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14il
Obligationenrecht. No 26.
Vermögensherr ohne Belang in seinem Verh.ä.ltnis zu. den
Mitbürgen. Hat er fremde Mittel in rechtswidriger WeiBe
verwendet, so erzielt er durch den Rückgriff .keinen
• Gewinn, denn gegenüber dem geschädigten Dritten ist er
ersatzpflichtig. Hat er fremde Mittel auf reehtmässige
Weise gebraucht, so kann darin eine Zuwendung des
Dritten liegen, die gerade ihm und nicht den Mitbürgen
zukommen soll, sodass die Zahlung in Wirklichkeit aus
seinem, durch die Zuwendung vergrösscrten Vermögen
erfolgt ist, oder er kann, wenn eine unentgeltliche Zu-
wendung nicht vorliegt, mit einer entsprechenden Schuld
beJastet worden sein, sodass er durch den Regress wie-
derum keinen GewiIin erzielt.
Im vorliegenden Fall kann den Beklagten der Rückgriff
auf die Kläger für 1428 Fr. 60 Cts. also nicht deshalb
verweigert werden, weil die Beklagten zur Zahlung der
Bürgschaftsschuld 10,000 Fr. aus dem Vermögen der
Genossenschaft Leihkasse Ermatingen verwendet haben,
und es kann den Klägern, auch nicht aus diesem Grunde
eine Rückforderung zugestanden werden, soweit die Be-
klagten sich für ihre eigene Aufwendung von 25,000 Fr.
>.us den Zahlungen Sauters wieder erholen können.
3. -
Eine Ausnahme von der Regel, dass es gleichgültig
ist, aus wessen Vermögen der Bürge bezahlt hat, besteht
nur dann, wenn e,s Vermögen gerade
> des Mitbürgen
gewesen ist, den er belangt. In einem solchen Fall würde
der Rückgriff allerdings einen Unzulässigen Gewinn dar-
i5tellen, und die Rückgriffsklage könnte nicht geschützt
werden, sei es, dass man die Verrechnung zulässt, sei es,
dass man den Regress überhaupt versagt. Es ist daher
in casu zu prilfen, ob die Kläger am Liquidationserlös
der Genossenschaft Leihkasse Ermatingen als Erben des
Genossenschafters Adolf Blattner beteiligt waren und in
welchem Betrage sie allenfalls Rechte daran hatten.
Erfindungsschutz. N° 21.
IV. ERFlNDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
141
21. Urteil der L Zivil&bteUung vom 5. Mir~ 1930 i. S. Bremer
Torfwerke A. G. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
P a t e n t nie h t i g k ei t.
Diese kann auch im Wege einer Einrede gegenüber einer Patent-
verletzungsklage geltend gemacht werden (Erw. 1).
Der Erfindungsgedanke kann auch schon in der Stelltmg der
Aufga~ liegen, doch ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich
die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben werden.
Eine patentfähige Erfindung kann auch dann vorliegen, wenn
ein. ~kanntes Verfa.hren auf einem neuen Gebiet verwendet
und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt wird.
Das setzt jedoch voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe,
eine Übertragung vorzlmehmen, erfinderisch war, oder dass
bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden waren
(Erw. 2).
Die schweiz. Patente Nr. 83,867 und 90,947 für den deutschen
Armeehebn und das hiezu konstruierte Tragpolster enthalten
keine schutzfählgen Erfindungen (Erw. 2 und 3).
Pat. Gas. Art. 4, 16, 38.
A. -
Die Bremer Torfwerke A.-G. ist zufolge Abtre-
tung Inhaberin der am 16. Januar 1920 bezw. 1. Oktober
1921 veröffentliohten schweizerischen Patente Nr. 83,867
und 90,947 für einen «Gezogenen Helm », bezw. für ein
«TragpoIster für Helme, insbesondere Stahlhelme », welche
Patente am 25. Juni 1918 von Prof. Friedrich Schwerd
in Hannover beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum angemeldet worden sind. Der Patentanspruch
des erstem (Nr. 83,867) lautet: « Gezogener Helm, dadurch
gekennzeichnet, dass er als einstückiger Helm hergestellt
ist und aus gehärtetem Stahl besteht.» Dazu kommen
sechs Unteransprüche folgenden Inhalts: « 1. Gezogener
Helm nach Patenta.nspruch, dadurch gekennzeichnet,
dass er aus Edelstahl besteht. 2. Gezogener Helm nach
142
Erfindungsschutz. N" 21.
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass er eine
Wandstärke von etwa 1,0 mm aufweist. 3. Gezogener
Helm nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,
dass die Wölbung der Helmkuppel einen freien Raum
der Schädeldecke lässt. 4. Gezogener Helm nach Patent-
anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Helm-
kuppel ein Nackenschutz anschliesst. 5. Gezogener Helm
nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass der-
selbe einen Augenschirm besitzt.
6. Gezogener Helm
nach Unteranspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass
der Nackenschutz soweit nach vorn gezogen ist, dass
er auch einen Schläfenschutz bildet.» In der Patent-
beschreibung
wird unter anderem ausgeführt:
Das
Bestreben, Helme aus Eisen herzustellen, um volle Sicher-
heit gegen Schrapnellkugeln zu erhalten, habe zur Her-
stellung aus gewöhnlichem Stahlblech und aus nicht
härtbarem
Manganstahlblf~ch geführt, ohne dass die
Aufgabe gelöst worden sei. Die Schwierigkeit liege darin,
dass eine ganze Anzahl von Bedingungen sowohl für die
Herstellung wie für die Anwendung des Helmes gleich-
zeitig erfüllt sein sollten. Die Bedingungen betreffen einer-
seits Aufgaben der Festigkeit und des Gewichtes und
anderseits der Raumgestaltung.
Für die Anwendung
wäre eine möglichste Ausdehnung der Helmfläche auf.
alle zu schützenden Kopf teile, genügende Stärke gegen
Geschosswirkungen und zugle!ch geringes Gewicht zu
fordern. Für die Herstellung wäre erwünscht, dass der
ganze Helm aus einem Stück Blech im Ziehverfahren
seiue Raumform erhalte. Anderseits wäre zur Erreichung
eines geringen Gewichtes eine geringe Wandstärke und
deshalb die Verwendung
von härtbaren Stahlsorten
wünschenswert.
Diese Stahlsorten aber böten zugleich
dem Ziehverfahren, namentlich wenn der Helm ausser
dem Kopfstücke noch einen Augenschirm und einen
Nackenschutz haben sollte, erhebliche Schwierigkeiten
infolge ihrer grossen Festigkeit (80 kg jmm2) schon im
ausgeglühten Zustande. Vielfältige Versuche haben erge-
Erfindungssahutz. N° 21.
143
ben, dass gewisse Stahls orten eine genügende Formbarkeit
besitzen, um zu einer Helmform gezogen werden zu
können. Gegenstand vorliegender Erfindung sei nun ein
gezogener Helm, welcher den erwähnten Bedingungen
wenigstens insofern Rechnung trage, als dieser durch
Ziehen in einem Stück hergestellt sei und aus gehärtetem
Stahl bestehe. Die Herstellung aus einem Stück habe
dabei den Vorteil, dass die Schutzwirkung durch Ver-
meidung vorstehender Nähte oder Nieten etc., welche
den Geschossen besondere Angriffsflächen böten, erhöht,
also das Abprallen begünstigt werde. Der dergestalt aus
einem einzigen Stück gefertigte Helm bestehe zweck-
mässig aus Edelstahl. Unter Edelstahl solle hier ein
Stahl verstanden werden, welcher höchster Beanspruchung
fähig sei, wobei diese Eigenschaft durch folgende Mittel
erreicht werde : Erstens durch Reinheit von Schädlingen,
wie Schwefel, Phosphor, Arsen und dergI., zweitens durch
zweckentsprechendes Verhältnis der normalen Bestand-
teile, wie Kohlenstoff, Mangan usw., und wobei als drittes
Mittel noch eine Legierung mit verbessernden Bestand-
teilen, wie Nickel, Kobalt, Chrom usw. hinzutreten könne.
Beispielsweise könne der Helm aus Chromnickelstahl
hergestellt sein. Zu dessen Herstellung könne jede schwere
Ziehpresse mit Niederhaltern verwendet werden.
Die
Endform werde durch mehrstufiges Pressen erzielt, wobei
sieben und mehr Pressungen vorkommen können. Die
ovale Form könne entweder am Anfang schon, oder erst
bei den Endpressungen herbeigeführt werden. Der ge-
formte Helm werde uach dem Ziehen gehärtet und biete
bei der Wahl einer Wandstärke von 1 mm einen voll-
kommenen Schutz gegen Schrapnellkugeln auch aus
nächster Nähe und einen bisher unerreichten Schutz gegen
Granatsplitter.
Der Patentanspruch des zweiten Patentes (Xl'. 90,947)
lautet: «Tragpolster für Helme, insbesondere ~tahlhelme,
zur Aufnahme des von vorn sowie des von oben kommenden
Geschossdruckes, dadurch gekennzeichnet, dass das Trag-
AB 56 II -
1930
10
144
Erfindungsschutz. No 21.
polster drei Einzelteile aufweist." Dazu kommen drei
Unteransprüche folgenden Inhaltes : « I. Tragpolster nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die Ein-
zelteile derart zu einander angeordnet sind, dass ein Ein-
zelteil vorn auf die Stirnknochen, die heiden andern
Einzelteile auf die Schädelknochen hinter den Schläfen
zur Auflage gebracht werden können, wobei sie die
Schläfen selbst aber freilassen. 2. Tragpolster nach Patent-
anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Einzelteil
eine ein auswechselbares Polsterkissen enthaltende Tasche
aufweist. 3. Tragpolster nach Patentanspruch, dadurch
gekennzeichnet, dass die drei Einzelteile an einem Verbin-
dungstück befestigt sind, welches seinerseits dazu bestimmt
ist, lösbar am Helm befestigt zu werden. I} In der Patent-
beschreibung wird in erster Linie hervorgehoben, dass die
Auspolsterung des Helmes mit Rücksicht auf die Grösse
und Ri~htung des Geschossdruckes erfolgen müsse, was
~urch die erwähnte Anordnung in drei Einzelteile ermög-
licht werde.
Die zwischen den Einzelteilen liegenden
ungepolsterten Stellen bilden drei Ventilationskanäle die
der Luft im Bedarfsfalle einen völlig ungehinderten 'Ein-
tritt gestatten. Das dergestalt beschriebene Tragpolster
ermögliche auch, die Helme verschiedenen Kopfformen
anzupassen, was besonders bei Stahlhelmen vorteilhaft
sei, we1che nur in wenigen Grössen hergestellt werden.
Der Eintragung dieser Patente in der Schweiz ist eine
Patentierung in Deutschland vörausgegangen, und zwar
hatte Schwerd dort anfänglich versucht, für seinen Helm
ein Verfahrenspatent zu erwirken, das jedoch vom Vor-
prüfer zurückgewiesen wurde, weil es allgemein üblich
sei, bei Herstellung von Gegenständen aus Stahl von
h?her ~~derstandsfähigkeit zunächst die Umformung in
die gewunschte Form durch SchInieden, Ziehen oder
Drücken vorzunehmen und darauf einen Härteprozess
folgen zu lassen. Auf diesen Entscheid hin waren dann
längere Unterhandlungen zwischen Schwerd und dem
Patentamt gefolgt, welche bewirkten, dass das Patent
Erfindungsschutz. N° 21.
145
schliesslich, nachdem es von Schwerd in ein Sachpatent
(Erzeugnispatent) abgeändert worden war, doch erteilt
wurde, Init Wirkung ab 18. Januar 1916. Seine Ver-
öffentlichung wurde jedoch bis nach Kriegsende, d. h.
bis zum 4. August 1919, sistiert, weil das Patent einen
die Landesinteressen berührenden Gegenstand beschlug.
Ahnlich war es mit dem Tragpolsterpatent ergangen.
Auch diesbezüglich hatte der Vorprüfer in seinem Vor-
bescheid unter Hinweis auf eine Reihe in- und ausländi-
scher Patente erklärt, dass Tragpolsterungen der ange-
meldeten Art für Kopfbedeckungen, darunter auch für
Helme, allgemein bekannt seien. Doch war es Schwerd
auch hier nach längeren Unterhandlungen gelungen, die
Erteilung trotzdem zu erwirken (ebenfalls Init Wirkung
ab 18. Januar 1916). Dieser Helm wurde dann samt dem
fraglichen Tragpolster im Laufe des Jahres 1916 in der
deutschen Armee eingeführt, während in der französischen
und englischen Armee schon seit dem Jahre 1915 Helme
-
jedoch anderer Art -
zur Verwendung gelangten.
Ungefähr um die gleiche Zeit, d. h. seit Frühjahr 1916,
beschäftigte sich auch die schweizerische Armeeleitung
Init der Einführung eines Helmes, Init dessen Herstellung
in grossem Umfange (die in der Hauptsache durch die
. Metallwarenfabrik Zug erfolgte) jedoch erst anfangs des
Jahres 1918 begonnen werden konnte. Dieser Helm weist
eine dem Schwerd'schen Modell im wesentlichen ähnliche
Raumform auf, er besteht ebenfalls aus gehärtetem Edel-
stahl (allerdings anderer Legierung) und ist aus einem
Stück gezogen.
Auch das Tragpolster stimmt in der
Hauptsache Init demjenigen des Schwerd'schen Helmes
überein.
B. -
Infolgedessen hat die Bremer Torfwerke A.-G.
am 15. Oktober 1927 gegen die schweizerische Eidgenos-
senschaft die vorwürfige Klage eingereicht mit den
Begehren: «1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die
Beklagte durch die Herstellung und den Gebrauch des
in der schweizerischen Armee eingeführten Stahlhelmes
146
Erfindungsschutz. N0 21.
die der Klägerin aus den schweizerischen Patenten
Nr. 83,876 und 90,947 zustehenden Rechte verletzt hat.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin grund-
sätzlich den ihr durch die Patentverletzung verursachten
Schaden zu ersetzen, und es sei dieser Schaden auf 4 Fr.
für jeden hergestellten Helm, also bei 300,000 auf 1,200,000
Franken nebst Zins zu 5 % seit Klageerhebung, eventuell
. auf einen durch richterliches Ermessen festzustellenden
Betrag festzusetzen.»
Die schweizerische Eidgenossenschaft beantragt Abwei-
sung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihr Helm die
in den Haupt- und Nebenansprüchen der klägerischen
Patente Nr. 83,867 und 90,947 geschützten Elemente
aufweise, sie ist aber der Auffassung, dass jene Patente
gar keine schutzfähige Erfindung enthalten und daher
nichtig seien. Das Bundesgericht hat in ständiger Recht-
sprechung entschieden (vgl. statt vieler BGE 22 S. 639),
dass eine derartige Behauptung auch als Einrede gegen-
über
einer Patentverletzungsklage
geltend gemacht
werden könne. Es ist daher darauf einzutreten.
2. -
Beim Hel m - P a t e n t (Nr. 83,867) erblickt
die Klägerin die Erfindung in der Idee, ims einem schon
im geglühten Zustande sehr festen und durch entspre-
chende Härtung hoch widerstandsfähigen Material Helme
von einer so weitgehend schützenden Form zu ziehen.
Dem hält die Beklagte vorerst entgegen, die bIosse Formu-
lierung des Problems könne für sich allein noch keine
schutzfähige Erfindung darstellen, sondern es müssten
auch die Mittel zu dessen Lösung angegeben werden.
Dem ist beizupflichten, d. h. es kann zwar der Erfindungs-
gedanke wohl auch schon in der Stellung der Aufgabe
liegen, doch ist er nur dann schutzfähig, wenn zugleich
die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben
sind (vgl. auch BGE 30 II S. 344 f.; 39 II S. 347; 44 II
Erfindungssehutz. No 21.
147
S. 206 Iit. d); 47 II S. 495). Ein Sach (Erzeugnis)-Patent,
aus dessen Patentschrift sich nicht ergibt, wie' das betref-
fende Erzeugnis hergestellt wird, ist daher nichtig, falls
nicht die betreffenden Mittel als an sich bereits bekannt
vorausgesetzt werden dürfen (Art.1S Ziff. 7 Patentgesetz).
Im vorliegenden Falle behauptet nun die Klägerin. diese
Mittel seien aus der Patentschrift zur Genüge ersichtlich .
Darin ist diesbezüglich nur erwähnt: Zur Herstellung
könne jede schwere Ziehpresse mit Niederhaltern ver-
wendet werden. Die Endform werde durch mehrstufiges
Pressen erzielt, wobei sieben oder mehr Pressungen vor-
kommen können. Die ovale Form könne entweder am
Anfang schon oder· erst bei den Endpressungen herbei-
geführt werden. Der geformte Helm sei dann nach dem
Ziehen zu härten. Als Material könne z. B. Chromnickel-
stahl verwendet werden.
Sollten diese Angaben tat-
sächlich genügen, um einem Fachmann die Fabrikation
der klägerischen Helme zu ermöglichen -
und nur dann
wäre das streitige Patent nicht schon aus dem vorerwähn-
ten Grunde (wegen ungenügender Angabe der Lösungs-
mittel) nichtig -, so ergäbe sich daraus, dass das Ver-
fahren zur Herstellung dieser Helme sich lediglich als
eine Kombination bekannter Arbeitsmethoden darstelle;
denn dass schon vor der Anmeldung der klägerischen
Patente ma.nc~rlei Gegenstände aus Stahl durch Auf-
einanderfolge von Ziehen und Härten hergestellt worden
sind, hat die Kiägerin selber zugegeben und findet sich
auch in der reichhaltigen hierüber bestehenden Literatur
bestätigt (vgl. z. B. LUEGER, Lexikon der gesamten
Technik Bd. 8 S. 996 f.; K. MUSIOL, Das Ziehen auf
Ziehpressen in Theorie und Praxis in Dinglers Polytech-
nischem Journal Bd. 315/1900 S. 442; Hermann FISCHER,
Bericht über die Düsseldorfer Industrieausstellung. von
1902 in der Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure
Bd. 46/1902 n S. 1508). Dasselbe trifft auch mit Bezug
auf die Verwendung von Edelstahl, bezw. Chromnickel-
stahl zu (vgl~ z. B. P. RUDHABDT, Les Metaux, S. 152,
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Erfindungsschutz. N0 21.
166; CARNEGIE, GLADWYN et BAZIN, L'acier, sa fabrica-
tion, son prix de revient, S. 56/57; F. TURPIN, Etudes
Bur les metaux industriels, S. 50, 55, 59; Dictionnaire
hlROUSSE, bei Acier S. 61). Nun kann allerdings eine
patentfähige Erfindung auch dann vorliegen, wenn ein
bekanntes Verfahren auf einem neuen Gebiet verwendet
und dadurch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt
wird (vgl. statt vieler BGE 44 II 203; 49 II 137 f.). Das
setzt jedoch voraus, dass schon die Stellung der Aufgabe,
die Übertragung vorzunehmen, erfinderisch war, oder
dass bei der Übertragung Schwierigkeiten zu überwinden
waren (vgl. auch PIETZCKER, Kommentar zum deutschen
Patentgesetz, Seite 113 Anm. 94 B). Diese Voraussetzung
erachtet aber die Klägerin vorliegend als gegeben, da es
Schwerd' zum ersten Mal gelungen sei, einen widerstands-
fähigen Helm von so weitgehend schützender Form herzu-
stellen.
Dass die im klägerischen Helme verkörperte
Form an sich keine Erfindung darstellt, bedarf keiner
weitem Ausführungen. Schon bei den Helmen früherer
Jahrhunderte war die Wölbung der Helmkuppel meist
derart, dass sie -
zur Vermeidung einer Verletzung des
Schädels bei Einbeulungen -' einen freien Raum über
der Schädeldecke liess; auch Wiesen diese Hehp.e zum
Schutze der verwundbarsten Teile des Kopfes ebenfalls
oft einen Nacken-, Augen- und Schläfenschutz auf, und
endlich waren sie auch des öftern aus einem Stücke her-
gestellt (vgl. z. B. E. HiENEL, Alte Waffen, S. 50 ff.;
E.-A. GESSLER, Führer durch die Waffensammlungen des
schweizerischen Landesmuseums, S. 60 ff., Tafeln 23-26).
Ob damit damalb mehr ein Schutz gegen Hiebe und Stiche
als gegen Kugeln bezw. Sprengstücke bezweckt werden
wollte, spielt keine Rolle, da das Prinzip im einen wie im
andern Falle im Grunde das nämliche ist. Die Klägerin
kann auch nicht entgegenhalten, dass der französische
und der englische Helm eine andere Raumform auf-
weisen; denn dies kann (wie die Klägerin übrigens selbst
vermutet) sehr wohl darauf zurückzuführen sein, dass die
Erfindungsschutz. ND 21.
149
Herstellung hochgewölbter und mit verschiedenen beson-
dem Schutzvorriehtungen versehenen Helmen ein kom-
plizierteres Verfahren erheischt, ganz abgesehen da von,
dass vielleicht auch ästhetische oder militärische Erwä-
gungen (man denke z. B. an die Sichtbarkeit) auf die
Gestaltung jener Helme eingewirkt haben. Keine Erfin-
dung, sondern eine Selbstverständlichkeit bildet sodann
die Erkenntnis, dass ein Helm im Interesse der Bewegungs-
freiheit seines Trägers ein gewisses Höchstgewicht nicht
übersteigen darf, was notwendig eine verhältnismässig
geringe Wandstärke und deshalb ein entsprechend hoch-
gradig widerstandsfähiges Material erfordert. Das funk-
tionelle Problem lag daher auf der Hand, und es galt
nur, die Lösungsmittel hierfür zu finden, nämlich ein
geeignetes, d. h. leicht formbares und in seiner Endform
gegen mechanische Einwirkungen höchst widerstands-
fähiges Material und das zu dessen Bearbeitung notwendige
Herstellungsverfahren. Da drängte sich aber die Ver-
wendung von Edelstahl und dessen Verarbeitung mitte1st
Ziehpressen und nachträglicher Härtung geradezu auf,
angesichts des Umstandes, dass die Widerstandskraft
solchen gehärteten Stahles (zumal gegenüber Geschoss-
druck) "und die Fähigkeit dieses Materials, sich mitte1st
Ziehen zu Hohlkörpern formen zu lassen, in der Technik
längst bekannt war (vgl. die vorerwähnten Zitate [tus
der technischen Literatur). So hat denn auch der Yor-
prüfer des deutschen Patentamtes erklärt, es sei allgemein
üblich, bei Herstellung von Gegenständen aus Stahl von
hoher Widerstandsfähigkeit zunächst die Umformung in
die gewünschte Form durch Schmieden, Ziehen oder
Drucken vorzunehmen und darauf einen Härteprozess
folgen zu lassen.
Die Klägerin macht nun allerdings
geltend, dass härtbare Stahlsorten dem Ziehverfahren,
namentlich wo es sich um das Ziehen von Helmen mit so
weitgehend schützender und daher komplizierter Form
handle, infolge ihrer grossen Festigkeit schon im ausge-
glühten Zustande, erhebliche Schwierigkeiten bieten; es
150
Erfindungsschutz. N° 21.
sei daher Schwerd erst nach vielfältigen Versuchen gelun-
gen, das geeignete Ziehverfahren, sowie die geeignete
Zusammensetzung des Stahles ausfindig zu machen.
Diese Behauptung mag an sich richtig sein. Allein wenn
das herkömmliche, jedem Faohmann bekannte Ziehver-
fahren nicht ausreichte, um die klägerischen Helme zu
ziehen, dann hätte dieses Verfahren in der Patentschrift
ausdrücklich im einzelnen besohrieben werden müssen,
und es genügt nicht die blosse Angabe, dass zur Herstel-
lung des Helmes jede schwere Ziehpresse mit Nieder-
haltern verwendet werden könne und dass die Pressung
in einem mehrstufigen Prozess zu erfolgen habe. Und
was die Wahl der Stahlsorten anbelangt, so ist in der
Technik längst bekannt, dass jeder Verwendungszweck
bestimmte Eigenschaften des betreffenden Materials ver-
langt, die in jedem einzelnen Falle, abgesehen von der
chemischen Analyse, durch mechanische Prüfung erprobt
werden müssen (vgI. Gemeinfassliche Darstellung des
Eisenhüttenwesens, herausgegeben vom Verein deutscher
Eisenhüttenleute in Düsseldorf, 13. Auf I. S. 223; CODRON,
Procedes d~ forgeage dans l'industrie S. 545; RUDHARDT,
a. a. O. S. 181/82, 196/97; TURPIN, a. a. O. S. 52/53;
E. ROLF, Aus der Praxis der Eisenzieherei und Kaltwal-
zerei in Revue Stahl und Eisen, Bd. 26/1906 I. S. 334 f.).
Wenn daher Schwerd auf Grund derartiger Versuche
dazu gelangte, dass z. B. ehrOlnnickelstahl, d. h. eine
längst bekannte Stahlsorte, sich als Material für die
Herstellung der streitigen Helme am besten eigne, so
kann dies nicht als das Resultat eines schöpferischen
Gedankens erachtet werden, da hiezu jeder Fachmann
in Verfolgung seiner gewöhnlichen Arbeit gelangen konnte.
Das hat übrigens der Anwalt Schwerd's im deutschen
Anmeldungsverfahren selber implizite anerkannt, indem
er in seiner Eingabe an das Patentamt vom 5. Juni 1916
ausführte, es sei Schwerd nur deshalb gelungen, ein so
günstiges Resultat zu erzielen, weil er (I unter schärfster
Anwendung aller KontrollvorSchriften an die Güte und
ErfiRdungssohutz. No ~l.
Hil
Gleichmässigkeit des liaterials und seiner Verarbeitung
in den verschiedenen Herstellungsstufen » vorgegangen
sei, .d. h. also unter Anwendung an sich bekannter Arbeits-
rnethoden, wenn auch allerdings unter Aufwendung
besonderer Sorgfalt, welch' letztere aber für sich allein
für die Annahme einer Erfindung nicht genügt. Dass
aber etwa der für die Helme verwendete Stahl eine be-
sondere, bisher noch nie hergestellte Legierung aufweise,
darüber gibt die Patentschrift keine Auskunft. Zudem
hat ja die Klägerin selber anerkannt, dass die Helme der
Beklagten aus einer andern Legierung bestehen, sodass
in dieser Hinsicht ohnehin keine Patentverletzung durch
die Beklagte in Frage käme. Und was endlich noch die
Bemessung der Wandstärke der klägerisohen Helme auf
1 mm anbelangt, die im Unteranspruch 2 noch besonders
hervorgehoben ist, so kann auch darin kein schutzfähiger
Erfindungsgedanke erblickt werden; denn auch diese
war, wie die Wahl des Materials -
welche beiden Elemente
sich gegenseitig bedingten -, durch technische Versuche,
wie sie jedem Fachmann geläufig sind, feststellbar.
3. -
Völlig unerfindlich ist sodann, worin bei dem
unter Nr. 90,947 patentierten T rag pol s t e reine
schöpfeiische Idee zu erblicken wäre. Dass Helme nur
dann praktisch verwendbar sind, wenn sie mit einer
Trageinrichtung versehen werden, ist selbstverständlich
und längst erkannt (vgl. z. B. den französischen und den
englischen Helm). Auch bestanden schon vor der Anmel-
dung des vorwfufigenPatentes verschiedene (in der
Schweiz offenkundige) Patente für Kopfbedeckungen mit
mehrteiligen Tragpolstern zum Zwecke einer geeigneten
Ventilation durch Schaffung von Luftkanälen, sowie einer
möglichst günstigen Druckverteilung durch Freilassung
derjenigen Stellen des Kopfes (insbesondere der Schläfen),
an welchen die Hauptarterien und Venen durchgehen
(vgI. insbesondere die englischen Patente Nr. 16,154 AD
1900 vom 27. Oktober 1900 und Nr. 8166 AD 1910 vom
17. November 1910; das deutsche Patent Nr. 141,321
11
15!
Ji~rfindung!"j:-;chut.z. ]:\0 2J.
Klasse 41 d) vom 25. September 1900 und das ameri-
kanisohe Patent NI'. 585,186 vom 29. Juni 1897). Die
Klägerin behauptet nun aI1erdings, diese Patente beziehen
sich nur auf Hüte; bei Helmen komme solchen Polstern
noch eine ganz besondere Aufgabe zu, nämlich die Auf-
na~e des ~esohossdruckes. Das ist zweifellos riohtig,
~llem um dies zu erkennen bedurfte es keines schöpfe-
nschen Gedankens, und es bedurfte auch keiner erfinde-
rischen Tätigkeit, ~ das den erwähnten Patenten zu
G~un~e lie~en.de Polster-System dieser neuen Anforderung
(die SICh ubrigens nur graduell, nicht aber dem Wesen
nach von den bereits in jenen frühern Patenten erkannten
Anforderungen unterschied) anzupassen. Auch hier han-
~elte es sich darum, besonders druckempfindliche Stellen,
~nsbesondere die Schläfen, frei zu lassen, wobei allerdings
m Anbetracht des verstärkten Druckes sowie der Grösse
des Helmes notwendigerweise entsprechand grosse Polster
zu verwenden waren. Wie viele solcher einzelnen Polster
anzubringen und wie diese anzuordnen waren, war sodann
eine reine Frage der praktischen Ausprobierung, deren
Lösung in Anbetracht der Offenkundigk~it des Grund-
problems jeglichen Erfindungsoharakters entbehrte. Wie
wenig bedeutsam die in den erwähnten frühern Patenten
noch nicht berücksichtigte Anforderung einer wirksamen
Verteilung des Geschossdruckes auf die Gestaltung des
Polsters war, zeigt übrigens ger U mstand, da~s Sch werd
in seinem Anmeldungsschreiben an das deutsche Reichs-
patentamt auf diese Funktion seines Polsters noch gar
nicht hingewiesen, sondern nur die gute Ventilation und
die leichte Tnigbarkeit seines mit dem streitigen Polster
versehenen Helmes hervorgehoben hat. Erst, nachdem
der Vorprüfer in seinem Vorbescheid bemerkt hatte, dass
Tragpolsterungen der angemeldeten Art für Kopfbedeck-
kungen, darunter auch für Helme, allgemein bekannt
seien, kam Schwerd bezw. sein Anwalt, auf den Gedanken,
diese Funktion als besonderes Hauptmerkmal hervorzu-
heben.
Keine Erfindung liegt sodann auoh in der im
Erfindungsschutz, N0 21.
153
Unteranspruch 2 des nähern gekennzeichneten Ausge-
staltung der Polster als Taschen mit auswechselbaren
Polsterkissen. Denn da die Helme selber nicht der indi-
viduellen Schädelform jedes einzelnen Trägers angepasst
werden können, sondern in wenigen Einheitsgrössen her-
gestellt werden, war es notwendig, eine Anpassung durch
eine entsprechende Gestaltung der Polster zu ermöglichen.
Da drängte sich aber die Anbringung von Taschen mit
auswechselbaren Kissen aus elastischem Material geradezu
auf. Und dass endlich diese einzelnen Polster an einem
Verbindungsstück befestigt werden, welches seinerseits
dazu bestimmt ist, lösbar am Helm befestigt zu werden
(Unteranspruch 3), beruht ebenfalls nicht auf einer
Erfindungsidee, da der Gedanke, die Polster lösbar zu
gestalten, nahe lag und die hiezu verwendete Vorrichtung
jeder Originalität entbehrt.
Die Nichtigkeitseinrede der Beklagten ist daher mit
Bezug auf 'beide streitigen Patente begründet, was ohne
weiteres die Abweisung der vorwürfigen Patentverlet-
zungsklage nach sich zieht.
Donnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
V. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKllRSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IH. Teil Nr. 18. -
Voir IIIe partie N° 18.
OFDAG Qffset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern