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Familienreoht. N0 22.
IH. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
22. Urt.eil dp-r n. Zlvilabtellung vom 2. Juli 1942 i. S. Evangel.
Kircbgemeinde Tägerwilen gegen Merk und nüppin.
1. Recht zum Beweis. Wer ein Recht geltend macht, das an das
Vorhandensein einer bestimmten Tatsache gebunden ist, muss
zum Beweis dieser Tatsache zugelassen werden. Dieser Grund-
satz ist in den auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Rechten
sowie in Art. 8 ZGB impIicite enthalten. Ist ein entsprechender
Grundsatz des kantonalen Prozessrechts verletzt, so ist a fortiori
auch Bundesrecht verletzt; eine dahingehende Rüge ist daher
vom Bundesgericht im Rahmen der Berufung in ihrem ganzen
Umfange zu prüfen, sodass staatsrechtlicher Rekurs daneben
gegenstandslos.
2. Eheeinspruchsklage wegen Geisteskrankheit oder Urteilsun-
fähigkeit der Nupturienten (Art. 108-111, 97 ZGB). Voraus-
setzungen des Anspruchs auf Anordnung der psychiatrischen
Begutachtung: der Einspruchskläger muss jene Mängel positiv
behaupten und dafür konkrete Indizien angeben.
1. Droit a la preuve. Celui qui invoque un droit dont l'existence
depend d'un fait doit etre admis a en fournir la preuve. Ce prin-
cipe est le coroUaire des droits reposant sur la 16gislation fede-
rale et doooule de Part. 8 CC. La violation d'un principe du
droit cantonal dans ce sens viole a jortiori le droit f6d6ral;
ce grief est a tous 6gards recevable par la voie du recours en
rMorme qui rend le recours de droit public sans objet.
2. Opposition au mariage p vur Muse ae maladie mentale DU a'inca-
pacite de discernement des fianees (art. 108 a 111 et 97 CC).
Conditions de l'expertise par un psychidtre: l'opposant doit
all6guer positivement les motifs d'incapaciM de contracter
mariage et avancer a leur appui des indices concrets.
1. Diritto alla prova. Chi invoca un diritto, la eui esistenza dipende
da un fatto, dev'essere anlmesso a fornire la prooa di questo
fatto. Questo principio e implicitamente eontenuto nei diritti
basati sulla legislazione federale e discende daU'art. 8 CC.
Se un principio deI diritto proeessuale eantonale a tale riguardo
e violato, a /ortiori risulta violato il diritto federale. Una sifiatta
censura e quindi pienamente sindacabile dal Tribunale federale
adito con ricorso d'appello, ehe rende senz'oggetto il ricorso
di diritto pubblico.
2. OprJoBizione al matrimonio per malattia mentale 0 incapacita
di discernimento d'uno degli spoBi (art. 108·111 e 97 CC). Requi-
siti della riehiesta di una perizia psiehiatriea : l'opponente deve
allegare in modo positivo i motivi d'incapacita di eontrarre
matrimonio ed indieare a loro sostegno indizi eoncreti.
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A. -
Theodor Merk, geb. 1905, war mit Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 7. November 1939 von
seiner ersten Frau auf deren Klage in Anwendung von
Art. 142 ZGB geschieden worden; sein überwiegendes Ver-
schulden an der Zerrüttung wurde darin erblickt, dass er,
der ein liebloser und brutaler Mensch sei, « namentlich
unter dem Einfluss des Alkohols seine Frau mit Verbal-
injurien... überhäufte und sich mit ihr in skandalöser
Weise stritt ». In der Folge verlobte sich Merk mit EIsa
Hüppin, geb. 1921. Auf erfolgte Verkündung durch das
Zivilstandsamt Tägerwilen im Juni 1941 erhoben die
Armenpflege Tägerwilen namens der evangelischen Kirch-
gememde Tägerwilen, ebenso die ev. Kirchgemeinde Pfyn,
ferner Pfarrer Herzog und Notar Egloff in Tägerwilen Ein-
spruch und Klage auf Untersagung des Eheabschlusses
wegen UrteiIsunfähigkeit oder Geisteskrankheit der Nup-
turienten. Im Untersuchungsverfahren machten sie gel-
tend, Merk sei, wie sich aus den Akten seines früheren
Scheidungsprozesses ergebe, ein pathologischer Trinker,
wofür weitere Zeugen angeboten wurden. Gegen die Braut
machten die Kläger keine bestimmte Tatsache geltend,
sondern bezeichneten sie lediglich als geistesschwach. Sie
stellten beim Gerichtspräsidium Kreuzlingen das Begehren,
es sei durch eine psychiatrische Untersuchung in der Inen-
anstalt Münsterlingen, zu der die Beklagten nötigenfalls
polizeilich vorzuführen wären, abzuklären, ob eines oder
beide Verlobte eheunfähig seien, sodass geistig oder körper-
lich defekter Nachwuchs zu befürchten sei.
Das Gerichtspräsidium wies das Begehren ab. Vor dem
Bezirksgericht zogen Pfarrer Herzog und Notar Egloff
ihre Klage zurück, und auf diejenige der Kirchgemeinde
Pfyn wurde mangels Prozessvollmacht nicht eingetreten.
Die noch verbliebene Klage der Kirchgemeinde TägerwiIen
wurde sowohl vom Bezirksgericht als, auf erhobene Be-
rufung der Klägerin hin, vom Obergericht des Kantons
Thurgau mit Urteil vom 23. April 1942 abgewiesen. In
der Begründung führt die Vorinstanz aus, für eine Geistes-
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krankheit lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, und solche
liessen sich auch nicht aus den früheren Scheidungsakten
entpehmen; chronische Trunksucht oder gar Geisteskrank-
heit oder auch nur Verdacht auf solche werde darin nicht
festgestellt; auch die Nichterfüllung der Alimentations-
pflicht gegenüber den Kindern erster Ehe und das Konku-
binat mit der Hüppin seien kein Beweis geistiger Anomalie,
und gegen die behauptete Arbeitsscheu sprächen die Zeug-
nisse der Albeitgeber. Bezüglich der EIsa Hüppin werde
übeIhaupt nichts von Belang vorgebracht. In seinem
gmndsätzlichen Entscheide vom 28. März 1929 i. S.
Duetsch, der vom Bundesgericht bestätigt worden sei,
habe das Obergericht ausgeführt, die Eröffnung eines Be-
weisverfahrens im Eheeinspruchsprozess und insbesondere
die 'psychiatrische Begutachtung eines Beklagten setze
voraus, dass die behauptete Eheunfähigkeit in erheblichem
Masse wahrscheinlich gemacht worden sei; eine blosse
Behauptung genüge nicht. Dass die Ehe zwischen den Be-
klagten unerwünscht sei und der Klägerschaft daraus ver-
mehrte Almenlasten drohen, genüge nicht zur Verhin-
derung des Eheschlusses; Art. 54 BV garantiere das
Recht der Ehe und velbiete insbesondere dessen Beschrän-
kung aus ckonomischen Gesichtspunkten. Rassehygieni-
sehe Erwägungen aber seien unserer Gesetzgebung
fremd, und der Richter könne ihnen, selbst wenn ihnen
eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sei, nicht auf
dem Wege der RechtspIechung zum Durchbruch verhelfen.
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerin mit den Anträgen auf Gutheissung
der Klage und Untersagung der Ehe, ev. Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der beantrag-
ten Beweiserhebung über die Frage, ob beide Beklagte
.oder der eine oder andere geisteskrank oder urteilsunfahig
seien .. Es werden als aktenwidrig gerügt die Bemerkungen
der Vorinstanz, für eine Geisteskrankheit des Merk seien
auch den frühem Schddungsakten keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, und das frühere Urteil i. S. Duetsch sei in
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den von der Vorinstanz zitierten Erwägungen vom Bundes-
gericht bestätigt worden.
Eventuell, nämlich für den Fall, dass das Bundesgericht
sich zur Beurteilung der Berufung wegenkantonalrecht-
lichen Charakters der streitigen Frage unzuständig erklären
würde, legte die Klägerin ausserdeDl: staatsrechtliche Be-
schwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils
und Rückweisung der Sache im Sinne des Berufungsan-
trags 2.
Die Beklagten tragen auf Abweisung beider Rechtsmittel
an.
Das Bundesge:richt zieht in Eru'ägung :
1. -
Sowohl mit der Berufung als mit der staatsrecht-
lichen Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Vor-
instanz habe den allgemeinen -
nicht geschriebenen, weil
selbstverständlichen -
Grundsatz verletzt, wonach der-
jenige, der ein Recht geltend macht, welches an das Vor-
handensein einer bestimmten Tatsache gebunden ist, zum
Beweis dieser Tatsache zugelassen werden muss. Dieser
Grundsatz gilt naturgemäss auch hinsichtlich der auf der
Bundesgesetzgebung beruhenden Rechte. Wenn daher die
Vorinstanz eine dahingehende Grundregel des kantonalen
Prozessrechts verletzt hat, so hat sie a fortiori das Bundes-
recht verletzt, das diese Regel im materiellrechtlichen
Eheeinspruchsrecht gemäss Art. 108/11 sowie in Art. 8
ZGB implicite auch enthält (EGE 62 II 326). Das Bundes-
gericht kann und muss daher die Frage, ob die Vorinstanz
mit der Verweigerung der Anordnung einer psychiatrischen
Untersuchung der Beklagten den vom ZGB jedem Interes-
sierten gegebenen Anspruch, gegen die EheschIiessung
Urteilsunfahiger oder Geisteskranker Einspruch zu er-
heben, illusorisch gemacht habe, im Rahmen der Berufung
in ihrem ganzen Umfang prüfen, mit Einschluss der for-
malen Beschwerdegründe des staatsrechtlichen Rekurses
(willkürliche Verkennung jenes Grundsatzes, Rechtsver-
weigerung, Verweigerung rechtlichen Gehörs), audass der
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gleichzeitige staatsrechtliche Rekurs, abgesehen von seiner
formell bedingten Einlegung, auch materiell Inhalt und
Int.eresse eingebüsst hat.
2. -
Das Bundesgericht hatte bisher zu der Frage der
Voraussetzungen des Beweisanspruchs des Eheeinspruchs-
klägers nicht Stellung zu nehmen. Wenn die Vorinstanz
hierüber auf ihre frühern Erwägungen im Urteil i. S.
Duetsch (publiziert in ihrem Rechenschaftsbericht pro
1929) mit der Bemerkung verweist, es sei vom Bundesge-
richt bestätigt worden, so beanstandet dies die Klägerin
mit Recht; das Bundesgericht hat damals die Berufung,
wie die Vormstanz die Klage, mangels Aktivlegitimation
des Klägers abgewiesen und ausdrücklich bemerkt, es
brauche daher auf die weitere Erwägung der Vorinstanz,
wonach der Eheeinsprecher dem Richter von vornherein
Unterlagen bieten müsse, welche die Einsprache zum min-
desten als zu erheblicher Wahrscheinlichkeit begründet
erscheinen lassen, nicht eingetreten zu werden.
Der Auffassung des Obergerichts muss jedoch grund-
sätzlich, abgesehen von ihrer etwas zu weitgehenden For-
mulierung, beigepflichtet werden.
Die Begriffe der UrteiIsunfähigkeit und selbst der Geistes-
krankheit im Sinne des Art. 97 ZGB, obwohl Rechtsbe-
griffe, beziehen sich allerdings auf einen Gegenstand primär
tatsächlicher Natur; und wer eine Tatsache behauptet,
um daraus ein Recht herzuleiten, kann nach dem eingangs
festgestellten allgemeinen Grundsatz verlangen, dass der
für die Tatsache angebotene, Beweis abgenommen werde.
Wenn es sich indessen um eine komplexe Tatsache handelt,
die nicht unmittelbar als begriffliches Ganzes wahrgenom-
men, sondern nur aus einer Reihe von Einzeltatsachen
durch Induktion gewonnen werden kann, ist es mit dem
Grundsatz der Freiheit zum Beweis durchaus vereinbar,
vom Beweisführer zu verlangen, dass er mindestens Einzel-
tatsachen, Indizien geltend mache, über welche sich dann
der Experte auszusprechen haben wird, und sich ruaht
damit begnüge, einfach schlechtweg eine Expertise über
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die behauptete Gesamttatsache zu verlangen. Wenn -
um
ein Beispiel aus einem ganz andern Gebiet des materiellen
Rechts zu nennen -
ein Bauherr gegen den Unternehmer
auf Schadenersatz wegen schlechter Werkausführung
klagt, wird er naturgemäss eine Expertise verlangen zur
Feststellung derselben. Er wird jedoch zum vornherein
die Natur der Mangelhaftigkeit näher präzisieren und an-
geben müssen, aus welchen Anzeichen er auf die behaupte-
ten Mängel schliesst; der Tatsachenrichter wäre befugt,
die verlangte Expertise zu verweigern, wenn der Kläger
sich darauf beschränkte zu behaupten, « das Haus sei
schlecht gebaut », ohne zu sagen, was er für Fehler an ihm
wahrgenommen hat. Dies muss erst recht gelten hinsicht-
lich einer Expertise, welche die Persönlichkeit der Gegen-
partei berührt und für diese peinliqhe Untersuchungen
erfordert. Der Richter darf, bevor er sie anordnet, ver-
nünftigerweise verlangen, vom Kläger zur überzeugung
gebracht zu werden, dass sie nicht leichtfertig oder auB
blosser Schikane anbegehrt wird; wobei es immerhin zu
weit ginge, mit der Vorinstanz in dem zitierten früheren
Urteil geradezu einen vorläufigen Wahrscheinlichkeits-
beweis zu verlangen.
Von diesen Gesichtspunkten au!' erweisen sich die Vor-
bringen der Klägerschaft in doppelter Hinsicht als unge-
nügend.
a) Hinsichtlich der Braut EIsa Hüppin erklärt die
Klägerin rundweg, sie sei geistesschwach, gibt aber zu-
gleich zu, dass sie nichts konkretes weiss. Wenn sie also
eine Expertise über ihren Geisteszustand verlangt, so
macht sie sich im Grunde nicht anheischig, eine von ihr
wirklich behauptete Tatsache zu beweisen, sondern wünscht
durch die Expertise zu erfahren, ob sie einen Eheeinspruchs-
grund hÖft. Es versteht sich von selbst, dass das Beweis-
varfahi'afi nicht dazu da ist, zu diesem Zwecke benutzt zu
werden.
Was den Bräutigam Merk betrifft, liegt die Situation
nicht wesentlich anders. Die Klägerin behauptet zwar, er
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sei ein Trinker, und fo.lgert daraus, dass er also urteilsun-
fähig oder geisteskrank sein könne. Sie gibt aber wiederum
implicite zu, dass sie dies nicht weiss : « Trunksucht kann
zu 'Geisteskrankheit führen. Ob das hier schon zutrifft,
kann der Laie nicht wissen. Die Kläger wissen nur, dass er
heute noch trinkt wie früher ... Ob hier schon Geisteskrank-
heit vorliegt, kann nur der Experte entscheiden » (act. 26).
Auch hier tritt die Klägerin den Beweis nicht wirklich für
eine positiv behauptete Tatsache an, sondern will ihm eine
bIosse Hypothese unterstellen.
b) Aber selbst wenn man die Urteilsunfähigkeit bezw.
Geisteskrankheit der Beklagten als positiv genug behaup-
tet betrachten wollte, läge in der Verweigerung der Exper-
tise keine Verletzung von Bundesrecht, weil es mangels
Angabe konkreter Einzeltatsa,chen an der -
oben als
erforderlich befundenen -
Ausgangsstellung zur Beweis-
führung fehlt. Urteilsunfähigkeit und Geisteskrankheit
äussern sich notwendigerweise in Symptomen und Anzei-
ehen, und nur anband dieser Äusserungen hat die Klägerin
ihre Auffassung vom Vorhandensein der Urleilsunfähig-
keit oder einer Geisteskrankheit gewinnen können. Es
durfte daher von ihr verlangt werden, dass sie dem Richter
hierüber konkrete und detaillierte Angaben mache, auf
Grund deren er zur Auffassung kommen konnte, der Ver-
dacht der Klägerin könnte begründet sein, worauf er dann
di~ Expertise hätte anordnen müss~n. Gegen die Braut
wurde überhaupt keine bestimmte Tatsache geltend ge-
macht. Was Merk betrifft, genügte hiezu der biosse Hin-
weis auf die Akten des frühem Scheidungsprozesses nicht;
wurde doch in jenem Urteil über die Trunksucht des Man-
nes nur soviel gerichtlich festgestellt, dass er « namentlich
unter dem Einfluss des Alkohols » seine Frau beschimpfte
und mit ihr stritt. Den AlkoholiSmus selber aber führt die
Klägerin nicht als eine Auswirkung, ein Symptom der
angeblichen Urteilsunfähigkeit bezw. Geisteskrankheit an,
also nicht als ein Indiz für ihren Nachweis, sondern als
deren Ursache, wie aus der zit. Rekursstelle (act. 26) her-
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vorgeht. Daraus aber, dass in einzelnen krassen Fällen
Alkoholismus zu Verblödung oder Geisteskrankheit führte,
kann keineswegs geschlossen werden, die gleiche Ursache
müsse bei Merk zum gleichen Resultat geführt haben,
wenn keinerlei direkte Anzeichen für das Vorhandensein
eben dieses Resultats, Urteilsunfähigkeit oder Geistes-
krankheit, namhaft gemacht werden können. Da!;ls Merk
sich in der Ehe nicht .bewährte, bildet kein solches Indiz.
Die Zeugnisse der Arbeitgeber lauten günstig. Wie sich
der geistige Defekt des Beklagten praktisch bemerkbar
mache, wird nicht gesagt.
Die Forderung solcher Präzisierung und Konkretisierung
der behaupteten komplexen Tatsache läuft keineswegs
auf ein Unwirksammachen des Eheeinspruchsrechts hinaus;
es wird damit lediglich d~r Schikane und dem Missbrauch
vorgebeugt. Das Eheeinspruchsrecht muss wie jedes Recht
nach Treu und Glauben ausgeübt werden. Dieser Bedin-
gung genügt nicht, wer entweder die Gegenpartei eines
schweren Defekts anklagt, ohne dafür bestimmte Anhalts-
punkte zu haben, oder die ihm bekannten Anhaltspunkte
verschweigt, welche dem Experten in der Erfüllung der
ihm zu übertragenden Aufgabe helfen könnten. An dem
Erfordernis der hinreichenden Substanzierung des Ein-
spruchs vor Anordnung der Expertise muss auch festge-
halten werden, wenn es sich beim Einsprecher um eine
hiezu nach Gesetz verpflichtete Behörde handelt, was
übrigens bei der Klägerin nicht der Fall ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 1942 bestä-
tigt.