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47_II_490

BGE 47 II 490

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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490

Erfindungspatt'lIle. Nt> SO.

VII. ERFINDUNGSPATENTI -

webes von der Mitte aus und die damit übereinstim-

mende gleichmässige Längsspanllung der Gewebebahn.

also die gleichmässige Breitstreckung von der Mitte

aus mit gleichmässiger Liingsstreckung. Die Lösung

der Aufgabe findet er in der Konstmktion einer Vor-

richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur

Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur

Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie-

benen Streckrollen. Durch diese neue Anordnung (Schräg-

steIlung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon-

struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden,

der nach der Darstellung des Beklagten in der gleich-

mässigen Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen

Erbreitern des Gew~bes von der Mitte aus, liegt.

Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten

Fassung seines Patentanspruches als charakteristisch

hervorgehobenen Merkmale seiner Erfindung sind aus

der Patentschrift nicht zu erkennen.

Insbesondere

fehlen darin, wie auch die Vorinstallz feststellt, alle

Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des

zwangsläufigen Antriebs von schräg zur Walzenachse

und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich-

tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die

dem neuen Anspruch zu Grunde liegen soll, und der

dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt, werden

in der Patentschrift in keiner \Veise berührt. Schon

aus diesen formellen Gründen muss daher der neue

Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und

8 PG als nicht schutzfähig erklärt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep-

tember 1920 bestätigt.

Mllitärorganisation. N- 81.

VIII. MILITÄRORGANISATION

ORGANISATION MILITAIRE

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81. Urteil der Staatsrechtliche AbteillUlS yom aa. "'prU 10a1

i. S. Hunzlker gegen Eidgenolsenschaft.

Scbadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft wegen Tö-

tung einer unbeteiligten Person durch einen Schuss der

,vom Bunde einem Kanton zur Verfügung gestellten Ord-

nungstruppen bei einem Zusammenstosse dieser mit Strei-

kenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder auf Regeln

des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts~

(Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Ver-

sehen seiner Organe, Garantie des Eigentums und der

persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO und des

Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder

einen ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen.

Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen

von züf. 201 u. 202 des Dienstreglementes für die schweize-

rischen Truppen in der Fassung des BRB vom 22. Februar

1918 sich bewegendem \Vaffengebrauche. Untersuchung

des Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen.

.1.. -

Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis

12., Januar 1920 hat Witwe Elisabeth Hunziker geb.

Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft das Rechts-

begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin 8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr.

als Genugtuung, zusammen also 11,691 Fr. 20 Cts.,

eventuell einen durch richterliches Ermessen zu be-

stimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt

sich in tatsächlicher Beziehung darauf, dass die 1898

geborene ledige Tochter der Klägerin, Rosa Hunziker,

die mit der Klägerin in gemeinsamem Haushalt ge-

lebt und sie unterstützt habe, am 1. August 1919, auf

dem Heimwege nach der \Vohnung, an der Rebgasse

in Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die