Sachverhalt
In der Mittagszeit des 2. Januar 1919 verun-
glückte der ledige, 18 3/, Jahre alte Arbeiter Max Kesten-
holz auf dem Heimweg von der Arbeit in der Sankt
486
Kranken- und Unfalh'ersicherullg. N° 79.
Johannvorstadt in Basel, indem er das dortige doppelte
Geleise hinter einem Tramwagen, dem in einiger Ent-
fernung in der gleichen Richtung ein zweiter 'Vagen
folgte, überschreiten wollte und dabei seiue ganze
Aufmerksamkeit auf diesen zweiten Wagen richtete
und nicht gewahrte, dass auf dem andern Geleise
von der entgegengesetzten Seite her ein dritter Tram-
wagen heranfuhr, in den er mit dem Kopf hineinrannte
und einen Schädelbruch erlitt, an dessen Folgen er
am gleichen Tage starb.
Kestenholz war Handlanger bei der Backofellfabrik
Ed. Tschann und daher bei der Klägerin, der Schweiz.
Unfallversicherungs anstalt in Luzern, von
Gesetzes
wegen versichert. Diese verpflichtete sich, an seine Hin-
terbliebenen, d. s. sein -im Jahre 1864 geborener Vater,
seine 1874 geborene Mutter und seine drei unmündigen
Geschwister von 11 bis 15 Jahren gemäss Art. 86 KUVG
die gesetzliche Hinterlassenenrcntc von· 80 % seines
Jahresverdienstes, der zur Zeit des Unfalls 2131 Fr.
20 Cts. betrug, also eine Jahresrente von 426 Fr., .ie auf
den 2. Januar zu bezahlen. Dafür verlangte sie gemäss
Art. 100 ZUVG von dem Beldagten als Betriebsinhaber
der Basler Strassenbahn den Ersatz ihrer Auslagen,
und da dieser jede Haftung ablehnte, erhob sie Klage
anf Bezahlung von 6891 Fr. als Kapitalabfindullg für
die von ihr geWährte Rente. nebst 5 % Zins seit dem
2. Januar 1919, als dem Tage, von dem an die jähr-
liche Unfallrellte zu entrichten ist.
B. -
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach
die Klage im vollen Umfange zu. Das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt, an das der Beklagte appel-
liett hatte, hiess die Klage grundsätzlich ebenfalls gut,
gt~wäbrte aber den Rückgriff auf den Beklagten, da
keine Kapitalabfindung stattgefunden hatte, nur für
die jährlich zu bezahlende Rente und auch für diese
nicbt in der vollen Höhe, weil der Verunglückte, der
seine Aufmerksamkeit zu einseitig dem zweiten 'Vagen
Iüallkcn- und Uniallversicherung. No 79.
481
des ersten Geleises zugewendet und das zweite Geleise
gänzlich ausser Acht gelassen habe, obwohl er mit
den Orts verhältnissen genau habe bekannt sein müssen,
den Unfall, wenn auch nicht in schwerwiegender
Weise, mitverschuldet habe, und weil ferner bei der
Berechnung der von der Klägerin verlangten Jahres-
rente auf Grundlage eines
Fünf teils
des Jahres-
verdienstes des Verunglückten die Möglichkeit seiner
Verheiratung nicht berücksichtigt sei. Das Appel-
lationsgericht verurteilte daher mit Entscheid vom
3. Juni 1921 den Beklagten, der Klägerin, solange diese
di,e Hinterbliebenenrente zu entrichten hat, jeweilen
auf den 2. Januar 320 Fr. zu bezahlen, das erste Mal
auf den 2. Januar 1920, wobei die bereits verfallenen
Beträge von diesem Datum und dem 2. Januar 1921
an mit 5 % zu verzinsen sind.
C. -
Gegen dieses am 22. Juni 1921 zugestellte Ur-
teil hat der Beklagte am 5. Juli die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage, eventuell auf angemessene Herabsetzung
der Klageforderung.
Das Bundesge1'icht ?fehl
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz hat die Klägerin auf Grund
der von dieser gemäss Art. 86 KUVG zu Gunsten der
Hinterbliebenen des verunglückten Kestenholz über-
nommenen Rentenleistungspflicht mit Recht gestützt
auf Art. 100 KUVG in die Ansprüche eintreten lassen,
die diesen gemäss
dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz
am Beklagten zustehen.
Dieser gesetzlichen Subrogation (Art. 166 OR) gegen-
über heruft sich der Beklagte zu Unrecht auf den Haf-
tungsausgleich, der bei Vorliegen einer sogenannten
unechten Solidarität gemäss Art. 51 OR nach richter-
lichem Ermessen eintreten soll. ',,"ohl ist richtig, dass
die ratiQ legis, die zu Art. 51 OR geführt hat, im vorlie-
genden Fall insofern zutrifft, als die KlägeIin für ihre
Versicherung Prämien bezogen hat, und dass im alJge-
meinen, wer durch .Prämien gedeckt ist, die Haftung
nicht auf Dritte abwälzen soll. Dabei handelt es sich
jedoch, entgegen der Auffassung des Beklagten, hier
nicht um eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche
Versicherung, sodass auch nach der in Art. 51 OR auf-
gestellten grundsätzlichen Reihenfolge der Schadenstra-
gung die Klägerin erst in letzter Linie zur endgült~gen
Deckung des Schadens herangezogen werden könnte.
Allein Art. 51 OR findet gegenüber der Klägerin
überhaupt keine Anwendung. Diese haftet als öffent-
liche Fürsorgeanstalt dem Versicherten nicht aus Pri-
vatrecht, sondern kraft öffentlich-rechtlicl,len Spezial-
gesetzes, sodass die Bestimmungen des Obligationen-
rechts, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil Ver-
fügt ist, ihr gegenüber nicht zur Anwendung gelangen.
Zudem bestellt die Sozialversicherung der Klägerin
im Interesse der Versicherten und nicht in dem der
Haftpflichtigen, sodass sich illfolge dieser öffentlichen
Einrichtung niemand seiner nomtalen Haftung soll
entziehen können. Deshalb bestimnlt Art. 100 KUVG,
dass die Anstalt gegenüber einem Dritten -
(tout
tiers » sagt der französische Text, -
der für den Unfall
haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistung in die Rechtt~
des Versicherten und seiner Hinterbliebenen eintritt.
Dass dabei eiile Abstufung der Schadenstragung im
Sinne des Art. 51 OR stattfinden soll, ist nirgends ge-
sagt; es folgt im Gegenteil aus den Uebergangsbestim-
mungen der Art. 128 und 129 KUVG, dass eine solche
Einschränkung der Subrogation der Anstalt mit Ab-
sicht nicht gewollt ist. Denn diese Bestimmungen er-
klären für Unfälle, für die, wie im vorliegenden. eine
Haftung aus dem EisenQahnhaftpflichtgesetz in Frage
kommt, das Obligationellrecht nur soweit für anwend-
bar, als Angestellte und Arbeiter des Eisenbahnunter-
nehmens selbst vom Unfall betroffen werden, und auch
hier nur insofern. als der Arbeitgeber oder die ihm nach
Kranken- und Unfallversicherung. N· 79.
489
den erwähnten Bestimmungen gleichgestellten Personen
den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeige-
führt haben, und als auch die übrigen Voraussetzungen
der genannten Bestimmungen vOrliege,n. ~ür die. Sub-
rogation der Klägerin bei U nfäl~en, dIe emen !>nt~en,
der nicht Angestellter oder ArbeIter des haft~fhchti~en
Unternehmens ist. zustossen, können daher dIe gem~m
rechtlichen Haftpflichtbestimmungen übe~haupt lllc~t
angewendet werden (vgl. GIORGIO und. NABHOLZ. ~lC
schweizerische obligatorische UnfallversIcherung, SeIte
379 ff.).
.
..
E. 2 Die Klägerill tritt daher ohne ElIlschrankung bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Anspruchs- rechte der Hinterbliebenen des Verunglückten gegen- über dem Beklagten ein. Die Vorinstanz hat dabei in Uebereillstimmung mit der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichts (AS 33 11 15 ff.; 35 I! 17 If. und 40 11 60 ff.), auf die zurückzukommen keme Ver- anlassung gegeben ist, die grundsätzliche ~aftung de~ Beklagten mit zutreffender Begründung beJaht, wobeI sie für die Schadensberechnung und die Bemessung der Höhe der Haftung. die Möglichkeit, dass sich der Verunglückte verheiraten werde, sowie de~sen. k~n kurrierendes Mitverschulden genügend berucksIchtIgt hat sodass auch zur beantragten Herabsetzung des der Kligerin zugesprochenen Schadenersatzes kein Grund vorhanden ist. Demnach el'kerwt das Bundesgericlll : Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH des Appellationsgerichtes des Kantons' Basel-Stadt vom
3. Juni 1921 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versic:herungsvertrag. N° 78.
« doveva eOlloseere il fatto taciuto I). Altrimenti nell'ipo-
tesi dell'art. 6: ivi l'effetto di legge (inizio deI termine
del reeesso) sorge per l'avveramento di una eondizione
• meramente oggettiva, Ia eognizione della reticenza, e
non dipende da quella se usando l'ordinaria diligenza
l'assicuratore avrebbe dovuto conoscere prima iliatto
oceultato. Trattandosi dell'esereizio di un diritto limi-
tato da Ull termine, Ia cui inosservanza trae seen Ia per-
dita deI diritto stesso (facoltä a reeedere), le regole eomu-
nemente aeeettate in tema di ermeneutiea non eonsen-
tono ehe sia aggravato aggiungendo alla legge. Il ehe
c pure vietato dal riflesso phI generico ehe, anehe in
altri rapporti giui'idici, ehi e al beneficio di una dichia-
razione positiva della controparte, puö farIe fidanza
senza ehe sia tenuto, anche in easo di dubbio 0 di 80S-
petto, a procedere a delle indagini per controllarne
l'esattezza (COS! ad es. in materia di compera-vendita
a riguardo dei difetti espressamente esclusi dal vendi-
tore, Art. 200 cap. 2° CO).
Nel easo in esame e pacifico ehe Ia convenuta non ha
avuto eonoseenza positiva della falsitä. di aleune dichia-
razioni rilevanti se non col eertifieato deI Dott. O. deI
14 marzo 1919: il reeesso da essa dichiarato il 3 aprile
seguente, eioe entro tre settimane, non era quindi tar-
divo. La lettera anollima dell'll dicembre precedente
non puö, a questo riguardo, entrare in linea di. cont~.
A prescindere dalla circostanza ehe era anomma, 11
suo contenuto era troppo vago ed inconcludente per
oostituire la conoseenza di una violazione da parte del-
l'assicurato dell'art. 4. L'asserzione ehe l'assicurato aveva
sempre avuto una salute preearia eoncerneva un apprez-
zamento meramente soggettivo non llecessariamente
antitetico delle diehiarazioni corrispondenti dell'assicu-
rato (3 a e 3 b). Ne puö indurre a conclusione diver~a
la cireostanza ehe, di fatto, la convenuta ha preso III
qualehe eonsiderazione 10 seritto anonimo in p:rro1a
ingiungendo a1 suo agente di procedere a delle lllda-
Kranken- und Unfallversicherung. N° 79.
gini sul suo conteuuto. A questo non era tenuta e se essa
ha 'ecceduto nella diligenzn ehe le incombeva, ciö non
puö tornarle di nocumento. Che le ricerche praticate
dan'agente gli abbiallo procurato prima deI 14 marzo
1919 conoscenza positiva dei fatti sottotaciuti, non e
diIllostrato.
11 Tribunale jederale pronuncia:
L'appello e ammesso e vien quil1di riformata Ia que-
relata sentel1za 4 luglio 1921 deI Tribunale di App<,Jlo
del Cantone Ticino.
VgL auch NI'. 68. -
Voir aussi n° 68.
VI. KRAl'lKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG
. ASSURANCE CONTRE ACCIDENTS ET MALADlES
79. Urteil cler II. Zi'rilabteilung vom 12. Oktober 19m
i. S. Xanton Basel-Stadt
gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt.
Bei deI" Subrogation (Art. 166 OR) der Schweizer. Kranken-
und Unfallversicherungsanstalt in Luzern, gemäss Art. 100
KUVG in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinter-
bliebenen gegenüber einem Dritten, der für den Unfall
haftet, findet der Haftungsausgleich nach Art. 51 OR keine
Anwendung.
A. -
In der Mittagszeit des 2. Januar 1919 verun-
glückte der ledige, 18 3/, Jahre alte Arbeiter Max Kesten-
holz auf dem Heimweg von der Arbeit in der Sankt
486
Kranken- und Unfalh'ersicherullg. N° 79.
Johannvorstadt in Basel, indem er das dortige doppelte
Geleise hinter einem Tramwagen, dem in einiger Ent-
fernung in der gleichen Richtung ein zweiter 'Vagen
folgte, überschreiten wollte und dabei seiue ganze
Aufmerksamkeit auf diesen zweiten Wagen richtete
und nicht gewahrte, dass auf dem andern Geleise
von der entgegengesetzten Seite her ein dritter Tram-
wagen heranfuhr, in den er mit dem Kopf hineinrannte
und einen Schädelbruch erlitt, an dessen Folgen er
am gleichen Tage starb.
Kestenholz war Handlanger bei der Backofellfabrik
Ed. Tschann und daher bei der Klägerin, der Schweiz.
Unfallversicherungs anstalt in Luzern, von
Gesetzes
wegen versichert. Diese verpflichtete sich, an seine Hin-
terbliebenen, d. s. sein -im Jahre 1864 geborener Vater,
seine 1874 geborene Mutter und seine drei unmündigen
Geschwister von 11 bis 15 Jahren gemäss Art. 86 KUVG
die gesetzliche Hinterlassenenrcntc von· 80 % seines
Jahresverdienstes, der zur Zeit des Unfalls 2131 Fr.
20 Cts. betrug, also eine Jahresrente von 426 Fr., .ie auf
den 2. Januar zu bezahlen. Dafür verlangte sie gemäss
Art. 100 ZUVG von dem Beldagten als Betriebsinhaber
der Basler Strassenbahn den Ersatz ihrer Auslagen,
und da dieser jede Haftung ablehnte, erhob sie Klage
anf Bezahlung von 6891 Fr. als Kapitalabfindullg für
die von ihr geWährte Rente. nebst 5 % Zins seit dem
2. Januar 1919, als dem Tage, von dem an die jähr-
liche Unfallrellte zu entrichten ist.
B. -
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach
die Klage im vollen Umfange zu. Das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt, an das der Beklagte appel-
liett hatte, hiess die Klage grundsätzlich ebenfalls gut,
gt~wäbrte aber den Rückgriff auf den Beklagten, da
keine Kapitalabfindung stattgefunden hatte, nur für
die jährlich zu bezahlende Rente und auch für diese
nicbt in der vollen Höhe, weil der Verunglückte, der
seine Aufmerksamkeit zu einseitig dem zweiten 'Vagen
Iüallkcn- und Uniallversicherung. No 79.
481
des ersten Geleises zugewendet und das zweite Geleise
gänzlich ausser Acht gelassen habe, obwohl er mit
den Orts verhältnissen genau habe bekannt sein müssen,
den Unfall, wenn auch nicht in schwerwiegender
Weise, mitverschuldet habe, und weil ferner bei der
Berechnung der von der Klägerin verlangten Jahres-
rente auf Grundlage eines
Fünf teils
des Jahres-
verdienstes des Verunglückten die Möglichkeit seiner
Verheiratung nicht berücksichtigt sei. Das Appel-
lationsgericht verurteilte daher mit Entscheid vom
3. Juni 1921 den Beklagten, der Klägerin, solange diese
di,e Hinterbliebenenrente zu entrichten hat, jeweilen
auf den 2. Januar 320 Fr. zu bezahlen, das erste Mal
auf den 2. Januar 1920, wobei die bereits verfallenen
Beträge von diesem Datum und dem 2. Januar 1921
an mit 5 % zu verzinsen sind.
C. -
Gegen dieses am 22. Juni 1921 zugestellte Ur-
teil hat der Beklagte am 5. Juli die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage, eventuell auf angemessene Herabsetzung
der Klageforderung.
Das Bundesge1'icht ?fehl in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz hat die Klägerin auf Grund
der von dieser gemäss Art. 86 KUVG zu Gunsten der
Hinterbliebenen des verunglückten Kestenholz über-
nommenen Rentenleistungspflicht mit Recht gestützt
auf Art. 100 KUVG in die Ansprüche eintreten lassen,
die diesen gemäss
dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz
am Beklagten zustehen.
Dieser gesetzlichen Subrogation (Art. 166 OR) gegen-
über heruft sich der Beklagte zu Unrecht auf den Haf-
tungsausgleich, der bei Vorliegen einer sogenannten
unechten Solidarität gemäss Art. 51 OR nach richter-
lichem Ermessen eintreten soll. ',,"ohl ist richtig, dass
die ratiQ legis, die zu Art. 51 OR geführt hat, im vorlie-
genden Fall insofern zutrifft, als die KlägeIin für ihre
Versicherung Prämien bezogen hat, und dass im alJge-
meinen, wer durch .Prämien gedeckt ist, die Haftung
nicht auf Dritte abwälzen soll. Dabei handelt es sich
jedoch, entgegen der Auffassung des Beklagten, hier
nicht um eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche
Versicherung, sodass auch nach der in Art. 51 OR auf-
gestellten grundsätzlichen Reihenfolge der Schadenstra-
gung die Klägerin erst in letzter Linie zur endgült~gen
Deckung des Schadens herangezogen werden könnte.
Allein Art. 51 OR findet gegenüber der Klägerin
überhaupt keine Anwendung. Diese haftet als öffent-
liche Fürsorgeanstalt dem Versicherten nicht aus Pri-
vatrecht, sondern kraft öffentlich-rechtlicl,len Spezial-
gesetzes, sodass die Bestimmungen des Obligationen-
rechts, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil Ver-
fügt ist, ihr gegenüber nicht zur Anwendung gelangen.
Zudem bestellt die Sozialversicherung der Klägerin
im Interesse der Versicherten und nicht in dem der
Haftpflichtigen, sodass sich illfolge dieser öffentlichen
Einrichtung niemand seiner nomtalen Haftung soll
entziehen können. Deshalb bestimnlt Art. 100 KUVG,
dass die Anstalt gegenüber einem Dritten -
(tout
tiers » sagt der französische Text, -
der für den Unfall
haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistung in die Rechtt~
des Versicherten und seiner Hinterbliebenen eintritt.
Dass dabei eiile Abstufung der Schadenstragung im
Sinne des Art. 51 OR stattfinden soll, ist nirgends ge-
sagt; es folgt im Gegenteil aus den Uebergangsbestim-
mungen der Art. 128 und 129 KUVG, dass eine solche
Einschränkung der Subrogation der Anstalt mit Ab-
sicht nicht gewollt ist. Denn diese Bestimmungen er-
klären für Unfälle, für die, wie im vorliegenden. eine
Haftung aus dem EisenQahnhaftpflichtgesetz in Frage
kommt, das Obligationellrecht nur soweit für anwend-
bar, als Angestellte und Arbeiter des Eisenbahnunter-
nehmens selbst vom Unfall betroffen werden, und auch
hier nur insofern. als der Arbeitgeber oder die ihm nach
Kranken- und Unfallversicherung. N· 79.
489
den erwähnten Bestimmungen gleichgestellten Personen
den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeige-
führt haben, und als auch die übrigen Voraussetzungen
der genannten Bestimmungen vOrliege,n. ~ür die. Sub-
rogation der Klägerin bei U nfäl~en, dIe emen !>nt~en,
der nicht Angestellter oder ArbeIter des haft~fhchti~en
Unternehmens ist. zustossen, können daher dIe gem~m
rechtlichen Haftpflichtbestimmungen übe~haupt lllc~t
angewendet werden (vgl. GIORGIO und. NABHOLZ. ~lC
schweizerische obligatorische UnfallversIcherung, SeIte
379 ff.).
.
..
2. -
Die Klägerill tritt daher ohne ElIlschrankung
bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Anspruchs-
rechte der Hinterbliebenen des Verunglückten gegen-
über dem Beklagten ein. Die Vorinstanz hat dabei in
Uebereillstimmung mit der ständigen Rechtssprechung
des Bundesgerichts (AS 33 11 15 ff.; 35 I! 17 If.
und 40 11 60 ff.), auf die zurückzukommen keme Ver-
anlassung gegeben ist, die grundsätzliche ~aftung de~
Beklagten mit zutreffender Begründung beJaht, wobeI
sie für die Schadensberechnung und die Bemessung
der Höhe der Haftung. die Möglichkeit, dass sich der
Verunglückte verheiraten werde, sowie
de~sen. k~n
kurrierendes Mitverschulden genügend berucksIchtIgt
hat sodass auch zur beantragten Herabsetzung des der
Kligerin zugesprochenen Schadenersatzes kein Grund
vorhanden ist.
Demnach el'kerwt das Bundesgericlll :
Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH des
Appellationsgerichtes des Kantons' Basel-Stadt vom
3. Juni 1921 bestätigt.