Volltext (verifizierbarer Originaltext)
356
Familienrecht. N° 61.
61. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 5. November 1953 i. S. Auto A.-G. Central
gegen Konkursmasse Welti.
Nichtgenehmigung des Vertrages durch den Vormund, Art. 411 ZGB·
Ab8. 2: Haftung des Bevormundeten wegen Verleitung zur An-
nahme der Handlungsfähigkeit. Mass der VorsichtspHicht des
Vertragspartners.
Rejua du tuteur de ratifier le contrat, art. 411 aa.
Al. 2: Refiponsabilite du pupille pour avoir inciti l'autre partie
a admettre sa capacite. Mesure de Ia prudence a laquelle est
tenu 1e cocontractant.
Rifiuto del tutore di ratificare il contratto, art. 411 aa.
apo 2 : Responsabilita deI tutelato per aver indotto l'altro con·
traente a farsi credere capace di contrattare. Misura della pru-
denza, alla quale e tenuto l'altro contraente.
A. -
Der seit Oktober 1950 gemäss Art. 370 ZGB (mit
Publikation) entmündigte Alois Welti mietete in den Mo-
naten April bis Juni 1951 von der Auto A.-G. Central,
welche die Autovermietung gewerbsmässig betreibt, häufig
ein Dodge-Cabriolet und kaufte es am 5. Juni 1951 zum
Preise von Fr. 16,000.-, den er bar bezahlte. Am 25. Sep-
tember 1951 versagte der Vormund dem Kaufvertrag die
Genehmigung, nachdem inzwischen der "Vagen von Welti
an einen Autohändler und von diesem an einen Dritten
weiterverkauft worden war. In der Folge belangte die
Konkursmasse des Welti die Verkäuferin auf Rückzahlung
des empfangenen Kaufpreises im reduzierten Betrage von
Fr. 10,000.-.
Die Beklagte bestritt die Klage mit der Begründung, sie
sei berechtigt, dem Anspruch der Klägerin auf Rücker-
stattung des Kaufpreises ihren Anspruch auf Rückgabe
des Wagens, ev. seines Gegenwertes verrechnungsweise
entgegenzusetzen, da Welti durch sein ganzes Verhalten
der Verkäuferin gegenüber diese zur irrtümlichen Annahme
seiner Handlungsfähigkeit verleitet habe und daher gemäss
Art. 411 Abs. 2 ZGB jener für den Schaden aus dem Nicht-
zustandekommen des Vertrages verantwortlich sei.
Fa.milienrecht. N° 61.
357
B. -
Beide Vorinstanzen hiessen die Klage gut. Das
Obergericht führte aus, die beklagte Verkäuferin könne
den Wagen selbst infolge gutgläubigen Erwerbs durch den
Dritten nicht mehr zurückverlangen. An die Stelle der
nicht mehr möglichen Vindikation trete daher die Condictio
bzw. Schadenersatzforderung gemäss Art. 411 Abs. 1 und
2 ZGB. Bezüglich der Haftungsgründe des Abs. 1 habe
die Beklagte ihren Gegenanspruch nicht substanziert.
Unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des Be-
vormundeten gemäss Abs. 2 sprächen auf den ersten Blick
eine Reihe von Umständen für die Bejahung einer Verlei-
tung zur Annahme der Handlungsfähigkeit. Welti habe es
bis zu einem gewissen Grade verstanden, beim Geschäfts-
führer der Auto A.-G., Gisiger, den Eindruck eines seriösen
und kapitalkräftigen Kaufmanns zu erwecken. Das. ganze
Auftreten des Grossbetrügers Welti sei jedoch so unver-
froren und auffällig gewesen, dass Gisiger hätte Verdacht
schöpfen müssen, wenn er eine normale Vorsicht hätte
walten lassen und nicht selber daran interessiert gewesen
wäre, den Wagen zu dem übersetzten Preise zu verkaufen.
Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, die
Beklagte sei von Welti im Sinne des Gesetzes zur Annahme
seiner Handlungsfahigkeit und damit zum Vertragsab-
schluss verleitet worden.
G. -
Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte
an diesem Standpunkt fest und wird vom Bundesgericht
geschützt mit folgenden
Erwägungen:
2. -
Die Vorinstanz verneint nicht, dass das Verhalten
Weltis an sich geeignet war, den Kontrahenten über den
Mangel seiner Handlungsfahigkeit in Irrtum zu führen,
erblickt aber in diesem Verhalten so starke Verdachts-
momente, dass sie der Beklagten den guten Glauben im
Verlass auf den erweckten Schein nicht zubilligt. Die Er-
wägungen, aus denen die Vorinstanz den Verleitungshand-
358
Farnilienrecht. N0 61.
lungen des Bevormundeten die entsprechende Wirkung
abspricht, vermögen indessen nicht zu überzeugen.
a) Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz
darf dem Verhalten der Beklagten nach dem Vertragsab-
schluss, nachdem sie von Dr. Staub und Dr. Wreschner
über die Bevormundung und die Nichtgenehmigung orien-
tiert worden war, keine entscheidende Bedeutung beige-
messen werden. Wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Kaufvertrages wirklich der Meinung war,
Welti sei handlungsfähig, weil dieser sie zu solcher Annahme
verleitet hatte, so erwarb sie mit dem Hinfall des Vertrages
den Schadenersatzanspruch aus Art. 411 Abs. 2 ZGB und
konnte ihn durch ihr nachträgliches Beharren auf dem
Vertrag nicht verlieren. Ihrem Verhalten nachher kann nur
insofern Bedeutung zukommen, als sich daraus Rück-
schlüsse auf ihr 'Vissen im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages ziehen lassen. Hätte die Vorinstanz tat-
sächlich festgestellt, es gehe aus diesem Verhalten hervor,
dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses gewusst
habe, dass Welti nicht handlungsfähig sei, so wäre diese
Feststellung für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63
Abs. 2 OG) und die Anwendung des Art. 411 Abs. 2 aus-
geschlossen, weil damit der Kausalzusammenhang zwi-
schen dem irreführenden Verhalten Weltis und dem Ver-
tragsabschluss verneint wäre. Die Vorinstanz zieht jedoch
diesen Schluss nicht, sondern sagt im wesentlichen nur, die
Beklagte sei zu vertrauensselig gewesen und habe die Vor-
sicht nicht walten lassen, die man angesichts des ganzen
Benehmens des Käufers von ihr hätte erwarten dürfen und
müssen.
b) Damit stellt die Vorinstanz auf das Wissenkönnen
oder WissenmÜ8sen ab und stellt dieses dem Wissen gleich.
Das geht indessen nicht an. Wenn das Wissenmüssen zur
Ablehnung einer Anwendung des Art. 411 Abs. 2 genügen
würde, käme dessen Anwendung in allen Fällen, wo die
Bevormundung publiziert wurde, überhaupt nicht -
oder
höchstens in Ausnahmefällen -
in Frage, weil jederman~
Farnilienrecht. N° 61.
359
die Publikation kennen muss. Nur wenn die Verkäuferin
geradezu die Augen verschlossen hätte, um von der Bevor-
mundung nicht Kenntnis nehmen zu müssen, könnte sie
sich auf ihr Nichtwissen nicht berufen, weil es sich dies-
falls nicht mehr um eine Täuschung durch den Bevormun-
deten, sondern um die absichtliche Ignorierung eines offen
daliegenden Tatbestandes handeln würde. So aber lag die
Sache nach dem Ausgeführten hier nicht. Wenn der Koch,
Hotelsekretär und Gelegenheitsarbeiter Auf der Mauer
gemerkt hatte, dass bei Welti etwas nicht stimmte, ist das
mit Bezug auf das Wissen Gisigers nicht ohne weiteres
schlüssig; denn es ist möglich, sogar sehr wahrscheinlich,
dass Auf der Mauer mit Bezug auf Welti von Dingen
Kenntnis hatte, die der Beklagten unbekannt waren. Wie
aus den Straf akten hervorgeht, hatten die beiden ihre
Bekanntschaft in der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon a.A.
(August 1948 - Dezember 1949) gemacht, wohnte Auf der
Mauer von Ende Januar - April 1951 mit Welti in einem
Doppelzimmer, betätigte sich in dessen « Geschäft», gab
ihm Darlehen im Betrag von einigen tausend Franken, und
beide machten sich durch verschwenderisches Geldaus-
geben auffällig (act. 3, 31). Auf der Mauer hatte somit
unvergleichlich besser Gelegenheit, beim Treiben Weltis
hinter die Kulissen zu sehen und zu merken, dass dabei
« etwas nicht stimme», als die Beklagte, .der gegenüber
Welti stets die Rolle des gutsituierten Geschäftsmannes
spielen konnte.
c) Namentlich aber hätte sich ein Verdacht der Be-
klagten, wenn sie aus dem « Hochangeben » Weltis solchen
schöpfen musste, nur allgemein auf dessen geschäftliche
Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu beziehen
brauchen, nicht aber auf seine Handlungsfähigkeit. Sie
hätte sich bei grösserer Sorgfalt vielleicht über Weltis
finanzielle Lage erkundigt; aber gerade dazu hatte sie
wiederum keinen Anlass, da Welti bisher ihr gegenüber ein
prompter Zahler gewesen war und auch der Autokauf
gegen bar abzuwickeln war. Dass die Beklagte bei ernst-
360
Familienrecht. No 61.
licher Erkundigung in finanzieller Hinsicht möglicherweise
auch auf die Bevormundung gestossen wäre, ändert nichts
daran, dass sie zu einem Verdacht bezüglich' Handlungs-
fähigkeit keinen Grund hatte. Und wäre ihr überhaupt ein
Gedanke an mögliche Bevormundung gekommen, so hätte
sie zwecks Abklärung hierüber Nachforschungen anstellen
müssen; aber dazu war sie nicht verpflichtet, um sich auf
Art. 411 Abs. 2 berufen zu können. Dass die Beklagte bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Erkundigung um die
Bevormundung hätte wissen können, genügt zur Abwei-
sung des Verantwortlichkeits anspruches aus jener Bestim-
mung nicht, wenn angenommen werden muss, dass Welti
sie durch sein Verhalten zur Annahme der Handlungs-
fähigkeit verleitet hat. Es braucht daher nicht erörtert zu
werden, ob die Beklagte die pflichtgemässe Aufmerksam-
keit verletzt habe.
d) Bei der Absteckung des Anwendungsgebietes des
Art. 411 Abs. 2 muss die Bestimmung und deren ratio im
Rahmen der allgemeinen Lehre betrachtet werden, in den
sie gehört. Gemäss Art. 411 soll der Bevormundete grund-
sätzlich durch rechtsgeschäftliche Handlungen nicht ge-
bunden sein; wenn er aber durch Irreführung des Kontra-
henten über seine Handlungsfähigkeit diesen schädigt,
soll er für den Schaden einstehen. Art. 41l Abs. 2 ist mithin
nur ein Anwendungsfall des Art. 19 Abs. 3, wonach urteils-
fähige (unmündige oder) entmündigte Personen aus un-
erlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig werden. Diese
Ordnung und Betrachtungsweise erscheint ethisch gerecht-
fertigt; es wäre stossend, wenn ein bevormundeter, wohl-
habender Urteilsfähiger -
auf Urteilsunfähige sind Art. 19
Abs. 3 und 41l Abs. 2 zum vornherein nicht anwendbar,
Art. 410 Abs. 1 -
nicht für Schaden einstehen müsste, den
er andern dadurch zufügte, dass er sie über seine Hand-
lungsfähigkeit irreführte. Handelt es sich mithin bei der
Verantwortlichkeit nach Art. 41l Abs. 2 um eine Haftung
€X delicto, so beurteilt sich die Frage, welche Bedeutung
einem mitwirkenden Verhalten des Geschädigten zu-
Familienrecht. N° 61.
361
kommt, nach den allgemeinen Regeln zu Art. 41 ff. OR.
Nach diesen ist nur ein eigentliches Verschulden von Ein-
fluss, und selbst ein solches hat nicht ohne weiteres den
Ausschluss der Haftung zur Folge, sondern kann sich nach
richterlichem 'Ermessen in einer bloosen Ermässigung der
Ersatzpflicht auswirken (Art. 44,Abs. 1 OR, VON TUBE,
OR S. 189, 89 ff.). Im Vergleich zu dem in hohem Grade
arglistigen Vorgehen Weltis kann die Arglosigkeit auf Seite
der Beklagten nicht als Verschulden in diesem Sinne quali-
fiziert werden. Welti hat die Beklagte durch sein Verhalten
faktisch und vorsätzlich getäuscht. Schon das blosse Ver-
schweigen der Bevormundung würde allenfalls deshalb zur
Anwendung von Art. 411 Abs. 2 genügen, weil der Bevor-
mundete selbst die Initiative zum Kaufgeschäft ergriffen
hat, was er nicht tun durfte, ohne die Bevormundung
bekanntzugeben. Welti hat sich nicht nur als Geschäfts-
mann ausgegeben, mit der Beklagten fortwährend Ge-
schäfte getätigt, seine Verbindlichkeiten mit ertrogenem
Gelde stets erfüllt, sondern ihr positiv unrichtige Angaben
über seine geschäftliche Situation und über sein Vermögen
gemacht und durch sein ganzes Gebaren bei jener die
Überzeugung zu erwecken und aufrecht zu erhalten ver-
standen, dass e:r: ein selbständiger Kaufmann sei und als
solcher in rechtlich normaler Weise Geschäfte mit ihr tätige.
Das war ganz offenbar seine Absicht; er hat die Bevor-
mundung selbst dann noch bestritten, als -
mehrere
Wochen nach Vertragsabschluss -
der Beklagten die Be-
vormundUng mitgeteilt und der Vormund genannt worden
,war. In diesem ganzen Vorgehen ist der Tatbestand der
Verleitung im Sinne von Art. 41l Abs. 2 als verwirklicht
zu betrachten und, ohne bestimmten Anlass der geschä-
digten Kontrahentin zu Zweifeln bezüglich der Handlungs-
fähigkeit, diese Bestimmung arrwendbar.
e) An dieser Beurteilung kann nichts ändern, dass Welti
im Konkurs und die Masse Klägerin ist, sodass faktisch
die Konkursgläubiger für den von ihrem Schuldner ange-
richteten Schaden einzustehen haben. Die Konkursmasse
362
Erbrecht. N° 62.
kann nicht besser gestellt sein als der Gemeinschuldner
selbst wäre.
3. -
Auf Grund von Art. 411 Abs. 2 ZGB ist das nega-
tive Vertragsinteresse zu ersetzen. Worin der Schaden der
Beklagten besteht und wie hoch er sich beziffert, hatte die
Vorinstanz zufolge der Verneinung der Anwendbarkeit
der Bestimmung nicht zu erörtern. Da es sich hiebei um
tatbeständliehe Fragen handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 1
OG die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ... Kommt diese dazu, einen Schaden zu
bejahen, so wird sie sich auch mit der Rechtsfrage der Ver-
rechenbarkeit einer daherigen Gegenforderung mit der
zugesprochenen Klagesumme auseinanderzusetzen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
TI. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
62. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1953
i. S. Willimann und Konsorten gegen Witwe Bünzli und
Konsorten.
Öffentliches Inventar. Ungenügende Auskündung des Rechnungs-
ruf~s (Ar~. 582 ZGB) als Entschuldigungsgrund für das Unter-
bleIben emer Forderungseingabe betrachtet. Der Erbe haftet
für die Schuld im Umfange seiner Bereicherung (Art. 590 Abs. 2
ZGB).
Inventaire public. Publication insuffisante de l'appel aux cr6anciers
(art. 582 CC) consid6ree comme une raison d'excnser le defaut
de production d'une creance. L'h6ritier repond de la dette a
concurrence de son enrichissement (art. 590 al. 2 CC).
I
~ L
Erbrecht. No 62.
363
Inventario pub~lico. Pubblicazione insufficiente della grida (art.
582. CC) c?nsldera~a con:;e moti~o di scusa della mancata pro-
duzlone d un credito. L erede rlsponde deI debito fino a con-
correnza deI BUO arricchimento (art. 590 cp. 2 CC).
A. -
Auf der Landstrasse in Rudolfstetten (Aargau)
stiessen in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1950,
kurz nach Mitternacht, die Motorradfahrer Alfred Bünzli
und Bruno Stutz mit ihren Fahrzeugen frontal gegen-
einander. Beide erlagen den erlittenen schweren Ver-
letzungen, Bünzli auf der UnfallsteIle, Stutz noch am glei-
chen Tage im Kreisspital Muri. Die polizeilichen und
bezirksamtlichen Erhebungen über Hergang und Ursache
des Unfalles gingen am 11. September 1950 an die Staats-
anwaltschaft des Kantons Aargau. Diese stellte am fol-
genden Tage die Untersuchung infolge des Todes der beiden
beteiligten Motorradfahrer ein.
B. -
Die Erben des Bruno Stutz (dessen Mutter und
drei Geschwister) verlangten die Errichtung eines öffent-
lichen Inventars. Es wurde am 2. September 1950 bewilligt,
und der Rechnungsruf erging im aargauischen Amtsblatt
mit Frist zur Eingabe bis zum 9. Oktober 1950. Er blieb
den in Dietikon (Zürich) wohnenden Erben des Alfred
Bünzli (dessen Ehefrau und zwei unmündigen Kindern)
unbekannt, ebenso dem von Frau Bünzli beauftragten
zürcherischen Anwalt. Dieser nahm gegen Ende September
1950 in die Akten des Verkehrsunfalles Einsicht. Mit Brief
vom 7. Oktober 1950 (Samstag) an die Erben des Bruno
Stutz, dem er die alleinige Schuld am Unfalle zuschrieb,
sowie an dessen Haftpflichtversicherer, die Basler Lebens-
versicherungsgesellschaft, machte er für Frau Bünzli und
die zwei Kinder Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
von insgesamt Fr. 74,174.98 geltend. Die Erben des Bruno
Stutz antworteten am 12. gl. M. ablehnend und erklärten
am 9. Dezember 1950, vorläufig noch keine Abmachung
treffen zu können. Die Versicherungsgesellschaft zahlte
dagegen den Erben Bünzli im November 1950 den ver-
sicherten Höchstbetrag von Fr. 30,000.- aus.