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59_II_7

BGE 59 II 7

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0t. verpflichtung müsste, wenn sie gelten sollte, gemäss dei' Bestimmung des Art. 143 OR, die sich sowohl auf vertrag- liche wie auf gesetzliche Obligationen und nach Art. 7 ZGB auch auf familienrechtliche Verhältnisse erstreckt, ini Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Das Gesetz sagt aber hier nichts von Solidarverpfiichtung. Demgegen- über spielt keine Rolle, dass in den Materialien zu Art. 328 ZGB stellenweise von einer solchen die Rede ist. Sie wird auch von der Literatur einmütig abgelehnt: EGGER N. 2 b zu Art. 329; SILBERNAGEL, 2. Auf I. N. II zu Art. 329; ROSSEL & MENTHA, 2. Auf I., No. 717; HÜBSCHER, Unter- halts- und Unterstützungspflichten im Familienrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, S. 88 ff.; MAILLARD, De l'obligation alimentaire, S. 71 ff.; im gleichen Sinne für das deutsche Recht: STAUDINGER 9. Auf I. N. 1 zu § 1606

u. N. 7 zu § 1607, und WARNEYER, N. IV zu § 1607; für das französische: PLANIOL et RIPERT (Rouast) H, No. 55. Die Einrede des Berufungsklägers, der Unterstützungs- bedarf, welcher nach Abrechnung der von den Vorver- pflichteten zu leistenden Beiträge noch verbleibe, sei auf ihn und seinen Bruder Gottlieb im Verhältnis ihrer Lei- stungsfähigkeit zu verteilen, ist demnach begründet. Wieviel die Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm ausmachen, ist aber, wie bereits oben erwähnt, im vor- instanzlichen Urteil nicht festgestellt, ebenso fehlen bestimmte Angaben über die Verhältnisse des Bruders Gottlieb. Es verhielte sich übrigens auch nicht anders, wenn man das Urteil der Vorinstanz so auslegte, als ob sie nicht Solidarverpfiichtung der Geschwister hätte annehmen, sondern lediglich erklären wollen, auch durch eine seinen Verhältnissen entsprechende Beitragsleistung des Bruders Gottlieb wären die Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm noch nicht gedeckt, vielmehr verbliebe gegen- über dem Berufungskläger immer noch ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe; denn greifbare tatsächliche Feststellungen wären in dieser Erwägung wiederum nicht enthalten. Jl'atriilienrecht.No· 2. Die Vorinstanz hat daher die Sache in diesem Punkte ebenfalls' noch abzuklären. Demnach erkennt das B'Undesgeri(:.ftt : Die Berufung wird ·dahin gutgeheisseri, dass die Sache zu neuer Beurteilung im Sfuneder ErwägUngen an . die Vorinstanz zurÜckgewiesen wird.

2. Ausl11l aus dem tJrteU der Ir. Zivilabteil'l1l11 'om S. Kirz 1933 i. S. Buohli gegen Behmldt_, · Ob eine gültige öffentliche Beurkundung eines Vertragesv-orliegt, beurteilt sich ausschliesslich nach kantonalem R.ecl\t (Erw •. 2). Die Erteilung der gemäss Art. 202 ZGB erforderlichen Einwil- ligung der Ehefrau zur Verfügung des Ehemannes über ihr eingebrachtes Gnt ist keine Begründung einer Verpflichtung im Sinn von Art. 177 Abs. 3 ZGB und hedarf daher der Zustimmung der Vormundschaftshehörde nicht (Erw. 3 Abs.l). Legitimation zur Anmeldung beim Grundbuchamt in solchem Fall (Erw. 3 Abs. 2). Art. 177 Aba. 3, 202 und 963 ZGB, Art. 55 Schl.T. zum ZGB. Tatbestand (gekürzt) : Am 25. Januar 1928 unterzeichneten der Beklagte als Gläubiger und der Ehemann der Klägerin als Schuldner auf dem amtlichen Formular eine « Schuldanerkennung und Grundpfandverschreibung » über 3500 Fr.; als Pfänder wurden darin ein Hausanteil und drei Wiesen in Scharans bezeichnet. Am Fuss der ersten Seite steht folgende « öffentliche Beurkundung»: « Die Ächt- heit der persörilichen Unterschriften der Herren J. P. Schmidt und Valentin Buchli werden hiemit amtlich beglaubigt. Filisur, den 25. Januar 1928. Der Hilfsnotar : sig. G. Schmidt I). Diese Urkunde wurde am 28. Januar vom Beklagten dem Grundbuchamt Scharans zugestellt mit dem Gesuch um Eintragung im Pfandprotokoll. Der Grundbuchführer liess hierauf den Buohliaufs Amt

8 Familienrecht. No 2. kommen und von ihm am 30. Januar eine « Anmeldung» unterzeichnen, in welcher auf Grund des Vertrages vom

25. Januar « um die erforderlichen Eintragungen ersucht» wurde. Hierauf erfolgte der Eintrag im Pfandprotokoll. Einige Tage später begab sich der Grundbuchbeamte, der unterdessen bemerkt hatte, dass die verpfändeten Liegen- schaften als Eigentum der Klägerin im Grundbuch ein- getragen waren, zur Klägerin und liess von dieser in der « Schuldanerkennung und Grundpfandverschreibung » einen auf den 30. Januar 1928 zurückdatierten Nachtrag unterzeichnen, gemäss welchem die Klägerin ihre Ein- willigung zur Verpfändung ihres eingebrachten Gutes durch den Ehemann erteilte. Als der Beklagte in der Folge Betreibung auf Grund- pfandverwertung anhob, verlangte die Klägerin mit der vorliegenden Klage die "Feststellung, dass dem Beklagten keinerlei Grundpfandrechte an ihren Liegenschaften zu- stehe. Sie nahm den Standpunkt ein, die zu Gunsten des Beklagten eingetragene Grundpfandverschreibung sei un- gültig, weil der Pfanderrichtungsvertrag nicht gehörig beurkundet und zudem von der Vormundschaftsbehörde nicht gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB genehmigt worden sei. Das Kantonsgericht des Kan1i9ns Graubünden hat fest- gestellt, dass die Beurkundung des Vertrages den kanto- nalen Vorschriften genüge, nachdem der Grundbuchführer sich vor der Eintragung im Pfandprotokoll vom Beste- hen des unterschriftlich bezeugten Parteiwillens beim Schuldner durch dessen Befragung noch ausdrücklich vergewissert habe; die Zustimmung der Vormundschafts- behörde wurde unter Hinweis auf BGE 49 II 43 als nicht erforderlich erklärt. Eine hiegegen von der Klägerin eingereichte Berufung wurde vom Bundesgericht abgewiesen aus folgenden Erwägungen:

2. - Auf die Frage, ob der Vertrag auf Errichtung des Grundpfandes seinerzeit gehörig beurkundet wurde, kann Familienrecht. N0 2. 9 das Bundesgericht nicht eintreten. Bundesrechtliche Vor- schriften bestehen nur darüber, welche Verträge öffentlich beurkundet werden müssen; in welcher Weise dagegen die öffentliche Beurkundung hergestellt wird, bestimmen gemäss Art. 55 Schl. T. die Kantone auf ihrem Gebiet abschliessend. Ob· eine gültige öffentliche Beurkundung vorliegt, beurteilt sich daher ausschliesslich nach kanto- nalem Recht, dessen Handhabung einer Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist (Art. 57 OG; BGE 57 II 147/8; 46 II 234).

3. - Auch einer Genehmigung der Vormundschafts- behörde bedurfte es im vorliegenden Falle nicht: Das Bundesgericht hat sich schon in dem von der Vorinstanz angezogenen Urteil BGE 49 II 43 Erw. 3 (vgl. ferner 57 II II und 51 II 30) mit eingehender Begründung dahin ausgesprochen, dass eine Verpfändung von Frauengut eine dingliche Verfügung, aber keine « Verpflichtung » im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB sei. Was der Vertreter der Klägerin dagegen einwendet, ist bereits in diesem Entscheid als unstichhaltig zurückgewiesen worden, sodass kein Anlass besteht, auf diese Rechtsprechung zurückzukom- men. Was aber für eine von ihr selbst vorgenommene Verpfändung anerkannt wird, muss auch für die Einwil- ligung gelten, welche die Ehefrau zu der von ihrem Ehe- mann herbeigeführten Belastung der Liegenschaft erteilt : Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine andere Regelung ist anzunehmen, dass die Ehegatten Buchli unter dem Recht der Güterverbindung des ZGB leben. Gemäss Art. 202 ZGB war der· Ehemann befugt, die von der Klägerin eingebrachten Liegenschaften mit ihrer Einwilligung zu verpfänden. Solange diese Einwilligung ausstand, war die Verfügung des Mannes für die Klägerin unverbindlich (vgl. Art. 202 Abs. 2 am Schluss; im Grundbuch auf den Namen der Frau eingetragene Liegen- schaften sind für jedermann erkennbar Frauengut); durch ihre Einwilligung wurde jene Verfügung dagegen wirksam. Die Erteilung der Einwilligung hat daher den Charakter

10 Sachenrecht. No 3. einer dinglichen Verfügung nicht weniger als die Begrün~ dung des Pfandrechtes durch die Frau selbst, und bedarf daher nach dem Gesagten keiner behördlichen Zustimmung. Allerdings hat hier die Einwilligung im Zeitpunkt der grundbuchlichen Fertigung noch nicht vorgelegen, sodass das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, die Fertigung bis nach Beibringung des Ausweises über das Einverständnis der Klägerin abzulehnen (der Ehemann ist eben nur mit Zustimmung der Ehefrau zur Anmeldung legitimiert). Allein Art. 202 ZGB schreibt für die Einwilligung weder eine bestimmte Form vor noch verlangt er, dass sie schon im Moment der Verfügung des Ehemannes vorliege. Infolgedessen muss auch die von der Klägerin nachträglich erteilte Genehmigung berück- sichtigt werden und würde den Beklagten heute berech- tigen, die (Wieder-) Eintragung nötigenfalls auf dem Prozessweg zu erzwingen; denn dass die damals erteilte Einwilligung mit Willensmängeln behaftet sei, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Unter diesen Umständen aber stünde einem Begehren der Klägerin um Löschung jener Grundpfandverschreibung die Einrede der Arglist entgegen (nach der Regel dolo facit qui petit quod reddi- turus est), wenn man noch darüber hinwegsehen wollte, dass ein solches Löschungsbegehren gar nicht, wenigstens nicht ausdrücklich, gestellt worden ist. II. SACHENRECHT DROITS REELS

3. Urteil aer II. Zivilabteilung vom a. Februar lSSS

i. S. 'l'haler und. Schmer gegen lCantonalbank Appeuell A. Rh. OG Art. 87 Ziff. 1 : Die z iv il r e c h t li ehe B e s c h wer d e ist insbesondere dann zulässig, wenn streitig ist, ob eine auf das alte oder aber eine auf das neue Recht verweisende Bestim- mung des V b erg a n g s r e c h t e s des ZGB anzuwenden sei. Sachenrecht. N0 3. " n ZGB Art. 853: Bei Z e deI n de s a lt e n Ap p e n zell e r Re c h te s (Appenzell A .• Rh.) ist der Umfang der Pfand- sicherung nach wie vor auf die in den letzten "18 Monaten ver- fallenen (und die laufenden) Zinse beschränkt. A. - Auf den Liegenschaften Nr. 1467 und 1428 B des J ohann Frommenwiler in 1;Ierisau lasten im ersten Rang zwei am 17. September 1906 errichtete, je am

1. Mai verzinsliche liegende Zedel von je 12,000 Fr. und in hinteren Rängen verschiedene teils am gleichen Tage, teils im Jahre 1910 "errichtete liegende Zedel und Hand- wechselzedel, sowie seit 1912 errichtete Terminschuld- briefe und Grundpfandverschreibungen. In dem am

26. April 1932 über· Frommenwiler eröffneten Konkurs wurden die Beklagten als Inhaber je eines der liegenden Zedel ersten Ranges mit den je am 1. Mai der Jahre 1929, 1930, 1931 und 1932 fälligen Zinsen von je (2160 Fr. abzüg- lich einer Abschlagszahlung =) 1856 Fr. 75 Cts. nebst Betreibungskosten und Verzugszinsen zugelassen. B. - Mit der vorliegenden Kollokationsplananfech- tungsklage verlangt die Klägerin, Inhaberin nachgehender Zedel, Verweisung der je am 1. Mai 1929 und 1930 ver- fallenen Zinsen der Beklagten in die fünfte Klasse. O. - Das Obergericht des Kantons Appenzell A. Rh. hat am 1. November 1932 die Klage zugesprochen und das Konkursamt angewiesen, « die Kollokation der beklag- tischen Zinsforderungen gemäss Art. 33 EG zum SchKG durchzuführen. » Diese am 27. April 1913 erlassene Vor- schrift lautet: « Bei den appenzell-ausserrhodischen Zedeln des bisherigen kantonalen Rechtes haftet das Unterpfand ...

c) für die in der Zeit von 18 Monaten vor der Konkurs- eröffnung ... verfallenen und die laufenden Zinse ... », und entspricht inhaltlich dem § 37 des früheren EG zum SchKG, der lautete: « Das Unterpfand haftet ausser für das Kapital a) für den laufenden Zins und auf die Dauer von 18 Monaten für den verfallenen», sowie dem Art. 5 des entsprechend abgeänderten kantonalen Zedel- gesetzes.