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Staatsrecht.
m. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
57. Urteil vom 18. Dezember 1947 i. S. SchaHhauser und
Konsorten gegen Gerevini und Konsorten und Kassations-
gericht des Kantons St. Gallen.
Oe//entliehe Bw,r'kwndung, Freizügigkeit der wissenschaftlichen
Beru/sarten, Gewerbefreiheit (Art. 4, 31, 33 BV und 5 Ob.-
Best. z. BV).
1. I?ie ö~entlicheBeurkundung ist in allen Fällen, also auch wenn
s~e (mch~beamteten) Notaren oder Anwälten übertragen ist,
eme amtliehe FunktIon und steht' daher nicht unter dem Schutz
der Garantie der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der
wissenschaftlichen Berufsarten (Erw. 2).
2. Das st. gal.lli!che EG ~: ZGB, das zur öffentlichen Beurkundung
von letztWIlligen Verfügungen und Erbverträgen neben gewissen
Beamten auch den «im Kanton wohnhaften Inhaber eines
s~. gallis.?hen :1nwaltspatentes 1I zuständig erklärt und damit
d~e Anwälte nnt ausserkantonalem Patent ausschliesst, verstösst
meht gegen den Grundsatz der Reehtsgleichheit (Erw. 3 und 4).
Redaction des actes authentiques, libre exercice des pro/essiona
liberales, 'libert6 du commerce (art. 4, 31, 33 Ost. et 5 Disp t-~o
Ost.).
• ~......,.
1. La r6daction des actes authentiques constitue toujours une
fonction o~ciell~, mllme lorsqu'elle est confi6e 8. des notaires
(no~. fonc,tIOnnaIres) ou 8. des avocats; l'exercice de cette
actIVlte n est donc pas au Mnefice des garanties de la liberte
du commerce et du Iibre exercice des professions liberales
(consid. 2).
2. La loi. st-galloise d'introduction du Code civil, qui autorise 8.
recevOIr des testaments publics et despactes successoraux
outrecertains fon~tionnaires. les titulaires du brevet d'avocat
st-gallois domicil,ies da.ns le canton, a l'exclusion des avocats
porteurs d'un brevet delivre par un autre canton n'est pas
contraire au principe de l'6galite devant la loi (cons'id. 3 et 4).
Redt;tzione ~gli atti P!-'bblici, libero esercizio delle pro/essioni liberali
libertd di.oommerct:0 <ru;t. 4, 3~, .33 CF e 5 delle Disp. trans. CF).
1. La reda.zione degli attl pubbhm esempre una funzione officia.le
~che se e ~~data a notai (non funzionari) 0 ad avvocati. U~
siffatta ~ttIVlt8. non e garantita da.lla liberta di commercio
ne da.l libero esercizio delle professioni liberali (consid. 2).
2. ~a legge ~ga.llese di applicazione deI codice civile ehe auto-
rlzza a .ncev~re t~tamenti .pubblici e patti successori non
solo certIfunZlODarImaancheI titolari della patente d'avvocato
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 67.
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sangallese domiciliati nel cantone, esclusi gli avvooa.ti detentori
d'una patente rilasciata da. un a.ltro ca.ntone, non e contraria
a.l principio dell'eguaglianza da.vanti a.lla legge (consid. 3 e 4).
(Tatbesto.nd, gekürzt.)
A. -
Das st. gallische EG z. ZGB vom 16. Mai. 1911
bestimmte in
«Art. 36. Für die öffentliche Beurkundung ist zuständig:
5. der im Kanton wohnhafte Inhaber eines st. gallischen An-
wa.ltspatentes in den Fällen von
ZGB 499 (öffentliche letztwillige Verfügung)
»
512 (Erbvertrag)
Art. 109. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbver-
träge können .ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Verfü-
genden vor jedem st. gallischen Bezirksammann, Gemeinde-
ammann, GemeinderatsBchreiber oder im Kanton wohn-
haften Inhaber eines st. gallischen Anwa.ltspatenteserrichtet
werden. »
Bei der Revision vom 22. Juni 1942 wurde der Ziff. 5
des Art. 36 beigefügt : «OR 522 Abs. 1 (Verpfründungs-
vertrag»). Im. übrigen wurde der Wortlaut der beiden
Bestimmungen (nach der neuen Numerierung Art. 15
Ziff. 5 und Art. 78) nicht geändert.
B. ~ Dr. X., wohnhaft in Y. (St. Gallen). besitzt das
Anwaltspatent des Kantons Schwyz. Auf sein Gesuch hat
ihm das Kantonsgericht St. Gallen am 16. Februar 1932
bescheinigt, dass er auf Grund von Art. 5 m.-Best. z. BV
und Art. 1 lit. ades st. gallischen Anwaltsreglements
von 1901 berechtigt sei, den Anwaltsberuf im Kanton
St. Gallen auszuüben.
Am 12. November 1937 beurkundete Dr. X. eine von
Johann Schaffhauser gemäss Art. 501 ZGB errichtete
öffentliche letztwillige Verfügung. Darin setzte der Erb-
lasser seine Schwester Verena Schaffhauser zugunsten
seiner Ehefrau Agatha Schaffhauser-Angehrn auf den
Pflichtteil, schloss die Nachkommen zweier vorverstorbener
Schwestern von der Erbfolge aus, vermachte seiner Pflege-
tochter E~beth Keller-Angehrn Fr. 50,000.- unter
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BtaatsrOOht.
Vorbehalt der ·Nutzniessung der Ehefrau ~d setzte
sohliesslich eine Reihe kleinerer Vermächtnisse aus.
Nachdem Johann Schafthauser am 11. Januar 1946
gestorben war, erhoben seine Schwester und die Nach-
kommen der vorverstorbenen Schwestern gegen Agatha
Schafthauser-Angehrn und Elisabeth Keller-Angehrn Klage
auf Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung. Die
Beklagten verkündeten Dr. X. den Streit, und dieser
nahm auf ihrer Seite am Verfahren teil.
Durch Urteil vom 11. Juli 1946 schützte das Kantons-
gericht St. Gallen die Klage, da Dr. X. das st. gallische
Anwaltspatent nicht besitze. und daher nicht befugt
gewesen sei, eine öftentliche letztwillige Verfügung zu
beurkunden. Den Erwägungen dieses Urteils ist zu ent-
nehmen: Art. 499 ZGB lasSe den Kantonen in der Bezeich-
nung der zuständigen Urkundsperson volle Freiheit. Der
Kanton' St. Gallen habe neben gewissen Beamten auch
die im Kanton wohnhaften Inhaber. eines st. gallischen
Anwaltspatentes zuständig erklärt. Wer Inhaber eines
solchen Patentes sei, ergebe sich aus dem Anwaltsreglement
von 1901. In, diesem werde das AnwaZtspatent, das auf
Grund einer im Kanton St. Gallen abgelegten Prüfung
erteilt werde, klar unterschieden von der Bewilligung zur
Ausübung des Anwaltsberufs, die nach Art. 5 üb.-Best.
z. BV den Ii:thabern von Anwaltspatenten anderer Kan-
tone ltUsgesteRt werde. Diese Unterscheidung sei sachlich
gereöhtrertlgt, weil der Kanton durch die Erteilung deS
Patentes eitle « vermehrte Verantwortung zum mindesten
moralischer Natur übernehme, die einzugehen ihm bei
der Ertellung. der blossen' Bewilligung zweifellos fernIag
und auch. nicht zugemutet werden könnte ». Da Art. 36
Zift. 5 bezw. Art. 109 EG z. ZGBklar sei, bedürfe er
keiner Auslegung und bestehe auch kein GrUnd, auf die
Entstehungsgeschichte zurückzugreifen. Aus dem gleichen
Grunde. seien die Einwendungen der Beklagten gegen die
~gemessenheit und Zweckmässigkeit der streitigen Rege-
lung unbehelflich. Diese verstosse auch nicht gegen die
Ausübung deX; wissenscbaftlichenBerufsarteD. N0 57.
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Art. 31. 33 BV und 5 "Ob.-Best. z. BV, denn gestützt
hierauf könhe der Anwalt nicht mehr· als die Ausübung
des Anwaltsberufes beanspruchen. Wer eine öftentliche
letztwillige Verfügung beurkUnde oder sonst eine öftent-
liehe Urkunde ausstelle, erfülle aber eine öftentliche Auf-
gabe. die nicht zu der durch jene Bestimmungen allein
gewälITleisteten privatwirtschaftlichen Tätigkeit des' An-
waltS gehöre. Dass der Kanton St. Gallen kein Notariat
kenne, wie.esin andern Kantonen bestehe, sei'bedeutungs.
los; indem er neben gewissen Beamten auch die Inhaber
des st. gallischen Anwaltspatentes zur öftentlichen Beur-
kundung im 'Sinne von Art. 499 ZGB zuständig erklä.:rte,
habe pr ihnen eine' Kompetenz mit amtlichem Cha;rakter
verliehen, die Erfüllung' einer dem Staate zukommenden
Aufgabe übertragen.
Eine «gegen dieses Urteil erhobene Nichtig4eitsbeschwer-
de wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
am 26. April 1947 abgewiesen.
O. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragen Agatha Schaffhauser-Angehrn und Elisabeth
Keller-Angehrn sowie Dr. X., das Urteil des Kassations-
gericht sei wegen Verletzung der Art. 4, 31, 33 BV und
5 "Ob.-Best. z. BV aufzuheben. Zur Begründung wird
im wesentlichen geltend gemacht :
a) Die dem Anwalt nach Art. 36 EG z.ZGB zustehende
Beurkund~ öffentlicher Testamente gehöre zur Anwalts-
tätigkeit: Dä: der Kanton St. Gallen das Notariat nicht
kenne, und die Anwälte nicht wie Beamte vereidigt werden
(Art. 107 KV), fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass es
sich dabei um eine notarielle, amtliche Tätigkeit handle.
Die gegenteilige Auftassung stehe im Widerspruch zur
Entstehungsgeschichte des Art. 36 EG z. ZGB und sei
willkürlich.
b) Gehöre somit die Beurkundung öftentlicher Testa-
mente im Kanton St. Gallen zur Anwaltstätigkeit, so
verletze das angefochtene Urteil die Art. 31, 33 BV und
5 "Ob.-Best.z.BV, nach denen jeder Kanton gehalten sei,
2'
AB 73 I -
1947
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Staatsrecht.
dem Inhaber ausserkantonaler Fähigkeitsapsweise die
Ausübun~ des Anwalt!3berufs im gleichen Umfange zu
gesttttten, in welchem seine Gesetze diese Berufsart aner-
kennen und zulassen.
c) Das Kassationsgericht nehme' Im, durch die über-
tragung der Zuständigkeit zur Beurkundung öffentlicher
Testamente habe der Gesetzgeber die Inhaber des st.
gallischen Anwaltspatentes privilegieren wollen. Wenn dies
richtig wäre (was bestritten werde), so würde dieses
gänzlich unbegründete Privileg. gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) verstossen. Das Kantons-
gericht übernehme bei der Erteilung des kantonalen
Anwaltspatentes keineswegs eine grössere Verantwortung
als bei der Bewilligung der Berufsausübung auf Grund
von Art. 5 üb.-Best.z.BV. Der einzige Unterschied sei,
dass der Entzug der Bewilligung den Anwalt nicht hlndere,
seine Tätigkeit in einen andern Kanton zu verlegen;
doch dafür sei nicht das Kantonsgericht, sondern der
andere Kanton verantwortlich.
D. -
Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
Die Beschwerdebeklagten beantragen Abweisung der
Beschwerde.
DaIJ Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das Eintreten auf die Beschwerde kann nicht
gestützt auf Art .. 84 Abs. 2 OG wegen Zulässigkeit der
Berufung an das Bundesgericht (Art. 43 ff. OG) abgelehnt
werden. Obwohl die, Gültigkeit einer öffentlichen letzt-
willigen Verfügung im Sinne von Art. 499 ff. ZGB streitig
ist und der Streitwert Fr. 4000.- übersteigt, ist die
Berufung ausgeschlossen, da die Gültigkeit der letztwilligen
Verfügung davon abhängt, ob bei der Errichtung eine
dafür zuständige Urkundsperson mitwirkte, was sich
ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt (vgl.
BGE 59 II 8).
2. -
Mit der Beschwerde aus Art. 31, 33 BV und 5
Ausübung der w~ohen
Berufll&l'ten. N° 57.
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tJb.-Best.z.BV, zu der neben Dr. X. auch die Beschwerde-
führerlnnen Schaffhauser und Keller legitimiert sind (vgl.
BGE 59 I 199 Erw. 1), wird geltend gen:iacht, dass die
Beurkundung öffentlicher letztwilliger Verfügungen nach
st.gallischem Recht Teil. der Anwaltstätigkeit sei und
daher auf Grund jener Verfassungsbestimmungen auch
den (im Kanton wohnhaften) Inhabern ausserkantonaler
Anwaltspatente zustehe. Unter dem Schutz der Garantie
deI' Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der wissen-
schaftlichen Berufsarten steht indessen die Tätigkeit des
An~altes nur, wenn und soweit sie eine privatwirtschaft-
liehe Tätigkeit darstellt und nicht als Erfüllung einer
staatlichen Aufgabe, als Amtstätigkeit zu betrachten ist
(vgl. BGE 60 I 15 ff) .. Entscheidend ist somit, welchen
Charakter die öffentliche Beurkundung letztwilliger Ver-
fügungen nach den massgebenden Vorschriften hat.
Die öffentliche Beurkundung, die nach dem ZGB und
OR Gültigkeitserfordernis zahlreicher Rechtsgeschäfte ist
und in der Mitwirkung einer Person öffentlichen Glaubens
bei der schriftlichen Festlegung von Willensäusserungen
besteht, gehört der sog. freiwilligen oder nicht streitigen
Gerichtsbarkeit an (BGE 23 I 487/8, 49 II 435; EGGER,
Komm. z. ZGB, Art. 9 N. 8; MUTZNER, Die öffentliche
Beurkundung im schweiz. Privatrecht, ZSR nF. 40 S.
112a). Als solche ist sie eine staatliche Aufgabe, zu deren
Erfüllung die Kantone von Bundesrechts wegen ver-
pflichtet und kraft ihrer staatlichen Hoheit befugt sind.
Die Bestimmung, in welcher Weise die öffentliche Beur-
kundung herzustellen ist, hat das Bundesrecht weit-
gehend den Kantonen überlassen. Insbesondere hat es
ihnen, was die Bezeichnung der zuständigen Urkunds-
personen betrifft, sowohl bei der öffentlichen Beurkundung
im allgemeinen (Art. 55 SchlT z. ZGB) als auch bei der
Beurkundung letztwilliger Verfügungen (Art. 499 ZGB)
völlige Freiheit gelassen. Die Kantone können nach
Belieben Beamte damit betrauen oder aber (nichtbeamtete)
Notare oder andere Personen, z. B. Anwälte, als Urkunds-
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Staatsrecht.
personen bezeichnen. Da die öffentliche Beurkundung einen
Ausfl.uss der staatlioh~n Hoheit darstellt, ist die Aus-
stattung einer Person mit dem öffentlichen Glauben auch
dann, wenn es sich nicht um einen Beamten handelt, als
Verleihung einer gewissen staatlichen Machtbefugnis zu
betrachten, wie das Bundesgericht bereits in BGE 23 I
488 festgestellt hat. Wenn somit der Kanton St. Gallen
die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen
Anwälten übertragen hat, so üben diese damit nicht eine
privatwirtschaftliche Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als
Anwälte aus. Vielmehr erfüllen sie eine staatliche Aufgabe
und versehen, ohne Beamte zu sein, ein öffentliches Amt,
ähnlich wie z. B. der Vormund, dessen Aufgabe im ZGB
durchwegs als « Amt » bezeichnet wird (vgl. Art. 379 ff.,
426, 441 ff.}, Da dies aus dein Wesen der öffentlichen
Beurkundung folgt, deren Begriff dem Bundesrecht ange-
hört, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die
im Kanton St. Gallen als Urkundspersonen tätigen An-
wälte nicht, vereidigt werden. Selbst wenn Art. 107 KV
die Vereidigung nicht nur für Behörden und Beamte,
sondern für jede Person, die eine staatliche Aufgabe
erfüllt, vorsohreiben sollte, so würde daraus nur folgen,
dass richtigerweise auoh die zur Beurkundung öffentlicher
Testamente zuständigen Anwälte zu vereidigen wären.
Dagegen verm.ag das Unterlassen der Vereidigung nichts
zu ändern am Wesen der öffentliohen 'Beurkundung. Diese
ist in allen Fällen eine amtliche Funktion. Ein Anspruch
auf "Übertragung einer solchen Funktion aber lässt sich
aus der Gewerbefreih'eit und damit auch aus der Garantie
der Freiz.ügigkeitder wissenschaftlichen Berufsarten nicht
ableiten (BGE 23 I 486 ff., 60 I 15 ff.).
3. -
Nach Art. 36 Ziff. 5 und 109 st.gall. EGz. ZGB
ist zur öffentlichen Beurkundung letztwilliger V€rlügungen
auoh zuständig « der im Kanton wohnhafte Inhaber eines
st.gallischen Anwaltspatentes ». Der angefochtene Ent-
scheid nimmt an, damit seien diejenigen Anwälte, die
ihren Beruf im Kanton St. Gallen gestützt auf eine nach
Ausübung der wissensche.ftlichen Berufsarten. N° 57.
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Art. 5 m.-Best. z. BV erteilte Bewilligung ausüben, von
der Beurkundung letztwilliger Verfügungen ausgeschlossen
worden. Diese Auslegung entspricht zweifellos dem Wort-
laut. Da das vom Grossen Rat genehmigte Anwalts-
reglement von 1901 einen kantonalen Fähigkeitsausweis
vorsieht und diesen ausdrücklich als «st:gallisches An-
wa.ltspatent » bezeichnet, beziehen sich jene Bestimmungen
offenbar auf die Inhaber: dieses st.gallischen Patentes
und nicht auf Anwälte mit ausserkantonalem Patent,
auch wenn die heiden Patente in Art. 1 einander gleich-
gestellt sind, denn diese Gleichstellung erfolgt ~ter
Hinweis auf Art. 5 m.-Best. z. BV, erstreckt sich also
nicht auf eine· T~tigkeit, die wie die öffentliche Beur-
kundung als amtliche zu betrachten ist. Hat aber die
angefochtene Auslegung' den Wortlaut für sich,,so kann
sie keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden (BGE 31
1 19), und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die
Entstehungsgeschichte des EG z. ZGB eine andere
Auslegung rechtfertigen würde ...
4. -
Hat demnach das Kassationsgericht Art. 36 Ziff.
5 und Art. 109 EG z. ZGB nicht willkürlich ausgelegt,
so kann sich nur noch fragen, ob diese Bestimmungen
selbst den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen und
deshalb nicht hätten angewendet werden dürfen, wie die
Beschwerdeführer eventuell geltend machen.
Dass die streitige Regelung die Anwälte mit st.galli-
schem Patent privilegiert, wird im angefochtenen Ent-
scheid ausdrücklich anerkannt. Eine' solche Bevorzugung
verstösst jedoch nicht notwendigerweise gegen Art. 4 BV,
sondern nur dann, wenn sich dafi4' keinerlei ernsthafte,
sachliche Gründe anführen lassen (BGE 38 I 372/3, 61
I 92). Nun hat das Bundesgericht bereits früher entschieden,
dass die Kantone befugt seien, aus den Inhabern des kan-
tonalen Anwaltspatentes eine besondere Klasse von An-
wälten zu schaffen (BGE 28 I 116). Dieser Entscheid
bezog sich auf die Ausübung des Anwaltsberufes, auf die
Vertretung der Parteien im Prozess und die Führung
Staatereoht.
des Titels. Umsomehr muss eine Sonderstellung der
Inhaber des kantonal~n Patentes zulässig sein. wo die
Erfüllung einer staatlichen Aufgabe wie der öffentliohen
Beurkundung in Frage steht. Die Kantone sind· grund-
sätzlioh frei in der Aufstellung von Bedingungen für den
Zutritt zu öffentliohen .Ämtern und Funktionen. So
können sie djesen vom Bestehen einer besonderen Prüfung
abhängig machen und Personen, die diese Bedingung
nicht erfüllen, davon ausschliessen, selbst wenn die Be-
werber sich auf andere Weise, z. B. duroh eine in einem
andern Kanton bestandene Prüfung, über die erforderliohen
Fähigkeiten auszuweisen vermögen. Wenn daher ein
Kanton die öffentliohe Beurkundung Notaren überträgt.
d. h. Personen, die ohne Beamte zu sein eine amtliohe
Funktion ausüben, und für den Zutritt zum Notariat eine
besondere Prüfung vorsieht, so verstösst dies weder gegen
Art. 31, 33 BV und 5 Üb.-Best. z. BV noch gegen Art. 4
BV (BGE 23 I 489). Die Besohwerdeführer bestreiten das
nicht; sie wenden aber ein, der Kanton St. Gallen kenne
kein Notariat. Das ist zweifellos unrichtig. Der Kanton
St. Gallen hat durch Art. 36 Ziff. 5 und 109 EG z. ZGB
ein auf die öffentliche Beurkundung von letztwilligen Ver-
fügungen und Erbverträgen (und. seit 1942, von Ver-
pfründungsverträgen) beschränktes Notariat geschaffen
und die Ausübung vom Bestehen der kantonalen Anwalts-
prüfung abhängig gemacht. Eine solohe Bevorzugung der
Anwälte mit kantonalem Patent findet sich, gerade in
Bezug auf das Notariat, auoh in andern Kantonen. So
schliesst im. Kanton Solothum die Prüfung als Fürspreoher
die (auch für sich allein mögliche) Prüfung als Notar in
sich (§ 2 des Prüfungsreglements von 1921) und ist im.
Kanton Luzern dem Inhaber des luzernischen Anwalts-
patentes, ähnlich wie im Kanton St. Gallen, ein beschränk-
tes Notariat übertragen (§ 16 EG z. ZGB), während im.
Kanton Basel-Stadt diejenigen, die das kantonale Advoka-
turexamen bestanden haben, von einem Teil der Notariats-
prüfung befreit sind (§ 29 des Notariatsgesetzes von
1911). Für diese Bevorzugung des Inhabers des kantonalen
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 67.
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Anwaltspatentes lassen sich sachliohe Gründe anführen,
und zwar sowohl im. allgemeinen als auoh in Bezug auf
die Regelung im. Kanton St. Gallen. Die meisten Kantone
legen bei den Urkundspersonen gleiohennassen Gewicht
auf juristisohe Kenntnisse und Vertrauenswürdigkeit.
Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, besteht aber
für einen Kanton grössere Gewähr bei Anwälten, die sich
der Prüfung duroh seine Behörden unterziehen, als bei
solchen, denen er die Berufsausübung auf Grund von Art.
5 üb.-Best. z. BV bewilligen muss. Der st.gallisohe Gesetz-
geber scheint allerdings in erster Linie auf die Vertrauens-
würdigkeit abgestellt und aus diesem Grunde die öffent-
liohe Beurkundung zur Hauptsaohe an Beamte übertragen
zu haben. Wenn er daneben für letztwillige Verfügungen
und Erbverträge die Anwälte zuständig erklärte, so ging
er offenbar davon aus, dass sich bei solchen Beurkundungen
häufig schwierigere Rechtsfragen stellen und es dem
Erblasser erspart werden sollte, sowohl einen Anwalt als
auch einen Urkundsbeamten beizuziehen. Die Besohrän-
kung auf die Anwälte mit dem st.ga1lischen Patent lässt
sich damit rechtfertigen, dass die kantonale Prüfungs-
behörde bei diesen die Möglichkeit hat, sich vom Vorhan-
densein gründlioher Rechtskenntnisse in dem in Frage
stehenden Gebiete (Erbrecht, eheliches Güterrecht, öffent-
liche Beurkundung) zu überzeugen. Auch fällt, was die
Vertrauenswürdigkeit betrifft, als besondere Gewähr für
einwandfreie Berufsausübung in Betracht, dass die dis-
ziplinarischen Befugnisse eines Kantons gegenüber den
Inhabern des kantonalen Patentes in ihren Wirkungen
weiter gehen als· gegenüber Inhabern ausserkantonaler
Patente, indem das schärfste Disziplinarmittel, der Pa-
tententzug, die Berufsausübung in der ganzen Schweiz
ausschliesst, während sich der Entzug der Bewilligung
auf das Kantonsgebiet beschränkt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Besohwerde wird abgewiesen.