opencaselaw.ch

56_II_141

BGE 56 II 141

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14il Obligationenrecht. No 26. Vermögensherr ohne Belang in seinem Verh.ä.ltnis zu. den Mitbürgen. Hat er fremde Mittel in rechtswidriger WeiBe verwendet, so erzielt er durch den Rückgriff .keinen

• Gewinn, denn gegenüber dem geschädigten Dritten ist er ersatzpflichtig. Hat er fremde Mittel auf reehtmässige Weise gebraucht, so kann darin eine Zuwendung des Dritten liegen, die gerade ihm und nicht den Mitbürgen zukommen soll, sodass die Zahlung in Wirklichkeit aus seinem, durch die Zuwendung vergrösscrten Vermögen erfolgt ist, oder er kann, wenn eine unentgeltliche Zu- wendung nicht vorliegt, mit einer entsprechenden Schuld beJastet worden sein, sodass er durch den Regress wie- derum keinen GewiIin erzielt. Im vorliegenden Fall kann den Beklagten der Rückgriff auf die Kläger für 1428 Fr. 60 Cts. also nicht deshalb verweigert werden, weil die Beklagten zur Zahlung der Bürgschaftsschuld 10,000 Fr. aus dem Vermögen der Genossenschaft Leihkasse Ermatingen verwendet haben, und es kann den Klägern, auch nicht aus diesem Grunde eine Rückforderung zugestanden werden, soweit die Be- klagten sich für ihre eigene Aufwendung von 25,000 Fr. >.us den Zahlungen Sauters wieder erholen können.

3. - Eine Ausnahme von der Regel, dass es gleichgültig ist, aus wessen Vermögen der Bürge bezahlt hat, besteht nur dann, wenn e,s Vermögen gerade > des Mitbürgen gewesen ist, den er belangt. In einem solchen Fall würde der Rückgriff allerdings einen Unzulässigen Gewinn dar- i5tellen, und die Rückgriffsklage könnte nicht geschützt werden, sei es, dass man die Verrechnung zulässt, sei es, dass man den Regress überhaupt versagt. Es ist daher in casu zu prilfen, ob die Kläger am Liquidationserlös der Genossenschaft Leihkasse Ermatingen als Erben des Genossenschafters Adolf Blattner beteiligt waren und in welchem Betrage sie allenfalls Rechte daran hatten. Erfindungsschutz. N° 21. IV. ERFlNDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 141

21. Urteil der L Zivil&bteUung vom 5. Mir~ 1930 i. S. Bremer Torfwerke A. G. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. P a t e n t nie h t i g k ei t. Diese kann auch im Wege einer Einrede gegenüber einer Patent- verletzungsklage geltend gemacht werden (Erw. 1). Der Erfindungsgedanke kann auch schon in der Stelltmg der Aufga~ liegen, doch ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben werden. Eine patentfähige Erfindung kann auch dann vorliegen, wenn ein. ~kanntes Verfa.hren auf einem neuen Gebiet verwendet und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt wird. Das setzt jedoch voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe, eine Übertragung vorzlmehmen, erfinderisch war, oder dass bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden waren (Erw. 2). Die schweiz. Patente Nr. 83,867 und 90,947 für den deutschen Armeehebn und das hiezu konstruierte Tragpolster enthalten keine schutzfählgen Erfindungen (Erw. 2 und 3). Pat. Gas. Art. 4, 16, 38. A. - Die Bremer Torfwerke A.-G. ist zufolge Abtre- tung Inhaberin der am 16. Januar 1920 bezw. 1. Oktober 1921 veröffentliohten schweizerischen Patente Nr. 83,867 und 90,947 für einen «Gezogenen Helm », bezw. für ein «TragpoIster für Helme, insbesondere Stahlhelme », welche Patente am 25. Juni 1918 von Prof. Friedrich Schwerd in Hannover beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum angemeldet worden sind. Der Patentanspruch des erstem (Nr. 83,867) lautet: « Gezogener Helm, dadurch gekennzeichnet, dass er als einstückiger Helm hergestellt ist und aus gehärtetem Stahl besteht.» Dazu kommen sechs Unteransprüche folgenden Inhalts: « 1. Gezogener Helm nach Patenta.nspruch, dadurch gekennzeichnet, dass er aus Edelstahl besteht. 2. Gezogener Helm nach 142 Erfindungsschutz. N" 21. Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Wandstärke von etwa 1,0 mm aufweist. 3. Gezogener Helm nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die Wölbung der Helmkuppel einen freien Raum der Schädeldecke lässt. 4. Gezogener Helm nach Patent- anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Helm- kuppel ein Nackenschutz anschliesst. 5. Gezogener Helm nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass der- selbe einen Augenschirm besitzt.

6. Gezogener Helm nach Unteranspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Nackenschutz soweit nach vorn gezogen ist, dass er auch einen Schläfenschutz bildet.» In der Patent- beschreibung wird unter anderem ausgeführt: Das Bestreben, Helme aus Eisen herzustellen, um volle Sicher- heit gegen Schrapnellkugeln zu erhalten, habe zur Her- stellung aus gewöhnlichem Stahlblech und aus nicht härtbarem Manganstahlblf~ch geführt, ohne dass die Aufgabe gelöst worden sei. Die Schwierigkeit liege darin, dass eine ganze Anzahl von Bedingungen sowohl für die Herstellung wie für die Anwendung des Helmes gleich- zeitig erfüllt sein sollten. Die Bedingungen betreffen einer- seits Aufgaben der Festigkeit und des Gewichtes und anderseits der Raumgestaltung. Für die Anwendung wäre eine möglichste Ausdehnung der Helmfläche auf. alle zu schützenden Kopf teile, genügende Stärke gegen Geschosswirkungen und zugle!ch geringes Gewicht zu fordern. Für die Herstellung wäre erwünscht, dass der ganze Helm aus einem Stück Blech im Ziehverfahren seiue Raumform erhalte. Anderseits wäre zur Erreichung eines geringen Gewichtes eine geringe Wandstärke und deshalb die Verwendung von härtbaren Stahlsorten wünschenswert. Diese Stahlsorten aber böten zugleich dem Ziehverfahren, namentlich wenn der Helm ausser dem Kopfstücke noch einen Augenschirm und einen Nackenschutz haben sollte, erhebliche Schwierigkeiten infolge ihrer grossen Festigkeit (80 kg jmm2) schon im ausgeglühten Zustande. Vielfältige Versuche haben erge- Erfindungssahutz. N° 21. 143 ben, dass gewisse Stahls orten eine genügende Formbarkeit besitzen, um zu einer Helmform gezogen werden zu können. Gegenstand vorliegender Erfindung sei nun ein gezogener Helm, welcher den erwähnten Bedingungen wenigstens insofern Rechnung trage, als dieser durch Ziehen in einem Stück hergestellt sei und aus gehärtetem Stahl bestehe. Die Herstellung aus einem Stück habe dabei den Vorteil, dass die Schutzwirkung durch Ver- meidung vorstehender Nähte oder Nieten etc., welche den Geschossen besondere Angriffsflächen böten, erhöht, also das Abprallen begünstigt werde. Der dergestalt aus einem einzigen Stück gefertigte Helm bestehe zweck- mässig aus Edelstahl. Unter Edelstahl solle hier ein Stahl verstanden werden, welcher höchster Beanspruchung fähig sei, wobei diese Eigenschaft durch folgende Mittel erreicht werde : Erstens durch Reinheit von Schädlingen, wie Schwefel, Phosphor, Arsen und dergI., zweitens durch zweckentsprechendes Verhältnis der normalen Bestand- teile, wie Kohlenstoff, Mangan usw., und wobei als drittes Mittel noch eine Legierung mit verbessernden Bestand- teilen, wie Nickel, Kobalt, Chrom usw. hinzutreten könne. Beispielsweise könne der Helm aus Chromnickelstahl hergestellt sein. Zu dessen Herstellung könne jede schwere Ziehpresse mit Niederhaltern verwendet werden. Die Endform werde durch mehrstufiges Pressen erzielt, wobei sieben und mehr Pressungen vorkommen können. Die ovale Form könne entweder am Anfang schon, oder erst bei den Endpressungen herbeigeführt werden. Der ge- formte Helm werde uach dem Ziehen gehärtet und biete bei der Wahl einer Wandstärke von 1 mm einen voll- kommenen Schutz gegen Schrapnellkugeln auch aus nächster Nähe und einen bisher unerreichten Schutz gegen Granatsplitter. Der Patentanspruch des zweiten Patentes (Xl'. 90,947) lautet: «Tragpolster für Helme, insbesondere ~tahlhelme, zur Aufnahme des von vorn sowie des von oben kommenden Geschossdruckes, dadurch gekennzeichnet, dass das Trag- AB 56 II - 1930 10 144 Erfindungsschutz. No 21. polster drei Einzelteile aufweist." Dazu kommen drei Unteransprüche folgenden Inhaltes : « I. Tragpolster nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die Ein- zelteile derart zu einander angeordnet sind, dass ein Ein- zelteil vorn auf die Stirnknochen, die heiden andern Einzelteile auf die Schädelknochen hinter den Schläfen zur Auflage gebracht werden können, wobei sie die Schläfen selbst aber freilassen. 2. Tragpolster nach Patent- anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Einzelteil eine ein auswechselbares Polsterkissen enthaltende Tasche aufweist. 3. Tragpolster nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die drei Einzelteile an einem Verbin- dungstück befestigt sind, welches seinerseits dazu bestimmt ist, lösbar am Helm befestigt zu werden. I} In der Patent- beschreibung wird in erster Linie hervorgehoben, dass die Auspolsterung des Helmes mit Rücksicht auf die Grösse und Ri~htung des Geschossdruckes erfolgen müsse, was ~urch die erwähnte Anordnung in drei Einzelteile ermög- licht werde. Die zwischen den Einzelteilen liegenden ungepolsterten Stellen bilden drei Ventilationskanäle die der Luft im Bedarfsfalle einen völlig ungehinderten 'Ein- tritt gestatten. Das dergestalt beschriebene Tragpolster ermögliche auch, die Helme verschiedenen Kopfformen anzupassen, was besonders bei Stahlhelmen vorteilhaft sei, we1che nur in wenigen Grössen hergestellt werden. Der Eintragung dieser Patente in der Schweiz ist eine Patentierung in Deutschland vörausgegangen, und zwar hatte Schwerd dort anfänglich versucht, für seinen Helm ein Verfahrenspatent zu erwirken, das jedoch vom Vor- prüfer zurückgewiesen wurde, weil es allgemein üblich sei, bei Herstellung von Gegenständen aus Stahl von h?her ~~derstandsfähigkeit zunächst die Umformung in die gewunschte Form durch SchInieden, Ziehen oder Drücken vorzunehmen und darauf einen Härteprozess folgen zu lassen. Auf diesen Entscheid hin waren dann längere Unterhandlungen zwischen Schwerd und dem Patentamt gefolgt, welche bewirkten, dass das Patent Erfindungsschutz. N° 21. 145 schliesslich, nachdem es von Schwerd in ein Sachpatent (Erzeugnispatent) abgeändert worden war, doch erteilt wurde, Init Wirkung ab 18. Januar 1916. Seine Ver- öffentlichung wurde jedoch bis nach Kriegsende, d. h. bis zum 4. August 1919, sistiert, weil das Patent einen die Landesinteressen berührenden Gegenstand beschlug. Ahnlich war es mit dem Tragpolsterpatent ergangen. Auch diesbezüglich hatte der Vorprüfer in seinem Vor- bescheid unter Hinweis auf eine Reihe in- und ausländi- scher Patente erklärt, dass Tragpolsterungen der ange- meldeten Art für Kopfbedeckungen, darunter auch für Helme, allgemein bekannt seien. Doch war es Schwerd auch hier nach längeren Unterhandlungen gelungen, die Erteilung trotzdem zu erwirken (ebenfalls Init Wirkung ab 18. Januar 1916). Dieser Helm wurde dann samt dem fraglichen Tragpolster im Laufe des Jahres 1916 in der deutschen Armee eingeführt, während in der französischen und englischen Armee schon seit dem Jahre 1915 Helme - jedoch anderer Art - zur Verwendung gelangten. Ungefähr um die gleiche Zeit, d. h. seit Frühjahr 1916, beschäftigte sich auch die schweizerische Armeeleitung Init der Einführung eines Helmes, Init dessen Herstellung in grossem Umfange (die in der Hauptsache durch die . Metallwarenfabrik Zug erfolgte) jedoch erst anfangs des Jahres 1918 begonnen werden konnte. Dieser Helm weist eine dem Schwerd'schen Modell im wesentlichen ähnliche Raumform auf, er besteht ebenfalls aus gehärtetem Edel- stahl (allerdings anderer Legierung) und ist aus einem Stück gezogen. Auch das Tragpolster stimmt in der Hauptsache Init demjenigen des Schwerd'schen Helmes überein. B. - Infolgedessen hat die Bremer Torfwerke A.-G. am 15. Oktober 1927 gegen die schweizerische Eidgenos- senschaft die vorwürfige Klage eingereicht mit den Begehren: «1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte durch die Herstellung und den Gebrauch des in der schweizerischen Armee eingeführten Stahlhelmes 146 Erfindungsschutz. N0 21. die der Klägerin aus den schweizerischen Patenten Nr. 83,876 und 90,947 zustehenden Rechte verletzt hat.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin grund- sätzlich den ihr durch die Patentverletzung verursachten Schaden zu ersetzen, und es sei dieser Schaden auf 4 Fr. für jeden hergestellten Helm, also bei 300,000 auf 1,200,000 Franken nebst Zins zu 5 % seit Klageerhebung, eventuell . auf einen durch richterliches Ermessen festzustellenden Betrag festzusetzen.» Die schweizerische Eidgenossenschaft beantragt Abwei- sung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihr Helm die in den Haupt- und Nebenansprüchen der klägerischen Patente Nr. 83,867 und 90,947 geschützten Elemente aufweise, sie ist aber der Auffassung, dass jene Patente gar keine schutzfähige Erfindung enthalten und daher nichtig seien. Das Bundesgericht hat in ständiger Recht- sprechung entschieden (vgl. statt vieler BGE 22 S. 639), dass eine derartige Behauptung auch als Einrede gegen- über einer Patentverletzungsklage geltend gemacht werden könne. Es ist daher darauf einzutreten.

2. - Beim Hel m - P a t e n t (Nr. 83,867) erblickt die Klägerin die Erfindung in der Idee, ims einem schon im geglühten Zustande sehr festen und durch entspre- chende Härtung hoch widerstandsfähigen Material Helme von einer so weitgehend schützenden Form zu ziehen. Dem hält die Beklagte vorerst entgegen, die bIosse Formu- lierung des Problems könne für sich allein noch keine schutzfähige Erfindung darstellen, sondern es müssten auch die Mittel zu dessen Lösung angegeben werden. Dem ist beizupflichten, d. h. es kann zwar der Erfindungs- gedanke wohl auch schon in der Stellung der Aufgabe liegen, doch ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben sind (vgl. auch BGE 30 II S. 344 f.; 39 II S. 347; 44 II Erfindungssehutz. No 21. 147 S. 206 Iit. d); 47 II S. 495). Ein Sach (Erzeugnis)-Patent, aus dessen Patentschrift sich nicht ergibt, wie' das betref- fende Erzeugnis hergestellt wird, ist daher nichtig, falls nicht die betreffenden Mittel als an sich bereits bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Art.1S Ziff. 7 Patentgesetz). Im vorliegenden Falle behauptet nun die Klägerin. diese Mittel seien aus der Patentschrift zur Genüge ersichtlich . Darin ist diesbezüglich nur erwähnt: Zur Herstellung könne jede schwere Ziehpresse mit Niederhaltern ver- wendet werden. Die Endform werde durch mehrstufiges Pressen erzielt, wobei sieben oder mehr Pressungen vor- kommen können. Die ovale Form könne entweder am Anfang schon oder· erst bei den Endpressungen herbei- geführt werden. Der geformte Helm sei dann nach dem Ziehen zu härten. Als Material könne z. B. Chromnickel- stahl verwendet werden. Sollten diese Angaben tat- sächlich genügen, um einem Fachmann die Fabrikation der klägerischen Helme zu ermöglichen - und nur dann wäre das streitige Patent nicht schon aus dem vorerwähn- ten Grunde (wegen ungenügender Angabe der Lösungs- mittel) nichtig -, so ergäbe sich daraus, dass das Ver- fahren zur Herstellung dieser Helme sich lediglich als eine Kombination bekannter Arbeitsmethoden darstelle ; denn dass schon vor der Anmeldung der klägerischen Patente ma.nc~rlei Gegenstände aus Stahl durch Auf- einanderfolge von Ziehen und Härten hergestellt worden sind, hat die Kiägerin selber zugegeben und findet sich auch in der reichhaltigen hierüber bestehenden Literatur bestätigt (vgl. z. B. LUEGER, Lexikon der gesamten Technik Bd. 8 S. 996 f.; K. MUSIOL, Das Ziehen auf Ziehpressen in Theorie und Praxis in Dinglers Polytech- nischem Journal Bd. 315/1900 S. 442; Hermann FISCHER, Bericht über die Düsseldorfer Industrieausstellung. von 1902 in der Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure Bd. 46/1902 n S. 1508). Dasselbe trifft auch mit Bezug auf die Verwendung von Edelstahl, bezw. Chromnickel- stahl zu (vgl~ z. B. P. RUDHABDT, Les Metaux, S. 152, 148 Erfindungsschutz. N0 21. 166; CARNEGIE, GLADWYN et BAZIN, L'acier, sa fabrica- tion, son prix de revient, S. 56/57; F. TURPIN, Etudes Bur les metaux industriels, S. 50, 55, 59; Dictionnaire hlROUSSE, bei Acier S. 61). Nun kann allerdings eine patentfähige Erfindung auch dann vorliegen, wenn ein bekanntes Verfahren auf einem neuen Gebiet verwendet und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt wird (vgl. statt vieler BGE 44 II 203; 49 II 137 f.). Das setzt jedoch voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe, die Übertragung vorzunehmen, erfinderisch war, oder dass bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden waren (vgl. auch PIETZCKER, Kommentar zum deutschen Patentgesetz, Seite 113 Anm. 94 B). Diese Voraussetzung erachtet aber die Klägerin vorliegend als gegeben, da es Schwerd' zum ersten Mal gelungen sei, einen widerstands- fähigen Helm von so weitgehend schützender Form herzu- stellen. Dass die im klägerischen Helme verkörperte Form an sich keine Erfindung darstellt, bedarf keiner weitem Ausführungen. Schon bei den Helmen früherer Jahrhunderte war die Wölbung der Helmkuppel meist derart, dass sie - zur Vermeidung einer Verletzung des Schädels bei Einbeulungen -' einen freien Raum über der Schädeldecke liess; auch Wiesen diese Hehp.e zum Schutze der verwundbarsten Teile des Kopfes ebenfalls oft einen Nacken-, Augen- und Schläfenschutz auf, und endlich waren sie auch des öftern aus einem Stücke her- gestellt (vgl. z. B. E. HiENEL, Alte Waffen, S. 50 ff.; E.-A. GESSLER, Führer durch die Waffensammlungen des schweizerischen Landesmuseums, S. 60 ff., Tafeln 23-26). Ob damit damalb mehr ein Schutz gegen Hiebe und Stiche als gegen Kugeln bezw. Sprengstücke bezweckt werden wollte, spielt keine Rolle, da das Prinzip im einen wie im andern Falle im Grunde das nämliche ist. Die Klägerin kann auch nicht entgegenhalten, dass der französische und der englische Helm eine andere Raumform auf- weisen ; denn dies kann (wie die Klägerin übrigens selbst vermutet) sehr wohl darauf zurückzuführen sein, dass die Erfindungsschutz. ND 21. 149 Herstellung hochgewölbter und mit verschiedenen beson- dem Schutzvorriehtungen versehenen Helmen ein kom- plizierteres Verfahren erheischt, ganz abgesehen da von, dass vielleicht auch ästhetische oder militärische Erwä- gungen (man denke z. B. an die Sichtbarkeit) auf die Gestaltung jener Helme eingewirkt haben. Keine Erfin- dung, sondern eine Selbstverständlichkeit bildet sodann die Erkenntnis, dass ein Helm im Interesse der Bewegungs- freiheit seines Trägers ein gewisses Höchstgewicht nicht übersteigen darf, was notwendig eine verhältnismässig geringe Wandstärke und deshalb ein entsprechend hoch- gradig widerstandsfähiges Material erfordert. Das funk- tionelle Problem lag daher auf der Hand, und es galt nur, die Lösungsmittel hierfür zu finden, nämlich ein geeignetes, d. h. leicht formbares und in seiner Endform gegen mechanische Einwirkungen höchst widerstands- fähiges Material und das zu dessen Bearbeitung notwendige Herstellungsverfahren. Da drängte sich aber die Ver- wendung von Edelstahl und dessen Verarbeitung mitte1st Ziehpressen und nachträglicher Härtung geradezu auf, angesichts des Umstandes, dass die Widerstandskraft solchen gehärteten Stahles (zumal gegenüber Geschoss- druck) "und die Fähigkeit dieses Materials, sich mitte1st Ziehen zu Hohlkörpern formen zu lassen, in der Technik längst bekannt war (vgl. die vorerwähnten Zitate [tus der technischen Literatur). So hat denn auch der Yor- prüfer des deutschen Patentamtes erklärt, es sei allgemein üblich, bei Herstellung von Gegenständen aus Stahl von hoher Widerstandsfähigkeit zunächst die Umformung in die gewünschte Form durch Schmieden, Ziehen oder Drucken vorzunehmen und darauf einen Härteprozess folgen zu lassen. Die Klägerin macht nun allerdings geltend, dass härtbare Stahlsorten dem Ziehverfahren, namentlich wo es sich um das Ziehen von Helmen mit so weitgehend schützender und daher komplizierter Form handle, infolge ihrer grossen Festigkeit schon im ausge- glühten Zustande, erhebliche Schwierigkeiten bieten; es 150 Erfindungsschutz. N° 21. sei daher Schwerd erst nach vielfältigen Versuchen gelun- gen, das geeignete Ziehverfahren, sowie die geeignete Zusammensetzung des Stahles ausfindig zu machen. Diese Behauptung mag an sich richtig sein. Allein wenn das herkömmliche, jedem Faohmann bekannte Ziehver- fahren nicht ausreichte, um die klägerischen Helme zu ziehen, dann hätte dieses Verfahren in der Patentschrift ausdrücklich im einzelnen besohrieben werden müssen, und es genügt nicht die blosse Angabe, dass zur Herstel- lung des Helmes jede schwere Ziehpresse mit Nieder- haltern verwendet werden könne und dass die Pressung in einem mehrstufigen Prozess zu erfolgen habe. Und was die Wahl der Stahlsorten anbelangt, so ist in der Technik längst bekannt, dass jeder Verwendungszweck bestimmte Eigenschaften des betreffenden Materials ver- langt, die in jedem einzelnen Falle, abgesehen von der chemischen Analyse, durch mechanische Prüfung erprobt werden müssen (vgI. Gemeinfassliche Darstellung des Eisenhüttenwesens, herausgegeben vom Verein deutscher Eisenhüttenleute in Düsseldorf, 13. Auf I. S. 223 ; CODRON, Procedes d~ forgeage dans l'industrie S. 545 ; RUDHARDT,

a. a. O. S. 181/82, 196/97; TURPIN, a. a. O. S. 52/53; E. ROLF, Aus der Praxis der Eisenzieherei und Kaltwal- zerei in Revue Stahl und Eisen, Bd. 26/1906 I. S. 334 f.). Wenn daher Schwerd auf Grund derartiger Versuche dazu gelangte, dass z. B. ehrOlnnickelstahl, d. h. eine längst bekannte Stahlsorte, sich als Material für die Herstellung der streitigen Helme am besten eigne, so kann dies nicht als das Resultat eines schöpferischen Gedankens erachtet werden, da hiezu jeder Fachmann in Verfolgung seiner gewöhnlichen Arbeit gelangen konnte. Das hat übrigens der Anwalt Schwerd's im deutschen Anmeldungsverfahren selber implizite anerkannt, indem er in seiner Eingabe an das Patentamt vom 5. Juni 1916 ausführte, es sei Schwerd nur deshalb gelungen, ein so günstiges Resultat zu erzielen, weil er (I unter schärfster Anwendung aller KontrollvorSchriften an die Güte und ErfiRdungssohutz. No ~l. Hil Gleichmässigkeit des liaterials und seiner Verarbeitung in den verschiedenen Herstellungsstufen » vorgegangen sei, .d. h. also unter Anwendung an sich bekannter Arbeits- rnethoden, wenn auch allerdings unter Aufwendung besonderer Sorgfalt, welch' letztere aber für sich allein für die Annahme einer Erfindung nicht genügt. Dass aber etwa der für die Helme verwendete Stahl eine be- sondere, bisher noch nie hergestellte Legierung aufweise, darüber gibt die Patentschrift keine Auskunft. Zudem hat ja die Klägerin selber anerkannt, dass die Helme der Beklagten aus einer andern Legierung bestehen, sodass in dieser Hinsicht ohnehin keine Patentverletzung durch die Beklagte in Frage käme. Und was endlich noch die Bemessung der Wandstärke der klägerisohen Helme auf 1 mm anbelangt, die im Unteranspruch 2 noch besonders hervorgehoben ist, so kann auch darin kein schutzfähiger Erfindungsgedanke erblickt werden; denn auch diese war, wie die Wahl des Materials - welche beiden Elemente sich gegenseitig bedingten -, durch technische Versuche, wie sie jedem Fachmann geläufig sind, feststellbar.

3. - Völlig unerfindlich ist sodann, worin bei dem unter Nr. 90,947 patentierten T rag pol s t e reine schöpfeiische Idee zu erblicken wäre. Dass Helme nur dann praktisch verwendbar sind, wenn sie mit einer Trageinrichtung versehen werden, ist selbstverständlich und längst erkannt (vgl. z. B. den französischen und den englischen Helm). Auch bestanden schon vor der Anmel- dung des vorwfufigenPatentes verschiedene (in der Schweiz offenkundige) Patente für Kopfbedeckungen mit mehrteiligen Tragpolstern zum Zwecke einer geeigneten Ventilation durch Schaffung von Luftkanälen, sowie einer möglichst günstigen Druckverteilung durch Freilassung derjenigen Stellen des Kopfes (insbesondere der Schläfen), an welchen die Hauptarterien und Venen durchgehen (vgI. insbesondere die englischen Patente Nr. 16,154 AD 1900 vom 27. Oktober 1900 und Nr. 8166 AD 1910 vom

17. November 1910; das deutsche Patent Nr. 141,321 11 15! Ji~rfindung!"j:-;chut.z. ]:\0 2J. Klasse 41 d) vom 25. September 1900 und das ameri- kanisohe Patent NI'. 585,186 vom 29. Juni 1897). Die Klägerin behauptet nun aI1erdings, diese Patente beziehen sich nur auf Hüte; bei Helmen komme solchen Polstern noch eine ganz besondere Aufgabe zu, nämlich die Auf- na~e des ~esohossdruckes. Das ist zweifellos riohtig, ~llem um dies zu erkennen bedurfte es keines schöpfe- nschen Gedankens, und es bedurfte auch keiner erfinde- rischen Tätigkeit, ~ das den erwähnten Patenten zu G~un~e lie~en.de Polster-System dieser neuen Anforderung (die SICh ubrigens nur graduell, nicht aber dem Wesen nach von den bereits in jenen frühern Patenten erkannten Anforderungen unterschied) anzupassen. Auch hier han- ~elte es sich darum, besonders druckempfindliche Stellen, ~nsbesondere die Schläfen, frei zu lassen, wobei allerdings m Anbetracht des verstärkten Druckes sowie der Grösse des Helmes notwendigerweise entsprechand grosse Polster zu verwenden waren. Wie viele solcher einzelnen Polster anzubringen und wie diese anzuordnen waren, war sodann eine reine Frage der praktischen Ausprobierung, deren Lösung in Anbetracht der Offenkundigk~it des Grund- problems jeglichen Erfindungsoharakters entbehrte. Wie wenig bedeutsam die in den erwähnten frühern Patenten noch nicht berücksichtigte Anforderung einer wirksamen Verteilung des Geschossdruckes auf die Gestaltung des Polsters war, zeigt übrigens ger U mstand, da~s Sch werd in seinem Anmeldungsschreiben an das deutsche Reichs- patentamt auf diese Funktion seines Polsters noch gar nicht hingewiesen, sondern nur die gute Ventilation und die leichte Tnigbarkeit seines mit dem streitigen Polster versehenen Helmes hervorgehoben hat. Erst, nachdem der Vorprüfer in seinem Vorbescheid bemerkt hatte, dass Tragpolsterungen der angemeldeten Art für Kopfbedeck- kungen, darunter auch für Helme, allgemein bekannt seien, kam Schwerd bezw. sein Anwalt, auf den Gedanken, diese Funktion als besonderes Hauptmerkmal hervorzu- heben. Keine Erfindung liegt sodann auoh in der im Erfindungsschutz, N0 21. 153 Unteranspruch 2 des nähern gekennzeichneten Ausge- staltung der Polster als Taschen mit auswechselbaren Polsterkissen. Denn da die Helme selber nicht der indi- viduellen Schädelform jedes einzelnen Trägers angepasst werden können, sondern in wenigen Einheitsgrössen her- gestellt werden, war es notwendig, eine Anpassung durch eine entsprechende Gestaltung der Polster zu ermöglichen. Da drängte sich aber die Anbringung von Taschen mit auswechselbaren Kissen aus elastischem Material geradezu auf. Und dass endlich diese einzelnen Polster an einem Verbindungsstück befestigt werden, welches seinerseits dazu bestimmt ist, lösbar am Helm befestigt zu werden (Unteranspruch 3), beruht ebenfalls nicht auf einer Erfindungsidee, da der Gedanke, die Polster lösbar zu gestalten, nahe lag und die hiezu verwendete Vorrichtung jeder Originalität entbehrt. Die Nichtigkeitseinrede der Beklagten ist daher mit Bezug auf 'beide streitigen Patente begründet, was ohne weiteres die Abweisung der vorwürfigen Patentverlet- zungsklage nach sich zieht. Donnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. V. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKllRSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Nr. 18. - Voir IIIe partie N° 18. OFDAG Qffset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern