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79_II_362

BGE 79 II 362

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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362

Erbrecht. N0 62.

kann nicht besser gestellt sein als der Gemeinschuldner

selbst wäre.

3. -

Auf Grund von Art. 411 Abs. 2 ZGB ist das nega-

tive Vertragsinteresse zu ersetzen. "Vorin der Schaden der

Beklagten besteht und wie hoch er sich beziffert, hatte die

Vorinstanz zufolge der Verneinung der Anwendbarkeit

der Bestimmung nicht zu erörtern. Da es sich hiebei um

tatbeständliche Fragen handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 1

OG die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen ... Kommt diese dazu, einen Schaden zu

bejahen, so wird sie sich auch mit der Rechtsfrage der Ver-

rechenbarkeit einer daherigen Gegenforderung mit der

zugesprochenen Klagesumme auseinanderzusetzen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-

rückgewiesen wird.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

62. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1953

i. S. Willimann und Konsorten gegen Witwe Bünzli und

Konsorten.

Öffentliches Inventar. Ungenügende AuskÜlldung des Rechnungs-

rufes (~t. 582 ZGB) als Entschuldigungsgrund für das Unter-

bleiben einer Forderungseingabe betrachtet. Der Erbe haftet

für die Schuld im Umfange seiner Bereicherung (Art. 590 Aha. 2

ZGB).

Inventaire public. Publication insuffisante de l'appel aux creanciers

(art. 582 CC) consideree comme une raison d'excuser le defaut

de production d'une creance. L'heritier repond de la dette a

concurrence de son enrichissement (art. 590 al. 2 CC).

Erbrecht. No 62.

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Inventario pubbfico. Pubblicazione insufficiente delIa grida (art.

582. CC) c?nsldera~a con;e moti~o di scusa della mancata pro-

duzlOne d un credlto. L erede rlsponde deI debito fino a con-

correnza deI suo arricchimento (art. 590 cp. 2 CC).

A. -

Auf der Landstrasse in Rudolfstetten (Aargau)

stiessen in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1950,

kurz nach Mitternacht, die Motorradfahrer Alfred Bünzli

und Bruno Stutz mit ihren Fahrzeugen frontal gegen-

einander. Beide erlagen den erlittenen schweren Ver-

letzungen, Bünzli auf der UnfallsteIle, Stutz noch am glei-

chen Tage im Kreisspital Muri. Die polizeilichen und

bezirksamtlichen Erhebungen über Hergang und Ursache

des Unfalles gingen am 11. September 1950 an die Staats-

anwaltschaft des Kantons Aargau. Diese stellte am fol-

genden Tage die Untersuchung infolge des Todes der beiden

beteiligten Motorradfahrer ein.

B. -

Die Erben des Bruno Stutz (dessen Mutter und

drei Geschwister) verlangten die Errichtung eines öffent-

lichen Inventars. Es wurde am 2. September 1950 bewilligt,

und der Rechnungsruf erging im aargauischen Amtsblatt

mit Frist zur Eingabe bis zum 9. Oktober 1950. Er blieb

den in Dietikon (Zürich) wohnenden Erben des Alfred

Bünzli (dessen Ehefrau und zwei unmündigen Kindern)

unbekannt, ebenso dem von Frau Bünzli beauftragten

zürcherischen Anwalt. Dieser nahm gegen Ende September

1950 in die Akten des Verkehrsunfalles Einsicht. Mit Brief

vom 7. Oktober 1950 (Samstag) an die Erben des Bruno

Stutz, dem er die alleinige Schuld am Unfalle zuschrieb,

sowie an dessen Haftpflichtversicherer, die Basler Lebens-

versicherungsgesellschaft, machte er für Frau Bünzli und

die zwei Kinder Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

von insgesamt Fr. 74,174.98 geltend. Die Erben des Bruno

Stutz antworteten am 12. gl. M. ablehnend und erklärten

am 9. Dezember 1950, vorläufig noch keine Abmachung

treffen zu können. Die Versicherungsgesellschaft zahlte

dagegen den Erben Bünzli im November 1950 den ver-

sicherten Höchstbetrag von Fr. 30,000.- aus.

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Erbrecht. N° 62.

c. ~

Mit Rücksicht auf diese teilweise Schadensdeckung

belangten die Erben Bünzli die Erben des Bruno Stutz mit

Klage vom 7. Juni 1951 auf Fr. 40,000.-. Die Beklagten,

die alle die El'bschaft unter öffentlichem Inventar ange-

nommen hatten, wendeten in erster Linie ein, die Kläger

hätten die Anspruche durch Versäumung der Anmeldung

zum öffentlichen Inventar verwirkt. Im übrigen bestritten

sie die Alleinschuld ihres Erblassers. Die Gerichte beider

kantonalen Instanzen hiessen aber die Klage grundsätzlich

gut, das Bezirksgericht im Betrage von Fr. 35,555.35, das

Obergericht im Betrage von Fr. 33,000.-.

D. -

Mit vorliegender Berufung tragen die Beklagten

neuerdings auf Abweisung der Klage an. Sie halten an der

Einrede der Anspruchsverwirkung nach Art. 590 Abs. 1

ZGB fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beklagten lassen zwar nach wie vor nicht

gelten, dass ihr Erblasser am Verkehrsunfall vom 24. Au-

gust 1950 allein schuldig sei. Sie fechten aber die Feststel-

lungen des Obergerichtes über den Hergang des Zusam-

menstosses nicht an, und es liegen dafür auch keine recht-

lichen Gründe vor, die nach Art. 63 Abs. 2 OG beachtlich

wären. Der Sachverhalt, von dem daher auszugehen ist,

ergibt die volle Verantwortlichkeit des Bruno Stutz. Im

übrigen steht fest, dass die Beklagten aus der Erbschaft in

einem die Forderungen der Kläger übersteigenden Betrage

bereichert sind. Und endlich ist die Bemessung der An-

sprüche nicht angefochten.

Zu beurteilen bleibt nur die Verwirkungseinrede, die aus

den Vorschriften des ZGB über das öffentliche Inventar

hergeleitet wird.

2. -

Übernimmt ein Erbe· die Erbschaft unter öffent-

lichem Inventar, so gehen nach Art. 589 Abs. 1 ZGB

grundsätzlich nur die im Inventar verzeichneten Schulden

des Erblassers auf ihn über. Dazu tritt eine Haftung ausser

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Erbrecht. N0 62.

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Inventar, begrenzt auf die Bereicherung aus der Erbschaft,

unter den Vomussetzungen von Art. 590 Abs. 2 ZGB. Die

Kläger haben die Anmeldung zum öffentlichen Inventar

versäumt, machen aber geltend, dies sei ohne eigene Schuld

geschehen. Das Obergericht verneint mit zutreffender Be-

gründung eine Schuld der Witwe Bünzli (und damit auch

der durch sie vertretenen unmündigen Kinder). Es wirft

sodann die Frage auf, ob auch der von den Klägern mit

der Wahrung ihrer Interessen beauftragte zürcherische

Anwalt die Nichtbeachtung des im aargauischen Amtsblatt

ergangenen Rechnungsrufes hinreichend zu entschuldigen

vermöge. Dies wird im angefochtenen Urteil schliesslich

offen gelassen aus der Erwägung, Art. 590 Abs. 2 ZGB sei

wegen eigenen Verschuldens der Beklagten ohnehin an-

wendbar, selbst wenn die Kläger oder deren Anwalt nicht

schuldlos wären. Den Beklagten habe nämlich nach Art. 581

Abs. 3 ZGB obgelegen, die bei ihnen mit dem Briefe vom

7./9. Oktober 1950 erhobenen Ansprüche ihrerseits der

Inventurbehörde mitzuteilen. Nachdem sie dies unter-

lassen, erscheine die Berufung auf die Säumnis der Kläger

als rechtsmissbräuchlich.

Art. 590 Abs. 2 ZGB zieht indessen ein Verschulden der

beklagten Erben nicht in Betracht. Sollten diese eine Mit-

teilungspflicht nach Art. 581 Abs.· 3 ZGB nicht erfüllt

haben, so wäre freilich gegebenenfalls zu prüfen, ob Art. 590

Abs. 2 auf diesen Fall auszudehnen sei. Bevor aber die

Frage nach einer in der zuletzt genannten Bestimmung

enthaltenen Lücke und nach der Art, wie sie auszufüllen

wäre, ins Auge gefasst wird, erscheint es als angezeigt, den

eigentlichen Tatbestand des Art. 590 Abs. 2 ZGB zu beur-

teilen. Dies um so mehr, als Sinn und Tragweite von Art.581

Abs. 3 ZGB umstritten sind. Auch der weitere Standpunkt

der Kläger, der Brief ihres Anwaltes vom 7. Oktober 1950

sei am 9. gl. M., also nooh vor Ablauf der Frist zur Eingabe

für das öffentliohe Inventar, « zu den Papieren der Erb-

schaft» gelangt, was einer analogen Anwendung von

Art. 583 ZGB rufe, kann auf sich beruhen bleiben, wenn

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Erbrecht. N0 62.

die Klage schon auf Grund von Art. 590 Abs. 2 ZGB zu

schützen sein sollte.

Dies ist nun zu bejahen. Die Haftung ausser Inventar,

begrenzt auf die Bereicherung aus der Erbschaft, ist nicht

an enge Voraussetzungen gebunden. Sie kommt jedem

Gläubiger zugute, der « ohne eigene Schuld die Anmeldung

zum Inventar unterlassen » hat. Diese allgemeine Fassung

ist weitherzig auszulegen. Wurde sie doch vom Gesetz-

geber mit Absicht gewählt, um die verschiedensten Ent-

schuldigungsgründe zur Geltung kommen zu lassen und

dem richterlichen Ermessen möglichst grossen Spielraum

zu geben (vgl. die Voten von Huber, Steno Bull. 1906 S. 300,

und Hoffmann, ebendort S. 462). Dieser Aufgabe bewusst,

pflegt die Rechtsprechung die Umstände des einzelnen

Falles zu würdigen und dabei nicht nur Tatsachen zu be-

rücksichtigen, die einen Gläubiger trotz Kenntnis des

Rechnungsrufes von der Anmeldung abgehalten haben

mögen, sondern auch solche, die es erklären, dass der

Gläubiger (wie im vorliegenden Falle) vom Rechnungsruf

gar keine Kenntnis erlangt hat (vgl. BGE 6611 92, 7211 16).

Ob die Unkenntnis entschuldbar sei, hängt in erster Linie

davon ab, ob der Rechnungsruf in angemessener Weise

ausgekündigt wurde, wie es Art. 582 ZGB verlangt. Ange-

messene Auskündung ist zum Schutze der damit zur Ein-

gabe aufgerufenen Gläubiger unerlässlich, zumal nicht wie

im Konkurse (Art. 233 SchKG) eine persönliche Anzeige

an bekannte Gläubiger zu ergehen braucht. In welchen

Blättern der Rechnungsruf, mit Hinweis auf die Folgen

der Nichtanmeldung, im einzelnen Erbfalle eingerückt

werden soll, hat zwar das kantonale Recht und im Rahmen

von dessen Vorschriften die zuständige Behörde zu bestim-

men. Dem Richter steht es dagegen zu, bei Anwendung von

Art. 590 Abs. 2 zu prüfen, ob die Auskündung, so wie sie

vorgenommen wurde, genügende Gewähr dafür bot, dem

klagenden Gläubiger bei der von ihm zu erwartenden Sorg-

falt bekannt zu werden, oder ob der Gläubiger eine solche

Auskündung ohne Schuld unbeachtet lassen konnte. Das

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aargauische Recht (§ 289 der Zivilprozessordnung in Ver-

bindung mit Ziff. VI der Änderungen laut demEinführungs-

gesetze zum ZGB) sieht dreimalige Auskündung im Amts-

blatte « und je nach Umständen auch in andern öffentlichen

Blättern» vor. Mit Rücksicht auf die dem öffentlichen

Inventar zukommenden Wirkungen empfiehlt es sich, den

Rechnungsruf überall dort in öffentlichen Blättern auszu-

künden, wo der Erblasser Geschäftsbeziehungen unterhielt

(vgl. ESCHER, N. 1 zu Art. 582 ZGB; Entscheid des ber-

nischen Appellationshofes in SJZ 31 S. 218 ff. = ZbJV 72

S. 286). Da Bruno Stutz in Widen, nahe der zürcherischen

Grenze, als Landwirt und Wirt tätig war, hatte man mit

geschäftlichen Beziehungen im angrenzenden zürcherischen

0...ebiete zu rechnen. Überdies verlangten die Beklagten die

Errichtung eines öffentlichen Inventars gerade auch wegen

des Verkehrsunfalles vom 24. August 1950, weil {(man

damals nicht wusste, ob allfällige Entschädigungsansprüche

und eventuell in welcher. Höhe geltendgemacht würden,

und ob dieselben allenfalls durch die Motorradversicherung

gedeckt wären» (wie auf Seite 2 der Klagebeantwortung

ausgeführt wird). Bei dieser Sachlage lag es nahe, die

Angehörigen des Alfred Bünzli, deren Namen und Wohnort

den Beklagten wohl schon aus der Zeitung bekannt gewor-

den. waren, mindestens aber von ihnen leicht in Erfahrung

gebracht werden konnten, entweder persönlich durch einen

Brief auf das Inventarverfahren aufmerksam zu machen

oder doch den Rechnungsruf auch im zürcherischen Amts-

blatt und etwa noch in einem Lokalblatte von Dietikon

einrücken zu lassen. Statt dessen erschien der Rechnungs-

ruf nur im aargauischen Amtsblatt (allerdings dreimal

gemäss den kantonalen Minimalvorschriften, nicht nur

einmal, wie man aus der bei den Akten liegenden Abschrift

des Inventars schliesseJ1 möchte). Dies war den Umständen

offensichtlich nicht angemessen und trug den Verhältnissen

der Kläger nicht gebührend Rechnung. Gewiss war diesen

der Tod des Bruno Stutz bekannt, weshalb sie (d.h. die

Witwe Bünzli für sich und die beiden Kinder) Anlass

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Erbrecht. N° 62.

hatten, auf amtliche Bekanntmachungen betreffend dessen

Erbschaft zu achten. Allein, sie waren grundsätzlich nicht

gehalten, andere Blätter als das Amtsblatt ihres Wohn-

sitzkantons und etwa noch lokale Blätter ihres Wohnortes

daraufhin nachzusehen. Auch ihren zürcherischen Anwalt

traf in dieser Hinsicht keine weitergehende Nachschau -

pflicht. Von Anfang an einen aargauischen Anwalt beizu-

ziehen, waren aber die Kläger nicht verpflichtet, wie sie

sich denn auch damit hätten begnügen dürfen, selber mit

den Beklagten in Briefwechsel zu treten. Auch Gemeinde-

organen ist schon nachgesehen worden, dass sie einen

ausserhalb des eigenen Kantons ergangenen Rechnungsruf

nicht beachteten (SJZ 23 S. 106 Nr. 79). Die Bemerkung

von GA.UTSCm (Über die Rechtswirkungen des öffentlichen

Inventars, SJZ 19 S. 338 ff., besonders 341), « die Abwesen-

heit des Gläubigers ausserhalb des Kantons » entschuldige

die Säumnis nicht, wenn er vom Tode des Schuldners

erfahren hatte, bezieht sich nach den anschliessenden Aus-

führungen anscheinend nur auf einen vorübergehend

abwesenden im selben Kanton wohnenden Gläubiger, für

den die dort ergehenden Veröffentlichungen eben mass-

gebend bleiben. Darüber hinaus wäre dieser Ansicht nicht

beizustimmen, mindestens nicht gegenüber Gläubigern, in

deren Wohnsitzkanton nach den Umständen ebenfalls ein

Rechnungsruf geboten gewesen wäre, jedoch unterblieben

ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 3. Juli 1953 bestätigt.

L

Erbrecht. No 63.

63. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 1. Oktober 1953 i. S. Veraguth gegen Veraguth.

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Erbteilung. Ausgleichungsanspruch des Hauskindes gemäss Art. 633

ZGB (Lidlohn). Vererblichkeit desselben bei Tod des Hauskindes

vor der Erbteilung.

Succe8sion. Indemnite en raison de sacrifices faits pour la famille

(art. 633 00). Transmissibiliti Mreditaire du droit a l'indemnite

lorsque l'enfant decede avant le partage.

Divisione ?-ella successione. Oompenso per contribuzione alle spese

domestIche (art. 633 00), Trasmissibilita ereditaria deI diritto

sI compenso quando il figlio muore prima della divisione.

Nach dem Tode seiner Frau schloss J. N. Veraguth mit

seinem Sohne Richard 1945 einen Erbverzichts- und Aus-

kaufvertrag, wonach der Sohn für sein Erbrecht gegenüber

Mutter und Vater abgefunden wird und beim Erbgang als

Erbe ausser Betracht fällt. Eine Teilung des mütterlichen

Nachlasses zwischen dem Vater und den beiden Töchtern

fand nicht statt.

Im Jahre 1946 starb der Vater V. Er hinterliess ein

Testament vom 15. März 1944, in dem er verfügt hatte,

dass die Kinder sich folgende Vorbezüge anrechnen lassen

müssen: Richard Fr. 17,000.-, Anna Fr. 6500.-, Margrith

Fr. 2000.-, und dass der Tochter Margrith als beschei-

denes Entgelt für geleistete Arbeit im Geschäft und Haus-

halt seit 1910 Fr. 1000.- pro Jahr aus dem Nachlass vor-

weg vergütet werden sollen; ihr solle auch das gesamte

Mobiliar zufallen.

Bevor der väterliche Nachlass geteilt war, starb am

18. März 1947 auch die Tochter Margrith. Bezüglich der

Teilung ihres Nachlasses entstand zwischen Richard und

Anna V. Streit. Letztere erhob gegen den Bruder eine

Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage in Bezug au! das

Testament des Vaters, die mit Urteil des Kantonsgerichts

von Graubünden vom 20. Juni 1949 teils durch Nichtein-

treten, teils durch Abweisung erledigt wurde.

Der auf Begehren der gesetzlichen Erben eingesetzte

amtliche Erbschaftsverwalter führte die Liquidation der

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AS 79 II -

1953