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75_II_190

BGE 75 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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190

Erb:techt. N~ 30.

faire beneficier l'intimee. La preuve du contraire resuJ.t6'

deja. du fait que, sur la somme de 15600 fr. qu'il doolare

avoir trouveedans le portefeuille, Georges Filipinetti a.

immematement; remis la moitie a. Dlle Murith, et celay

selon lui, dans la complete ignorance de l'existence de

l'acte du 10 decembre 1944 et dans l'intention uniquement

de se conformer au desir de son pare d'assurer aprils son

deces une certaine situation a. Dlle Murith.

Le Tribunal lederol ~:

La recours est rejete et l'~t attaqu6 est confirm6.

30. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 13. Oktober 1949 i. S.

Bueher (Erben) und Konsorten gegen Frenler (Erben) und

Konsorten.

1. Voraussetzungen der Nachfolge der Erben in den Prozess:

Art. 6l! und S BZP, 40 OG. Dauer der Prozassvollmacht: Art. 35-

und 405 OB.

2. Das Pflichtteilsrecht (Art. 522·533 ZGB) ist vererblich.

3. Die Anfechtung einer Nacherbeneinsetzung (Art. 531 ZGB) ist

eine Art der Herabsetzungsklage. Die Verjä.hrung richtet sich

nach Art. 533.

4. Die Testamentseröffnung (Art. 557-8 ZGB) an eine urteilsun-

fähige Erbin ohne gesetzlichen· Vertreter lässt die Verjährung

nicht beginnen. Der Ehemann ist nicht gesetzlicher Vertreter;.

Art. 1682 ZGB ist nicht anwendbar auf Akte der nichtstreitigen

Gerichtsbarkeit.

5. Inhalt der Ansprüche aus Art. 531 ZGB.

1. Conditions auxquelles les heritiers prennent dans le proces.

la place de leur auteur : art. 6 a1. 2 et 3 PCF, 40 OJ.

2. La droit a. la reserve (art. 522-533 CC) passe aux Mritiers.

3. L'action en nulliM d'une substitution fideicommissaire (art. 531

.CO) est une forme de l'action en reduction. La prescription est

regie par l'art. 533 CC.

4. L'ouverture du testament (art. 557, 558 CC) faite a une hantiere

incapable de discemement, qui n'a pas de representaut legal,

ne fait pas courir la prescription. Le mari n'est pas le repr6sen-

taut legal de Ba femme; l'art. 168 al. 2 CC n'est pas applicable

dans la procMure gracieuse.

5. Objet des pretentions derivant de I'art. 531 CO.

1. Condizioni, alle quali gli eredi subentrano al defunto nel pro-

casso : art. 6 cp. 2 e 3 PCF, 40 OG.

Erbrecht. No 30.

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2. TI diritto alla legittima (art. 522·533 CC) passa agIi eredi.

3. L'azione di numm d'nna sostituzione fedecommissaria (art. 531

CO) e una forma. deIl'azione di riduzione. La prescrizione e

disciplinata dall'art. 533 CC.

4. La pubblicazione deI testamento (art. 557, 558 CO) fatta ad

un'erede incapace di discemimento e sprovvista di rappresen-

taute legale non fa. incominciare la prescrizione. TI marito non

eil ra.ppresentaute legale di sua moglie; l'art. 168 cp. 2 CO non

e applicabiIe nella procedura non oontenzioBa.

5. Oggetto delle pretese derivanti dall'art. 531 CO.

A. -

Der am 16. Juni 1943 verstorbene Roland Rüssli

in Luzern hinterliess als einzige gesetzliche Erbin seine

Schwester Frau Frieda Freuler-Rüssli. Er hatte sie mit

Testament vom 7. gl.M. als Alleinerbin bezeichnet, mit

einer weitern Verfügung vom 9. gI.M. dann aber nur als

Vorerbin. Der Rest des Nachlasses sollte beim Ableben

der Frau Freuler an die Erben des grossväterlichen Stam-

mes mütterlicherseits fallen. Dem Ehemann Fritz Freuler

blieb für den Fall, dass er die Frau überlebe, die Nutz-

niessung vorbehalten.

B. -

Laut amtlichem Inventar beträgt der Nachlass

Fr. 246,249.-. Das Teilungsamt Luzern stellte der Frau

Freuler am 22. Juni 1943 die beiden Testamente in Ab-

schrift zu und zeigte ihr an, dass es diese damit nach Art.

557 und 558 ZGB als eröffnet betrachte. Der Ehemann

Fritz Freuler bestätigte dies am 27. Juni 1943.

O. -

Frau Freuler starb am 6. Februar 1945. Nunmehr

fochten der Ehemann Fritz Freuler und vier Erben des

grossväterlichen Stammes väterlicherseits die Nacherben-

einsetzung der Gegenseite im Umfang des Pflichtteils der

Frau Freuler an. Sie liessen die Nacherben am 4. Februar

1946 zum Sühneversuch vorladen und reichten nach

fruchtlosem Sühneversuch die Klage ein.

D. -

Mit Urteil vom 15. April 1948 hat das Obergericht

des Kantons Luzern das Testament des Roland Rüssli

vom 9. Juni 1943 « soweit herabgesetzt, als die verfügte

Nacherbeneinsetzung den Pflichtteil der Frau Frieda

Freuler-Rüssli verletzt» und den amtlichen Liquidator

angewiesen, «die Verteilung und Auszahlung des Nach-

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Erbrecht. N° 30.

lasses unter Berüoksiohtigung des Pfliohtteils der Frau

Frieda Freuler-Rüssli vorzunehmen».

E. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung

an das Bundesgerioht eingelegt und auf gänzliohe Abwei-

sung der vom Obergerioht gesohützten Klagebegehren

angetragen.

F. -

An die Stelle des am 4. Februar 1949 verstorbenen

Fritz Freuler sind laut Mitteilung des Anwaltes der Kläger

und Berufungsbeklagten vom 18. Juli 1949 dessen Erben

in den Prozess eingetreten.

Das Bundesgerichj ziehj in Erwägung:

1. -

Die Beklagten und Berufungskläger bemängeln die

Eintrittserklärungen der Erben des Fritz Freuler: Die

Untersohriften seien nicht beglaubigt; für einen der Erben

habe ein Dritter ohne Vollmaoht unterschrieben; die von

einigen Erben gestellte Bedingung, dass ihnen keine Kosten

erwachsen dürfen, die nicht von der Erbsohaft abgezogen

würden, mache die Erklärung ungültig.

Diese Einwendungen sind unbeachtlich. Beim Tod einer

Partei ruht das Verfahren, ist dann aber fortzusetzen,

sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden

kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist (Art. 6

Ahs. 2 und 3 BZP, im Berufungsverfahren anwendbar nach

Art. 40 OG). Damit ist gesagt, dass die nicht ausschlagen-

den Erben -

und hier ist keine Ausschlagung erfolgt -

von Rechts wegen in den Prozess eintreten. Es bleibt ihnen

nichts anderes übrig als den Prozess fortzusetzen oder den

Abstand zu erklären. Letzteres ist nicht geschehen.

Die Prozessvollmacht des Anwaltes galt ihrerseits (unter

Vorbehalt des Widerrufs) über den Tod des Vollmacht-

gebers hinaus, bis zur Beendigung des Prozesses (BGE 50

II 30).

2. -

Frau Freuler-Rüssli war nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB

und § 67 des luzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB

mit einem Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruches pflioht-

teilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht ist, wie mit Recht all-

Erbrecht. N0 30.

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gemein angenommen wird, vererblich (vgl. TuOR, N. 19

der Vorbemerkungen zu Art. 522-533, und dort zitierte

Autoren). Der Herabsetzungsanspruch steht jedem einzel-

nen pflichtteilsberechtigten Erben unabhängig von der

Stellungnahme der Miterben zu. Ob auch die Erben eines

solchen Erben dessen Herabsetzungsanspruch einzeln,

nach Massgabe ihrer Erbquote, geltend maohen können,

braucht hier nicht geprüft zu werden. Dass nicht sämtliche

Erben der Frau Freuler-Rüssli am Prozesse als Kläger

oder Beklagte beteiligt seien, ist im kantonalen Verfahren

gar nicht eingewendet worden. Das Mass der jedem Kläger

zukommenden Ansprüche zu bestimmen, bleibt im übrigen

nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Ober-

gerichtes der Erbteilung vorbehalten.

3. -

Die Klage stützt sich auf Art. 531 ZGB, der be-

stimmt: «Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem

pflichtteilsbereohtigten Erben im Umfange des Pflichtteils

ungültig ». Man hat aus dieser Bestimmung mehr als einen

Herabsetzungsanspruch, nämlich eine (vom Fall der Art.

519 ff. verschiedene) Art von Ungültigkeit hergeleitet

(vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, der noch keine solohe

Bestimmung enthielt, 2. Auflage, S. 416, Fussnote I). Wie

dem auch sei, handelt es sioh um Pflichtteilssohutz, also

um eine besondere Art der Herabsetzungsklage, wie denn

Art. 531 unter die betreffenden Vorsohriften eingereiht ist.

Insbesondere ist die von den Beklagten erhobene Ver-

jährungseinrede naoh Art. 533 ZGB zu beurteilen.

Normalerweise wäre der Pflichtteilsanspruoh der Frau

Freuler-Rüssli zu ihren Lebzeiten verjährt. Die beiden

Testamente (deren zweites das erste ergänzte oder ersetzte,

jedenfalls, soweit von jenem abweichend, ihm vorgeht,

Art. 511 ZGB) waren ihr ja mehr als ein Jahr vor ihrem

Ableben eröffnet worden. Nun war sie aber nach der Ent-

scheidung der Vorlnstanz dermassen urteilsunfähig, dass

sie zu diesen letztwilligen Verfügungen ihres Bruders nicht

vernunftgemäss Stellung zu nehmen vermochte. Diese

Entscheidung ist rechtlich einwandfrei und in ihren tat-

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Erbrecht. N0 30.

sächlichen Grundlagen für das Bundesgericht verbindlich

(Art. 63 Abs. 20G).

Die Beklagten machen mit Unrecht geltend, die Ver-

jährung sei gegenüber dem Ehemanne Fritz Freuler einge-

treten, der die Testamente namens der Ehefrau entgegen-

genommen und dann nichts vorgekehrt habe. Fritz Frauler

war nicht gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau. Seine

Rechte und Obliegenheiten hinsichtlich des eingebrachten

li)-auengutes (vermutungsweise bestand Güterverbindung)

machten ihn nicht zum gesetzlichen Vertreter. Es wäre

angezeigt gewesen, der Frau Frauler einen solchen zu

bestellen, ohne dass dadurch die Rechte des Ehemannes

beeinträchtigt worden wären (vgl. BGE 50 II 436,67 II 86).

Mangels einer gesetzlichen Vertretung konnte niemand

rechtsverbindlich die Testamentseröffnung für Frau Freu-

ler entgegennehmen.

Die Beklagten können sich auch nicht etwa auf Art. 168

Aha. 2 ZGB berufen, wonach der Ehemann die Ehefrau

im Rechtsstreit um das eingebrachte Gut zu vertreten hat.

Die Testamentseröffnung ist ein Akt der sog. nichtstrei-

tigen Gerichtsbarkeit, worauf jene Norm nicht Anwendung

findet (BGE, 52 II 192; SEIFERT, Die prozessrechtliche

Stellung der beiden Ehegatten auf Grund von Art. 168

ZGB, S. 105 sub lit. c; speziell hinsichtlich der Kenntnis-

nahme von einer letztwilligen Verfügung vgl. zu § 2332

des deutschen BGB ein Urteil des Reichsgerichts in der

Juristischen Wochenschrift 1910 S. 820 r. Sp.).

4. -

Konnte SOInit zu Lebzeiten der urteilsumahigen

und nicht gesetzlich vertretenen Frau Frauler die Ver-

jährung nach Art. 533 ZGB nicht zu laufen beginnen, so

ist die Verjährungseinrede abzuweisen. Die Klage ist ja

dann binnen Jahresfrist seit ihrem Tode, also auch vom

Ehemanne rechtzeitig, angehoben worden. Die Beklagten

~alten allerdings dafür, gegenüber Fritz Frauler (bzw. nun-

mehr dessen Erben) müsse die Verjährung abgelaufen sein,

da er die Testamente gekannt und sich gegen Treu und

Glauben mehr als ein Jahr lang dazu ausgeschwiegen habe.

Erbrecht. N0 30.

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Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht zu folgen. Einen

eigenen Anspruch hat Fritz Frauler wie die andern Kläger

erst Init dem Tode der Frau Frauler erworben. Vorher

konnte soInit ihm gegenüber so wenig wie den andern

Erben der Frau Frauler gegenüber die Verjährung be-

ginnen.

5. -

Nach Art. 531 ZGBbraucht sich ein pflichtteils-

berechtigter Erbe im Umfang seines Pflichtteils eine Nach-

erbeneinsetzung nicht gefallen zu lassen. Er kann den

Pflichtteil als freies' Erbe beanspruchen, das dereinst,

soweit noch vorhanden, an seine eigenen Erben fallen soll.

Als unzulässige Belastung des Pflichtteils ist schon die

vom Erblasser angeordnete Erbschaftsverwaltung auf

Lebenszeit des Erben betrachtet worden (BGE 43 II 3 f.,

51 II 49). Solchenfalls konnte der Erbe einfach die be-

treffende Beschränkung seiner Rechte hinsichtlich des

Pflichtteils aufheben lassen, ohne dass die Rede davon war,

sein Erbe dafür auf den Pflichtteil zu beschränken. Im

Fall einer Nacherbeneinsetzung fragt es sich dagegen

ernstlich, ob dem pflichtteilsberechtigten Erben zustehe,

diese Beschränkung seiner Rechte für den Pflichtteil auf-

heben zu lassen, ohne anderseits auf den Erbschaftserwerb

über den Pflichtteil hinaus zu verzichten. Diese alte Streit-

frage (vgl. WINDSOHEID-KrPP, Pandektenrecht, 8. Auf-

lage III § 582 mit Fussnoten; Entscheidungen des deut-

schen Reichsgerichts in Zivilsachen 36 S. 252) ist durch

Art. 531 ZGB (entgegen der Ansicht von ESCHER. 2. Aufl. .•.

dazu N. 6) nicht entschieden. Sie kann hier offen bleiben,

da,sich das obergßrichtliche Urteil nicht auf diesen Punkt

~rstreckt, wird aber anlässlich der Erbteilung zu beurteilen

sein, so;fern sich die Parteien nicht gütlich einigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:.

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

~richtes des Kantons Luzern vom 15. April 1948 bestä-

tigt.