Volltext (verifizierbarer Originaltext)
490
Erfindungspatt'lIle. Nt> SO.
VII. ERFINDUNGSPATENTI -
webes von der Mitte aus und die damit übereinstim-
mende gleichmässige Längsspanllung der Gewebebahn.
also die gleichmässige Breitstreckung von der Mitte
aus mit gleichmässiger Liingsstreckung. Die Lösung
der Aufgabe findet er in der Konstmktion einer Vor-
richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur
Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur
Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie-
benen Streckrollen. Durch diese neue Anordnung (Schräg-
steIlung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon-
struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden,
der nach der Darstellung des Beklagten in der gleich-
mässigen Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen
Erbreitern des Gew~bes von der Mitte aus, liegt.
Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten
Fassung seines Patentanspruches als charakteristisch
hervorgehobenen Merkmale seiner Erfindung sind aus
der Patentschrift nicht zu erkennen.
Insbesondere
fehlen darin, wie auch die Vorinstallz feststellt, alle
Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des
zwangsläufigen Antriebs von schräg zur Walzenachse
und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich-
tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die
dem neuen Anspruch zu Grunde liegen soll, und der
dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt, werden
in der Patentschrift in keiner \Veise berührt. Schon
aus diesen formellen Gründen muss daher der neue
Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und
8 PG als nicht schutzfähig erklärt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep-
tember 1920 bestätigt.
Mllitärorganisation. N- 81.
VIII. MILITÄRORGANISATION
ORGANISATION MILITAIRE
497
81. Urteil der Staatsrechtliche AbteillUlS yom aa. "'prU 10a1
i. S. Hunzlker gegen Eidgenolsenschaft.
Scbadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft wegen Tö-
tung einer unbeteiligten Person durch einen Schuss der
,vom Bunde einem Kanton zur Verfügung gestellten Ord-
nungstruppen bei einem Zusammenstosse dieser mit Strei-
kenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder auf Regeln
des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts~
(Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Ver-
sehen seiner Organe, Garantie des Eigentums und der
persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO und des
Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder
einen ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen.
Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen
von züf. 201 u. 202 des Dienstreglementes für die schweize-
rischen Truppen in der Fassung des BRB vom 22. Februar
1918 sich bewegendem \Vaffengebrauche. Untersuchung
des Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen.
.1.. -
Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis
12., Januar 1920 hat Witwe Elisabeth Hunziker geb.
Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft das Rechts-
begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin 8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr.
als Genugtuung, zusammen also 11,691 Fr. 20 Cts.,
eventuell einen durch richterliches Ermessen zu be-
stimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt
sich in tatsächlicher Beziehung darauf, dass die 1898
geborene ledige Tochter der Klägerin, Rosa Hunziker,
die mit der Klägerin in gemeinsamem Haushalt ge-
lebt und sie unterstützt habe, am 1. August 1919, auf
dem Heimwege nach der \Vohnung, an der Rebgasse
in Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die