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47_II_485

BGE 47 II 485

Bundesgericht (BGE) · 1919-03-14 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In der Mittagszeit des 2. Januar 1919 verun-

glückte der ledige, 18 3/, Jahre alte Arbeiter Max Kesten-

holz auf dem Heimweg von der Arbeit in der Sankt

486

Kranken- und Unfalh'ersicherullg. N° 79.

Johannvorstadt in Basel, indem er das dortige doppelte

Geleise hinter einem Tramwagen, dem in einiger Ent-

fernung in der gleichen Richtung ein zweiter 'Vagen

folgte, überschreiten wollte und dabei seiue ganze

Aufmerksamkeit auf diesen zweiten Wagen richtete

und nicht gewahrte, dass auf dem andern Geleise

von der entgegengesetzten Seite her ein dritter Tram-

wagen heranfuhr, in den er mit dem Kopf hineinrannte

und einen Schädelbruch erlitt, an dessen Folgen er

am gleichen Tage starb.

Kestenholz war Handlanger bei der Backofellfabrik

Ed. Tschann und daher bei der Klägerin, der Schweiz.

Unfallversicherungs anstalt in Luzern, von

Gesetzes

wegen versichert. Diese verpflichtete sich, an seine Hin-

terbliebenen, d. s. sein -im Jahre 1864 geborener Vater,

seine 1874 geborene Mutter und seine drei unmündigen

Geschwister von 11 bis 15 Jahren gemäss Art. 86 KUVG

die gesetzliche Hinterlassenenrcntc von· 80 % seines

Jahresverdienstes, der zur Zeit des Unfalls 2131 Fr.

20 Cts. betrug, also eine Jahresrente von 426 Fr., .ie auf

den 2. Januar zu bezahlen. Dafür verlangte sie gemäss

Art. 100 ZUVG von dem Beldagten als Betriebsinhaber

der Basler Strassenbahn den Ersatz ihrer Auslagen,

und da dieser jede Haftung ablehnte, erhob sie Klage

anf Bezahlung von 6891 Fr. als Kapitalabfindullg für

die von ihr geWährte Rente. nebst 5 % Zins seit dem

2. Januar 1919, als dem Tage, von dem an die jähr-

liche Unfallrellte zu entrichten ist.

B. -

Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach

die Klage im vollen Umfange zu. Das Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt, an das der Beklagte appel-

liett hatte, hiess die Klage grundsätzlich ebenfalls gut,

gt~wäbrte aber den Rückgriff auf den Beklagten, da

keine Kapitalabfindung stattgefunden hatte, nur für

die jährlich zu bezahlende Rente und auch für diese

nicbt in der vollen Höhe, weil der Verunglückte, der

seine Aufmerksamkeit zu einseitig dem zweiten 'Vagen

Iüallkcn- und Uniallversicherung. No 79.

481

des ersten Geleises zugewendet und das zweite Geleise

gänzlich ausser Acht gelassen habe, obwohl er mit

den Orts verhältnissen genau habe bekannt sein müssen,

den Unfall, wenn auch nicht in schwerwiegender

Weise, mitverschuldet habe, und weil ferner bei der

Berechnung der von der Klägerin verlangten Jahres-

rente auf Grundlage eines

Fünf teils

des Jahres-

verdienstes des Verunglückten die Möglichkeit seiner

Verheiratung nicht berücksichtigt sei. Das Appel-

lationsgericht verurteilte daher mit Entscheid vom

3. Juni 1921 den Beklagten, der Klägerin, solange diese

di,e Hinterbliebenenrente zu entrichten hat, jeweilen

auf den 2. Januar 320 Fr. zu bezahlen, das erste Mal

auf den 2. Januar 1920, wobei die bereits verfallenen

Beträge von diesem Datum und dem 2. Januar 1921

an mit 5 % zu verzinsen sind.

C. -

Gegen dieses am 22. Juni 1921 zugestellte Ur-

teil hat der Beklagte am 5. Juli die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage, eventuell auf angemessene Herabsetzung

der Klageforderung.

Das Bundesge1'icht ?fehl

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat die Klägerin auf Grund

der von dieser gemäss Art. 86 KUVG zu Gunsten der

Hinterbliebenen des verunglückten Kestenholz über-

nommenen Rentenleistungspflicht mit Recht gestützt

auf Art. 100 KUVG in die Ansprüche eintreten lassen,

die diesen gemäss

dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz

am Beklagten zustehen.

Dieser gesetzlichen Subrogation (Art. 166 OR) gegen-

über heruft sich der Beklagte zu Unrecht auf den Haf-

tungsausgleich, der bei Vorliegen einer sogenannten

unechten Solidarität gemäss Art. 51 OR nach richter-

lichem Ermessen eintreten soll. ',,"ohl ist richtig, dass

die ratiQ legis, die zu Art. 51 OR geführt hat, im vorlie-

genden Fall insofern zutrifft, als die KlägeIin für ihre

Versicherung Prämien bezogen hat, und dass im alJge-

meinen, wer durch .Prämien gedeckt ist, die Haftung

nicht auf Dritte abwälzen soll. Dabei handelt es sich

jedoch, entgegen der Auffassung des Beklagten, hier

nicht um eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche

Versicherung, sodass auch nach der in Art. 51 OR auf-

gestellten grundsätzlichen Reihenfolge der Schadenstra-

gung die Klägerin erst in letzter Linie zur endgült~gen

Deckung des Schadens herangezogen werden könnte.

Allein Art. 51 OR findet gegenüber der Klägerin

überhaupt keine Anwendung. Diese haftet als öffent-

liche Fürsorgeanstalt dem Versicherten nicht aus Pri-

vatrecht, sondern kraft öffentlich-rechtlicl,len Spezial-

gesetzes, sodass die Bestimmungen des Obligationen-

rechts, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil Ver-

fügt ist, ihr gegenüber nicht zur Anwendung gelangen.

Zudem bestellt die Sozialversicherung der Klägerin

im Interesse der Versicherten und nicht in dem der

Haftpflichtigen, sodass sich illfolge dieser öffentlichen

Einrichtung niemand seiner nomtalen Haftung soll

entziehen können. Deshalb bestimnlt Art. 100 KUVG,

dass die Anstalt gegenüber einem Dritten -

(tout

tiers » sagt der französische Text, -

der für den Unfall

haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistung in die Rechtt~

des Versicherten und seiner Hinterbliebenen eintritt.

Dass dabei eiile Abstufung der Schadenstragung im

Sinne des Art. 51 OR stattfinden soll, ist nirgends ge-

sagt; es folgt im Gegenteil aus den Uebergangsbestim-

mungen der Art. 128 und 129 KUVG, dass eine solche

Einschränkung der Subrogation der Anstalt mit Ab-

sicht nicht gewollt ist. Denn diese Bestimmungen er-

klären für Unfälle, für die, wie im vorliegenden. eine

Haftung aus dem EisenQahnhaftpflichtgesetz in Frage

kommt, das Obligationellrecht nur soweit für anwend-

bar, als Angestellte und Arbeiter des Eisenbahnunter-

nehmens selbst vom Unfall betroffen werden, und auch

hier nur insofern. als der Arbeitgeber oder die ihm nach

Kranken- und Unfallversicherung. N· 79.

489

den erwähnten Bestimmungen gleichgestellten Personen

den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeige-

führt haben, und als auch die übrigen Voraussetzungen

der genannten Bestimmungen vOrliege,n. ~ür die. Sub-

rogation der Klägerin bei U nfäl~en, dIe emen !>nt~en,

der nicht Angestellter oder ArbeIter des haft~fhchti~en

Unternehmens ist. zustossen, können daher dIe gem~m­

rechtlichen Haftpflichtbestimmungen übe~haupt lllc~t

angewendet werden (vgl. GIORGIO und. NABHOLZ. ~lC

schweizerische obligatorische UnfallversIcherung, SeIte

379 ff.).

.

..

E. 2 Die Klägerill tritt daher ohne ElIlschrankung bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Anspruchs- rechte der Hinterbliebenen des Verunglückten gegen- über dem Beklagten ein. Die Vorinstanz hat dabei in Uebereillstimmung mit der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichts (AS 33 11 15 ff.; 35 I! 17 If. und 40 11 60 ff.), auf die zurückzukommen keme Ver- anlassung gegeben ist, die grundsätzliche ~aftung de~ Beklagten mit zutreffender Begründung beJaht, wobeI sie für die Schadensberechnung und die Bemessung der Höhe der Haftung. die Möglichkeit, dass sich der Verunglückte verheiraten werde, sowie de~sen. k~n­ kurrierendes Mitverschulden genügend berucksIchtIgt hat sodass auch zur beantragten Herabsetzung des der Kligerin zugesprochenen Schadenersatzes kein Grund vorhanden ist. Demnach el'kerwt das Bundesgericlll : Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH des Appellationsgerichtes des Kantons' Basel-Stadt vom

3. Juni 1921 bestätigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versic:herungsvertrag. N° 78.

« doveva eOlloseere il fatto taciuto I). Altrimenti nell'ipo-

tesi dell'art. 6: ivi l'effetto di legge (inizio deI termine

del reeesso) sorge per l'avveramento di una eondizione

• meramente oggettiva, Ia eognizione della reticenza, e

non dipende da quella se usando l'ordinaria diligenza

l'assicuratore avrebbe dovuto conoscere prima iliatto

oceultato. Trattandosi dell'esereizio di un diritto limi-

tato da Ull termine, Ia cui inosservanza trae seen Ia per-

dita deI diritto stesso (facoltä a reeedere), le regole eomu-

nemente aeeettate in tema di ermeneutiea non eonsen-

tono ehe sia aggravato aggiungendo alla legge. Il ehe

c pure vietato dal riflesso phI generico ehe, anehe in

altri rapporti giui'idici, ehi e al beneficio di una dichia-

razione positiva della controparte, puö farIe fidanza

senza ehe sia tenuto, anche in easo di dubbio 0 di 80S-

petto, a procedere a delle indagini per controllarne

l'esattezza (COS! ad es. in materia di compera-vendita

a riguardo dei difetti espressamente esclusi dal vendi-

tore, Art. 200 cap. 2° CO).

Nel easo in esame e pacifico ehe Ia convenuta non ha

avuto eonoseenza positiva della falsitä. di aleune dichia-

razioni rilevanti se non col eertifieato deI Dott. O. deI

14 marzo 1919: il reeesso da essa dichiarato il 3 aprile

seguente, eioe entro tre settimane, non era quindi tar-

divo. La lettera anollima dell'll dicembre precedente

non puö, a questo riguardo, entrare in linea di. cont~.

A prescindere dalla circostanza ehe era anomma, 11

suo contenuto era troppo vago ed inconcludente per

oostituire la conoseenza di una violazione da parte del-

l'assicurato dell'art. 4. L'asserzione ehe l'assicurato aveva

sempre avuto una salute preearia eoncerneva un apprez-

zamento meramente soggettivo non llecessariamente

antitetico delle diehiarazioni corrispondenti dell'assicu-

rato (3 a e 3 b). Ne puö indurre a conclusione diver~a

la cireostanza ehe, di fatto, la convenuta ha preso III

qualehe eonsiderazione 10 seritto anonimo in p:rro1a

ingiungendo a1 suo agente di procedere a delle lllda-

Kranken- und Unfallversicherung. N° 79.

gini sul suo conteuuto. A questo non era tenuta e se essa

ha 'ecceduto nella diligenzn ehe le incombeva, ciö non

puö tornarle di nocumento. Che le ricerche praticate

dan'agente gli abbiallo procurato prima deI 14 marzo

1919 conoscenza positiva dei fatti sottotaciuti, non e

diIllostrato.

11 Tribunale jederale pronuncia:

L'appello e ammesso e vien quil1di riformata Ia que-

relata sentel1za 4 luglio 1921 deI Tribunale di App<,Jlo

del Cantone Ticino.

VgL auch NI'. 68. -

Voir aussi n° 68.

VI. KRAl'lKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG

. ASSURANCE CONTRE ACCIDENTS ET MALADlES

79. Urteil cler II. Zi'rilabteilung vom 12. Oktober 19m

i. S. Xanton Basel-Stadt

gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt.

Bei deI" Subrogation (Art. 166 OR) der Schweizer. Kranken-

und Unfallversicherungsanstalt in Luzern, gemäss Art. 100

KUVG in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinter-

bliebenen gegenüber einem Dritten, der für den Unfall

haftet, findet der Haftungsausgleich nach Art. 51 OR keine

Anwendung.

A. -

In der Mittagszeit des 2. Januar 1919 verun-

glückte der ledige, 18 3/, Jahre alte Arbeiter Max Kesten-

holz auf dem Heimweg von der Arbeit in der Sankt

486

Kranken- und Unfalh'ersicherullg. N° 79.

Johannvorstadt in Basel, indem er das dortige doppelte

Geleise hinter einem Tramwagen, dem in einiger Ent-

fernung in der gleichen Richtung ein zweiter 'Vagen

folgte, überschreiten wollte und dabei seiue ganze

Aufmerksamkeit auf diesen zweiten Wagen richtete

und nicht gewahrte, dass auf dem andern Geleise

von der entgegengesetzten Seite her ein dritter Tram-

wagen heranfuhr, in den er mit dem Kopf hineinrannte

und einen Schädelbruch erlitt, an dessen Folgen er

am gleichen Tage starb.

Kestenholz war Handlanger bei der Backofellfabrik

Ed. Tschann und daher bei der Klägerin, der Schweiz.

Unfallversicherungs anstalt in Luzern, von

Gesetzes

wegen versichert. Diese verpflichtete sich, an seine Hin-

terbliebenen, d. s. sein -im Jahre 1864 geborener Vater,

seine 1874 geborene Mutter und seine drei unmündigen

Geschwister von 11 bis 15 Jahren gemäss Art. 86 KUVG

die gesetzliche Hinterlassenenrcntc von· 80 % seines

Jahresverdienstes, der zur Zeit des Unfalls 2131 Fr.

20 Cts. betrug, also eine Jahresrente von 426 Fr., .ie auf

den 2. Januar zu bezahlen. Dafür verlangte sie gemäss

Art. 100 ZUVG von dem Beldagten als Betriebsinhaber

der Basler Strassenbahn den Ersatz ihrer Auslagen,

und da dieser jede Haftung ablehnte, erhob sie Klage

anf Bezahlung von 6891 Fr. als Kapitalabfindullg für

die von ihr geWährte Rente. nebst 5 % Zins seit dem

2. Januar 1919, als dem Tage, von dem an die jähr-

liche Unfallrellte zu entrichten ist.

B. -

Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach

die Klage im vollen Umfange zu. Das Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt, an das der Beklagte appel-

liett hatte, hiess die Klage grundsätzlich ebenfalls gut,

gt~wäbrte aber den Rückgriff auf den Beklagten, da

keine Kapitalabfindung stattgefunden hatte, nur für

die jährlich zu bezahlende Rente und auch für diese

nicbt in der vollen Höhe, weil der Verunglückte, der

seine Aufmerksamkeit zu einseitig dem zweiten 'Vagen

Iüallkcn- und Uniallversicherung. No 79.

481

des ersten Geleises zugewendet und das zweite Geleise

gänzlich ausser Acht gelassen habe, obwohl er mit

den Orts verhältnissen genau habe bekannt sein müssen,

den Unfall, wenn auch nicht in schwerwiegender

Weise, mitverschuldet habe, und weil ferner bei der

Berechnung der von der Klägerin verlangten Jahres-

rente auf Grundlage eines

Fünf teils

des Jahres-

verdienstes des Verunglückten die Möglichkeit seiner

Verheiratung nicht berücksichtigt sei. Das Appel-

lationsgericht verurteilte daher mit Entscheid vom

3. Juni 1921 den Beklagten, der Klägerin, solange diese

di,e Hinterbliebenenrente zu entrichten hat, jeweilen

auf den 2. Januar 320 Fr. zu bezahlen, das erste Mal

auf den 2. Januar 1920, wobei die bereits verfallenen

Beträge von diesem Datum und dem 2. Januar 1921

an mit 5 % zu verzinsen sind.

C. -

Gegen dieses am 22. Juni 1921 zugestellte Ur-

teil hat der Beklagte am 5. Juli die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage, eventuell auf angemessene Herabsetzung

der Klageforderung.

Das Bundesge1'icht ?fehl in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat die Klägerin auf Grund

der von dieser gemäss Art. 86 KUVG zu Gunsten der

Hinterbliebenen des verunglückten Kestenholz über-

nommenen Rentenleistungspflicht mit Recht gestützt

auf Art. 100 KUVG in die Ansprüche eintreten lassen,

die diesen gemäss

dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz

am Beklagten zustehen.

Dieser gesetzlichen Subrogation (Art. 166 OR) gegen-

über heruft sich der Beklagte zu Unrecht auf den Haf-

tungsausgleich, der bei Vorliegen einer sogenannten

unechten Solidarität gemäss Art. 51 OR nach richter-

lichem Ermessen eintreten soll. ',,"ohl ist richtig, dass

die ratiQ legis, die zu Art. 51 OR geführt hat, im vorlie-

genden Fall insofern zutrifft, als die KlägeIin für ihre

Versicherung Prämien bezogen hat, und dass im alJge-

meinen, wer durch .Prämien gedeckt ist, die Haftung

nicht auf Dritte abwälzen soll. Dabei handelt es sich

jedoch, entgegen der Auffassung des Beklagten, hier

nicht um eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche

Versicherung, sodass auch nach der in Art. 51 OR auf-

gestellten grundsätzlichen Reihenfolge der Schadenstra-

gung die Klägerin erst in letzter Linie zur endgült~gen

Deckung des Schadens herangezogen werden könnte.

Allein Art. 51 OR findet gegenüber der Klägerin

überhaupt keine Anwendung. Diese haftet als öffent-

liche Fürsorgeanstalt dem Versicherten nicht aus Pri-

vatrecht, sondern kraft öffentlich-rechtlicl,len Spezial-

gesetzes, sodass die Bestimmungen des Obligationen-

rechts, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil Ver-

fügt ist, ihr gegenüber nicht zur Anwendung gelangen.

Zudem bestellt die Sozialversicherung der Klägerin

im Interesse der Versicherten und nicht in dem der

Haftpflichtigen, sodass sich illfolge dieser öffentlichen

Einrichtung niemand seiner nomtalen Haftung soll

entziehen können. Deshalb bestimnlt Art. 100 KUVG,

dass die Anstalt gegenüber einem Dritten -

(tout

tiers » sagt der französische Text, -

der für den Unfall

haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistung in die Rechtt~

des Versicherten und seiner Hinterbliebenen eintritt.

Dass dabei eiile Abstufung der Schadenstragung im

Sinne des Art. 51 OR stattfinden soll, ist nirgends ge-

sagt; es folgt im Gegenteil aus den Uebergangsbestim-

mungen der Art. 128 und 129 KUVG, dass eine solche

Einschränkung der Subrogation der Anstalt mit Ab-

sicht nicht gewollt ist. Denn diese Bestimmungen er-

klären für Unfälle, für die, wie im vorliegenden. eine

Haftung aus dem EisenQahnhaftpflichtgesetz in Frage

kommt, das Obligationellrecht nur soweit für anwend-

bar, als Angestellte und Arbeiter des Eisenbahnunter-

nehmens selbst vom Unfall betroffen werden, und auch

hier nur insofern. als der Arbeitgeber oder die ihm nach

Kranken- und Unfallversicherung. N· 79.

489

den erwähnten Bestimmungen gleichgestellten Personen

den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeige-

führt haben, und als auch die übrigen Voraussetzungen

der genannten Bestimmungen vOrliege,n. ~ür die. Sub-

rogation der Klägerin bei U nfäl~en, dIe emen !>nt~en,

der nicht Angestellter oder ArbeIter des haft~fhchti~en

Unternehmens ist. zustossen, können daher dIe gem~m­

rechtlichen Haftpflichtbestimmungen übe~haupt lllc~t

angewendet werden (vgl. GIORGIO und. NABHOLZ. ~lC

schweizerische obligatorische UnfallversIcherung, SeIte

379 ff.).

.

..

2. -

Die Klägerill tritt daher ohne ElIlschrankung

bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Anspruchs-

rechte der Hinterbliebenen des Verunglückten gegen-

über dem Beklagten ein. Die Vorinstanz hat dabei in

Uebereillstimmung mit der ständigen Rechtssprechung

des Bundesgerichts (AS 33 11 15 ff.; 35 I! 17 If.

und 40 11 60 ff.), auf die zurückzukommen keme Ver-

anlassung gegeben ist, die grundsätzliche ~aftung de~

Beklagten mit zutreffender Begründung beJaht, wobeI

sie für die Schadensberechnung und die Bemessung

der Höhe der Haftung. die Möglichkeit, dass sich der

Verunglückte verheiraten werde, sowie

de~sen. k~n­

kurrierendes Mitverschulden genügend berucksIchtIgt

hat sodass auch zur beantragten Herabsetzung des der

Kligerin zugesprochenen Schadenersatzes kein Grund

vorhanden ist.

Demnach el'kerwt das Bundesgericlll :

Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH des

Appellationsgerichtes des Kantons' Basel-Stadt vom

3. Juni 1921 bestätigt.