Grundbuch an.» Das Grundbuchamt verweigerte die
Eintragung wegen Fehlens der öffentlichen Beurkundung,
und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wies die
gegen das Grundbuchamt geführte Beschwerde am 5.
Januar 1934 ab.
:Mit
der vorliegenden verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerde stellen die Nachkommen des
Adolf :Müller (bezw. die Erben des einen inzwischen
verstorbenen Nachkommen) den Antrag, daß Grund-
buchamt sei anzuweisen, den schriftlichen Teilungsvertrag
als genügenden Rechtsgrmldausweis anzuerkennen.
Da~ Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis
auf die Literatur als nicht abgeklärt bezeichnet die Frage,
ob die Erben sich auch dann noch in Form eines schriftli-
chen Erbteilungsvertrages auseinandersetzen können, wenn
dieser Teilung eine Erbauslösung zwischen der Erben-
gemeinschaft und einzelnen :Miterben vorausgegangen ist
(subjektiv beschränkte Erbteilung), und sich daher ge-
zwungen gesehen, den Grundbuchämtern die Anwendung
derjenigen Form zu empfehlen, die den Parteien die
grössere Rechtssicherheit gewährt, hier also die Beobach-
tung der Form der öffentlichen Beurkundung für den
Teilungsvertrag. Da, als Verwaltungsgerieht die gleiche
Abteilung des 13undesgerichtes, und zwar in voller Beset-
zung, urteilt, welche gegebenenfalls als Zivi1(berufungs)-
gericht zur Entscheidung der gleichen Streitfrage berufen
wäre, besteht keine Veranlassung, mit einer solchen
Reserve an die Beurteilung der verwaltungsgerichtliehen
Beschwerde heranzutreten.
Der unter den sechs Nachkommen (bezw. den Erben
des einen verstorbenen Nachkommen) des Erblassers
geschlossenen Vertrag über die Verteilung der vom Erb-
Registersachen. XO 22.
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lasser herrührenden Liegenschaften bedarf nur dann
gemäss BGE 47 II 251 und der hierauf gestützten neueren
Grundbuchpraxis weder zu seiner Gültigkeit, noch als
Rechtsgrundausweis für grundbuchliche Verfügungen der
öffentlichen Beurkundung, wenn er als Erbteilungsvertrag
angesehen werden darf. Voraussetzung hiefür ist, dass
trotz des Auskaufes, der Abfindung eines l\fiterben (der
Witwe) das Miterbenverhältnis unter den übrigen sechs
Erben (Nachkommen) bezw. den Erbeserben noch fort·
besteht. An dem Fortbestehen des Miterbenverhältnisses
(unter sämtlichen :Miterben) zweifelt niemand, wenn eine
beschränkte Erbschaftsteilung in der Weise stattfindet,
dass einzelne Erbschaftsgegenstände verteilt werden, so~
dass also die Erben kraß der unter ihnen bestehenden
Erbengemeinschaft Gesamteigentiimer der nicht verteilten
Erbschaftsgegenstände bleiben. Nichts anderes als eine
beschränkte Erbschaftsteilung aber ist es auch, wenn
mehrere :Miterben vereinbaren, einer von ihnen erhalte
Geld oder Erbschaftsgegenstände im Umfange seines
Erbanteiles und scheide dementsprechend aus der Erben-
gemeinschaft aus; alsdann hören die Erben in gleicher
Weise auf, Gesamteigentümer der derart zugeteilten
Erbschaftsgegenstände zu sein, während mindestens im
Verhältnis der nicht ausgeschiedenen :Miterben unter-
einander keinerlei Teilung stattgefunden hat und diese
daher nach wie vor Gesamteigentümer der übrigen Erb~
schaftsgegenstände bleiben. Es ist nicht einzusehen,
warum bloss wegen der Verminderung der Zahl der
Gemeinschaftel' die Art der Gemeinschaft einer Ver-
änderung unterworfen würde.
Zu einer Gemeinschaft
anderer Art könnten die verbleibenden Gemeinschafter
nur durch Vertrag verbunden werden, und zwar durch
formlosen (stillschweigenden, konkludenten) Vertrag nur
zu einer einfachen Gesellschaft, allenfalls einer Kollektiv-
gesellschaft. Aus der blossen Tatsache der Vereinbarung
über das Ausscheiden eines von mehreren :Miterben aus der
Erbengemeinschaft darf aber noch nicht ohne weiteres
AS GO I -
1934
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V f'1'waltungs. und Disziplinarrechtspflege.
auf einen solchen vertraglichen Willen der Verbleibenden
geschlossen werden. Und wenn sie ausdrücklich verein-
baren sollten, unter ihnen bleibe das bisherige Rechts-
verhältnis bestehen, so wäre dies freilich in dem Sinn
unbeachtlich, dass ein Miterbenverhältnis nicht durch
Abrede begründet werden kann; dagegen könnte der
hierin zum Ausdruck gebrachte Wille, keine andere
Gemeinschaft (Gesellschaft) zu vereinbaren, nicht unbe-
achtet bleiben -
wobei sich sofort die Frage erhöbe,
welches nun die Gemeinschaft sei, kraft deren die nicht
ausgeschiedenen Gemeinschafter Gesamteigentümer blei-
ben (denn dass sie etwa plötzlich Miteigentümer geworden
wären, ist ganz ausgeschlossen, schon weil notwendiger-
weise Bruchteile bestimmt werden müssten, da von einer
Anwendung des Art. 646 Abs. 2 ZGB keine Rede sein
kann). Viel natürlicher und mit der gesetzlichen Ordnung
durchaus vereinbar ist die Ansicht, dass beim Fehlen
einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung oder
dementsprechend konkludenten Verhaltens diejenigen Er-
ben, welche die Gemeinschaft unter sich aufrecht erhalten,
dies in der bisherigen Form tun, nämlich als Erbengemein-
schaft, Miterbenverhältnis, ID. a. W dass diese Gemein-
schaft nicht ohne weiteres durch das Ausscheiden eines
Miterben beendigt Wird. Für etwas anderes hat denn
auch im vorliegenden Falle nichts vorgebracht werden
können. Den Beschwerdeführern blieb daher unbenom-
men, die bis dahin erst teilweise durchgeführte Erb-
schaftsteilung auch über Liegenschaften durch bloss
privatschriftlichen Vertrag fortzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Januar
1934 aufgehoben und das Grundbuchamt zur Vorna~me
der angemeldeten Eintragung angewiesen.'
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Befreiung von kantonalen Abgaben. Xo 23.
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?
III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE OONTRIBUTIONS OANTONALES
23. Sentensa deI 28 giugno 1934
nella causa Strade ferrate federali contro Cantona deI 'ricino.
Criteri d'applicazione dell'immunita fiscale concessa alle strade
ferrate federali dall'art. 3 1. f. 1 febbraio 1923, tranne per
gli immobili ehe, pur essendo di loro proprieta., non sono
necessari al loro esercizio.
1. L'immunita. fiscale compete fra altro (consid. 2 let. a, b, c)
a. ai locali in cui e allogato l'ufficio cambio in uns stazione di
confine importante.
b. alle edieole delle stazioni in cui si vendono giornali e altri
articoli utili ai viaggiatori.
Non sono invece esentuati i locali delle stazioni in cui si trovano
i bagni pubbliei, almenD quando detti bagni servono pres-
soche esclusivamente alla populazione Iocale e non ai viaggia.
tori.
2. I locali di proprieta delle S F F utilizzati dall'amministrazione
federale delle poste per i propri servizi sono esenti dall'imposta
in virtu dell'immunita generale delIs Confederazione snche
<:tuando non appaiano necessari all'esercizio ferroviario (cansid.
2 let. c).
Sunto dei fatti:
A. -
Oon risoluzione 29 dicembre 1933 il Oonsiglio
di Stato deI Cantone Ticino decise Fra l'altro di non accor-
dare alle Strade ferrate federali ]'estensione da esse chiesta
dell'esenzione fiscale alle seguenti parti deI fabbricato
della stazione internazionale di Ohiasso :
a) l'ufficio cambio;
b) le edicole dei giornali;
c) i bagni pubblici;
d) i locali occupati dalIe amministrazioni postali svizzere
ed italiane.
B. -
Mediante atto 9 febbraio 1934 intitolato « Ricorso
di diritto pubblico l), le SFF, e per esse la divisione ammi-
ni~trativa deI Ho circondario hanno adito il Tribunale