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10 Sachenrecht. No 3. einer dinglichen Verfügung nicht weniger als die Begrün- dung des Pfandrechtes durch die Frau selbst, und bedarf daher nach dem Gesagten keiner behördlichen Zustimmung. Allerdings hat hier die Einwilligung im Zeitpunkt der grundbuchlichen Fertigung noch nicht vorgelegen, sodass das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, die Fertigung bis nach Beibringung des Ausweises über das Einverständnis der Klägerin abzulehnen (der Ehemann ist eben nur mit Zustimmung der Ehefrau zur Anmeldung legitimiert). Allein Art. 202 ZGB schreibt für die Einwilligung weder eine bestimmte Form vor noch verlangt er, dass sie schon im Moment der Verfügung des Ehemannes vorliege. Infolgedessen muss auch die von der Klägerin nachträglich erteilte Genehmigung berück- sichtigt werden und würde den Beklagten heute berech- tigen, die (Wieder-) Eintragung nötigenfalls auf dem Prozessweg zu erzwingen; denn dass die damals erteilte Einwilligung mit Willensmängeln behaftet sei, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Unter diesen Umständen aber stünde einem Begehren der Klägerin um Löschung jener Grundpfandverschreibung die Einrede der Arglist entgegen (nach der Regel dolo facit qui petit quod reddi- turns est), wenn man noch darüber hinwegsehen wollte, dass ein solches Löschungsbegehren gar nicht, wenigstens nicht ausdrücklich, gestellt. worden ist. II. SACHENRECHT DROITS REELS
3. Urten der II. Zivllabteilung vom a. Februar 1933
i. S. Thaler und Schmer gegen Itantonalbank Appel1lell A. Bh. OG Art. 87 Ziff. 1 : Die z i v i Ire c h t I ich e B e s c h wer d e ist insbesondere dann zulässig, wenn streitig ist, ob eine auf das alte oder aber eine auf das neue Recht verweisende Bestim· mung des Übe r g a n g s r e c h t e s des ZGB anzuwenden sei. Sachenrecht. N0 3; . n ZGB Art. 853: Bei Z e deI n de s alt e n A p p e n zell e r Re c h t e s (Appenzell A.·Rh.) ist .der Umfang der. Pfand· sicherung nach wie vor auf die in den letzten 18 Monaten ver· fallenen (und die laufenden) Zinse beschränkt. A. - Auf den Liegenschaften Nr; 1467 und 1428 B des Johann Frommenwiler in l;Ierisau lasten im ersten Rang zwei am 17. September 1906 errichtete, je am
1. Mai verzinsliche liegende Zedel von je 12,000 Fr. und in hinteren Rängen verschiedene teils am gleichen Tage, teils im Jahre 1910 ·errichtete liegende Zedel und Hand- wechselzedel, sowie seit 1912 errichtete Terminschuld- briefe und Grundpfandverschreibungen. In dem am
26. April 1932 über Frommenwiler eröffneten Konkurs wurden die Beklagten als Inhaber je eines der liegenden Zedel ersten Ranges mit den je am 1. Mai der Jahre 1929, 1930, 1931 und 1932 fälligen Zinsen von je (2160 Fr. abzüg- lich einer Abschlagszahlung =) 1856 Fr. 75 Cts. nebst Betreibungskosten und Verzugszinsen zugelassen. B. - Mit der vorliegenden Kollokationsplananfech- tungsklage verlangt die Klägerin, Inhaberin nachgehender Zedel, Verweisung der je am 1. Mai 1929 und 1930 ver- fallenen Zinsen der Beklagten in die fünfte Klasse. O. - Das Obergericht des Kantons Appenzell A. Rh. hat am 1. November 1932 die Klage zugesprochen und das Konkursamt angewiesen, « die Kollokation der beklag- tischen Zinsforderungen gemäss Art. 33 EG zum SchKG durchzuführen. » Diese am 27. April 1913 erlassene Vor- schrift lautet: « Bei den appenzell-ausserrhodischen Zedeln des bisherigen kantonalen Rechtes haftet das Unterpfand ...
c) für die in der Zeit von 18 Monaten vor der Konkurs- eröfinung ... verfallenen und die laufenden Zinse ... », und entspricht inhaltlich dem § 37 des früheren EG zum SchKG, der lautete: « Das Unterpfand haftet ausser für das Kapital a) für den: laufenden Zins und auf die Dauer von 18 Monaten förden verfallenen», sowie dem Art. 5 des entsprechend abgeänderten kantonalen Zedel- gesetzes.
12 Sachenrecht. N0 3. D. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zivil- rechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag, das Obergericht sei anzuweisen, die Streitsache statt nach kantonalem nach eidgenössischem Recht zu entscheiden. E. - Die Klägerin hat die Anträge gestellt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell, sie sei abzu- weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. - Die Klägerin meint, die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziif. I OG sei nicht zulässig, weil sich der vorliegende Streit darauf konzentriert, ob als Übergangs- bestimmung Art. 853 ZGB oder Art. 26 des Schlusstitels, beides Vorschriften des Bundesrechtes, Platz greife. Allein ob Bundesrecht oder aber kantonales Recht zur Anwendung zu bringen sei, wird gerade vornehmlich durch die bundesrechtlichen Übergangsvorschriften be- stimmt, ebenso wie durch die bundesrechtlichen (geschrie- benen oder ungeschriebenen) Normen des internationalen Privatrechtes bestimmt wird, ob Bundesrecht oder aus- ländisches Recht zur Anwendung zu bringen sei. Die der zivilrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 87 Zi:ff. I, erste Hälfte, zugedachte Aufgabe, den Kantonen zu verwehren, ihr früheres Zivilrecht noch weiterhin anzuwenden, soweit es nicht aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist, könnte gar nicht erfüllt werden, wenn es bei der Anwendung kantonalen Rechtes überaß da sein Bewenden haben müsste, wo sie auf die präjudizielle Anwendung einer bundesrechtlichen Übergangsbestimmung gestützt wird, gleichgültig ob diese Übergangsbestimmung unrichtig ausgelegt wurde. Zutreffend haben daher die Beklagten zivilrechtliche Beschwerde geführt, um geltend zu machen, dass Art: 853 ZGB die weitere Geltung der von der Vor- instanz zur Anwendung gebrachten Art. 33 des EG zum SchKG bezw. Art. 5 des Zedelgesetzes für den Kanton Appenzell A. Rh., die auf die Verdrängung des Art. 818 ZGB hinauslaufen, nicht zu rechtfertigen vermöge. Wie . ! Sachenrecht. N° 3. 13 schon vielfach entschieden worden ist (vgl. z. B. BGE 53 II S. 461/2), kommt darauf nichts an, dass diese Vorschrif- ten vom Bundesrate genehmigt worden sind.
2. - Die Beschwerdeführer wollen nicht gelten lassen, dass Art. 853 ZGB eine lex specialis im Verhältnis zu den Art. 22 :ff. des Schlusstitels des ZGB sei, wie die Vor- . instanz im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes angenommen hat (vgl. BGE 47 I S. 101 ; 53 II S. 457 ; 55 II S. 238). Allein entgegen ihrer Ansicht kann die Aufstellung des Art. 853 ZGB bezw. die später erfolgte Aufstellung der Übergangsbestimmungen für Grundpfandrechte im Schlusstitel unmöglich darauf zurückgeführt werden, dass bei der Aufstellung der ersteren Vorschrift die letzteren übersehen worden seien oder umgekehrt. Ist doch Art. 853 ZGB schon von der Expertenkommission in den ihr vorliegenden sogenannten Vor-Entwurf eingeschaltet worden, dessen Schlusstitel zwar noch nicht endgültig formuliert war, jedoch in Ziff. vrr des dritten Abschnittes die für die Einführung des Grundpfandes « in Aussicht genommenen» Übergangs- bestimmungen bereits in aller Ausführlichkeit enthielt, und insbesondere lassen sich aus dem Protokoll der Expertenkommission, Band 3 Seite 270 der Original- ausgabe, Seite 330 des Nachdruckes, die Gründe ersehen, welche die von den sonstigen Übergangsbestimmungen für Grundpfandrechte unabhängige, ganz eigenartige Übergangsbestimmung für Gülten erfordert haben, die dann zum Art. 853 des ZGB geworden ist. (Übereinstimmend auch die Referate in der Bundesversammlung, zumal im Nationalrat, stenographisches Bulletin 1906 Seite 669 (und 1412), sowie eine Meinungsäusserung des Gesetzes- redaktors aus dem Jahre 1910 in der Schweizerischen Juristenzeitung 11 Seite 256, drittes Alinea der rechten Spalte.) Danach kann nicht ernstlich von einem Wider- spruch der einen zu den andern Übergangsbestimmungen gesprochen werden, welcher einer Lösung analog dem Grundsatz « lex posterior derogat priori» bedürftig oder
14 Sa~henrechl>. No 3. auch nur zugänglich wäre. Vielmehr bleibt es dabei, dass Art. 853 ZGB als eine auf ganz wenige Kantone zuge- schnittene Sondervorschrift für alte Gülten von den für alle übrigen alten Pfandarten und daher in allen andern Kantonen geltenden Übergangsbestimmungen der Art. 22 ff. des Schlusstitels nicht berührt worden ist.
3. - Freilich betrifft der Vorbehalt des Art. 853 ZGB· nur « diejenigen Vorschriften des bisherigen kantonalen Hypothekarrechtes, welches sich speziell auf die Gülten im Gegensatz zu andern Grundpfandarten . bezogen» (vgl. BGE a.a.O.). Warum hiezu heute auch solche Vor- schriften des Hypothekarrechtes von Appenzell A. Rh. gerechnet werden dürfen, die seinerzeit auch für Wider- legbriefe galten, die nicht Gülten waren, ist in BGE 55 II S. 241 näher ausgeführt, in Berichtigung der zuvor in BGE 53 II S. 461 niedergelegten gegenteiligen Auffassung; hieran ist festzuhalten. Hievon abgesehen verneint die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Ausle- gung des kantonalen Rechtes, dass die hier streitige Vorschrift des Art. 33 (alt § 37) des EG zum SchKG bezw. Art. 5 des entsprechend abgeänderten Zedelgesetzes auf die Widerlegbriefe angewendet worden sei. An der gleichen Stelle ist auch begründet worden, inwiefern Terminzedel mindestens eines der Gültmerkmale aufweisen - weshalb den auf sie anwendbaren Vorschriften die Eigenschaft spezifischer Gültrechtssätze nicht abgespro- chen werden kann. Zudem hat die Vorinstanz auf Seite 17 ihres Urteils überzeugend dargetan, dass die hier streitige Beschränkung der Pfandsicherung auf wenige rückständige Zinsen durch die Unkündbarkeit, also ein typisches Gültmerkmal, bedingt ist. Endlich steht nicht das mindeste Bedenken entgegen, auf die unter dem alten Recht begründeten Zedel den abgeänderten Art. 5 des Zedelgesetzes bezw. den übereinstimmenden Art. 33 (früher § 37) des EG zum SchKG anzuwenden, dagegen auf die unter dem neuen Recht errichteten Grundpfand- rechte, welche zwar die gleichen Liegenschaften, jedoch in ObligatioD.enrecht. No 4; 15 anderen Rängen belasten als jene, Art. 818 ZGB, m.a.W. die Pfandsicherung für ZiDze verschieden weit auszu- dehnen; denn deswegen entsteht keinerlei Kollision, anders als in dem von den Beschwerdeführern angeführten umgekehrten Fall, und als zwingende bundesrechtliche Vorschrift kann Art. 818 Ziff. 3 ZGB höchstens in der vorgeschriebenen Maximaldauer angesehen werden. Somit verstösst das angefochtene Urteil der Vorinstanz in keiner Weise gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes, sondern wird im Gegenteil von Art. 853 ZGB gedeckt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
4. Urteil der I, ZivUabteüung vom 17. Januar 1933
i. S. Sunlight A,-G. gegen lvtigroa A.-G. Uni So U t e r e r W e t t b ewe r b bei geschäftlicher Propaganda.. Vergleichung mit Konkurrenzprodukten; Kritisierung der von der Konkurrenz verlangten Preise; Verunsta.ltung der Ma.rke eines Konkurrenten. A. - Die Klägerinnen, Sunlight A.-G., betreiben in Olten eine Fabrik zur Herstellung von Seifen und andern Wasch- und Reinigungsmitteln. Am 25. Februar 1910 liessen sie beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigen- tum unter Nr. 27060 für ilire Produkte die Wortmarke « Vim l) eintragen. Am 4. Januar 1923 und 28. November 1929 hinterlegten sie beim gleichen Amte unter Nr. 53390, 71271 und 71272 kombinierte Wort- und Bildmarken, die als Hauptbestandteil ebenfalls das Wort {( Vim l) auf- weisen. Unter dieser Bezeichnung vertreiben die Kläge-