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41_II_553

BGE 41 II 553

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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552

Erbrecht. N° 68.

ne se trouve pas, il est vrai, exactement dans le cas

prevu par rart. 15, car la communaute des biens entre

freres et sceurs n'est pas {(legalement inseparable de

l'heredite» et elle ne resulte pas directement du deces du

pere, mais de l'indivision qui s'est formee a la suite de

ce deces. Cependant, vu la connexite intime qui existe

entre l'ouverture de la succession paternelle et la consti-

tution de l'indivision, il se justifie d'appliquer par ana-

logie la regle de I'art. 15 et de decider par consequent

que la devolution des biens paterneis demeures indivis

entre le defendeur et sa sreür Therese doit se faire con-

formement a la legislation qui etait eu vigueur lorsque

les parties ont resolu de ne pas se partager ces biens -

ce qui impliquait qu'ils seraient attribues a celui des

indivis qui survivrait aux autres.

En resume, quel que soit le point de vue auquel on se

place, la conclusion demeure la meme; tous les faits de-

cisifs po ur la solution du litige -

deces du pere des par-

ties. formation de l'indivision primitive, dotation de' la

demanderesse, renouvellement de l'indivision entre Jean

et Therese Zbinden -

sont anterieurs au 1 er janvier

1912; la cause doit donc etre jugee en application du'

Code fribourgeois et non pas du CCS, le fait survenu de-

puis l'entree en vigueur de ce Code, c'est-a-dire le deces

de Therese Zbinden, etant simplement la condition a

la quelle etaient subordonnes- les droits constitues en fa-

veur du defendeur sous l'empire de la legislation an-

cienne.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est admis et l'arret attaque est reforme en

ce sens que les conclusions de la demande sont declarees

mal fondees.

Obligationen recht. No 69.

553

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

69. Orteil der IL Zivilabtei1ung vom a9. September 1915

i. S. Witwe Vogel, Klägerin, gegen Kinder Vogel, Beklagte.

Personenversicherung. Recht des Versicherungsnehmers

zur Bezeichnung eines Begünstigten; kann dieses Recht an

Stelle des unmündigen oder entmündigten Versicherungs-

nehmers von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt wer-

den? Auslegung des vom Versicherungsnehmer verwendeten

Ausdrucks f meine gesetzlichen Erben~. Rechtliche Natur

der in Art. 63 und 84 VVG gegebenen Interpretationsregeln.

A. -

Am 9. Dezember 1909 wurde zwischen der

« Friedrich -Wilhelm Lebensversicherungs- Aktiengesell-

schaft zu Berlin» und Rob. Vogel in Solothurn ein Lebens-

versicherungsvertrag abgeschlossen, des~en Wirksamkeit

am 1. September 1903 beginnen sollte (weil der Vertrag

einen aus jener Zeit datierenden ersetzte), und worin be-

stimmt war, dass die Versicherungssumme von 15,000 Fr.

« liach dem Tode des Versicherten an seine gesetzlichen

Erben» gezahlt werden solle. Der Versicherungsnehmer

war im Dezember 1909 Witwer und Vater der Beklagten.

Am 1. September 1903 (dem Datum des Abschlusses des

ersten Versicherungsvertrags) hatte seine Ehefrau noch

gelebt; der damalige Versicherungsvertrag hatte dieselbe

Begünstigungsklausel enthalten, wie derjenige vom

9. Dezember 1909. Am 27. November 1911 verheiratete

sich Vogel in zweiter Ehe mit der heutigen Klägerin.

Anfangs 1912 schloss er ausschliesslich zu Gunsten dieser

zweiten Ehefrau eine weitere Lebensversicherung im Be-

trage von 10,000 Fr. ab. Im April 1913 wurde er wegen

554

ObligationenreCht. N° 69.

Geisteskrankheit entmündigt. Am 4. August 1913 schrieb

sein Vormund im Einverständnis mit der Vormund-

schaftsbehörde an die Versicherungsgesellschaft, er ver-

1ange, dass sie in der zu Gunsten der « gesetzlichen

Erben» lautenden ersten Police {(zur Verdeutlichung),

als Begünstigte « die Kinder Robert, Ida, Martha.

Mathilde und Fritz Vogel » vermerke. Diesem Begehren

entsprach die Versicherungsgesellschaft. Am 30. August

1913 starb Rob. Vogel. Die Versicherungssumme von

15,000 Fr. wurde von der Versicherungsges.!llschaft zu

Handen wes Rechtens bei der Solothurner Kantonalbank

deponiert.

B. -

Durch Urteil vom 1. Mai 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Solothurn über die ({ Rechtsfragen l) :

«1. Ob gerichtlich festzustellen sei, dass die im August

)} 1913 durch den Vormund des verstorbenen Robert Vogel,

l) Dr. H. Spillmann, vorgenommene Abänderung der Be-

l) günstigungsklausel zur Versicherungspolice N° 229,191

& der « Friedrich-Wilhelm)}, Lebensversicherungs-Aktien-

» gesellschaft per 15,000 Fr. rechtsunwil'ksam sei und

)} zerfalle?

«2. Ob gerichtlich festzustellen sei und die Beklagten

» anzuerkennen haben, dass die Lebensversicherungspolice

» des R. Vogel N° 229,191 der « Friedrich-Wilhelm» vom

» 9. Dezember 1909 {(zu Gunsten der gesetzlichen Erben »

» abgeschlossen sei ?

«3. Ob die Solothurner Kmitol1albank anzuweisen sei,

l) die Hälfte der bei ihr am 16. Dezember 1913 deponier-

» ten Versicherungssumme, nämlich 7500 Fr. nebst Depot-

» zins,. an die Klägeril1 auszubezahlen?,)

erkannt:

D~e Rechts~egehren der Klage sind gänzlich abgewiesen.

Dieses UrteIl beruht auf der Erwägung, dass der Ver-

storbene im Dezember 1909 unter (I seinen gesetzlichen

Erben» offenbar nur seine Kinder verstanden habe nicht

auch die Klägerin, mit der er damals gar noch' nicht

verheiratet gewesen sei; eventuell wäre der Vormund

Obügationenrecht. N° 69.

555

befugt gewesen, eine von Vogel ursprünglich anders ver-

standem~ Begünstigungsklausel in diesem Sinne abzu-

. ändern.

C. -

Gegen dieses Urteil. richtet sich die vorliegende,

rechtzeitig und in richtiger Form ergriffene Berufung an

das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Vor allem fragt es sich, ob bei der Bestimmung

der zum Bezug der Versicherungssumme berechtigten

Personen die Weisung zu berücksichtigen sei, die am

4. August 1913 der Vormund des Robert Vogel an die

Versicherungsgesellschaft richtete, indem er sie als eine

(, Verdeutlichung» der Begünstigungsklausel bezeichnete.

Für die Entscheidung dieser Frage ist unerheblich, ob

es sich bei jener Weisung wirklich nur um eine Verdeut-

Hehung, oder aber um eine Ab ä nd er u n g der ur-

sprünglichen Dispositionen des Versicherungsnehmers

handelte. Entweder ist nämlich der Vormund in Ver-

bindung mit der Vormundschaftsbehörde befugt, an Stelle

des Versicherungsnehmers das diesem zustehende Recht

zur Bezeichnung allfälliger Begünstigter auszuüben: dann

kann er auch eine bestehende Begünstigung geradezu

ab ä nd ern; oder aber er ist zur Ausübung jenes Rechtes

des Versicherungsnehmers nicht befugt: dann kommt

auch einer von ihm ausgehenden biossen « Verdeut-

lichung» der s. Zt. vom Versicherungsnehmer abge-

gebenen Willenserklärung keinerlei Rechtswirkung zu.

Nach Art. 407 ZGB -

dessen Anwendbarkeit auf den

vorliegenden Fall sich aus Art. 14 SchlT ergibt -

{(vertritt» der Vormund den Bevormundeten, unter Vor-

behalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behör-

den, «in allen rechtlichen Angelegenheiten I}. Von diesem

Grundsatze besteht indessen nach Art. 19 Abs. 2 insofern

eine Ausnahme, als ur t eil s f ä h i g e unmündige oder

556

Obligationenrecht. N0 69.

entmündigte Personen ohne die Zustimmnng ihrer gesetz-

lichen Vertreter sol c he Rechte auszuüben vermögen,

die «(ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen ».

Zu diesen Persönlichkeitsrechten gehören vor allem eine

Anzahl f ami I i e n r e c h t 1 ich e r Befugnisse, wie das

Recht auf Ehescheidung (Art. 137 H.), auf Anfechtung

einer Ehe (Art. 123 ff.), auf Genugtuung wegen schwerer

Verletzung persönlicher Verhältnisse durch ungerecht-

fertigten Verlöbnisbruch (Art. 93, vergl. dazu BGE 41 II

'So 339 ff.), usw.; so dann überhaupt der Anspruch auf

Genugtuung wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse

(Art. 49 OR); endlich im Gebiete des Erbrechts: die

Testierfähigkeit, weshalb denn auch nach einer positiven

Gesetzesvorschrift (Art. 467 ZGB) die Voraussetzungen

der Testierfähigkeit weniger streng sind als diejenigen

der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Alle diese Persön-

lichkeitsrechte, die der urteilsfähige Unmündige oder

Entmündigte entweder selbständig oder (wie z. B. das

Recht zur Ehe, nach Art. 98 und 99) mit Einwilligung

seines gesetzlichen Vertreters auszuüben in der Lage ist,.

kann umgekehrt der gesetzliche Vertreter -

auch mit

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde -

nicht an

S tell e des Mündels ausüben. .

Als ein solches Persönlichkeits- oder höchstpersönliches

Recht erscheint nun auch das dem Versicherungsnehmer

gemäss Art. 76 VVG zustehende Recht zur Bezeichnung

eines Begünstigten. Einerseits nämlich handelt es sich

dabei normalerweise um einen auf Gefühlsmomenten be-

ruhenden Entschluss, bei welchem schon der Natur der

Sache nach eine Vertretung desjenigen, der den Entschluss

zu fassen hat, durch einen Beamten oder eine Behörde,

die als solche nur nach objektiven Gesichtspunkten

handeln 30llen, ausgeschlossen ist; anderseits aber wird

durch die Bezeichnung eines Begünstigten, die übrigens

in der Regel widerrufbar ist, das verfügbare Vermögen

des Versicherungsnehmers nicht geschmälert, sondern es

wird bloss ein sonst zu seiner Erbmasse gehörender An-

Obligationen recht. N· 69.

, 557

spruch zu Gunsten eines einzelnen Erben oder eines

Dritten aus der Erbmasse ausgeschiedeI~; mit andern

Worten: es liegt darin eine vermächtnisähnliche

Zuwendung von Todeswegen, die übrigens ent-

sprechend dieser ihrer Natur auch in der Form eines

Vermächtnisses erfolgen' kann (Art. 563 Ahs. 2 ZGB und

dazu OSTERTAG, Kommentar des VVG, S. 56 f.), und bei

welcher daher eine Vertretung des VerSicherungsnehmers

durch vormundschaftliche Organe nicht möglich ist.

Ebenso wie mit der erstmaligen Bezeichnung eines Be-

günstigten muss es sich aber auch mit einer spätem

Abändernng oder mit einer einfachen Aufhebung der

Begünstigungsklausel verhalten. Auch die Motive für eine

solche Abänderung oder Aufhebnng sind von Gefühls-

momenten abhängig. Fehlt es also in dieser Beziehung

an einer gültigen Willenserklärung des Versichernngs-

nehmers, weil er vollkommen urteilsunfähig ist, so bleibt

einfach die alte Begünstigungsklausel in Kraft.

Dieser Lösung steht nicht etwa der Umstand entgegen,

dass der Vormund zum Abschluss und zur Aufhebung

von Lebensversicherungs ver t r ä gen befähigt ist und

dazu nach Art. 421 Ziff. 11 nur der Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde bedarf. Die Fähigkeit zum Ab-

schluss oder zur Aufhebung eines Versicherungsvertrages

als solchen ist gegenüber der Fähigkeit zur Bezeichnung

eines Begünstigten oder zur Aufhebung einer Begünsti-

gnngsklausel nicht das M ehr e r e, in welchem logischer-

weise die Kompetenz zur Vornahme der letztem Akte

als das M i n der e mitenthalten sein müsste. Einerseits

nämlich kann ein Versichernngsvertrag auch ohne Be-

gÜDstigungsklausel abgeschlossen werden; in der Kom-

petenz zum Abschluss eines Versichernngsvertrages

braucht also diejenige zur Beifügung einer Begünsti-

gungsklausel nicht inbegriffen zu sein. Anderseits aber

hat der Umstand, dass die vormnndschaftlichen Organe

durch Aufhebung einer Versicherung zugleich auch die,

ihm beigefügte Begünstigungsklausel unwirksam machen .

558

Obligationenreeht. N° 69.

können; nicht notwendig zUr Folge, dass ihnen deshalb

auch die Kompetenz zur Aufhebung oder Abänderung

. einer Begünstigungsklausel als sol c her zuerkannt

werden müsste. Auch ein Vermächtnis, ja sogar eine

Erbeneinsetzung kann dadurch illusorisch gemacht wer-

den, dass die vermachte bestimmte Sache durch den

Vormund verkauft oder mit seiner Einwilligung ver-

braucht (Art. 484 Abs. 3 ZGB), oder dass das Vermögen

des Erblassers, z. B. infolge Abschlusses eines VerpfrÜB-

dungsvertrages, vollkommen entäussert wird; und doch

ist von keiner Seite je die Auffassung vertreten worden,

dass deshalb die vormundschaftlichen Organe auch zur

direkten Aufhebung eines Vermächtnisses oder einer

Erbeneinsetzung oder zur Abänderung solcher letztwilliger

Verfügungen kompetent seien.

2. -

Hat demnach bei der Frage, wer im vorliegenden

Falle als Begünstigter erscheine, die am 4. August 1913

vom Vormund des Rob. Vogel im Einverständnis mit

der Vormundschaftsbehörde vorgenommene {(Verdeut-

lichung » der Begünstigungsklausel unberücksichtigt zu

bleiben, so fragt es sich im weitern, wie die Begünsti-

gungsklauseI, so wie sie von Vogel selber formu-

liert worden war, auszulegen" sei. Bei dieser Frage

der Willensauslegung ist,wie bei der Auslegung eines

jeden rechtlich relevanten Willens (vergl. namentlich

Art. 1 OR), nicht sowohl auLden internen Willen des

Erklärenden, als vielmehr auf den für den Adressaten

erkennbaren Willen abzustellen, mit andernWorten :

es kommt nicht darauf an, wen sich der Versicherungs-

nehmer in diesem oder jenem Zeitpunkte unter seinen

« gesetzlichen Erben)} vorstellte oder vorstellen konnte,

sondern entscheidend ist, was die Ver s ich e I' u n g s-

gesellschaft. an welche die Erklärung gerichtet war,

. und welche nicht zensiert ist, die persönlichen Verhält-

nisse des Versicherungsnehmers gekannt zu haben, dar-

unter verstehen musste. Schon hieraus ergibt sich, dass

auf eine Untersuchung der Stimmungen und Gefühle des

ObHgationenrecht. N0 69.

559

Rob. Vogel gtlgenüber diesen oder jenen Mitgliedern seiner

Familie zur Zeit des ~schlusses der Versicherung, oder

zu Lebzeiten seiner ersten Frau, oder nach deren Tode,

oder zur Zeit seiner Wiederverheiratung, oder gar noch

später (als er eine weitere Versicherung ausschliesslieh

zu Gunsten der Klägerin abschloss), hier nicht eingetreten

werden kann, sondern dass die Entscheidung auf Grund

ob j e k t i ver Kriterien zu erfolgen bat -

Kriterien,

die entweder aus" der Police und dem Versicherungs-

antrage, sowie allfälligen andern anlässlich des Vertrags~

abschlusses abgegebenen Erklärungen gegenüber der

Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, oder aber direkt

im Gesetze zu. finden sein müssen.

Aus den Akten geht nun nicht hervor und die Beklag-

ten haben auch nicht etwa zum Beweise verstellt. dass

Rob. Vogel der Versicherungsgesellschaft anlässlich des

Vertragsabschlusses irgendwelche Erklärungen darüber

abgegeben habe, welches seine damaligen {(gesetzlichen

Erben I) seien, sodass angenommen werden könnte, die

Gesellschaft habe hievon im Sinne einer Begünstigung

gerade dieser damaligen Erben Notiz nehmen müssen.

Fehlten aber der Versicherungsgesellschaft die nötigen

Anhaltspunkte zur Bestimmung der damaligen Erben,

so konnte sie unter ~ den gesetzlichen Erben I) des Rob.

Vogel offenbar nur diejenigen Personen verstehen, die

seinerzeit tatsächlich seine Erben sein würden, zumal

da es auch dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eher ent~

sprieht, unter den {(Erben» eines Lebenden seine der-

einstigen tat s ä c h li c h e n Erben zu verstehen, als

diejenigen Personen, die im Falle eines sofortigen Todes

seine Erben sein würden.

Wären aber auch Zweifel darüber möglich, wen die

Versicherungsgesellschaft {(Friedrich-Wilhelm)) im De-

zember 1909 unter {(den gesetzlichen Erben» des Rob .

Vogel verstehen konnte oder musste. oder wäre diese

Frage sogar im Sinne der Beklagten zu entscheiden, so

müssten dennoch auf Grund des Art. 83 VVG, der nach

..\8 41 11 -

t91S

37

560

Obligatlonenreeht. N° 69.

Art. 102 ibid. auf die vorliegende PoliCe anwendbar ist.

unter jenemAusdruck « die erbberechtigten Nachkommen

und der nberiebende Ehegatte ~ des Rob. Vogel, d. h. die

im Momente seines Todes vorhanden gewesenen

Angehörigen der beiden genannten Arten, und zwar in

dem durch Art. 84 VVG bestimmten Verhältnis. ver-

standen werden. Der Zweck der zitierten Gesetzes-

bestimmungen besteht allerdings zunächst nicht darin,

den der Ermittlung der Begünstigten zu Grunde zu legen-

den Z ei t p unk t festzusetzen, sondern darin, gewissen

gebräulichen Ausdrücken einen von allen subjektiven

Momenten, wie auch von dem nach Zeit und Ort ver-

änderlichen Erbrecht unabhängigen, gewissermassen ver-

sicherungsrechtlichen Sinn zu geben. Allein aus dem

Wortlaute des Gesetzes, insbesondere aus dem Ausdruck

(, überlebende Ehegatte)}, ergibt sich zugleich deutlich,

dass die Auslegung jener Ausdrücke stets unter Zu-

grundelegung der tatsächlichen Verhältnisse im Z e i t -

pun kte des Todes des Versicherten stattzu-

finden hat. Dies entspricht denn auch zweifellos den

Intentionen der meisten derjenigen Versicherungsnehmer,

die als Begünstigte nicht bestimmte; mit Namen ge-

nannte Personen bezeichnen, sondern einen jener allge-

meinen Ausdrücke. wie « meine Erben» oder « meine

Hinterlassenen 11 benutzen. L~tzteres tun sie in der Regel

gerade deshalb, weil sie allfälligt. entweder überhaupt

nicht, oder doch ihrem Zeitpunkte nach nicht voraus-

sehbare Änderungen in ihren Familienverhältnissen

(Todesfälle, Geburt eines Kindes, Hinzukomme.n wei-

terer Kinder, Ehescheidung, Wiederverheiratung usw.)

berücksichtigt 'wissen wolJen. Beabsichtigt ein Versiche-

rungsnehmer dagegen, unabhängig von allen spätern

Ereignissen bestimmte Personen zu begünstigen, so

hat er allen Artlass, diese Person auch individuell zu

bezeichnen. Hievon ausgehend, hat daher das Gesetz

die Interpretationsregel aufgestellt, dass unter den

« Erben l),Wenn diese als begünstigt bezeichnet wUrden,

ObHgationenrecbt. N° 69.

561

« die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende

Ehegatte » zu verstehen sind, also die im Momente des

Tod e s erbberechtigten Nachkommen und der tat-

säe h I ich überlebende Ehegatte, nicht etwa diejenigen

Personen. auf welche im Falle eines frühem Todes des

Versicherten jene Bezeichnungen anwendbar gewesen

wären.

3. -

Die Vorinst.anz und die Parteien, wie auch ein

bei den Akten liegendes Rechtsgutachten, haben in diesem

Zusammenhang noch die Frage erörtert, ob Art. 83 und

der ihn präzisierende Art. 84 « zwingenden », oder aber

({ dispositiven Rechts » seien, und die Vorinstanz sowohl

als die Beklagten und das ReChtsgutachten haben diese

Frage im letztern Sinne beantwortet, weil Art. 83 und 84

nicht unter den in Art. 97 und 98 aufgezählten «zwingen-

den Rechtsnormen » figurieren. Diese Fragestellung und

damit auch die aus der Beantwortung der Frage gezo-

gene Schlussfolgerung beruhen auf einer Verwechslung

zwischen der Unterscheidung von zwingendem und dis-

positivem Recht einerseits und der Unterscheidung ab-

soluter und relativer Interpretationsregeln anderseits.

Die Bestimmungen der Art. 83 und 84 VVG sind keine

solchen. welche die aus dem Vertrag erwachsenden Rechte

und Pflichten der .Kontrahenten hinsichtlich der von den

Parteien nicht geregelten Punkte bestimmen « }); sondern

es handelt sich dabei lediglich um die Interpretation von

tatsächlich vorhandenen Vertragsbestimmungen, deren

Aufstellung vollkommen im Belieben der Parteien, bezw.

des einen Kon trahanten stand, und für welche das Gesetz

eine Interpretationsregel nur deshalb aufgestellt, weil die

Ermittlung des wirklichen Parteiwillens auf Grund der

von den Parteien gebrauchten Ausdrücke auf Schwierig-

keiten stossen würde. Hier kaunvon einer, an Stelle des

offenbaren JParteiwillens tretenden, direkt vom Gesetz

562

ObJigallonenrecht. N0 69.

gewollten Rechtswirkung(<< zwingendes Recht») von

vorneherein keine Rede sein, sondern es fragt sich nur,

o.b d?r Beweis zuläSsig sei, dass die Parteien, obgleich

SIe die vom Gesetz interpretierten Ausdrücke brau.chten,

de?noch etwas anderes wollten. Wird diese Frage ver..:

nemt c:- und nach dem Gesagten ist sie (entgegen BRüHL-

MANN m Ztschr. f. schw. R. 51 S. 51) in der Tat zu

verneinen-, so wird dadurch den Kontrahenten die

Möglichkeit nicht benommen, mittels an der er, keiner

Interpretation bedürftiger Ausdrücke (z. B.. « mein Sohn

Adolf) oder «meine gegenwärtigen Erben nach solo-

thurner Recht») eine andere Rechtswirkung, als die vom

Gesetz beim Gebrauch des bIossen Ausdrucks « Erben»

präsumierte, zu erreichen. Handelt es sich aber demnach

hier überhaupt nicht· um den Unterschifd zwischen

« zwingendem» und « dispositivem Recht» so kann aus

der Nichtanführung der Art. 83 und 84 in Art. 97 und 98

kein. Schluss auf die Natur der in den erstgenannten

BestImmungen enthaltenen Interpretationsregeln ge-

zogen werden. Diese haben nach den vorstehenden Aus-

führungen den Sinn, dass beim Gebrauch der daselbst

~~terpr~tierten Aus~rücke von e~ner weitem Erörterung

uber dIe ~ut.masshchen Intentionen des Versicherungs-

nehmers m dIesem oder jenem Zeitpunkte vollkommen

U~gang zu nehme~ is~. D~s Gesetz wollte alle derartigen

Erorterungen, SOWIe die Sich -daran anschliessenden Pro-

zesse zum voraus abschneiden und sowohl dem Ver-

sicheret als dem Versicherungsnehmer die Gewähr dafür

bieten, dass der von ihnen gebrauchte Ausdruck sofern

.

'

er. emer. von de~ in Art. 83 und 84 interpretierten ist,

semerZelt auch WIrklich in dem vom Gesetze bestimmten

Sinne ausgelegt werden wird. Mit dem Inkrafttreten

d~s VVG wurden einerseits alle Versicherer verpflichtet,

dIe besteh.enden Begünstigungsklauseln in der angege-

benen Welse auszulegen; anderseits trat an alle Ver-

sicherungsnehmer die Pflicht heran, ihre allfällige gegen-

Obl1gationenreeht. N0 69.

5(;3

teilige Willensmeinung durch Gebrauch P eines andem,

unzweideutigen Ausdrucks zu dokumentierm.

4. -

Diese, schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und

der Berücksichtigung. der praktischen Bedürfnisse des

Versicherungsgewerbes sich ergebenden Konsequenzen

werden übrigens durch die folgende Stelle im Protokoll

der juristischen Subkommission zur Beratung des Ent-

wurfs von Prof. Rölli (S. 57, ad Art. 71) bestätigt: « Es

» wird sodann der Antrag gestellt und allseitig begrüsst,

) zu Art. 71 einzelne Interpretationsnormen für die häu-

l) figsten Fälle von Begünstigungsklauseln aufzustellen.

I) Es ist ja zugegeben, dass solche Interpretationsnormen

') vielleicht hin und wieder dem Willen der Kontrahenten

» nicht gerecht werden. Es wäre vielleicht richtiger, im

» einzelnen Falle zu eruieren, was dem Parteiwillen ent-

» sprechen möchte. Dagegen hat die Rechtsprechung, die

)} sich mit der Auslegung solcher Begünstigungsklauseln

,) oft ZU befassen hatte, ihre Aufgabe weniger darin ge-

,) sehen, den Parteiwillen zu erforschen, als vielmehr zu

"konstruieren und nach der konstruktiven Richtigkeit

)} die Begünstigungsklausel zu beurteilen. Für das Publi-

» kum besteht ein erhebliches Bedürfnis, in dit:sen Fragen

» Klarheit zu erhalten; eine Interpretationsnorm emp-

) fiehlt. sich aus. Zweckmässigkeitsrücksichten.)}

Auf Grund dieser Erwägung war sodann (ebendaselbst

gegen Schluss) für die im heutigen Art. 83 enthaltenen

Interpretationsregeln eine Fassung gewählt worden, die

noch deutlicher, als der definitive Gesetzestext es tut,

zum Ausdruck brachte, dass unter den « Erben », « Hinter-

lassenen» usw. in der Tat die Erben, Hinterlassenen usw.

im Momente des Todes zu verstehen sind, also

nicht diejenigen Personen, denen im Falle des Todes des

Versicherten unmittelbar nach dem Abschluss der Ver-

sicherung jene Eigenschaft zugekommen w ä r e. Die be-

treffende Fassung lautete:

« Als Begünstigte sind unter den Kindern des Ver-

564

ObJigationenrecht. N0 70.

» sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin-

» der, unter seinem Ehegatten der beim Tode überlebende

»und unter den Hinterlassenen oder Hinterbliebenen

» seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstahen. »

Dass mit dem Fallenlassen der Worte «beim Tode I)

im definitiven Gesetzestext eine materielle Abänderung

der vom Gesetze zu gebenden Interpretationsregel beab-

sichtigt worden sei, erscheint als ausgeschlossen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gu1geheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Solothuru vom 1. Mai 1915 auf-

gehoben und die Solothurner Kantonalbank angewiesen,

die Hälfte der bei ihr am 16. Dezember 1913 deponier-

ten Versicherungssumme von 15,000 Fr., sowie die Hälfte

des Depotzinses an die Klägerin auszuzahlen.

70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1916

i. S. X. Zurkirch, Kläger, gegen stäa.t Luzern und Gemeinde

Udligenswil, Beklagte.

Klage gege.n einen K al1 t 0 11 und eine Gern ein d e auf

Geldzahlung als Genugtuung 'wegen Stimmrechtsentzuges.

Verhinderung der Kinder des Klägers am Schulbesuche und

willkürliche Verhaftung des Klägers. Unzuständigkeit des

Bundesgerichtes auf Grund sowohl des aOR als des ZGB

(Art. 59

1

) wegen Anwendbarkeit kantonalen öffentlichen

Rechtes.

A. -

Im Dezember 1913 erhob der Berufungskläger

Xaver Zurkireh, Torfmoos, Udligenswil beim Amtsgericht

Luzern-Stadt Zivilklage gegen den Staat Luzern und

die Einwohnergemeinde Udligenswil mit dem Rechts-

begehren :

« Es haben die Beklagten solidarisch an Kläger an-

.'

ObligaUonenrecht. N° 70.

565

t) zuerkennen und zu. bezahlen eine Entschädigung von

» 3091 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober

» 1913 unter solidarischer Kostenfolge. »

Er legte dieser Klage folgenden Tatbestand zu Grunde:

Der Kläger bewohne ein Häuschen im sogenannten

Teufried an der Grenze der Gemeinde Udligenswil

(Luzern) gegen die Gemeinde Küssnacht (Schwyz). Am

3, Juni 1911, vor den bevorstehenden Gemeindewahlen

habe der Gemeinderat von Udligenswil beschlossen, der

Kläger sei vom Stimmregister der Gemeinde, auf dem

er mehrere Jahre lang gestanden, abzutragen. Dieser Be-

schluss stütze sich auf ein Gutachten, welches der Kreis-

förster von Moos in Luzern, im Auftrag des Departe-

ments der Staatswirtschaft abgegeben habe, und das

dahin gehe. das vom Kläger bewohnte Häuschen im

Teufried stehe ganz auf Schwyzerbodell. Zugleich sei der

Kläger aufgefordert worden, seine Kinder nunmehr nach

Küssnacht in die Schule zu schicken. Dieser Aufforde-

rung sei er nachgekommen; dagegen habe er verlangt,

dass er auf das Stimmregister von Udligenswil weiter

aufgetragen werde. Der Gemeinderat sei auf das Gesuch

nicht eingetreten, der Regierungsrat des Kantons Luzern

habe aber mit Entscheid vom 9. August 1913 seinen

Rekurs gutgeheissen. Wegen des Schulbesuches der

Kinder in Küssnacht seien Schwierigkeiten eingetretell.

Der Schulrat von Küssnacht habe deswegen mit dem

Gemeinderat von Udligenswil unterhandelt, und im

November 1912 sei der Kläger plötzlich von der Gemeinde-

schulpflege Udligenswil aufgefordert worden. die Kinder

wieder nach Udligenswil in die Schule zu schicken. Da

er immer noch vom Stimmregister dieser Gemeinde ab-

getragen gewesen sei, habe er der Aufforderung nicht

sofort Folge geleistet, zumal er erst am 27. November

1912 vom schwyzerischen Erziehungsrat die Mitteilung

erhalten habe, dass seine Kinder nicht mehr in Küss-

nacht schulpflichtig seien. Die Schulpflege von Udligens-

wil aber habe den Kläger sofort beim Statthalteramt