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68_II_144

BGE 68 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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144

Familienrecht. N0 23.

23. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivilabteUung vom 25 . .Juni

1942 i. :S. Boog gegen Boog.

1. Der Vormund eines urteilsunfähigen Ehegatten kann für diesen

kein Scheidungsbegehren stellen. Dagegen liegt ihm ob, den

Mündel in einem vom andern Ehegatten angehobenen Schei-

dungsprozess zu verteidigen, und er hat ferner das Antragsrecht

bezüglich der Nebenfolgen. Art. 19, 137 ff., 407 ZGB.

2. Auch demjenigen Ehegatten, auf dessen alleiniges Begehren

die Ehe geschieden wird, kann ein Eheverbot auferlegt werden,

wenn i~!ll erhebliche Ehewidrigkeiten zur Last fallen. Art. 150

ZGB. (Anderung der Rechtsprechung).

1. Le tuteur d'un epoux incapable de discernement n'a pas qualiM

pour conclure au divorce au nom de son pupille. En revanche

il a qualiM pour dßfendre dans le proces en divorce intenM

contre le pupille et prendre des conciusions au sujet des effets

accessoires du divorce (art. 19, 137 et suiv., 407 CC).

2. L'interdiction de remariage peut etre prononcee meme contre

l'epoux qui a sM seul a conclure au divorce, s'il s'est rendu

coupable de graves manquements aux obligations doooulant du

mariage (art. 150 CC). (Changement de jurisprudence).

1. Il tutore d'un coniuge incapace di discernimento non ha veste

per proporre il divorzio in nome deI BUO tutelato. E' invece suo

compito difendere il pupillo in una causa di divorzio intentata

a quest'ultimo dall'altro coniuge e formulare conelusioni con-

cernenti gli effetti aceessori deI divorzio (art. 19, 137 e seg.,

407 CC).

2. Il divieto di celebrare un nuovo matrimonio puo essere pro-

nunciato anche contro il coniuge ehe e stato solo a concludere

pel divorzio, se stanno a suo earico gravi violazioni degIi obblighi

derivanti dal matrimonio (art. 150 CC). (Cambiamento della

giurisprudenza).

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Am 17. Februar 1941 reichte der Kläger gegen

die wegen Geisteskrankheit bevormundete Ehefrau unter

Anrufung von Art. 141 und 142 ZGB Scheidungsklage

ein... Die Vormünderin der Beklagten verlangte in deren

Namen widerklageweise ebenfalls Scheidung, nach Art. 137

und Art. 142 ZGB. ..

B -

Sowohl das Amtsgericht Sursee wie das Ober-

gericht des Kantons Luzem bejahten den dem Kläger

vorgeworfenen Ehebruch, hiessen aber die Verjährungs-

einrede des Klägers gut und wiesen aus diesem Grunde

die Widerklage der Frau aus Art. 137 ZGB ab. Ander-

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seits sprachen sie die Scheidungsklage des Mannes aus

Art. 141 und diejenige der Frau aus Art. 142 ZGB zu. Sie

legten dem Kläger ein Eheverbot von einem Jahr auf, da

er durch seine ehebrecherischen Beziehungen « das Sei~

nige » zu der in der Hauptsache durch die Geisteskrankheit

der Frau verursachten Zerrüttung der Ehe beigetragen

habe ...

O. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 27. Ja-

nuar 1942 legte der Kläger Berufung ein mit folgenden

Anträgen:

1. Die Ehe der Parteien sei auf Verlangen des Berufungs-

klägers zu scheiden.

2. Der Berufungskläger sei schuldlos zu erklä'ren und

daher das Eheverbot aufzuheben ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der erste Berufungsantrag des Klägers zielt nach

seinem Wortlaut auf Gutheissung eines Begehrens ab, das

schon die Vorinstanz geschützt hat. Darauf wäre mangels

Interesses nicht einzutreten. Der Sinn des Antrages geht

jedoch nach der Begründung. dahin, die Scheidung sei nur

auf Klage des Mannes auszusprechen, die Widerklage der

Frau dagegen abzuweisen. Hinsichtlich dieses namens der

Frau durch deren Vormund gestellten Scheidungsbegeh-

rens erhebt sich vorweg die Frage, ob es überhaupt in der

Handlungsmacht des Vorn11mdes liege (mit Zustimmung

der Vormundschaftsbehöfd6 zur Prozessführung, Art. 421

Ziff. 8 ZGB) für den Mündel Scheidungsklage zu erheben.

Der Scheidungsanspruch gehört zu den Rechten, die de~

Ehegatten ütll seiner Persönlichkeit willen zustehen, die

daher atioll em entmündigter Ehegatte selbständig, ohne

der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu bedürfen,

ausüben kann sofern er nur urteilsfähig ist (Art. 19

Abs. 2 ZGB).' Indessen ist umstritten, wie es sich bei

UrteilBunfähigkeit des entmündigten Ehegatten verhält :

ob in diesem Falle, da der Ehegatte nicht selbst klagen

kann, die Handlungsmacht des Vormundes sich auch auf

AB 68 TI -

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die Geltendmachung eines Scheidungsanspruchs des Mün-

dels erstrecke, oder ob .ein solcher Anspruch derart höchst-

persönlicher Natur sei; dass die Ausübung bei Urteilsun-

fahlgkeit des Ehegatten eben unterbleiben müsse. Im

erstern Sinne hat der Appellationshof des Kantons Bern

am 5. Oktober 1929 entscheiden (Z. bern. Jur. V. 66 S. 514 =

Schweiz. Jur. Ztg. 26 S. 286 Nr. 55 = WEISS, Entscheidun-

gen 1922-1937 Art. 18 ZGB Nr. 333). Die Begründung

geht dahin : Wenn der Ehegatte selbst zur Geltendmachung

des Scheidungsanspruchs unfähig sei, müsse die gesetzliohe

Vertretung Platz greifen. Andernfalls wäre der Mündel

« mitunter skandalösen Verletzungen seiner Persönliohkeit

ausgesetzt ». Für Zulassung einer;durch den Vormund zu

erhebenden Scheidungsklage sprechen sioh ferner aus

ROSSEL und MENTHA, droit oivil 1 Nr. 386 S. 251. Ver-

neint wird die Möglichkeit einer solchen Klagerhebung

duroh den gesetzliohen Vertreter von GMÜR, Vorbemer-

kungen zu Art. 137 ff. N. 15 und 15 a und Art. 144 N. 8;

sehr entsohieden ablehnend insbesondere EGGER, Art. 19

N. 10 und Art. 143 N. 5.

Die höohstpersönliche Natur der in Frage stehenden

Reohte und Entsohliessungen ist anzuerkennen und gibt

den Ausschlag. Wie die Eingehung der Ehe, so muss auch

eine Klage auf Scheidung oder Trennung der Ehe auf

persönlichem Willensentschluss des Ehegatten beruhen.

Ohne solchen Entschluss darf die Scheidung oder Trennung

in seinem Namen nicht begehrt werden, auch dann nicht,

wenn der betreffende Ehegatte in der Frage der Gestaltung

seiner Ehe urteilsunfähig ist und einen massgebenden Ent-

schluss solcher Art gar nicht fassen kann. Der Einwand,

auf diese Weise komme der Ehegatte um einen ihm zuste-

henden Anspruch, ist nicht stichhaltig. Die Ehe ist eine

Gemeinschaft auf Lebenszeit. Im Vordergrund steht das

Recht . jedes Ehegatten auf Wahrung des Bestandes der

Ehe. Nur ausnahmsweise kann ein Ehegatte, statt an der

Ehe festzuhalten, deren Scheidung (oder Trennung) ver-

langen. Aber nur ihm selbst steht es zu, sich allenfalls

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in diesem Sinne zu entschliessen. Im Falle der Urteilsun-

fähigkeit ist dies ausgeschlossen, und es kann niemals mit

Sicherheit angenommen werden, bei Urteilsfahigkeit hätte

sich der betreffende Ehegatte dahin entschieden; ganz

abgesehen davon, dass eine solche Vermutung den wirk-

lichen, allein massgebenden persönlichen Entschluss nioht

zu ersetzen vermöchte. Häufig sieht ein Ehegatte, aus wel-

chen Gründen immer, von der Geltendmachung eines

Scheidungsgrundes ab. Das Gesetz lässt ihm darin volle

Freiheit; ja, es lässt in gewissen Fällen die Klage verjähren

und behandelt die Verzeihung gewisser Scheidungsgründe

als Klagausschliessungsgrund (Art. 137 und 138). Beim

Entschluss, den Bestand der Ehe nicht anzutasten, mag

den Ehegatten die grundsätzliche Ablehnung einer Schei-

dung oder auch nur einer gerichtlichen Trennung bestim-

men. Oder er mag von der Klage absehen um des (wenn-

gleich als schuldig betrachteten) andern Ehegatten oder

besonders um der Kinder willen. Oder die Ehe bedeutet ihm

einfach trotz des Sachverhalts, der' wirklich oder vermeint-

lich einen Scheidungsgrund ausmacht, noch so viel, dass

er aus diesem Grunde daran festhält. Der Scheidungsan-

spruch gehört nicht zu den Rechten, die normalerweise

ausgeübt werden oder ausgeübt werden sollen. Wie EGGER

(Art. 143 N. 5) treffend bemerkt, ist die Entschliessung

über das Festhalten an der Ehe oder die Erhebung einer

Scheidungs- oder Trennungsklage stets persönliche Ge-

wissensangelegenheit des Ehegatten. Darin gibt es keine

Vertretung. Die Ehe ist zudem die Grundlage der staatli-

chen Gemeinschaft. Eine Scheidung oder gerichtliche

Trennung ist nur in dem Sinne vorbehalten, dass dem Ehe-

gatten ein als höchstpersönlich gedachtes Klagrecht zu-

steht. Die Scheidungs- oder Trennungsklage steht unter

der Voraussetzung, dass der Ehegatte selbst zu ihrer Er-

hebung fähig und willens sei.

Diese Lösung liegt in der Linie der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, das sich freilich bisher mit der vorwürfigen

Frage als solcher nicht zu befassen hatte (BGE 41 II 556,

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44 II 211, 51 II 541). Mit der letztgenannten Entscheidung

wurde in einem Scheidungsprozess die analoge Anwendung

VO!! Art. 135 Abs. 2' ZGB (betreffend Legitimation zur

Eheungültigkeitsklage, die im übrigen namentlich in den

Nichtigkeitsfällen ganz anders geordnet ist als die Legiti-

mation zur Scheidungsklage) abgelehnt, « weil es der hier-

orts geltenden Auffassung über das Wesen der Ehe wider-

spricht, andern als den Ehegatten selbst ein Dispositions-

recht über die Frage einer Ehescheidung zu gewähren ».

Aus dem gleichen Gesichtspunkt ist, wie dargetan, die Er-

hebung einer Scheidungsklage auch der Handlungsmacht

eines gesetzlichen Vertreters entzogen.

Es bestehen auch keine praktischen Gründe, eine Lücke

des ZGB anzunehmen und diese im Sinne der Zulassung

einer durch den Vormund anzuhebenden Scheidungsklage

auszufüllen. Um dem urteilsunfahigen Gatten den not-

wendigen Schutz zu bieten, bedarf es einer Antastung der

Ehe nioht. Der Vormund hat es in der Hand, für den

urteilsunfähigen Gatten richterliohen Sohutz naoh Art. 169

ff. ZGB anzurufen. Er kann ferner für eine Ehefrau, deren

eingebraohtes Vermögen unter ehemännlioher Verwaltung

steht, Sioherstellung verlangen (Art. 205 ZGB) und gege-

benenfalls Gütertrennung .erwirken (Art. 183 ZGB), um

es in eigene Verwaltung zu nehmen (BGE 50 II 439).

ROSSEL hält die Scheidung für einen urteilsunfahigen Ehe-

mann für geboten, falls die Ehefrau in Konkubinat lebt

und Kinder gebiert, deren Ehelichkeit angefochten werden

sollte. Aber in diesem Falle ist die Lösung nicht über das

Scheidungsrecht zu suchen. Das ZGB hat in Art. 256 vor-

gesorgt.

Auoh in einem vom andern Ehegatten angehobenen

Scheidungsprozess ist der entmündigte urteilsunf'ahige

Gatte nicht schutzlos. Der Vormund ist nur gehindert,

für den Mündel seinerseits Scheidung zu beantragen. Im

übrigen hat er ihn zu vertreten. Er kann Abweisung der

gegen den Mündel erhobenen Klage beantragen und hat

das uneingeschränkte Antragsrecht bezüglich der Neben..,

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folgen. Insbesondere bei Erhebung von Ansprüchen aus

Art. 151 ZGB für den Mündel kann und soll er alles vor-

bringen, was dem Andern zur Last fallt.

Auf das namens der beklagten Ehefrau von deren Vor-

mund gestellte Scheidungsbegehren ist de~nach nicht

einzutreten.

2. -

Das Eheverbot gemäss Art. 150 ZGB ist eine um

der öffentlichen Ordnung willen zu verhängende, jeglichem

Verfügungsrecht der Parteien entzogene Massnahme gegen-

über dem schuldigen Ehegatten. Voraussetzung ist, dass

die Ehe geschieden wird; im übrigen ist der Entsoheid

über das Eheverbot reohtlich unabhängig vom Scheidungs-

erkenntnis (BGE 38 II 56). Freilich ist· im nämlichen

Urteil (S. 62) die dem Richter obliegende Zurückhaltung

bei Anwendung von Art. 150 u. a. damit begründet,

« dass sonst in den Scheidungsfällen des Art. 142, auoh bei

einem geringen gegenseitigen Verschulden der Ehegatten,

beiden ein Eheverbot aUferlegt werden müsste, während

bei den Scheidungen aus einem bestimmten Grunde der

Kläger von dieser Massnahme von vornherein verschont

bliebe, auch wenn der Richter zur Überzeugung gelangen

sollte, dass ihn ebenfalls ein erhebliches Verschulden an

der Scheidung treffe». An der Ansicht, dass bei Scheidullg

aus einem bestimmten Grunde dem Kläger von vorn-

herein kein Eheverbot aufzuerlegen sei, kann indessen

nicht festgehalten werden. Gerade der vorliegende Fall

zeigt, dass damit dem öffentlichrechtlichen Charakter des

Eheverbotes nicht genügt würde. Nicht nur sind die das

Eheverbot selbst beschlagenden Anträge der Parteien

unmassgeblich; es kommt auch nicht darauf an, für wen

allein allenfalls die Scheidungsklage wirksam angehoben

ist. Der Umstand, dass hier die Scheidung nur aufBegehren

des Mannes ausgesprochen bleibt, schHesst nicht aus, dass

ihm ein erhebliches ehewidriges Verhalten vorgeworfen

werden muss. Trifft dies zu, so ist Art. 150 ZGB von Amtes

wegen gegenüber ihm anzuwenden.

So verhält es sich in der Tat angesichts der Feststellung

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Familienrooht. N0 24.

des Obergerichts, dass der Kläger Eheb~ch begangen und

damit zu der vornehmlich durch die Geisteskrankheit der

B~klagten verursachten Zerrüttung der Ehe beigetragen

habe. Zwar hält der Kläger an der Bestreitung dieser Fest-

stellung fest. Allein die Würdigung der Tatsaohen duroh

das Obergerioht ist aus keinem bundesrechtIichen Gesiohts-

punkte zu beanstanden (Art. 81 OG). DurohBemessung

der Wartefrist auf die Mindestdauer eines Jahres ist den

besondern Umständen Reohnung getragen. Die Frist läuft

von heute an, da die Scheidungsfrage erst durch das Bun-

desgericht endgültig erledigt wird (BGE 62 n 273).

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Demnach erkennt das Bundesgericlu:

Die Berufung des Klägers' wird teilweise gutgeheissen

und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom

27. Januar 1942 dahin abgeändert, dass die Ehe der Par-

teien auf Begehren des Ehemannes in Anwendung von

Art. 141 ZGB geschieden, auf die namens der bevormun-

deten Beklagten erhobene Scheidungs(wider)k1age dagegen

nicht eingetreten wird.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

24. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. J~1i 1942 i. S. Eggenberger

gegen Maneo.

Vate'l'schaftsklage . . Einrede des Mehrverkehrs.

Der nachgewiesene Verkehr der Kindsmutter mit einem Dritten

in der kritischen Zeit vennag nur dann die Einrede des Art. 314

Abs. 2 ZGB nioht zu begründen, wenn die Wa.hrscheinlichkeit

der Vaterschaft des Dritten, verglichen mit der des Beklagten,

so gering ist, dass die Möglichkeit der erstern sogut wie a.usge-

schlossen erscheint.

Wäre die Schwangerschaftsdauer im Falle der Zeugung (des reif

geborenen Kindes) durch den Dritten abnormal kurz, bei Zeu-

gung durch den Beklagten aber abnonnal lang, so greift die

Regel des Art. 314 Aha. 2 Platz.

Action en recherche de patemiee. Exceptio plurium.

La cohabitation de la mere avec un autre homme que le defendeur

pendant Ia periode critique pennet d'elever des doutes serieux

Familienrooht. No 24.

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Sur la paternite de celui-ci (art. 314 a1. 2 CC) sauf si ~

pa~rnite

du tiers oompar6e Ac celle du defendeur est a un tel pomt unpro-

bable qu'elle parait pour ainsi dire comme exclue.

Lorsque, en cas de paternite du, tiers, la d~ee de la. grossesse

serait anormalement courte (I anfant ParaISSlmt ne a terme)

tandis qu'elle serait anormalement Iongue en ca.s de paternite

du defendeur, la. regle de l'art. 314 al. 2 est appljcable.

Azione di paternitd.. Exceptio plurium.

...

.

TI ooncubito della madre oon un terzo durante il penodo cntwo

fa sorgere seri dubbi sulla paternita deI convenuto (m. 314

cp. 2 CC) salvo se Ia paternita deI terzo in confront? oon quella

dei oonvenuto e casi improbabile che pub essere ntenuta.,.per

oosl dire, exclusa..

.

Qualora, in caso di paternitil. deI terzo, la dursta della. graVldanza.

fosse di una brevitil. anormale (l'infante essendo nato a ter-

mine) mentre sarebbe di una lunghezz~ anormale in caso

di paternita deI convenuto, e appIicabile la regola dell'art. 314

cp. 2 CC.

A. -

Anna Manco, geb. 1920, brachte am 20. Februar

1940 aussereheIich das Kind Anits. zur Welt. Als Vater

bezeichnete sie den 1919 geborenen Andre Eggenberger,

der zugab, mit der Kindsmutter vom Februar 1939 an in

Luzern und dann in Abtwil (St. Gallen), wo er Ende April

bei ihr in der von ihrer Mutter geführten Wirtschaft

« Zum Gemsli » auf Besuch war, geschlechtliche Beziehun-

gen gehabt zu haben, zum letzten Mal am 29. oder 30. April

1939. Er widersetzte sich jedoch der Klage mit der Be-

hauptung, die Klägerin habe während der kritischen Zeit

(26. April- 24. August 1939) auch mit einem August Egle

geschlechtlich verkehrt und überhaupt einen unzüchtigen

Lebenswandel geführt. Die KIägerin gab zu, mit Egle ver-

kehrt zu haben, jedoch erst nachdem sie dem Beklagten

von der eingetretenen Schwangerschaft Mitteilung gemacht

und dieser sich von ihr zurückgezogen habe. Nach der

Feststellung der Vorinstanz fand der erste Geschlechts-

verkehr mit Egle frühestens Anfangs Juli 1939 statt. Das

Kind wies bei der Geburt alle Zeichen der Reife auf.

B. -

Gestützt auf diese Feststellungen schützte das

Amtsgericht Luzern-Stadt die Einrede des Mehrverkehrs

nach Art. 314 Abs.2 ZGB und wies die Vaterschaftsklage

ab. Auf Appellation der Klägerinnen verwarf jedoch das

Obergericht des Kantons Luzern jene Einrede sowie die-