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366 Staatsrecht.
m. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
57. Urteil vom 18. Dezember 1947 i. S. SchaHhauser und Konsorten gegen Gerevini und Konsorten und Kassations- gericht des Kantons St. Gallen. Oe//entliehe Bw,r'kwndung, Freizügigkeit der wissenschaftlichen Beru/sarten, Gewerbefreiheit (Art. 4, 31, 33 BV und 5 Ob.- Best. z. BV).
1. I?ie ö~entlicheBeurkundung ist in allen Fällen, also auch wenn s~e (mch~beamteten) Notaren oder Anwälten übertragen ist, eme amtliehe FunktIon und steht' daher nicht unter dem Schutz der Garantie der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten (Erw. 2).
2. Das st. gal.lli!che EG ~: ZGB, das zur öffentlichen Beurkundung von letztWIlligen Verfügungen und Erbverträgen neben gewissen Beamten auch den «im Kanton wohnhaften Inhaber eines s~. gallis.?hen :1nwaltspatentes 1I zuständig erklärt und damit d~e Anwälte nnt ausserkantonalem Patent ausschliesst, verstösst meht gegen den Grundsatz der Reehtsgleichheit (Erw. 3 und 4). Redaction des actes authentiques, libre exercice des pro/essiona liberales, 'libert6 du commerce (art. 4, 31, 33 Ost. et 5 Disp t-~o Ost.).
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1. La r6daction des actes authentiques constitue toujours une fonction o~ciell~, mllme lorsqu'elle est confi6e 8. des notaires (no~. fonc,tIOnnaIres) ou 8. des avocats; l'exercice de cette actIVlte n est donc pas au Mnefice des garanties de la liberte du commerce et du Iibre exercice des professions liberales (consid. 2).
2. La loi. st-galloise d'introduction du Code civil, qui autorise 8. recevOIr des testaments publics et despactes successoraux outrecertains fon~tionnaires. les titulaires du brevet d'avocat st-gallois domicil,ies da.ns le canton, a l'exclusion des avocats porteurs d'un brevet delivre par un autre canton n'est pas contraire au principe de l'6galite devant la loi (cons'id. 3 et 4). Redt;tzione ~gli atti P!-'bblici, libero esercizio delle pro/essioni liberali libertd di.oommerct:0 <ru;t. 4, 3~, .33 CF e 5 delle Disp. trans. CF).
1. La reda.zione degli attl pubbhm esempre una funzione officia.le ~che se e ~~data a notai (non funzionari) 0 ad avvocati. U~ siffatta ~ttIVlt8. non e garantita da.lla liberta di commercio ne da.l libero esercizio delle professioni liberali (consid. 2).
2. ~a legge ~ga.llese di applicazione deI codice civile ehe auto- rlzza a .ncev~re t~tamenti .pubblici e patti successori non solo certIfunZlODarImaancheI titolari della patente d'avvocato Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 67. 367 sangallese domiciliati nel cantone, esclusi gli avvooa.ti detentori d'una patente rilasciata da. un a.ltro ca.ntone, non e contraria a.l principio dell'eguaglianza da.vanti a.lla legge (consid. 3 e 4). (Tatbesto.nd, gekürzt.) A. - Das st. gallische EG z. ZGB vom 16. Mai. 1911 bestimmte in «Art. 36. Für die öffentliche Beurkundung ist zuständig:
5. der im Kanton wohnhafte Inhaber eines st. gallischen An- wa.ltspatentes in den Fällen von ZGB 499 (öffentliche letztwillige Verfügung) » 512 (Erbvertrag) Art. 109. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbver- träge können .ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Verfü- genden vor jedem st. gallischen Bezirksammann, Gemeinde- ammann, GemeinderatsBchreiber oder im Kanton wohn- haften Inhaber eines st. gallischen Anwa.ltspatenteserrichtet werden. » Bei der Revision vom 22. Juni 1942 wurde der Ziff. 5 des Art. 36 beigefügt : «OR 522 Abs. 1 (Verpfründungs- vertrag»). Im. übrigen wurde der Wortlaut der beiden Bestimmungen (nach der neuen Numerierung Art. 15 Ziff. 5 und Art. 78) nicht geändert. B. ~ Dr. X., wohnhaft in Y. (St. Gallen). besitzt das Anwaltspatent des Kantons Schwyz. Auf sein Gesuch hat ihm das Kantonsgericht St. Gallen am 16. Februar 1932 bescheinigt, dass er auf Grund von Art. 5 m.-Best. z. BV und Art. 1 lit. ades st. gallischen Anwaltsreglements von 1901 berechtigt sei, den Anwaltsberuf im Kanton St. Gallen auszuüben. Am 12. November 1937 beurkundete Dr. X. eine von Johann Schaffhauser gemäss Art. 501 ZGB errichtete öffentliche letztwillige Verfügung. Darin setzte der Erb- lasser seine Schwester Verena Schaffhauser zugunsten seiner Ehefrau Agatha Schaffhauser-Angehrn auf den Pflichtteil, schloss die Nachkommen zweier vorverstorbener Schwestern von der Erbfolge aus, vermachte seiner Pflege- tochter E~beth Keller-Angehrn Fr. 50,000.- unter 368 BtaatsrOOht. Vorbehalt der ·Nutzniessung der Ehefrau ~d setzte sohliesslich eine Reihe kleinerer Vermächtnisse aus. Nachdem Johann Schafthauser am 11. Januar 1946 gestorben war, erhoben seine Schwester und die Nach- kommen der vorverstorbenen Schwestern gegen Agatha Schafthauser-Angehrn und Elisabeth Keller-Angehrn Klage auf Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung. Die Beklagten verkündeten Dr. X. den Streit, und dieser nahm auf ihrer Seite am Verfahren teil. Durch Urteil vom 11. Juli 1946 schützte das Kantons- gericht St. Gallen die Klage, da Dr. X. das st. gallische Anwaltspatent nicht besitze. und daher nicht befugt gewesen sei, eine öftentliche letztwillige Verfügung zu beurkunden. Den Erwägungen dieses Urteils ist zu ent- nehmen: Art. 499 ZGB lasSe den Kantonen in der Bezeich- nung der zuständigen Urkundsperson volle Freiheit. Der Kanton' St. Gallen habe neben gewissen Beamten auch die im Kanton wohnhaften Inhaber. eines st. gallischen Anwaltspatentes zuständig erklärt. Wer Inhaber eines solchen Patentes sei, ergebe sich aus dem Anwaltsreglement von 1901. In, diesem werde das AnwaZtspatent, das auf Grund einer im Kanton St. Gallen abgelegten Prüfung erteilt werde, klar unterschieden von der Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs, die nach Art. 5 üb.-Best.
z. BV den Ii:thabern von Anwaltspatenten anderer Kan- tone ltUsgesteRt werde. Diese Unterscheidung sei sachlich gereöhtrertlgt, weil der Kanton durch die Erteilung deS Patentes eitle « vermehrte Verantwortung zum mindesten moralischer Natur übernehme, die einzugehen ihm bei der Ertellung. der blossen' Bewilligung zweifellos fernIag und auch. nicht zugemutet werden könnte ». Da Art. 36 Zift. 5 bezw. Art. 109 EG z. ZGBklar sei, bedürfe er keiner Auslegung und bestehe auch kein GrUnd, auf die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen. Aus dem gleichen Grunde. seien die Einwendungen der Beklagten gegen die ~gemessenheit und Zweckmässigkeit der streitigen Rege- lung unbehelflich. Diese verstosse auch nicht gegen die Ausübung deX; wissenscbaftlichenBerufsarteD. N0 57. 389 Art. 31. 33 BV und 5 "Ob.-Best. z. BV, denn gestützt hierauf könhe der Anwalt nicht mehr· als die Ausübung des Anwaltsberufes beanspruchen. Wer eine öftentliche letztwillige Verfügung beurkUnde oder sonst eine öftent- liehe Urkunde ausstelle, erfülle aber eine öftentliche Auf- gabe. die nicht zu der durch jene Bestimmungen allein gewälITleisteten privatwirtschaftlichen Tätigkeit des' An- waltS gehöre. Dass der Kanton St. Gallen kein Notariat kenne, wie.esin andern Kantonen bestehe, sei'bedeutungs. los ; indem er neben gewissen Beamten auch die Inhaber des st. gallischen Anwaltspatentes zur öftentlichen Beur- kundung im 'Sinne von Art. 499 ZGB zuständig erklä.:rte, habe pr ihnen eine' Kompetenz mit amtlichem Cha;rakter verliehen, die Erfüllung' einer dem Staate zukommenden Aufgabe übertragen. Eine «gegen dieses Urteil erhobene Nichtig4eitsbeschwer- de wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 26. April 1947 abgewiesen. O. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragen Agatha Schaffhauser-Angehrn und Elisabeth Keller-Angehrn sowie Dr. X., das Urteil des Kassations- gericht sei wegen Verletzung der Art. 4, 31, 33 BV und 5 "Ob.-Best. z. BV aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht :
a) Die dem Anwalt nach Art. 36 EG z.ZGB zustehende Beurkund~ öffentlicher Testamente gehöre zur Anwalts- tätigkeit: Dä: der Kanton St. Gallen das Notariat nicht kenne, und die Anwälte nicht wie Beamte vereidigt werden (Art. 107 KV), fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass es sich dabei um eine notarielle, amtliche Tätigkeit handle. Die gegenteilige Auftassung stehe im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte des Art. 36 EG z. ZGB und sei willkürlich.
b) Gehöre somit die Beurkundung öftentlicher Testa- mente im Kanton St. Gallen zur Anwaltstätigkeit, so verletze das angefochtene Urteil die Art. 31, 33 BV und 5 "Ob.-Best.z.BV, nach denen jeder Kanton gehalten sei, 2' AB 73 I - 1947 370 Staatsrecht. dem Inhaber ausserkantonaler Fähigkeitsapsweise die Ausübun~ des Anwalt!3berufs im gleichen Umfange zu gesttttten, in welchem seine Gesetze diese Berufsart aner- kennen und zulassen.
c) Das Kassationsgericht nehme' Im, durch die über- tragung der Zuständigkeit zur Beurkundung öffentlicher Testamente habe der Gesetzgeber die Inhaber des st. gallischen Anwaltspatentes privilegieren wollen. Wenn dies richtig wäre (was bestritten werde), so würde dieses gänzlich unbegründete Privileg. gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) verstossen. Das Kantons- gericht übernehme bei der Erteilung des kantonalen Anwaltspatentes keineswegs eine grössere Verantwortung als bei der Bewilligung der Berufsausübung auf Grund von Art. 5 üb.-Best.z.BV. Der einzige Unterschied sei, dass der Entzug der Bewilligung den Anwalt nicht hlndere, seine Tätigkeit in einen andern Kanton zu verlegen; doch dafür sei nicht das Kantonsgericht, sondern der andere Kanton verantwortlich. D. - Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Die Beschwerdebeklagten beantragen Abweisung der Beschwerde. DaIJ Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Das Eintreten auf die Beschwerde kann nicht gestützt auf Art .. 84 Abs. 2 OG wegen Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht (Art. 43 ff. OG) abgelehnt werden. Obwohl die, Gültigkeit einer öffentlichen letzt- willigen Verfügung im Sinne von Art. 499 ff. ZGB streitig ist und der Streitwert Fr. 4000.- übersteigt, ist die Berufung ausgeschlossen, da die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung davon abhängt, ob bei der Errichtung eine dafür zuständige Urkundsperson mitwirkte, was sich ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt (vgl. BGE 59 II 8).
2. - Mit der Beschwerde aus Art. 31, 33 BV und 5 Ausübung der w~ohen Berufll&l'ten. N° 57. 371 tJb.-Best.z.BV, zu der neben Dr. X. auch die Beschwerde- führerlnnen Schaffhauser und Keller legitimiert sind (vgl. BGE 59 I 199 Erw. 1), wird geltend gen:iacht, dass die Beurkundung öffentlicher letztwilliger Verfügungen nach st.gallischem Recht Teil. der Anwaltstätigkeit sei und daher auf Grund jener Verfassungsbestimmungen auch den (im Kanton wohnhaften) Inhabern ausserkantonaler Anwaltspatente zustehe. Unter dem Schutz der Garantie deI' Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der wissen- schaftlichen Berufsarten steht indessen die Tätigkeit des An~altes nur, wenn und soweit sie eine privatwirtschaft- liehe Tätigkeit darstellt und nicht als Erfüllung einer staatlichen Aufgabe, als Amtstätigkeit zu betrachten ist (vgl. BGE 60 I 15 ff) .. Entscheidend ist somit, welchen Charakter die öffentliche Beurkundung letztwilliger Ver- fügungen nach den massgebenden Vorschriften hat. Die öffentliche Beurkundung, die nach dem ZGB und OR Gültigkeitserfordernis zahlreicher Rechtsgeschäfte ist und in der Mitwirkung einer Person öffentlichen Glaubens bei der schriftlichen Festlegung von Willensäusserungen besteht, gehört der sog. freiwilligen oder nicht streitigen Gerichtsbarkeit an (BGE 23 I 487/8, 49 II 435 ; EGGER, Komm. z. ZGB, Art. 9 N. 8; MUTZNER, Die öffentliche Beurkundung im schweiz. Privatrecht, ZSR nF. 40 S. 112a). Als solche ist sie eine staatliche Aufgabe, zu deren Erfüllung die Kantone von Bundesrechts wegen ver- pflichtet und kraft ihrer staatlichen Hoheit befugt sind. Die Bestimmung, in welcher Weise die öffentliche Beur- kundung herzustellen ist, hat das Bundesrecht weit- gehend den Kantonen überlassen. Insbesondere hat es ihnen, was die Bezeichnung der zuständigen Urkunds- personen betrifft, sowohl bei der öffentlichen Beurkundung im allgemeinen (Art. 55 SchlT z. ZGB) als auch bei der Beurkundung letztwilliger Verfügungen (Art. 499 ZGB) völlige Freiheit gelassen. Die Kantone können nach Belieben Beamte damit betrauen oder aber (nichtbeamtete) Notare oder andere Personen, z. B. Anwälte, als Urkunds- 372 Staatsrecht. personen bezeichnen. Da die öffentliche Beurkundung einen Ausfl.uss der staatlioh~n Hoheit darstellt, ist die Aus- stattung einer Person mit dem öffentlichen Glauben auch dann, wenn es sich nicht um einen Beamten handelt, als Verleihung einer gewissen staatlichen Machtbefugnis zu betrachten, wie das Bundesgericht bereits in BGE 23 I 488 festgestellt hat. Wenn somit der Kanton St. Gallen die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen Anwälten übertragen hat, so üben diese damit nicht eine privatwirtschaftliche Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Anwälte aus. Vielmehr erfüllen sie eine staatliche Aufgabe und versehen, ohne Beamte zu sein, ein öffentliches Amt, ähnlich wie z. B. der Vormund, dessen Aufgabe im ZGB durchwegs als « Amt » bezeichnet wird (vgl. Art. 379 ff., 426, 441 ff.}, Da dies aus dein Wesen der öffentlichen Beurkundung folgt, deren Begriff dem Bundesrecht ange- hört, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die im Kanton St. Gallen als Urkundspersonen tätigen An- wälte nicht, vereidigt werden. Selbst wenn Art. 107 KV die Vereidigung nicht nur für Behörden und Beamte, sondern für jede Person, die eine staatliche Aufgabe erfüllt, vorsohreiben sollte, so würde daraus nur folgen, dass richtigerweise auoh die zur Beurkundung öffentlicher Testamente zuständigen Anwälte zu vereidigen wären. Dagegen verm.ag das Unterlassen der Vereidigung nichts zu ändern am Wesen der öffentliohen 'Beurkundung. Diese ist in allen Fällen eine amtliche Funktion. Ein Anspruch auf "Übertragung einer solchen Funktion aber lässt sich aus der Gewerbefreih'eit und damit auch aus der Garantie der Freiz.ügigkeitder wissenschaftlichen Berufsarten nicht ableiten (BGE 23 I 486 ff., 60 I 15 ff.).
3. - Nach Art. 36 Ziff. 5 und 109 st.gall. EGz. ZGB ist zur öffentlichen Beurkundung letztwilliger V€rlügungen auoh zuständig « der im Kanton wohnhafte Inhaber eines st.gallischen Anwaltspatentes ». Der angefochtene Ent- scheid nimmt an, damit seien diejenigen Anwälte, die ihren Beruf im Kanton St. Gallen gestützt auf eine nach Ausübung der wissensche.ftlichen Berufsarten. N° 57. 373 Art. 5 m.-Best. z. BV erteilte Bewilligung ausüben, von der Beurkundung letztwilliger Verfügungen ausgeschlossen worden. Diese Auslegung entspricht zweifellos dem Wort- laut. Da das vom Grossen Rat genehmigte Anwalts- reglement von 1901 einen kantonalen Fähigkeitsausweis vorsieht und diesen ausdrücklich als «st:gallisches An- wa.ltspatent » bezeichnet, beziehen sich jene Bestimmungen offenbar auf die Inhaber: dieses st.gallischen Patentes und nicht auf Anwälte mit ausserkantonalem Patent, auch wenn die heiden Patente in Art. 1 einander gleich- gestellt sind, denn diese Gleichstellung erfolgt ~ter Hinweis auf Art. 5 m.-Best. z. BV, erstreckt sich also nicht auf eine· T~tigkeit, die wie die öffentliche Beur- kundung als amtliche zu betrachten ist. Hat aber die angefochtene Auslegung' den Wortlaut für sich, ,so kann sie keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden (BGE 31 1 19), und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Entstehungsgeschichte des EG z. ZGB eine andere Auslegung rechtfertigen würde ...
4. - Hat demnach das Kassationsgericht Art. 36 Ziff. 5 und Art. 109 EG z. ZGB nicht willkürlich ausgelegt, so kann sich nur noch fragen, ob diese Bestimmungen selbst den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen und deshalb nicht hätten angewendet werden dürfen, wie die Beschwerdeführer eventuell geltend machen. Dass die streitige Regelung die Anwälte mit st.galli- schem Patent privilegiert, wird im angefochtenen Ent- scheid ausdrücklich anerkannt. Eine' solche Bevorzugung verstösst jedoch nicht notwendigerweise gegen Art. 4 BV, sondern nur dann, wenn sich dafi4' keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe anführen lassen (BGE 38 I 372/3, 61 I 92). Nun hat das Bundesgericht bereits früher entschieden, dass die Kantone befugt seien, aus den Inhabern des kan- tonalen Anwaltspatentes eine besondere Klasse von An- wälten zu schaffen (BGE 28 I 116). Dieser Entscheid bezog sich auf die Ausübung des Anwaltsberufes, auf die Vertretung der Parteien im Prozess und die Führung Staatereoht. des Titels. Umsomehr muss eine Sonderstellung der Inhaber des kantonal~n Patentes zulässig sein. wo die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe wie der öffentliohen Beurkundung in Frage steht. Die Kantone sind· grund- sätzlioh frei in der Aufstellung von Bedingungen für den Zutritt zu öffentliohen .Ämtern und Funktionen. So können sie djesen vom Bestehen einer besonderen Prüfung abhängig machen und Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, davon ausschliessen, selbst wenn die Be- werber sich auf andere Weise, z. B. duroh eine in einem andern Kanton bestandene Prüfung, über die erforderliohen Fähigkeiten auszuweisen vermögen. Wenn daher ein Kanton die öffentliohe Beurkundung Notaren überträgt.
d. h. Personen, die ohne Beamte zu sein eine amtliohe Funktion ausüben, und für den Zutritt zum Notariat eine besondere Prüfung vorsieht, so verstösst dies weder gegen Art. 31, 33 BV und 5 Üb.-Best. z. BV noch gegen Art. 4 BV (BGE 23 I 489). Die Besohwerdeführer bestreiten das nicht ; sie wenden aber ein, der Kanton St. Gallen kenne kein Notariat. Das ist zweifellos unrichtig. Der Kanton St. Gallen hat durch Art. 36 Ziff. 5 und 109 EG z. ZGB ein auf die öffentliche Beurkundung von letztwilligen Ver- fügungen und Erbverträgen (und. seit 1942, von Ver- pfründungsverträgen) beschränktes Notariat geschaffen und die Ausübung vom Bestehen der kantonalen Anwalts- prüfung abhängig gemacht. Eine solohe Bevorzugung der Anwälte mit kantonalem Patent findet sich, gerade in Bezug auf das Notariat, auoh in andern Kantonen. So schliesst im. Kanton Solothum die Prüfung als Fürspreoher die (auch für sich allein mögliche) Prüfung als Notar in sich (§ 2 des Prüfungsreglements von 1921) und ist im. Kanton Luzern dem Inhaber des luzernischen Anwalts- patentes, ähnlich wie im Kanton St. Gallen, ein beschränk- tes Notariat übertragen (§ 16 EG z. ZGB), während im. Kanton Basel-Stadt diejenigen, die das kantonale Advoka- turexamen bestanden haben, von einem Teil der Notariats- prüfung befreit sind (§ 29 des Notariatsgesetzes von 1911). Für diese Bevorzugung des Inhabers des kantonalen Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 67. 376 Anwaltspatentes lassen sich sachliohe Gründe anführen, und zwar sowohl im. allgemeinen als auoh in Bezug auf die Regelung im. Kanton St. Gallen. Die meisten Kantone legen bei den Urkundspersonen gleiohennassen Gewicht auf juristisohe Kenntnisse und Vertrauenswürdigkeit. Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, besteht aber für einen Kanton grössere Gewähr bei Anwälten, die sich der Prüfung duroh seine Behörden unterziehen, als bei solchen, denen er die Berufsausübung auf Grund von Art. 5 üb.-Best. z. BV bewilligen muss. Der st.gallisohe Gesetz- geber scheint allerdings in erster Linie auf die Vertrauens- würdigkeit abgestellt und aus diesem Grunde die öffent- liohe Beurkundung zur Hauptsaohe an Beamte übertragen zu haben. Wenn er daneben für letztwillige Verfügungen und Erbverträge die Anwälte zuständig erklärte, so ging er offenbar davon aus, dass sich bei solchen Beurkundungen häufig schwierigere Rechtsfragen stellen und es dem Erblasser erspart werden sollte, sowohl einen Anwalt als auch einen Urkundsbeamten beizuziehen. Die Besohrän- kung auf die Anwälte mit dem st.ga1lischen Patent lässt sich damit rechtfertigen, dass die kantonale Prüfungs- behörde bei diesen die Möglichkeit hat, sich vom Vorhan- densein gründlioher Rechtskenntnisse in dem in Frage stehenden Gebiete (Erbrecht, eheliches Güterrecht, öffent- liche Beurkundung) zu überzeugen. Auch fällt, was die Vertrauenswürdigkeit betrifft, als besondere Gewähr für einwandfreie Berufsausübung in Betracht, dass die dis- ziplinarischen Befugnisse eines Kantons gegenüber den Inhabern des kantonalen Patentes in ihren Wirkungen weiter gehen als· gegenüber Inhabern ausserkantonaler Patente, indem das schärfste Disziplinarmittel, der Pa- tententzug, die Berufsausübung in der ganzen Schweiz ausschliesst, während sich der Entzug der Bewilligung auf das Kantonsgebiet beschränkt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Besohwerde wird abgewiesen.