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230 Erbreeht. N° 43. dass es der Wille des Testators war, den Grütlizentral- vereiu, den er doch dauernd als Eigentümer und Ver- walter des Kapitals bestimmte, zu verhalten die Zinsen dieses Kapitals einer ihm feindlichen Organisation in Grenchen zuzuweisen auch für die Zeit, während welcher eine Grütlisektion in Grenchen wiederum bestand. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (111. Kammer) vom
19. Februar 1920 bestätigt.
43. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 14. Juli 1920
i. S. Eucher Legen Kratz. Art. 55 SchlT z. ZGB. Oeffentliche Urkunde. Vorliegen einer solchen? Stellung des Bundesgerichts zu dieser Frade. --- Unterschied zwischen einem Erbeinsetzullgs- bezw.'"' Ver- mächtnisvertrag und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden. A. - Unterm 20. Oktober 1912 schloss Josef Bucher, der Rechtsvorfahr der heutigen Beklagten Erben Buchel' in ({ Hostettli \) bei Kerns mit den Klägern Josef und Paul Kretz in Kerns einen Vertrag ab, wonach er ihnen die ihm gehörende Matte « Niedenvil») auf die Dauer VOll zehn Jahren für einen jährlichen Zins VOll 1200 Fr. « ver- mietete)) und ihnen überdies das Recht einräumte, sie um den Kaufprfis von 23,000 Fr. eigentümlich zu er- werben, fans er innert der Mietdauer mit Tod abgehen sollte oder nach Ablauf derselben das Grundstück nicht mehr selber antreten wollte. Einige Wochen später, am 10. November 1912 sodann ging Christi an Ettlin als Vertreter des J. Buchel' mit dem heutigen Kläger J. Bucher.einen Mietvertrag über die ebenfalls jenem gehörende Liegen- . Erbr('-cbt. N° 43. schaft « Hostettli) ein. Auchin diesem Vertrage wurdedcm « Mieter» ein Kaufsrecht unter den nämlichen Bedin- gungen, wie in dem vorerwähnten Vertrage zwischen J. Buchel' und den Klägern Gebrüder Kretz mit dem einzigen Unterschied, dass der Kaufpreis nur 11,000 Fr. betrug. Beide Verträge sind in Schrift verfasst und tragen die Ueberschrift « Oeffentliche Urkunde». Im Eingange des Textes befindet sich die Formel « Kund und zu wissen sei hiemit etc. »; hernach folgen die Vertragsbestimmull- gen und die Unterschriften der Parteien. Der Schluss- passus des Aktes lautet: « Die Echtheit der Unterschrif- ten der Kontrahenten bezeugt der öffentliche Schreiber: O. Egger.)) Der Unterschrift des Urkundsbeamten is1 der Amtsstempel beigesetzt. Beide Verträge sind . im Urkundenprotokoll eingetragen. Nachdem J. Buchel' am 25. Oktober 1918 gestorben war, machten die Kläger gegenüber den Beklagten das ihnen in den Verträgen vom 20. Oktober bezw. 10. November 1912 eingeräumte Kaufsrecht geltend. Da diese sich indessen weigerten, zur Fertigung Hand zu bieten, erhoben die Kläger die vorliegende Klage mit dem Begehren, die Beklagten seien gerichtlich zu ver- halten, das Kaufsrecht anzuerkennen und den bezüg- lichen Kaufvertrag sofort öffentlich beurkunden ;u lassen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie nahmen den Standpunkt ein, die Verträg'c seien ihnen gegenüber nicht wirksam, weil sie nicht im Grundbuch vorgemerkt worden seien, die dingliche Wirksamkeit gegenüber Dritten, als welche sie als Erben des Kontrahenten J. Buchel' betrachtet werden müssten, von der Vormerkung abhänge. Abgesehen davon seien die Verträge überhaupt nichtig, weil die vom Gesetz für Verträge über die Einräumung eines Kaufsrechts ge- forderte Form der öffentlichen Beurkundung nicht gewahrt sei; denn es gehöre zum Wesen der öffentlichen Urkunde, dass ihr Inhalt als Parteiwille verurkundet werde, was aber hier nicht zutreffe, indem der öffentliche 232 Erbrecht. No 43. Schreiber lediglich die Unterschriften der Kontrahenten beglaubigt habe. Und endlich müsse die Klage, selbst wenn angenommen werden wo1lte, die gesetzlicbe Form des Vertrages auf Einräumung eines Kaufsrechtes sei erfüllt, aus dem weiteren Grunde abgewiesen werden dass es sich bei den Verträgen um Verfügungen auf deI; Todesfall handle, das Rechtsgeschäft demnach in die Form des Erbvertrages hätte gekleidet werden müssen was aber nicht geschehen sei. Eventuell werde der Klag; die Einrede der Herabsetzung entgegengehalten, da der Erblasser durch die beiden Verträge die Pflichtteils- rechte der Beklagten verletzt habe. B. - Mit Urteil vom 30. J.anuar 1920 hat das Ober- gericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald die Klage der Gehrüder Kretz sowohl als des J. Buchel' geschützt. Es lehnte zunächst die Auffassung der Be- klagten, dass ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall in Frage stehe, als rechtsirrtüml1ch ab und führte zu der gegen die Form der Verträge gerichteten Einwendung der Beklagten aus, es sei allerdings richtig, dass die beiden Vertragsinstrumente an verschiedenen formellen Män- geln litten, doch seien diese nicht derart, dass daraus die Nichtigkeit der Verträge gefolgert werden müsse' denn die bei den Akte enthielten alle' wesentlichen fo~ellen Bestandteile, die zur Gültigkeit des Geschäftes erforder- lich seien, einmal seien sie als « öffentliche Urkunde» betitelt und begännen mit· der üblichen Solennitäts- formel, sodann trügen sie neben den Unterschriften der Kontrahenten, auch Stempel und Unterschrift der Ur- kund.sperson und seien im Urkundenbuch eingetragen. DamIt werde aber erklärt, dass der öffentliche Schreiber die Urkunden verfasst und die Parteien zum Inhalte der- selben ihr Einverständnis erklärt hätten. Dass dies tat- sächlich geschehen sei ergebe sich übrigens auch aus dem Beweisverfahren. Durch die spezielle Bestätigung der Unterschriften der Parteien sei von der Urkundesperson eine einzelne Tatsache besonders bezeugt und hervorge- Erbrecht. No 43. 233 hoben worden, doch beziehe sich die Unterschrift nicht nur auf diese Tatsache allein, sondern auf den ganzen Inhalt der Urkunde. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen Bestätigung des ange- fochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der von den Beklagten in erster Linie einge- nommene Standpunkt dass - gleichgültig ob ihre übrigen Einwendungen Stich hielten oder nicht - die beiden Ver- träge ihnen als Erben des Kontrahenten J. Buchel' nicht entgegengehalten werden könnten, weil sie nicht im Grundbuch vorgemerkt und daher Dritten gegenüber nicht wirksam seien, ist recbtsirrtümlich; denn (lie Erben können nicbtals Dritte angesehen 'werden, vielmehr haben sie die Verträge des Erblasses gegen sich gelten zu lassen, wie dieser selbst. Dass aber J. Bucher wegen des Fehlens einer Vormerkung nicht an die Verträge ge- bunden gewesen wäre, behaupten die Beklagten selbst nicht.
2. - Was sodann die Einwendungen der Beklagten g~gen die Form der beiden streitigen Rechtsgeschäfte betrifft, so ist davon auszugehen, dass nach Art. 216 OR Verträge, die ein Kaufsrecht an einem Grundstück begründen, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beur- kundung bedürfen und dass nach Art. 55 SchlT z. ZGB die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Im vorlie- genden Falle fällt in Betracht, dass nicht nur die Vertrags- instrumente sich selbst als « öffentliche Urkunde)) bezeich- nen und im Eingange die für diese übliche Solenni- tätsformel «Kund und zu wissen sei etc.)) enthalten, son- dern es steht auch fest, dass der Urkundsbeamte seine Unterschrift und den Amtsstempel beigefügt hat, nach- dem die Parteien die Erklärung abgegeben hatten, der 234 Erbrecht. No 43. Inhalt der Urkunden sei ihr Vertragswille. Da die Vor- instanz feststellt, dass diese Art der Beurkundung die für alle öffentlichen Beurkundungen übliche sei und damit auch zum Ausdruck gebracht werden wolle, dass der Vertragswille dem Urkundsbeamten gegenüber aus- gesprochen worden sei, so könnte eine Verletzung von Bundesrecht selbst dann nicht angenommen werden, wenn davon ausgegangen würde, der Begriff der öffent- lichen Beurkundung als solcher gehöre - im Gegensatz zu den blossen Formalitäten der Errichtung - dem eidgenössischen Rechte an und es müssten von Bundes- rechts wegen gf",isse Mindesterfordernisse erfüllt sein, damit eine Urkunde als ö f f e n tl ich e Urkunde an- erkannt werden könne. Ob allenfalls die durch das kanto- nale Recht (Art. 7 H. EG z. ZGB) aufgestellten Formvor- schriften missachtet worden sind, kann im Berufungs- verfahren nicht überprüft werden, da das Bundesgericht als Berufungsinstanz nur gegen die Verletzung von Bun- desprivatrecht einzuschreiten befugt ist, und es muss daher bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden haben, dass vom Standpunkt des kantonalen Rechtes aus der Anerkennung der Vertragsinstrumente als öffent- liche Urkunden nichts entgegenstehe.
3. - Rechtsirrtümlich ist aver auch die von den Be- klagten weiter vertretene Auffassung, dass die Verträge als nichtig angesehen werden müssten, weil sie sich ihrem Inhalte nach als Erbverträge darstellten, die hiefür im Gesetze vorgesehene Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung in Verbindung mit der Unterschrift der Kontra- henten (Art. 512 ZGB) aber nicht gewahrt sei. Der Unter- schied zwischen einem Erbvertrag (Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag) und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden besteht darin, dass hier die rechtsgeschäftliche Bindung mit dem Abschlusse des Vertrages eintritt, während dies dort erst auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers geschieht. Danach darf der Erblasser über Erbrecht. N° 43. 235 -die den Gegenstand eines Erbvertrages bildenden Sachen und Rechte unter Lebenden grundsätzlich frei verfügen, und es ist ihm nur eine mit dem Erbvertrage im Wider- spruche stehende Schenkung oder Verfügung von Todes wegen darüber versagt, weil eben der Erbvertrag sich nicht auf das z. Z. seiner Errichtung vorhandene Ver- mögen, sondern auf den Nachlass bezieht (Art. 494 ZGB; GROME, System Bd. V S. 160 ff.; HERZFELDER, N. 1 zu § 2286 DBGB; TuoR, S. 276 f.). Stellt man aber hierauf ab, so kann im vorliegenden Falle von einem Erbvertrag nicht die Rede sein, denn ein solcher würde nur dann vorliegen, wenn dem J. Bucher nach dem Inhalte der Verträge über die bei den Grundstücke das freie Verfügungsrecht zugestanden hätte. Dies trifft aber nicht zu, indem er nach den Verträgen, die jeder für sich als ein einheitliches Rechtsgeschäft aufzufassen sind, seit dem 20. Oktober bezw. 10 November 1912 unabhängig vom Todesfall, kraft Pachtvertrages verpflichtet war den Klägern die Liegenschaften auf die Dauer von 10 J abren zu überlassen, und mit dem Aufhören dieser Bindung die Kläger unter den in den Verträgen festgesetzten Bedingungen zur Geltendmachung des Kaufsrechtes berechtigt waretl. Wenn daneben bestimmt wird, dass das Kaufsrecht . auch früher ausgeübt werden könne, sofern nämlich der Verpächter vor Ablauf der Pachtzeit mit Tod abgehen sollte, so wird dadurch an der mit dem Vertragsschluss eintretenden Bindung nichts geändert, sondern nur eine Modalität mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechtes geordnet. Der Umstand allein, dass eine Wirkung des Geschäftes auf den Tod eines Kontrahenten gestellt ist, vermag dieses nicht zu einem Geschäfte VOll Todes wegen zu stempeln, sofern nicht auch die rechts- geschäftliche Bindung sich nur auf das zu diesem Zeit- punkte vorhandene Vermögen, d. h. den Nachlass be- schränkt, was aber nach dem Gesagten hier nicht zutrifft.
4. - ................. . AS 46 Il - 1920 17 236 Sachenrecht. ND 44. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 30. Januar 1920 bestätigt. JII. SACHENRECHT DROITS REELS
44. Arret d.e la. Ire seetion civile du 13 juillet 1920 dans la cause Ciere contre C. F. F. Les C. F. F., comme tout autre propriHaire foncier, doivent reeevoir les eaux qui s'eeoulent naturellement des fonds superieurs; Hs ne peuvent done etre rendus responsables du dommage attribuable a une modification de l'ecoulement naturel des eaux par les proprietaires superieurs. A. - Joseph Cierc ebt proprietaire de divers immeubles sb au sud de la voie ferft~e Fribourg-Lausanne, Ie long de Ia route cantonale Fribourg·Bulle, dans Ia partie de la commune de Villru s-sur-Glane qui est appelee I{ La Glane ». Il y possede specialement une maison d'habita- tion avec cour et jardin (art. a a a c b b du regisue foncier) situes au sud de Ia route cantonale, sur une falaise au bord d'un I avin descendant vers la Sarine. Dans la nuit du 23 au 24 decembre 1916, apres de fortes chuteb de neige, suivies d'une fonte subite et de pluies torrentielles, une venue d'eau anormale, provenant de!o terrains qui dominent au nord la voie ferree, a provoque des erosions dans les talus de la voie, charl iant Ia terre et les graviers !our Ia route. Celle-ci a dirige le torrent contre Sachenrecht. N° 44. 237 la propriete de Joseph Ciere on des degäts importants ont ete constates. Le terrain situe au nord de Ia voie ferrcc des C. F. F., au point on s'est produit l'acddent de 1916, comprend deux cuvettes principales. L'une forme un bassin hydro- graphique special, avec pente dans la direction nord-sud, venant aboutir a la voie ferree. L'autre s'etend aux teI- rains au sud de Cormanon ; cette cuvette est limitee au sud par celle deja decrite; sa pente, descendant du nord- est au sud-ouest, deverse les eaux dans l'etang de Villar&. B. - Par demande du 12 deeembre 1917, Clere a conelu a ee qu'il plot au Tribunal fMeraI, jugeant comme instance unique, condamner avee depens les C. F. F. : 10 a payer au demandeur une indemnite de 32521 fr. 45 avec interets a 5 % des Ie 29 decembre 1916 ; 2° a executer aleurs talus artificieis au-dessus et au-dessous de la voie ferree des travaux de protection a dire d'experts pour empeeher tout nouvel eboulement ou dommage aux immeubles du demandeur, sis a la Gläne. A l'appui de ces eonclusions, le demandeur iait valoir en substance : La construction du talus de la voie ferree en 1862 a forme un barrage artificiel qui a supprime l'ecoulement des eaux provenant du plateau superieur. Les C. F. F. n'ont, alors deja, pas pris toutes les precau- tions necessaires. Au moyen d'une coulisse avec canal de vidange, ils reeueillent non seulement Ies eaux provenant de Ieur propriete, mais aussi eelles des fonds superieurs, soit de la propriete Sciboz et de differents terrains situes a Cormanon. La canalisation des C. F. F. a He modifiee defavorablement vers 1888. En eas de pluie abondante ou de crue subite des eaux, la coulisse devient insuffi- sante. Un premier aecident est survenu en 1888 deja. Malgre cet avertissement, les C. F. F. n'ameIiorelent pas retat des lieux. Aussi, dans la nuit du 23 au 24 decembre 1916, un second aecident s'est produit au meme endroit. Les C. F. F. negligerent de prendFe immediatement les mesures necessaires pour que l'eau ne s'accumulät pas