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72_II_145

BGE 72 II 145

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Unlauterer Wettbewerb.

Demnach erkennt da8 Burulesgerwht:

Di~ Berufung }Vird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 1945

bestätigt.

VIn. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

Vgl. Nr. 23. -

Voir n° 23.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

24. Urteil der n. ZiviIahteiIung vom 24. Mai 1948

i. S. Gemeinde Surava gegen Peter Surava.

145

Namensschuez. Legitimation einer öffentlichrechtIichen Körper-

schaft (Gemeinde) zur .Anrufung des privatrechtlichen Namens-

schutzes nach Art. 29/30 ZGB (Erw. 1). -

Unter welchen

Voraussetzungen ist eine Gemeinde dadurch, dass jemand sich

im Wege der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB ihren

Namen zulegt, in ihren Interessen verletzt? (Erw. 2-4).

(Art. 29, 30; 52 Aha. 2, 53, 59 Aha. 1 ZGB).

Protecticm. du nom. Qualite d'une corporation de droit public

(commune) pour invoquer la protection de son nom en vertu

des art. 29 et 30 ce (consid. 1). -

Particulier ayant selon

l'art. 30 ce echange son nom contre celui d'une commune;

cas dans lesquels ce- changement de nom lese les inter~ts de Ja

commune (consid. 2-4).

Art. 29, 30, 52 al. 2, 53, 59 a1. 1 ce.

ProtezWn6 del nome. Vesti') d'una corporazione di diritto pubblico

(comune) per invocare la protezione deI suo norne in virtu

degli art. 29 e 30 ce (consid:l). -

Privato ehe, giusta l'art. 30

ce, ha cambiato il suo norne con quello d'un comune; casi in

cui questo cambiamento di norne lede gli interessi del comune

(consid. 2-4).

Art. 29, 30, 52 cp. 2, 53, 59 cp. 1 ce.

A. -

Der Beklagte wurde am 15. April 1912 in Zürich

geboren und erhielt die Vornamen Hans Werner zum

Familiennamen Hirsch seines Vaters, der, deutscher

Reichsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet,

im Jahre 1915 durch Naturalisation in Zürich mitsamt dem

Sohne das Schweizerbürgerrecht erwarb. Im August 1941

stellte' Ha~s Werner Hirsch beim Regierungsrat des Kan-

sons Zürich das Gesuch um Änderung seines Namens in

Peter Surava. Zur Begründung seines Begehrens führte er

aus, er habe seit 1937 unter dem Pseudonym Peter Surava

gelegentlich skisportliche Zeitungsartikel -

er betätigte

sich als Skilehrer auf Lenzerheide -

und im Jahre 1940

10

AS 72 Ir -

1946

146

Personenrecht. N0 24.

ein kleines Buch betitelt « Tagebuch eines Skilehrers»

veröffentlicht und sich damit beim Publikum einen ge-

wissen Namen gemacht. Im genannten Jahre habe er

dann' in der Administration der Zeitung « Die Nation»

eine Stelle erhalten und in dieser gelegentlich auch poli-

tische Artikel für sein Blatt unter dem Namen Peter Surava

geschrieben. Er fügte bei, der Vorstand der « Nation »

werde ihn zum zeichnenden Redaktor befördern, was not-

wendigerweise die Preisgabe des Pseudonyms für die von

ihm verfassten und für die « Nation» bestimmten Artikel

nach sich ziehen würde. Es wäre dann damit zu rechnen,

dass manche Leser ihn verdächtigen würden, ein Pseudo-

nym gewählt zu haben, um die jüdische Herkunft, die aus

dem Namen Hirsch abgeleitet würde, zu verheimlichen.

Dabei sei er gar nicht Jude. Könnte er mit der Beförderung

zum zeichnenden Redaktor das Pseudonym nicht weiter-

führen, so müsste die unter diesem erworbene Sympathie

und Verbundenheit mit der Leserschaft schwer leiden.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 1941 bewilligte der Re-

gierungsrat des Kantons Zürich gem Gesuchsteller die

Abänderung seines Namens in « Peter Surava». Nach der

spätern Erklärung des Regierungsrates war ihm dabei

nicht bekannt, dass eine kleine bündnerische Gemeinde

Surava besteht, ansonst er wahrscheinlich dem Namens-

änderungsbegehren nicht stattgegeben hätte.

Im Jahre 1944 erhob die Gemeinde Surava Klage gegen

Peter Surava mit dem Rechtsbegehren, die Namensän-

derung sei, soweit sie den Familiennamen anbetrifft, ge-

richtlich aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte

kein Recht auf den Namen Surava habe; demgemäss sei

gerichtlich anzuordnen, dass die entsprechenden Eintra-

gungen in den Zivilstands- und Bürgerregistern von Zürich

sowie. in den Ausweisschriften des Beklagten wieder auf

den Namen Hirsch abzuändern seien.

B. -

In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts

Zürich, das die Klage guthiess, wies sie das Obergericht

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 1945

Personenrecht. N° 24.

147

ab. Die Begründung geht davon aus, Art. 59 Aba. 1 ZOO

behalte für die öffentlichrechtlichen Körperschaften das

öffentliche Recht nicht nur soweit es vom Zivilrecht

abweiche, sondern in seiner Gesamtheit vor. Es sei daher

auf sie das öffentliche Recht geschlossen anzuwenden. Der

Name einer Gemeinde sei im öffentlichen Recht begründet

und betreffe überwiegend die Interessen der Gesamtheit.

Zwar besitze auch die öffentlichreohtliche Körperschaft

privatreohtliche Persönlichkeit. Eine Gemeinde trete aber

mit ihrem Namen nicht als Privatrechtssubjekt auf; sie

nehme damit nioht am Privatrechtsverkehr teil und trete

damit dem Einzelnen nicht als gleiohberechtigte Person

gegenüber. Der Gemeinde müsse daher auoh in einem

Falle wie dem vorliegenden die Berufung auf den privat-

rechtlichen Namensschutz versagt bleiben ...

O. -

Mit der vorliegenden Berufung hält die Gemeinde

Surava an ihren Klagebegehren fest. Der Beklagte trägt

auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die

-

rein privatrechtliohe -

Frage, ob die Namensänderung

des Beklagten berechtigt war oder nicht. Diese Frage aber

kann nach Art. 30 Abs. 3 ZGB von jedermann, der sich

duroh die Namensänderung verletzt fühlt, vor den Richter

gebracht werden. Die Formel « wer durch die Namens-

änderung verletzt wird» (toute personne qui ...) lautet ganz

allgemein, umfasst also alle Verletzten, seien es nun natür-

liche oder juristische Personen, und bei den letztern be-

steht kein Grund, einen Unterschied zu maohen, je nach-

dem es sich um juristische Personen des Privatreohts oder

des öffentlichen Rechts handelt. Auoh diese sind aJier

(privatrechtlichen) Rechte fähig und teilhaftig, die nicht

die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwen-

digen Voraussetzung haben (Art. 53 ZGB), insbesondere

des Rechtes aUf den Namen. Wenn in bundesgerichtliohen

Entscheiden der Vorbehalt des Art. 59 Abs. I ZGB dahin

148

Pe~sonenrecht. N° 24.

ausgelegt wurde, dass dieser Artikel die öffentliohreoht-

liohen Körpersohaften und Anstalten sohleohthin und aus-

sohliesslioh dem öffentlichen Röoht unterstelle und auoh

beim 'Fehlen einer öffentliohreohtliohen Regelung eine An-

wendung des Bundesreohts als subsidiäres Recht unzu-

lässig sei (BGE 48 II 418, 63 II 30), so stand dabei immer

nur die Haftbarkeit öffentlichrechtliüher Körperschaften

gegenüber Privaten in Frage. Der Vorbehalt des Art. 59

Abs. 1 ist kein totaler; die juristischen Personen des

öffentliohen Rechts sollen wohl nach gewissen Seiten dem

öffentlichen Recht unterstehen (Gründung, Organisation,

Verantwortlichkeit), keineswegs aber grundsätzlich und in

allen Beziehungen VOn der Anwendung des Privatreohts

ausgesohlossen sein. Nachdem in Art. 52 Abs. 2 die öffent-

liohrechtlichen Körperschaften ausdrücklich als eine Art

der juristisohen Personen genannt sind, um mit andem

vom Erfordernis der Eintragung ausgenommen zu werden,

wäre gar nicht verständlioh, wieso sie im Gesamtbegriff

der juristischen Personen sohleohthin in Art. 53 nicht auoh

eingeschlossen und in den Grenzen dieser Bestimmung der

privatrechtliohen Reohte teilhaftig sein sollten. Das Reoht

der Persönliohkeit des öffentliohen Rechts sohliesst die

Privatrechtspersönliohkeit in sioh; sobald die Körper-

schaft naoh dem für ihre Konstituierung allein massge-

benden öffentlichen Recht als juristische Person des öffent-

lichen Reohts besteht, kommt ihr die Hrivatrechtliche Per-

sönliohkeit ipso jure ebenfalls zu. Ob ein Kanton duroh

Einführung einesöffentliohrechtliohen Namensschutzes für

Gemeinden, der weniger weit ginge als der privatreohtliche

der Art. 29/30 ZGB, die Gemeinden von der Anrufung des

letztem ausschliessen könnte, kann dahingestellt bleiben;

denn es steht fest und ist auoh von der Vorinstanz aner-

kannt, dass keinerlei Spezialbestimmungen über den

Sohutz des Namens der öffentlichrechtlichen Körper-

schaften bestehen. Die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen

Rechtsbehelfs auf solohe könnte allenfalls höchstens dann

noch verneint werden, wenn in den fraglichen Rechts-

I

- I

Personenrecht. N0 24.

149

beziehungen die Körperschaft sich auf ihr Hoheitsrecht

stützte, d. h. hoheitlioh und nicht als einfaches Privat-

reohtssubjekt, als gleichbereohtigte Person gegenüber dem

Privaten aufträte. Die klagende Gemeinde beruft sich

jedoch auf keinerlei Vorrecht, sondern handelt wie eine

natürliche Person, die legitimerweise Surava hiesse und

dem Beklagten das Recht auf diesen Namen bestritte. Die

Argumentation der Vorinstanz vermag keine zureiohende

Begründung dafür zu geben, dass die klagende Gemeinde

schlechter behandelt werden sollte als ein Privater, indem

ihr der Reohtssohutz versagt würde, welohen Art. 29 und

30 ZGB dem zur Verfügung stellen, der einer Anmassung

seines Namens entgegentreten will. Dass der Name der

Gemeinde seine Grundlage in einem Akt des öffentlichen

Reohts hat, ist ohne Bedeutung; streitig ist niohtdie

Reohtmässigkeit dieses ihres Namens, sondern einzig das

Reoht des Beklagten, sioh dessen als seines eigenen zu

bedienen.

Die Legitimation der Klägerin zur Namensschutzklage,

insbesondere der Klage auf Anfechtung einer Namens-

änderung naoh Art. 30 Abs. 3 ZGB, ist mithin grundsätz-

lich zu bejahen (ebenso EGGER, Art. 30 N. 14 und Art. 59

N. 14). Dies ist auoh die Lösung des französisohen Rechts

(vgl. D.ALLoz, Rep. prat. unter « Nom », Nr. 103), sowie

des deutsohen (vgl. STAUDINGER, N. 21 zu § 12 BGB:

« Als Persönliohkeitsrecht ist das Reoht auf den erworbenen

Namen Privatreoht, gleichviel ob der Namenserwerb auf

Grund von Bestimmungen des Privatreohts oder des

öffentliohen Rechts erfolgte ll).

2. -

Was die Anfechtungsfrist vOn einem Jahr seit

Kenntniserhalt von der Namensänderung anbelangt, hat

sie die Vorinstanz mit Recht als gewahrt anerkannt

gestützt auf den Naohweis, dass der frühere Gemeinde-

präsident von Surava erstmals im März oder April 1944

im « Bündner Tagblatt» auf den Namen Peter Surava

gestossen ist.

3. -

Es ist mithin zu prüfen, ob der Beklagte duroh die

150

Personenrooht. N° 24.

Annahme des Namens· Surava die Interessen der Klägerin

verletzt hat, was das Bezirksgericht bejaht, die Vonnstanz

dagegen eventualiter ebenfalls verneint. Das Obergericht

schl-änkt indessen damit die Rechte des legitimen Namens-

trägers allzusehr ein.

In den drei vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen

der Anfechtung von Namensänderungen (BGE 52 Ir

103 ff. Eynard, 60 Ir 387 ff. Dedual, 67 Ir 191 ff. Segesser)

hob jeweilen die klagende Partei in erster Linie die Ver-

wechslung hervor, die zwischen ihrer Familie und den zur

Tragung ihres Namens ermächtigten Dritten eintreten

könnte. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Falle

allerdings nicht. Die Gefahr einer Verwechslung bildet

jedoch keineswegs die Voraussetzung für die Anwendbar-

keit des Namensschutzes nach Art. 30 Abs. 3, wenn dies

auch der häufigste Fall der Interessenverletzung ist. Das

Gesetz sprioht lediglich von einer Verletzung, einer Beein-

trächtigung (Art. 29 Abs. 2), ohne zu präzisieren, worin

diese bestehen kann und muss. Es rechtfertigt sich, diesen

Begriff eher weit zu interpretieren und anzuerkennen, dass

die Aneignung eines Namens seitens eines Dritten auch

ohne Verwechslungsgefahr eine Verletzung der Interessen

des bisherigen Trägers bedeuten kann, wenn sie geeignet

ist, zufolge einer biossen Gedankenassoziation in der Mei-

nung des Publikums eine in Wirk1ichkei~ nicht bestehende

Beziehung zwischen diesem und jenem herzustellen. Eine

Gemeinde hat daher ein Interesse daran, dass ihr Name

nicht von einer ihr fremden Person entlehnt werde, jeden-

falls wenn es sich nicht um einen untypischen, bereits

Allgemeingut gewordenen oder als Geschlechtsname ge-

bräuchlichen Gemeindenamen handelt. Auf diesen Stand-

punkt stellt sich auch die zürcherische Verwaltungsbe-

hörde; der Regierungsrat äusserte sich dahin, er hätte die

Namensänderung nicht bewilligt, wenn ihm präsent ge-

wesen wäre, dass es eine Gemeinde Surava gibt. Die Vor-

instanz scheint im Grunde prinzipiell gleicher Ansicht zu

sein, will aber den Schutz von Gemeindenamen auf solohe

Per80nenreoht. N° 24.

151

beschränken, die ein besonders hohes Ansehen geniessen.

Diese Unterscheidung darf jedoch nicht massgebend sein.

Allerdings handelte es sich in den erwähnten drei vom

Bundesgericht beurteilten .An.fechtungsfällen um vorteil-

haft bekannte Familiennamen. Dieser Umstand wurde

jedoch nie als eine notwendige Voraussetzung des Namens-

schutzes bezeichnet. Es muss genügen, dass der Name

durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei. Dies

trifft bei einem Gemeindenamen, der in der Schweiz nur

einmal vorkommt, in besonderem Masse zu. Der Namens-

schutzanspruch der Klägerin hängt auch nicht davon ab,

ob die literarische oder politische Betätigung des Bekiagten

dazu angetan war, die erwähnte Vorstellungsassoziation,

die den Autor Surava mit der Gemeinde gleichen Namens

in Beziehung bringt, den Gemeindeangehörigen besonders

unerwünscht zu machen. Selbst wenn er gänzlich unbe-

kannt wäre, hätte die 'Gemeinde ein Interesse gehabt, den

Fremden nicht gegen ihren Willen sich indirekt als einen

der ihren zugezählt zu sehen. Denn die einmal bewilligte

N amensän.derung besteht für alle Zeiten und zugunsten

einer Nachkommenschaft, von der man weder die Verbrei-

tung voraussehen, noch zum voraus beurteilen kann, was

für ein Licht einmal von ihr auf die ursprüngliohe Trägerin

ihres Namens zurückfallen wird.

4. -

Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob trotzdem so

wichtige Gründe für die Namensänderung vorlagen, dass

das Interesse des Beklagten an der Annahme des Namens

Surava . das im Vorstehenden umschriebene Interesse der

Klägerin, ihn für sich allein zu behalten, überwog. In

dieser Hinsicht führte der Beklagte lediglich den Vorteil

ins Feld, sein bisheriges Pseudonym, unter dem er durch

seine schriftstellerische und journalistische Tätigkeit be-

kannt geworden sei, in der ihm wiIW:enden Stellung eines

zeichnenden Redaktors als bürgerlichen Namen beibe-

halten zu können. Über den Grad der Popularität des

Autornamens Surava im Zeitpunkt der Namensänderung

im Oktober 1941 machen die Vonnstanzen keine näheren

142

Feststellungen. Aus (len Akten geht immerhin hervor, dass

der Beklagte bis zu jenem Zeitpunkt das « Tagebuch eines

Skpehrers », das zwei Auflagen erlebte, publiziert hatte,

dass aber alle bei den Akten befindlichen, mit dem Pseudo-

nym gezeichneten Zeitungsartikel aus den Jahren naoh

1941 stammen; hinsichtlich der vorausgegangenen Zeit,

die für die Berechtigung zur Namensänderung allein mass-

gebend sein könnte, ist nichts nachgewiesen. Aber selbst

wenn feststände, dass das Pseudonym im Jahre 1941

bereits in weiten Kreisen bekannt war und der Beklagte

durch die Rückkehr zum angestammten Namen eine ge-

wisse Einbusse an Prestige bei der Leserschaft zu befürch-

ten hatte, könnte er darauf sein Interesse nicht begründen.

Denn dieser nachteilige Bruch in der Kontinuität hatte

seinen Ursprung ja ausschliesslich darin, dass der Beklagte

sich vorher eigenmächtig den Namen der Gemeinde in

Verletzung ihres Namensrechtes als Pseudonym ange-

masst hatte. Eine Usurpation kann natürlich nicht nach-

träglich zur Rechtfertigung ihrer Legalisation, hier der

amtlichen Namensänderung, angerufen werden. Zum Aus-

schluss des guten Glaubens bei der Wahl des Namens

genügt, dass der Beklagte sich der Existenz einer Gemeinde

dieses Namens bewusst war, was nicht bestritten ist; er

wählte den Namen eines seinem sportllchenTätigkeits-

gebiet benachbarten Dorfes. Es spielt daher keine Rolle

und kann dahingestellt bleiben, ob bei seiner Wahl nur

der -

an sich nicht rechtswidrige -

Wunschwegleitend

war, seine wirkliche Identität geheimzuhalten, um all-

fälligen Mutmassungen bezüglich Herkunft und Rasse

vorzubeugen, oder ob er damit positiv die Nebenabsicht

verband, wegen des charakteristisohen Klangs des Namens

gerade als ein Sohn Rhätiens angesehen zu werden; jeden-

falls zeigen die Reklame zum «Tagebuch» sowie einzelne

Rezensionen, die in seiner Sohreibweise gewisse geistige

Merkmale des Vollblutbündners entdecken und heraus-

streichen, dass dieser Irrtum tatsächlich vorkam, ins Pu-

blikum getragen und vom Beklagten jedenfalls nioht ver-

Familienrecht.

153

hindert wurde. Für den allein legitimen Zweck, seine

Identität zu verhüllen, stehen einem Autor genügend

Namen zur Verfügung, die entweder der reinen Phantasie

angehören oder bereits so verbreitet sind, . dass sie nicht

mehr das besondere Rechtsgut einer bestimmten -

natür-

lichen oder juristischen -

Person bilden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des ange-

foohtenen Urteils wird

a) die vom Regierungsrate des Kantons Zürich am

30. Oktober 1941 bewilligte Anderung des Namens

«Hans Werner Hirsch» in «Peter Surava» mit

Bezug auf den Familiennamen aufgehoben,

b) festgestellt, dass der Beklagte kein Recht auf den

Namen« Surava» hat,

c) die Abänderung der den Beklagten betreffenden

Eintragungen in den Zivilstands- und Bürgerre-

gistern von Zürich sowie in den Ausweisschriften des

Beklagten auf den Namen «Peter Hirsch» angeord-

net.

II. FAMILIENRECHT

DROIT D~ LA F AMILLE

Vgl. Nr. 28. -

Voir n° 28.