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56_II_141

BGE 56 II 141

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14il

Obligationenrecht. No 26.

Vermögensherr ohne Belang in seinem Verh.ä.ltnis zu. den

Mitbürgen. Hat er fremde Mittel in rechtswidriger WeiBe

verwendet, so erzielt er durch den Rückgriff .keinen

• Gewinn, denn gegenüber dem geschädigten Dritten ist er

ersatzpflichtig. Hat er fremde Mittel auf reehtmässige

Weise gebraucht, so kann darin eine Zuwendung des

Dritten liegen, die gerade ihm und nicht den Mitbürgen

zukommen soll, sodass die Zahlung in Wirklichkeit aus

seinem, durch die Zuwendung vergrösscrten Vermögen

erfolgt ist, oder er kann, wenn eine unentgeltliche Zu-

wendung nicht vorliegt, mit einer entsprechenden Schuld

beJastet worden sein, sodass er durch den Regress wie-

derum keinen GewiIin erzielt.

Im vorliegenden Fall kann den Beklagten der Rückgriff

auf die Kläger für 1428 Fr. 60 Cts. also nicht deshalb

verweigert werden, weil die Beklagten zur Zahlung der

Bürgschaftsschuld 10,000 Fr. aus dem Vermögen der

Genossenschaft Leihkasse Ermatingen verwendet haben,

und es kann den Klägern, auch nicht aus diesem Grunde

eine Rückforderung zugestanden werden, soweit die Be-

klagten sich für ihre eigene Aufwendung von 25,000 Fr.

>.us den Zahlungen Sauters wieder erholen können.

3. -

Eine Ausnahme von der Regel, dass es gleichgültig

ist, aus wessen Vermögen der Bürge bezahlt hat, besteht

nur dann, wenn e,s Vermögen gerade

> des Mitbürgen

gewesen ist, den er belangt. In einem solchen Fall würde

der Rückgriff allerdings einen Unzulässigen Gewinn dar-

i5tellen, und die Rückgriffsklage könnte nicht geschützt

werden, sei es, dass man die Verrechnung zulässt, sei es,

dass man den Regress überhaupt versagt. Es ist daher

in casu zu prilfen, ob die Kläger am Liquidationserlös

der Genossenschaft Leihkasse Ermatingen als Erben des

Genossenschafters Adolf Blattner beteiligt waren und in

welchem Betrage sie allenfalls Rechte daran hatten.

Erfindungsschutz. N° 21.

IV. ERFlNDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

141

21. Urteil der L Zivil&bteUung vom 5. Mir~ 1930 i. S. Bremer

Torfwerke A. G. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.

P a t e n t nie h t i g k ei t.

Diese kann auch im Wege einer Einrede gegenüber einer Patent-

verletzungsklage geltend gemacht werden (Erw. 1).

Der Erfindungsgedanke kann auch schon in der Stelltmg der

Aufga~ liegen, doch ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich

die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben werden.

Eine patentfähige Erfindung kann auch dann vorliegen, wenn

ein. ~kanntes Verfa.hren auf einem neuen Gebiet verwendet

und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt wird.

Das setzt jedoch voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe,

eine Übertragung vorzlmehmen, erfinderisch war, oder dass

bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden waren

(Erw. 2).

Die schweiz. Patente Nr. 83,867 und 90,947 für den deutschen

Armeehebn und das hiezu konstruierte Tragpolster enthalten

keine schutzfählgen Erfindungen (Erw. 2 und 3).

Pat. Gas. Art. 4, 16, 38.

A. -

Die Bremer Torfwerke A.-G. ist zufolge Abtre-

tung Inhaberin der am 16. Januar 1920 bezw. 1. Oktober

1921 veröffentliohten schweizerischen Patente Nr. 83,867

und 90,947 für einen «Gezogenen Helm », bezw. für ein

«TragpoIster für Helme, insbesondere Stahlhelme », welche

Patente am 25. Juni 1918 von Prof. Friedrich Schwerd

in Hannover beim eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum angemeldet worden sind. Der Patentanspruch

des erstem (Nr. 83,867) lautet: « Gezogener Helm, dadurch

gekennzeichnet, dass er als einstückiger Helm hergestellt

ist und aus gehärtetem Stahl besteht.» Dazu kommen

sechs Unteransprüche folgenden Inhalts: « 1. Gezogener

Helm nach Patenta.nspruch, dadurch gekennzeichnet,

dass er aus Edelstahl besteht. 2. Gezogener Helm nach

142

Erfindungsschutz. N" 21.

Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass er eine

Wandstärke von etwa 1,0 mm aufweist. 3. Gezogener

Helm nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,

dass die Wölbung der Helmkuppel einen freien Raum

der Schädeldecke lässt. 4. Gezogener Helm nach Patent-

anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Helm-

kuppel ein Nackenschutz anschliesst. 5. Gezogener Helm

nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass der-

selbe einen Augenschirm besitzt.

6. Gezogener Helm

nach Unteranspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass

der Nackenschutz soweit nach vorn gezogen ist, dass

er auch einen Schläfenschutz bildet.» In der Patent-

beschreibung

wird unter anderem ausgeführt:

Das

Bestreben, Helme aus Eisen herzustellen, um volle Sicher-

heit gegen Schrapnellkugeln zu erhalten, habe zur Her-

stellung aus gewöhnlichem Stahlblech und aus nicht

härtbarem

Manganstahlblf~ch geführt, ohne dass die

Aufgabe gelöst worden sei. Die Schwierigkeit liege darin,

dass eine ganze Anzahl von Bedingungen sowohl für die

Herstellung wie für die Anwendung des Helmes gleich-

zeitig erfüllt sein sollten. Die Bedingungen betreffen einer-

seits Aufgaben der Festigkeit und des Gewichtes und

anderseits der Raumgestaltung.

Für die Anwendung

wäre eine möglichste Ausdehnung der Helmfläche auf.

alle zu schützenden Kopf teile, genügende Stärke gegen

Geschosswirkungen und zugle!ch geringes Gewicht zu

fordern. Für die Herstellung wäre erwünscht, dass der

ganze Helm aus einem Stück Blech im Ziehverfahren

seiue Raumform erhalte. Anderseits wäre zur Erreichung

eines geringen Gewichtes eine geringe Wandstärke und

deshalb die Verwendung

von härtbaren Stahlsorten

wünschenswert.

Diese Stahlsorten aber böten zugleich

dem Ziehverfahren, namentlich wenn der Helm ausser

dem Kopfstücke noch einen Augenschirm und einen

Nackenschutz haben sollte, erhebliche Schwierigkeiten

infolge ihrer grossen Festigkeit (80 kg jmm2) schon im

ausgeglühten Zustande. Vielfältige Versuche haben erge-

Erfindungssahutz. N° 21.

143

ben, dass gewisse Stahls orten eine genügende Formbarkeit

besitzen, um zu einer Helmform gezogen werden zu

können. Gegenstand vorliegender Erfindung sei nun ein

gezogener Helm, welcher den erwähnten Bedingungen

wenigstens insofern Rechnung trage, als dieser durch

Ziehen in einem Stück hergestellt sei und aus gehärtetem

Stahl bestehe. Die Herstellung aus einem Stück habe

dabei den Vorteil, dass die Schutzwirkung durch Ver-

meidung vorstehender Nähte oder Nieten etc., welche

den Geschossen besondere Angriffsflächen böten, erhöht,

also das Abprallen begünstigt werde. Der dergestalt aus

einem einzigen Stück gefertigte Helm bestehe zweck-

mässig aus Edelstahl. Unter Edelstahl solle hier ein

Stahl verstanden werden, welcher höchster Beanspruchung

fähig sei, wobei diese Eigenschaft durch folgende Mittel

erreicht werde : Erstens durch Reinheit von Schädlingen,

wie Schwefel, Phosphor, Arsen und dergI., zweitens durch

zweckentsprechendes Verhältnis der normalen Bestand-

teile, wie Kohlenstoff, Mangan usw., und wobei als drittes

Mittel noch eine Legierung mit verbessernden Bestand-

teilen, wie Nickel, Kobalt, Chrom usw. hinzutreten könne.

Beispielsweise könne der Helm aus Chromnickelstahl

hergestellt sein. Zu dessen Herstellung könne jede schwere

Ziehpresse mit Niederhaltern verwendet werden.

Die

Endform werde durch mehrstufiges Pressen erzielt, wobei

sieben und mehr Pressungen vorkommen können. Die

ovale Form könne entweder am Anfang schon, oder erst

bei den Endpressungen herbeigeführt werden. Der ge-

formte Helm werde uach dem Ziehen gehärtet und biete

bei der Wahl einer Wandstärke von 1 mm einen voll-

kommenen Schutz gegen Schrapnellkugeln auch aus

nächster Nähe und einen bisher unerreichten Schutz gegen

Granatsplitter.

Der Patentanspruch des zweiten Patentes (Xl'. 90,947)

lautet: «Tragpolster für Helme, insbesondere ~tahlhelme,

zur Aufnahme des von vorn sowie des von oben kommenden

Geschossdruckes, dadurch gekennzeichnet, dass das Trag-

AB 56 II -

1930

10

144

Erfindungsschutz. No 21.

polster drei Einzelteile aufweist." Dazu kommen drei

Unteransprüche folgenden Inhaltes : « I. Tragpolster nach

Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die Ein-

zelteile derart zu einander angeordnet sind, dass ein Ein-

zelteil vorn auf die Stirnknochen, die heiden andern

Einzelteile auf die Schädelknochen hinter den Schläfen

zur Auflage gebracht werden können, wobei sie die

Schläfen selbst aber freilassen. 2. Tragpolster nach Patent-

anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Einzelteil

eine ein auswechselbares Polsterkissen enthaltende Tasche

aufweist. 3. Tragpolster nach Patentanspruch, dadurch

gekennzeichnet, dass die drei Einzelteile an einem Verbin-

dungstück befestigt sind, welches seinerseits dazu bestimmt

ist, lösbar am Helm befestigt zu werden. I} In der Patent-

beschreibung wird in erster Linie hervorgehoben, dass die

Auspolsterung des Helmes mit Rücksicht auf die Grösse

und Ri~htung des Geschossdruckes erfolgen müsse, was

~urch die erwähnte Anordnung in drei Einzelteile ermög-

licht werde.

Die zwischen den Einzelteilen liegenden

ungepolsterten Stellen bilden drei Ventilationskanäle die

der Luft im Bedarfsfalle einen völlig ungehinderten 'Ein-

tritt gestatten. Das dergestalt beschriebene Tragpolster

ermögliche auch, die Helme verschiedenen Kopfformen

anzupassen, was besonders bei Stahlhelmen vorteilhaft

sei, we1che nur in wenigen Grössen hergestellt werden.

Der Eintragung dieser Patente in der Schweiz ist eine

Patentierung in Deutschland vörausgegangen, und zwar

hatte Schwerd dort anfänglich versucht, für seinen Helm

ein Verfahrenspatent zu erwirken, das jedoch vom Vor-

prüfer zurückgewiesen wurde, weil es allgemein üblich

sei, bei Herstellung von Gegenständen aus Stahl von

h?her ~~derstandsfähigkeit zunächst die Umformung in

die gewunschte Form durch SchInieden, Ziehen oder

Drücken vorzunehmen und darauf einen Härteprozess

folgen zu lassen. Auf diesen Entscheid hin waren dann

längere Unterhandlungen zwischen Schwerd und dem

Patentamt gefolgt, welche bewirkten, dass das Patent

Erfindungsschutz. N° 21.

145

schliesslich, nachdem es von Schwerd in ein Sachpatent

(Erzeugnispatent) abgeändert worden war, doch erteilt

wurde, Init Wirkung ab 18. Januar 1916. Seine Ver-

öffentlichung wurde jedoch bis nach Kriegsende, d. h.

bis zum 4. August 1919, sistiert, weil das Patent einen

die Landesinteressen berührenden Gegenstand beschlug.

Ahnlich war es mit dem Tragpolsterpatent ergangen.

Auch diesbezüglich hatte der Vorprüfer in seinem Vor-

bescheid unter Hinweis auf eine Reihe in- und ausländi-

scher Patente erklärt, dass Tragpolsterungen der ange-

meldeten Art für Kopfbedeckungen, darunter auch für

Helme, allgemein bekannt seien. Doch war es Schwerd

auch hier nach längeren Unterhandlungen gelungen, die

Erteilung trotzdem zu erwirken (ebenfalls Init Wirkung

ab 18. Januar 1916). Dieser Helm wurde dann samt dem

fraglichen Tragpolster im Laufe des Jahres 1916 in der

deutschen Armee eingeführt, während in der französischen

und englischen Armee schon seit dem Jahre 1915 Helme

-

jedoch anderer Art -

zur Verwendung gelangten.

Ungefähr um die gleiche Zeit, d. h. seit Frühjahr 1916,

beschäftigte sich auch die schweizerische Armeeleitung

Init der Einführung eines Helmes, Init dessen Herstellung

in grossem Umfange (die in der Hauptsache durch die

. Metallwarenfabrik Zug erfolgte) jedoch erst anfangs des

Jahres 1918 begonnen werden konnte. Dieser Helm weist

eine dem Schwerd'schen Modell im wesentlichen ähnliche

Raumform auf, er besteht ebenfalls aus gehärtetem Edel-

stahl (allerdings anderer Legierung) und ist aus einem

Stück gezogen.

Auch das Tragpolster stimmt in der

Hauptsache Init demjenigen des Schwerd'schen Helmes

überein.

B. -

Infolgedessen hat die Bremer Torfwerke A.-G.

am 15. Oktober 1927 gegen die schweizerische Eidgenos-

senschaft die vorwürfige Klage eingereicht mit den

Begehren: «1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die

Beklagte durch die Herstellung und den Gebrauch des

in der schweizerischen Armee eingeführten Stahlhelmes

146

Erfindungsschutz. N0 21.

die der Klägerin aus den schweizerischen Patenten

Nr. 83,876 und 90,947 zustehenden Rechte verletzt hat.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin grund-

sätzlich den ihr durch die Patentverletzung verursachten

Schaden zu ersetzen, und es sei dieser Schaden auf 4 Fr.

für jeden hergestellten Helm, also bei 300,000 auf 1,200,000

Franken nebst Zins zu 5 % seit Klageerhebung, eventuell

. auf einen durch richterliches Ermessen festzustellenden

Betrag festzusetzen.»

Die schweizerische Eidgenossenschaft beantragt Abwei-

sung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihr Helm die

in den Haupt- und Nebenansprüchen der klägerischen

Patente Nr. 83,867 und 90,947 geschützten Elemente

aufweise, sie ist aber der Auffassung, dass jene Patente

gar keine schutzfähige Erfindung enthalten und daher

nichtig seien. Das Bundesgericht hat in ständiger Recht-

sprechung entschieden (vgl. statt vieler BGE 22 S. 639),

dass eine derartige Behauptung auch als Einrede gegen-

über

einer Patentverletzungsklage

geltend gemacht

werden könne. Es ist daher darauf einzutreten.

2. -

Beim Hel m - P a t e n t (Nr. 83,867) erblickt

die Klägerin die Erfindung in der Idee, ims einem schon

im geglühten Zustande sehr festen und durch entspre-

chende Härtung hoch widerstandsfähigen Material Helme

von einer so weitgehend schützenden Form zu ziehen.

Dem hält die Beklagte vorerst entgegen, die bIosse Formu-

lierung des Problems könne für sich allein noch keine

schutzfähige Erfindung darstellen, sondern es müssten

auch die Mittel zu dessen Lösung angegeben werden.

Dem ist beizupflichten, d. h. es kann zwar der Erfindungs-

gedanke wohl auch schon in der Stellung der Aufgabe

liegen, doch ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich

die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben

sind (vgl. auch BGE 30 II S. 344 f.; 39 II S. 347; 44 II

Erfindungssehutz. No 21.

147

S. 206 Iit. d); 47 II S. 495). Ein Sach (Erzeugnis)-Patent,

aus dessen Patentschrift sich nicht ergibt, wie' das betref-

fende Erzeugnis hergestellt wird, ist daher nichtig, falls

nicht die betreffenden Mittel als an sich bereits bekannt

vorausgesetzt werden dürfen (Art.1S Ziff. 7 Patentgesetz).

Im vorliegenden Falle behauptet nun die Klägerin. diese

Mittel seien aus der Patentschrift zur Genüge ersichtlich .

Darin ist diesbezüglich nur erwähnt: Zur Herstellung

könne jede schwere Ziehpresse mit Niederhaltern ver-

wendet werden. Die Endform werde durch mehrstufiges

Pressen erzielt, wobei sieben oder mehr Pressungen vor-

kommen können. Die ovale Form könne entweder am

Anfang schon oder· erst bei den Endpressungen herbei-

geführt werden. Der geformte Helm sei dann nach dem

Ziehen zu härten. Als Material könne z. B. Chromnickel-

stahl verwendet werden.

Sollten diese Angaben tat-

sächlich genügen, um einem Fachmann die Fabrikation

der klägerischen Helme zu ermöglichen -

und nur dann

wäre das streitige Patent nicht schon aus dem vorerwähn-

ten Grunde (wegen ungenügender Angabe der Lösungs-

mittel) nichtig -, so ergäbe sich daraus, dass das Ver-

fahren zur Herstellung dieser Helme sich lediglich als

eine Kombination bekannter Arbeitsmethoden darstelle;

denn dass schon vor der Anmeldung der klägerischen

Patente ma.nc~rlei Gegenstände aus Stahl durch Auf-

einanderfolge von Ziehen und Härten hergestellt worden

sind, hat die Kiägerin selber zugegeben und findet sich

auch in der reichhaltigen hierüber bestehenden Literatur

bestätigt (vgl. z. B. LUEGER, Lexikon der gesamten

Technik Bd. 8 S. 996 f.; K. MUSIOL, Das Ziehen auf

Ziehpressen in Theorie und Praxis in Dinglers Polytech-

nischem Journal Bd. 315/1900 S. 442; Hermann FISCHER,

Bericht über die Düsseldorfer Industrieausstellung. von

1902 in der Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure

Bd. 46/1902 n S. 1508). Dasselbe trifft auch mit Bezug

auf die Verwendung von Edelstahl, bezw. Chromnickel-

stahl zu (vgl~ z. B. P. RUDHABDT, Les Metaux, S. 152,

148

Erfindungsschutz. N0 21.

166; CARNEGIE, GLADWYN et BAZIN, L'acier, sa fabrica-

tion, son prix de revient, S. 56/57; F. TURPIN, Etudes

Bur les metaux industriels, S. 50, 55, 59; Dictionnaire

hlROUSSE, bei Acier S. 61). Nun kann allerdings eine

patentfähige Erfindung auch dann vorliegen, wenn ein

bekanntes Verfahren auf einem neuen Gebiet verwendet

und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt

wird (vgl. statt vieler BGE 44 II 203; 49 II 137 f.). Das

setzt jedoch voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe,

die Übertragung vorzunehmen, erfinderisch war, oder

dass bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden

waren (vgl. auch PIETZCKER, Kommentar zum deutschen

Patentgesetz, Seite 113 Anm. 94 B). Diese Voraussetzung

erachtet aber die Klägerin vorliegend als gegeben, da es

Schwerd' zum ersten Mal gelungen sei, einen widerstands-

fähigen Helm von so weitgehend schützender Form herzu-

stellen.

Dass die im klägerischen Helme verkörperte

Form an sich keine Erfindung darstellt, bedarf keiner

weitem Ausführungen. Schon bei den Helmen früherer

Jahrhunderte war die Wölbung der Helmkuppel meist

derart, dass sie -

zur Vermeidung einer Verletzung des

Schädels bei Einbeulungen -' einen freien Raum über

der Schädeldecke liess; auch Wiesen diese Hehp.e zum

Schutze der verwundbarsten Teile des Kopfes ebenfalls

oft einen Nacken-, Augen- und Schläfenschutz auf, und

endlich waren sie auch des öftern aus einem Stücke her-

gestellt (vgl. z. B. E. HiENEL, Alte Waffen, S. 50 ff.;

E.-A. GESSLER, Führer durch die Waffensammlungen des

schweizerischen Landesmuseums, S. 60 ff., Tafeln 23-26).

Ob damit damalb mehr ein Schutz gegen Hiebe und Stiche

als gegen Kugeln bezw. Sprengstücke bezweckt werden

wollte, spielt keine Rolle, da das Prinzip im einen wie im

andern Falle im Grunde das nämliche ist. Die Klägerin

kann auch nicht entgegenhalten, dass der französische

und der englische Helm eine andere Raumform auf-

weisen; denn dies kann (wie die Klägerin übrigens selbst

vermutet) sehr wohl darauf zurückzuführen sein, dass die

Erfindungsschutz. ND 21.

149

Herstellung hochgewölbter und mit verschiedenen beson-

dem Schutzvorriehtungen versehenen Helmen ein kom-

plizierteres Verfahren erheischt, ganz abgesehen da von,

dass vielleicht auch ästhetische oder militärische Erwä-

gungen (man denke z. B. an die Sichtbarkeit) auf die

Gestaltung jener Helme eingewirkt haben. Keine Erfin-

dung, sondern eine Selbstverständlichkeit bildet sodann

die Erkenntnis, dass ein Helm im Interesse der Bewegungs-

freiheit seines Trägers ein gewisses Höchstgewicht nicht

übersteigen darf, was notwendig eine verhältnismässig

geringe Wandstärke und deshalb ein entsprechend hoch-

gradig widerstandsfähiges Material erfordert. Das funk-

tionelle Problem lag daher auf der Hand, und es galt

nur, die Lösungsmittel hierfür zu finden, nämlich ein

geeignetes, d. h. leicht formbares und in seiner Endform

gegen mechanische Einwirkungen höchst widerstands-

fähiges Material und das zu dessen Bearbeitung notwendige

Herstellungsverfahren. Da drängte sich aber die Ver-

wendung von Edelstahl und dessen Verarbeitung mitte1st

Ziehpressen und nachträglicher Härtung geradezu auf,

angesichts des Umstandes, dass die Widerstandskraft

solchen gehärteten Stahles (zumal gegenüber Geschoss-

druck) "und die Fähigkeit dieses Materials, sich mitte1st

Ziehen zu Hohlkörpern formen zu lassen, in der Technik

längst bekannt war (vgl. die vorerwähnten Zitate [tus

der technischen Literatur). So hat denn auch der Yor-

prüfer des deutschen Patentamtes erklärt, es sei allgemein

üblich, bei Herstellung von Gegenständen aus Stahl von

hoher Widerstandsfähigkeit zunächst die Umformung in

die gewünschte Form durch Schmieden, Ziehen oder

Drucken vorzunehmen und darauf einen Härteprozess

folgen zu lassen.

Die Klägerin macht nun allerdings

geltend, dass härtbare Stahlsorten dem Ziehverfahren,

namentlich wo es sich um das Ziehen von Helmen mit so

weitgehend schützender und daher komplizierter Form

handle, infolge ihrer grossen Festigkeit schon im ausge-

glühten Zustande, erhebliche Schwierigkeiten bieten; es

150

Erfindungsschutz. N° 21.

sei daher Schwerd erst nach vielfältigen Versuchen gelun-

gen, das geeignete Ziehverfahren, sowie die geeignete

Zusammensetzung des Stahles ausfindig zu machen.

Diese Behauptung mag an sich richtig sein. Allein wenn

das herkömmliche, jedem Faohmann bekannte Ziehver-

fahren nicht ausreichte, um die klägerischen Helme zu

ziehen, dann hätte dieses Verfahren in der Patentschrift

ausdrücklich im einzelnen besohrieben werden müssen,

und es genügt nicht die blosse Angabe, dass zur Herstel-

lung des Helmes jede schwere Ziehpresse mit Nieder-

haltern verwendet werden könne und dass die Pressung

in einem mehrstufigen Prozess zu erfolgen habe. Und

was die Wahl der Stahlsorten anbelangt, so ist in der

Technik längst bekannt, dass jeder Verwendungszweck

bestimmte Eigenschaften des betreffenden Materials ver-

langt, die in jedem einzelnen Falle, abgesehen von der

chemischen Analyse, durch mechanische Prüfung erprobt

werden müssen (vgI. Gemeinfassliche Darstellung des

Eisenhüttenwesens, herausgegeben vom Verein deutscher

Eisenhüttenleute in Düsseldorf, 13. Auf I. S. 223; CODRON,

Procedes d~ forgeage dans l'industrie S. 545; RUDHARDT,

a. a. O. S. 181/82, 196/97; TURPIN, a. a. O. S. 52/53;

E. ROLF, Aus der Praxis der Eisenzieherei und Kaltwal-

zerei in Revue Stahl und Eisen, Bd. 26/1906 I. S. 334 f.).

Wenn daher Schwerd auf Grund derartiger Versuche

dazu gelangte, dass z. B. ehrOlnnickelstahl, d. h. eine

längst bekannte Stahlsorte, sich als Material für die

Herstellung der streitigen Helme am besten eigne, so

kann dies nicht als das Resultat eines schöpferischen

Gedankens erachtet werden, da hiezu jeder Fachmann

in Verfolgung seiner gewöhnlichen Arbeit gelangen konnte.

Das hat übrigens der Anwalt Schwerd's im deutschen

Anmeldungsverfahren selber implizite anerkannt, indem

er in seiner Eingabe an das Patentamt vom 5. Juni 1916

ausführte, es sei Schwerd nur deshalb gelungen, ein so

günstiges Resultat zu erzielen, weil er (I unter schärfster

Anwendung aller KontrollvorSchriften an die Güte und

ErfiRdungssohutz. No ~l.

Hil

Gleichmässigkeit des liaterials und seiner Verarbeitung

in den verschiedenen Herstellungsstufen » vorgegangen

sei, .d. h. also unter Anwendung an sich bekannter Arbeits-

rnethoden, wenn auch allerdings unter Aufwendung

besonderer Sorgfalt, welch' letztere aber für sich allein

für die Annahme einer Erfindung nicht genügt. Dass

aber etwa der für die Helme verwendete Stahl eine be-

sondere, bisher noch nie hergestellte Legierung aufweise,

darüber gibt die Patentschrift keine Auskunft. Zudem

hat ja die Klägerin selber anerkannt, dass die Helme der

Beklagten aus einer andern Legierung bestehen, sodass

in dieser Hinsicht ohnehin keine Patentverletzung durch

die Beklagte in Frage käme. Und was endlich noch die

Bemessung der Wandstärke der klägerisohen Helme auf

1 mm anbelangt, die im Unteranspruch 2 noch besonders

hervorgehoben ist, so kann auch darin kein schutzfähiger

Erfindungsgedanke erblickt werden; denn auch diese

war, wie die Wahl des Materials -

welche beiden Elemente

sich gegenseitig bedingten -, durch technische Versuche,

wie sie jedem Fachmann geläufig sind, feststellbar.

3. -

Völlig unerfindlich ist sodann, worin bei dem

unter Nr. 90,947 patentierten T rag pol s t e reine

schöpfeiische Idee zu erblicken wäre. Dass Helme nur

dann praktisch verwendbar sind, wenn sie mit einer

Trageinrichtung versehen werden, ist selbstverständlich

und längst erkannt (vgl. z. B. den französischen und den

englischen Helm). Auch bestanden schon vor der Anmel-

dung des vorwfufigenPatentes verschiedene (in der

Schweiz offenkundige) Patente für Kopfbedeckungen mit

mehrteiligen Tragpolstern zum Zwecke einer geeigneten

Ventilation durch Schaffung von Luftkanälen, sowie einer

möglichst günstigen Druckverteilung durch Freilassung

derjenigen Stellen des Kopfes (insbesondere der Schläfen),

an welchen die Hauptarterien und Venen durchgehen

(vgI. insbesondere die englischen Patente Nr. 16,154 AD

1900 vom 27. Oktober 1900 und Nr. 8166 AD 1910 vom

17. November 1910; das deutsche Patent Nr. 141,321

11

15!

Ji~rfindung!"j:-;chut.z. ]:\0 2J.

Klasse 41 d) vom 25. September 1900 und das ameri-

kanisohe Patent NI'. 585,186 vom 29. Juni 1897). Die

Klägerin behauptet nun aI1erdings, diese Patente beziehen

sich nur auf Hüte; bei Helmen komme solchen Polstern

noch eine ganz besondere Aufgabe zu, nämlich die Auf-

na~e des ~esohossdruckes. Das ist zweifellos riohtig,

~llem um dies zu erkennen bedurfte es keines schöpfe-

nschen Gedankens, und es bedurfte auch keiner erfinde-

rischen Tätigkeit, ~ das den erwähnten Patenten zu

G~un~e lie~en.de Polster-System dieser neuen Anforderung

(die SICh ubrigens nur graduell, nicht aber dem Wesen

nach von den bereits in jenen frühern Patenten erkannten

Anforderungen unterschied) anzupassen. Auch hier han-

~elte es sich darum, besonders druckempfindliche Stellen,

~nsbesondere die Schläfen, frei zu lassen, wobei allerdings

m Anbetracht des verstärkten Druckes sowie der Grösse

des Helmes notwendigerweise entsprechand grosse Polster

zu verwenden waren. Wie viele solcher einzelnen Polster

anzubringen und wie diese anzuordnen waren, war sodann

eine reine Frage der praktischen Ausprobierung, deren

Lösung in Anbetracht der Offenkundigk~it des Grund-

problems jeglichen Erfindungsoharakters entbehrte. Wie

wenig bedeutsam die in den erwähnten frühern Patenten

noch nicht berücksichtigte Anforderung einer wirksamen

Verteilung des Geschossdruckes auf die Gestaltung des

Polsters war, zeigt übrigens ger U mstand, da~s Sch werd

in seinem Anmeldungsschreiben an das deutsche Reichs-

patentamt auf diese Funktion seines Polsters noch gar

nicht hingewiesen, sondern nur die gute Ventilation und

die leichte Tnigbarkeit seines mit dem streitigen Polster

versehenen Helmes hervorgehoben hat. Erst, nachdem

der Vorprüfer in seinem Vorbescheid bemerkt hatte, dass

Tragpolsterungen der angemeldeten Art für Kopfbedeck-

kungen, darunter auch für Helme, allgemein bekannt

seien, kam Schwerd bezw. sein Anwalt, auf den Gedanken,

diese Funktion als besonderes Hauptmerkmal hervorzu-

heben.

Keine Erfindung liegt sodann auoh in der im

Erfindungsschutz, N0 21.

153

Unteranspruch 2 des nähern gekennzeichneten Ausge-

staltung der Polster als Taschen mit auswechselbaren

Polsterkissen. Denn da die Helme selber nicht der indi-

viduellen Schädelform jedes einzelnen Trägers angepasst

werden können, sondern in wenigen Einheitsgrössen her-

gestellt werden, war es notwendig, eine Anpassung durch

eine entsprechende Gestaltung der Polster zu ermöglichen.

Da drängte sich aber die Anbringung von Taschen mit

auswechselbaren Kissen aus elastischem Material geradezu

auf. Und dass endlich diese einzelnen Polster an einem

Verbindungsstück befestigt werden, welches seinerseits

dazu bestimmt ist, lösbar am Helm befestigt zu werden

(Unteranspruch 3), beruht ebenfalls nicht auf einer

Erfindungsidee, da der Gedanke, die Polster lösbar zu

gestalten, nahe lag und die hiezu verwendete Vorrichtung

jeder Originalität entbehrt.

Die Nichtigkeitseinrede der Beklagten ist daher mit

Bezug auf 'beide streitigen Patente begründet, was ohne

weiteres die Abweisung der vorwürfigen Patentverlet-

zungsklage nach sich zieht.

Donnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

V. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKllRSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Nr. 18. -

Voir IIIe partie N° 18.

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