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73_I_366

BGE 73 I 366

Bundesgericht (BGE) · 1947-12-18 · Deutsch CH
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366

Staatsrecht.

m. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

57. Urteil vom 18. Dezember 1947 i. S. SchaHhauser und

Konsorten gegen Gerevini und Konsorten und Kassations-

gericht des Kantons St. Gallen.

Oe//entliehe Bw,r'kwndung, Freizügigkeit der wissenschaftlichen

Beru/sarten, Gewerbefreiheit (Art. 4, 31, 33 BV und 5 Ob.-

Best. z. BV).

1. I?ie ö~entlicheBeurkundung ist in allen Fällen, also auch wenn

s~e (mch~beamteten) Notaren oder Anwälten übertragen ist,

eme amtliehe FunktIon und steht' daher nicht unter dem Schutz

der Garantie der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der

wissenschaftlichen Berufsarten (Erw. 2).

2. Das st. gal.lli!che EG ~: ZGB, das zur öffentlichen Beurkundung

von letztWIlligen Verfügungen und Erbverträgen neben gewissen

Beamten auch den «im Kanton wohnhaften Inhaber eines

s~. gallis.?hen :1nwaltspatentes 1I zuständig erklärt und damit

d~e Anwälte nnt ausserkantonalem Patent ausschliesst, verstösst

meht gegen den Grundsatz der Reehtsgleichheit (Erw. 3 und 4).

Redaction des actes authentiques, libre exercice des pro/essiona

liberales, 'libert6 du commerce (art. 4, 31, 33 Ost. et 5 Disp t-~o

Ost.).

• ~......,.

1. La r6daction des actes authentiques constitue toujours une

fonction o~ciell~, mllme lorsqu'elle est confi6e 8. des notaires

(no~. fonc,tIOnnaIres) ou 8. des avocats; l'exercice de cette

actIVlte n est donc pas au Mnefice des garanties de la liberte

du commerce et du Iibre exercice des professions liberales

(consid. 2).

2. La loi. st-galloise d'introduction du Code civil, qui autorise 8.

recevOIr des testaments publics et despactes successoraux

outrecertains fon~tionnaires. les titulaires du brevet d'avocat

st-gallois domicil,ies da.ns le canton, a l'exclusion des avocats

porteurs d'un brevet delivre par un autre canton n'est pas

contraire au principe de l'6galite devant la loi (cons'id. 3 et 4).

Redt;tzione ~gli atti P!-'bblici, libero esercizio delle pro/essioni liberali

libertd di.oommerct:0 <ru;t. 4, 3~, .33 CF e 5 delle Disp. trans. CF).

1. La reda.zione degli attl pubbhm esempre una funzione officia.le

~che se e ~~data a notai (non funzionari) 0 ad avvocati. U~

siffatta ~ttIVlt8. non e garantita da.lla liberta di commercio

ne da.l libero esercizio delle professioni liberali (consid. 2).

2. ~a legge ~ga.llese di applicazione deI codice civile ehe auto-

rlzza a .ncev~re t~tamenti .pubblici e patti successori non

solo certIfunZlODarImaancheI titolari della patente d'avvocato

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 67.

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sangallese domiciliati nel cantone, esclusi gli avvooa.ti detentori

d'una patente rilasciata da. un a.ltro ca.ntone, non e contraria

a.l principio dell'eguaglianza da.vanti a.lla legge (consid. 3 e 4).

(Tatbesto.nd, gekürzt.)

A. -

Das st. gallische EG z. ZGB vom 16. Mai. 1911

bestimmte in

«Art. 36. Für die öffentliche Beurkundung ist zuständig:

5. der im Kanton wohnhafte Inhaber eines st. gallischen An-

wa.ltspatentes in den Fällen von

ZGB 499 (öffentliche letztwillige Verfügung)

»

512 (Erbvertrag)

Art. 109. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbver-

träge können .ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Verfü-

genden vor jedem st. gallischen Bezirksammann, Gemeinde-

ammann, GemeinderatsBchreiber oder im Kanton wohn-

haften Inhaber eines st. gallischen Anwa.ltspatenteserrichtet

werden. »

Bei der Revision vom 22. Juni 1942 wurde der Ziff. 5

des Art. 36 beigefügt : «OR 522 Abs. 1 (Verpfründungs-

vertrag»). Im. übrigen wurde der Wortlaut der beiden

Bestimmungen (nach der neuen Numerierung Art. 15

Ziff. 5 und Art. 78) nicht geändert.

B. ~ Dr. X., wohnhaft in Y. (St. Gallen). besitzt das

Anwaltspatent des Kantons Schwyz. Auf sein Gesuch hat

ihm das Kantonsgericht St. Gallen am 16. Februar 1932

bescheinigt, dass er auf Grund von Art. 5 m.-Best. z. BV

und Art. 1 lit. ades st. gallischen Anwaltsreglements

von 1901 berechtigt sei, den Anwaltsberuf im Kanton

St. Gallen auszuüben.

Am 12. November 1937 beurkundete Dr. X. eine von

Johann Schaffhauser gemäss Art. 501 ZGB errichtete

öffentliche letztwillige Verfügung. Darin setzte der Erb-

lasser seine Schwester Verena Schaffhauser zugunsten

seiner Ehefrau Agatha Schaffhauser-Angehrn auf den

Pflichtteil, schloss die Nachkommen zweier vorverstorbener

Schwestern von der Erbfolge aus, vermachte seiner Pflege-

tochter E~beth Keller-Angehrn Fr. 50,000.- unter

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BtaatsrOOht.

Vorbehalt der ·Nutzniessung der Ehefrau ~d setzte

sohliesslich eine Reihe kleinerer Vermächtnisse aus.

Nachdem Johann Schafthauser am 11. Januar 1946

gestorben war, erhoben seine Schwester und die Nach-

kommen der vorverstorbenen Schwestern gegen Agatha

Schafthauser-Angehrn und Elisabeth Keller-Angehrn Klage

auf Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung. Die

Beklagten verkündeten Dr. X. den Streit, und dieser

nahm auf ihrer Seite am Verfahren teil.

Durch Urteil vom 11. Juli 1946 schützte das Kantons-

gericht St. Gallen die Klage, da Dr. X. das st. gallische

Anwaltspatent nicht besitze. und daher nicht befugt

gewesen sei, eine öftentliche letztwillige Verfügung zu

beurkunden. Den Erwägungen dieses Urteils ist zu ent-

nehmen: Art. 499 ZGB lasSe den Kantonen in der Bezeich-

nung der zuständigen Urkundsperson volle Freiheit. Der

Kanton' St. Gallen habe neben gewissen Beamten auch

die im Kanton wohnhaften Inhaber. eines st. gallischen

Anwaltspatentes zuständig erklärt. Wer Inhaber eines

solchen Patentes sei, ergebe sich aus dem Anwaltsreglement

von 1901. In, diesem werde das AnwaZtspatent, das auf

Grund einer im Kanton St. Gallen abgelegten Prüfung

erteilt werde, klar unterschieden von der Bewilligung zur

Ausübung des Anwaltsberufs, die nach Art. 5 üb.-Best.

z. BV den Ii:thabern von Anwaltspatenten anderer Kan-

tone ltUsgesteRt werde. Diese Unterscheidung sei sachlich

gereöhtrertlgt, weil der Kanton durch die Erteilung deS

Patentes eitle « vermehrte Verantwortung zum mindesten

moralischer Natur übernehme, die einzugehen ihm bei

der Ertellung. der blossen' Bewilligung zweifellos fernIag

und auch. nicht zugemutet werden könnte ». Da Art. 36

Zift. 5 bezw. Art. 109 EG z. ZGBklar sei, bedürfe er

keiner Auslegung und bestehe auch kein GrUnd, auf die

Entstehungsgeschichte zurückzugreifen. Aus dem gleichen

Grunde. seien die Einwendungen der Beklagten gegen die

~gemessenheit und Zweckmässigkeit der streitigen Rege-

lung unbehelflich. Diese verstosse auch nicht gegen die

Ausübung deX; wissenscbaftlichenBerufsarteD. N0 57.

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Art. 31. 33 BV und 5 "Ob.-Best. z. BV, denn gestützt

hierauf könhe der Anwalt nicht mehr· als die Ausübung

des Anwaltsberufes beanspruchen. Wer eine öftentliche

letztwillige Verfügung beurkUnde oder sonst eine öftent-

liehe Urkunde ausstelle, erfülle aber eine öftentliche Auf-

gabe. die nicht zu der durch jene Bestimmungen allein

gewälITleisteten privatwirtschaftlichen Tätigkeit des' An-

waltS gehöre. Dass der Kanton St. Gallen kein Notariat

kenne, wie.esin andern Kantonen bestehe, sei'bedeutungs.

los; indem er neben gewissen Beamten auch die Inhaber

des st. gallischen Anwaltspatentes zur öftentlichen Beur-

kundung im 'Sinne von Art. 499 ZGB zuständig erklä.:rte,

habe pr ihnen eine' Kompetenz mit amtlichem Cha;rakter

verliehen, die Erfüllung' einer dem Staate zukommenden

Aufgabe übertragen.

Eine «gegen dieses Urteil erhobene Nichtig4eitsbeschwer-

de wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen

am 26. April 1947 abgewiesen.

O. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragen Agatha Schaffhauser-Angehrn und Elisabeth

Keller-Angehrn sowie Dr. X., das Urteil des Kassations-

gericht sei wegen Verletzung der Art. 4, 31, 33 BV und

5 "Ob.-Best. z. BV aufzuheben. Zur Begründung wird

im wesentlichen geltend gemacht :

a) Die dem Anwalt nach Art. 36 EG z.ZGB zustehende

Beurkund~ öffentlicher Testamente gehöre zur Anwalts-

tätigkeit: Dä: der Kanton St. Gallen das Notariat nicht

kenne, und die Anwälte nicht wie Beamte vereidigt werden

(Art. 107 KV), fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass es

sich dabei um eine notarielle, amtliche Tätigkeit handle.

Die gegenteilige Auftassung stehe im Widerspruch zur

Entstehungsgeschichte des Art. 36 EG z. ZGB und sei

willkürlich.

b) Gehöre somit die Beurkundung öftentlicher Testa-

mente im Kanton St. Gallen zur Anwaltstätigkeit, so

verletze das angefochtene Urteil die Art. 31, 33 BV und

5 "Ob.-Best.z.BV, nach denen jeder Kanton gehalten sei,

2'

AB 73 I -

1947

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Staatsrecht.

dem Inhaber ausserkantonaler Fähigkeitsapsweise die

Ausübun~ des Anwalt!3berufs im gleichen Umfange zu

gesttttten, in welchem seine Gesetze diese Berufsart aner-

kennen und zulassen.

c) Das Kassationsgericht nehme' Im, durch die über-

tragung der Zuständigkeit zur Beurkundung öffentlicher

Testamente habe der Gesetzgeber die Inhaber des st.

gallischen Anwaltspatentes privilegieren wollen. Wenn dies

richtig wäre (was bestritten werde), so würde dieses

gänzlich unbegründete Privileg. gegen den Grundsatz der

Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) verstossen. Das Kantons-

gericht übernehme bei der Erteilung des kantonalen

Anwaltspatentes keineswegs eine grössere Verantwortung

als bei der Bewilligung der Berufsausübung auf Grund

von Art. 5 üb.-Best.z.BV. Der einzige Unterschied sei,

dass der Entzug der Bewilligung den Anwalt nicht hlndere,

seine Tätigkeit in einen andern Kanton zu verlegen;

doch dafür sei nicht das Kantonsgericht, sondern der

andere Kanton verantwortlich.

D. -

Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen

hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.

Die Beschwerdebeklagten beantragen Abweisung der

Beschwerde.

DaIJ Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Eintreten auf die Beschwerde kann nicht

gestützt auf Art .. 84 Abs. 2 OG wegen Zulässigkeit der

Berufung an das Bundesgericht (Art. 43 ff. OG) abgelehnt

werden. Obwohl die, Gültigkeit einer öffentlichen letzt-

willigen Verfügung im Sinne von Art. 499 ff. ZGB streitig

ist und der Streitwert Fr. 4000.- übersteigt, ist die

Berufung ausgeschlossen, da die Gültigkeit der letztwilligen

Verfügung davon abhängt, ob bei der Errichtung eine

dafür zuständige Urkundsperson mitwirkte, was sich

ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt (vgl.

BGE 59 II 8).

2. -

Mit der Beschwerde aus Art. 31, 33 BV und 5

Ausübung der w~ohen

Berufll&l'ten. N° 57.

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tJb.-Best.z.BV, zu der neben Dr. X. auch die Beschwerde-

führerlnnen Schaffhauser und Keller legitimiert sind (vgl.

BGE 59 I 199 Erw. 1), wird geltend gen:iacht, dass die

Beurkundung öffentlicher letztwilliger Verfügungen nach

st.gallischem Recht Teil. der Anwaltstätigkeit sei und

daher auf Grund jener Verfassungsbestimmungen auch

den (im Kanton wohnhaften) Inhabern ausserkantonaler

Anwaltspatente zustehe. Unter dem Schutz der Garantie

deI' Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der wissen-

schaftlichen Berufsarten steht indessen die Tätigkeit des

An~altes nur, wenn und soweit sie eine privatwirtschaft-

liehe Tätigkeit darstellt und nicht als Erfüllung einer

staatlichen Aufgabe, als Amtstätigkeit zu betrachten ist

(vgl. BGE 60 I 15 ff) .. Entscheidend ist somit, welchen

Charakter die öffentliche Beurkundung letztwilliger Ver-

fügungen nach den massgebenden Vorschriften hat.

Die öffentliche Beurkundung, die nach dem ZGB und

OR Gültigkeitserfordernis zahlreicher Rechtsgeschäfte ist

und in der Mitwirkung einer Person öffentlichen Glaubens

bei der schriftlichen Festlegung von Willensäusserungen

besteht, gehört der sog. freiwilligen oder nicht streitigen

Gerichtsbarkeit an (BGE 23 I 487/8, 49 II 435; EGGER,

Komm. z. ZGB, Art. 9 N. 8; MUTZNER, Die öffentliche

Beurkundung im schweiz. Privatrecht, ZSR nF. 40 S.

112a). Als solche ist sie eine staatliche Aufgabe, zu deren

Erfüllung die Kantone von Bundesrechts wegen ver-

pflichtet und kraft ihrer staatlichen Hoheit befugt sind.

Die Bestimmung, in welcher Weise die öffentliche Beur-

kundung herzustellen ist, hat das Bundesrecht weit-

gehend den Kantonen überlassen. Insbesondere hat es

ihnen, was die Bezeichnung der zuständigen Urkunds-

personen betrifft, sowohl bei der öffentlichen Beurkundung

im allgemeinen (Art. 55 SchlT z. ZGB) als auch bei der

Beurkundung letztwilliger Verfügungen (Art. 499 ZGB)

völlige Freiheit gelassen. Die Kantone können nach

Belieben Beamte damit betrauen oder aber (nichtbeamtete)

Notare oder andere Personen, z. B. Anwälte, als Urkunds-

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Staatsrecht.

personen bezeichnen. Da die öffentliche Beurkundung einen

Ausfl.uss der staatlioh~n Hoheit darstellt, ist die Aus-

stattung einer Person mit dem öffentlichen Glauben auch

dann, wenn es sich nicht um einen Beamten handelt, als

Verleihung einer gewissen staatlichen Machtbefugnis zu

betrachten, wie das Bundesgericht bereits in BGE 23 I

488 festgestellt hat. Wenn somit der Kanton St. Gallen

die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen

Anwälten übertragen hat, so üben diese damit nicht eine

privatwirtschaftliche Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als

Anwälte aus. Vielmehr erfüllen sie eine staatliche Aufgabe

und versehen, ohne Beamte zu sein, ein öffentliches Amt,

ähnlich wie z. B. der Vormund, dessen Aufgabe im ZGB

durchwegs als « Amt » bezeichnet wird (vgl. Art. 379 ff.,

426, 441 ff.}, Da dies aus dein Wesen der öffentlichen

Beurkundung folgt, deren Begriff dem Bundesrecht ange-

hört, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die

im Kanton St. Gallen als Urkundspersonen tätigen An-

wälte nicht, vereidigt werden. Selbst wenn Art. 107 KV

die Vereidigung nicht nur für Behörden und Beamte,

sondern für jede Person, die eine staatliche Aufgabe

erfüllt, vorsohreiben sollte, so würde daraus nur folgen,

dass richtigerweise auoh die zur Beurkundung öffentlicher

Testamente zuständigen Anwälte zu vereidigen wären.

Dagegen verm.ag das Unterlassen der Vereidigung nichts

zu ändern am Wesen der öffentliohen 'Beurkundung. Diese

ist in allen Fällen eine amtliche Funktion. Ein Anspruch

auf "Übertragung einer solchen Funktion aber lässt sich

aus der Gewerbefreih'eit und damit auch aus der Garantie

der Freiz.ügigkeitder wissenschaftlichen Berufsarten nicht

ableiten (BGE 23 I 486 ff., 60 I 15 ff.).

3. -

Nach Art. 36 Ziff. 5 und 109 st.gall. EGz. ZGB

ist zur öffentlichen Beurkundung letztwilliger V€rlügungen

auoh zuständig « der im Kanton wohnhafte Inhaber eines

st.gallischen Anwaltspatentes ». Der angefochtene Ent-

scheid nimmt an, damit seien diejenigen Anwälte, die

ihren Beruf im Kanton St. Gallen gestützt auf eine nach

Ausübung der wissensche.ftlichen Berufsarten. N° 57.

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Art. 5 m.-Best. z. BV erteilte Bewilligung ausüben, von

der Beurkundung letztwilliger Verfügungen ausgeschlossen

worden. Diese Auslegung entspricht zweifellos dem Wort-

laut. Da das vom Grossen Rat genehmigte Anwalts-

reglement von 1901 einen kantonalen Fähigkeitsausweis

vorsieht und diesen ausdrücklich als «st:gallisches An-

wa.ltspatent » bezeichnet, beziehen sich jene Bestimmungen

offenbar auf die Inhaber: dieses st.gallischen Patentes

und nicht auf Anwälte mit ausserkantonalem Patent,

auch wenn die heiden Patente in Art. 1 einander gleich-

gestellt sind, denn diese Gleichstellung erfolgt ~ter

Hinweis auf Art. 5 m.-Best. z. BV, erstreckt sich also

nicht auf eine· T~tigkeit, die wie die öffentliche Beur-

kundung als amtliche zu betrachten ist. Hat aber die

angefochtene Auslegung' den Wortlaut für sich,,so kann

sie keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden (BGE 31

1 19), und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die

Entstehungsgeschichte des EG z. ZGB eine andere

Auslegung rechtfertigen würde ...

4. -

Hat demnach das Kassationsgericht Art. 36 Ziff.

5 und Art. 109 EG z. ZGB nicht willkürlich ausgelegt,

so kann sich nur noch fragen, ob diese Bestimmungen

selbst den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen und

deshalb nicht hätten angewendet werden dürfen, wie die

Beschwerdeführer eventuell geltend machen.

Dass die streitige Regelung die Anwälte mit st.galli-

schem Patent privilegiert, wird im angefochtenen Ent-

scheid ausdrücklich anerkannt. Eine' solche Bevorzugung

verstösst jedoch nicht notwendigerweise gegen Art. 4 BV,

sondern nur dann, wenn sich dafi4' keinerlei ernsthafte,

sachliche Gründe anführen lassen (BGE 38 I 372/3, 61

I 92). Nun hat das Bundesgericht bereits früher entschieden,

dass die Kantone befugt seien, aus den Inhabern des kan-

tonalen Anwaltspatentes eine besondere Klasse von An-

wälten zu schaffen (BGE 28 I 116). Dieser Entscheid

bezog sich auf die Ausübung des Anwaltsberufes, auf die

Vertretung der Parteien im Prozess und die Führung

Staatereoht.

des Titels. Umsomehr muss eine Sonderstellung der

Inhaber des kantonal~n Patentes zulässig sein. wo die

Erfüllung einer staatlichen Aufgabe wie der öffentliohen

Beurkundung in Frage steht. Die Kantone sind· grund-

sätzlioh frei in der Aufstellung von Bedingungen für den

Zutritt zu öffentliohen .Ämtern und Funktionen. So

können sie djesen vom Bestehen einer besonderen Prüfung

abhängig machen und Personen, die diese Bedingung

nicht erfüllen, davon ausschliessen, selbst wenn die Be-

werber sich auf andere Weise, z. B. duroh eine in einem

andern Kanton bestandene Prüfung, über die erforderliohen

Fähigkeiten auszuweisen vermögen. Wenn daher ein

Kanton die öffentliohe Beurkundung Notaren überträgt.

d. h. Personen, die ohne Beamte zu sein eine amtliohe

Funktion ausüben, und für den Zutritt zum Notariat eine

besondere Prüfung vorsieht, so verstösst dies weder gegen

Art. 31, 33 BV und 5 Üb.-Best. z. BV noch gegen Art. 4

BV (BGE 23 I 489). Die Besohwerdeführer bestreiten das

nicht; sie wenden aber ein, der Kanton St. Gallen kenne

kein Notariat. Das ist zweifellos unrichtig. Der Kanton

St. Gallen hat durch Art. 36 Ziff. 5 und 109 EG z. ZGB

ein auf die öffentliche Beurkundung von letztwilligen Ver-

fügungen und Erbverträgen (und. seit 1942, von Ver-

pfründungsverträgen) beschränktes Notariat geschaffen

und die Ausübung vom Bestehen der kantonalen Anwalts-

prüfung abhängig gemacht. Eine solohe Bevorzugung der

Anwälte mit kantonalem Patent findet sich, gerade in

Bezug auf das Notariat, auoh in andern Kantonen. So

schliesst im. Kanton Solothum die Prüfung als Fürspreoher

die (auch für sich allein mögliche) Prüfung als Notar in

sich (§ 2 des Prüfungsreglements von 1921) und ist im.

Kanton Luzern dem Inhaber des luzernischen Anwalts-

patentes, ähnlich wie im Kanton St. Gallen, ein beschränk-

tes Notariat übertragen (§ 16 EG z. ZGB), während im.

Kanton Basel-Stadt diejenigen, die das kantonale Advoka-

turexamen bestanden haben, von einem Teil der Notariats-

prüfung befreit sind (§ 29 des Notariatsgesetzes von

1911). Für diese Bevorzugung des Inhabers des kantonalen

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 67.

376

Anwaltspatentes lassen sich sachliohe Gründe anführen,

und zwar sowohl im. allgemeinen als auoh in Bezug auf

die Regelung im. Kanton St. Gallen. Die meisten Kantone

legen bei den Urkundspersonen gleiohennassen Gewicht

auf juristisohe Kenntnisse und Vertrauenswürdigkeit.

Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, besteht aber

für einen Kanton grössere Gewähr bei Anwälten, die sich

der Prüfung duroh seine Behörden unterziehen, als bei

solchen, denen er die Berufsausübung auf Grund von Art.

5 üb.-Best. z. BV bewilligen muss. Der st.gallisohe Gesetz-

geber scheint allerdings in erster Linie auf die Vertrauens-

würdigkeit abgestellt und aus diesem Grunde die öffent-

liohe Beurkundung zur Hauptsaohe an Beamte übertragen

zu haben. Wenn er daneben für letztwillige Verfügungen

und Erbverträge die Anwälte zuständig erklärte, so ging

er offenbar davon aus, dass sich bei solchen Beurkundungen

häufig schwierigere Rechtsfragen stellen und es dem

Erblasser erspart werden sollte, sowohl einen Anwalt als

auch einen Urkundsbeamten beizuziehen. Die Besohrän-

kung auf die Anwälte mit dem st.ga1lischen Patent lässt

sich damit rechtfertigen, dass die kantonale Prüfungs-

behörde bei diesen die Möglichkeit hat, sich vom Vorhan-

densein gründlioher Rechtskenntnisse in dem in Frage

stehenden Gebiete (Erbrecht, eheliches Güterrecht, öffent-

liche Beurkundung) zu überzeugen. Auch fällt, was die

Vertrauenswürdigkeit betrifft, als besondere Gewähr für

einwandfreie Berufsausübung in Betracht, dass die dis-

ziplinarischen Befugnisse eines Kantons gegenüber den

Inhabern des kantonalen Patentes in ihren Wirkungen

weiter gehen als· gegenüber Inhabern ausserkantonaler

Patente, indem das schärfste Disziplinarmittel, der Pa-

tententzug, die Berufsausübung in der ganzen Schweiz

ausschliesst, während sich der Entzug der Bewilligung

auf das Kantonsgebiet beschränkt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Besohwerde wird abgewiesen.