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18 Familienrecht. No 5. 5· Urteil der 11. Zivllabteilunu vom 26. JanuBr 1946
i. S. Hofmann. BeiBtandschaft auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB.
1. Kann sie nur zur VerI?J-ögensverwaltung angeordnet werden ?
2. Auf Antrag des Verbelständeten ist sie ohne weiteres wieder .aufzuheben. Gleiches gilt bei einer nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordneten Beistandschaft. Art. 417, 439 ZGB. Ouratelle volontaire, art. 394 CC.
1. Peut-elle etre ordonnee seulement pour Ia gestion de la for- tune?
2. Elle doit etre levoo sur simple demande de 1 'interesse TI en est de meme de Ia curatelle ordonnee en vertu de I'arl. 393 eh. 2 ce (art. 417, 439 CC). Ouratda volontaria, art. 394 CC.
1. Pub essere ordinata esc1usivamente per l'amministrazione della sostanza !
2. Va revocata su domanda dell'interessato. Cib vale anche per la curatela a'sensi dell'art. 393 cifra 2 ce. Art. 417 e 439 CC. A. -'- Willi Hofmann, geboren 1907, ein Mann von zwerghaftem Wuchs, ist Lederwarenarbeiter (<< Porte- feuiller »). Da er öfters nicht zur Arbeit erschien und über~ mässig dem Alkohol zusprach, beantragte sein Prinzipal die Entmündigung. Auch das Fürsorgeamt der Stadt Schaffhausen hielt diese Massnahme für angezeigt. Hof- mann suche sich durch Witzemachen zur Geltung zu bringen. ce Leider finden sich immer wieder Leute, 'die Freude an dem Knirps haben und ihm, wenn er selbst kein Geld besitzt, bezahlen und ihn trunken machen ». Hofmann schrieb das ihm vorgeworfene Verhalten seiner Unzufrie- denheit über die geringe Entlöhnung und eine gelegentlich unwürdige Behandlung zu ; er habe im Alkohol Vergessen gesucht. Am 10. Mai 1941 ersuchte er indessen die Vor- mundschaftsbehörde um Bestellung eines Beistandes, bei dem er Schutz finden könnte. Die Behörde erachtete einen Grund zur Entmündigung als nicht gegeben, dagegen sei Hofmann wegen seiner zwerghaften Gestalt und seines schüchternen Wesens beistandsbedürftig. Sie entsprach deshalb seinem Begehren in Anwendung von Art. 394 ZGB wegen Gebrechens. Familienrecht. No 5. 19 B. - Infolge der Bombardierung Schaffhausens vom
1. April 1944 verlor Hofmann seine bisherige Stelle. Er fand bald eine andere mit besserer Entlöhnung. Nun beantragt er die Aufhebung der Beistandschaft. Nach Abweisung durch den Regierungsrat hält er mit der vor- liegenden zivilrechtlichen Beschwerde an diesem Antrage fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Beistandschaft ist auf das Begehren Hofmanns wieder aufzuheben. Die Vorinstanz hält dafür, er müsste sich zuerst während längerer Zeit bewähren, um den Weg- fall seiner Schutzbedürftigkeit darzutun. Aber diese Be- trachtungsweise verkennt das Wesen der Beistandschaft. Zunächst ist fraglich, ob seinerzeit überhaupt ein Grund zur Anordnung einer Beistandschaft bestanden habe. Das Gesetz sieht zwei Arten der Beistandschaft vor: zur Ver- tretung in einer bestimmten Angelegenheit (Art. 392 ZGB) und zur Vermögensverwaltung (Art. 393 und 394, gemein- samer Randtitel). Hier wurde Art. 394 angewendet; es stand aber keine Vermögensverwaltung in Frage; denn Hofmann besitzt kein Vermögen. Freilich gibt der Wort- laut des Art. 394 einer weiteren Auslegung Raum. Er knüpft die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren an die gleichen Voraussetzungen, wie sie nach Art. 372 für die Bevormundung auf eigenes Begehren gelten. Daraus möchte geschlossen werden, ein solches Begehren brauche im einen so wenig wie im andern Falle notwendig nur die Vermögensverwaltung im Auge zu haben. Es lässt sich auch ein praktisches Bedürfnis zu solch weitherziger Auslegung nicht wohl verneinen. Sonst stünde die betreffende Person, die persönliche Fürsorge im allgemeinen oder in bestimmter Beziehung wünscht, ohne doch Anlass zu einer Bevormundung von Amtes wegen zu geben, vor der Wahl, sich entmündigen zu lassen oder auf behördlichen Schutz zu verzichten. Ob diese Gründe gegenüber der durch die erwähnten
20 Familienreoht. N° 5. Randtitel anscheinend gegebenen Umgrenzung aufzukom- men vermögen, kann indessen hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die vorliegende Beistandschaft nicht als von Anfang an grundlos erachtet wird, ist sie auf das Begehren des Beschwerdeführers ohne weiteres aufzuheben. Art. 439 Abs. 2 ZGB verlangt den Wegfall der Gründe, aus denen die Beistandschaft angeordnet wurde. Diese Vorschrift ist aber lückenhaft, insofern sie den besondern Verhält- nissen bei der Beistandschaft für handlungsfähige Personen nicht Rechnung trägt. Nach Art. 417 Abs. 1 hat die Bei- standschaft keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Ist sie von einem Handlungsfähigen gemäss Art. 394 anbe- gehrt und der Sohutzbefohlene auoh nicht etwa tatsächlich gehindert, selbst zu handeln, so ist ihre Ausübung vom guten Willen des Schutzbefohlenen abhängig. Dieser kann die Handlungen des Beistandes durch eigene Handlungen durchkreuzen oder ihnen zuvorkommen. Die Beistand- schaft wird daher zwecklos, wenn er sie nioht mehr gelten lassen will und ihre Aufhebung beantragt. Diesem Antrag ist also ohne weiteres zu entsprechen, auch ohne ausdrück- liche Vorschrift nach Art von § 1920 des deutsohen BGB (wonach die von einem handlungsfähigen Schutzbefohlenen wegen Gebrechens begehrte Pflegsohaft aufzuheben ist, «wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt »). Gleiches gilt übrigens, aus entsprechenden Gründen, bei einer Beistandsohaft, die gegenüber einem Hand- lungsfähigen von Amtes wegen naoh Art. 393 Ziff. 2 ange- ordnet worden war. Auoh eine solche Beistandschaft sollte angesichts der ihrer Wirksamkeit nach Art. 417 Abs. 1 gezogenen Schranken nicht gegen den Willen des Schutzbefohlenen angeordnet werden. Und wenn dieser später die Aufhebung der Beistandsohaft verlangt, kann sich nur fragen, ob ein Grund zu wirksameren Massnahmen, sei es Beiratschaft oder Vormundsohaft, bestehe. Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht die Rede davon, dass der Besohwerdeführer noch schutzbedürftiger geworden sei, als er seinerzeit war. Das führt dazu, die Erbrecht. N0 6. 21 Beistandschaft vorbehaltlos aufzuheben. Sollten später vormundschaftliche Massnahmen als geboten erscheinen, so wäre ein neues Verfahren anzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistandschaft aufgehoben. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
6. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. März 1945 i. S. GilU gegen Gilg. Abrechnungapflicht d68 Erben, der die Erbschaft verwaltet. Bäuerlieh68 Erbrecht.
1. Der Erbe, der die Erbschaft beim Tode des Erblassers besitzt und sie hemach tatsächlich. verwaltet, ist nicht verpflichtet, im Sinne von Art. 400 OR jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Erw. 2).
2. Voraussetzungen, unter denen ein minderjähriger Erbe gemäBs Art. 620 ZGB zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Ge- werbes geeignet ist (Erw. 480).
3. Einfluss der finanziellen Lage des Bewerbers auf die Eignung zur Uberna.hme eines landwirtscha.ftJichen Gewerbes im Sinne von Art. 620 ZGB (Erw. 4 b).
4. Art. 617, 618 ZGB sind entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund des Ertrags- oder Verkehrswertes eines landwirtschaft- lichen Gewerbes die finanzielle Lage des Bewerbers und gestützt da.rauf dessen Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB zu beurteilen ist, oder wenn es sich fragt, ob die Erbschaft überschuldet und Art. 620 ZGB daher überhaupt nicht anwendbar sei (Erw. 4 b letzter Absatz und 4 c). Obligation de l'Mritier qui adminiBtre la succe88ion de re'lldre compte de sa gestion. Droit SUCC6880ral paysan.
1. L'heritier qui est enpossession de l'heritage au moment de la. mort du de cujUl'I et qui par consequent l'a.dministre en fait n'est pas tenu de rendre compte de sa gestion en wut temps, selon l'art. 400 CO (coDsid. 2).
2. Conditions dans lesquelles un heritier mineur est ca.pable de se cha.rger de l'exploitation d'un domaine agricole en vertu de l'art. 620 CC (consid. 480).