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14 Familienrecht. N0 4. Hälfte, eben der UnterhaItsbeitrag, ist aufzuheben. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Kläger der Beklagten noch mehr als Fr. 250.- monatlich wird leisten können, selbst wenn ihm die Überwindung der gegenwärtigen Schwierigkeiten gelingt. DemMCn erkennt das BuniJesgerickt : Die Anschlussberufung wird abgewiesen, die Hauptbe- rufung dagegen teilweise gutgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten und Widerklä- germ monatlich zum voraus seit 9. September 1939 Fr. 250.- als Rente im Sinne von Art. 151 ZGB zu zahlen.
4. UrteU der 11. ZivUabteil~u vom 22. Fehruar 1945
i. S. Leutwyler gegen Horni.
1. Bewei&recht, Art. 63 Aha. 2 rOG. Kein Satz des Bundesrechts, auch nicht Art. 18 ZGB, verbietet, dass Aussagen Urteilsun/ähiger zum Beweise, insbesondere als Indizien, herangezogen werden (Erw. 1).
2. ZU8p'f'echung mit Standes/olge. Verbrechen im Sinne des Art. 323 ZGB setzt Urteils- bezw. Zurechnung8/ähigkeit des Täters voraus (Erw. 2).
1. Preuve, art. 63 a1. 2 nouv. OJ. Aucune disposition du droit federal, meme pas l'art. 18 ce, n'empeche de considerer comme une preuve ou, du moins comme un indice, la declaration d'une personne incapable de discemement (consid. 1).
2. Dklaration de paternite avec eDetB d,'etat civil. L'acte criminel Visa a 1'art. 323 ce suppose la capacit~ de discemement ou du moins la responsabiliM penale de l'auteur (consid. 2).
1. DiBpOBizioni di diritto /ederale relative aUeprove : art. 63 cp. 2 nuova OGF. . Nessuna norma di diritto fadorale, non escluso iI disposto delI'art. 18 ce, vieta al giudice di tener in considerazione, ai fini deI conseguimento della prova, segnatamente come indizi, Ie dichiarazioni di persone· incapaci di discernimento (consid. 1).
2. Attribuzione con eDetti di Btato civile. La nozione di delitto nel senso delI'art. 323 ce presuppone la capacita. di discemimento, rispett.ivamente la responsabilita penale dell'autore (consid. 2). .A. - Die Vormstanz hiess die Vaterschaftsklage. der -,.. im Laufe des Prozesses gestorbenen - Frieda Marie Familienrecht. N° 4. 15 Leutwyler und ihres am 25. September 1941 ausserehelich geborenen Knaben Josef gegen Bernhard Horni hinsicht- lich der vermögensrechtlichen Ansprüche gut, wies sie jedoch bezüglich des Begehrens auf Zusprechung mit Standesfolge ab. Die Vorinstanz stellt fest, dass es zwischen der 27 jährigen, hochgradig schwachsinnigen Kindsmutter und dem 23 jährigen, verkrüppelten und ebenfalls, wenn auch in etwas leichterem Grade, schwachsinnigen Beklag- ten in der Anstalt, in der die beiden untergebracht waren, während der kritischen Zeit zum Geschlechtsverkehr ge- kommen ist. Der objektive Tatbestand des Verbrechens der Schändung sei daher gegenüber der Kindsmutter erfüllt. Nach dem psychiatrischen Gutachten sei jedoch auch· der Beklagte urteils- und zurechnungsunfähig, was die Strafbarkeit der von ihm begangenen Handlung und damit die Anwendbarkeit des Art. 323 ZGB ausschliesse. B. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Begehren auf Zusprechung mit Standesfolge fest. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit· dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Das BuniJesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Begründung der Anschlussberufung wendet sich gegen die Annahme der kantonalen Instanzen, wonach während der kritischen Zeit zwischen dem Beklagten und der ausserehelichen Mutter Geschlechtsverkehr stattge- funden habe. Es wird ausgeführt, weder die vom Beklagten unterZeichnete schriftliche Erklärung, mit der er sich als Vater des Kindes bekannt· habe, noch die Aussagen der Parteien gegenüber dem psychiatrischen Experten über die Tatsache und insbesondere den Zeitpunkt des Ge- schlechtsverkehrs könnten angesichts der Urteilsunfähig- keit beider als schlüssige Beweise im Sinne des Art. 314 Abs. 1 ZGB betrachtet werden. Diese Kritik betrifft eine tatsächliche Feststellung, die der Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist (Art. 81 aOG / 171 Abs. 1 rOG). Sie ist nicht unter Verletzung
16 Familiimrecht, N0' 4. bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen. Die Feststellung beruht allerdings auf den Aussagen der schwachsinnigen Kindsmutter und des ebenfalls urteils- unfä.higen Beklagten. Es besteht jedoch kein bundesrecht. licher Grundsatz, wonach Aussagen Urteilsunfähiger nicht zum Beweise herangezogen werden dürften. Auoh Art. 18 ZGB schliesst, entgegen der in der Anschlussberufung ver- tretenen Auftassung, die Verwertung solcher Aussagen als Indizien für erfolgten Geschlechtsverkehr nicht aus. Dass die Urteilsunfähigkeit des Schwängerers seiner Belangbarkeit mit der Vaterschaftsklage überhaupt ent- gegenstehe, behauptet der Anschlussberufungskläger mit Recht nicht. Denn der Rechtsgrund der Vaterschaftsklage ist die rein biologische Tatsache der Abstammung vom Schwängerer. Es ist daher für die einfache Vaterschafts~ klage unerheblich, ob dieser bei der Handlung, welche zur Schwängerung geführt hat, urteilsfähig war oder nicht.
2. - Der Hauptberufungskläger hält an seinem Be- gehren um Zusprechung mit Standesfolge fest mit der Be- gründung, es genüge nach Art. 323 ZGB, dass der Ge- schlecthtsverkehr des Beklagten mit der Kindsmutter die objektiven Merkmale des Verbrechenstatbestandes - hier der Schändung - aufweise; das subjektive Merkmal des Verschuldens des Täters sei nicht erforderlich. Das Fehlen der Sohuld ändere an der deliktischen Natur des Aktes gegenüber der Mutter nichts, es schliesse lediglich die Straf- barkeit des Täters aus. Die Zusprechung mit Standesfolge habe aber nicht pönalen Charakter. Es handle sich dabei, wie bei der einfachen VateNchaftsklage, um eine beson- dere familienrechtliche Kausal- und nicht um eine. Schuld- haftung. Auch beim Zusprechungsgrund des Eheverspre- chens nach Art. 323 sollte es - entgegen BGE 67 II 76 '"'- nicht auf die Urteilsfähigkeit des Versprechenden ankom~ men dürfen, sondern es müsse genügen, wenn die Kinds- mutter im Vertrauen auf das Eheversprechen gutgläubig den Geschlechtsverkehr gewährt habe. In dem zit. Entscheide hat das Bundesgericht die Urteils- Familienreoht. N° 4. 17 fähigkeit des Beklagten als Voraussetzung eines im Sinne von Art. 323 ZGB beachtlichen Eheversprechens erklärt und dabei mit Bezug auf alle drei Gründe der Zusprechung mit Standesfolge - Eheversprechen, Verbrechen und Gewaltmissbrauch - die ratio Iegis dieser qualifizierten Vaterschaft in einem Verhalten des Beklagten erblickt, das ihn in besonderer Weise für die Folgen der Beiwohnung verantwortlich machen solle (S. 77 unten), weshalb nur die Handlungsweise eines Urteilsfähigen als erheblich in Betracht fallen könne. Beim Standesfolgegrund des Ver- brechens käme man übrigens mit der andern Auffassung in Konflikt mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes; denn die Ausdrucksweise « sielt, eines Verbrechens schuklig machen» kann schlechterdings nicht anders allsgelegt werden, als dass das Gesetz ausser dem objektiven Delikts- tatbestand das subjektive Moment des Verschuldens und zwar im strafrechtlichen Sinne verlangt (BGE 52 II 336), das Urteils- bezw. Zllrechnungsfähigkeit voraussetzt (ent- gegen EGGEB Komm. Art. 323, II 2 b; A. MEYEB, Die Anerkennung ausserehelicher Kinder und die Zusprechung mit Standesfolge, Zürch. Diss. 1931, S. 54 f., 60). Gibt der deutsche Gesetzestext auf diese Frage eine eindeutige Antwort, dann darf auch die weniger bestimmt gehaltene französische und italienische Fassung (<< la cohabitation a. ESte unacte criminel}) bezw. « abbia commesso un delitto ») nicht anders ausgelegt werden. Dem1llJd1, erkennt das BU/fIdesgericht : Sowohl die Haupt- als die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 1944 bestätigt. 2 AS 71 II - 1945