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Erbrecht. N0 62.
kann nicht besser gestellt sein als der Gemeinschuldner
selbst wäre.
3. -
Auf Grund von Art. 411 Abs. 2 ZGB ist das nega-
tive Vertragsinteresse zu ersetzen. "Vorin der Schaden der
Beklagten besteht und wie hoch er sich beziffert, hatte die
Vorinstanz zufolge der Verneinung der Anwendbarkeit
der Bestimmung nicht zu erörtern. Da es sich hiebei um
tatbeständliche Fragen handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 1
OG die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ... Kommt diese dazu, einen Schaden zu
bejahen, so wird sie sich auch mit der Rechtsfrage der Ver-
rechenbarkeit einer daherigen Gegenforderung mit der
zugesprochenen Klagesumme auseinanderzusetzen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
62. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1953
i. S. Willimann und Konsorten gegen Witwe Bünzli und
Konsorten.
Öffentliches Inventar. Ungenügende AuskÜlldung des Rechnungs-
rufes (~t. 582 ZGB) als Entschuldigungsgrund für das Unter-
bleiben einer Forderungseingabe betrachtet. Der Erbe haftet
für die Schuld im Umfange seiner Bereicherung (Art. 590 Aha. 2
ZGB).
Inventaire public. Publication insuffisante de l'appel aux creanciers
(art. 582 CC) consideree comme une raison d'excuser le defaut
de production d'une creance. L'heritier repond de la dette a
concurrence de son enrichissement (art. 590 al. 2 CC).
Erbrecht. No 62.
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Inventario pubbfico. Pubblicazione insufficiente delIa grida (art.
582. CC) c?nsldera~a con;e moti~o di scusa della mancata pro-
duzlOne d un credlto. L erede rlsponde deI debito fino a con-
correnza deI suo arricchimento (art. 590 cp. 2 CC).
A. -
Auf der Landstrasse in Rudolfstetten (Aargau)
stiessen in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1950,
kurz nach Mitternacht, die Motorradfahrer Alfred Bünzli
und Bruno Stutz mit ihren Fahrzeugen frontal gegen-
einander. Beide erlagen den erlittenen schweren Ver-
letzungen, Bünzli auf der UnfallsteIle, Stutz noch am glei-
chen Tage im Kreisspital Muri. Die polizeilichen und
bezirksamtlichen Erhebungen über Hergang und Ursache
des Unfalles gingen am 11. September 1950 an die Staats-
anwaltschaft des Kantons Aargau. Diese stellte am fol-
genden Tage die Untersuchung infolge des Todes der beiden
beteiligten Motorradfahrer ein.
B. -
Die Erben des Bruno Stutz (dessen Mutter und
drei Geschwister) verlangten die Errichtung eines öffent-
lichen Inventars. Es wurde am 2. September 1950 bewilligt,
und der Rechnungsruf erging im aargauischen Amtsblatt
mit Frist zur Eingabe bis zum 9. Oktober 1950. Er blieb
den in Dietikon (Zürich) wohnenden Erben des Alfred
Bünzli (dessen Ehefrau und zwei unmündigen Kindern)
unbekannt, ebenso dem von Frau Bünzli beauftragten
zürcherischen Anwalt. Dieser nahm gegen Ende September
1950 in die Akten des Verkehrsunfalles Einsicht. Mit Brief
vom 7. Oktober 1950 (Samstag) an die Erben des Bruno
Stutz, dem er die alleinige Schuld am Unfalle zuschrieb,
sowie an dessen Haftpflichtversicherer, die Basler Lebens-
versicherungsgesellschaft, machte er für Frau Bünzli und
die zwei Kinder Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
von insgesamt Fr. 74,174.98 geltend. Die Erben des Bruno
Stutz antworteten am 12. gl. M. ablehnend und erklärten
am 9. Dezember 1950, vorläufig noch keine Abmachung
treffen zu können. Die Versicherungsgesellschaft zahlte
dagegen den Erben Bünzli im November 1950 den ver-
sicherten Höchstbetrag von Fr. 30,000.- aus.
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Erbrecht. N° 62.
c. ~
Mit Rücksicht auf diese teilweise Schadensdeckung
belangten die Erben Bünzli die Erben des Bruno Stutz mit
Klage vom 7. Juni 1951 auf Fr. 40,000.-. Die Beklagten,
die alle die El'bschaft unter öffentlichem Inventar ange-
nommen hatten, wendeten in erster Linie ein, die Kläger
hätten die Anspruche durch Versäumung der Anmeldung
zum öffentlichen Inventar verwirkt. Im übrigen bestritten
sie die Alleinschuld ihres Erblassers. Die Gerichte beider
kantonalen Instanzen hiessen aber die Klage grundsätzlich
gut, das Bezirksgericht im Betrage von Fr. 35,555.35, das
Obergericht im Betrage von Fr. 33,000.-.
D. -
Mit vorliegender Berufung tragen die Beklagten
neuerdings auf Abweisung der Klage an. Sie halten an der
Einrede der Anspruchsverwirkung nach Art. 590 Abs. 1
ZGB fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beklagten lassen zwar nach wie vor nicht
gelten, dass ihr Erblasser am Verkehrsunfall vom 24. Au-
gust 1950 allein schuldig sei. Sie fechten aber die Feststel-
lungen des Obergerichtes über den Hergang des Zusam-
menstosses nicht an, und es liegen dafür auch keine recht-
lichen Gründe vor, die nach Art. 63 Abs. 2 OG beachtlich
wären. Der Sachverhalt, von dem daher auszugehen ist,
ergibt die volle Verantwortlichkeit des Bruno Stutz. Im
übrigen steht fest, dass die Beklagten aus der Erbschaft in
einem die Forderungen der Kläger übersteigenden Betrage
bereichert sind. Und endlich ist die Bemessung der An-
sprüche nicht angefochten.
Zu beurteilen bleibt nur die Verwirkungseinrede, die aus
den Vorschriften des ZGB über das öffentliche Inventar
hergeleitet wird.
2. -
Übernimmt ein Erbe· die Erbschaft unter öffent-
lichem Inventar, so gehen nach Art. 589 Abs. 1 ZGB
grundsätzlich nur die im Inventar verzeichneten Schulden
des Erblassers auf ihn über. Dazu tritt eine Haftung ausser
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Erbrecht. N0 62.
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Inventar, begrenzt auf die Bereicherung aus der Erbschaft,
unter den Vomussetzungen von Art. 590 Abs. 2 ZGB. Die
Kläger haben die Anmeldung zum öffentlichen Inventar
versäumt, machen aber geltend, dies sei ohne eigene Schuld
geschehen. Das Obergericht verneint mit zutreffender Be-
gründung eine Schuld der Witwe Bünzli (und damit auch
der durch sie vertretenen unmündigen Kinder). Es wirft
sodann die Frage auf, ob auch der von den Klägern mit
der Wahrung ihrer Interessen beauftragte zürcherische
Anwalt die Nichtbeachtung des im aargauischen Amtsblatt
ergangenen Rechnungsrufes hinreichend zu entschuldigen
vermöge. Dies wird im angefochtenen Urteil schliesslich
offen gelassen aus der Erwägung, Art. 590 Abs. 2 ZGB sei
wegen eigenen Verschuldens der Beklagten ohnehin an-
wendbar, selbst wenn die Kläger oder deren Anwalt nicht
schuldlos wären. Den Beklagten habe nämlich nach Art. 581
Abs. 3 ZGB obgelegen, die bei ihnen mit dem Briefe vom
7./9. Oktober 1950 erhobenen Ansprüche ihrerseits der
Inventurbehörde mitzuteilen. Nachdem sie dies unter-
lassen, erscheine die Berufung auf die Säumnis der Kläger
als rechtsmissbräuchlich.
Art. 590 Abs. 2 ZGB zieht indessen ein Verschulden der
beklagten Erben nicht in Betracht. Sollten diese eine Mit-
teilungspflicht nach Art. 581 Abs.· 3 ZGB nicht erfüllt
haben, so wäre freilich gegebenenfalls zu prüfen, ob Art. 590
Abs. 2 auf diesen Fall auszudehnen sei. Bevor aber die
Frage nach einer in der zuletzt genannten Bestimmung
enthaltenen Lücke und nach der Art, wie sie auszufüllen
wäre, ins Auge gefasst wird, erscheint es als angezeigt, den
eigentlichen Tatbestand des Art. 590 Abs. 2 ZGB zu beur-
teilen. Dies um so mehr, als Sinn und Tragweite von Art.581
Abs. 3 ZGB umstritten sind. Auch der weitere Standpunkt
der Kläger, der Brief ihres Anwaltes vom 7. Oktober 1950
sei am 9. gl. M., also nooh vor Ablauf der Frist zur Eingabe
für das öffentliohe Inventar, « zu den Papieren der Erb-
schaft» gelangt, was einer analogen Anwendung von
Art. 583 ZGB rufe, kann auf sich beruhen bleiben, wenn
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die Klage schon auf Grund von Art. 590 Abs. 2 ZGB zu
schützen sein sollte.
Dies ist nun zu bejahen. Die Haftung ausser Inventar,
begrenzt auf die Bereicherung aus der Erbschaft, ist nicht
an enge Voraussetzungen gebunden. Sie kommt jedem
Gläubiger zugute, der « ohne eigene Schuld die Anmeldung
zum Inventar unterlassen » hat. Diese allgemeine Fassung
ist weitherzig auszulegen. Wurde sie doch vom Gesetz-
geber mit Absicht gewählt, um die verschiedensten Ent-
schuldigungsgründe zur Geltung kommen zu lassen und
dem richterlichen Ermessen möglichst grossen Spielraum
zu geben (vgl. die Voten von Huber, Steno Bull. 1906 S. 300,
und Hoffmann, ebendort S. 462). Dieser Aufgabe bewusst,
pflegt die Rechtsprechung die Umstände des einzelnen
Falles zu würdigen und dabei nicht nur Tatsachen zu be-
rücksichtigen, die einen Gläubiger trotz Kenntnis des
Rechnungsrufes von der Anmeldung abgehalten haben
mögen, sondern auch solche, die es erklären, dass der
Gläubiger (wie im vorliegenden Falle) vom Rechnungsruf
gar keine Kenntnis erlangt hat (vgl. BGE 6611 92, 7211 16).
Ob die Unkenntnis entschuldbar sei, hängt in erster Linie
davon ab, ob der Rechnungsruf in angemessener Weise
ausgekündigt wurde, wie es Art. 582 ZGB verlangt. Ange-
messene Auskündung ist zum Schutze der damit zur Ein-
gabe aufgerufenen Gläubiger unerlässlich, zumal nicht wie
im Konkurse (Art. 233 SchKG) eine persönliche Anzeige
an bekannte Gläubiger zu ergehen braucht. In welchen
Blättern der Rechnungsruf, mit Hinweis auf die Folgen
der Nichtanmeldung, im einzelnen Erbfalle eingerückt
werden soll, hat zwar das kantonale Recht und im Rahmen
von dessen Vorschriften die zuständige Behörde zu bestim-
men. Dem Richter steht es dagegen zu, bei Anwendung von
Art. 590 Abs. 2 zu prüfen, ob die Auskündung, so wie sie
vorgenommen wurde, genügende Gewähr dafür bot, dem
klagenden Gläubiger bei der von ihm zu erwartenden Sorg-
falt bekannt zu werden, oder ob der Gläubiger eine solche
Auskündung ohne Schuld unbeachtet lassen konnte. Das
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aargauische Recht (§ 289 der Zivilprozessordnung in Ver-
bindung mit Ziff. VI der Änderungen laut demEinführungs-
gesetze zum ZGB) sieht dreimalige Auskündung im Amts-
blatte « und je nach Umständen auch in andern öffentlichen
Blättern» vor. Mit Rücksicht auf die dem öffentlichen
Inventar zukommenden Wirkungen empfiehlt es sich, den
Rechnungsruf überall dort in öffentlichen Blättern auszu-
künden, wo der Erblasser Geschäftsbeziehungen unterhielt
(vgl. ESCHER, N. 1 zu Art. 582 ZGB; Entscheid des ber-
nischen Appellationshofes in SJZ 31 S. 218 ff. = ZbJV 72
S. 286). Da Bruno Stutz in Widen, nahe der zürcherischen
Grenze, als Landwirt und Wirt tätig war, hatte man mit
geschäftlichen Beziehungen im angrenzenden zürcherischen
0...ebiete zu rechnen. Überdies verlangten die Beklagten die
Errichtung eines öffentlichen Inventars gerade auch wegen
des Verkehrsunfalles vom 24. August 1950, weil {(man
damals nicht wusste, ob allfällige Entschädigungsansprüche
und eventuell in welcher. Höhe geltendgemacht würden,
und ob dieselben allenfalls durch die Motorradversicherung
gedeckt wären» (wie auf Seite 2 der Klagebeantwortung
ausgeführt wird). Bei dieser Sachlage lag es nahe, die
Angehörigen des Alfred Bünzli, deren Namen und Wohnort
den Beklagten wohl schon aus der Zeitung bekannt gewor-
den. waren, mindestens aber von ihnen leicht in Erfahrung
gebracht werden konnten, entweder persönlich durch einen
Brief auf das Inventarverfahren aufmerksam zu machen
oder doch den Rechnungsruf auch im zürcherischen Amts-
blatt und etwa noch in einem Lokalblatte von Dietikon
einrücken zu lassen. Statt dessen erschien der Rechnungs-
ruf nur im aargauischen Amtsblatt (allerdings dreimal
gemäss den kantonalen Minimalvorschriften, nicht nur
einmal, wie man aus der bei den Akten liegenden Abschrift
des Inventars schliesseJ1 möchte). Dies war den Umständen
offensichtlich nicht angemessen und trug den Verhältnissen
der Kläger nicht gebührend Rechnung. Gewiss war diesen
der Tod des Bruno Stutz bekannt, weshalb sie (d.h. die
Witwe Bünzli für sich und die beiden Kinder) Anlass
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hatten, auf amtliche Bekanntmachungen betreffend dessen
Erbschaft zu achten. Allein, sie waren grundsätzlich nicht
gehalten, andere Blätter als das Amtsblatt ihres Wohn-
sitzkantons und etwa noch lokale Blätter ihres Wohnortes
daraufhin nachzusehen. Auch ihren zürcherischen Anwalt
traf in dieser Hinsicht keine weitergehende Nachschau -
pflicht. Von Anfang an einen aargauischen Anwalt beizu-
ziehen, waren aber die Kläger nicht verpflichtet, wie sie
sich denn auch damit hätten begnügen dürfen, selber mit
den Beklagten in Briefwechsel zu treten. Auch Gemeinde-
organen ist schon nachgesehen worden, dass sie einen
ausserhalb des eigenen Kantons ergangenen Rechnungsruf
nicht beachteten (SJZ 23 S. 106 Nr. 79). Die Bemerkung
von GA.UTSCm (Über die Rechtswirkungen des öffentlichen
Inventars, SJZ 19 S. 338 ff., besonders 341), « die Abwesen-
heit des Gläubigers ausserhalb des Kantons » entschuldige
die Säumnis nicht, wenn er vom Tode des Schuldners
erfahren hatte, bezieht sich nach den anschliessenden Aus-
führungen anscheinend nur auf einen vorübergehend
abwesenden im selben Kanton wohnenden Gläubiger, für
den die dort ergehenden Veröffentlichungen eben mass-
gebend bleiben. Darüber hinaus wäre dieser Ansicht nicht
beizustimmen, mindestens nicht gegenüber Gläubigern, in
deren Wohnsitzkanton nach den Umständen ebenfalls ein
Rechnungsruf geboten gewesen wäre, jedoch unterblieben
ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 3. Juli 1953 bestätigt.
L
Erbrecht. No 63.
63. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 1. Oktober 1953 i. S. Veraguth gegen Veraguth.
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Erbteilung. Ausgleichungsanspruch des Hauskindes gemäss Art. 633
ZGB (Lidlohn). Vererblichkeit desselben bei Tod des Hauskindes
vor der Erbteilung.
Succe8sion. Indemnite en raison de sacrifices faits pour la famille
(art. 633 00). Transmissibiliti Mreditaire du droit a l'indemnite
lorsque l'enfant decede avant le partage.
Divisione ?-ella successione. Oompenso per contribuzione alle spese
domestIche (art. 633 00), Trasmissibilita ereditaria deI diritto
sI compenso quando il figlio muore prima della divisione.
Nach dem Tode seiner Frau schloss J. N. Veraguth mit
seinem Sohne Richard 1945 einen Erbverzichts- und Aus-
kaufvertrag, wonach der Sohn für sein Erbrecht gegenüber
Mutter und Vater abgefunden wird und beim Erbgang als
Erbe ausser Betracht fällt. Eine Teilung des mütterlichen
Nachlasses zwischen dem Vater und den beiden Töchtern
fand nicht statt.
Im Jahre 1946 starb der Vater V. Er hinterliess ein
Testament vom 15. März 1944, in dem er verfügt hatte,
dass die Kinder sich folgende Vorbezüge anrechnen lassen
müssen: Richard Fr. 17,000.-, Anna Fr. 6500.-, Margrith
Fr. 2000.-, und dass der Tochter Margrith als beschei-
denes Entgelt für geleistete Arbeit im Geschäft und Haus-
halt seit 1910 Fr. 1000.- pro Jahr aus dem Nachlass vor-
weg vergütet werden sollen; ihr solle auch das gesamte
Mobiliar zufallen.
Bevor der väterliche Nachlass geteilt war, starb am
18. März 1947 auch die Tochter Margrith. Bezüglich der
Teilung ihres Nachlasses entstand zwischen Richard und
Anna V. Streit. Letztere erhob gegen den Bruder eine
Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage in Bezug au! das
Testament des Vaters, die mit Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 20. Juni 1949 teils durch Nichtein-
treten, teils durch Abweisung erledigt wurde.
Der auf Begehren der gesetzlichen Erben eingesetzte
amtliche Erbschaftsverwalter führte die Liquidation der
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AS 79 II -
1953