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Unlauterer Wettbewerb. Demnach erkennt da8 Burulesgerwht: Di~ Berufung }Vird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 1945 bestätigt. VIn. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE Vgl. Nr. 23. - Voir n° 23. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
24. Urteil der n. ZiviIahteiIung vom 24. Mai 1948
i. S. Gemeinde Surava gegen Peter Surava. 145 Namensschuez. Legitimation einer öffentlichrechtIichen Körper- schaft (Gemeinde) zur .Anrufung des privatrechtlichen Namens- schutzes nach Art. 29/30 ZGB (Erw. 1). - Unter welchen Voraussetzungen ist eine Gemeinde dadurch, dass jemand sich im Wege der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB ihren Namen zulegt, in ihren Interessen verletzt? (Erw. 2-4). (Art. 29, 30; 52 Aha. 2, 53, 59 Aha. 1 ZGB). Protecticm. du nom. Qualite d'une corporation de droit public (commune) pour invoquer la protection de son nom en vertu des art. 29 et 30 ce (consid. 1). - Particulier ayant selon l'art. 30 ce echange son nom contre celui d'une commune; cas dans lesquels ce- changement de nom lese les inter~ts de Ja commune (consid. 2-4). Art. 29, 30, 52 al. 2, 53, 59 a1. 1 ce. ProtezWn6 del nome. Vesti') d'una corporazione di diritto pubblico (comune) per invocare la protezione deI suo norne in virtu degli art. 29 e 30 ce (consid:l). - Privato ehe, giusta l'art. 30 ce, ha cambiato il suo norne con quello d'un comune; casi in cui questo cambiamento di norne lede gli interessi del comune (consid. 2-4). Art. 29, 30, 52 cp. 2, 53, 59 cp. 1 ce. A. - Der Beklagte wurde am 15. April 1912 in Zürich geboren und erhielt die Vornamen Hans Werner zum Familiennamen Hirsch seines Vaters, der, deutscher Reichsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet, im Jahre 1915 durch Naturalisation in Zürich mitsamt dem Sohne das Schweizerbürgerrecht erwarb. Im August 1941 stellte' Ha~s Werner Hirsch beim Regierungsrat des Kan- sons Zürich das Gesuch um Änderung seines Namens in Peter Surava. Zur Begründung seines Begehrens führte er aus, er habe seit 1937 unter dem Pseudonym Peter Surava gelegentlich skisportliche Zeitungsartikel - er betätigte sich als Skilehrer auf Lenzerheide - und im Jahre 1940 10 AS 72 Ir - 1946 146 Personenrecht. N0 24. ein kleines Buch betitelt « Tagebuch eines Skilehrers» veröffentlicht und sich damit beim Publikum einen ge- wissen Namen gemacht. Im genannten Jahre habe er dann' in der Administration der Zeitung « Die Nation» eine Stelle erhalten und in dieser gelegentlich auch poli- tische Artikel für sein Blatt unter dem Namen Peter Surava geschrieben. Er fügte bei, der Vorstand der « Nation » werde ihn zum zeichnenden Redaktor befördern, was not- wendigerweise die Preisgabe des Pseudonyms für die von ihm verfassten und für die « Nation» bestimmten Artikel nach sich ziehen würde. Es wäre dann damit zu rechnen, dass manche Leser ihn verdächtigen würden, ein Pseudo- nym gewählt zu haben, um die jüdische Herkunft, die aus dem Namen Hirsch abgeleitet würde, zu verheimlichen. Dabei sei er gar nicht Jude. Könnte er mit der Beförderung zum zeichnenden Redaktor das Pseudonym nicht weiter- führen, so müsste die unter diesem erworbene Sympathie und Verbundenheit mit der Leserschaft schwer leiden. Mit Beschluss vom 30. Oktober 1941 bewilligte der Re- gierungsrat des Kantons Zürich gem Gesuchsteller die Abänderung seines Namens in « Peter Surava». Nach der spätern Erklärung des Regierungsrates war ihm dabei nicht bekannt, dass eine kleine bündnerische Gemeinde Surava besteht, ansonst er wahrscheinlich dem Namens- änderungsbegehren nicht stattgegeben hätte. Im Jahre 1944 erhob die Gemeinde Surava Klage gegen Peter Surava mit dem Rechtsbegehren, die Namensän- derung sei, soweit sie den Familiennamen anbetrifft, ge- richtlich aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte kein Recht auf den Namen Surava habe; demgemäss sei gerichtlich anzuordnen, dass die entsprechenden Eintra- gungen in den Zivilstands- und Bürgerregistern von Zürich sowie. in den Ausweisschriften des Beklagten wieder auf den Namen Hirsch abzuändern seien. B. - In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, das die Klage guthiess, wies sie das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 1945 Personenrecht. N° 24. 147 ab. Die Begründung geht davon aus, Art. 59 Aba. 1 ZOO behalte für die öffentlichrechtlichen Körperschaften das öffentliche Recht nicht nur soweit es vom Zivilrecht abweiche, sondern in seiner Gesamtheit vor. Es sei daher auf sie das öffentliche Recht geschlossen anzuwenden. Der Name einer Gemeinde sei im öffentlichen Recht begründet und betreffe überwiegend die Interessen der Gesamtheit. Zwar besitze auch die öffentlichreohtliche Körperschaft privatreohtliche Persönlichkeit. Eine Gemeinde trete aber mit ihrem Namen nicht als Privatrechtssubjekt auf; sie nehme damit nioht am Privatrechtsverkehr teil und trete damit dem Einzelnen nicht als gleiohberechtigte Person gegenüber. Der Gemeinde müsse daher auoh in einem Falle wie dem vorliegenden die Berufung auf den privat- rechtlichen Namensschutz versagt bleiben ... O. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Gemeinde Surava an ihren Klagebegehren fest. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die - rein privatrechtliohe - Frage, ob die Namensänderung des Beklagten berechtigt war oder nicht. Diese Frage aber kann nach Art. 30 Abs. 3 ZGB von jedermann, der sich duroh die Namensänderung verletzt fühlt, vor den Richter gebracht werden. Die Formel « wer durch die Namens- änderung verletzt wird» (toute personne qui ... ) lautet ganz allgemein, umfasst also alle Verletzten, seien es nun natür- liche oder juristische Personen, und bei den letztern be- steht kein Grund, einen Unterschied zu maohen, je nach- dem es sich um juristische Personen des Privatreohts oder des öffentlichen Rechts handelt. Auoh diese sind aJier (privatrechtlichen) Rechte fähig und teilhaftig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwen- digen Voraussetzung haben (Art. 53 ZGB), insbesondere des Rechtes aUf den Namen. Wenn in bundesgerichtliohen Entscheiden der Vorbehalt des Art. 59 Abs. I ZGB dahin 148 Pe~sonenrecht. N° 24. ausgelegt wurde, dass dieser Artikel die öffentliohreoht- liohen Körpersohaften und Anstalten sohleohthin und aus- sohliesslioh dem öffentlichen Röoht unterstelle und auoh beim 'Fehlen einer öffentliohreohtliohen Regelung eine An- wendung des Bundesreohts als subsidiäres Recht unzu- lässig sei (BGE 48 II 418, 63 II 30), so stand dabei immer nur die Haftbarkeit öffentlichrechtliüher Körperschaften gegenüber Privaten in Frage. Der Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1 ist kein totaler; die juristischen Personen des öffentliohen Rechts sollen wohl nach gewissen Seiten dem öffentlichen Recht unterstehen (Gründung, Organisation, Verantwortlichkeit), keineswegs aber grundsätzlich und in allen Beziehungen VOn der Anwendung des Privatreohts ausgesohlossen sein. Nachdem in Art. 52 Abs. 2 die öffent- liohrechtlichen Körperschaften ausdrücklich als eine Art der juristisohen Personen genannt sind, um mit andem vom Erfordernis der Eintragung ausgenommen zu werden, wäre gar nicht verständlioh, wieso sie im Gesamtbegriff der juristischen Personen sohleohthin in Art. 53 nicht auoh eingeschlossen und in den Grenzen dieser Bestimmung der privatrechtliohen Reohte teilhaftig sein sollten. Das Reoht der Persönliohkeit des öffentliohen Rechts sohliesst die Privatrechtspersönliohkeit in sioh; sobald die Körper- schaft naoh dem für ihre Konstituierung allein massge- benden öffentlichen Recht als juristische Person des öffent- lichen Reohts besteht, kommt ihr die Hrivatrechtliche Per- sönliohkeit ipso jure ebenfalls zu. Ob ein Kanton duroh Einführung einesöffentliohrechtliohen Namensschutzes für Gemeinden, der weniger weit ginge als der privatreohtliche der Art. 29/30 ZGB, die Gemeinden von der Anrufung des letztem ausschliessen könnte, kann dahingestellt bleiben; denn es steht fest und ist auoh von der Vorinstanz aner- kannt, dass keinerlei Spezialbestimmungen über den Sohutz des Namens der öffentlichrechtlichen Körper- schaften bestehen. Die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Rechtsbehelfs auf solohe könnte allenfalls höchstens dann noch verneint werden, wenn in den fraglichen Rechts- I
- I Personenrecht. N0 24. 149 beziehungen die Körperschaft sich auf ihr Hoheitsrecht stützte, d. h. hoheitlioh und nicht als einfaches Privat- reohtssubjekt, als gleichbereohtigte Person gegenüber dem Privaten aufträte. Die klagende Gemeinde beruft sich jedoch auf keinerlei Vorrecht, sondern handelt wie eine natürliche Person, die legitimerweise Surava hiesse und dem Beklagten das Recht auf diesen Namen bestritte. Die Argumentation der Vorinstanz vermag keine zureiohende Begründung dafür zu geben, dass die klagende Gemeinde schlechter behandelt werden sollte als ein Privater, indem ihr der Reohtssohutz versagt würde, welohen Art. 29 und 30 ZGB dem zur Verfügung stellen, der einer Anmassung seines Namens entgegentreten will. Dass der Name der Gemeinde seine Grundlage in einem Akt des öffentlichen Reohts hat, ist ohne Bedeutung; streitig ist niohtdie Reohtmässigkeit dieses ihres Namens, sondern einzig das Reoht des Beklagten, sioh dessen als seines eigenen zu bedienen. Die Legitimation der Klägerin zur Namensschutzklage, insbesondere der Klage auf Anfechtung einer Namens- änderung naoh Art. 30 Abs. 3 ZGB, ist mithin grundsätz- lich zu bejahen (ebenso EGGER, Art. 30 N. 14 und Art. 59 N. 14). Dies ist auoh die Lösung des französisohen Rechts (vgl. D.ALLoz, Rep. prat. unter « Nom », Nr. 103), sowie des deutsohen (vgl. STAUDINGER, N. 21 zu § 12 BGB: « Als Persönliohkeitsrecht ist das Reoht auf den erworbenen Namen Privatreoht, gleichviel ob der Namenserwerb auf Grund von Bestimmungen des Privatreohts oder des öffentliohen Rechts erfolgte ll).
2. - Was die Anfechtungsfrist vOn einem Jahr seit Kenntniserhalt von der Namensänderung anbelangt, hat sie die Vorinstanz mit Recht als gewahrt anerkannt gestützt auf den Naohweis, dass der frühere Gemeinde- präsident von Surava erstmals im März oder April 1944 im « Bündner Tagblatt» auf den Namen Peter Surava gestossen ist.
3. - Es ist mithin zu prüfen, ob der Beklagte duroh die 150 Personenrooht. N° 24. Annahme des Namens· Surava die Interessen der Klägerin verletzt hat, was das Bezirksgericht bejaht, die Vonnstanz dagegen eventualiter ebenfalls verneint. Das Obergericht schl-änkt indessen damit die Rechte des legitimen Namens- trägers allzusehr ein. In den drei vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen der Anfechtung von Namensänderungen (BGE 52 Ir 103 ff. Eynard, 60 Ir 387 ff. Dedual, 67 Ir 191 ff. Segesser) hob jeweilen die klagende Partei in erster Linie die Ver- wechslung hervor, die zwischen ihrer Familie und den zur Tragung ihres Namens ermächtigten Dritten eintreten könnte. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Falle allerdings nicht. Die Gefahr einer Verwechslung bildet jedoch keineswegs die Voraussetzung für die Anwendbar- keit des Namensschutzes nach Art. 30 Abs. 3, wenn dies auch der häufigste Fall der Interessenverletzung ist. Das Gesetz sprioht lediglich von einer Verletzung, einer Beein- trächtigung (Art. 29 Abs. 2), ohne zu präzisieren, worin diese bestehen kann und muss. Es rechtfertigt sich, diesen Begriff eher weit zu interpretieren und anzuerkennen, dass die Aneignung eines Namens seitens eines Dritten auch ohne Verwechslungsgefahr eine Verletzung der Interessen des bisherigen Trägers bedeuten kann, wenn sie geeignet ist, zufolge einer biossen Gedankenassoziation in der Mei- nung des Publikums eine in Wirk1ichkei~ nicht bestehende Beziehung zwischen diesem und jenem herzustellen. Eine Gemeinde hat daher ein Interesse daran, dass ihr Name nicht von einer ihr fremden Person entlehnt werde, jeden- falls wenn es sich nicht um einen untypischen, bereits Allgemeingut gewordenen oder als Geschlechtsname ge- bräuchlichen Gemeindenamen handelt. Auf diesen Stand- punkt stellt sich auch die zürcherische Verwaltungsbe- hörde ; der Regierungsrat äusserte sich dahin, er hätte die Namensänderung nicht bewilligt, wenn ihm präsent ge- wesen wäre, dass es eine Gemeinde Surava gibt. Die Vor- instanz scheint im Grunde prinzipiell gleicher Ansicht zu sein, will aber den Schutz von Gemeindenamen auf solohe Per80nenreoht. N° 24. 151 beschränken, die ein besonders hohes Ansehen geniessen. Diese Unterscheidung darf jedoch nicht massgebend sein. Allerdings handelte es sich in den erwähnten drei vom Bundesgericht beurteilten .An.fechtungsfällen um vorteil- haft bekannte Familiennamen. Dieser Umstand wurde jedoch nie als eine notwendige Voraussetzung des Namens- schutzes bezeichnet. Es muss genügen, dass der Name durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei. Dies trifft bei einem Gemeindenamen, der in der Schweiz nur einmal vorkommt, in besonderem Masse zu. Der Namens- schutzanspruch der Klägerin hängt auch nicht davon ab, ob die literarische oder politische Betätigung des Bekiagten dazu angetan war, die erwähnte Vorstellungsassoziation, die den Autor Surava mit der Gemeinde gleichen Namens in Beziehung bringt, den Gemeindeangehörigen besonders unerwünscht zu machen. Selbst wenn er gänzlich unbe- kannt wäre, hätte die 'Gemeinde ein Interesse gehabt, den Fremden nicht gegen ihren Willen sich indirekt als einen der ihren zugezählt zu sehen. Denn die einmal bewilligte N amensän.derung besteht für alle Zeiten und zugunsten einer Nachkommenschaft, von der man weder die Verbrei- tung voraussehen, noch zum voraus beurteilen kann, was für ein Licht einmal von ihr auf die ursprüngliohe Trägerin ihres Namens zurückfallen wird.
4. - Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob trotzdem so wichtige Gründe für die Namensänderung vorlagen, dass das Interesse des Beklagten an der Annahme des Namens Surava . das im Vorstehenden umschriebene Interesse der Klägerin, ihn für sich allein zu behalten, überwog. In dieser Hinsicht führte der Beklagte lediglich den Vorteil ins Feld, sein bisheriges Pseudonym, unter dem er durch seine schriftstellerische und journalistische Tätigkeit be- kannt geworden sei, in der ihm wiIW:enden Stellung eines zeichnenden Redaktors als bürgerlichen Namen beibe- halten zu können. Über den Grad der Popularität des Autornamens Surava im Zeitpunkt der Namensänderung im Oktober 1941 machen die Vonnstanzen keine näheren 142 Feststellungen. Aus (len Akten geht immerhin hervor, dass der Beklagte bis zu jenem Zeitpunkt das « Tagebuch eines Skpehrers », das zwei Auflagen erlebte, publiziert hatte, dass aber alle bei den Akten befindlichen, mit dem Pseudo- nym gezeichneten Zeitungsartikel aus den Jahren naoh 1941 stammen; hinsichtlich der vorausgegangenen Zeit, die für die Berechtigung zur Namensänderung allein mass- gebend sein könnte, ist nichts nachgewiesen. Aber selbst wenn feststände, dass das Pseudonym im Jahre 1941 bereits in weiten Kreisen bekannt war und der Beklagte durch die Rückkehr zum angestammten Namen eine ge- wisse Einbusse an Prestige bei der Leserschaft zu befürch- ten hatte, könnte er darauf sein Interesse nicht begründen. Denn dieser nachteilige Bruch in der Kontinuität hatte seinen Ursprung ja ausschliesslich darin, dass der Beklagte sich vorher eigenmächtig den Namen der Gemeinde in Verletzung ihres Namensrechtes als Pseudonym ange- masst hatte. Eine Usurpation kann natürlich nicht nach- träglich zur Rechtfertigung ihrer Legalisation, hier der amtlichen Namensänderung, angerufen werden. Zum Aus- schluss des guten Glaubens bei der Wahl des Namens genügt, dass der Beklagte sich der Existenz einer Gemeinde dieses Namens bewusst war, was nicht bestritten ist; er wählte den Namen eines seinem sportllchenTätigkeits- gebiet benachbarten Dorfes. Es spielt daher keine Rolle und kann dahingestellt bleiben, ob bei seiner Wahl nur der - an sich nicht rechtswidrige - Wunschwegleitend war, seine wirkliche Identität geheimzuhalten, um all- fälligen Mutmassungen bezüglich Herkunft und Rasse vorzubeugen, oder ob er damit positiv die Nebenabsicht verband, wegen des charakteristisohen Klangs des Namens gerade als ein Sohn Rhätiens angesehen zu werden; jeden- falls zeigen die Reklame zum «Tagebuch» sowie einzelne Rezensionen, die in seiner Sohreibweise gewisse geistige Merkmale des Vollblutbündners entdecken und heraus- streichen, dass dieser Irrtum tatsächlich vorkam, ins Pu- blikum getragen und vom Beklagten jedenfalls nioht ver- Familienrecht. 153 hindert wurde. Für den allein legitimen Zweck, seine Identität zu verhüllen, stehen einem Autor genügend Namen zur Verfügung, die entweder der reinen Phantasie angehören oder bereits so verbreitet sind, . dass sie nicht mehr das besondere Rechtsgut einer bestimmten - natür- lichen oder juristischen - Person bilden. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des ange- foohtenen Urteils wird
a) die vom Regierungsrate des Kantons Zürich am
30. Oktober 1941 bewilligte Anderung des Namens «Hans Werner Hirsch» in «Peter Surava» mit Bezug auf den Familiennamen aufgehoben,
b) festgestellt, dass der Beklagte kein Recht auf den Namen« Surava» hat,
c) die Abänderung der den Beklagten betreffenden Eintragungen in den Zivilstands- und Bürgerre- gistern von Zürich sowie in den Ausweisschriften des Beklagten auf den Namen «Peter Hirsch» angeord- net. II. FAMILIENRECHT DROIT D~ LA F AMILLE Vgl. Nr. 28. - Voir n° 28.