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51_II_207

BGE 51 II 207

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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0bIigat.ieDeDreebt. N- 35.

lierte, ihrerseits erfüllt hatte. Ob sie zum Rücktritt be-

rechtigt war, kann dahingestellt bleiben. Denn die ße..

klagte hat sieh, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt.

mit der Rückgängigmachung des Gescbäftes grundsätz-

lieb einverstanden erklärt, indem sie sicb in ihrem

Schreiben vom 24. März unter Bezugnahme auf ein

Telephongespräch darauf beschränkte, den Rücktritt

zu bestätigen, unter Bekanntgabe ihrer Schadensersatz-

ansprüche, und von diesem Standpunkte auch nicht

abwich, als sie am folgenden Tage die telegraphische

Eingangsanzeige des Credit Commercial erhielt, sondern

gegenteils die Rückerstattung der fr. Fr. 200,000 ver-

anlasste, unter Verrechnung des ihr erwachsenen Scha-

dens. Dass es sich dabei objektiv nicht um einen Schaden,

erlitten zufolge Nichterfüllung des Vertrages durch die

Klägerin handeln kann, ist ohne weiteres klar; ein solcher

war es nur nach der subjektiven, irrtümlichen Meinung

der· Beklagten, die annahm, die Klägerin habe nicht er-

füllt, und sich bereit erklärte, die als Erfüllung erhaltene

Leistung zurückzugeben. Diesen Irrtum aber hat die Be-

klagte zu vertreten und demgemäss den ihrer eigenen

Handlungsweise zuzuschreibenden Schaden an sich zu

tragen. Eine Verrechnung desselben mit den von der

Klägeri~ zurückverlangten fr.Fr. 15,477.30 ist somit

ausgeschlossen. Die Umrechnung dieses franz. Franken-

betrages zum Kurse von 31.~7 Y2, ergebend die einge-

klagte Summe von schw. Fr. 4840.50, ist nicht bestritten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November

1924 bestätigt.

Obligationenreeht. N° 36.

36. Urteil Aer I. Zivilabtenug vom SO. AprU 19I6

i. S. IvarA gegen W'11l 8G Oie.

207

Art. 58 OR. Trottoir einer öffentlichen Strasse im Eigentum

der Anstösser. Es ist ein Werk im Sinne des Gesetzes. Bei

der Haftung des Eigentümers ist· aber zu berücksichtigen,

dass das Trottoir im öffentlichen Gebrauch steht und An-

lage und Unterhalt, letzterer jedenfalls zu einem wesent ..

lichen Teil, der Verfügung des Eigentümers entzogen sind.

A. -

Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses

Nr.- 24 an der Bahnhofstrasse in Biel. Vor dem Hause

befindet sich ein zirka 6 m breites Trottoir, das mit

Ausnahme des an die Strasse angrenzenden Streifens

Eigentum der Beklagten ist. Das Trottoir ist, wie die

meisten Anlagen dieser Art in Biel, aus gerippten Saar-

gemünderplättchen erstellt. Infolge einer Veränderung

des Untergrundes hat sich der äussere Teil des Trottoirs

ein wenig gesenkt, sodass das Gefäll des dem Haus zu-

nächst liegenden Teiles sich mit der Zeit vergrössert hat.

Auf diesem Trottoir, und zwar auf dem den Beklagten

gehörenden Teil desselben, ist der Kläger am 28. Juni

1923, um 7 % Uhr vormittags, ausgeglitten und so un-

glücklich gefallen, dass er eine erhebliche Verletzung

des linken Armes erlitt. Der Unfall ereignete sich im

Augenblick, als der Kläger, von seiner Wohnung her-

kommend, aus einem, unter dem Nachbarhaus der

Beklagten durchführenden, öffentlichen Durchgang in

die Bahnhofstrasse mündete. Der Kläger behauptet, er

habe infolge der erlittenen Verletzung die bisher be~

triebene Herstellung kleinkalibriger Uhren einstellen und

zu einem weniger einträglichen Erwerbszweig übergehen

müssen. Für den entstandenen Schaden macht er, nach-

dem die Gemeinde Biel jede HaftbarkeIt abgelehnt hat,

die Beklagten als Eigentümer des Trottoirs verantwortlich.

B.- Da auch die Beklagten bezw. die Versicherungs-

gesellschaft

« Zürich» die Haftpflichtbestritten, hob

der Kläger am 18. Juli 1924 gestützt auf Art. 58 OR

208

Obligationenrecht. N" 36.

die vorliegende Klage an, mit den Rechtsbegehren, die

Beklagten seien für die ökono~hen Folgen des Un-

falles haftbar zu erklären, und zu verurteilen, ilml die

gerichtlich festzusetzenden Geldbeträ"ge zu bezahlen.

Zur Begrundl.mg macht der Kläger geltend, der Unfall

sei auf fehlerhafte Anlage und mangelhaften Unterhalt

des den Beklagten gehörenden Trottoirs zurückzuführen.

Abgesehen von dem durch die Senkung entstandenen

erheblichen Gefälle, das schon an sich eine Unfallsgefahr

für die Passanten schaffe, seien zur Zeit des Unfalls an

der steilsten Stelle 4· Plättchen ganz lose gewesen, sodass

man sie mit den Fingern aus dem Belag habe herausheben

können; auch sei das Trottoir frisch bespritzt gewesen.

C. -

Die Beklagten haben die Schadenersatzforderung

in vollem Umfange bestritten und Abweisung der Klage

beantragt, weil der Unfall mit dem Zustand des Trot-

toirs in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe;

nach der Auffassung der Beklagten beruht der Unfall

auf einem Zufall oder auf der eigenen Unvorsichtigkeit

des Klägers. Die Beklagten behaupten, das in Frage

stehende Trottoir sei vor zirka 25 Jahren, wie ein grosser

Teil der städtischen Trottoirs, unter der Aufsicht des

Stadtbauamtes und auf gemeinsame Kosten der Ge-

meinde ~nd der Anstösser kunstgerecht erstellt worden.

Auch der Unterhalt sei keineswegs mangelhaft ge-

wesen. Wohl habe im ganzen Stadtgebiet eine Senkung

des Untergrunds stattgefunden und es sei dadurch das

Gefälle des Trottoirs verändert worden, ohne dass jedoch

die Brauchbarkeit der Anlage irgendwie beeinträchtigt

worden wäre. Das Trottoir sei für den städtischen Verkehr

geeignet und auch niemals weder von der städtischen

Baubehörde, noch von der Polizei beanstandet worden.

Im Zeitpunkt des Unfalls habe das Trottoir noch keine

losen Plättchen aufgewiesen.

D. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat nach

Vornahme eines mit Expertise verbundenen Augen-

scheines und Einvernahme einer Reihe von Zeugen

unterm 5. Dezember 1924 die Klage abgewiesen.

OWigationenrecht. No 36.

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E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

1. Die Beklagten seien grundsätzlich für die Folgen

des Unfalls haftbar zu erklären.

2. Die Sack sei zur Beweisergänzung und zur Fest-

setzung des Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Btmtiesgeri.cht zieht in Erwägung:

1. -

(Aktenwidrigkeitsrugen.)

2. -

Es ist davon auszugehen, dass das Trottoir, auf

dem der Kläger gestürzt ist, nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts (vgl. BGE 44 II 189) als ein Werk

im Sinn von Art. 58 OR zu betrachten ist. Ferner ist die

Annahme der Vorinstanz, dass derjenige Teil des Trot-

toirs, auf dem sicb der Unfall ereignet hat, im Eigentum

der Beklagten steht, als Feststellung tatsächlicher Natur

für das Bundesgericht verbindlich. Auch soweit das

Trottoir Eigentum der Beklagten ist, kommt ihm jedoch

infolge der Belastung mit der öffentlichrechtlichen Ser-

vitut des Gemeingebrauches in gewissem Sinne der

Charakter einer öffentlichen Sache zu, worauf bei der

Beurteilung der Haftung des Eigentümers aus, Art. 58

OR Rücksicht zu nehmen ist. Die Haftbarkeit des Werk-

eigentümers für den Schaden, den das Werk infolge von

fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung

verursacht, beruht naturgemäss auf der Voraussetzung,

dass Herstellung und Unterhalt des Werkes seinem Er-

messen unterstehen, oder die Anlage wenigstens vom

Ermessen des früheren Eigentümers abhing, wie auch

dieSchutzvorschrift des Art. 59 OR voraussetzt, dass

der Werkeigentümer in der Lage sei, Massregeln zur

Abwendung der durch das Werk geschaffenen Gefahr

zu treffen, und im übrigen die Anordnungen der Polizei

vorbehält. Nun ergibt sich aus den Akten, insbesondere

aus den Aussagen des früheren Stadtbaumeisters Fehl-

baum, dass die in Frage stehende Trottoiranlage an der

Bahnhofstrasse seiner Zeit im Auftrag der Stadt Biel

ausgeführt und die Arbeit durch das Stadtbauamt be-

210

Obligationenrecht. No 36.

aufsichtigt und abgenommen worden ist. Die Verfügungs-

gewalt der Beklagten ist auch hinsichtlich des Unterhalts

ihres Trottoirteiles insofern keine unbeschränkte, als

die Beklagten sich den Weisungen der Strassenpolizei-

behörde zu unterwerfen haben, die darüber zu wachen

hat, dass die im Gemeingebrauch stehenden Trottoir-

anlagen vom Publikum ohne Gefahr begangen werden

können. Nichts berechtigt aber zur Annahme, dass die

Beklagten den von der Polizei oder sonstigen städtischen

'Organen getroffenen Anordnungen nicht nachgekommen

seien; die von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen

(Stadtpriisident Dr. Müller, Stadtbaumeister Huser,

Bausekretär Henzi) haben übereinstimmend ausgesagt,

des Trottoir sei behördlich nie beanstandet worden, es

sei wegen des allgemeinen Zustands desselben, speziell

in Bezug auf Verkehrsgefährlichkeit, niemals eine Rekla-

mation erhoben worden. Da die Senkung nicht nur vor

dem Hause der Beklagten, sondern auf der ganzen Länge

des Trottoirs eingetreten ist, könnte wohl nur durch

eine einheitliche Korrektion, die vom Gemeinwesen im

Benehmen mit allen Anstössern durchgeführt werden

müsste, Abhilfe geschaffen werden; eine solche durch-

gehende Hebung des Trottoirs. ist nach aktenmässiger

vorinsta,nzlicher Feststellung von den Beklagten seiner

Zeit ohne Erfolg angebahnt worden. Dafür, dass die

Beklagten den laufenden Unterhalt durch Unterlassung

kleinerer,

dringlicher Ausbesserungen vernachlässigt

haben, ist lediglich angeführt worden, dass einzelne

Plättchen lose waren; allein nach der für das Bundes-

gericht verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz

ist der Beweis nicht geleistet, dass die Plättchen schon

im Zeitpunkt des Unfalls sich gelöst hatten.

3. -

Selbst· wenn man aber davon absehen wollte

die Tatsache, dass das Trottoir im Gemeingebrauch

steht, rechtlich im angegebenen Sinne zu würdigen,

müsste die Klage dennoch abgewiesen werden, weil

nach den tatsäc~lichen Feststellungen der Vorinstanz,

Obligationenrecht •. N° 36.

211

die mit den Akten im Einklang stehen, der Vorwurf

das Trottoir sei fehlerhaft angelegt, und mangelhaf;

unterhalten gewesen, sich als unbegründet erweist. Nach

dem Expertenbefund ist es nicht nur nicht fehlerhaft

sondern im Gegenteil gut angelegt; ferner hat der Ex~

perte bes~t er~rt, dass die durch die Senkung ent-

standene Stelle mcht als gefährlich bezeichnet werden

könne, sowie dass die Plättchen vor dem Hause der

Beklagten noch in gutem Zustande und nicht derart

ab~elaufen seien, dass sie « eine besondere Glätte auf-

weIsen und damit als besonders gefährlich bezeichnet

werden müssten». Ebenso geht aus dem Expertengut-

achten hervor, dass von der Nässe allein die Saarge-

münderplättchen nicht glatt und gefährlich werden.

Der Kläger vermag selbst über die Ursachen des Un-

falles., keine. überzeugende Erklärung tu geben. Und

auch uber die anderen, angeblich an der nämlichen Stelle

erfolgten Unfälle ist nichts festgestellt, woraus auf einen

Mangel des Trottoirs geschlossen werden könnte: die

Aussagen des Briefträgers Degoumois und des Coiffeurs

Bernasconi sind zu unbestimmt, als dass daraus für die

Ursachen des Unfalls, der den Kläger betroffen hat zu-

verl~ssige Folgerungen abgeleitet werden könnten: Da

somIt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem

Zustand des Trottoirs und dem dem Kläger zugestossenen

Unfall so wie so nicht angenommen werden kann kann

dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Unfall' durch

Unachtsamkeit selbst verschuldet habe.

4. -

Dafür, dass die Beklagten ihre Schadenersatz-

pflicht gegenüber dem Kläger je anerkannt haben

mangelt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.

'

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 5. Dezember

1924 bestätigt.