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79_II_356

BGE 79 II 356

Bundesgericht (BGE) · 1953-11-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

356

Familienrecht. N° 61.

61. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 5. November 1953 i. S. Auto A.-G. Central

gegen Konkursmasse Welti.

Nichtgenehmigung des Vertrages durch den Vormund, Art. 411 ZGB·

Ab8. 2: Haftung des Bevormundeten wegen Verleitung zur An-

nahme der Handlungsfähigkeit. Mass der VorsichtspHicht des

Vertragspartners.

Rejua du tuteur de ratifier le contrat, art. 411 aa.

Al. 2: Refiponsabilite du pupille pour avoir inciti l'autre partie

a admettre sa capacite. Mesure de Ia prudence a laquelle est

tenu 1e cocontractant.

Rifiuto del tutore di ratificare il contratto, art. 411 aa.

apo 2 : Responsabilita deI tutelato per aver indotto l'altro con·

traente a farsi credere capace di contrattare. Misura della pru-

denza, alla quale e tenuto l'altro contraente.

A. -

Der seit Oktober 1950 gemäss Art. 370 ZGB (mit

Publikation) entmündigte Alois Welti mietete in den Mo-

naten April bis Juni 1951 von der Auto A.-G. Central,

welche die Autovermietung gewerbsmässig betreibt, häufig

ein Dodge-Cabriolet und kaufte es am 5. Juni 1951 zum

Preise von Fr. 16,000.-, den er bar bezahlte. Am 25. Sep-

tember 1951 versagte der Vormund dem Kaufvertrag die

Genehmigung, nachdem inzwischen der "Vagen von Welti

an einen Autohändler und von diesem an einen Dritten

weiterverkauft worden war. In der Folge belangte die

Konkursmasse des Welti die Verkäuferin auf Rückzahlung

des empfangenen Kaufpreises im reduzierten Betrage von

Fr. 10,000.-.

Die Beklagte bestritt die Klage mit der Begründung, sie

sei berechtigt, dem Anspruch der Klägerin auf Rücker-

stattung des Kaufpreises ihren Anspruch auf Rückgabe

des Wagens, ev. seines Gegenwertes verrechnungsweise

entgegenzusetzen, da Welti durch sein ganzes Verhalten

der Verkäuferin gegenüber diese zur irrtümlichen Annahme

seiner Handlungsfähigkeit verleitet habe und daher gemäss

Art. 411 Abs. 2 ZGB jener für den Schaden aus dem Nicht-

zustandekommen des Vertrages verantwortlich sei.

Fa.milienrecht. N° 61.

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B. -

Beide Vorinstanzen hiessen die Klage gut. Das

Obergericht führte aus, die beklagte Verkäuferin könne

den Wagen selbst infolge gutgläubigen Erwerbs durch den

Dritten nicht mehr zurückverlangen. An die Stelle der

nicht mehr möglichen Vindikation trete daher die Condictio

bzw. Schadenersatzforderung gemäss Art. 411 Abs. 1 und

2 ZGB. Bezüglich der Haftungsgründe des Abs. 1 habe

die Beklagte ihren Gegenanspruch nicht substanziert.

Unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des Be-

vormundeten gemäss Abs. 2 sprächen auf den ersten Blick

eine Reihe von Umständen für die Bejahung einer Verlei-

tung zur Annahme der Handlungsfähigkeit. Welti habe es

bis zu einem gewissen Grade verstanden, beim Geschäfts-

führer der Auto A.-G., Gisiger, den Eindruck eines seriösen

und kapitalkräftigen Kaufmanns zu erwecken. Das. ganze

Auftreten des Grossbetrügers Welti sei jedoch so unver-

froren und auffällig gewesen, dass Gisiger hätte Verdacht

schöpfen müssen, wenn er eine normale Vorsicht hätte

walten lassen und nicht selber daran interessiert gewesen

wäre, den Wagen zu dem übersetzten Preise zu verkaufen.

Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, die

Beklagte sei von Welti im Sinne des Gesetzes zur Annahme

seiner Handlungsfahigkeit und damit zum Vertragsab-

schluss verleitet worden.

G. -

Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte

an diesem Standpunkt fest und wird vom Bundesgericht

geschützt mit folgenden

Erwägungen:

2. -

Die Vorinstanz verneint nicht, dass das Verhalten

Weltis an sich geeignet war, den Kontrahenten über den

Mangel seiner Handlungsfahigkeit in Irrtum zu führen,

erblickt aber in diesem Verhalten so starke Verdachts-

momente, dass sie der Beklagten den guten Glauben im

Verlass auf den erweckten Schein nicht zubilligt. Die Er-

wägungen, aus denen die Vorinstanz den Verleitungshand-

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Farnilienrecht. N0 61.

lungen des Bevormundeten die entsprechende Wirkung

abspricht, vermögen indessen nicht zu überzeugen.

a) Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz

darf dem Verhalten der Beklagten nach dem Vertragsab-

schluss, nachdem sie von Dr. Staub und Dr. Wreschner

über die Bevormundung und die Nichtgenehmigung orien-

tiert worden war, keine entscheidende Bedeutung beige-

messen werden. Wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Ab-

schlusses des Kaufvertrages wirklich der Meinung war,

Welti sei handlungsfähig, weil dieser sie zu solcher Annahme

verleitet hatte, so erwarb sie mit dem Hinfall des Vertrages

den Schadenersatzanspruch aus Art. 411 Abs. 2 ZGB und

konnte ihn durch ihr nachträgliches Beharren auf dem

Vertrag nicht verlieren. Ihrem Verhalten nachher kann nur

insofern Bedeutung zukommen, als sich daraus Rück-

schlüsse auf ihr 'Vissen im Zeitpunkt des Abschlusses des

Kaufvertrages ziehen lassen. Hätte die Vorinstanz tat-

sächlich festgestellt, es gehe aus diesem Verhalten hervor,

dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses gewusst

habe, dass Welti nicht handlungsfähig sei, so wäre diese

Feststellung für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63

Abs. 2 OG) und die Anwendung des Art. 411 Abs. 2 aus-

geschlossen, weil damit der Kausalzusammenhang zwi-

schen dem irreführenden Verhalten Weltis und dem Ver-

tragsabschluss verneint wäre. Die Vorinstanz zieht jedoch

diesen Schluss nicht, sondern sagt im wesentlichen nur, die

Beklagte sei zu vertrauensselig gewesen und habe die Vor-

sicht nicht walten lassen, die man angesichts des ganzen

Benehmens des Käufers von ihr hätte erwarten dürfen und

müssen.

b) Damit stellt die Vorinstanz auf das Wissenkönnen

oder WissenmÜ8sen ab und stellt dieses dem Wissen gleich.

Das geht indessen nicht an. Wenn das Wissenmüssen zur

Ablehnung einer Anwendung des Art. 411 Abs. 2 genügen

würde, käme dessen Anwendung in allen Fällen, wo die

Bevormundung publiziert wurde, überhaupt nicht -

oder

höchstens in Ausnahmefällen -

in Frage, weil jederman~

Farnilienrecht. N° 61.

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die Publikation kennen muss. Nur wenn die Verkäuferin

geradezu die Augen verschlossen hätte, um von der Bevor-

mundung nicht Kenntnis nehmen zu müssen, könnte sie

sich auf ihr Nichtwissen nicht berufen, weil es sich dies-

falls nicht mehr um eine Täuschung durch den Bevormun-

deten, sondern um die absichtliche Ignorierung eines offen

daliegenden Tatbestandes handeln würde. So aber lag die

Sache nach dem Ausgeführten hier nicht. Wenn der Koch,

Hotelsekretär und Gelegenheitsarbeiter Auf der Mauer

gemerkt hatte, dass bei Welti etwas nicht stimmte, ist das

mit Bezug auf das Wissen Gisigers nicht ohne weiteres

schlüssig; denn es ist möglich, sogar sehr wahrscheinlich,

dass Auf der Mauer mit Bezug auf Welti von Dingen

Kenntnis hatte, die der Beklagten unbekannt waren. Wie

aus den Straf akten hervorgeht, hatten die beiden ihre

Bekanntschaft in der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon a.A.

(August 1948 - Dezember 1949) gemacht, wohnte Auf der

Mauer von Ende Januar - April 1951 mit Welti in einem

Doppelzimmer, betätigte sich in dessen « Geschäft», gab

ihm Darlehen im Betrag von einigen tausend Franken, und

beide machten sich durch verschwenderisches Geldaus-

geben auffällig (act. 3, 31). Auf der Mauer hatte somit

unvergleichlich besser Gelegenheit, beim Treiben Weltis

hinter die Kulissen zu sehen und zu merken, dass dabei

« etwas nicht stimme», als die Beklagte, .der gegenüber

Welti stets die Rolle des gutsituierten Geschäftsmannes

spielen konnte.

c) Namentlich aber hätte sich ein Verdacht der Be-

klagten, wenn sie aus dem « Hochangeben » Weltis solchen

schöpfen musste, nur allgemein auf dessen geschäftliche

Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu beziehen

brauchen, nicht aber auf seine Handlungsfähigkeit. Sie

hätte sich bei grösserer Sorgfalt vielleicht über Weltis

finanzielle Lage erkundigt; aber gerade dazu hatte sie

wiederum keinen Anlass, da Welti bisher ihr gegenüber ein

prompter Zahler gewesen war und auch der Autokauf

gegen bar abzuwickeln war. Dass die Beklagte bei ernst-

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Familienrecht. No 61.

licher Erkundigung in finanzieller Hinsicht möglicherweise

auch auf die Bevormundung gestossen wäre, ändert nichts

daran, dass sie zu einem Verdacht bezüglich' Handlungs-

fähigkeit keinen Grund hatte. Und wäre ihr überhaupt ein

Gedanke an mögliche Bevormundung gekommen, so hätte

sie zwecks Abklärung hierüber Nachforschungen anstellen

müssen; aber dazu war sie nicht verpflichtet, um sich auf

Art. 411 Abs. 2 berufen zu können. Dass die Beklagte bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Erkundigung um die

Bevormundung hätte wissen können, genügt zur Abwei-

sung des Verantwortlichkeits anspruches aus jener Bestim-

mung nicht, wenn angenommen werden muss, dass Welti

sie durch sein Verhalten zur Annahme der Handlungs-

fähigkeit verleitet hat. Es braucht daher nicht erörtert zu

werden, ob die Beklagte die pflichtgemässe Aufmerksam-

keit verletzt habe.

d) Bei der Absteckung des Anwendungsgebietes des

Art. 411 Abs. 2 muss die Bestimmung und deren ratio im

Rahmen der allgemeinen Lehre betrachtet werden, in den

sie gehört. Gemäss Art. 411 soll der Bevormundete grund-

sätzlich durch rechtsgeschäftliche Handlungen nicht ge-

bunden sein; wenn er aber durch Irreführung des Kontra-

henten über seine Handlungsfähigkeit diesen schädigt,

soll er für den Schaden einstehen. Art. 41l Abs. 2 ist mithin

nur ein Anwendungsfall des Art. 19 Abs. 3, wonach urteils-

fähige (unmündige oder) entmündigte Personen aus un-

erlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig werden. Diese

Ordnung und Betrachtungsweise erscheint ethisch gerecht-

fertigt; es wäre stossend, wenn ein bevormundeter, wohl-

habender Urteilsfähiger -

auf Urteilsunfähige sind Art. 19

Abs. 3 und 41l Abs. 2 zum vornherein nicht anwendbar,

Art. 410 Abs. 1 -

nicht für Schaden einstehen müsste, den

er andern dadurch zufügte, dass er sie über seine Hand-

lungsfähigkeit irreführte. Handelt es sich mithin bei der

Verantwortlichkeit nach Art. 41l Abs. 2 um eine Haftung

€X delicto, so beurteilt sich die Frage, welche Bedeutung

einem mitwirkenden Verhalten des Geschädigten zu-

Familienrecht. N° 61.

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kommt, nach den allgemeinen Regeln zu Art. 41 ff. OR.

Nach diesen ist nur ein eigentliches Verschulden von Ein-

fluss, und selbst ein solches hat nicht ohne weiteres den

Ausschluss der Haftung zur Folge, sondern kann sich nach

richterlichem 'Ermessen in einer bloosen Ermässigung der

Ersatzpflicht auswirken (Art. 44,Abs. 1 OR, VON TUBE,

OR S. 189, 89 ff.). Im Vergleich zu dem in hohem Grade

arglistigen Vorgehen Weltis kann die Arglosigkeit auf Seite

der Beklagten nicht als Verschulden in diesem Sinne quali-

fiziert werden. Welti hat die Beklagte durch sein Verhalten

faktisch und vorsätzlich getäuscht. Schon das blosse Ver-

schweigen der Bevormundung würde allenfalls deshalb zur

Anwendung von Art. 411 Abs. 2 genügen, weil der Bevor-

mundete selbst die Initiative zum Kaufgeschäft ergriffen

hat, was er nicht tun durfte, ohne die Bevormundung

bekanntzugeben. Welti hat sich nicht nur als Geschäfts-

mann ausgegeben, mit der Beklagten fortwährend Ge-

schäfte getätigt, seine Verbindlichkeiten mit ertrogenem

Gelde stets erfüllt, sondern ihr positiv unrichtige Angaben

über seine geschäftliche Situation und über sein Vermögen

gemacht und durch sein ganzes Gebaren bei jener die

Überzeugung zu erwecken und aufrecht zu erhalten ver-

standen, dass e:r: ein selbständiger Kaufmann sei und als

solcher in rechtlich normaler Weise Geschäfte mit ihr tätige.

Das war ganz offenbar seine Absicht; er hat die Bevor-

mundung selbst dann noch bestritten, als -

mehrere

Wochen nach Vertragsabschluss -

der Beklagten die Be-

vormundUng mitgeteilt und der Vormund genannt worden

,war. In diesem ganzen Vorgehen ist der Tatbestand der

Verleitung im Sinne von Art. 41l Abs. 2 als verwirklicht

zu betrachten und, ohne bestimmten Anlass der geschä-

digten Kontrahentin zu Zweifeln bezüglich der Handlungs-

fähigkeit, diese Bestimmung arrwendbar.

e) An dieser Beurteilung kann nichts ändern, dass Welti

im Konkurs und die Masse Klägerin ist, sodass faktisch

die Konkursgläubiger für den von ihrem Schuldner ange-

richteten Schaden einzustehen haben. Die Konkursmasse

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Erbrecht. N° 62.

kann nicht besser gestellt sein als der Gemeinschuldner

selbst wäre.

3. -

Auf Grund von Art. 411 Abs. 2 ZGB ist das nega-

tive Vertragsinteresse zu ersetzen. Worin der Schaden der

Beklagten besteht und wie hoch er sich beziffert, hatte die

Vorinstanz zufolge der Verneinung der Anwendbarkeit

der Bestimmung nicht zu erörtern. Da es sich hiebei um

tatbeständliehe Fragen handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 1

OG die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen ... Kommt diese dazu, einen Schaden zu

bejahen, so wird sie sich auch mit der Rechtsfrage der Ver-

rechenbarkeit einer daherigen Gegenforderung mit der

zugesprochenen Klagesumme auseinanderzusetzen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-

rückgewiesen wird.

TI. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

62. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1953

i. S. Willimann und Konsorten gegen Witwe Bünzli und

Konsorten.

Öffentliches Inventar. Ungenügende Auskündung des Rechnungs-

ruf~s (Ar~. 582 ZGB) als Entschuldigungsgrund für das Unter-

bleIben emer Forderungseingabe betrachtet. Der Erbe haftet

für die Schuld im Umfange seiner Bereicherung (Art. 590 Abs. 2

ZGB).

Inventaire public. Publication insuffisante de l'appel aux cr6anciers

(art. 582 CC) consid6ree comme une raison d'excnser le defaut

de production d'une creance. L'h6ritier repond de la dette a

concurrence de son enrichissement (art. 590 al. 2 CC).

I

~ L

Erbrecht. No 62.

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Inventario pub~lico. Pubblicazione insufficiente della grida (art.

582. CC) c?nsldera~a con:;e moti~o di scusa della mancata pro-

duzlone d un credito. L erede rlsponde deI debito fino a con-

correnza deI BUO arricchimento (art. 590 cp. 2 CC).

A. -

Auf der Landstrasse in Rudolfstetten (Aargau)

stiessen in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1950,

kurz nach Mitternacht, die Motorradfahrer Alfred Bünzli

und Bruno Stutz mit ihren Fahrzeugen frontal gegen-

einander. Beide erlagen den erlittenen schweren Ver-

letzungen, Bünzli auf der UnfallsteIle, Stutz noch am glei-

chen Tage im Kreisspital Muri. Die polizeilichen und

bezirksamtlichen Erhebungen über Hergang und Ursache

des Unfalles gingen am 11. September 1950 an die Staats-

anwaltschaft des Kantons Aargau. Diese stellte am fol-

genden Tage die Untersuchung infolge des Todes der beiden

beteiligten Motorradfahrer ein.

B. -

Die Erben des Bruno Stutz (dessen Mutter und

drei Geschwister) verlangten die Errichtung eines öffent-

lichen Inventars. Es wurde am 2. September 1950 bewilligt,

und der Rechnungsruf erging im aargauischen Amtsblatt

mit Frist zur Eingabe bis zum 9. Oktober 1950. Er blieb

den in Dietikon (Zürich) wohnenden Erben des Alfred

Bünzli (dessen Ehefrau und zwei unmündigen Kindern)

unbekannt, ebenso dem von Frau Bünzli beauftragten

zürcherischen Anwalt. Dieser nahm gegen Ende September

1950 in die Akten des Verkehrsunfalles Einsicht. Mit Brief

vom 7. Oktober 1950 (Samstag) an die Erben des Bruno

Stutz, dem er die alleinige Schuld am Unfalle zuschrieb,

sowie an dessen Haftpflichtversicherer, die Basler Lebens-

versicherungsgesellschaft, machte er für Frau Bünzli und

die zwei Kinder Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

von insgesamt Fr. 74,174.98 geltend. Die Erben des Bruno

Stutz antworteten am 12. gl. M. ablehnend und erklärten

am 9. Dezember 1950, vorläufig noch keine Abmachung

treffen zu können. Die Versicherungsgesellschaft zahlte

dagegen den Erben Bünzli im November 1950 den ver-

sicherten Höchstbetrag von Fr. 30,000.- aus.