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Unlauterer Wettbewerb.
Demnach erkennt da8 Burulesgerwht:
Di~ Berufung }Vird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 1945
bestätigt.
VIn. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
Vgl. Nr. 23. -
Voir n° 23.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
24. Urteil der n. ZiviIahteiIung vom 24. Mai 1948
i. S. Gemeinde Surava gegen Peter Surava.
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Namensschuez. Legitimation einer öffentlichrechtIichen Körper-
schaft (Gemeinde) zur .Anrufung des privatrechtlichen Namens-
schutzes nach Art. 29/30 ZGB (Erw. 1). -
Unter welchen
Voraussetzungen ist eine Gemeinde dadurch, dass jemand sich
im Wege der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB ihren
Namen zulegt, in ihren Interessen verletzt? (Erw. 2-4).
(Art. 29, 30; 52 Aha. 2, 53, 59 Aha. 1 ZGB).
Protecticm. du nom. Qualite d'une corporation de droit public
(commune) pour invoquer la protection de son nom en vertu
des art. 29 et 30 ce (consid. 1). -
Particulier ayant selon
l'art. 30 ce echange son nom contre celui d'une commune;
cas dans lesquels ce- changement de nom lese les inter~ts de Ja
commune (consid. 2-4).
Art. 29, 30, 52 al. 2, 53, 59 a1. 1 ce.
ProtezWn6 del nome. Vesti') d'una corporazione di diritto pubblico
(comune) per invocare la protezione deI suo norne in virtu
degli art. 29 e 30 ce (consid:l). -
Privato ehe, giusta l'art. 30
ce, ha cambiato il suo norne con quello d'un comune; casi in
cui questo cambiamento di norne lede gli interessi del comune
(consid. 2-4).
Art. 29, 30, 52 cp. 2, 53, 59 cp. 1 ce.
A. -
Der Beklagte wurde am 15. April 1912 in Zürich
geboren und erhielt die Vornamen Hans Werner zum
Familiennamen Hirsch seines Vaters, der, deutscher
Reichsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet,
im Jahre 1915 durch Naturalisation in Zürich mitsamt dem
Sohne das Schweizerbürgerrecht erwarb. Im August 1941
stellte' Ha~s Werner Hirsch beim Regierungsrat des Kan-
sons Zürich das Gesuch um Änderung seines Namens in
Peter Surava. Zur Begründung seines Begehrens führte er
aus, er habe seit 1937 unter dem Pseudonym Peter Surava
gelegentlich skisportliche Zeitungsartikel -
er betätigte
sich als Skilehrer auf Lenzerheide -
und im Jahre 1940
10
AS 72 Ir -
1946
146
Personenrecht. N0 24.
ein kleines Buch betitelt « Tagebuch eines Skilehrers»
veröffentlicht und sich damit beim Publikum einen ge-
wissen Namen gemacht. Im genannten Jahre habe er
dann' in der Administration der Zeitung « Die Nation»
eine Stelle erhalten und in dieser gelegentlich auch poli-
tische Artikel für sein Blatt unter dem Namen Peter Surava
geschrieben. Er fügte bei, der Vorstand der « Nation »
werde ihn zum zeichnenden Redaktor befördern, was not-
wendigerweise die Preisgabe des Pseudonyms für die von
ihm verfassten und für die « Nation» bestimmten Artikel
nach sich ziehen würde. Es wäre dann damit zu rechnen,
dass manche Leser ihn verdächtigen würden, ein Pseudo-
nym gewählt zu haben, um die jüdische Herkunft, die aus
dem Namen Hirsch abgeleitet würde, zu verheimlichen.
Dabei sei er gar nicht Jude. Könnte er mit der Beförderung
zum zeichnenden Redaktor das Pseudonym nicht weiter-
führen, so müsste die unter diesem erworbene Sympathie
und Verbundenheit mit der Leserschaft schwer leiden.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 1941 bewilligte der Re-
gierungsrat des Kantons Zürich gem Gesuchsteller die
Abänderung seines Namens in « Peter Surava». Nach der
spätern Erklärung des Regierungsrates war ihm dabei
nicht bekannt, dass eine kleine bündnerische Gemeinde
Surava besteht, ansonst er wahrscheinlich dem Namens-
änderungsbegehren nicht stattgegeben hätte.
Im Jahre 1944 erhob die Gemeinde Surava Klage gegen
Peter Surava mit dem Rechtsbegehren, die Namensän-
derung sei, soweit sie den Familiennamen anbetrifft, ge-
richtlich aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte
kein Recht auf den Namen Surava habe; demgemäss sei
gerichtlich anzuordnen, dass die entsprechenden Eintra-
gungen in den Zivilstands- und Bürgerregistern von Zürich
sowie. in den Ausweisschriften des Beklagten wieder auf
den Namen Hirsch abzuändern seien.
B. -
In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, das die Klage guthiess, wies sie das Obergericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 1945
Personenrecht. N° 24.
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ab. Die Begründung geht davon aus, Art. 59 Aba. 1 ZOO
behalte für die öffentlichrechtlichen Körperschaften das
öffentliche Recht nicht nur soweit es vom Zivilrecht
abweiche, sondern in seiner Gesamtheit vor. Es sei daher
auf sie das öffentliche Recht geschlossen anzuwenden. Der
Name einer Gemeinde sei im öffentlichen Recht begründet
und betreffe überwiegend die Interessen der Gesamtheit.
Zwar besitze auch die öffentlichreohtliche Körperschaft
privatreohtliche Persönlichkeit. Eine Gemeinde trete aber
mit ihrem Namen nicht als Privatrechtssubjekt auf; sie
nehme damit nioht am Privatrechtsverkehr teil und trete
damit dem Einzelnen nicht als gleiohberechtigte Person
gegenüber. Der Gemeinde müsse daher auoh in einem
Falle wie dem vorliegenden die Berufung auf den privat-
rechtlichen Namensschutz versagt bleiben ...
O. -
Mit der vorliegenden Berufung hält die Gemeinde
Surava an ihren Klagebegehren fest. Der Beklagte trägt
auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die
-
rein privatrechtliohe -
Frage, ob die Namensänderung
des Beklagten berechtigt war oder nicht. Diese Frage aber
kann nach Art. 30 Abs. 3 ZGB von jedermann, der sich
duroh die Namensänderung verletzt fühlt, vor den Richter
gebracht werden. Die Formel « wer durch die Namens-
änderung verletzt wird» (toute personne qui ...) lautet ganz
allgemein, umfasst also alle Verletzten, seien es nun natür-
liche oder juristische Personen, und bei den letztern be-
steht kein Grund, einen Unterschied zu maohen, je nach-
dem es sich um juristische Personen des Privatreohts oder
des öffentlichen Rechts handelt. Auoh diese sind aJier
(privatrechtlichen) Rechte fähig und teilhaftig, die nicht
die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwen-
digen Voraussetzung haben (Art. 53 ZGB), insbesondere
des Rechtes aUf den Namen. Wenn in bundesgerichtliohen
Entscheiden der Vorbehalt des Art. 59 Abs. I ZGB dahin
148
Pe~sonenrecht. N° 24.
ausgelegt wurde, dass dieser Artikel die öffentliohreoht-
liohen Körpersohaften und Anstalten sohleohthin und aus-
sohliesslioh dem öffentlichen Röoht unterstelle und auoh
beim 'Fehlen einer öffentliohreohtliohen Regelung eine An-
wendung des Bundesreohts als subsidiäres Recht unzu-
lässig sei (BGE 48 II 418, 63 II 30), so stand dabei immer
nur die Haftbarkeit öffentlichrechtliüher Körperschaften
gegenüber Privaten in Frage. Der Vorbehalt des Art. 59
Abs. 1 ist kein totaler; die juristischen Personen des
öffentliohen Rechts sollen wohl nach gewissen Seiten dem
öffentlichen Recht unterstehen (Gründung, Organisation,
Verantwortlichkeit), keineswegs aber grundsätzlich und in
allen Beziehungen VOn der Anwendung des Privatreohts
ausgesohlossen sein. Nachdem in Art. 52 Abs. 2 die öffent-
liohrechtlichen Körperschaften ausdrücklich als eine Art
der juristisohen Personen genannt sind, um mit andem
vom Erfordernis der Eintragung ausgenommen zu werden,
wäre gar nicht verständlioh, wieso sie im Gesamtbegriff
der juristischen Personen sohleohthin in Art. 53 nicht auoh
eingeschlossen und in den Grenzen dieser Bestimmung der
privatrechtliohen Reohte teilhaftig sein sollten. Das Reoht
der Persönliohkeit des öffentliohen Rechts sohliesst die
Privatrechtspersönliohkeit in sioh; sobald die Körper-
schaft naoh dem für ihre Konstituierung allein massge-
benden öffentlichen Recht als juristische Person des öffent-
lichen Reohts besteht, kommt ihr die Hrivatrechtliche Per-
sönliohkeit ipso jure ebenfalls zu. Ob ein Kanton duroh
Einführung einesöffentliohrechtliohen Namensschutzes für
Gemeinden, der weniger weit ginge als der privatreohtliche
der Art. 29/30 ZGB, die Gemeinden von der Anrufung des
letztem ausschliessen könnte, kann dahingestellt bleiben;
denn es steht fest und ist auoh von der Vorinstanz aner-
kannt, dass keinerlei Spezialbestimmungen über den
Sohutz des Namens der öffentlichrechtlichen Körper-
schaften bestehen. Die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen
Rechtsbehelfs auf solohe könnte allenfalls höchstens dann
noch verneint werden, wenn in den fraglichen Rechts-
I
- I
Personenrecht. N0 24.
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beziehungen die Körperschaft sich auf ihr Hoheitsrecht
stützte, d. h. hoheitlioh und nicht als einfaches Privat-
reohtssubjekt, als gleichbereohtigte Person gegenüber dem
Privaten aufträte. Die klagende Gemeinde beruft sich
jedoch auf keinerlei Vorrecht, sondern handelt wie eine
natürliche Person, die legitimerweise Surava hiesse und
dem Beklagten das Recht auf diesen Namen bestritte. Die
Argumentation der Vorinstanz vermag keine zureiohende
Begründung dafür zu geben, dass die klagende Gemeinde
schlechter behandelt werden sollte als ein Privater, indem
ihr der Reohtssohutz versagt würde, welohen Art. 29 und
30 ZGB dem zur Verfügung stellen, der einer Anmassung
seines Namens entgegentreten will. Dass der Name der
Gemeinde seine Grundlage in einem Akt des öffentlichen
Reohts hat, ist ohne Bedeutung; streitig ist niohtdie
Reohtmässigkeit dieses ihres Namens, sondern einzig das
Reoht des Beklagten, sioh dessen als seines eigenen zu
bedienen.
Die Legitimation der Klägerin zur Namensschutzklage,
insbesondere der Klage auf Anfechtung einer Namens-
änderung naoh Art. 30 Abs. 3 ZGB, ist mithin grundsätz-
lich zu bejahen (ebenso EGGER, Art. 30 N. 14 und Art. 59
N. 14). Dies ist auoh die Lösung des französisohen Rechts
(vgl. D.ALLoz, Rep. prat. unter « Nom », Nr. 103), sowie
des deutsohen (vgl. STAUDINGER, N. 21 zu § 12 BGB:
« Als Persönliohkeitsrecht ist das Reoht auf den erworbenen
Namen Privatreoht, gleichviel ob der Namenserwerb auf
Grund von Bestimmungen des Privatreohts oder des
öffentliohen Rechts erfolgte ll).
2. -
Was die Anfechtungsfrist vOn einem Jahr seit
Kenntniserhalt von der Namensänderung anbelangt, hat
sie die Vorinstanz mit Recht als gewahrt anerkannt
gestützt auf den Naohweis, dass der frühere Gemeinde-
präsident von Surava erstmals im März oder April 1944
im « Bündner Tagblatt» auf den Namen Peter Surava
gestossen ist.
3. -
Es ist mithin zu prüfen, ob der Beklagte duroh die
150
Personenrooht. N° 24.
Annahme des Namens· Surava die Interessen der Klägerin
verletzt hat, was das Bezirksgericht bejaht, die Vonnstanz
dagegen eventualiter ebenfalls verneint. Das Obergericht
schl-änkt indessen damit die Rechte des legitimen Namens-
trägers allzusehr ein.
In den drei vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen
der Anfechtung von Namensänderungen (BGE 52 Ir
103 ff. Eynard, 60 Ir 387 ff. Dedual, 67 Ir 191 ff. Segesser)
hob jeweilen die klagende Partei in erster Linie die Ver-
wechslung hervor, die zwischen ihrer Familie und den zur
Tragung ihres Namens ermächtigten Dritten eintreten
könnte. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Falle
allerdings nicht. Die Gefahr einer Verwechslung bildet
jedoch keineswegs die Voraussetzung für die Anwendbar-
keit des Namensschutzes nach Art. 30 Abs. 3, wenn dies
auch der häufigste Fall der Interessenverletzung ist. Das
Gesetz sprioht lediglich von einer Verletzung, einer Beein-
trächtigung (Art. 29 Abs. 2), ohne zu präzisieren, worin
diese bestehen kann und muss. Es rechtfertigt sich, diesen
Begriff eher weit zu interpretieren und anzuerkennen, dass
die Aneignung eines Namens seitens eines Dritten auch
ohne Verwechslungsgefahr eine Verletzung der Interessen
des bisherigen Trägers bedeuten kann, wenn sie geeignet
ist, zufolge einer biossen Gedankenassoziation in der Mei-
nung des Publikums eine in Wirk1ichkei~ nicht bestehende
Beziehung zwischen diesem und jenem herzustellen. Eine
Gemeinde hat daher ein Interesse daran, dass ihr Name
nicht von einer ihr fremden Person entlehnt werde, jeden-
falls wenn es sich nicht um einen untypischen, bereits
Allgemeingut gewordenen oder als Geschlechtsname ge-
bräuchlichen Gemeindenamen handelt. Auf diesen Stand-
punkt stellt sich auch die zürcherische Verwaltungsbe-
hörde; der Regierungsrat äusserte sich dahin, er hätte die
Namensänderung nicht bewilligt, wenn ihm präsent ge-
wesen wäre, dass es eine Gemeinde Surava gibt. Die Vor-
instanz scheint im Grunde prinzipiell gleicher Ansicht zu
sein, will aber den Schutz von Gemeindenamen auf solohe
Per80nenreoht. N° 24.
151
beschränken, die ein besonders hohes Ansehen geniessen.
Diese Unterscheidung darf jedoch nicht massgebend sein.
Allerdings handelte es sich in den erwähnten drei vom
Bundesgericht beurteilten .An.fechtungsfällen um vorteil-
haft bekannte Familiennamen. Dieser Umstand wurde
jedoch nie als eine notwendige Voraussetzung des Namens-
schutzes bezeichnet. Es muss genügen, dass der Name
durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei. Dies
trifft bei einem Gemeindenamen, der in der Schweiz nur
einmal vorkommt, in besonderem Masse zu. Der Namens-
schutzanspruch der Klägerin hängt auch nicht davon ab,
ob die literarische oder politische Betätigung des Bekiagten
dazu angetan war, die erwähnte Vorstellungsassoziation,
die den Autor Surava mit der Gemeinde gleichen Namens
in Beziehung bringt, den Gemeindeangehörigen besonders
unerwünscht zu machen. Selbst wenn er gänzlich unbe-
kannt wäre, hätte die 'Gemeinde ein Interesse gehabt, den
Fremden nicht gegen ihren Willen sich indirekt als einen
der ihren zugezählt zu sehen. Denn die einmal bewilligte
N amensän.derung besteht für alle Zeiten und zugunsten
einer Nachkommenschaft, von der man weder die Verbrei-
tung voraussehen, noch zum voraus beurteilen kann, was
für ein Licht einmal von ihr auf die ursprüngliohe Trägerin
ihres Namens zurückfallen wird.
4. -
Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob trotzdem so
wichtige Gründe für die Namensänderung vorlagen, dass
das Interesse des Beklagten an der Annahme des Namens
Surava . das im Vorstehenden umschriebene Interesse der
Klägerin, ihn für sich allein zu behalten, überwog. In
dieser Hinsicht führte der Beklagte lediglich den Vorteil
ins Feld, sein bisheriges Pseudonym, unter dem er durch
seine schriftstellerische und journalistische Tätigkeit be-
kannt geworden sei, in der ihm wiIW:enden Stellung eines
zeichnenden Redaktors als bürgerlichen Namen beibe-
halten zu können. Über den Grad der Popularität des
Autornamens Surava im Zeitpunkt der Namensänderung
im Oktober 1941 machen die Vonnstanzen keine näheren
142
Feststellungen. Aus (len Akten geht immerhin hervor, dass
der Beklagte bis zu jenem Zeitpunkt das « Tagebuch eines
Skpehrers », das zwei Auflagen erlebte, publiziert hatte,
dass aber alle bei den Akten befindlichen, mit dem Pseudo-
nym gezeichneten Zeitungsartikel aus den Jahren naoh
1941 stammen; hinsichtlich der vorausgegangenen Zeit,
die für die Berechtigung zur Namensänderung allein mass-
gebend sein könnte, ist nichts nachgewiesen. Aber selbst
wenn feststände, dass das Pseudonym im Jahre 1941
bereits in weiten Kreisen bekannt war und der Beklagte
durch die Rückkehr zum angestammten Namen eine ge-
wisse Einbusse an Prestige bei der Leserschaft zu befürch-
ten hatte, könnte er darauf sein Interesse nicht begründen.
Denn dieser nachteilige Bruch in der Kontinuität hatte
seinen Ursprung ja ausschliesslich darin, dass der Beklagte
sich vorher eigenmächtig den Namen der Gemeinde in
Verletzung ihres Namensrechtes als Pseudonym ange-
masst hatte. Eine Usurpation kann natürlich nicht nach-
träglich zur Rechtfertigung ihrer Legalisation, hier der
amtlichen Namensänderung, angerufen werden. Zum Aus-
schluss des guten Glaubens bei der Wahl des Namens
genügt, dass der Beklagte sich der Existenz einer Gemeinde
dieses Namens bewusst war, was nicht bestritten ist; er
wählte den Namen eines seinem sportllchenTätigkeits-
gebiet benachbarten Dorfes. Es spielt daher keine Rolle
und kann dahingestellt bleiben, ob bei seiner Wahl nur
der -
an sich nicht rechtswidrige -
Wunschwegleitend
war, seine wirkliche Identität geheimzuhalten, um all-
fälligen Mutmassungen bezüglich Herkunft und Rasse
vorzubeugen, oder ob er damit positiv die Nebenabsicht
verband, wegen des charakteristisohen Klangs des Namens
gerade als ein Sohn Rhätiens angesehen zu werden; jeden-
falls zeigen die Reklame zum «Tagebuch» sowie einzelne
Rezensionen, die in seiner Sohreibweise gewisse geistige
Merkmale des Vollblutbündners entdecken und heraus-
streichen, dass dieser Irrtum tatsächlich vorkam, ins Pu-
blikum getragen und vom Beklagten jedenfalls nioht ver-
Familienrecht.
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hindert wurde. Für den allein legitimen Zweck, seine
Identität zu verhüllen, stehen einem Autor genügend
Namen zur Verfügung, die entweder der reinen Phantasie
angehören oder bereits so verbreitet sind, . dass sie nicht
mehr das besondere Rechtsgut einer bestimmten -
natür-
lichen oder juristischen -
Person bilden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des ange-
foohtenen Urteils wird
a) die vom Regierungsrate des Kantons Zürich am
30. Oktober 1941 bewilligte Anderung des Namens
«Hans Werner Hirsch» in «Peter Surava» mit
Bezug auf den Familiennamen aufgehoben,
b) festgestellt, dass der Beklagte kein Recht auf den
Namen« Surava» hat,
c) die Abänderung der den Beklagten betreffenden
Eintragungen in den Zivilstands- und Bürgerre-
gistern von Zürich sowie in den Ausweisschriften des
Beklagten auf den Namen «Peter Hirsch» angeord-
net.
II. FAMILIENRECHT
DROIT D~ LA F AMILLE
Vgl. Nr. 28. -
Voir n° 28.