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46_II_230

BGE 46 II 230

Bundesgericht (BGE) · 1920-02-19 · Deutsch CH
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230

Erbreeht. N° 43.

dass es der Wille des Testators war, den Grütlizentral-

vereiu, den er doch dauernd als Eigentümer und Ver-

walter des Kapitals bestimmte, zu verhalten die Zinsen

dieses Kapitals einer ihm feindlichen Organisation in

Grenchen zuzuweisen auch für die Zeit, während welcher

eine Grütlisektion in Grenchen wiederum bestand.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich (111. Kammer) vom

19. Februar 1920 bestätigt.

43. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 14. Juli 1920

i. S. Eucher Legen Kratz.

Art. 55 SchlT z. ZGB. Oeffentliche Urkunde. Vorliegen einer

solchen? Stellung des Bundesgerichts zu dieser Frade. ---

Unterschied zwischen einem Erbeinsetzullgs- bezw.'"' Ver-

mächtnisvertrag und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden.

A. -

Unterm 20. Oktober 1912 schloss Josef Bucher,

der Rechtsvorfahr der heutigen Beklagten Erben Buchel'

in ({ Hostettli \) bei Kerns mit den Klägern Josef und Paul

Kretz in Kerns einen Vertrag ab, wonach er ihnen die

ihm gehörende Matte « Niedenvil») auf die Dauer VOll

zehn Jahren für einen jährlichen Zins VOll 1200 Fr. « ver-

mietete)) und ihnen überdies das Recht einräumte, sie

um den Kaufprfis von 23,000 Fr. eigentümlich zu er-

werben, fans er innert der Mietdauer mit Tod abgehen

sollte oder nach Ablauf derselben das Grundstück nicht

mehr selber antreten wollte. Einige Wochen später, am 10.

November 1912 sodann ging Christi an Ettlin als Vertreter

des J. Buchel' mit dem heutigen Kläger J. Bucher.einen

Mietvertrag über die ebenfalls jenem gehörende Liegen-

. Erbr('-cbt. N° 43.

schaft « Hostettli) ein. Auchin diesem Vertrage wurdedcm

« Mieter» ein Kaufsrecht unter den nämlichen Bedin-

gungen, wie in dem vorerwähnten Vertrage zwischen

J. Buchel' und den Klägern Gebrüder Kretz mit dem

einzigen Unterschied, dass der Kaufpreis nur 11,000 Fr.

betrug. Beide Verträge sind in Schrift verfasst und tragen

die Ueberschrift « Oeffentliche Urkunde». Im Eingange

des Textes befindet sich die Formel « Kund und zu wissen

sei hiemit etc. »; hernach folgen die Vertragsbestimmull-

gen und die Unterschriften der Parteien. Der Schluss-

passus des Aktes lautet: « Die Echtheit der Unterschrif-

ten der Kontrahenten bezeugt der öffentliche Schreiber:

O. Egger.)) Der Unterschrift des Urkundsbeamten is1

der Amtsstempel beigesetzt. Beide Verträge sind . im

Urkundenprotokoll eingetragen.

Nachdem J. Buchel' am 25. Oktober 1918 gestorben

war, machten die Kläger gegenüber den Beklagten das

ihnen in den Verträgen vom 20. Oktober bezw. 10.

November 1912 eingeräumte Kaufsrecht geltend. Da

diese sich indessen weigerten, zur Fertigung Hand zu

bieten, erhoben die Kläger die vorliegende Klage mit

dem Begehren, die Beklagten seien gerichtlich zu ver-

halten, das Kaufsrecht anzuerkennen und den bezüg-

lichen Kaufvertrag sofort öffentlich beurkunden;u

lassen. Die Beklagten beantragten

Abweisung der

Klage. Sie nahmen den Standpunkt ein, die Verträg'c

seien ihnen gegenüber nicht wirksam, weil sie nicht

im Grundbuch vorgemerkt worden seien, die dingliche

Wirksamkeit gegenüber Dritten, als welche sie als Erben

des Kontrahenten J. Buchel' betrachtet werden müssten,

von der Vormerkung abhänge. Abgesehen davon seien

die Verträge überhaupt nichtig, weil die vom Gesetz für

Verträge über die Einräumung eines Kaufsrechts ge-

forderte Form der

öffentlichen Beurkundung nicht

gewahrt sei; denn es gehöre zum Wesen der öffentlichen

Urkunde, dass ihr Inhalt als Parteiwille verurkundet

werde, was aber hier nicht zutreffe, indem der öffentliche

232

Erbrecht. No 43.

Schreiber lediglich die Unterschriften der Kontrahenten

beglaubigt habe. Und endlich müsse die Klage, selbst

wenn angenommen werden wo1lte, die gesetzlicbe Form

des Vertrages auf Einräumung eines Kaufsrechtes sei

erfüllt, aus dem weiteren Grunde abgewiesen werden

dass es sich bei den Verträgen um Verfügungen auf deI;

Todesfall handle, das Rechtsgeschäft demnach in die

Form des Erbvertrages hätte gekleidet werden müssen

was aber nicht geschehen sei. Eventuell werde der Klag;

die Einrede der Herabsetzung entgegengehalten, da der

Erblasser durch die beiden Verträge die Pflichtteils-

rechte der Beklagten verletzt habe.

B. -

Mit Urteil vom 30. J.anuar 1920 hat das Ober-

gericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald die

Klage der Gehrüder Kretz sowohl als des J. Buchel'

geschützt. Es lehnte zunächst die Auffassung der Be-

klagten, dass ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall in

Frage stehe, als rechtsirrtüml1ch ab und führte zu der

gegen die Form der Verträge gerichteten Einwendung

der Beklagten aus, es sei allerdings richtig, dass die beiden

Vertragsinstrumente an verschiedenen formellen Män-

geln litten, doch seien diese nicht derart, dass daraus die

Nichtigkeit der Verträge gefolgert werden müsse' denn

die bei den Akte enthielten alle' wesentlichen fo~ellen

Bestandteile, die zur Gültigkeit des Geschäftes erforder-

lich seien, einmal seien sie als « öffentliche Urkunde»

betitelt und begännen mit· der üblichen Solennitäts-

formel, sodann trügen sie neben den Unterschriften der

Kontrahenten, auch Stempel und Unterschrift der Ur-

kund.sperson und seien im Urkundenbuch eingetragen.

DamIt werde aber erklärt, dass der öffentliche Schreiber

die Urkunden verfasst und die Parteien zum Inhalte der-

selben ihr Einverständnis erklärt hätten. Dass dies tat-

sächlich geschehen sei ergebe sich übrigens auch aus dem

Beweisverfahren. Durch die spezielle Bestätigung der

Unterschriften der Parteien sei von der Urkundesperson

eine einzelne Tatsache besonders bezeugt und hervorge-

Erbrecht. No 43.

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hoben worden, doch beziehe sich die Unterschrift nicht

nur auf diese Tatsache allein, sondern auf den ganzen

Inhalt der Urkunde.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage. Die Kläger beantragen Bestätigung des ange-

fochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der von den Beklagten in erster Linie einge-

nommene Standpunkt dass -

gleichgültig ob ihre übrigen

Einwendungen Stich hielten oder nicht -

die beiden Ver-

träge ihnen als Erben des Kontrahenten J. Buchel' nicht

entgegengehalten werden könnten, weil sie nicht im

Grundbuch vorgemerkt und daher Dritten gegenüber

nicht wirksam seien, ist recbtsirrtümlich; denn (lie

Erben können nicbtals Dritte angesehen 'werden, vielmehr

haben sie die Verträge des Erblasses gegen sich gelten zu

lassen, wie dieser selbst. Dass aber J. Bucher wegen des

Fehlens einer Vormerkung nicht an die Verträge ge-

bunden gewesen wäre, behaupten die Beklagten selbst

nicht.

2. -

Was sodann die Einwendungen der Beklagten

g~gen die Form der beiden streitigen Rechtsgeschäfte

betrifft, so ist davon auszugehen, dass nach Art. 216 OR

Verträge, die ein Kaufsrecht an einem Grundstück

begründen, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beur-

kundung bedürfen und dass nach Art. 55 SchlT z. ZGB

die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete

die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Im vorlie-

genden Falle fällt in Betracht, dass nicht nur die Vertrags-

instrumente sich selbst als « öffentliche Urkunde)) bezeich-

nen und im Eingange die für diese übliche Solenni-

tätsformel «Kund und zu wissen sei etc.)) enthalten, son-

dern es steht auch fest, dass der Urkundsbeamte seine

Unterschrift und den Amtsstempel beigefügt hat, nach-

dem die Parteien die Erklärung abgegeben hatten, der

234

Erbrecht. No 43.

Inhalt der Urkunden sei ihr Vertragswille. Da die Vor-

instanz feststellt, dass diese Art der Beurkundung die

für alle öffentlichen Beurkundungen übliche sei und

damit auch zum Ausdruck gebracht werden wolle, dass

der Vertragswille dem Urkundsbeamten gegenüber aus-

gesprochen worden sei, so könnte eine Verletzung von

Bundesrecht selbst dann nicht angenommen werden,

wenn davon ausgegangen würde, der Begriff der öffent-

lichen Beurkundung als solcher gehöre -

im Gegensatz

zu den blossen Formalitäten der Errichtung -

dem

eidgenössischen Rechte an und es müssten von Bundes-

rechts wegen gf",isse Mindesterfordernisse erfüllt sein,

damit eine Urkunde als ö f f e n tl ich e Urkunde an-

erkannt werden könne. Ob allenfalls die durch das kanto-

nale Recht (Art. 7 H. EG z. ZGB) aufgestellten Formvor-

schriften missachtet worden sind, kann im Berufungs-

verfahren nicht überprüft werden, da das Bundesgericht

als Berufungsinstanz nur gegen die Verletzung von Bun-

desprivatrecht einzuschreiten befugt ist, und es muss

daher bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden

haben, dass vom Standpunkt des kantonalen Rechtes

aus der Anerkennung der Vertragsinstrumente als öffent-

liche Urkunden nichts entgegenstehe.

3. -

Rechtsirrtümlich ist aver auch die von den Be-

klagten weiter vertretene Auffassung, dass die Verträge

als nichtig angesehen werden müssten, weil sie sich ihrem

Inhalte nach als Erbverträge darstellten, die hiefür im

Gesetze vorgesehene Form der öffentlichen letztwilligen

Verfügung in Verbindung mit der Unterschrift der Kontra-

henten (Art. 512 ZGB) aber nicht gewahrt sei. Der Unter-

schied zwischen einem Erbvertrag (Erbeinsetzungs- und

Vermächtnisvertrag) und einem Rechtsgeschäft unter

Lebenden besteht darin, dass hier die rechtsgeschäftliche

Bindung mit dem Abschlusse des Vertrages eintritt,

während dies dort erst auf den Zeitpunkt des Todes des

Erblassers geschieht. Danach darf der Erblasser über

Erbrecht. N° 43.

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-die den Gegenstand eines Erbvertrages bildenden Sachen

und Rechte unter Lebenden grundsätzlich frei verfügen,

und es ist ihm nur eine mit dem Erbvertrage im Wider-

spruche stehende Schenkung oder Verfügung von Todes

wegen darüber versagt, weil eben der Erbvertrag sich

nicht auf das z. Z. seiner Errichtung vorhandene Ver-

mögen, sondern auf den Nachlass bezieht (Art. 494 ZGB;

GROME, System Bd. V S. 160 ff.; HERZFELDER, N. 1 zu

§ 2286 DBGB; TuoR, S. 276 f.). Stellt man aber hierauf ab,

so kann im vorliegenden Falle von einem Erbvertrag nicht

die Rede sein, denn ein solcher würde nur dann vorliegen,

wenn dem J. Bucher nach dem Inhalte der Verträge

über die bei den Grundstücke das freie Verfügungsrecht

zugestanden hätte. Dies trifft aber nicht zu, indem er nach

den Verträgen, die jeder für sich als ein einheitliches

Rechtsgeschäft aufzufassen sind, seit dem 20. Oktober

bezw. 10 November 1912 unabhängig vom Todesfall,

kraft Pachtvertrages verpflichtet war den Klägern die

Liegenschaften auf die Dauer von 10 J abren zu überlassen,

und mit dem Aufhören dieser Bindung die Kläger unter

den in den Verträgen festgesetzten Bedingungen zur

Geltendmachung des Kaufsrechtes berechtigt waretl.

Wenn daneben bestimmt wird, dass das Kaufsrecht . auch

früher ausgeübt werden könne, sofern nämlich der

Verpächter vor Ablauf der Pachtzeit mit Tod abgehen

sollte, so wird dadurch an der mit dem Vertragsschluss

eintretenden Bindung nichts geändert, sondern nur eine

Modalität mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausübung

des Kaufsrechtes geordnet. Der Umstand allein, dass eine

Wirkung des Geschäftes auf den Tod eines Kontrahenten

gestellt ist, vermag dieses nicht zu einem Geschäfte VOll

Todes wegen zu stempeln, sofern nicht auch die rechts-

geschäftliche Bindung sich nur auf das zu diesem Zeit-

punkte vorhandene Vermögen, d. h. den Nachlass be-

schränkt, was aber nach dem Gesagten hier nicht zutrifft.

4. -

................. .

AS 46 Il -

1920

17

236

Sachenrecht. ND 44.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald

vom 30. Januar 1920 bestätigt.

JII. SACHENRECHT

DROITS REELS

44. Arret d.e la. Ire seetion civile du 13 juillet 1920

dans la cause Ciere contre C. F. F.

Les C. F. F., comme tout autre propriHaire foncier, doivent

reeevoir les eaux qui s'eeoulent naturellement des fonds

superieurs; Hs ne peuvent done etre rendus responsables du

dommage attribuable a une modification de l'ecoulement

naturel des eaux par les proprietaires superieurs.

A. -

Joseph Cierc ebt proprietaire de divers immeubles

sb au sud de la voie ferft~e Fribourg-Lausanne, Ie long

de Ia route cantonale Fribourg·Bulle, dans Ia partie de

la commune de Villru s-sur-Glane qui est appelee

I{ La

Glane ». Il y possede specialement une maison d'habita-

tion avec cour et jardin (art. a a a c b b du regisue

foncier) situes au sud de Ia route cantonale, sur une falaise

au bord d'un I avin descendant vers la Sarine.

Dans la nuit du 23 au 24 decembre 1916, apres de fortes

chuteb de neige, suivies d'une fonte subite et de pluies

torrentielles, une venue d'eau anormale, provenant de!o

terrains qui dominent au nord la voie ferree, a provoque

des erosions dans les talus de la voie, charl iant Ia terre et

les graviers !our Ia route. Celle-ci a dirige le torrent contre

Sachenrecht. N° 44.

237

la propriete de Joseph Ciere on des degäts importants ont

ete constates.

Le terrain situe au nord de Ia voie ferrcc des C. F. F.,

au point on s'est produit l'acddent de 1916, comprend

deux cuvettes principales. L'une forme un bassin hydro-

graphique special, avec pente dans la direction nord-sud,

venant aboutir a la voie ferree. L'autre s'etend aux teI-

rains au sud de Cormanon; cette cuvette est limitee au

sud par celle deja decrite; sa pente, descendant du nord-

est au sud-ouest, deverse les eaux dans l'etang de Villar&.

B. -

Par demande du 12 deeembre 1917, Clere a

conelu a ee qu'il plot au Tribunal fMeraI, jugeant comme

instance unique, condamner avee depens les C. F. F. :

10 a payer au demandeur une indemnite de 32521 fr. 45

avec interets a 5 % des Ie 29 decembre 1916; 2° a executer

aleurs talus artificieis au-dessus et au-dessous de la

voie ferree des travaux de protection a dire d'experts

pour empeeher tout nouvel eboulement ou dommage aux

immeubles du demandeur, sis a la Gläne.

A l'appui de ces eonclusions, le demandeur iait valoir

en substance : La construction du talus de la voie ferree

en 1862 a forme un barrage artificiel qui a supprime

l'ecoulement des eaux provenant du plateau superieur.

Les C. F. F. n'ont, alors deja, pas pris toutes les precau-

tions necessaires. Au moyen d'une coulisse avec canal de

vidange, ils reeueillent non seulement Ies eaux provenant

de Ieur propriete, mais aussi eelles des fonds superieurs,

soit de la propriete Sciboz et de differents terrains situes

a Cormanon. La canalisation des C. F. F. a He modifiee

defavorablement vers 1888. En eas de pluie abondante

ou de crue subite des eaux, la coulisse devient insuffi-

sante. Un premier aecident est survenu en 1888 deja.

Malgre cet avertissement, les C. F. F. n'ameIiorelent pas

retat des lieux. Aussi, dans la nuit du 23 au 24 decembre

1916, un second aecident s'est produit au meme endroit.

Les C. F. F. negligerent de prendFe immediatement les

mesures necessaires pour que l'eau ne s'accumulät pas