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6 Familienrooht. N° 2. lischen Halt zu bieten, den einem schwachen Menschen nur die· Verwurzelung in der Familiengemeinschaft geben lqI.nn. Dass die frülieren sonstigen Verfehlungen der Be- klagten gegen den Mann Folgeerscheinungen des Trinkens bezw. der daherigen verminderten Zurechnungsfähigkeit und somit nicht als selbständige schuldhafte Zerrüttungs- faktoren in Rechnung zu stellen sind, wurde bereits fest- gestellt. Unter diesen Umständen darf dem Kläger die Fortsetzung der Ehe zugemutet werden. Ihm zu gestatten, die Scheidung unter Berufung auf die inzwischen über- wundene Trunksucht der Frau zu verlangen, erschieIie insbesondere vom subjektiven Standpunkt der Beklagten aus stossend. Als der Kläger die trunksüchtige Ehefrau zuerst in die Heilanstalt verbrachte, dann als Rückfällige jahrelang im Hause behielt und schliesslich nach ihrer Aufraffung zur Enthaltsamkeit· weitere zwei Jahre keine rechtlichen Konsequenzen zog, durfte die Beklagte an- nehmen, sie könne durch endgültige Einkehr und Läu- terung den Ehemann wiedergewinnen und sich die Fort- setzung der Ehe verdienen. Nachdem sie nun ihrer Schwä- ohe tatsächlioh Herr geworden ist, müsste sie sich jetzt bei endgültiger Verstossung mit einigem Recht als gegen Treu und Glauben behandelt fühlen.· Die Zumutbarkeit weiteren Zusammenlebens kann immerhin nur unter der Voraussetzung bejaht werden, dass die moralische Wieder- aufriohtung der Beklagten von Dauer sei ; sollte sie dem Kläger neue Enttäuschungen und Demütigungen bereiten, liesse sich dann das Ansinnen weiterer Nachsicht schwer- liohmehr begründen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben un~ die Klage abgewiesen. Fami1ienreoht. N0 3.
3. Urtell der IL ZlvUabtellung. vom 25. Januar 1945
i. S. Kunz gegen Grenaeher. 7 Rentenansp'l'iiche bei Ehescheidung (Art. 151-153 ZGB) unterliegen späterer gerichtliclier Herabsetzung, soweit sie auf Gewährung von Unterhalt gehen, - auch wenn sie auf Art. 151 ZGB beruhen, - - in diesem FaUe jedoch nicht schon bei Verminderung der Bedürftigkeit, sondern nur bei Verschlechterung der 'Lage dElB Pflichtigen. - - Voraussetzung ist hiebei nicht der ausdrückliche Vorbehalt der Herabsetzbarkeit im Scheidungsurteil, auch nicht die Be- zeichnung als Unterhaltsrente (Ausbau der Rechtsprechung). Ob und wie weit der Rente dieser Charakter zukomme, ist beim Fehlen einer nähern Angabe nach den Akten des Scheidungs- prozesses zu entscheiden. Reductibilite d68 rent68 allouees par suite d'un div01'ce (art. 151 a. 153 ce). Elles peuvent etre rtSduites par le juge dans Ia mesure on elles ont ete allouees en vue d'assurer l'entretien du banefi- ciaire, _ - meme si elles l'ont ete en vertu de l'art. 151 ce, - - mais il ne suffit pas en pareil ca.s que les besoins du bane- ficiaire aient diminue; il faut que Ia situation financiere du d6biteur se soit aggravee. - - Pour que Ia rente puisse etre reduite il n'est pas necessaire que le jugement de divorce ait expressement reserve cette pos- sibilite ni qu'il designe la. rente comme une rente allouee pour assurer l'entretien du baneficiaire (Developpement de 180 juris- prudence). B'il ne dit rien de precis a. ce sujet, on decidera d'apres les piooes du proces en divorce si et en quelle mesure la. rente a. et6 allouee a. cette fin. Le rendite assegnate in Msa di di'IJ01'zia in conformita degli art. 151, 152 e 153 ce sono suscettibili di riduzione da parte deI giüdice allorquando siano state assegnate per assic'urare il manteni- mento deI beneficiario, - anche se sono fondate sull'art. 151 ce, - - in tale ipotesi non e pero sufficiente che i ~iso~ deI b~ne- ficiario siano diminuiti ; occorre ehe le condizlODl econonuehe dei debitore si siano deteriorate. - ~ Perche Ia. rendita possa essere ridotta. non e n~eessario ehe Ia sentenza di divorzio abbia espressamente rlservato tale possibilita. e precisato la. natura alimentare dell'assegno (evo- luzione giurisprudenziale). Ove 180 sentenza si~ silente a que: st'ultimo riguardo, si stabiliril., in base agIi attl deI processo di divorzio, se e in quale misura la. rendita. abbia ca.rattere ali- mentare. A. - Die Parteien gingen am 16. März 1918 die Ehe ein. Sie hatten zwei Kinder, geboren 1919 und 1920. Im Jahre 1929 klagte die Frau auf Scheidung wegen Ehe-
8 Familienrecht. N0 3. bmches. Über die Nebenfolgen der Soheidung wurde eine Vereinbarung gesohlossen, der namentlioh zu entnehmen ist: 'e Der Beklagte ... verpflichtet sich, folgende Leistungen zu machen:
a) an die Ehefrau Fr. 500.- per Monat ...
b) an die zwei ... Kinder je Fr. 150.- per Monat bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des jüngsten Kindes. Von diesem Datum an hat Beklagter an die Klägerin nur nooh Fr. 500.- zu leisten. » Das Amtsgerioht Olten-Gösgen schied die Ehe am
20. November 1929 und bestätigte die Vereinbamng der Parteien. B. - Grenacher ging eine zweite Ehe ein, der fünf Kin- der entsprossen sind. Wiederholt klagte er auf Herab- setzung der in . der Scheidungskonvention festgesetzten Renten. Diese Prozesse erledigten sich teils duroh Klage- ruckzug, teils durch Vergleioh. Der Kläger versuchte .ausserdem die Revision des Scheidungsurteils herbeizu- fUhren. Die solothurnischen Gerichte traten jedoch auf dieses Begehren nicht eht. Noch vorher, am 2. November 1932, einigten sich die Parteien auf ein halbes Jahr dahin, die monatlichen Leistungen des Klägers an die Beklagte auf insgesamt Fr. 300.- zu erinässigen. Für den Fall, dass sie sich für die spätere Zeit nicht yerständigen könnten, schlossen sie eine Schiedsvereinbarung. O. - Sie hoben dann aber diese durch beidseitige Er- klärungen auf, weshalb die vorliegende Klage vom 9. Sep- tember 1939 vor den ordentliohen Gerichten von Basel- Stadt erhoben wurde. Sie ging in erster Linie auf Feststel- lung, dass der Beklagten weder aus der gerichtlich geneh- migtenScheidungskonvention, noch aus dem Vergleioh vom 2. November 1932· Fordemngsansprüche zustehen. Diese Begehren liess der Kläger im Laufe des Prozesses fallen. Im übrigen beantragte er die Aufhebung, eventuell Herabsetzung der Renten wegen veränderter Verhältnisse. I , Familienrecht. N0 3. 9 Es handelte sich nur um die der Beklagten selbst zukom- menden Leistungen, da beide Kinder das 18. Altersjahr überschritten hatten. Die Beklagte stellte das Begehren um Feststellung, dass ihr der Kläger gemäss der 'Schei- dungskonvention monatlich Fr. 500.- im Sinne von Art. 151 ZGB zu leisten habe. Für die Zeit bis zum 9. Ok- tober 1940 begnüge sie sich mit monatlioh Fr. 300.- gemäss dem Vergleiche vom 2. November 1932. D. - Ungefähr zur Zeit der Klageerhebung gab der Kläger die gut bezahlte Stelle bei der Allgemeinen Ver- sicherungs A.-G. in Bern auf und zog, angeblich aus Ge- sundheitsgründen, mit seiner Familie naoh Portugal, um dort Landwirtschaft zu treiben. Dieses Unternehmen miss- lang. Seit 1941 ist der Kläger mit seiner Familie wieder in der Schweiz, ohne J>isher eine Stelle gefunden zu haben. E. - Beide kantonalen Instanzen bejahten die Herab- setzbarkeit der Rente. Das Appellationsgericht hob die Leistungspflicht des Klägers für die Zeit vom 1. September 1939 bis zum 1. September 1944, dem Tage seines Urteils, ganz auf und bemass die monatliche Rente für die Zukunft auf Fr. 100.-, mit dem vom Kläger selbst beantragten Vorbehalt der Erhöhung, « wenn und insoweit infolge Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Mehrleistung als zumutbar erscheint». F. - Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Sie hält an ihrem Gegenbe- gehren und damit an der Unveränderlichkeit der in der Scheidungskonvention festgesetzten Monatsrente von Fr. 500.- fest. Der Kläger kat sich der Berufung angeschlos- sen. Er will sich weiterhin bis Ende Juni 1945 ganz von der Leistungspflicht befreien lassen. Von da an sei die Rente auf monatlich Fr. 50.- zu ermässigen, mit dem nicht bestrittenen Vorbehalt späterer Erhöhung. Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Ob die der Beklagten laut der Scheidungskonven- tion zukommende Rente der gerichtlichen Herabsetzung
Familienreoht. N"3. unterliege, ist weder in der Konvention selbst noch in ~m sie genehmigenden Scheidungsurteil bestimmt. Es fehlt auch an der Angabe des Rechtsgrundes der Rente. Die Konvention spricht einfach von Leistungen, und das Urteil genehmigt die Konvention mit der blossen Bemer- kung, sie erscheine als sehr vorteilhaft für die Ehefrau und die Kinder. Auch später haben die Parteien nicht eindeutig Stellung genommen. Insbesondere enthält der Vergleich vom 2. November 1932 keine endgültige Regelung. Die damit verbundene Schiedsvereinbarung ist dahin- gefallen, so dass auch daraus nichts Entscheidendes her- geleitet werden kann. Somit ist auf die Umstände beim .Abschluss der Scheidungskonvention und bei deren Ge- nehmigung durch das Scheidungsgericht zurückzugehen.
2. - Die der Beklagten zuerkannte Rente hatte nach der zutreffenden Entscheidung der Vorinstanzen keine güterrechtlichen Ansprüche abzugelten. Es konnte sich nur um eine Entschädigung, Genugtuung oder einen Un- terhaltsbeitrag handeln, Leistungen, wie sie die Art. 151-153 ZGB vorsehen. Werden solche Leistungen in Form von Renten festgesetzt, so hört die LeistungspHicht bei Wie- derverheiratung des Berechtigten auf (Art. 153 Abs. 1). Von diesem Fall, der hier nicht zutrifft, abgesehen, ist gerichtlich herabsetzbar die « wegen Bedürftigkeit ausge- setzte» Rente (Art. 153 Abs. 2). Di",:< =Ü)~lte steht nach der in Art. 153 Abs. 1 enthaltenen. Aufzählung im Gegen- satz zu den als Entschädigung oder Genugtuung bestimm- ten Renten. Die letztem sind, wie aus der Gegenüberstel- lung von Art. 153 Abs. 1 und 2 erhellt, nicht herabsetzbar. Die Beklagte hält nun dafür, die ihr zuerkannte Monats- rente von Fr. 500.- stelle offensichtlich keine Bedürftig- keitsrente im Sinne von Art. 152 dar. Folglich handle es sich um Entschädigung oder Genugtung nach Art. 151, was die gerichtliche Herabsetzung ausschliesse. Dem halten die kantonalen Gerichte entgegen, der hohe Betrag der Rente lasse sich nur aus dem damaligen hohen Einkommen des Klägers erklären. Vernünftigerweise müsse sie bei we- Familienreoht. N0 3. 11 sentlicher Verminderung dieses Einkommens gerichtlich herabgesetzt werden können. Weder die eine noch die andere Ansicht trifft schlecht- hin zu. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die streitige Rente jedenfalls nicht bloss eine Bedürftigkeitsrente ist. Sie ent- hält zweifellos eine Genugtuung nach Art. 151 Abs. 2 wegen des vom Ehemanne gesetzten Scheidungsgrundes des Ehebruches. Insoweit unterliegt sie, wie aus Art. 153 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 klar erhellt, nicht der Herabsetzung. Im übrigen ist jedoch in der Rente, neben allfälligem Ersatz für andere « Vermögensrechte und An- wartschaften » (Art. 151 Abs. 1), Ersatz für den ehelichen Unterhalt inbegriffen. Insoweit, aber nicht insgesamt, wie die Vorinstanzen annehmen, ist sie herabsetzbar. Der Um- stand, dass bei Bemessung der Rente auf das damalige hohe Erwerbseinkommen des Ehemannes geachtet wurde, ist nicht ausschlaggebend. Art. 153 ZGB stellt auf den Rechtsgrund und Zweck der Rente ab. Was nun die Unterhaltsleistungen betrifft, so ist die gesetzliche Ordnung unvollständig. Von Unterhaltsan" sprüchen ist nur in Art. 152, nicht in Art. 151 die Rede. Es ist aber längst anerkannt, dass unter Umständen Unter- haltsleistungen über den von Art. 152 vorgezeichneten Rahmen hinaus gerechtfertigt sind. Einmal steht nichts entgegen, dass ein Ehegatte freiwillig in einer Scheidungs- konvention über Art. 152 hinausgeht. Er mag darauf aus- gehen, den andern nicht nur vor grosser Bedürftigkeit zu bewahren, sondern ihm ein der bisherigen Lebenshaltung entsprechendes Auskommen zu verschaffen. Und der Richter kann einen schuldigen Ehegatten über Art. 152 hinaus, ja auch wenn von vornherein keine grosse Bedürf- tigkeit des andern besteht, in Anwendung von Art. 151 zu Unterhaltsleistungen verpflichten. Man spricht solchen- falls von einer « Entschädigung» für den ehelichen « Un- terhalt ». In der Tat lässt sich der eheliche Unterhalt zu den durch die Scheidung beeinträchtigten Vermögens-
12 Familienrecht. N° 3. rechten zählen. Dieser Begriff ist im weitem Sinne zu ver- stehen, wie denn der französische Text allgemein die « interets pecuniaires'» in Betracht zieht. Das Gesetz selbst fMst diese Anwendung von Art. 151 freilich in der Glie- derung und Ausgestaltung der Ansprüche nicht ins Auge. Sie wird aber notwendig, weil der den Unterhaltsansprü- chen gewidmete Art. 152 sich als zu eng erweist. Es erhebt sich die Frage, ob und wie weit die auf Art. 151 gestützten Unterhaltsansprüche um ihres Inhaltes und Zweckes willen, Ersatz für den ehelichen Unterhalt zu bieten, entsprechend der eigentlichen Bedürftigkeitsrente des Art. 152 zu behandeln seien. Es drängt sich auf, solche Unterhaltsansprüche grundsätzlich gleichfalls der gericht- lichen Herabsetzung bei veränderten Verhältnissen zu unterstellen. Die Unterhaltspfiicht ist ihrer Natur nach veränderlich. Sie hat sich nach den jeweiligen Verhältnis- sen zu richten. Bei Scheidung der Ehe sind allerdings die Ansprüche auf einen bestimmten Betrag festzusetzen. Art. 153 Abs. 2 sieht für die Bedürftigkeitsrente keine nachträgliche Erhöhung, sondern nur eine allfällige Auf- hebung oder Herabsetzung vor. Innerhalb der damit gezo- genen Schranken ist aber die Bedürftigkeitsrente verän- derlich. Und zwar fällt als Herabsetzungsgrund nicht nni:- die Besserung der Verhältnisse des berechtigten Ehegatten, womit die Bedürftigkeit schwindet, in Betracht. Grund zur Herabsetzung ist auch die Verschlechterung der Verhält- nisse des pfiichtigen Ehegatten. Es ist gerechtfertigt, die- sen letztem H;erabsetzungsgrund auch bei Unterhaltsan- sprüchen gelten zu lassen, . die nach dem Gesagten auf Art. 151 gestützt werden müssen. Die Rechtsprechung hat dies zwar bisher nicht allgemein anerkannt. Immerhin ist ein aus Art. 151 gerechtfertigter zusätzlicher Unterhalts- anspruch zu einer ohnehin nach Art. 152 zugesprochenen Bedürftigkeitsrente gleichfalls dem letztem Artikel unter- stellt worden (BGE 68 II 4). Folge davon ist die einheit- liche Herabsetzbarkeit der Rente, also auch deS nieht Um der Bedürftigkeit willen zugesprochenen Zuschlages (jeden- Familienreoht. N0 3. 13 falls wenn sich dies wegen Verschlechterung der Lage des Pflichtigen rechtfertigt). Namentlich aber ist den Schei- dungsgerichten aufgegeben wo~n, bei Zuerkennung einer Unterhaltsrente in Anwendung von Art. 151 die Herab- setzung ausdrücklich vorzubehalten (BGE 60 II 392). Damit ist gesagt, dass die Herabsetzbarkeit dem Inhalt und Zweok solcher Renten entspricht. Das muss dazu führen; die Herabsetzbarkeit auoh beim Fehlen eines sol- chen Vorbehaltes in Scheidungskonvention und Sohei- dungsurteil anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist nur, dass sich die Rechtsnatur der Rente als Ersatz für den eheliohen Unterhalt feststellen lässt. Wird sie· (ganz oder in einem bestimmten Teilbetrag) ausdrücklich in der Kon- vention oder im Scheidungsurteil so bezeichnet, so ist damit die Herabsetzbarkeit bei wesentlicher Verschlech- terung der Lage des Pfiichtigen ohne weiteres gegeben. Fehlt es, wie hier, an jeglicher Angabe darüber, ob und wie weit die RenteE'rsatz für den ehelichen Unterhalt zu bieten hat, so ist der Herabsetzungskläger beweispfiichtig. Die Entscheidung hat sich solchenfalls auf die Aktenlage beim Abschluss der Konvention und bei Ausfällung des Scheidungsurteils zu gründen.
3. - Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass die der Beklagten im Scheidungsverfahren zuerkannte Rente teilweise als Ersatz des eheliohen Unterhaltes ge- meint war. Nach den Umständen des Scheidungsprozesses mag die Hälfte der Rente diesem Zwecke zugeschrieben werden, wogegen die andere Hälfte als Genugtuung neben einer Entschädigung für (mehr oder weniger unsichere) anderweitige Vermögensrechte sowie Anwartschaften gel- ten kann. Das führt zur Gutheissung der Berufung der Beklagten für den Rentenbetrag von monatlich Fr. 250.-. Zur KlarsteIlung kann, entspreohend dem Berufungsan- trag, di~ Bezeichnung als « Rente im Sinne von Art. 151 ZGB il genügen. Darunter ist mangels eines Vorbehaltes eine Rente zu verstehen, die nicht den besondern Grund- sätzen betreffend Unterhaltsrenten untersteht. Die andere
Familienrecht. N0 4. Hälfte, eben der Unterhaltsbeitrag, ist aufzuheben. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Kläger der Beklagten noch mehr als Fr. 250.- monatlich wird leisten können, selbst wenn ihm die "Überwindung der gegenwärtigen Schwierigkeiten gelingt. Demrw,eh erkennt das Buniksgericht : Die Anschlussberufung wird abgewiesen, die Hauptbe- rufung dagegen teilweise gu,tgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten und Widerklä- gerin monatlich zum voraus seit 9. September 1939 Fr. 250.- als Rente im Sinne von Art. 151 ZGB zu zahlen.
4. Urteil der 11. Zivilabteil~fJ vom 22. Februar 1945
i. S. Leutwyler gegen Homi.
1. Beweisrecht, Art. 63 Abs. 2 rOG. Kein Satz des Bundesrechts, auch nicht Art. 18 ZGB, verbietet, dass Aussagen Urteilsunjähiger zum Beweise, insbesondere als Indizien, herangezogen werden (Erw. 1).
2. Zusprechung mit Standesjolge. Verbrechen im Sinne des Art. 323 ZGB setzt UrteilB- bezw. Zureehnung8jähigkeit des Täters voraus (Erw. 2).
1. Preuve, art' 63 aI. 2 nouv. OJ. Aucune disposition du droit fMeral, m~me pas l'art. 18 ce, n'empeche de considerer conune une preuve OU, du moina conune un indice, la declaration d'une peraonne incapable de discemement (consid. I).
2. Dklaration de paterniU avec eOetB d'etat civiJ. L'acte criminel Vise a l'art. 323 ce suppose la. capacit~ de discernement ou du moma la responsabiliM panale de l'a.uteur (consid. 2).
1. DiBpoBizioni di diritto jederale relative alle p1'ove : art. 63 cp. 2 nuova OGF. . Neaauna norma. di diritto federale, non escluso il disposto dell'art. 18 ce, vieta al giudice di tener in considerazione, ai fini deI conaeguimento della prova, segnatamente come indizi, le dichiarazioni di persone incapaci di discernimento (conaid. 1).
2. Attribuzione con eOetti di Btato civiJe. La nozione di delitto nel senso delI 'art. 323 ce presuppone la capacitA di discernimento, rispettivamente Ia responsabiHta penale deJI'autore (conaid. 2). A. - Die Vorinstanz hiess die Vaterschaftsklage. der - im Laufe des Prozesses gestorbenen - Frieda Marie Familienrecht. N° 4. 15 Leutwyler und ihres am 25. September 1941 ausserehelich geborenen Knaben Josef gegen Bernhard Horni hinsicht- lich der vermögensrechtlichen Anspruche gut, wies sie jedoch bezüglich des Begehrens auf ZllBprechung mit Standesfolge ab. Die Vonnstanz stellt fest, dass es zwischen der 27 jährigen, hochgradig schwachsinnigen Kindsmutter und dem 23 jährigen, verkrüppelten und ebenfalls, wenn auch in etwas leichterem Grade, schwachsinnigen Beklag- ten in der Anstalt, in der die beiden untergebracht waren, während der kritischen Zeit zum Geschlechtsverkehr ge- kommen ist. Der objektive Tatbestand des Verbrechens der Schändung sei daher gegenüber der Kinclsmutter erfüllt. Nach dem psychiatrischen Gutachten sei jedoch auch der Beklagte urteils- und zurechnungsunfähig, was die Strafbarkeit der von ihm begangenen Handlung und damit die Anwendbarkeit des Art. 323 ZGB ausschliesse. B. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Begehren auf Zusprechung mit Standesfolge fest. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit·dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Begründung der Anschlussberufung wendet sich gegen die Annahme der kantonalen Instanzen, wonach während der kritischen Zeit zwischen dem Beklagten und der ausserehelichen Mutter Geschlechtsverkehr stattge- funden habe. Es wird ausgeführt, weder die vom Beklagten unterZeichnete schriftliche Erklärung, mit der er sich als Vater des Kindes bekannt habe, noch die Aussagen der Parteien gegenüber dem psychiatrischen Experten über die Tatsache und insbesondere den Zeitpunkt des Ge- schlechtsverkehrs könnten angesichts der Urteilsunfähig- keit beider als schlüssige Beweise im Sinne des Art. 314 Abs. 1 ZGB betrachtet werden. Diese Kritik betrifft eine tatsächliche Feststellung, die der "Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist (Art. 81 aOG I 171 Abs. 1 rOG). Sie ist nicht unter Verletzung