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59_II_1

BGE 59 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-25 · Deutsch CH
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LF .. LP. OJF ORI CC ..... . co ..... . Cpc ••••• Cpp ••••. GAD ..... LF •••••. LEF. OGF ..... Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour dettes et 18 raHlile. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. C. Abbreviaz1on11taHane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli- nare. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale.

1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

1. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 9. Februar 1988 i. S. Lippe-Weber gegen lIeil- und Pflegeanstalt Friedma.tt. Ver wa n d t e nun t e r 8 t ü t z u n g. Art. 328 ff. ZGB.

1. Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten geht die Beistandspflicht der Ehegatten vor; Erw. 3 Einl. und lit. a.

2. Unterstützungspflicht von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie; Erw. 3lit.b und c.

3. Unterstützungspflicht von Geschwistern; Erw. 2 und 3lit. d.

4. Mehrere auf gleicher Stufe erbberechtigte Verwandte sind nicht solidarisch, sondern anteilsweise im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zur Unterstützung verpflichtet; Erw. 3 lit. d. Aus dem Tatbestand : A. - Der Berufungskläger ist der Bruder des seit 1924 wegen Geisteskrankheit in der kantonalen Anstalt Fried- matt in Basel versorgten, mittellosen Wilhelm Lippe. Der Versorgte hat eine Ehefrau, Ida Lippe-Heinmann, eine Tochter, Wilhelmine Lippe, und einen Sohn, Romolo Lippe, der selber wieder verheiratet und Familienvater ist. An Verwandten sind ausserdemnoch vorhanden die Mutter des Versorgten, Witwe Amalia Lippe-Dubois, ein zweiter Bruder, Gottlieb Lippe-Fischer, zwei Schwestern, Amalia Theuerkauf-Lippe und Anna Lippe gesch. Bleile .. B. ~ Auf Grund des Grossratsbeschlusses vom 20. Sep- tember 1900, der die Anstalt Friedmatt ermächtigt, die Unterstützungsansprüche von Versorgten gegenüber ihren Verwandten geltend zu machen, verlangte die Anstalts- aufsichtskommission vom Berufungskläger, dass er an die AS 59 II - 1933

2 Familienrecht. No 1. Kosten der Versorgung seines Bruders Wilhelm ab 1. Okto- ber 1931 einen jährlichen Beitrag von 1200 Fr. leiste. Diese Forderung focht der Berufungskläger beim Regie- rungsrat an mit dem Antrag, er sei von der Unterstützungs- pflicht zu befreien. Der Regierungsrat setzte den Beitrag auf 60 Fr. pro Monat, also auf 720 Fr. pro Jahr herab, zahlbar ab 1. Januar 1932. Ein hiegegen vom Berufungs- kläger beim Appellationsgericht eingereichter Rekurs wurde durch Urteil vom 4. September 1932 abgewiesen. O. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher Befreiung vom Unterhaltsbeitrag, eventuell Herabsetzung desselben verlangt wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - (Berufungsstreitwert.)

2. - In der Sache selbst ist vorweg zu prüfen, ob sich der Berufungskläger in günstigen Verhältnissen befindet, da Geschwister gemäss Art. 329 Abs. 2 ZGB überhaupt nur unter dieser Voraussetzung unterstützungspflichtig sind. Der Berufungskläger besitzt unbestrittenermassen ein Vermögen von zirka 40,000 Fr. und versteuert ein Ein- kommen von 10,500 Fr. Diese Verhältnisse können angesichts der Tatsache, dass er keine Kinder hat, sondern nur für sich und seine Ehefrau sorgen muss, noch als günstige bezeichnet werden. Auch erscheint der geforderte Unterstützungsbeitrag von 6(J Fr. pro Monat oder 720 Fr. im Jahr, indem der Berufungskläger ohne Zweifel so viel abgeben kann, ohne dass dadurch seine eigene Lebens- haltung wesentlich beeinträchtigt würde (BGE 45 II 511), der Höhe nach nicht übersetzt.

3. - Der Berufungskläger wendet aber ein, dass andere Personen vor ihm oder wenigstens gemeinsam mit ihm zur Unterstützung des versorgten Bruders verpflichtet seien. Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten, wie sie nach Art. 328 ff. ZGB zu Lasten des Berufungsklägers besteht, geht die Beistandspflicht der Ehegatten nach Familienrecht. N° 1. 3 Art. 159 ff. ZGB vor. Den Blutsverwandten gegenüber sodann ist der Anspruch gemäss Art. 329 Abs. 1 in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen. In erster Linie sind also die Ehefrau des versorgten Wil- helm Lippe, in zweiter Linie die Kinder, in dritter Linie die Mutter und zuletzt die Geschwister heranzuziehen. Dabei wird hier natürlich nur über die Beitragspflicht des Berufungsklägers mit Rechtskraft geurteilt. Die Ansprüche gegen die andern Verpflichteten sind aber vorfrageweise festzustellen, weil davon abhängt, wieviel der Berufungs- kläger zu leisten hat.

a) Die Bemerkung der Vorinstanz, der Berufungskläger würde nicht entlastet, auch wenn die Ehefrau des Bruders Wilhelm in der Lage wäre etwas zu leisten, ist wohl dahin zu verstehen, dass die Ehefrau auf jeden Fall nicht so viel aufzubringen vermöchte, als dass daneben dem Berufungs- kläger nicht noch ein Betrag von 60 Fr. pro Monat zu dek- ken verbliebe. Ob das zutrifft, hat das Bundesgericht nachzuprüfen; denn welche Leistungen der Ehefrau bei bestimmten wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten sind insbesondere wie weit ihr Einschränkungen auferle~ werden dürfen, um dem Gatten zu Hilfe zu kommen ist eine Rechtsfrage. Die Prüfung könnte jedoch nur erfol~en, wenn einerseits die Bedürfnisse des Unterstützungsbedürf- tigen, anderseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau festgestellt wären. Weder das eine noch das andere ist der Fall. Die Sache muss daher gemäss Art. 82 OG schon aus diesem Grunde an die Vorinstanz zurück- geschickt werden, damit sie die erwähnten Feststellungen nachhole.

b) Den Jahresverdienst des Sohnes beziffert die Vor- instanz auf etwa 4000 Fr. und erklärt, dass derselbe gerade ~?r den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie ausreiche. Uber sein Vermögen sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochter enthält das Urteil keine aus- drücklichen Angaben. Dagegen sagte der Regierungsrat in seinem Entscheide, dass keines der Kinder Vermögen

Fa.milienrecht. N° 1. besitze und dass die Tochter pro 1931 auch kein Ein- kommen versteuert habe. Mangels gegenteiliger Äusse- rung ist anzunehmen, dass die Vorinstanz diese Fest- stellungen stillschweigend zu den ihrigen gemacht habe. Sie sind daher, ebenso wie diejenigen, die ausdrücklioh erfolgten, für das Bundesgericht verbindlioh (Art. 81 OG). Dann bleibt aber nichts anderes übrig, als auch dem rechtlichen Schluss der Vorinstanz beizupflichten, die Anspruche gegenüber den beiden Kindern derzeit nicht für begründet hält.

c) Die 81jährige, erwerbsunfähige Mutter des Versorgten hat kürzlich eine Erbschaft gemacht und besitzt nun ein Vermögen von 25,500 Fr. Die Vorinstanz findet, dass von ihr trotzdem kein Unterstützungsbeitrag verlangt werden könne, weil sie damit der Gefahr des Notstandes ausgesetzt würde. Diese Gefahr ist aber zum mindesten keine unmittelbare. Aus dem Kapital von 25,500 Fr. und den Erträgnissen, die vorläufig immerhin noch mehrere hundert Franken ausmachen, wird die Mutter noch längere Zeit leben können, auch wenn sie etwas an die Kosten der Versorgung des Sohnes beizutragen hat. Die Möglichkeit aber, dass sie später einmal nicht mehr genug für sich selber haben könnte, genügt nicht, um sie von der Unterstützungspflicht zu befreien. Blutsverwandte in auf- und in absteigender Linie sind nach Art. 329 ZGB im Gegensatz zu den Ge- schwistern nicht bloss dann unterstützungspfIichtig, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden. Daraus ergibt sich, dass ihre eigene Existenz nicht aller Voraus- sicht nach auf Lebenszeit gesichert sein muss, bevor sie zu Leistungen angehalten werden können. Die Unterstützung darf nur ihr Auskommen nicht schon in naher Zukunft gelahrden. Das ist hier nicht der Fall, im Gegenteil besteht beim hohen Alter der Mutter sogar eher eine "r ahrscheinIichkeit dafür, dass sie ihr Vermögen nicht mehr für sich selber aufbrauchen werde. Ein bescheidener Beitrag an den Unterhalt des Sohnes muss ihr daher Fa.milienrecht. N° 1. 11 zugemutet werden. Die Bestimmung des Betrages ist im Rahmen der angeführten Grundsätze Ermessenssache und wird demgemäss der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheide überlassen.

d) Von den beiden Schwestern behauptet der Berufungs- kläger selber nicht, dass sie nach ihrer finanziellen Lage zur Unterstützung verpfliohtet werden könnten. Hingegen wäre nach seiner Darstellung der Bruder Gottlieb Lippe- Fischer besser als er selber oder jedenfalls eben so gut in der Lage etwas zu leisten. Die Vorinstanz verneint das nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der Berufungskläger dadurch nicht befreit werde, weil einem Unterstützungspflichtigen die Einrede, ein gleich naher Verwandter befinde sich in bessern Verhältnissen, nicht zustehe, sondern beide nebeneinander haften. Was das bedeuten soll, ist nicht recht klar. Anscheinend will die Vorinstanz sagen, dass von mehreren auf gleicher Stufe Unterstützungspflichtigen ein jeder für das Ganze einzustehen habe, ohne Rücksicht darauf, ob die andern ebenfalls leistungsfähig seien. Dieser Auffassung kann das Bundesgericht nicht zustimmen. Dass letzten Endes nicht ein einzelner von mehreren gleichmäBSig verpflichteten, leistungsfähigen Verwandten die ganze Unterstützungslast allein zu tragen braucht, liegt auf der Hand. Eine solche Belastung desjenigen, der mehr oder weniger zufällig vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, wäre nicht nur an sich höchst unbillig, sondern würde ausserdem der grundsätzlichen Ordnung des Gesetzes widersprechen, das die auf gleicher Stufe Erbberechtigten auch auf gleicher Stufe und nach Massgabe ihrer Leistungslahigkeit zur Unterstützung verpflichtet. Fraglich ist also lediglich, ob der einzelne Verpflichtete überhaupt von Anfang an nur auf seinen verhältnismässigen Anteil belangt werden könne oder ob gegenüber dem Unterstützungsbedürftigen jeder aufs Ganze verpflichtet sei und der Einzelne das, was er über seinen Anteil hinaus leiste, regressweise von den MitverpfIichteten zurückzuverlangen habe. Die Solidar-

Familienreeht. N° I, verpflichtung müsste, wenn sie gelten sollte, gemäss der Bestimmung des Art. 143 OR, die sich sowohl auf vertrag- liche wie auf gesetzliche Obligationen und nach Art. 7 ZGB auch auf famiIienrechtliche Verhältnisse erstreckt, ini Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Das Gesetz sagt aber hier nichts von Solidarverpflichtung. Demgegen- über spielt keine Rolle, dass in den Materialien zu Art. 328 ZGB stellenweise von einer solchen die Rede ist. Sie wird auch von der Literatur einmütig abgelehnt: EGGER N. 2 b zu Art. 329; SILBERNAGEL, 2. Auf!. N. 11 zu Art. 329; ROSSEL & MENTHA, 2. Aufl., No. 717 ; HÜBSCHER, Unter- halts- und Unterstützungspflichten im FamiIienrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, S. 88 ff. ; MAILLARD, De l'obligation alimentaire, S. 71 ff. ; im gleichen Sinne für das deutsche Recht: STAUDINGER 9. Auf!. N. 1 zu § 1606

u. N. 7 zu § 1607, und WARNEYER, N. IV zu § 1607; für das französische: PLANIOL et RIPERT (Rouast) II, No. 55. Die Einrede des Berufungsklägers, der Unterstützungs- bedarf, welcher nach Abrechnung der von den Vorver- pflichteten zu leistenden Beiträge noch verbleibe, sei auf ihn und seinen Bruder Gottlieb im Verhältnis ihrer Lei- stungsfähigkeit zu verteilen, ist demnach begründet. Wieviel die Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm ausmachen, ist aber, wie bereits oben erwähnt, im vor- instanzlichen Urteil nicht festgestellt, ebenso fehlen bestimmte Angaben über die Verhältnisse des Bruders Gottlieb. Es verhielte sich übrigens auch nicht anders, wenn man das Urteil der Vorinstanz so auslegte, als ob sie nicht Solidarverpflichtung der Geschwister hätte annehmen, sondern lediglich erklären wollen, auch durch eine seinen Verhältnissen entsprechende Beitragsleistung des Bruders Gottlieb wären die Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm noch nicht gedeckt, vielmehr verbliebe gegen- über dem Berufungskläger immer noch ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe ; denn greifbare tatsächliche Feststellungen wären in dieser Erwägung wiederum nicht enthalten. ];'aniilienrecht. No~. .Die Vorinstanz hat daher die Sache in diesem Punkte ebenfalla noch abzuklären. Demnach erkennt das Bundesge'lip.ht : Die Berufung wird ·dahin gutgeheissen1 dass die Sache zu neuer Beurteilung , im' Smne ,der Erwägurtgen an die Vorinstanz zurÜckgewiesen wird.

2. Ausl11l aue d.em Urteil d.er II. Zivilabteilq 'om. 2. Kirs 1983 i. S. hohn gegen Sohmidt.: . Ob eine gültige öffentliche Beurkundung eines Vertrages"vorliegt, beurteilt sich ausschliesslich nach kantonalem R.e!J~t 'tErw." 2). Die Erteilung der gemäss Art. 202 ZGB erforderlichen Einwil- ligung der Ehefrau zur Verfügung des Ehemannes üoorihr eingebrachtes Gut ist keine Begründung einer Verpflichtung im Sinn von Art. 177 Abs. 3 ZGB und bedarf daher der Zustimmung der Vormundachaftabehörde nicht (Erw. 3 Aba. 1). Legitimation zur Anmeldung beim Grundbuchamt in solchem Fall (Erw. 3 Aba. 2). Art. 177 Aba. 3, 202 und 963 ZGB, Art. 55 Schl.T. zum ZGB. Tatbestand (gekürzt) : Am 25. Januar 1928 unterzeichneten der Beklagte als Gläubiger und der Ehemann der Klägerin als Schuldner auf dem amtlichen Formular eine « Schuldanerkennung und Grundpfandverschreibung » über 3500 Fr.; als Pfänder wurden darin ein Hausanteil und drei Wiesen in Scharans bezeichnet. Am Fuss der ersten Seite steht folgende « öffentliche Beurkundung»: « Die Ächt- heit der persönlichen Unterschriften der Herren J. P. Schmidt und Valentin Buchli werden hiemit amtlich beglaubigt. FiIisur, den 25. Januar 1928. Der Hilfsnotar : sig. G. Schmidt 11. Diese Urkunde wurde 3m 28. Januar vom Beklagten dem Grundbuchamt Scharans zugestellt mit dem Gesuch um Eintragung im Pfandprotokoll. Der Grundbuchführer liess hierauf den Buchli aufs Amt