opencaselaw.ch

61_II_78

BGE 61 II 78

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78 Obligationenreeht. N" 18. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

18. Auszug aus dem OrteU der I. Zivilabteilung vom 12 Kirz 1935 i. S. Kenzen gegen Gemeinde AussIrberg • Wer k h a f tun g. Eine «Bisse» (kanalartige Wasserleitung) als Werk im Sinne von Art. 58 OR. Pflicht des Eigentümers zu schärferer Über- wachung bei Verwendung von Holz- statt Betonschleusen; Haftung für mangelhaften Unterhalt. A. - Die Gemeinde Ausserberg bei Visp bezieht ihr Wasser in drei kanalartigen Leitungen, sogenannten « Bisses», aus dem mehrere Stunden entfernten Baltschie- dertal. Aus den Hauptkanälen wird das Wasser durch Nebenkanäle in die verschiedenen Gemeindegebiete abge- leitet. Die Abzweigstellen sind mit Schleusen aus Holz, sogenannten « Abschalten », versehen. Für die Beaufsichtigung der Leitungen sind 'von der Gemeinde zwei Wasserhüter eingesetzt, deren Stellen auf dem Wege der Absteigerung an diejenigen Bewerber vergeben werden, welche die geringste Entlöhnung ver- langen. B. - In der Nacht vom 5 .. auf den 6. Juni 1932 brach bei der Abzweigung eines Nebenkanals in der Gegend des « Lüegji » aus der obersten Leitung Wasser aus. Es ergoss sich auf den darunter liegenden Berghang, der dadurch ins Rutschen geriet und das Heimwesen des August Henzen mit Wohnhaus und Stall verschüttete. O. - Mit der vorliegenden Klage hat Henzen von der Gemeinde Ausserberg als Eigentümerin der « Bisse» Scha- denersatz aus Werkhaftung (Art. 58 OR) verlangt. D. - Das Bundesgericht hat mit dem Kantonsgericht des Kantons Wallis (Urteil vom 13. November 1934) die Haftung der Beklagten grundsätzlich bejaht, aus folgenden Obligationenreeht. N0 18. 79 Erwägungen :

1. -'- Die Vorinstanz geht mit dem technischen Gutachten davon aus, dass sich das Wasser zwischen der Leitungssohle und der « Abschalte » hindurch eine Öffnung in den Neben- kanal verschafft hat. Wo und aus welchen Gründen es dann aus diesem ausgetreten ist, wird im Urteil nicht gesagt. Das kann aber dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall hätte sich nach der Annahme der Vorinstanz der Spalt unter der « Abschalte » nicht bilden können und wäre das Unglück infolgedessen nicht eingetreten, wenn die « Abschalte» aus armiertem Beton statt aus Holz bestanden hätte. Damit ist der ursächliche Zusammen- hang zwischen der Beschaffenheit der Schleuse und der eingetretenen Katastrophe für das Bundesgericht verbind- lich festgestellt (Art. 81 OG).

2. - Rechtlich stellt die Wasserleitung mit der fraglichen Abschaltevorrichtung ein Werk im Sinne von Art. 58 OR dar (vgl. BGE 40 II 222; 44 II 188). Die Beklagte ist daher für den dem Kläger entstandenen Schaden ersatz- pflichtig, sofern die Katastrophe auf fehlerhafte Anlage oder . mangelhafte Unterhaltung der Leitung zurückzuführen ist. Fehlerhaft ist eine Anlage u. a. dann, wenn ungeeignetes Material verwendet wurde. Davon, dass Holz für die Konstruktion einer Abschaltevorrichtung schlechtweg un- geeignet sei, kann aber kaum die Rede sein. Kleinere Schleusen werden heute noch, besonders auf dem Lande, sehr häufig aus Holz erstellt und erfüllen ihre Zweckbe- stimmung durchwegs. DasEt aber im vorliegenden Falle die Holzkonstruktion infolge besonderer Umstände den Anforderungen zum vornherein nicht gewachsen gewesen wäre, ist durch nichts dargetan. Wenn die Holzkonstruk- tion nach der Feststellung der Vorinstanz trotzdem zur Ursache des Wasserdurchbruches geworden ist, so kann das deshalb nur darauf zurückzuführen sein, dass sie nicht richtig unterhalten war. In der Tat erfordert eine Holz- schleuse wegen ihrer geringern Widerstandsfahigkeit und

80 Obligationenrecht. N° 19. der grössern Abnutzung einen sorgfältigern Unterhalt als eine Betonschleuse. Wollte die Beklagte nicht, wie andere \Valliser Geme'indenes getan haben, zum moderneren System der Betonschleusen übergehen, sondern bei den Holzfallen verbleiben, so war sie daher wenigstens ver- pflichtet, diese jederzeit gut instandzuhalten, was seiner- seits eine entsprechend schärfere Überwachung voraus- setzte, als sie bei Betonkonstruktionen notwendig wäre. Daran muss es hier gefehlt haben, wie denn auch die Vor:- instanz ausdrücklich feststellt, dass Wasserleitung und Schleusen mindestens einen ganzen Tag lang vor der Kata- strophe ohne Aufsicht geblieben seien. Das ist übrigens nicht sehr befremdlich, erscheint doch schon das System der Absteigerung, durch welches die Stellen der Wasser- hüter vergeben werden, sehr wenig geeignet, eine gewissen- hafte Beaufsichtigung zu gewährleisten, selbst wenn auf die Vertrauenswürdigkeit der Bewerber noch etwelche Rücksicht genommen wird. Die Haftung der Beklagten für den Schaden ist daher nach Art. 58 OR grundsätzlich gegeben.

19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom

13. Erz 1935 i. S. Bliess gegen Achermanu. M ä k 1 e r ver t rag.

1. Bemessung des M ä k 1 e r loh n e s beim Zusammenwirken m ehr e r er, unabhängig voneinander beauftragter Mäkler. Art. 413 OR. Erw. 3.

2. E r m ä s s i gun g eines unverhältnismässig hohen Mäkler- lohnes durch den Richter nach Art. 417 OR; Begriff der Unverhältnismässigkeit. Erw. 4 u. 5. A. - Der Beklagte Hans Süess beauftragte den Kläger Leo Achermann am 11. Juni 1932, den Verkauf seines Hotels zum « Schwanen» in Sursee zu vermitteln, und versprach ihm für die Vermittlung eine Provision von 2 % auf der Verkaufs summe. Den gleichen Auftrag erteilte der Beklagte in der Folge auch noch den Liegenschaftsagenten Theiler und Huwiler. Obligationenrecht.NO 19. 81 Sowohl der Kläger wie Theiler und Huwiler gelangten im Verlaufe ihrer Bemühungen an Xaver Troxler in Knens und bearbeiteten ihn für den Kauf des {(Schwanen ». Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und Troxler kam am 29. Juli 1932 zustande mit einem Kaufspreis von 200,000 Fr. B. - Auf diesem Kauf hat der Kläger mit der vorliegen- den Klage eine Vermittlungsprovision von 4000 Fr. bean- sprucht, gleich den im Mäklervertrag vereinbarten 2 % des Kaufpreises. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt mit der Begründung, der Verkauf an Troxler sei nicht durch den Kläger, sondern durch Huwiler und Theiler zustande gekommen. Im Beweisverfahren hat der Käufer Troxler als Zeuge ausgesagt, er sei zuerst durch Huwiler auf den « Schwanen» aufmerksam gemacht worden. Wer ihn zum Kauf be- stimmt habe, sei « bös» zu sagen. Die Angaben Kauf- manns können zum Entschluss etwas mitbestimmend gewesen sein; am meisten haben aber Huwiler und Theiler . dazu beigetragen. G. - Die Klage ist vom Bezirksgericht Zofingen bis zum Betrage von 1000 Fr., vom Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 22. September 1934 in vollem Umfange gutgeheissen worden. D. - Das Bundesgericht als Berufungsinstanz hat auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes, wonach die Bemühungen des Klägers für den Kaufsent- schluss Troxlers mitbestimmend gewesen sind, den Pro- visions anspruch grundsätzlich ebenfalls geschützt, dagegen mit dem Bezirksgericht auf den Betrag von 1000 Fr. er- mässigt, aus folgenden Erwägungen:

3. - Bei der Bemessung des Anspruches ist davon aus- zugehen, dass - auch nach der Annahme der Vorinstanz - der Erfolg nicht ausschliesslich auf der Tätigkeit des AS 61 II - 1935 6