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sei es nur mit der Untersuchung selbst oder, wenn die
Institutsleitung,es für angezeigt hält, auch schon mit
der Entnahme des zu untersuchenden Blutes.
Die Sache ist zur Ergänzung des Beweises in diesem
Sinne und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
25. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Sep-
tember 1941 i. S. Helfenstein gegen Muff und Konsorten.
Verwaltungsbeiratschajt für eine verheiratete, unter Güterverbin·
dung stehende Frau. Die Rechte des Ehemannes bleiben
gewahrt. Abgrenzung dieser Rechte gegenüber den Obliegen-
heiten des Beirates. Art. 194 ff., 395 Abs. 2 ZGB.
jl:Iise sous conseil legal d'une femme mariee et vivant sous le
regime de l'union des biens. Les droits du mari restent sauve-
gardes. DeIimitation de ces droits par rapport aux attributions
du conseil legal. Art. 194 et suivants, 395 al. 2 CC.
lnabilitazione della mogIie ehe vive sotto il regime d~ll'unione
dei beni. I diritti deI marito reshmo salvaguardati. Delimita-
zione di questi diritti di fronte alle attribuzioni dell'assistente.
Art. 194 e seg., 395 cp. 2 CC.
Darin, dass die Anordnung einer Beiratschaft zwecklos
geworden sei zufolge der von ihr eingegangenen Ehe, kann
der Rekurrentin nicht beigepflichtet werden. Das Bundes-
gericht hat bereits ausgesprochen, dass auch eine verhei-
ratete Frau unter gegebenen Voraussetzungen nach Art.
369 ff. ZGB entmündigt werden müsse (BGE 50 II 438).
Ebensowenig wird eine im übrigen gegenüber der betref-
fenden Frau notwendige Beiratschaft überflüssig wegen
der Rechte und Pflichten des Ehemannes. Die (hier in
Frage stehende) Verwaltungsbeiratschaft besteht nach
Art. 395 Abs. 2 ZGB nicht nur in der Besorgung der
gewöhnlichen Verwaltung des Vermögens, die nach den
Regeln des ordentlichen Güterstandes bezüglich des
eingebrachten Frauengutes freilich dem Ehemann obliegt
(Art. 200 ZGB); vielmehr ist der unter solcher Beirat-
schaft stehenden Person noch um so mehr die eigentliche
Verfügung über die Vermögenssubstanz entzogen, abge-
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sehen von den durch die Beiratschaft nicht betroffenen
Erträgnissen (BGE 56 II 243). Das hat gleichfalls Bedeu-
tung für eine verheiratete, speziell auch eine unter Güter-
verbindung stehende Frau. Ist diese unfähig, allfällige
Verfügungen über die Substanz ihres Vermögens selber
zu treffen, so ist sie auch durch die ihr vorbehaltene
Zustimmung zu derartigen Verfügungen des Ehemannes
(Art. 202) nicht hinreichend geschützt, sondern muss vor
den Folgen ihrer eigenen Einsichtslosigkeit oder Unüber-
legtheit eben durch einen Beirat bewahrt werden, der an
ihrer Stelle über die Zustimmung zu solchen Verfügungen
zu entscheiden hat, allenfalls unter Mitwirkung vormund-
schaftlicher Behörden entsprechend Art. 421 ff. ZGB.
Ferner kommt die einer verheirateten Frau bestellte
Verwaltungsbeiratschaft zur Geltung bei den Willenser-
klärungen, welche die Ehefrau selbständig abzugeben
hat, also namentlich bei Verfügungen über Sondergut
(Art. 192/242), bei Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
(Art. 200 Abs. 3, Art. 203) und bei den von der Frau
unter Vorbehalt der Zustimmung des Ma.nnes vorzuneh-
menden Rechtshandlungen (204), soweit die beiden
letztem Fälle sich auf die Substanz des Frauengutes
beziehen. Wo das Gesetz gemeinsames Handeln bei der
Ehegatten oder die Zustimmung des einen zur Verfügung
des andern verlangt (vgl. auch Art. 217 für die Güterge-
meinschaft), kann nicht etwa einfach der Ehemann als
Vertreter der Ehefrau gelten; soll doch in den betreffenden
Fällen nicht er allein verfügen. Vormundschaftliche Mass-
nahmen gegenüber der Ehefrau lassen anderseits die dem
Ehemann als solchem zustehen:len Rechte wie auch die
ihm obliegenden Pflichten unberührt, wie in BGE 50 II 439
Erw. 3 bereits für den Fall einer Entmündigung ausge-
sprochen wurde. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit
des Ehemannes selbst zur Verwaltung des Vermögens,
so kommen vormundschaftliche Massnahmen ihm gegen-
über in Frage, allenfalls neben solchen gegen die Ehefrau.