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Famillenrecht. N° 68.
Berufungsbeklagte bezieht, aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Feststellung
des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft "in Hinwil
zur Zeit des Verkaufes derselben durch Vater Kundert
an den Berufungskläger.
2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
68. Urteil der Ir. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1924
i. S. W. gegen E.
Art. 369 ZGB. E n t m ü n d i gun gei n erg eis t e s-
kranken Ehefrau:
1. Legitimation der Schwester der -Interdizendin zur zivil-
rechtlichen Beschwerde.
2. Eigene Angelegenheiten der Ehefrau, namentlich bei der
Güterverbindung.
3. Die ehelichen und ehelichgüterrechtlichen Rechte des
Ehemannes vermögen die Entmündigung der Frau nicht zu
verhindern, doch bleiben sie vorbehalten.
4. Wahl des Vormundes kann vom Bundesgericht nicht über-
, prüft werden.
- {A. -
Die Rekurrentin verlangte vom Gemeinderat
E. die Entmündigung ihrer Schwester Julie K., die von
ihrem Ehemanne J. K. in E .. wegen Gei'1teskrankheit
in die Irrenanstalt St. Urban verbracht worden war,
und sie beantragte, der Kranken sei-ein Vormund zu
geben, jedoch nicht in der 'Person ihres Ehemannes.
Gestützt auf ein ärztliches Gutachten stellte die Vor-
mundschaftsbehörde fest, dass Frau K. an einer schweren
Geisteskrankheit (paranoider Schizophrenie) leide, und
dass wenig Aussicht auf Heilung bestehe. Gleichwohl
sah sie von der Entmündigung ab, weil die Kranke nach
dem ärztlichen Gutachten die Sicherheit anderer nicht
gefährde, aber auch zu ihrem Schutze nicht des Bei-
standes oder der Fürsorge eines Vormundes bedürfe,
da ihr Ehemann gemäss dem für die beiden Ehegatten
herrschenden Güterrecht der Güterverbindung ihr ge-
Familienrecht. N° 68.
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setzlicher Vertreter sei und für sie sorge. Die Rekur-
rentin beschwerte sich hiergegen. Ihre Beschwerde wurde
jedoch vom Regierungsrat des Kantons Luzern ~s
vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde durch Entscheld
vom 6. September 1924 abgewiesen.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin
unter Erneuerung ihres Begehrens die zivilrechtliche
Beschwerde erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Legitimation der Rekurrentin, die Bevor-
mundung ihrer Schwester zu verlangen, ist vor den
Vorinstanzen nicht beanstandet worden. Es ist daher
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach
die vor den kantonalen Instanzen als Partei anerkannten
Drittinteressenten (Verwandten) der zu bevormundenden
Person auch zur Beschwerde an das Bundesgericht
legitimiert sind, auf die zivilrechtliche Beschwerde der
Rekurrentin einzutreten. (BGE 1916 [41] 11 S. 637 ff.)
2. -
Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie
davon ausgeht, dass die Geisteskrankheit für sich -al~ein
nach Art. 369 ZGB zur Entmündigung noch rucht
genügt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut
des Artikels. Ist die Geisteskrankheit nur eine vorüber-
gehende,sodass ein dauerndes Schutzbedürfnis für die __
kranke Person nicht vorliegt, oder ist sie harmloser
Natur, sodass eine Gefährdung der Sicherheit anderer
nicht in Betracht fällt, oder hat sie nur eine derartige
Entwicklungsstufe erreicht, dass die Urteilskraft der·
kranken Person noch nicht bis zur Unfähigkeit zur Be- .
sorgung der eigenen Angelegenheiten geschwächt er-
scheint, so sind die Voraussetzungen der Entmündigung
nach Art. 369 ZGB nicht gegeben. Kann jedoch ein
Geisteskranker zufolge seiner Krankheit sein Vermögen
oder seine familienrechtlichen Angelegenheiten nicht
selbst besorgen, oder bedarf er des dauernden Bei-
standes, so ist die Entmündigung unvermeidlich.
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Famllienrecht. N° 68.
Das gilt auch gegenüber einer verheirateten Frau. Die
Ehefrau ist nach dem ZGB eigenen Rechtes. Die Ver-
tretungsbefugnis, die dem Ehemanne kraft Eherechts
und ehelichen Güterrechts ihr gegenüber zusteht, geht .
nicht soweit, dass von einer gesetzlichen Vormundschaft
des Ehemannes gegenüber seiner Frau gesprochen werden
könnte. Er ist wohl das Haupt der Familie und der
gesetzliche Vertreter der ehelichen Gemeinschaft (Art.
161 und 162 ZGB), und er vertritt auch die Ehefrau von
Gesetzes wegen im Rechtsstreit mit Dritten um das
eingebrachte Frauengut (Art. 168 ZGB). Trotzdem
behält die Ehefrau ihre eigenen « Angelegenheiten »,
die sie, je nach dem ehelichen Güterstand, in mehr oder
weniger weitgehendem Masse selber zu besorgen hat.
Auch bei der Güterverbindung, unter der die Ehegatten
K. stehen, sind der Ehefrau eine Reihe von Rechten
und Massnahmen vorbehalte:p, die ihre und nicht ihres
Mannes Angelegenheiten sind, und bei denen ihrem
Manne von Gesetzes wegen keinerlei Befugnis zu ihrer
Vertretung zusteht. Die beiden Vermögen der Ehegatten
vereinigen sich bei der Güterverbindung zum ehelichen
Vermögen, dessen Verwaltung grundsätzlich Sache des
Ehemannes ist (Art. 194 und 200 ZGB); die Verwaltung
des der Ehefrau verbliebenen Sondergutes jedoch geht
ihn nichts an. Wie der Ehemann selbst, kann auch die
Ehefrau nach Art. 197 ZGB jederzeit verlangen, dass
über das eingebrachte Eigengut ein Inventar errichtet
werde. Der Mann bedarf gemäss Art. 202 ZGB zur Ver-
fügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauen-
gutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind,
der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als
die gewöhnliche Verwaltung handelt. Es ist auch Sache
der Ehefrau, eine ihr während der Ehe zugefallene Erb-
schaft auszuschlagen; sie bedarf dazu allerdings der
Zustimmung des Mannes; sie kann aber gegen dessen
Verweigerung den Entscheid der Vormundschaftsbe-
hörde anrufen (Art. 204 ZGB). Ferner ist die Ehefrau
befugt, jederzeit vom Manne Auskunft über den Stand
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ihres eingebrachten Gutes, sowie SichersteIlung zu ver-
langen (Art. 205 ZGB). Im Konkurse des Ehemannes
und bei Pfändung von Vermögenswerten desselben
ist es wiederum Sache der Ehefrau, ihre Ersatzforde-
rung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene
Frauengut geltend zu machen und· noch vorhandene
Vermögenswerte als Eigentümerin an sich zu ziehen
(Art. 210 ZGB).
Wenn eine Ehefrau diese ihr zustehenden Rechte
infolge Geisteskrankheit nicht mehr selber wahrnehmen
kann, und das ist bei Frau K., wie sich aus dem sach-
verständigen Gutachten ergibt und übrigens nicht be-
stritten wird, der Fall, so bleibt nichts anderes übrig,
als sie unter Vormundschaft zu stellen.
3. -
An dieser Notwendigkeit vermag auch die Rück-
sicht auf die dem Ehemanne kraft seiner Ehe und des
ehelichen Güterrechts zustehenden Rechte nichts zu
ändern. Diese bleiben ihm trotz der Vormundschaft
gewahrt. Nach wie vor übt er seine ehemännlichen
Rechte aus; er bestimmt den ehelichen Wohnsitz und
die notwendige Versorgung der Ehefrau. Dem Vormund
steht gegen seine Massnahmen nur insoweit ein Ein-
spracherecht zu, als ein solches der Ehefrau selber
gemäss dem Eherecht zukommt (Art. 169 ff. ZGB). Der
Ehemann verbleibt auch nach wie· vor in der gleichen
ehegüterrechtiichen Stellung. Hat er danach am ehe-
lichen Vermögen das Recht auf Verwaltung und Nutz-
niessung, so vermag die Bevormundung seiner Frau
hieran nichts zu ändern. Es muss allerdings wie bei
jeder andern Vormundschaft gemäss Art. 398 ZGB ein
Inventar über das Vermögen der zu bevormundenden
Frau aufgenommen werden. Dieses bildet die· notwen-
dige Grundlage für die vormundschaftliche Verwaltung,
sowie für Verantwortung von Vormund und Vormund-
schaftsbehörde und fände übrigens auch im ehelichen
Güterrecht seine hinreichende Begründung (Art. 197 und
205 ZGB). Darüber hinaus hat der Vormund (der ledig-
lich das vorzunehmen hat, was der Mündel selbst be-
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Familienreeht. N" 68.
wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes wäre), nur soweit
zu handeln, als der Ehefrau selbst kraft Güterrechts
die Befugnis zur Mitwirkung, zu Einsprachen oder
• selbständigem Vorgehen zusteht, wobei, je nach der
Bedeutung des Rechtsgeschäftes im Sinne der Art. 421
und 422 ZGB. die Mitwirkung der Vormundschafts-
oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Auch den kan-
tonalen Vorschriften über die Verwahrung des MÜlldel-
vermögens (Art. 425 ZGB) gehen die güterrechtlichen
Ansprüche des Ehemannes vor. Dagegen hat es der
Vormund in der· Hand, jederzeit vom Ehemanne Aus-
kunft über den Stand des eingebrachten Frauengutes
zu verlangen und ihn zur Sicherstellung zu verhalten
(Art. 205 ZGB) oder dann mit Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde beiIp. Richter die Anordnung der
Gütertrennung zu begehren, wenn die Voraussetzungen
hierzu gemäss Art. 183 ZGB gegeben sind, wobei freilich
auch auf die Interessen des Ehemannes, insoweit sie
mit denjenigen der ehelichen Gemeinschaft identisch
sind, abgestellt werden muss (vergl. GMÜR, Note 11 zu
Art. 205 ZGB).
4. -
Ob das Amt des Vormundes vom Ehemanne der
Bevormundeten ausgeübt werden könne, ist Sache der
kantona.1en
Vormundschaftsbe~örden zu entscheiden.
Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann auf dem Wege der zivil-
rechtlichen Beschwerde nur die Entmündigung selbst
oder deren Aufhebung, nicht' aber die Wahl des Vor-
mundes an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Auf das Begehren der Rekurrentin, der Ehemann der
Interdizendin sei als Vormund auszuschliessen, kann
daher nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Frau J. K.
unter Vormundschaft gestellt. Auf das Begehren um
Ausschluss des Ehemannes K. vom Amte des Vormundes
wird nicht eingetreten.
r
J
Erbrecht. N0 69.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
69. 'Orteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juli 1924
i. S. Burkhard gegen Koser una. Genossen.
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Art. 461 Abs. 2 ZGB. Erbrecht des ausserehelichen Kindes:
AI~rechtliche Anerkennung ohne Standesfolge begründet
kem Erbrecht. -
Letztwillige Anerkennung ?
Art. 527 Ziffer 3 ZGB. Remuneratorische Schenkung für
dem ausserehelichen Vater geleistete Dienste unterliegt der
Herabsetzung. -
Solche Dienste begründen keine Forderung
an den Nachlass.
Art. 560 Abs. 2 ZGB. Die Eintragung der Erbengemeinschaft
im Grundbuch als Eigentümer von Grundstücken
die
letztwillig einem einzelnen Erben zugewiesen sind 'kann
nicht verlangt werden.
'
A. -
Durch öffentliche Urkunde vom 5. Mai 1904
anerkannte der Landwirt Friedrich Moser gemäss seinem
heimatlichen bernischen Rechte den ausserehelich gebo-
renen Beklagten Alfred Burkhard als seinen Sohn.
In der Folge wohnte der Beklagte mit seiner Familie
lange Jahre im Hause Mosers; seine Ehefrau arbeitete
in dessen Gewerbe tüchtig mit und auch der Beklagte
selbst, von Beruf Uhrmacher, half bei den landwirt-
schaftlichen Arbeiten; beide pflegten Moser in seiner
letzten Krankheit. Anderseits erhielt die Familie Burk-
hard unentgeltlich, was sie von den Erzeugnissen des
Hofes zu ihrem Unterhalt bedurfte; ausserdem machte
Moser bei Lebzeiten aus seinen Ersparnissen dem Beklag-
ten und dessen Angehörigen namhafte Zuwendungen.
Am 25. März 1922 liess Moser durch den Amtsschreiber
seines Wohnbezirks ein öffentliches Testament errichten
worin er erklärt, « dass der anerkannte Sohn Alfred
Burkhard, Uhrmacher in Staad, von seinem Vermögen
zum Voraus so viel erhält, als das Gesetz zu testieren