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47_II_490

BGE 47 II 490

Bundesgericht (BGE) · 1912-04-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beklagte beschwert sich in erster Linie wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil die V 9rinstanz seinem Begehren um Anordnung einer Ex- pertise nicht entsprochen, sondern auf Grund der Aus- führungen eines sachkundigen Mitgliedes des Gerichts geurteilt habe. Diese Einwendung kann in der Be- rufungsinstanz nicht gehört werden. Ob die Vorinstanz zur Anordnung einer F1xpertise verpflichtet gewesen wäre, oder sich zur Feststellung der in Betracht kom- menden h'chnischen Verhältnisse mit der eigenen Sach- kunde ihrer l\'litglieder begnügen konnte, betrifft eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweisrechts- frage ..

E. 2 In der· Sache selbst hat der Beklagte im Pro-

zesse zugestanden, dass der als wesentliches Element

seiner Erfindung im Patentanspruch gekennzeichnete

zwangsläufige Antrieb als vorbekallnt zu. gelten habe.

Nach der auf sachverständiger Würdigung beruhenden

Feststellung des Handelsgerichts war denn auch der

Gedanke, die Breitstreckrollen, beziehungsweise 'Walzen,

von der darüber hinweggleitenden Gewebebahl1 unab-

hängig, direkt (zwangsläufig) anzutreiben, SChOll durch

die deutschen Reichspatente NI'. 654 vom 21. Juli 1877,

NI'. 156,332. vom 18. August 1903, Nr. 191,737 vom

12. September 1900 und Nr. 186,696 vom 9. Dezember

1906 bekannt geworden. Auch das österreichische Pa-

tent NI'. 52,011:der Klägerin sieht diesen zwangsläufigen

Antrieb der Rollen vor, der bei entsprechender Rege-

494

Erfilldungspatente. N0 80.

lung derselben und der Warengeschwindigkeit neben

dem Strecken auch das Fördern der Gewebebahn be-

wirkt~ Anderseits leuchtet ein, dass durch die längst

bekannte bogenförmige Anordnung der Rollenreihe auch

« schräg zur Warenlaufrichtung sich drehende Rollen)

erzielt werden. Sind aber diese wesentlichen Bestand-

teile der durch Schweizerpatent NI'. 59,654 geschützten

Erfindung des Beklagten vor deren Anmeldung durch

Veröffentlichung von Patentschriften im Sinne von

Art. 4 PG im Inland offenkundig geworden, so er-

mangelt die Erfindung insoweit der Neuheit. Da der

Beklagte bis heute auf sein Patent nicht verzichtet

hat (Art. 19 und 17 PG und Art. 23 VO zum PG), so

dass sein Hauptanspruch unverändert zu Recht be-

steht, ist daher die dagegen gerichtete Nichtigkeits-

klage im Sinne der Anerkennung des -Beklagten ohne

weiteres gutzuheissen.

E. 3 -- Der Beklagte macht nun aber geltend, dass

die mangelnde Schutzfähigkeit der beiden Elemente

unerheblich sei und seine Erfindung in ihren tech-

nischen und wirtschaftlichen Vorzügen nicht beein-

trächtige. Gestützt hierauf hat er denn auch im Laufe

des Prozesses seinen Patentanspruch im Sinne einer

Beschränkung neu formuliert. Danach ist das wesent-

liche Merkmal seiner Erfindung darin zu erblicken,

dass die Streckrollen wenigstens im mittleren Teile

schräg zur Walzenachse gestellt und in annähernd

gleichmässige Schrägstellung zur Warenlaufrichtung ge-

bracht sind. Bei dieser Prozesslage frägt es sich daher

vorab, ob der neue Patentanspruch im ursprünglichen

enthalten sei, -

denn nur unter dieser Voraussetzung

ist dessen Geltendmachung zulässig (vgl. AS 37 II 291) -

und weiter, wenn dies zu bejahen ist, ob er gegenüber

dem durch Nr. 52,011 geschützten Anspruch der KJ-ä-

gerin ein patentfähiges Mehr aufweise.

Für die Beurteilung der Frage, ob das, was der Be-

klagte in seiner neuen Formulierung hervorhebt, als.

Erfindungspatente. N° 80.

495

patentiert gelten kann, ist allgemein davon auszu-

gehen, dass nach Art. 5 des zur Anwendung kommenden

neuen Patentgesetzes vom 21. Juni 1907 jede Erfindung

durch diejenigen Begriffe definiert werden muss, die

der Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes

des Patentes als erforderlich und ausreichend erachtet.

Die Zusammenfassung aller wesentlichen Merkmale bil-

det den Patentanspruch, der allein massgebend ist

für die Neuheit und den sachlichen Geltungsbereich

des Patents. Der Erfinder hat somit eine gen aue Be-

zeichnung des Gehalts seiner Erfindung im Patent-

aq.spruch zu geben und trifft ihn daher das Risiko für

eine unrichtige oder unvollständige Definition. Nach der

feststehenden Praxis des Bundesgerichts können die

Beschreibung dep Erfindung und die zum Verständnis

erforderlichen Zeichnungen lediglich zur Auslegung der

Ansprüche (Art. 5 Abs. 3 PG), nicht aber zu ihrer Er-

gänzung herangezogen werden (vgl. AS 44 II 200).

Eine Bereicherung der Erfindung mit konstitutiven

Elementen, die im Patentanspruch nicht wiedergegeben

sind, im Wege der Patentbeschreibung ist daher aus-

geschlossen, und kann sich mithin der Patentschutz

nur auf das beziehen, was nach der Fassung der An, ..

sprüche mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche

als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist. Im Patent-

anspruch sind auch die Mittel zur Lösung der Aufgabe,

die sich der Erfinder gestellt hat, und der Zweck seiner

Erfindung anzugeben. Für die Frage. ob etwas als wesent-

liches Merkmal der Erfindung gemeint sei, ist von Be-

deutung, ob der Patentbewerber es für nötig gefunden

hat, dieses Element in den Patentanspruch . aufzu-

nehmen. Denn der Richter hat nicht festzustellen, was

der Erfinder schützen lassen wollte, sondern nur, was

er tatsächlich schützen liesst und was die staatlichen

Organe als beansprucht festgestellt haben.

Diesen gesetzlichen Erfordernissen genügt nun aber

die neue Formulierung des beklagtischen Patentan-

496

Erfindungapatente. N° 80.

spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungsschrift

hat der Beklagte das nach seiner Behauptung damals

noch nicht gelöste Problem dargestellt: die gleich-

mässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des Cn>-

webes von der Mitte aus und die damit übereinstim-

mende gleichmässige Längsspanllung der Gewebebahn.

also die gleichmässige Breitstreckung von der Mitte

aus mit gleichmässiger Liingsstreckung. Die Lösung

der Aufgabe findet er in der Konstmktion einer Vor-

richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur

Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur

Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie-

benen Streckrollen. Durch diese neue Anordnung (Schräg-

steIlung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon-

struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden,

der nach der Darstellung des Beklagten in der gleich-

mässigen Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen

Erbreitern des Gew~bes von der Mitte aus, liegt.

Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten

Fassung seines Patentanspruches als charakteristisch

hervorgehobenen Merkmale seiner Erfindung sind aus

der Patentschrift nicht zu erkennen.

Insbesondere

fehlen darin, wie auch die Vorinstallz feststellt, alle

Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des

zwangsläufigen Antriebs von schräg zur Walzenachse

und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich-

tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die

dem neuen Anspruch zu Grunde liegen soll, und der

dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt, werden

in der Patentschrift in keiner \Veise berührt. Schon

aus diesen formellen Gründen muss daher der neue

Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und

E. 8 PG als nicht schutzfähig erklärt werden.

Dispositiv
  1. Urteil der Staatsrechtliche AbteillUlS yom aa. "'prU 10a1 i. S. Hunzlker gegen Eidgenolsenschaft. Scbadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft wegen Tö- tung einer unbeteiligten Person durch einen Schuss der ,vom Bunde einem Kanton zur Verfügung gestellten Ord- nungstruppen bei einem Zusammenstosse dieser mit Strei- kenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder auf Regeln des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts~ (Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Ver- sehen seiner Organe, Garantie des Eigentums und der persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO und des Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder einen ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen. Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen von züf. 201 u. 202 des Dienstreglementes für die schweize- rischen Truppen in der Fassung des BRB vom 22. Februar 1918 sich bewegendem \Vaffengebrauche. Untersuchung des Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen. .1.. - Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis 12., Januar 1920 hat Witwe Elisabeth Hunziker geb. Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft das Rechts- begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin 8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr. als Genugtuung, zusammen also 11,691 Fr. 20 Cts., eventuell einen durch richterliches Ermessen zu be- stimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt sich in tatsächlicher Beziehung darauf, dass die 1898 geborene ledige Tochter der Klägerin, Rosa Hunziker, die mit der Klägerin in gemeinsamem Haushalt ge- lebt und sie unterstützt habe, am 1. August 1919, auf dem Heimwege nach der \Vohnung, an der Rebgasse in Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

490

Erfindungspatt'lIle. Nt> SO.

VII. ERFINDUNGSPATENTI<:

BREVETS D'INVENTION

80. ÄUZUS a.us dem Urt&U der L ZlvilabttUung

,"om 15. No,"ember 1921 i. S. Kiiller gegen Bemberg Ä.-G.

E r f i n dun g s p a t e n t: Anordnung einer Expertise ist

Beweisrechtsfrage. Art.;) PG: Der Patentschutz bezieht

sich nur auf das, was nach der Fassung der Anspruche

mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche als Inhalt

der Erfindung ausgedrückt ist. Risiko des Erfinders für

eine unrichtige oder unvollständige Definition.

A4. -

Am 12. April 1912 erwirkte der Beklagte Müller

ein schweizerisches Patent NI'. 59.654 für eine Breit-

streckvorrichtung für Gewebebahnen. Der Patentan-

spruch lautet:

« Breitstreckvorrichtung für Gewebe-

bahnen mit schräg zur \Varenlaufrichtung sich drehenden

Streckrollen, dadurch gekennzeichnet, dass die Streck-

rollen zwangsläufig angetrieben werden und neben

dem Strecken auch das Förderil der Gewebebahn be-

wirken.» Diesem Anspruch sind vier Unteransprüche

folgenden Inhalts beigefügt:

« 1. Vorrichtung nach

Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass zum

zwangsläufigen Antrieb der Streckwalzen wenigstens

ein mit Befestigungsmittel (w) versehenes Zugorgan,

welches sillugemäss dem 'Varenlauf folgt, vorgesehen

ist. 2. Vorrichtung nach Patentanspruch und Unter-

anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungs-

richtung der Antriebsmittel parallel zur Laufrichtung

des Gewebes gestellt ist, zwecks gemeinsamen Antriebes

solcher Breitstrecker. 3. Vorrichtung nach Pateut-

anspruch mit zwei oder mehr Breitstreckern, dadurch

gekennzeichnet, dass alle oder einzelne Breitstrecker

von einem Vorgelege aus wahlweise mit verschiedenen

Erfindungspatente. N° 80.

.491

Umfangsgeschwindigkeiten

gedreht werden, um die

Längs- oder die Breitstreckung auf die Gewebebahll

ändern zu können. 4. Vorrichtung nach Patentanspruch,

dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere gebogene

Breitstrecker mit einem oder mehreren geraden Breit-

streckern zusammen kombiniert sind und gemeinsam

betätigt werden können, zwecks erhöhter intensiver

Streckung der ganzen Gewebebreite. »

B. -

Die klägerische Firma J.-P. Bemberg A.-G.

ist Inhaberin eines britischen Patentes Nr. 11,535

aus dem Jahre 1911 und eines österreichischen Pa-

tep-tes Nr. 52 011 vom 10. Februar 1912, welches fol-

genden Anspruch enthält: « Gewebe-Breitspannvorrich-

tung besonders für Merzerisiermaschinen, mit bogen-

fönnig gestalteten Rollenreihen, dadurch gekennzeichnet,

dass die untereinander gekuppelten Rollen selbständig

angetrieben werden.))

C. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Firma

J.-P. Bemberg Nichtigerklärung des beklagtischen Pa-

tents Nr. 59,654. In der Begründung wird geltend ge-

macht, dass die dem Beklagten patentierte Erfindung

der Neuheit ermangle (Art. 4 und 16, Ziff. 4 PG). Zum

Beweise hiefür beruft sich die Klägerin insbesondere

auf ihr österreichisches Patent NI'. 52,Oll. Die Patent-

schrift für die dadurch geschützte Vorrichtung befinde

sich seit 9. März 1912 in der Bibliothek des eidgenös-

sischen Amtes für geistiges Eigentum in Bem und

sei somit schon zur Zeit der Anmeldung des beklag-

tischen Patentes im Inland bekannt gewesen. Durch

diese Veröffentlichung werde daher der Patentanspruch

des Beklagten vollinhaltlich vorweggenommen.

Der

einzige Unterschied liege darin, dass nach dem Patent

des Beklagt~n die Rollen schräg zu einer geraden, statt

cinergebogenell Achse stehen.,. beziehungsweise der

zwangsläufige Antrieb auf schräg zu einer geraden

Achse gestellte Rollen übertragen werde. Hierin könne

aber eine patentfähige Erfindung nicht erblickt werden.

Erlindungspatente. N. 80.

Auch in den vom Beklagten formulierten vier Unter-

ansprüchen sei nichts Neucs enthalten.

In der Klageantwort anerkannte der Beklagte, dass

sein Patentanspruch tatsächlich gewisse Elemente um-

fasse, die auch im östeneichischen Patent Nr. 52,011

der Klägerin enthalten seien und daher bei Anmeldung

seines Patents schon offenkundig waren. Das Gemein-

same sei der zwangsläufige Antrieb von senkrecht zur

gebogenen Achse angeordneten Streckrollen. HievOll

habe er aber keine Kenntnis gehabt, da die österrei-

chische Patentschrift der Klägerin erst etwa 1 Monat

vor der Anmeldung seines Patents aufgelegt worden

sei. Allein das im Anspruch der Klägerin geschützte

Element sei für seinen Patentanspruch nicht unbedingt

erforderlich; dieser bestehe in reduziertem Umfange

gleichwohl zu Recht und müsse durch den Richter,

gemäss Art. 16 al. 2 PG, 'neu dahin formuliert wer-

den; « Breitstreckvorrichtung für Gewebebahnen mit

zwangsläufig angetriebenen, Streckrollen, dadurch ge-

kennzeichnet, dass die Streckrollen wenigstens im mitt-

leren Teile schräg zur VI/' alzenachse gestellt und in an-

nähernd gleichmässige Schrägstellung zur Warenlauf-

richtung gebracht sind, um neben dem Fördern der

Gewebebahn insbesondere auch eine wirksame Er-

breiterungsbearbeitung der mittleren Gewebepartie und

damit eine gleichmässige Erbreiterung der ganzen Ge-

webebreite von der Mitte aus zu erzielen.)l Durch diese

Beschränkung werde die Einheit der' Erfindung nicllt

gestört; der neue Anspruch sei im alten enthalten, so

dass nichts Neues in die Erfindung hineingetragen werde.

D. -

Mit Urteil vom 28. September 1920 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage zuge-

sprochen.

E. -

Gegen dieses J,Jrteil hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage, soweit sie nicht vorinstanz-

lich anerkannt worden ist.

Erfindungspatente. NO 80.

493

F. -

In der heutigen Verhandlung hat der Ver-

treter des Beklagten den schriftlich gestellten Berufungs-

antrag erneuert und eventuell Rückweisung der Akten

an die Vorinstanz zur Beweisergällzung beantragt.

Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der

Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils

angetragen.

Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:

1. -

Der Beklagte beschwert sich in erster Linie

wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil die

V 9rinstanz seinem Begehren um Anordnung einer Ex-

pertise nicht entsprochen, sondern auf Grund der Aus-

führungen eines sachkundigen Mitgliedes des Gerichts

geurteilt habe. Diese Einwendung kann in der Be-

rufungsinstanz nicht gehört werden. Ob die Vorinstanz

zur Anordnung einer F1xpertise verpflichtet gewesen

wäre, oder sich zur Feststellung der in Betracht kom-

menden h'chnischen Verhältnisse mit der eigenen Sach-

kunde ihrer l\'litglieder begnügen konnte, betrifft eine

vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweisrechts-

frage ..

2. -

In der· Sache selbst hat der Beklagte im Pro-

zesse zugestanden, dass der als wesentliches Element

seiner Erfindung im Patentanspruch gekennzeichnete

zwangsläufige Antrieb als vorbekallnt zu. gelten habe.

Nach der auf sachverständiger Würdigung beruhenden

Feststellung des Handelsgerichts war denn auch der

Gedanke, die Breitstreckrollen, beziehungsweise 'Walzen,

von der darüber hinweggleitenden Gewebebahl1 unab-

hängig, direkt (zwangsläufig) anzutreiben, SChOll durch

die deutschen Reichspatente NI'. 654 vom 21. Juli 1877,

NI'. 156,332. vom 18. August 1903, Nr. 191,737 vom

12. September 1900 und Nr. 186,696 vom 9. Dezember

1906 bekannt geworden. Auch das österreichische Pa-

tent NI'. 52,011:der Klägerin sieht diesen zwangsläufigen

Antrieb der Rollen vor, der bei entsprechender Rege-

494

Erfilldungspatente. N0 80.

lung derselben und der Warengeschwindigkeit neben

dem Strecken auch das Fördern der Gewebebahn be-

wirkt~ Anderseits leuchtet ein, dass durch die längst

bekannte bogenförmige Anordnung der Rollenreihe auch

« schräg zur Warenlaufrichtung sich drehende Rollen)

erzielt werden. Sind aber diese wesentlichen Bestand-

teile der durch Schweizerpatent NI'. 59,654 geschützten

Erfindung des Beklagten vor deren Anmeldung durch

Veröffentlichung von Patentschriften im Sinne von

Art. 4 PG im Inland offenkundig geworden, so er-

mangelt die Erfindung insoweit der Neuheit. Da der

Beklagte bis heute auf sein Patent nicht verzichtet

hat (Art. 19 und 17 PG und Art. 23 VO zum PG), so

dass sein Hauptanspruch unverändert zu Recht be-

steht, ist daher die dagegen gerichtete Nichtigkeits-

klage im Sinne der Anerkennung des -Beklagten ohne

weiteres gutzuheissen.

3. -- Der Beklagte macht nun aber geltend, dass

die mangelnde Schutzfähigkeit der beiden Elemente

unerheblich sei und seine Erfindung in ihren tech-

nischen und wirtschaftlichen Vorzügen nicht beein-

trächtige. Gestützt hierauf hat er denn auch im Laufe

des Prozesses seinen Patentanspruch im Sinne einer

Beschränkung neu formuliert. Danach ist das wesent-

liche Merkmal seiner Erfindung darin zu erblicken,

dass die Streckrollen wenigstens im mittleren Teile

schräg zur Walzenachse gestellt und in annähernd

gleichmässige Schrägstellung zur Warenlaufrichtung ge-

bracht sind. Bei dieser Prozesslage frägt es sich daher

vorab, ob der neue Patentanspruch im ursprünglichen

enthalten sei, -

denn nur unter dieser Voraussetzung

ist dessen Geltendmachung zulässig (vgl. AS 37 II 291) -

und weiter, wenn dies zu bejahen ist, ob er gegenüber

dem durch Nr. 52,011 geschützten Anspruch der KJ-ä-

gerin ein patentfähiges Mehr aufweise.

Für die Beurteilung der Frage, ob das, was der Be-

klagte in seiner neuen Formulierung hervorhebt, als.

Erfindungspatente. N° 80.

495

patentiert gelten kann, ist allgemein davon auszu-

gehen, dass nach Art. 5 des zur Anwendung kommenden

neuen Patentgesetzes vom 21. Juni 1907 jede Erfindung

durch diejenigen Begriffe definiert werden muss, die

der Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes

des Patentes als erforderlich und ausreichend erachtet.

Die Zusammenfassung aller wesentlichen Merkmale bil-

det den Patentanspruch, der allein massgebend ist

für die Neuheit und den sachlichen Geltungsbereich

des Patents. Der Erfinder hat somit eine gen aue Be-

zeichnung des Gehalts seiner Erfindung im Patent-

aq.spruch zu geben und trifft ihn daher das Risiko für

eine unrichtige oder unvollständige Definition. Nach der

feststehenden Praxis des Bundesgerichts können die

Beschreibung dep Erfindung und die zum Verständnis

erforderlichen Zeichnungen lediglich zur Auslegung der

Ansprüche (Art. 5 Abs. 3 PG), nicht aber zu ihrer Er-

gänzung herangezogen werden (vgl. AS 44 II 200).

Eine Bereicherung der Erfindung mit konstitutiven

Elementen, die im Patentanspruch nicht wiedergegeben

sind, im Wege der Patentbeschreibung ist daher aus-

geschlossen, und kann sich mithin der Patentschutz

nur auf das beziehen, was nach der Fassung der An, ..

sprüche mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche

als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist. Im Patent-

anspruch sind auch die Mittel zur Lösung der Aufgabe,

die sich der Erfinder gestellt hat, und der Zweck seiner

Erfindung anzugeben. Für die Frage. ob etwas als wesent-

liches Merkmal der Erfindung gemeint sei, ist von Be-

deutung, ob der Patentbewerber es für nötig gefunden

hat, dieses Element in den Patentanspruch . aufzu-

nehmen. Denn der Richter hat nicht festzustellen, was

der Erfinder schützen lassen wollte, sondern nur, was

er tatsächlich schützen liesst und was die staatlichen

Organe als beansprucht festgestellt haben.

Diesen gesetzlichen Erfordernissen genügt nun aber

die neue Formulierung des beklagtischen Patentan-

496

Erfindungapatente. N° 80.

spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungsschrift

hat der Beklagte das nach seiner Behauptung damals

noch nicht gelöste Problem dargestellt: die gleich-

mässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des Cn>-

webes von der Mitte aus und die damit übereinstim-

mende gleichmässige Längsspanllung der Gewebebahn.

also die gleichmässige Breitstreckung von der Mitte

aus mit gleichmässiger Liingsstreckung. Die Lösung

der Aufgabe findet er in der Konstmktion einer Vor-

richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur

Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur

Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie-

benen Streckrollen. Durch diese neue Anordnung (Schräg-

steIlung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon-

struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden,

der nach der Darstellung des Beklagten in der gleich-

mässigen Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen

Erbreitern des Gew~bes von der Mitte aus, liegt.

Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten

Fassung seines Patentanspruches als charakteristisch

hervorgehobenen Merkmale seiner Erfindung sind aus

der Patentschrift nicht zu erkennen.

Insbesondere

fehlen darin, wie auch die Vorinstallz feststellt, alle

Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des

zwangsläufigen Antriebs von schräg zur Walzenachse

und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich-

tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die

dem neuen Anspruch zu Grunde liegen soll, und der

dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt, werden

in der Patentschrift in keiner \Veise berührt. Schon

aus diesen formellen Gründen muss daher der neue

Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und

8 PG als nicht schutzfähig erklärt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep-

tember 1920 bestätigt.

Mllitärorganisation. N- 81.

VIII. MILITÄRORGANISATION

ORGANISATION MILITAIRE

497

81. Urteil der Staatsrechtliche AbteillUlS yom aa. "'prU 10a1

i. S. Hunzlker gegen Eidgenolsenschaft.

Scbadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft wegen Tö-

tung einer unbeteiligten Person durch einen Schuss der

,vom Bunde einem Kanton zur Verfügung gestellten Ord-

nungstruppen bei einem Zusammenstosse dieser mit Strei-

kenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder auf Regeln

des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts~

(Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Ver-

sehen seiner Organe, Garantie des Eigentums und der

persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO und des

Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder

einen ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen.

Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen

von züf. 201 u. 202 des Dienstreglementes für die schweize-

rischen Truppen in der Fassung des BRB vom 22. Februar

1918 sich bewegendem \Vaffengebrauche. Untersuchung

des Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen.

.1.. -

Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis

12., Januar 1920 hat Witwe Elisabeth Hunziker geb.

Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft das Rechts-

begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin 8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr.

als Genugtuung, zusammen also 11,691 Fr. 20 Cts.,

eventuell einen durch richterliches Ermessen zu be-

stimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt

sich in tatsächlicher Beziehung darauf, dass die 1898

geborene ledige Tochter der Klägerin, Rosa Hunziker,

die mit der Klägerin in gemeinsamem Haushalt ge-

lebt und sie unterstützt habe, am 1. August 1919, auf

dem Heimwege nach der \Vohnung, an der Rebgasse

in Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die