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190 Erb:techt. N~ 30. faire beneficier l'intimee. La preuve du contraire resuJ.t6' deja. du fait que, sur la somme de 15600 fr. qu'il doolare avoir trouveedans le portefeuille, Georges Filipinetti a. immematement; remis la moitie a. Dlle Murith, et celay selon lui, dans la complete ignorance de l'existence de l'acte du 10 decembre 1944 et dans l'intention uniquement de se conformer au desir de son pare d'assurer aprils son deces une certaine situation a. Dlle Murith. Le Tribunal lederol ~: La recours est rejete et l'~t attaqu6 est confirm6.
30. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 13. Oktober 1949 i. S. Bueher (Erben) und Konsorten gegen Frenler (Erben) und Konsorten.
1. Voraussetzungen der Nachfolge der Erben in den Prozess: Art. 6l! und S BZP, 40 OG. Dauer der Prozassvollmacht: Art. 35- und 405 OB.
2. Das Pflichtteilsrecht (Art. 522·533 ZGB) ist vererblich.
3. Die Anfechtung einer Nacherbeneinsetzung (Art. 531 ZGB) ist eine Art der Herabsetzungsklage. Die Verjä.hrung richtet sich nach Art. 533.
4. Die Testamentseröffnung (Art. 557-8 ZGB) an eine urteilsun- fähige Erbin ohne gesetzlichen· Vertreter lässt die Verjährung nicht beginnen. Der Ehemann ist nicht gesetzlicher Vertreter ;. Art. 1682 ZGB ist nicht anwendbar auf Akte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
5. Inhalt der Ansprüche aus Art. 531 ZGB.
1. Conditions auxquelles les heritiers prennent dans le proces. la place de leur auteur : art. 6 a1. 2 et 3 PCF, 40 OJ.
2. La droit a. la reserve (art. 522-533 CC) passe aux Mritiers.
3. L'action en nulliM d'une substitution fideicommissaire (art. 531 .CO) est une forme de l'action en reduction. La prescription est regie par l'art. 533 CC.
4. L'ouverture du testament (art. 557, 558 CC) faite a une hantiere incapable de discemement, qui n'a pas de representaut legal, ne fait pas courir la prescription. Le mari n'est pas le repr6sen- taut legal de Ba femme ; l'art. 168 al. 2 CC n'est pas applicable dans la procMure gracieuse.
5. Objet des pretentions derivant de I'art. 531 CO.
1. Condizioni, alle quali gli eredi subentrano al defunto nel pro- casso : art. 6 cp. 2 e 3 PCF, 40 OG. Erbrecht. No 30. 191
2. TI diritto alla legittima (art. 522·533 CC) passa agIi eredi.
3. L'azione di numm d'nna sostituzione fedecommissaria (art. 531 CO) e una forma. deIl'azione di riduzione. La prescrizione e disciplinata dall'art. 533 CC.
4. La pubblicazione deI testamento (art. 557, 558 CO) fatta ad un'erede incapace di discemimento e sprovvista di rappresen- taute legale non fa. incominciare la prescrizione. TI marito non eil ra.ppresentaute legale di sua moglie; l'art. 168 cp. 2 CO non e applicabiIe nella procedura non oontenzioBa.
5. Oggetto delle pretese derivanti dall'art. 531 CO. A. - Der am 16. Juni 1943 verstorbene Roland Rüssli in Luzern hinterliess als einzige gesetzliche Erbin seine Schwester Frau Frieda Freuler-Rüssli. Er hatte sie mit Testament vom 7. gl.M. als Alleinerbin bezeichnet, mit einer weitern Verfügung vom 9. gI.M. dann aber nur als Vorerbin. Der Rest des Nachlasses sollte beim Ableben der Frau Freuler an die Erben des grossväterlichen Stam- mes mütterlicherseits fallen. Dem Ehemann Fritz Freuler blieb für den Fall, dass er die Frau überlebe, die Nutz- niessung vorbehalten. B. - Laut amtlichem Inventar beträgt der Nachlass Fr. 246,249.-. Das Teilungsamt Luzern stellte der Frau Freuler am 22. Juni 1943 die beiden Testamente in Ab- schrift zu und zeigte ihr an, dass es diese damit nach Art. 557 und 558 ZGB als eröffnet betrachte. Der Ehemann Fritz Freuler bestätigte dies am 27. Juni 1943. O. - Frau Freuler starb am 6. Februar 1945. Nunmehr fochten der Ehemann Fritz Freuler und vier Erben des grossväterlichen Stammes väterlicherseits die Nacherben- einsetzung der Gegenseite im Umfang des Pflichtteils der Frau Freuler an. Sie liessen die Nacherben am 4. Februar 1946 zum Sühneversuch vorladen und reichten nach fruchtlosem Sühneversuch die Klage ein. D. - Mit Urteil vom 15. April 1948 hat das Obergericht des Kantons Luzern das Testament des Roland Rüssli vom 9. Juni 1943 « soweit herabgesetzt, als die verfügte Nacherbeneinsetzung den Pflichtteil der Frau Frieda Freuler-Rüssli verletzt» und den amtlichen Liquidator angewiesen, «die Verteilung und Auszahlung des Nach- 192 Erbrecht. N° 30. lasses unter Berüoksiohtigung des Pfliohtteils der Frau Frieda Freuler-Rüssli vorzunehmen». E. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung an das Bundesgerioht eingelegt und auf gänzliohe Abwei- sung der vom Obergerioht gesohützten Klagebegehren angetragen. F. - An die Stelle des am 4. Februar 1949 verstorbenen Fritz Freuler sind laut Mitteilung des Anwaltes der Kläger und Berufungsbeklagten vom 18. Juli 1949 dessen Erben in den Prozess eingetreten. Das Bundesgerichj ziehj in Erwägung:
1. - Die Beklagten und Berufungskläger bemängeln die Eintrittserklärungen der Erben des Fritz Freuler: Die Untersohriften seien nicht beglaubigt; für einen der Erben habe ein Dritter ohne Vollmaoht unterschrieben; die von einigen Erben gestellte Bedingung, dass ihnen keine Kosten erwachsen dürfen, die nicht von der Erbsohaft abgezogen würden, mache die Erklärung ungültig. Diese Einwendungen sind unbeachtlich. Beim Tod einer Partei ruht das Verfahren, ist dann aber fortzusetzen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist (Art. 6 Ahs. 2 und 3 BZP, im Berufungsverfahren anwendbar nach Art. 40 OG). Damit ist gesagt, dass die nicht ausschlagen- den Erben - und hier ist keine Ausschlagung erfolgt - von Rechts wegen in den Prozess eintreten. Es bleibt ihnen nichts anderes übrig als den Prozess fortzusetzen oder den Abstand zu erklären. Letzteres ist nicht geschehen. Die Prozessvollmacht des Anwaltes galt ihrerseits (unter Vorbehalt des Widerrufs) über den Tod des Vollmacht- gebers hinaus, bis zur Beendigung des Prozesses (BGE 50 II 30).
2. - Frau Freuler-Rüssli war nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB und § 67 des luzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB mit einem Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruches pflioht- teilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht ist, wie mit Recht all- Erbrecht. N0 30. 193 gemein angenommen wird, vererblich (vgl. TuOR, N. 19 der Vorbemerkungen zu Art. 522-533, und dort zitierte Autoren). Der Herabsetzungsanspruch steht jedem einzel- nen pflichtteilsberechtigten Erben unabhängig von der Stellungnahme der Miterben zu. Ob auch die Erben eines solchen Erben dessen Herabsetzungsanspruch einzeln, nach Massgabe ihrer Erbquote, geltend maohen können, braucht hier nicht geprüft zu werden. Dass nicht sämtliche Erben der Frau Freuler-Rüssli am Prozesse als Kläger oder Beklagte beteiligt seien, ist im kantonalen Verfahren gar nicht eingewendet worden. Das Mass der jedem Kläger zukommenden Ansprüche zu bestimmen, bleibt im übrigen nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Ober- gerichtes der Erbteilung vorbehalten.
3. - Die Klage stützt sich auf Art. 531 ZGB, der be- stimmt: «Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsbereohtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig ». Man hat aus dieser Bestimmung mehr als einen Herabsetzungsanspruch, nämlich eine (vom Fall der Art. 519 ff. verschiedene) Art von Ungültigkeit hergeleitet (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, der noch keine solohe Bestimmung enthielt, 2. Auflage, S. 416, Fussnote I). Wie dem auch sei, handelt es sioh um Pflichtteilssohutz, also um eine besondere Art der Herabsetzungsklage, wie denn Art. 531 unter die betreffenden Vorsohriften eingereiht ist. Insbesondere ist die von den Beklagten erhobene Ver- jährungseinrede naoh Art. 533 ZGB zu beurteilen. Normalerweise wäre der Pflichtteilsanspruoh der Frau Freuler-Rüssli zu ihren Lebzeiten verjährt. Die beiden Testamente (deren zweites das erste ergänzte oder ersetzte, jedenfalls, soweit von jenem abweichend, ihm vorgeht, Art. 511 ZGB) waren ihr ja mehr als ein Jahr vor ihrem Ableben eröffnet worden. Nun war sie aber nach der Ent- scheidung der Vorlnstanz dermassen urteilsunfähig, dass sie zu diesen letztwilligen Verfügungen ihres Bruders nicht vernunftgemäss Stellung zu nehmen vermochte. Diese Entscheidung ist rechtlich einwandfrei und in ihren tat- 13 AB 75 II - 1949 194 Erbrecht. N0 30. sächlichen Grundlagen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 20G). Die Beklagten machen mit Unrecht geltend, die Ver- jährung sei gegenüber dem Ehemanne Fritz Freuler einge- treten, der die Testamente namens der Ehefrau entgegen- genommen und dann nichts vorgekehrt habe. Fritz Frauler war nicht gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau. Seine Rechte und Obliegenheiten hinsichtlich des eingebrachten li)-auengutes (vermutungsweise bestand Güterverbindung) machten ihn nicht zum gesetzlichen Vertreter. Es wäre angezeigt gewesen, der Frau Frauler einen solchen zu bestellen, ohne dass dadurch die Rechte des Ehemannes beeinträchtigt worden wären (vgl. BGE 50 II 436,67 II 86). Mangels einer gesetzlichen Vertretung konnte niemand rechtsverbindlich die Testamentseröffnung für Frau Freu- ler entgegennehmen. Die Beklagten können sich auch nicht etwa auf Art. 168 Aha. 2 ZGB berufen, wonach der Ehemann die Ehefrau im Rechtsstreit um das eingebrachte Gut zu vertreten hat. Die Testamentseröffnung ist ein Akt der sog. nichtstrei- tigen Gerichtsbarkeit, worauf jene Norm nicht Anwendung findet (BGE, 52 II 192; SEIFERT, Die prozessrechtliche Stellung der beiden Ehegatten auf Grund von Art. 168 ZGB, S. 105 sub lit. c ; speziell hinsichtlich der Kenntnis- nahme von einer letztwilligen Verfügung vgl. zu § 2332 des deutschen BGB ein Urteil des Reichsgerichts in der Juristischen Wochenschrift 1910 S. 820 r. Sp.).
4. - Konnte SOInit zu Lebzeiten der urteilsumahigen und nicht gesetzlich vertretenen Frau Frauler die Ver- jährung nach Art. 533 ZGB nicht zu laufen beginnen, so ist die Verjährungseinrede abzuweisen. Die Klage ist ja dann binnen Jahresfrist seit ihrem Tode, also auch vom Ehemanne rechtzeitig, angehoben worden. Die Beklagten ~alten allerdings dafür, gegenüber Fritz Frauler (bzw. nun- mehr dessen Erben) müsse die Verjährung abgelaufen sein, da er die Testamente gekannt und sich gegen Treu und Glauben mehr als ein Jahr lang dazu ausgeschwiegen habe. Erbrecht. N0 30. 1911 Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht zu folgen. Einen eigenen Anspruch hat Fritz Frauler wie die andern Kläger erst Init dem Tode der Frau Frauler erworben. Vorher konnte soInit ihm gegenüber so wenig wie den andern Erben der Frau Frauler gegenüber die Verjährung be- ginnen.
5. - Nach Art. 531 ZGBbraucht sich ein pflichtteils- berechtigter Erbe im Umfang seines Pflichtteils eine Nach- erbeneinsetzung nicht gefallen zu lassen. Er kann den Pflichtteil als freies' Erbe beanspruchen, das dereinst, soweit noch vorhanden, an seine eigenen Erben fallen soll. Als unzulässige Belastung des Pflichtteils ist schon die vom Erblasser angeordnete Erbschaftsverwaltung auf Lebenszeit des Erben betrachtet worden (BGE 43 II 3 f., 51 II 49). Solchenfalls konnte der Erbe einfach die be- treffende Beschränkung seiner Rechte hinsichtlich des Pflichtteils aufheben lassen, ohne dass die Rede davon war, sein Erbe dafür auf den Pflichtteil zu beschränken. Im Fall einer Nacherbeneinsetzung fragt es sich dagegen ernstlich, ob dem pflichtteilsberechtigten Erben zustehe, diese Beschränkung seiner Rechte für den Pflichtteil auf- heben zu lassen, ohne anderseits auf den Erbschaftserwerb über den Pflichtteil hinaus zu verzichten. Diese alte Streit- frage (vgl. WINDSOHEID-KrPP, Pandektenrecht, 8. Auf- lage III § 582 mit Fussnoten ; Entscheidungen des deut- schen Reichsgerichts in Zivilsachen 36 S. 252) ist durch Art. 531 ZGB (entgegen der Ansicht von ESCHER. 2. Aufl. .•. dazu N. 6) nicht entschieden. Sie kann hier offen bleiben, da ,sich das obergßrichtliche Urteil nicht auf diesen Punkt ~rstreckt, wird aber anlässlich der Erbteilung zu beurteilen sein, so;fern sich die Parteien nicht gütlich einigen. Demnach erkennt das Bundesgericht:. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- ~richtes des Kantons Luzern vom 15. April 1948 bestä- tigt.