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Prozessrecht. N° 62.
de la derniere instance cantonale. L'art. 59 ne resout
done pas la diffieulte qui se presente en l'espeee, Oll les
eonclusions des parties sont restees les m~mes. Le prin-
eipe qu'il pose n'a pas trait a l'estimation des biens qui
font l'objet du litige. Pour eette estimation, il faut
s'en tenir ä la regle generale d'apres laquelle la valeur
ä prendre en eonsideration pour fixer la eompetenee
est celle du jour de l'ouverture d'action, sans egard
aux variations posterieures. C'est d'apres ce principe
que les instances cantonales determinent la valeu r
de l'objet en litige, en eas de eontestation, et lorsqu'elles
l'ont ainsi determinee, le Tribunal federal n'a pas ä
proeeder ä une nouvelle estimation (RO 39 II p. 436).
Pour autant done que la valeur litigieuse depend de
l'estimation de l'objet_ sur lequel porte le droit eon-
teste, il faut, pour la determiner, se reporter au moment
de l'introduetion de l'aetion. C'est la valeur ä eette
date, quelles que soient les variations ulterieures, qui
fait regle pour la eompetence du Tribunal federal, sauf
ä tenir compte, en conformite de l'art. 59 al. 1 des modi-
fications qui peuvent survenir au cours du proees dans
les conclusions des parties.
Evaluee au eours du jour de la demande, la valeur
du gage reelame par les recQurants depasse 4000 fr.,
m~me si l'on tient compte du dividende qu'ils touche-
raient en 5e classe, c'est-a-dire de la difference entre la
repartition que leur procureiait le gage d'apres sa valeur
estimative et la repartition qui reviendrait aux erean-
ciers en l'absenee de droit de gage (v. JAEGER, art. 250
LP note 5 et les alTt~ts cites dans cette note). Il resulte
en effet d'une declaration de l'administration de la
masse que le dividende a distribuer aux ereaneiers de
5e elasse atteindra a peine 1 %.
n ya par eonscquent lieu d'entrer en matiere sur le
recours.
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
63. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Dezember 19aa
i. S. Killer gegen Luzern und Konsorten.
Haftung eines Kantons als Inhaber einer k a n ton ale n
K r an k e n ans tal t
und des Ärzte-
und Warte.
personals
der
Anstalt
für
einen
einem
Patienten
zugestossenen Unfall.
Anwendung kantonalen Rechtes.
Art. 59 ZGB; Art. 61 OR.
A. -
Im April 1919 erkrankte der Kläger Müller,
Versicherungsinspektor in Luzern, an einer schweren
Grippe-Pneumonie. Am 27. April 1919 zog der be-
handelnde Arzt Dr. \Viniger einen zweiten Arzt in der
Person des Direktors der chirurgischen Abteilung der
kantonalen Krankenanstalt Luzern, Dr. Kopp, zu. Da
der Kranke zeitweilig delirierte und daher einer sorg-
fältigen Überwachung bedurfte, kamen Dr. Kopp und
Dr. Winiger überein, ihn in die kantonale Kranken-
anstalt zu verbringen. Der Kläger erklärte sich damit
einverstanden, sofern ihm ein Einzelzimmer angewiesen
werde. Dr. Kopp sicherte ihm dies zu und zeigte dem
Portier und dem Oberarzt der medizinischen Abteilung
der Krankenanstalt die Ankunft des Patienten tele-
phonisch an. Dabei ergab sich, dass kein Einzelzimmer
frei war. Trotzdem erklärte Dr. Kopp dem Kläger, um
ihn zu beruhigen, er werde ein Einzelzimmer erhalten.
Zirka 7 1/ 2 Uhr morgens erfolgte die Überführung in
das Spital. Dort wurde der Kläger in das im zweiten
Stockwerk gelegene Zimmer Nr. 13 verbracht, wo
schon zwei Kranke lagen. Nach demMittagessen, unge-
fähr um 11/2 Uhr, verliess die diensttuende Kranken-
AS 48 II -
Hr22
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Personenrecht. Ne 63.
s~hwester, . Paula Decurtins, für einen Augenblick das
~Im~er. nachdem sie, einem der Kranken die Klingel
In die Hand gegeben hatte, falls einer der Patienten
~twa~ nötig habe. In dieser Zeit stürzte sich der Kläger
In semem Delirium plötzlich durch das Fenster in die
6 bis 8 Meter tiefer gelegene Parkanlage,hinunter, wo er
schwer .. verletzt aufg~hob.en ~rde. Eine Untersuchung
des Klagers hatte SeIt semer Uberführung in das Spital
noch nicht stattgefunden.
'
Mit seiner Klage, verlangt der Kläger vom Kanton
Luzern, als Eigentümer der Krankenanstalt, von den'
Spitalärzten Direktor Dr. Schmid, Dr. Deschwanden
Dr. Bürli, von. der Krankenschwester Decurtins und
sodann von Dr. Kopp Ersatz· des ihm aus dem Sturze
wegen vorübergehender ganzer und dauernder teilweiser
Invalididät sowie 'an Pflegekosten entstandenen Scha-
de~s ~ Betrage von 43,200 Fr. Er machte geltend, die
SpItalarzte treffe ein erhebliches Verschulden weil sie
ihn während 5 Stunden nach seinem Eintritt' nicht be-
s~cht und statt dafür zu sorgen, dass er in das Deliranten-
znnmer verbracht werde, ihn in einem gewöhnlichen
und dazu noch im zweiten Stock gelegenen Zimmer
belassen ~aben, ohne für genügende Überwachung zu
s?rgen. DIe Krankenschwester Decurtins treffe insofern
em Verschulden, als sie sich aus dem Krankenzimmer
entfernt habe, ohne eine Stellvertreterin herbeizurufen
trotzdem sie seinen Zustand gekannt habe. Neben diese~
Personen hafte aber auch der Kanton als Inhaber der
Krankenanstalt. Endlich sei Dr. Kopp für den einge-
tretenen Schaden verantwortlich, weil er den Kläger
durch die Zusicherung, es werde ihm ein Einzelzimmer
zur Verfügung gestellt werden, veranlasst habe . in die
p'berführung
in das Spital
einzuwilligen, 'obwohl
ih~ bekannt gewesen sei;. dass kein Einzelzimmer frei
seI: Ferner hätte es ihm obgelegen, nachzusehen, ob im
SPl~ die nöti~en Anordnungen für die Sicherheit des
PatIenten ge~roffen worden seien.
Personenrecht N0 63.
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B. -
Beide kantonalen Instanzen,das Obergericht
mit Urteil vom 14. Juli 1922, haben die Klage gegenüber
allen Beklagten abgewiesen.
C. -
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der
Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage eventuell
Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 59 ZGB behält für die öffentlichrecht-
lichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten
das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vor.
Dieser Vorbehalt bezieht sich nach feststehender Praxis
des Bundesgerichts nicht nur auf die internen Ver-
hältnisse dieser Körperschaften und Anstalten, sondern
auch auf die Haftungsverhältnisse nach aussen, soweit
es sich wenigstens um die Verantwortlichkeit aus öffent-
lichrechtlichen Funktionen und nicht um Verhältnisse
handelt, in denen das Gemeinwesen zum Bürger wie
ein gewöhnlicher Privater als koordiniertes Rechtssubjekt
in Beziehung tritt (AS 41 II 61; 47 II 503). Wie das
Bundesgericht wiederum wiederholt ausgesprochen hat,
gehört aber die öffentliche Krankenfürsorge, wie sie
in den staatlichen oder kommunalen Krankenanstalten
geboten wird, dem öffentlichen Rechte an. Verwaltungs-
rechtliche Normen, nicht privatrechtliche Verträge.
sind die Grundlagen der Aufnahme und der Pflege der
einzelnen Patienten und dementsprechend sind es auch
öffentlichrechtliche Funktionen, die das Anstaltspersonal
den Kranken gegenüber ausübt (AS 18 391; 44 II 54).
Diese Grundsätze sind durch die Vorbringen des Klägers
im vorliegenden Prozess nicht erschüttert worden. Es
ist insbesondere unzutreffend, wenn der Kläger aus-
führt, die luzernische Krankenanstalt müsse als Gewerbe-
betrieb im Sinne von Art. 61 Abs. 2 0 R betrachtet werden,
weil sie von ihren Kranken eine Entschädigung verlange.
Wenn auch in der Tat von den Kranken ein gewisses
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Personenrecht. N° 63.
Kostgeld gefordert wird, so erstrebt die Krankenanstalt
damit keineswegs die Erreichung ökonomischer Vorteile,
was das Kriterium jeden Gewerbebetriebes ist, sondern
will sich dadurch nur einen Beitrag an die Betriebs-
auslagen sichern.
Richtet sich aber die Haftbarkeit des Kantons nach
kantonalem öffentlichen Recht, so kann das Bundes-
gericht den auf dieses Recht gestützten Entscheid der
Vorinstanz nicht überprüfen. Es ist vielmehr daran
gebunden, dass das luzernische Gesetz über die Ver-
antwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 10.
Herbstmonat 1-842 zur Anwendung gelangt, und dass
dieses die Haftung des Staates für Schadensstiftung
durch seine Beamten ablehnt. In der Theorie wird aller-
dings (insbesondere von HAFTER, N. 7 zu Art. 59, der
sich dabei offenbar auf die Verhandlungen in der
Expertenkommission Bd. 1 S. 67 stützt) die Meinung
vertreten, das Bundesrecht sei insoweit als subsidiäres
Recht auch auf die öffentlichrechtlichen Korporationen
zur Anwendung zu bringen, als das öffentliche Recht
eine Regelung nicht enthalte. Allein diese Auffassung
steht mit dem klaren Wortlaut des Art. 59 im Wider-
spruch, wonach die öffentlichen Körperschaften und
Anstalten schlechthin dem öffentlichen Rechte unter-
stellt sind. Übrigens ist Art. 59 nur eine Wiederholung
des in Art. 6 ausgesproch~nen Grundsatzes. Dagegen
steht es allerdings den Kantonen frei, Grundsätze des
ZGB dennoch auf ihre öffentlichrechtlichen Korporatio-
nen zur Anwendung zu bringen. Allein soweit sie das
tun, geschieht es nicht kraft Bundesrechts, sondern
kraft kantonalen Rechts, und die zur Anwendung ge-
brachten Vorschriften sind in diesem Falle als kantonale
nicht als eidgenössische zu betrachten.
2. -
Da das Är~e- und Wartepersonal der Kranken-
anstalt seine Funktionen kraft öffentlichen Rechtes
ausübte, bestand auch zwischen ihm und dem Kläger
kein Vertragsverhältnis. Die persönliche Verantwortlich-
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I
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Personenrecht. N0 63.
419
keit der Beklagten könnte sich daher nur aus einem
~eliktischen Verhalten ergeben. Für die ausservertrag-
liche Haftung öffentlicher Beamter und Angestellten
behält aber Art. 61 Abs. 1 OR sofern es sich, wie hier,
nicht um gewerbliche Verrichtungen handelt, wiederum
das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vor.
Dabei geht Art. 61 OR insofern weniger weit als Art. 59
ZGB als er grundsätzlich von der Anwendbarkeit des
Bundesrechtes ausgeht und dem Bund und den Kantonen
lediglich das Recht einräumt, abweichende Bestimmungen
aufzustellen. Dementsprechend erscheint auch die Stellung
des Bundesgerichts als eine etwas andere, indem es
berechtigt und verpflichtet ist, zu überprüfen, ob der-
artige, das Bundesrecht derogierende Bestimmungen
bestehen. Ist jedoch wie im vorliegenden Falle, wo der
Kanton Luzern ein besonderes Gesetz über die Verant-
wortlichkeit der Behörden und Beamten aufgestellt hat,
diese Frage zu bejahen, so ist im übrigen die Auslegung
der kantonalen Bestimmungen wiederum ausschliesslich
Sache des kantonalen Richters. Wenn daher das Ober-
gericht feststellt, nach luzernischem Recht (§§ 11 und 12
des zitierten Gesetzes) trete eine Haftung der Beamten
und Angestellten nur ein bei Veruntreuung oder Über-
schreitung der gesetzlichen Befugnisse, und diese Be-
stimmungen gelten auch für die Ärzte und Angestellten
der kantonalen Krankenanstalt, so kann diese Inter-
pretation im Berufungsverfahren nicht angefochten
werden.
3. -
........ (Ablehnung der Haftung von Dr. Kopp.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden
kann, abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 14. Juli 1922 bestätigt.