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Erb:techt. N~ 30.
faire beneficier l'intimee. La preuve du contraire resuJ.t6'
deja. du fait que, sur la somme de 15600 fr. qu'il doolare
avoir trouveedans le portefeuille, Georges Filipinetti a.
immematement; remis la moitie a. Dlle Murith, et celay
selon lui, dans la complete ignorance de l'existence de
l'acte du 10 decembre 1944 et dans l'intention uniquement
de se conformer au desir de son pare d'assurer aprils son
deces une certaine situation a. Dlle Murith.
Le Tribunal lederol ~:
La recours est rejete et l'~t attaqu6 est confirm6.
30. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 13. Oktober 1949 i. S.
Bueher (Erben) und Konsorten gegen Frenler (Erben) und
Konsorten.
1. Voraussetzungen der Nachfolge der Erben in den Prozess:
Art. 6l! und S BZP, 40 OG. Dauer der Prozassvollmacht: Art. 35-
und 405 OB.
2. Das Pflichtteilsrecht (Art. 522·533 ZGB) ist vererblich.
3. Die Anfechtung einer Nacherbeneinsetzung (Art. 531 ZGB) ist
eine Art der Herabsetzungsklage. Die Verjä.hrung richtet sich
nach Art. 533.
4. Die Testamentseröffnung (Art. 557-8 ZGB) an eine urteilsun-
fähige Erbin ohne gesetzlichen· Vertreter lässt die Verjährung
nicht beginnen. Der Ehemann ist nicht gesetzlicher Vertreter;.
Art. 1682 ZGB ist nicht anwendbar auf Akte der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit.
5. Inhalt der Ansprüche aus Art. 531 ZGB.
1. Conditions auxquelles les heritiers prennent dans le proces.
la place de leur auteur : art. 6 a1. 2 et 3 PCF, 40 OJ.
2. La droit a. la reserve (art. 522-533 CC) passe aux Mritiers.
3. L'action en nulliM d'une substitution fideicommissaire (art. 531
.CO) est une forme de l'action en reduction. La prescription est
regie par l'art. 533 CC.
4. L'ouverture du testament (art. 557, 558 CC) faite a une hantiere
incapable de discemement, qui n'a pas de representaut legal,
ne fait pas courir la prescription. Le mari n'est pas le repr6sen-
taut legal de Ba femme; l'art. 168 al. 2 CC n'est pas applicable
dans la procMure gracieuse.
5. Objet des pretentions derivant de I'art. 531 CO.
1. Condizioni, alle quali gli eredi subentrano al defunto nel pro-
casso : art. 6 cp. 2 e 3 PCF, 40 OG.
Erbrecht. No 30.
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2. TI diritto alla legittima (art. 522·533 CC) passa agIi eredi.
3. L'azione di numm d'nna sostituzione fedecommissaria (art. 531
CO) e una forma. deIl'azione di riduzione. La prescrizione e
disciplinata dall'art. 533 CC.
4. La pubblicazione deI testamento (art. 557, 558 CO) fatta ad
un'erede incapace di discemimento e sprovvista di rappresen-
taute legale non fa. incominciare la prescrizione. TI marito non
eil ra.ppresentaute legale di sua moglie; l'art. 168 cp. 2 CO non
e applicabiIe nella procedura non oontenzioBa.
5. Oggetto delle pretese derivanti dall'art. 531 CO.
A. -
Der am 16. Juni 1943 verstorbene Roland Rüssli
in Luzern hinterliess als einzige gesetzliche Erbin seine
Schwester Frau Frieda Freuler-Rüssli. Er hatte sie mit
Testament vom 7. gl.M. als Alleinerbin bezeichnet, mit
einer weitern Verfügung vom 9. gI.M. dann aber nur als
Vorerbin. Der Rest des Nachlasses sollte beim Ableben
der Frau Freuler an die Erben des grossväterlichen Stam-
mes mütterlicherseits fallen. Dem Ehemann Fritz Freuler
blieb für den Fall, dass er die Frau überlebe, die Nutz-
niessung vorbehalten.
B. -
Laut amtlichem Inventar beträgt der Nachlass
Fr. 246,249.-. Das Teilungsamt Luzern stellte der Frau
Freuler am 22. Juni 1943 die beiden Testamente in Ab-
schrift zu und zeigte ihr an, dass es diese damit nach Art.
557 und 558 ZGB als eröffnet betrachte. Der Ehemann
Fritz Freuler bestätigte dies am 27. Juni 1943.
O. -
Frau Freuler starb am 6. Februar 1945. Nunmehr
fochten der Ehemann Fritz Freuler und vier Erben des
grossväterlichen Stammes väterlicherseits die Nacherben-
einsetzung der Gegenseite im Umfang des Pflichtteils der
Frau Freuler an. Sie liessen die Nacherben am 4. Februar
1946 zum Sühneversuch vorladen und reichten nach
fruchtlosem Sühneversuch die Klage ein.
D. -
Mit Urteil vom 15. April 1948 hat das Obergericht
des Kantons Luzern das Testament des Roland Rüssli
vom 9. Juni 1943 « soweit herabgesetzt, als die verfügte
Nacherbeneinsetzung den Pflichtteil der Frau Frieda
Freuler-Rüssli verletzt» und den amtlichen Liquidator
angewiesen, «die Verteilung und Auszahlung des Nach-
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Erbrecht. N° 30.
lasses unter Berüoksiohtigung des Pfliohtteils der Frau
Frieda Freuler-Rüssli vorzunehmen».
E. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung
an das Bundesgerioht eingelegt und auf gänzliohe Abwei-
sung der vom Obergerioht gesohützten Klagebegehren
angetragen.
F. -
An die Stelle des am 4. Februar 1949 verstorbenen
Fritz Freuler sind laut Mitteilung des Anwaltes der Kläger
und Berufungsbeklagten vom 18. Juli 1949 dessen Erben
in den Prozess eingetreten.
Das Bundesgerichj ziehj in Erwägung:
1. -
Die Beklagten und Berufungskläger bemängeln die
Eintrittserklärungen der Erben des Fritz Freuler: Die
Untersohriften seien nicht beglaubigt; für einen der Erben
habe ein Dritter ohne Vollmaoht unterschrieben; die von
einigen Erben gestellte Bedingung, dass ihnen keine Kosten
erwachsen dürfen, die nicht von der Erbsohaft abgezogen
würden, mache die Erklärung ungültig.
Diese Einwendungen sind unbeachtlich. Beim Tod einer
Partei ruht das Verfahren, ist dann aber fortzusetzen,
sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden
kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist (Art. 6
Ahs. 2 und 3 BZP, im Berufungsverfahren anwendbar nach
Art. 40 OG). Damit ist gesagt, dass die nicht ausschlagen-
den Erben -
und hier ist keine Ausschlagung erfolgt -
von Rechts wegen in den Prozess eintreten. Es bleibt ihnen
nichts anderes übrig als den Prozess fortzusetzen oder den
Abstand zu erklären. Letzteres ist nicht geschehen.
Die Prozessvollmacht des Anwaltes galt ihrerseits (unter
Vorbehalt des Widerrufs) über den Tod des Vollmacht-
gebers hinaus, bis zur Beendigung des Prozesses (BGE 50
II 30).
2. -
Frau Freuler-Rüssli war nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB
und § 67 des luzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB
mit einem Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruches pflioht-
teilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht ist, wie mit Recht all-
Erbrecht. N0 30.
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gemein angenommen wird, vererblich (vgl. TuOR, N. 19
der Vorbemerkungen zu Art. 522-533, und dort zitierte
Autoren). Der Herabsetzungsanspruch steht jedem einzel-
nen pflichtteilsberechtigten Erben unabhängig von der
Stellungnahme der Miterben zu. Ob auch die Erben eines
solchen Erben dessen Herabsetzungsanspruch einzeln,
nach Massgabe ihrer Erbquote, geltend maohen können,
braucht hier nicht geprüft zu werden. Dass nicht sämtliche
Erben der Frau Freuler-Rüssli am Prozesse als Kläger
oder Beklagte beteiligt seien, ist im kantonalen Verfahren
gar nicht eingewendet worden. Das Mass der jedem Kläger
zukommenden Ansprüche zu bestimmen, bleibt im übrigen
nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Ober-
gerichtes der Erbteilung vorbehalten.
3. -
Die Klage stützt sich auf Art. 531 ZGB, der be-
stimmt: «Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem
pflichtteilsbereohtigten Erben im Umfange des Pflichtteils
ungültig ». Man hat aus dieser Bestimmung mehr als einen
Herabsetzungsanspruch, nämlich eine (vom Fall der Art.
519 ff. verschiedene) Art von Ungültigkeit hergeleitet
(vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, der noch keine solohe
Bestimmung enthielt, 2. Auflage, S. 416, Fussnote I). Wie
dem auch sei, handelt es sioh um Pflichtteilssohutz, also
um eine besondere Art der Herabsetzungsklage, wie denn
Art. 531 unter die betreffenden Vorsohriften eingereiht ist.
Insbesondere ist die von den Beklagten erhobene Ver-
jährungseinrede naoh Art. 533 ZGB zu beurteilen.
Normalerweise wäre der Pflichtteilsanspruoh der Frau
Freuler-Rüssli zu ihren Lebzeiten verjährt. Die beiden
Testamente (deren zweites das erste ergänzte oder ersetzte,
jedenfalls, soweit von jenem abweichend, ihm vorgeht,
Art. 511 ZGB) waren ihr ja mehr als ein Jahr vor ihrem
Ableben eröffnet worden. Nun war sie aber nach der Ent-
scheidung der Vorlnstanz dermassen urteilsunfähig, dass
sie zu diesen letztwilligen Verfügungen ihres Bruders nicht
vernunftgemäss Stellung zu nehmen vermochte. Diese
Entscheidung ist rechtlich einwandfrei und in ihren tat-
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AB 75 II -
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Erbrecht. N0 30.
sächlichen Grundlagen für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 63 Abs. 20G).
Die Beklagten machen mit Unrecht geltend, die Ver-
jährung sei gegenüber dem Ehemanne Fritz Freuler einge-
treten, der die Testamente namens der Ehefrau entgegen-
genommen und dann nichts vorgekehrt habe. Fritz Frauler
war nicht gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau. Seine
Rechte und Obliegenheiten hinsichtlich des eingebrachten
li)-auengutes (vermutungsweise bestand Güterverbindung)
machten ihn nicht zum gesetzlichen Vertreter. Es wäre
angezeigt gewesen, der Frau Frauler einen solchen zu
bestellen, ohne dass dadurch die Rechte des Ehemannes
beeinträchtigt worden wären (vgl. BGE 50 II 436,67 II 86).
Mangels einer gesetzlichen Vertretung konnte niemand
rechtsverbindlich die Testamentseröffnung für Frau Freu-
ler entgegennehmen.
Die Beklagten können sich auch nicht etwa auf Art. 168
Aha. 2 ZGB berufen, wonach der Ehemann die Ehefrau
im Rechtsstreit um das eingebrachte Gut zu vertreten hat.
Die Testamentseröffnung ist ein Akt der sog. nichtstrei-
tigen Gerichtsbarkeit, worauf jene Norm nicht Anwendung
findet (BGE, 52 II 192; SEIFERT, Die prozessrechtliche
Stellung der beiden Ehegatten auf Grund von Art. 168
ZGB, S. 105 sub lit. c; speziell hinsichtlich der Kenntnis-
nahme von einer letztwilligen Verfügung vgl. zu § 2332
des deutschen BGB ein Urteil des Reichsgerichts in der
Juristischen Wochenschrift 1910 S. 820 r. Sp.).
4. -
Konnte SOInit zu Lebzeiten der urteilsumahigen
und nicht gesetzlich vertretenen Frau Frauler die Ver-
jährung nach Art. 533 ZGB nicht zu laufen beginnen, so
ist die Verjährungseinrede abzuweisen. Die Klage ist ja
dann binnen Jahresfrist seit ihrem Tode, also auch vom
Ehemanne rechtzeitig, angehoben worden. Die Beklagten
~alten allerdings dafür, gegenüber Fritz Frauler (bzw. nun-
mehr dessen Erben) müsse die Verjährung abgelaufen sein,
da er die Testamente gekannt und sich gegen Treu und
Glauben mehr als ein Jahr lang dazu ausgeschwiegen habe.
Erbrecht. N0 30.
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Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht zu folgen. Einen
eigenen Anspruch hat Fritz Frauler wie die andern Kläger
erst Init dem Tode der Frau Frauler erworben. Vorher
konnte soInit ihm gegenüber so wenig wie den andern
Erben der Frau Frauler gegenüber die Verjährung be-
ginnen.
5. -
Nach Art. 531 ZGBbraucht sich ein pflichtteils-
berechtigter Erbe im Umfang seines Pflichtteils eine Nach-
erbeneinsetzung nicht gefallen zu lassen. Er kann den
Pflichtteil als freies' Erbe beanspruchen, das dereinst,
soweit noch vorhanden, an seine eigenen Erben fallen soll.
Als unzulässige Belastung des Pflichtteils ist schon die
vom Erblasser angeordnete Erbschaftsverwaltung auf
Lebenszeit des Erben betrachtet worden (BGE 43 II 3 f.,
51 II 49). Solchenfalls konnte der Erbe einfach die be-
treffende Beschränkung seiner Rechte hinsichtlich des
Pflichtteils aufheben lassen, ohne dass die Rede davon war,
sein Erbe dafür auf den Pflichtteil zu beschränken. Im
Fall einer Nacherbeneinsetzung fragt es sich dagegen
ernstlich, ob dem pflichtteilsberechtigten Erben zustehe,
diese Beschränkung seiner Rechte für den Pflichtteil auf-
heben zu lassen, ohne anderseits auf den Erbschaftserwerb
über den Pflichtteil hinaus zu verzichten. Diese alte Streit-
frage (vgl. WINDSOHEID-KrPP, Pandektenrecht, 8. Auf-
lage III § 582 mit Fussnoten; Entscheidungen des deut-
schen Reichsgerichts in Zivilsachen 36 S. 252) ist durch
Art. 531 ZGB (entgegen der Ansicht von ESCHER. 2. Aufl. .•.
dazu N. 6) nicht entschieden. Sie kann hier offen bleiben,
da,sich das obergßrichtliche Urteil nicht auf diesen Punkt
~rstreckt, wird aber anlässlich der Erbteilung zu beurteilen
sein, so;fern sich die Parteien nicht gütlich einigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
~richtes des Kantons Luzern vom 15. April 1948 bestä-
tigt.