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436 Famillenrecht. N° 68. Berufungsbeklagte bezieht, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Feststellung des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft "in Hinwil zur Zeit des Verkaufes derselben durch Vater Kundert an den Berufungskläger.
2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
68. Urteil der Ir. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1924
i. S. W. gegen E. Art. 369 ZGB. E n t m ü n d i gun gei n erg eis t e s- kranken Ehefrau:
1. Legitimation der Schwester der -Interdizendin zur zivil- rechtlichen Beschwerde.
2. Eigene Angelegenheiten der Ehefrau, namentlich bei der Güterverbindung.
3. Die ehelichen und ehelichgüterrechtlichen Rechte des Ehemannes vermögen die Entmündigung der Frau nicht zu verhindern, doch bleiben sie vorbehalten.
4. Wahl des Vormundes kann vom Bundesgericht nicht über- , prüft werden.
- {A. - Die Rekurrentin verlangte vom Gemeinderat E. die Entmündigung ihrer Schwester Julie K., die von ihrem Ehemanne J. K. in E .. wegen Gei'1teskrankheit in die Irrenanstalt St. Urban verbracht worden war, und sie beantragte, der Kranken sei-ein Vormund zu geben, jedoch nicht in der 'Person ihres Ehemannes. Gestützt auf ein ärztliches Gutachten stellte die Vor- mundschaftsbehörde fest, dass Frau K. an einer schweren Geisteskrankheit (paranoider Schizophrenie) leide, und dass wenig Aussicht auf Heilung bestehe. Gleichwohl sah sie von der Entmündigung ab, weil die Kranke nach dem ärztlichen Gutachten die Sicherheit anderer nicht gefährde, aber auch zu ihrem Schutze nicht des Bei- standes oder der Fürsorge eines Vormundes bedürfe, da ihr Ehemann gemäss dem für die beiden Ehegatten herrschenden Güterrecht der Güterverbindung ihr ge- Familienrecht. N° 68. 437 setzlicher Vertreter sei und für sie sorge. Die Rekur- rentin beschwerte sich hiergegen. Ihre Beschwerde wurde jedoch vom Regierungsrat des Kantons Luzern ~s vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde durch Entscheld vom 6. September 1924 abgewiesen. B. - Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens die zivilrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Legitimation der Rekurrentin, die Bevor- mundung ihrer Schwester zu verlangen, ist vor den Vorinstanzen nicht beanstandet worden. Es ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die vor den kantonalen Instanzen als Partei anerkannten Drittinteressenten (Verwandten) der zu bevormundenden Person auch zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sind, auf die zivilrechtliche Beschwerde der Rekurrentin einzutreten. (BGE 1916 [41] 11 S. 637 ff.)
2. - Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die Geisteskrankheit für sich -al~ein nach Art. 369 ZGB zur Entmündigung noch rucht genügt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Artikels. Ist die Geisteskrankheit nur eine vorüber- gehende,sodass ein dauerndes Schutzbedürfnis für die __ kranke Person nicht vorliegt, oder ist sie harmloser Natur, sodass eine Gefährdung der Sicherheit anderer nicht in Betracht fällt, oder hat sie nur eine derartige Entwicklungsstufe erreicht, dass die Urteilskraft der· kranken Person noch nicht bis zur Unfähigkeit zur Be- . sorgung der eigenen Angelegenheiten geschwächt er- scheint, so sind die Voraussetzungen der Entmündigung nach Art. 369 ZGB nicht gegeben. Kann jedoch ein Geisteskranker zufolge seiner Krankheit sein Vermögen oder seine familienrechtlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen, oder bedarf er des dauernden Bei- standes, so ist die Entmündigung unvermeidlich. 438 Famllienrecht. N° 68. Das gilt auch gegenüber einer verheirateten Frau. Die Ehefrau ist nach dem ZGB eigenen Rechtes. Die Ver- tretungsbefugnis, die dem Ehemanne kraft Eherechts und ehelichen Güterrechts ihr gegenüber zusteht, geht . nicht soweit, dass von einer gesetzlichen Vormundschaft des Ehemannes gegenüber seiner Frau gesprochen werden könnte. Er ist wohl das Haupt der Familie und der gesetzliche Vertreter der ehelichen Gemeinschaft (Art. 161 und 162 ZGB), und er vertritt auch die Ehefrau von Gesetzes wegen im Rechtsstreit mit Dritten um das eingebrachte Frauengut (Art. 168 ZGB). Trotzdem behält die Ehefrau ihre eigenen « Angelegenheiten », die sie, je nach dem ehelichen Güterstand, in mehr oder weniger weitgehendem Masse selber zu besorgen hat. Auch bei der Güterverbindung, unter der die Ehegatten K. stehen, sind der Ehefrau eine Reihe von Rechten und Massnahmen vorbehalte:p, die ihre und nicht ihres Mannes Angelegenheiten sind, und bei denen ihrem Manne von Gesetzes wegen keinerlei Befugnis zu ihrer Vertretung zusteht. Die beiden Vermögen der Ehegatten vereinigen sich bei der Güterverbindung zum ehelichen Vermögen, dessen Verwaltung grundsätzlich Sache des Ehemannes ist (Art. 194 und 200 ZGB) ; die Verwaltung des der Ehefrau verbliebenen Sondergutes jedoch geht ihn nichts an. Wie der Ehemann selbst, kann auch die Ehefrau nach Art. 197 ZGB jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar errichtet werde. Der Mann bedarf gemäss Art. 202 ZGB zur Ver- fügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauen- gutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt. Es ist auch Sache der Ehefrau, eine ihr während der Ehe zugefallene Erb- schaft auszuschlagen; sie bedarf dazu allerdings der Zustimmung des Mannes; sie kann aber gegen dessen Verweigerung den Entscheid der Vormundschaftsbe- hörde anrufen (Art. 204 ZGB). Ferner ist die Ehefrau befugt, jederzeit vom Manne Auskunft über den Stand Famillenrecht. N0 68. 439 ihres eingebrachten Gutes, sowie SichersteIlung zu ver- langen (Art. 205 ZGB). Im Konkurse des Ehemannes und bei Pfändung von Vermögenswerten desselben ist es wiederum Sache der Ehefrau, ihre Ersatzforde- rung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend zu machen und· noch vorhandene Vermögenswerte als Eigentümerin an sich zu ziehen (Art. 210 ZGB). Wenn eine Ehefrau diese ihr zustehenden Rechte infolge Geisteskrankheit nicht mehr selber wahrnehmen kann, und das ist bei Frau K., wie sich aus dem sach- verständigen Gutachten ergibt und übrigens nicht be- stritten wird, der Fall, so bleibt nichts anderes übrig, als sie unter Vormundschaft zu stellen.
3. - An dieser Notwendigkeit vermag auch die Rück- sicht auf die dem Ehemanne kraft seiner Ehe und des ehelichen Güterrechts zustehenden Rechte nichts zu ändern. Diese bleiben ihm trotz der Vormundschaft gewahrt. Nach wie vor übt er seine ehemännlichen Rechte aus; er bestimmt den ehelichen Wohnsitz und die notwendige Versorgung der Ehefrau. Dem Vormund steht gegen seine Massnahmen nur insoweit ein Ein- spracherecht zu, als ein solches der Ehefrau selber gemäss dem Eherecht zukommt (Art. 169 ff. ZGB). Der Ehemann verbleibt auch nach wie· vor in der gleichen ehegüterrechtiichen Stellung. Hat er danach am ehe- lichen Vermögen das Recht auf Verwaltung und Nutz- niessung, so vermag die Bevormundung seiner Frau hieran nichts zu ändern. Es muss allerdings wie bei jeder andern Vormundschaft gemäss Art. 398 ZGB ein Inventar über das Vermögen der zu bevormundenden Frau aufgenommen werden. Dieses bildet die· notwen- dige Grundlage für die vormundschaftliche Verwaltung, sowie für Verantwortung von Vormund und Vormund- schaftsbehörde und fände übrigens auch im ehelichen Güterrecht seine hinreichende Begründung (Art. 197 und 205 ZGB). Darüber hinaus hat der Vormund (der ledig- lich das vorzunehmen hat, was der Mündel selbst be- 440 Familienreeht. N" 68. wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes wäre), nur soweit zu handeln, als der Ehefrau selbst kraft Güterrechts die Befugnis zur Mitwirkung, zu Einsprachen oder
• selbständigem Vorgehen zusteht, wobei, je nach der Bedeutung des Rechtsgeschäftes im Sinne der Art. 421 und 422 ZGB. die Mitwirkung der Vormundschafts- oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Auch den kan- tonalen Vorschriften über die Verwahrung des MÜlldel- vermögens (Art. 425 ZGB) gehen die güterrechtlichen Ansprüche des Ehemannes vor. Dagegen hat es der Vormund in der· Hand, jederzeit vom Ehemanne Aus- kunft über den Stand des eingebrachten Frauengutes zu verlangen und ihn zur Sicherstellung zu verhalten (Art. 205 ZGB) oder dann mit Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde beiIp. Richter die Anordnung der Gütertrennung zu begehren, wenn die Voraussetzungen hierzu gemäss Art. 183 ZGB gegeben sind, wobei freilich auch auf die Interessen des Ehemannes, insoweit sie mit denjenigen der ehelichen Gemeinschaft identisch sind, abgestellt werden muss (vergl. GMÜR, Note 11 zu Art. 205 ZGB).
4. - Ob das Amt des Vormundes vom Ehemanne der Bevormundeten ausgeübt werden könne, ist Sache der kantona.1en Vormundschaftsbe~örden zu entscheiden. Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann auf dem Wege der zivil- rechtlichen Beschwerde nur die Entmündigung selbst oder deren Aufhebung, nicht' aber die Wahl des Vor- mundes an das Bundesgericht weitergezogen werden. Auf das Begehren der Rekurrentin, der Ehemann der Interdizendin sei als Vormund auszuschliessen, kann daher nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und Frau J. K. unter Vormundschaft gestellt. Auf das Begehren um Ausschluss des Ehemannes K. vom Amte des Vormundes wird nicht eingetreten. r J Erbrecht. N0 69. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
69. 'Orteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juli 1924
i. S. Burkhard gegen Koser una. Genossen. 441 Art. 461 Abs. 2 ZGB. Erbrecht des ausserehelichen Kindes: AI~rechtliche Anerkennung ohne Standesfolge begründet kem Erbrecht. - Letztwillige Anerkennung ? Art. 527 Ziffer 3 ZGB. Remuneratorische Schenkung für dem ausserehelichen Vater geleistete Dienste unterliegt der Herabsetzung. - Solche Dienste begründen keine Forderung an den Nachlass. Art. 560 Abs. 2 ZGB. Die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer von Grundstücken die letztwillig einem einzelnen Erben zugewiesen sind 'kann nicht verlangt werden. ' A. - Durch öffentliche Urkunde vom 5. Mai 1904 anerkannte der Landwirt Friedrich Moser gemäss seinem heimatlichen bernischen Rechte den ausserehelich gebo- renen Beklagten Alfred Burkhard als seinen Sohn. In der Folge wohnte der Beklagte mit seiner Familie lange Jahre im Hause Mosers; seine Ehefrau arbeitete in dessen Gewerbe tüchtig mit und auch der Beklagte selbst, von Beruf Uhrmacher, half bei den landwirt- schaftlichen Arbeiten; beide pflegten Moser in seiner letzten Krankheit. Anderseits erhielt die Familie Burk- hard unentgeltlich, was sie von den Erzeugnissen des Hofes zu ihrem Unterhalt bedurfte; ausserdem machte Moser bei Lebzeiten aus seinen Ersparnissen dem Beklag- ten und dessen Angehörigen namhafte Zuwendungen. Am 25. März 1922 liess Moser durch den Amtsschreiber seines Wohnbezirks ein öffentliches Testament errichten worin er erklärt, « dass der anerkannte Sohn Alfred Burkhard, Uhrmacher in Staad, von seinem Vermögen zum Voraus so viel erhält, als das Gesetz zu testieren