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356 Familienrecht. N° 61.
61. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 5. November 1953 i. S. Auto A.-G. Central gegen Konkursmasse Welti. Nichtgenehmigung des Vertrages durch den Vormund, Art. 411 ZGB· Ab8. 2: Haftung des Bevormundeten wegen Verleitung zur An- nahme der Handlungsfähigkeit. Mass der VorsichtspHicht des Vertragspartners. Rejua du tuteur de ratifier le contrat, art. 411 aa. Al. 2: Refiponsabilite du pupille pour avoir inciti l'autre partie a admettre sa capacite. Mesure de Ia prudence a laquelle est tenu 1e cocontractant. Rifiuto del tutore di ratificare il contratto, art. 411 aa. apo 2 : Responsabilita deI tutelato per aver indotto l'altro con· traente a farsi credere capace di contrattare. Misura della pru- denza, alla quale e tenuto l'altro contraente. A. - Der seit Oktober 1950 gemäss Art. 370 ZGB (mit Publikation) entmündigte Alois Welti mietete in den Mo- naten April bis Juni 1951 von der Auto A.-G. Central, welche die Autovermietung gewerbsmässig betreibt, häufig ein Dodge-Cabriolet und kaufte es am 5. Juni 1951 zum Preise von Fr. 16,000.-, den er bar bezahlte. Am 25. Sep- tember 1951 versagte der Vormund dem Kaufvertrag die Genehmigung, nachdem inzwischen der "Vagen von Welti an einen Autohändler und von diesem an einen Dritten weiterverkauft worden war. In der Folge belangte die Konkursmasse des Welti die Verkäuferin auf Rückzahlung des empfangenen Kaufpreises im reduzierten Betrage von Fr. 10,000.-. Die Beklagte bestritt die Klage mit der Begründung, sie sei berechtigt, dem Anspruch der Klägerin auf Rücker- stattung des Kaufpreises ihren Anspruch auf Rückgabe des Wagens, ev. seines Gegenwertes verrechnungsweise entgegenzusetzen, da Welti durch sein ganzes Verhalten der Verkäuferin gegenüber diese zur irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit verleitet habe und daher gemäss Art. 411 Abs. 2 ZGB jener für den Schaden aus dem Nicht- zustandekommen des Vertrages verantwortlich sei. Fa.milienrecht. N° 61. 357 B. - Beide Vorinstanzen hiessen die Klage gut. Das Obergericht führte aus, die beklagte Verkäuferin könne den Wagen selbst infolge gutgläubigen Erwerbs durch den Dritten nicht mehr zurückverlangen. An die Stelle der nicht mehr möglichen Vindikation trete daher die Condictio bzw. Schadenersatzforderung gemäss Art. 411 Abs. 1 und 2 ZGB. Bezüglich der Haftungsgründe des Abs. 1 habe die Beklagte ihren Gegenanspruch nicht substanziert. Unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des Be- vormundeten gemäss Abs. 2 sprächen auf den ersten Blick eine Reihe von Umständen für die Bejahung einer Verlei- tung zur Annahme der Handlungsfähigkeit. Welti habe es bis zu einem gewissen Grade verstanden, beim Geschäfts- führer der Auto A.-G., Gisiger, den Eindruck eines seriösen und kapitalkräftigen Kaufmanns zu erwecken. Das. ganze Auftreten des Grossbetrügers Welti sei jedoch so unver- froren und auffällig gewesen, dass Gisiger hätte Verdacht schöpfen müssen, wenn er eine normale Vorsicht hätte walten lassen und nicht selber daran interessiert gewesen wäre, den Wagen zu dem übersetzten Preise zu verkaufen. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, die Beklagte sei von Welti im Sinne des Gesetzes zur Annahme seiner Handlungsfahigkeit und damit zum Vertragsab- schluss verleitet worden. G. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte an diesem Standpunkt fest und wird vom Bundesgericht geschützt mit folgenden Erwägungen:
2. - Die Vorinstanz verneint nicht, dass das Verhalten Weltis an sich geeignet war, den Kontrahenten über den Mangel seiner Handlungsfahigkeit in Irrtum zu führen, erblickt aber in diesem Verhalten so starke Verdachts- momente, dass sie der Beklagten den guten Glauben im Verlass auf den erweckten Schein nicht zubilligt. Die Er- wägungen, aus denen die Vorinstanz den Verleitungshand- 358 Farnilienrecht. N0 61. lungen des Bevormundeten die entsprechende Wirkung abspricht, vermögen indessen nicht zu überzeugen.
a) Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz darf dem Verhalten der Beklagten nach dem Vertragsab- schluss, nachdem sie von Dr. Staub und Dr. Wreschner über die Bevormundung und die Nichtgenehmigung orien- tiert worden war, keine entscheidende Bedeutung beige- messen werden. Wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Kaufvertrages wirklich der Meinung war, Welti sei handlungsfähig, weil dieser sie zu solcher Annahme verleitet hatte, so erwarb sie mit dem Hinfall des Vertrages den Schadenersatzanspruch aus Art. 411 Abs. 2 ZGB und konnte ihn durch ihr nachträgliches Beharren auf dem Vertrag nicht verlieren. Ihrem Verhalten nachher kann nur insofern Bedeutung zukommen, als sich daraus Rück- schlüsse auf ihr 'Vissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ziehen lassen. Hätte die Vorinstanz tat- sächlich festgestellt, es gehe aus diesem Verhalten hervor, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses gewusst habe, dass Welti nicht handlungsfähig sei, so wäre diese Feststellung für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) und die Anwendung des Art. 411 Abs. 2 aus- geschlossen, weil damit der Kausalzusammenhang zwi- schen dem irreführenden Verhalten Weltis und dem Ver- tragsabschluss verneint wäre. Die Vorinstanz zieht jedoch diesen Schluss nicht, sondern sagt im wesentlichen nur, die Beklagte sei zu vertrauensselig gewesen und habe die Vor- sicht nicht walten lassen, die man angesichts des ganzen Benehmens des Käufers von ihr hätte erwarten dürfen und müssen.
b) Damit stellt die Vorinstanz auf das Wissenkönnen oder WissenmÜ8sen ab und stellt dieses dem Wissen gleich. Das geht indessen nicht an. Wenn das Wissenmüssen zur Ablehnung einer Anwendung des Art. 411 Abs. 2 genügen würde, käme dessen Anwendung in allen Fällen, wo die Bevormundung publiziert wurde, überhaupt nicht - oder höchstens in Ausnahmefällen - in Frage, weil jederman~ Farnilienrecht. N° 61. 359 die Publikation kennen muss. Nur wenn die Verkäuferin geradezu die Augen verschlossen hätte, um von der Bevor- mundung nicht Kenntnis nehmen zu müssen, könnte sie sich auf ihr Nichtwissen nicht berufen, weil es sich dies- falls nicht mehr um eine Täuschung durch den Bevormun- deten, sondern um die absichtliche Ignorierung eines offen daliegenden Tatbestandes handeln würde. So aber lag die Sache nach dem Ausgeführten hier nicht. Wenn der Koch, Hotelsekretär und Gelegenheitsarbeiter Auf der Mauer gemerkt hatte, dass bei Welti etwas nicht stimmte, ist das mit Bezug auf das Wissen Gisigers nicht ohne weiteres schlüssig; denn es ist möglich, sogar sehr wahrscheinlich, dass Auf der Mauer mit Bezug auf Welti von Dingen Kenntnis hatte, die der Beklagten unbekannt waren. Wie aus den Straf akten hervorgeht, hatten die beiden ihre Bekanntschaft in der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon a.A. (August 1948 - Dezember 1949) gemacht, wohnte Auf der Mauer von Ende Januar - April 1951 mit Welti in einem Doppelzimmer, betätigte sich in dessen « Geschäft», gab ihm Darlehen im Betrag von einigen tausend Franken, und beide machten sich durch verschwenderisches Geldaus- geben auffällig (act. 3, 31). Auf der Mauer hatte somit unvergleichlich besser Gelegenheit, beim Treiben Weltis hinter die Kulissen zu sehen und zu merken, dass dabei « etwas nicht stimme», als die Beklagte, .der gegenüber Welti stets die Rolle des gutsituierten Geschäftsmannes spielen konnte.
c) Namentlich aber hätte sich ein Verdacht der Be- klagten, wenn sie aus dem « Hochangeben » Weltis solchen schöpfen musste, nur allgemein auf dessen geschäftliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu beziehen brauchen, nicht aber auf seine Handlungsfähigkeit. Sie hätte sich bei grösserer Sorgfalt vielleicht über Weltis finanzielle Lage erkundigt; aber gerade dazu hatte sie wiederum keinen Anlass, da Welti bisher ihr gegenüber ein prompter Zahler gewesen war und auch der Autokauf gegen bar abzuwickeln war. Dass die Beklagte bei ernst- 360 Familienrecht. No 61. licher Erkundigung in finanzieller Hinsicht möglicherweise auch auf die Bevormundung gestossen wäre, ändert nichts daran, dass sie zu einem Verdacht bezüglich' Handlungs- fähigkeit keinen Grund hatte. Und wäre ihr überhaupt ein Gedanke an mögliche Bevormundung gekommen, so hätte sie zwecks Abklärung hierüber Nachforschungen anstellen müssen; aber dazu war sie nicht verpflichtet, um sich auf Art. 411 Abs. 2 berufen zu können. Dass die Beklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Erkundigung um die Bevormundung hätte wissen können, genügt zur Abwei- sung des Verantwortlichkeits anspruches aus jener Bestim- mung nicht, wenn angenommen werden muss, dass Welti sie durch sein Verhalten zur Annahme der Handlungs- fähigkeit verleitet hat. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob die Beklagte die pflichtgemässe Aufmerksam- keit verletzt habe.
d) Bei der Absteckung des Anwendungsgebietes des Art. 411 Abs. 2 muss die Bestimmung und deren ratio im Rahmen der allgemeinen Lehre betrachtet werden, in den sie gehört. Gemäss Art. 411 soll der Bevormundete grund- sätzlich durch rechtsgeschäftliche Handlungen nicht ge- bunden sein; wenn er aber durch Irreführung des Kontra- henten über seine Handlungsfähigkeit diesen schädigt, soll er für den Schaden einstehen. Art. 41l Abs. 2 ist mithin nur ein Anwendungsfall des Art. 19 Abs. 3, wonach urteils- fähige (unmündige oder) entmündigte Personen aus un- erlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig werden. Diese Ordnung und Betrachtungsweise erscheint ethisch gerecht- fertigt; es wäre stossend, wenn ein bevormundeter, wohl- habender Urteilsfähiger - auf Urteilsunfähige sind Art. 19 Abs. 3 und 41l Abs. 2 zum vornherein nicht anwendbar, Art. 410 Abs. 1 - nicht für Schaden einstehen müsste, den er andern dadurch zufügte, dass er sie über seine Hand- lungsfähigkeit irreführte. Handelt es sich mithin bei der Verantwortlichkeit nach Art. 41l Abs. 2 um eine Haftung €X delicto, so beurteilt sich die Frage, welche Bedeutung einem mitwirkenden Verhalten des Geschädigten zu- Familienrecht. N° 61. 361 kommt, nach den allgemeinen Regeln zu Art. 41 ff. OR. Nach diesen ist nur ein eigentliches Verschulden von Ein- fluss, und selbst ein solches hat nicht ohne weiteres den Ausschluss der Haftung zur Folge, sondern kann sich nach richterlichem 'Ermessen in einer bloosen Ermässigung der Ersatzpflicht auswirken (Art. 44 ,Abs. 1 OR, VON TUBE, OR S. 189, 89 ff.). Im Vergleich zu dem in hohem Grade arglistigen Vorgehen Weltis kann die Arglosigkeit auf Seite der Beklagten nicht als Verschulden in diesem Sinne quali- fiziert werden. Welti hat die Beklagte durch sein Verhalten faktisch und vorsätzlich getäuscht. Schon das blosse Ver- schweigen der Bevormundung würde allenfalls deshalb zur Anwendung von Art. 411 Abs. 2 genügen, weil der Bevor- mundete selbst die Initiative zum Kaufgeschäft ergriffen hat, was er nicht tun durfte, ohne die Bevormundung bekanntzugeben. Welti hat sich nicht nur als Geschäfts- mann ausgegeben, mit der Beklagten fortwährend Ge- schäfte getätigt, seine Verbindlichkeiten mit ertrogenem Gelde stets erfüllt, sondern ihr positiv unrichtige Angaben über seine geschäftliche Situation und über sein Vermögen gemacht und durch sein ganzes Gebaren bei jener die Überzeugung zu erwecken und aufrecht zu erhalten ver- standen, dass e:r: ein selbständiger Kaufmann sei und als solcher in rechtlich normaler Weise Geschäfte mit ihr tätige. Das war ganz offenbar seine Absicht; er hat die Bevor- mundung selbst dann noch bestritten, als - mehrere Wochen nach Vertragsabschluss - der Beklagten die Be- vormundUng mitgeteilt und der Vormund genannt worden ,war. In diesem ganzen Vorgehen ist der Tatbestand der Verleitung im Sinne von Art. 41l Abs. 2 als verwirklicht zu betrachten und, ohne bestimmten Anlass der geschä- digten Kontrahentin zu Zweifeln bezüglich der Handlungs- fähigkeit, diese Bestimmung arrwendbar.
e) An dieser Beurteilung kann nichts ändern, dass Welti im Konkurs und die Masse Klägerin ist, sodass faktisch die Konkursgläubiger für den von ihrem Schuldner ange- richteten Schaden einzustehen haben. Die Konkursmasse 362 Erbrecht. N° 62. kann nicht besser gestellt sein als der Gemeinschuldner selbst wäre.
3. - Auf Grund von Art. 411 Abs. 2 ZGB ist das nega- tive Vertragsinteresse zu ersetzen. Worin der Schaden der Beklagten besteht und wie hoch er sich beziffert, hatte die Vorinstanz zufolge der Verneinung der Anwendbarkeit der Bestimmung nicht zu erörtern. Da es sich hiebei um tatbeständliehe Fragen handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 1 OG die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ... Kommt diese dazu, einen Schaden zu bejahen, so wird sie sich auch mit der Rechtsfrage der Ver- rechenbarkeit einer daherigen Gegenforderung mit der zugesprochenen Klagesumme auseinanderzusetzen haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. TI. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
62. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1953
i. S. Willimann und Konsorten gegen Witwe Bünzli und Konsorten. Öffentliches Inventar. Ungenügende Auskündung des Rechnungs- ruf~s (Ar~. 582 ZGB) als Entschuldigungsgrund für das Unter- bleIben emer Forderungseingabe betrachtet. Der Erbe haftet für die Schuld im Umfange seiner Bereicherung (Art. 590 Abs. 2 ZGB). Inventaire public. Publication insuffisante de l'appel aux cr6anciers (art. 582 CC) consid6ree comme une raison d'excnser le defaut de production d'une creance. L'h6ritier repond de la dette a concurrence de son enrichissement (art. 590 al. 2 CC). I ~ L Erbrecht. No 62. 363 Inventario pub~lico. Pubblicazione insufficiente della grida (art.
582. CC) c?nsldera~a con:;e moti~o di scusa della mancata pro- duzlone d un credito. L erede rlsponde deI debito fino a con- correnza deI BUO arricchimento (art. 590 cp. 2 CC). A. - Auf der Landstrasse in Rudolfstetten (Aargau) stiessen in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1950, kurz nach Mitternacht, die Motorradfahrer Alfred Bünzli und Bruno Stutz mit ihren Fahrzeugen frontal gegen- einander. Beide erlagen den erlittenen schweren Ver- letzungen, Bünzli auf der UnfallsteIle, Stutz noch am glei- chen Tage im Kreisspital Muri. Die polizeilichen und bezirksamtlichen Erhebungen über Hergang und Ursache des Unfalles gingen am 11. September 1950 an die Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau. Diese stellte am fol- genden Tage die Untersuchung infolge des Todes der beiden beteiligten Motorradfahrer ein. B. - Die Erben des Bruno Stutz (dessen Mutter und drei Geschwister) verlangten die Errichtung eines öffent- lichen Inventars. Es wurde am 2. September 1950 bewilligt, und der Rechnungsruf erging im aargauischen Amtsblatt mit Frist zur Eingabe bis zum 9. Oktober 1950. Er blieb den in Dietikon (Zürich) wohnenden Erben des Alfred Bünzli (dessen Ehefrau und zwei unmündigen Kindern) unbekannt, ebenso dem von Frau Bünzli beauftragten zürcherischen Anwalt. Dieser nahm gegen Ende September 1950 in die Akten des Verkehrsunfalles Einsicht. Mit Brief vom 7. Oktober 1950 (Samstag) an die Erben des Bruno Stutz, dem er die alleinige Schuld am Unfalle zuschrieb, sowie an dessen Haftpflichtversicherer, die Basler Lebens- versicherungsgesellschaft, machte er für Frau Bünzli und die zwei Kinder Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von insgesamt Fr. 74,174.98 geltend. Die Erben des Bruno Stutz antworteten am 12. gl. M. ablehnend und erklärten am 9. Dezember 1950, vorläufig noch keine Abmachung treffen zu können. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dagegen den Erben Bünzli im November 1950 den ver- sicherten Höchstbetrag von Fr. 30,000.- aus.