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Familienrecht. No 2. Klägerin sich nach der Urteilsfallung vor Amtsgericht dem Manne gegenüber geäussert hat, sie wolle sich die Sac!-te noch einmal überlegen und vielleicht die Klage zurückziehen. Für den nicht böswilligen Mann wird das Wissen, eine Familie zu haben und in ein geordnetes Leben zurückkehren zu können, ein Ansporn sein, sich zu halten. Wird ihm diese Ho:ff;mng genommen, so besteht die Gefahr, dass er sich wieder gehen lässt und rückfaIlig wird. Bezüglich dergleichen persönlicher Mängel und Fehlentwicklungen wie Trunksucht hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass sie für den andern Eheteil nur dann einen Scheidungsgrund bilden, wenn dieser sein Möglichstes getan hat, den damit behafteten Partner wieder auf den rechten Weg zu bringen (z. B. i. S. Kühni,
9. Okt. 1941). Nachdem vorliegend der Beklagte nach vieljähriger Ehe zum ersten Mal eine fachmännisch geleitete Kur durchmacht, darf auch der Frau, soviel sie schon bis jetzt ertragen haben mag, noch zugemutet werden, diesen letzten, aussichtsreichen Versuch ihrerseits mit Geduld zu unterstützen und den Mann nicht zu verlassen, bevor das Scheitern der Kur erwiesen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 1941 bestätigt.
2. UrteD der 11. ZlvilabteDnng vom 5. Februar 1942
i. S. Meier gegen Schoch. Leistungen bei Scheidung. Verhältnis des Art. 151 zum Art. 152 ZGB hinsiohtlich EntBchädigungsrente (151) bezw. Unterhalts- beitrag (Bedürftigkeitsrente, 1(2). Keine Kombination beider Renten. Steht dem berechtigten Ehegatten grundsätzlich ein Entaohädigungsanspruch aus Art. 151 zu und wäre er in Form einer Ren~. zuzusprechen, die jedoch die Bedürftigkeit nicht beheben würde, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente aus Art. 152 zu geben, die aber mit Rücksicht auf den konkur- Familienrecht. N° 2. 5 rierenden Rechtstitel des Art. 151 angemessen höher angesetzt werden kann. Revisionsmöglichkeit der ganzen Rente nach Art. 153 Abs. 2. Prestations en 008 de divorce. Rapports de l'art. 151 avec l'art. 152 ce touohant, d'une part la rente attribuee a titre de dMom- magement (151), et, d'autre part, le droit ades prestations alimentaires (rente due en raison du denuement Oll se trouve l'epoux creancier, 1(2). Les deux espeoos de rente ne peuvent atre combinees l'une avec l'autre. Lorsque l'ayant droit peut, en principe, reolamer un dMommagement de par l'art. 151 et que Ie dMommagement doit atre paye sous forme de rente, celle·ci ne suffisant pas, toutefois, a. tirer le benefioiaire du besoin Oll il se trouve, le juge allouera uniquement une pen- sion alimentaire en vertu de l'art. 152, mais il pou.rra l'aug- menter equitablement en raison de Ia pretention conourrente issue de l'art. 151. PossibiliM de reviser t-oute la rente en vertu de l'art. 153 a1. 2. Prestazioni in OO8Q di divorzio. Relazioni tra l'an. 151 e l'art. 152 ce circa la rendita aooordata a titolo di riparazione morale (art. 1(1) e iI diritto a prestazioni alimentari (rendita dovuta quando l'altro coniuge si trovi in grave ristrettezza, art. 1(2). Le due specie di rendita non possono essere combinate tra loro. Se l'iIiteressato puo in massima ohiedere un'indemnitA in virth delI'art. 151 e se questa gIi dev'essere pagatasotto forma di rendita che non basterebbe tuttavia a trarlo dal bisogno, il giudice accordera. soltanto uns. pensione alimentare a'sensi dell'art. 152, ma potra. aumentarla equamente a motivo.della pretesa oonoorrente fondata sull'art. 151. PossibilitA di rivedere tutta Ia rendita in virtl) dell'art. 153 cp. 2. A. - Die Vorinstanz sprach die Scheidung der Ehe der Parteien auf Begehren der Ehefrau in Anwendung von Art. 142 ZGB wegen alleinigen Verschuldens des Ehe- mannes aus, teilte das Kind Elda, geb. 1931,' der Mutter zu und verurteilte den Beklagten zu bezahlen: für das Kind bis zu seinem vollendeten 18. Altersjahre einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 70.-; an die Klägerin einen znm voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 151 ZGB von Fr. 150.- für. die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, und eine Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 von Fr. 50.- für die Dauer von 10 Jahren, ebenfalls beginnend mit der Rechtskraft des Urteils ; ferner eine Genugtuungssumme von Fr. 2000.- und den Vorschlagsanteil von Fr. 5700.-. Die Auseinandersetzung bezüglich des Mobiliars wurde zum Teil auf Grund gütlicher E~g der Parteien
6 Familienrooht. N0 2. geregelt. Die ProzesskosteD. wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. IJ. - Gegen dieses . Urteil legte die Klägerin Berufung ans Bundesgericht ein mit dem Antrag, Dispositiv 5 des- selben sei dahin abzuändern, dass ihr der Beklagte einen im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.- im Sinne von Art. 151 und 153· Abs. 1 ZGB bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung zu bezahlen habe, eventuell gemäss dem bezirksgerichtlichen Urteil im Sinne der Art. 151 und 152 mit dem Vorbehalt, dass der Beklagte eine Abänderung beantragen könne, wenn ihm die fernere Leistung zufolge gänzlich veränderter Ver- hältnisse oMe Beschränkung seines eigenen Lebensunter- halts nicht mehr möglich sein sollte; unter Kostenfolge zulasten des Beklagten. Der Beklagte erhob Anschlussberufung mit dem Be- gehren, Dispositiv 5 des obergerichtlichen Urteils sei dahin zu ergänzen, dass ihm die Möglichkeit vorbehalten werde, eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 151 von Fr. 150.- während seiner fünf jährigen Dauer zu bean- tragen, wenn ihm die fernere Leistung zufolge geänderter Verhältnisse nicht mehr möglich sein sollte; eventuell, für den Fall einer zeitlichen Ausdehnung der Beitragspflicht im Sinne der Hauptberufung, dass deren Höhe auf Fr. 100.-, eventuell auf einen Betrag nach richterlichem Ermessen herabgesetzt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Zur Zusprechung einer Rente gemäss Art. 151 ZGB für 5 Jahre und gleichzeitig einer solchen gemäss Art. 152 für 10 Jahre gelangte die Vorinstanz aus der Erwägung, dass die Klägerin für die nächsten J!;thre einen Ersatz für den während der Ehe aus dem gemeinsam geführten Geschäft bezogenen Unterhalt haben müsse, nach Gewinnung einer eigenen Existenz jedoch zufolge ihrer in der Ehe geschä- digten Gesundheit weiterhin teilweise bedürftig bleiben werde. Gegen die Kombination nebeneinanderbestehender Familienrecht. N0 2. 7 Renten aus den verschiedenen Rechtsgründen des Art. 151 und des Art. 152 erheben sich jedoch Bedenken logischer und namentlich praktischer Art. Eine Ehefrau, die eine Entschädigung gemässArt. 151 in Form einer Rente erhält, ist solange nicht von grosser Bedürftigkeit im Sinne des Art. 152 bedroht. Wenn in BGE 60 II 394 bezüglich des Verhältnisses zwischen den beiden Gesetzesbestimmun- gen ausgeführt wird, Art. 152 sei im Verhältnis zu Art. 151 als ergänzende Spezialbestimmung aufzufassen, welche die weitergehenden Ansprücllce aus Art. 151 auch mit Bezug auf die Entschädigung für entgehenden Unterhalt unbe- rührt lasse, so ist dabei nicht an eine Ergänzung in dem Sinne gedacht, dass eine Rent~ aus Art. 152 neben eine solche aus Art. 151 treten könne ; vielmehr soll Art. 152 bei grosser Bedürftigkeit des schuldlos Geschiedenen die Zusprechung eines Unterhalts beitrages ermöglichen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Rente aus Art. 151 fehlen, namentlich ein Verschulden des andem Ehegatten. Steht aber dem berechtigten Ehegatten grund- sätzlich ein Entschädigungsanspruch aus Art. 151 zu und wäre er in der Form einer Rente zuzusprechen, die jedoch zu klein wäre, um die Bedürftigkeit des Berechtigten zu beheben, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente aus Art. 152 zuzusprechen, die aber mit Rücksicht auf den konkurrierenden Rechtstitel des Art. 151 angemessen höher angesetzt werden kann. Was im vorliegenden Falle die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin aus Art. 151 anbetrifft, würde es jedenfalls, nach der zutreffenden Beurteilung der festge- stellten Tatsachen durch die Vorinstanz, an einem Ver- schulden des Beklagten nicht mangeln. Fraglich dagegen erscheint, ob von einem Verlust von Vermögensrechten und Anwartschaften gesprochen werden kann. Das ehe- liche Vermögen bestand im wesentlichen aus Errungen- schaft, von der die Klägerin vorweg einen Drittel als Vor- schlagsanteil erhält. Ihre Erbanwarlschaft an dem dem Manne zufallenden Teil wäre, neben derjenigen des gemein-
8 Familienrecht. No 2. samen Kindes, nicht mehr bedeutend, und bei ihrer Be- wertung im Zeitpunkt ?er Scheidung müsste der Möglich- keit des späteren Vermögensverlustes vor dem Erbfall Rechnung getragen werden, wie die Vorinstanz dies durch die zeitliche Begrenzung der Rente auf 5 Jahre auch tut. Den Lebensunterhalt hat die Klägerin in der Ehe nicht vom Manne bezogen, sondern durch eigene Arbeit im gemeinsam geführten Geschäfte voll verdient. So wie die Vorinstanz die Zusprechung eines nach Dauer und Höhe gestuften Unterhaltsbeitrags begründet - Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Existenz, gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit-, entspricht es seinem Sinn und Zweck besser, ihn einheitlich auf den Boden des Art. 152 ZGB zu stellen. Dabei kann zeitlich sowohl· von einer SturUng als von einer Begrenzung - abgesehen von der gesetzlichen nach Art. 153 Abs. 1 - Umgang genommen werden, da die von Gesetzes wegen dem Pßichtigen gegebene Revisionsmöglichkeit nach Art. 153 Abs. 2 den Scheidungsrichter der Notwendigkeit. enthebt, diesbezüglich auf biosse Wahrscheinlichkeiten abzustellen. Was die Höhe der Bedürftigkeitsrente anbe- langt, erscheint die Summe der beiden vorinstanzlich ge- sprochenen Beiträge, Fr. 200.-, auf Grund der Feststel- lungen über die Situation der Parteien und die Verschul- denslage angemessen. Demnach erkennt das Bundesgericht : In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der Anschlussberufung wird Dispositiv 5 des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der' Klägerin vom Tage dieses Urteils an eine im voraus zahlbare Rente von monatlich Fr. 200.- im Sinne des Art. 152 ZGB zu bezahlen. Familienrecht. N° 3.
3. Arr~t de la IIe Seetion eivlle du 18 ami 1942 dans la cause Dei Ferro contre DeI Ferro. Recour8 de drait civil. 9 L'art. 87 eh. 1 OJF vise-t-il aussi le cas oille droit fMeral a eM applique au lieu du droit etranger '( Question reservee. OonflitB de lois en matiere de mariage. Las effets generaux du mariage, et plus specialement l'obligation reciproque d'entretien, sont soumis a la juridiction et a loi du domicile des epoux (art. 2 LRDC). L'existence meme du mariage se determine d'apres la loi nationale (art. 7 litt. c LRDC) ; le juge saisi d'une requete en mesures protectrices de l'union conjugale ne viole pas ce principe en se contentant de Ja simple vraisemblance du mariage. Zivilreehtliche Beschwerde. Betrifft Art. 87 Zifi. 1 OG auch den Fall der Anwendung eidge- nössischen statt ausländischen Rechtes '( Frage vorbehalten. Abgrenzung der Gerichtsbarkeit und des anzuwendenden Rechtes in Ehesachen. Über die allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere über die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten entscheidet der Richter an deren Wohnsitz nach dem dort geltenden Rechte (Art. 2 HAG). Der Bestand der Ehe bestimmt sich nach Heimatrecht (Art. 7, C HAG). Um Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft zu erlangen, genügt es jedoch, den Bestand der Ehe glaubhaft zu machen. Ricor8o di diritto civile. L'art. 87 cifra 1 OGF concerne anche il caso incui il diritto fede- rale EI stato applicato inveoe deI diritto estero ? Questione indecisa. ' Oonflitto di leggi ~'n materia di matrimonio. Gli effetti generali deI matrimonio, ein particolare l'obbligo reci- proco di mantenimento, sono soggetti alla giurisdizione e alla legge deI domicilio dei coniugi (art. 2 della LRDD). L'esistenza deI matrimonio si stabilisce secondo Ja legge nazionale (art. 7 lett. c LRDDJ ; il giudice adito con una domanda di misure protettive dell'unione coniugale non viola questo principio se ritiene sufficiente ehe sia re."la verosimile l'esistenza deI matrimonio. A. - Agissant en Ba qualite d'epouse de E. DeI Ferro, ressortissant de Costa-Rica, etabli depuis quelques annees a la Tour-de-Peilz, Lucrecia DeI Ferro-Gil, ressortissante colombienne, a Lausanne, a requis les mesures prevues a l'art. 169 ce en reclamant en particulier une pension da 400 fr. par mois. DeI Ferro a conclu a liberation en affirmant que, s'il a vecu avec la requerante et s'il a reconnu l'emant Leonore qu'il a eue d'elle, il ne l'a jamais epousee.