opencaselaw.ch

48_II_415

BGE 48 II 415

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Prozessrecht. N° 62.

de la derniere instance cantonale. L'art. 59 ne resout

done pas la diffieulte qui se presente en l'espeee, Oll les

eonclusions des parties sont restees les m~mes. Le prin-

eipe qu'il pose n'a pas trait a l'estimation des biens qui

font l'objet du litige. Pour eette estimation, il faut

s'en tenir ä la regle generale d'apres laquelle la valeur

ä prendre en eonsideration pour fixer la eompetenee

est celle du jour de l'ouverture d'action, sans egard

aux variations posterieures. C'est d'apres ce principe

que les instances cantonales determinent la valeu r

de l'objet en litige, en eas de eontestation, et lorsqu'elles

l'ont ainsi determinee, le Tribunal federal n'a pas ä

proeeder ä une nouvelle estimation (RO 39 II p. 436).

Pour autant done que la valeur litigieuse depend de

l'estimation de l'objet_ sur lequel porte le droit eon-

teste, il faut, pour la determiner, se reporter au moment

de l'introduetion de l'aetion. C'est la valeur ä eette

date, quelles que soient les variations ulterieures, qui

fait regle pour la eompetence du Tribunal federal, sauf

ä tenir compte, en conformite de l'art. 59 al. 1 des modi-

fications qui peuvent survenir au cours du proees dans

les conclusions des parties.

Evaluee au eours du jour de la demande, la valeur

du gage reelame par les recQurants depasse 4000 fr.,

m~me si l'on tient compte du dividende qu'ils touche-

raient en 5e classe, c'est-a-dire de la difference entre la

repartition que leur procureiait le gage d'apres sa valeur

estimative et la repartition qui reviendrait aux erean-

ciers en l'absenee de droit de gage (v. JAEGER, art. 250

LP note 5 et les alTt~ts cites dans cette note). Il resulte

en effet d'une declaration de l'administration de la

masse que le dividende a distribuer aux ereaneiers de

5e elasse atteindra a peine 1 %.

n ya par eonscquent lieu d'entrer en matiere sur le

recours.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

63. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Dezember 19aa

i. S. Killer gegen Luzern und Konsorten.

Haftung eines Kantons als Inhaber einer k a n ton ale n

K r an k e n ans tal t

und des Ärzte-

und Warte.

personals

der

Anstalt

für

einen

einem

Patienten

zugestossenen Unfall.

Anwendung kantonalen Rechtes.

Art. 59 ZGB; Art. 61 OR.

A. -

Im April 1919 erkrankte der Kläger Müller,

Versicherungsinspektor in Luzern, an einer schweren

Grippe-Pneumonie. Am 27. April 1919 zog der be-

handelnde Arzt Dr. \Viniger einen zweiten Arzt in der

Person des Direktors der chirurgischen Abteilung der

kantonalen Krankenanstalt Luzern, Dr. Kopp, zu. Da

der Kranke zeitweilig delirierte und daher einer sorg-

fältigen Überwachung bedurfte, kamen Dr. Kopp und

Dr. Winiger überein, ihn in die kantonale Kranken-

anstalt zu verbringen. Der Kläger erklärte sich damit

einverstanden, sofern ihm ein Einzelzimmer angewiesen

werde. Dr. Kopp sicherte ihm dies zu und zeigte dem

Portier und dem Oberarzt der medizinischen Abteilung

der Krankenanstalt die Ankunft des Patienten tele-

phonisch an. Dabei ergab sich, dass kein Einzelzimmer

frei war. Trotzdem erklärte Dr. Kopp dem Kläger, um

ihn zu beruhigen, er werde ein Einzelzimmer erhalten.

Zirka 7 1/ 2 Uhr morgens erfolgte die Überführung in

das Spital. Dort wurde der Kläger in das im zweiten

Stockwerk gelegene Zimmer Nr. 13 verbracht, wo

schon zwei Kranke lagen. Nach demMittagessen, unge-

fähr um 11/2 Uhr, verliess die diensttuende Kranken-

AS 48 II -

Hr22

27

416

Personenrecht. Ne 63.

s~hwester, . Paula Decurtins, für einen Augenblick das

~Im~er. nachdem sie, einem der Kranken die Klingel

In die Hand gegeben hatte, falls einer der Patienten

~twa~ nötig habe. In dieser Zeit stürzte sich der Kläger

In semem Delirium plötzlich durch das Fenster in die

6 bis 8 Meter tiefer gelegene Parkanlage,hinunter, wo er

schwer .. verletzt aufg~hob.en ~rde. Eine Untersuchung

des Klagers hatte SeIt semer Uberführung in das Spital

noch nicht stattgefunden.

'

Mit seiner Klage, verlangt der Kläger vom Kanton

Luzern, als Eigentümer der Krankenanstalt, von den'

Spitalärzten Direktor Dr. Schmid, Dr. Deschwanden

Dr. Bürli, von. der Krankenschwester Decurtins und

sodann von Dr. Kopp Ersatz· des ihm aus dem Sturze

wegen vorübergehender ganzer und dauernder teilweiser

Invalididät sowie 'an Pflegekosten entstandenen Scha-

de~s ~ Betrage von 43,200 Fr. Er machte geltend, die

SpItalarzte treffe ein erhebliches Verschulden weil sie

ihn während 5 Stunden nach seinem Eintritt' nicht be-

s~cht und statt dafür zu sorgen, dass er in das Deliranten-

znnmer verbracht werde, ihn in einem gewöhnlichen

und dazu noch im zweiten Stock gelegenen Zimmer

belassen ~aben, ohne für genügende Überwachung zu

s?rgen. DIe Krankenschwester Decurtins treffe insofern

em Verschulden, als sie sich aus dem Krankenzimmer

entfernt habe, ohne eine Stellvertreterin herbeizurufen

trotzdem sie seinen Zustand gekannt habe. Neben diese~

Personen hafte aber auch der Kanton als Inhaber der

Krankenanstalt. Endlich sei Dr. Kopp für den einge-

tretenen Schaden verantwortlich, weil er den Kläger

durch die Zusicherung, es werde ihm ein Einzelzimmer

zur Verfügung gestellt werden, veranlasst habe . in die

p'berführung

in das Spital

einzuwilligen, 'obwohl

ih~ bekannt gewesen sei;. dass kein Einzelzimmer frei

seI: Ferner hätte es ihm obgelegen, nachzusehen, ob im

SPl~ die nöti~en Anordnungen für die Sicherheit des

PatIenten ge~roffen worden seien.

Personenrecht N0 63.

417

B. -

Beide kantonalen Instanzen,das Obergericht

mit Urteil vom 14. Juli 1922, haben die Klage gegenüber

allen Beklagten abgewiesen.

C. -

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der

Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage eventuell

Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 59 ZGB behält für die öffentlichrecht-

lichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten

das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vor.

Dieser Vorbehalt bezieht sich nach feststehender Praxis

des Bundesgerichts nicht nur auf die internen Ver-

hältnisse dieser Körperschaften und Anstalten, sondern

auch auf die Haftungsverhältnisse nach aussen, soweit

es sich wenigstens um die Verantwortlichkeit aus öffent-

lichrechtlichen Funktionen und nicht um Verhältnisse

handelt, in denen das Gemeinwesen zum Bürger wie

ein gewöhnlicher Privater als koordiniertes Rechtssubjekt

in Beziehung tritt (AS 41 II 61; 47 II 503). Wie das

Bundesgericht wiederum wiederholt ausgesprochen hat,

gehört aber die öffentliche Krankenfürsorge, wie sie

in den staatlichen oder kommunalen Krankenanstalten

geboten wird, dem öffentlichen Rechte an. Verwaltungs-

rechtliche Normen, nicht privatrechtliche Verträge.

sind die Grundlagen der Aufnahme und der Pflege der

einzelnen Patienten und dementsprechend sind es auch

öffentlichrechtliche Funktionen, die das Anstaltspersonal

den Kranken gegenüber ausübt (AS 18 391; 44 II 54).

Diese Grundsätze sind durch die Vorbringen des Klägers

im vorliegenden Prozess nicht erschüttert worden. Es

ist insbesondere unzutreffend, wenn der Kläger aus-

führt, die luzernische Krankenanstalt müsse als Gewerbe-

betrieb im Sinne von Art. 61 Abs. 2 0 R betrachtet werden,

weil sie von ihren Kranken eine Entschädigung verlange.

Wenn auch in der Tat von den Kranken ein gewisses

418

Personenrecht. N° 63.

Kostgeld gefordert wird, so erstrebt die Krankenanstalt

damit keineswegs die Erreichung ökonomischer Vorteile,

was das Kriterium jeden Gewerbebetriebes ist, sondern

will sich dadurch nur einen Beitrag an die Betriebs-

auslagen sichern.

Richtet sich aber die Haftbarkeit des Kantons nach

kantonalem öffentlichen Recht, so kann das Bundes-

gericht den auf dieses Recht gestützten Entscheid der

Vorinstanz nicht überprüfen. Es ist vielmehr daran

gebunden, dass das luzernische Gesetz über die Ver-

antwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 10.

Herbstmonat 1-842 zur Anwendung gelangt, und dass

dieses die Haftung des Staates für Schadensstiftung

durch seine Beamten ablehnt. In der Theorie wird aller-

dings (insbesondere von HAFTER, N. 7 zu Art. 59, der

sich dabei offenbar auf die Verhandlungen in der

Expertenkommission Bd. 1 S. 67 stützt) die Meinung

vertreten, das Bundesrecht sei insoweit als subsidiäres

Recht auch auf die öffentlichrechtlichen Korporationen

zur Anwendung zu bringen, als das öffentliche Recht

eine Regelung nicht enthalte. Allein diese Auffassung

steht mit dem klaren Wortlaut des Art. 59 im Wider-

spruch, wonach die öffentlichen Körperschaften und

Anstalten schlechthin dem öffentlichen Rechte unter-

stellt sind. Übrigens ist Art. 59 nur eine Wiederholung

des in Art. 6 ausgesproch~nen Grundsatzes. Dagegen

steht es allerdings den Kantonen frei, Grundsätze des

ZGB dennoch auf ihre öffentlichrechtlichen Korporatio-

nen zur Anwendung zu bringen. Allein soweit sie das

tun, geschieht es nicht kraft Bundesrechts, sondern

kraft kantonalen Rechts, und die zur Anwendung ge-

brachten Vorschriften sind in diesem Falle als kantonale

nicht als eidgenössische zu betrachten.

2. -

Da das Är~e- und Wartepersonal der Kranken-

anstalt seine Funktionen kraft öffentlichen Rechtes

ausübte, bestand auch zwischen ihm und dem Kläger

kein Vertragsverhältnis. Die persönliche Verantwortlich-

I

I

I

Personenrecht. N0 63.

419

keit der Beklagten könnte sich daher nur aus einem

~eliktischen Verhalten ergeben. Für die ausservertrag-

liche Haftung öffentlicher Beamter und Angestellten

behält aber Art. 61 Abs. 1 OR sofern es sich, wie hier,

nicht um gewerbliche Verrichtungen handelt, wiederum

das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vor.

Dabei geht Art. 61 OR insofern weniger weit als Art. 59

ZGB als er grundsätzlich von der Anwendbarkeit des

Bundesrechtes ausgeht und dem Bund und den Kantonen

lediglich das Recht einräumt, abweichende Bestimmungen

aufzustellen. Dementsprechend erscheint auch die Stellung

des Bundesgerichts als eine etwas andere, indem es

berechtigt und verpflichtet ist, zu überprüfen, ob der-

artige, das Bundesrecht derogierende Bestimmungen

bestehen. Ist jedoch wie im vorliegenden Falle, wo der

Kanton Luzern ein besonderes Gesetz über die Verant-

wortlichkeit der Behörden und Beamten aufgestellt hat,

diese Frage zu bejahen, so ist im übrigen die Auslegung

der kantonalen Bestimmungen wiederum ausschliesslich

Sache des kantonalen Richters. Wenn daher das Ober-

gericht feststellt, nach luzernischem Recht (§§ 11 und 12

des zitierten Gesetzes) trete eine Haftung der Beamten

und Angestellten nur ein bei Veruntreuung oder Über-

schreitung der gesetzlichen Befugnisse, und diese Be-

stimmungen gelten auch für die Ärzte und Angestellten

der kantonalen Krankenanstalt, so kann diese Inter-

pretation im Berufungsverfahren nicht angefochten

werden.

3. -

........ (Ablehnung der Haftung von Dr. Kopp.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des

Kantons Luzern vom 14. Juli 1922 bestätigt.