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Obligationenrecht. N° 67.
entschuldbar. Es handelte sich dabei um Massnahmen, die
in aller Ruhe vom Bureau aus angeordnet werden konn-
ten, und durch die Menge der zu fördernden Güter und
die Raschheit des Transportes, die im allgemeinen eine
minutiöse Sorgfalt ausschliessen, nicht gehemmt wurden
(vgl. BGE i. S. Goudrand gegen S. B. B. vom 27. Juni
1923).
7. -
Die Beklagten haben somit den vollen der Klä-
gerin erwachsenden Schaden zu ersetzen. Wie hoch sich
dieser beläuft hat die Vorinstanz durch Abnahme der
beantragten Beweise erst festzusetzen. Dabei hat sie zur
Abmessung des Schadenersatzes noch festzustellen, wann
der Wagen bei richtigem Vorgehen der Bahn an den Be-
stimmungsort Griize gelangt wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge-
hoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne
der Motive an die Vorinstanz zuriickgewiesen.
Erfindungsschutz .. N0 68.
507
III. ERFINDUNGSSCHUTZ.
BREVETS D'INVENTION
68. t7rteil aer I. Zivllabteilung vom 28. Dezember 1923
i. S. Basler Glühlampenfabrik A..-G.
gegen Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft.
P a t e n t r e c h t: Bedeutung des Patentanspruchs und
der Patentbeschreibung (Art. 5 u. 26 11 PatG). Nichtig-
keitsgrund mangelhafter Darlegung und ungenügender
Definition der Erfindung (Art. 16 Ziff. 7 u. 8). -
Mangelnde
Neuheit? -
Stoffpatent, Verhältnis zum Verfahrens-
patent (Art. 7 II u. 26 IV). -
Festsetzung des Schadenser-
satzes bei widerrechtlicher Patentverletzung.
A. -
Die Klägerin, Allgemeine Elektrizitäts-Gesell-
chaft in Berlin, ist Inhaberin des schweizerischen
Patentes Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910. Die Patent-
anspriiche lauten :
« 1. Ein bei gewöhnlicher Temperatur duktiler Wolf-
« ramdraht für elektrische Glühlampen.»
« 11. Verfahren zur Herstellung von Wolframdraht
« nach Patentanspruch I, dadurch gekennzeichnet, dass
c(Wolframkörper wiederholt andauernd mechanisch be-
l(arbeitet werden, bis ein bei gewöhnlicher Temperatur
« duktiler Draht entsteht.»
Diesen Hauptanspriichen sind 2 Unteranspriiche bei-
gefügt.
B. -
Das Verfahren, welches dem an sich spröden
Wolframmetall die Eigenschaft der vollen Duktilität
(auch bei gewöhnlicher Temperatur) verleiht, besteht,
wie der in der Patentschrift enthaltenen Beschreibung
zu entnehmen ist, aus folgenden Stufen :
Zuerst werden aus grobkörnigem (statt wie früher
508
Erfindungssehutz. N0 68.
aus feinkörnigem) Wolframpulver kleine. za. 8 Zoll
lange, viereckige, stabförmige Körper, in einer Form
aus Gusseisen oder Stahl, mittelst Druck hergestellt.
Diese stabförmigen Körper werden alsdann einem
Glühverfahren in Wasserstoff unterworfen, und im An-
schluss hieran lässt man sie von einem Wechselstrom
von etwa 1400 Ampere in einer mit Wasserstoff ge-
füllten Flasche durchströmen, wodurch sie sich auf
Weissglut erhitzen und zu dichten, harten Stäben zu ..
sammensintern, welche bei gewöhnlicher Zimmertem-
peratur zerbrechlich sind.
Nunmehr beginnt die mechanische Bearbeitung. Diese
besteht darin, dass die Wolframstäbe in erhitztem Zu-
stand einem Walz- oder Schlag- bezw. Hämmerverfahren
(das letztere am besten mittelst einer Hämmermaschine)
ausgesetzt werden, an 'das sich zugleich der Ziehpro-
zess mitte1st Ziehdüsen anschliesst. Diese Art der
mechanischen Bearbeitung ist solange fortzusetzen, bis
das Wolfram seine Sprödigkeit verliert und infolge
Veränderung der inneren, molekularen Struktur des Me-
talls vollkommen duktil wird: die ursprüngliche kristalli-
nische Struktur verwandelt sich in eine faserige, die sich
dadurch offenbart, dass der durch den Hämmerprozess
in der angegebenen Weise bearbeitete Wolframstab,
entzwei gebrochen, lange, in der Längsrichtung ver-
laufende Fasern zeigt. Diese faserige Struktur ist das
Ergebnis einer fortschreitenden Veränderung.
Endlich wird in der Patentbeschreibung die geeignet-
ste Methode beschrieben, wie das beste Wolframpulver
gewonnen werde, und dargelegt, wie sich das Hämmer-
verfahren und der Ziehprozess am vorteilhaftesten
durchführen lassen.
C. -
Nach der Darstellung der Klage besteht der
technische Fortschritt der Erfindung, die den Gegen-
stand des Patentes Nr. 54,036 bildet, darin, dass zum
ersten Mal die seit langem gesuchte Lösung eines schwie-
rigen Problems, nämlich der Erzielung der Geschmeidig-
Erfindungssehutz, N0 68.
509
keit oder vollständigen Ziehbar- und Biegsamkeit des
Wolframmetalls bei gewöhnlicher Temperatur, gefunden
worden sei. Das bedeute vor allem für die Glüh-
lampenindustrie insofern einen gewaltigen Vorteil, als
nunmehr der als Glühkörper dienende Wolframdraht
schon bei Zimmertemperatur auf das Haltergestell der
elektrischen Glühbirne aufgewickelt werden könne, was
bisher nur nach vorausgegangener starker Erhitzung
möglich gewesen sei. Auch werde infolge der erlangten
Duktilität des Drahtes der Bruch bei der Herstellung,
wie beim Versand der Lampen in bedeutendem Masse
verringert ..
In Bezug auf die Priorität der Patentanmeldung
in der Schweiz macht die Klage geltend: Bis zum Jahr
1906 habe das Wolframmetall überhaupt nicht als
duktil gegolten: es sei unter keinen Umständen möglich
gewesen, aus ihm einen Draht oder ei~en Faden .. ~u
ziehen. Erst 1906 sei durch Druckschriften allmalig
bekannt geworden, dass man ein Verfahren gefunden
habe, durch das dem Wolframmetall bei h ö her e r
T e m per a t u r Duktilität verliehen werden könne,
sodass es nunmehr in erhitztem Zustande zu Draht aus-
gezogen und anderweitig bearbeitet werden konnte.
Später sei es dem Erfinder dieses Verfahrens, Dr. Wil-
liam Coolidge in Schenectady U. S. A., auch gelungen,
die Duktilität des Wolframmetalls bei g e w ö h n-
I ich e r T e m per a t u r zu erzielen, sodass es nun-
mehr wie weicher' Eisendraht gebogen, gezogen und
gewalzt werden könne, und diese Ei~enschaf~ auch bei-
behalte. Dieses letztere Verfahren seI zuerst m den Ver-
einigten Staaten Nordamerikas am 6. Oktober 1909 und
am 23. Februar 1910 zur Patentierung angemeldet
worden. Der Erfinder Coolidge habe seine Patentrechte
der General Electric Co in Schenectady abgetreten, '
mit dem Recht, in allen Ländern Patente anzumelden.
Die Klägerin sei die Rechtsnachfolgerin der General
Electric Co für Deutschland und die Schweiz.
510
Erfindungsschutz. N° 68.
D. -
Die Beklagte, Basler Glühlampenfabrik A.-G.,
betreibt seit Anfang 1914 in Basel eine Fabrik zur
Herstellung von Glühlampen; sie benutzt bei ihrer
, Fabrikation einen Glühdraht, welcher aus gezogenem,
bei gewöhnlicher Temperatur duktilem Wolframmetall
besteht.
In diesem Gebahren erblickt die Klägerin eine Ver-
letzung ihres Patentes Nr. 54,036, weil ein anderes Ver-
fahren zur Herstellung eines bei gewöhnlicher Temperatur
duktilen Glühlampendrahtes aus Wolframmetall, als
dasjenige, welches Gegenstand der von ihr erworbenen
und in der Schweiz am 5. Oktober 1910 zur Patentierun~
angemeldeten Erfindung sei, nicht bestehe.
Sie verlangte deshalb von der Beklagten mit Schreiben
vom 14. Mai 1918 die Einstellung der weitern Herstellung
solcher Wolframlampen und zugleich Schadloshaltung
für die bisherige, bereits 4 Jahre andauernde Verletzung
ihres Patentes.
Die Beklagte liess am 16. Mai 1918 durch ihren An-
walt antworten, sie bestreite die behauptete Patentver-
letzung und damit die Berechtigung des klägerischen
Begehrens, sie beziehe ihren Glühdraht von einer Firma,
die ihr Garantie geleistet habe,' dass er gegen keine
Patentrechte verstosse. Im übrigen habe sie bis dahin
keine Kenntnis vom klägerischen Patent gehabt, und
wisse auch nicht, ob der von ihr verwendete Draht es
verletze.
.
E. -
Hierauf hob die Klägerin am 5. Oktober 1918
beim Zivilgericht des Kantons Baselstadt die vor-
liegende Klage an, mit den Rechtsbegehren :
1. Es sei der Beklagten jede weitere Patentverletzung,
insbesondere Herstellung und Vertrieb von Metallfaden-
glühlampen aus bei gewöhnlicher Temperatur duktilem
Wolframdraht gerichtlich zu untersagen.
2. Die Beklagte sei grundsätzlich zum Ersatze des
infolge der Patentverletzung der Klägerin zugefügten
Vennögensschadens an diese letztere zu verurteilen.
Erfindungssehutz. N° 68.
511
und zwar sei dieser Schaden auf 100,000 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit dem Tage der Klageerhebung, eventuell
auf einen durch richterliches Ennessen festzustellenden
Betrag zu beziffern.
3. Es sei gerichtlich die Einziehung und Verwertung
oder Zerstörung der im Gewahrsam der Beklagten be-
findlichen und das vorerwähnte Patent verletzenden
Gegenstände sowie die Zerstörung der Projekte und
sonstigen, der Reklame dienenden Gegenstände im Ge-
wahrsam der Beklagten zu verfügen.
4. Es sei das Urteil im Schweizerischen Handelsamts-
blatt und nach Wahl der Klägerin in zwei andern schwei-
zerischen Tagesblättern auf Kosten der Beklagten zu
veröffentlichen.
F. -
In ihrer Antwort auf die Klage bestritt die
Beklagte neuerdings die behauptete Verletzung des klä-
gerischen Patents. Ferner erhob sie eine Reihe von
Einwendungen, aus denen sich die Nichtigkeit des
Patents Nr. 54,036 ergebe: sowohl solche fonneller
Natur -
unrichtige und zu 'allgemeine Fonnulierung
der Patentansprüche I und 11 -
als materieller Natur :
mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung. Die
Beklagte beantragte daher Abweisung der Hauptklage
und widerklageweise Nichtigerklärung des Patentes
Nr. 54,036.
G. -
Der Instruktionsrichter des Basler Zivilgerichts
ernannte im Einverständnis beider Parteien Prof. Dr.
Kohlschütter und den Patentanwalt Ed. von Waldkirch,
beide in Bern, zu gerichtlichen Experten.
Diese haben am 11. Juli 1921 ihr gemeinsames Gut-
achten eingereicht, sowie am 27. März 1922 ein Nachtrags-
gutachten, in dem sie sich über die von den Parteien
zum Hauptgutachten gestellteIi Ergänzungsfragen aus-
sprechen.
Gestützt auf den Befund der Schweizerischen Treu-
handgesellschaft, die inzwischen vom Instruktionsrichter
mit der Prüfung der Bücher der Beklagten beauftragt
512
Ertindungsschutz. N0 68.
worden war, haben die Experten sich ferner in einem
Ergänzungsgutachten vom 25. November 1922 noch
eingehend über die Schadensfrage geäussert.
H. -
Mit Urteil vom 21. Juli 1923 hat sodann das
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt :
«1. Die Widerklage wird abgewiesen.
« 2.
« 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Herstellung
« und den Vertrieb der von ihr hergestellten elektri-
c(sehen Glühlampen mit bei gewöhnlicher Temperatur
« duktilem Wolfram draht und den Verkauf von fertigen,
«von dritter Seite bezogenen elektrischen Glühlampen
«mit solchem Wolframdraht zu unterlassen. Das weiter-
« gehende Begehren auf Festsetzung einer Geldsumme
« für jede künftige Patentverletzung der Beklagten
« wird zur Zeit abgewiesen.
« 4. Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von
« 100,000 Fr. an die Klägerin nebst Zins zu 5% seit dem
«5. Oktober 1918.
« 5. Es wird die Einziehung und Verwertung aller
« im Besitze der Beklagten befindlichen patentverletzen-
« den Gegenstände und die Zerstörung der ausschliess-
« lieh zur Herstellung patentwidriger Erzeugnisse die-
«nende~ maschinellen Einrichtungen und des ent-
«sprechenden Reklamematerials angeordnet.
«6. Es wird die
Klägeri~ berechtigt erklärt, das
« Erkenntnis im Schweizerischen Handelsamtsblatt und
« in 2 weiteren schweizerischen Zeitungen nach ihrer
«Wahl auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu
« lassen. »
J. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider-
klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Rechtsbegehren,
« es sei unter Aufhebung des
zivilgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und
widerklageweise das Eidg. Patent der Klägerin Nr. 54,036
vom 5. Oktober 1910 nichtig zu erklären. »
Erfindungsschutz. N0 68.
513
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In rechtlicher Beziehung ist zunächst die Wider-
klage zu prüfen; denn mit dieser macht die Beklagte
geltend, dass das Patent der Klägerin nichtig sei, und
dass deshalb das erste Erfordernis für die Zusprechung der
Hauptklage : das von der Klägerin beanspruchte Allein-
benützungsrecht, wegen dessen Verletzung die Haupt-
klage erhoben worden ist, fehle.
2. -
Bei der Beurteilung der Widerklage sodann
steht nicht die Frage im Vordergrund, ob die Klägerin
mit der Herstellung von « bei gewöhnlicher Temperatur
duktilem Wolframdraht für elektrische Glühlampen II
überhaupt eine neue Erfindung gemacht habe, sondern
ob und inwieweit das von der Klägerin in der Patentschrift
Nr. 54,036 Angemeldete und als Erfindung Beanspruchte
als schutzfähig erscheine, indem es für die Erwerbung
eines Erfindungspatentes in erster Linie darauf an-
kommt, dass die Erfindung, für welche der gesetzliche
Schutz beansprucht wird, in der Patentschrift in gesetz-
licher Weise gekennzeichnet sei.
In dieser Hinsicht schreibt Art. 5 PatG vor, dass
für jede Erfindung, deren Patentierung nachgesucht
wird, ein Patentanspruch aufzustellen sei, welcher « die
Erfindung durch diejenigen Begriffe definiert, die der
Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes des
Patentes als erforderlich und als ausreichend erachtet I).
Dieser Patentanspruch ist sowohl für den sachlichen Gel-
tungsbereich des Patentes, als für die Neuheit der Er-
findung massgebend. Doch hat das Bundesgericht von
jeher festgehalten, dass zur Auslegung und Erläuterung
des Anspruchs die dem Patentgesuch beizufügende
Beschreibung der Erfindung herangezogen werden dürfe,
und es ist bei der Revision des Pat Gin Anlehnung an
die Rechtsprechung eine entsprechende Bestimmung
(Art. 5 111) aufgenommen worden (vergl. Stenogr. BuH.
d. B.-Vers. 1906 S. 1491). Nach Art. 26 11 PatG ist durch
514
Erftndungsschntz. N0 68.
die Beschreibung die Erfindung so darzulegen. dass ihre
Ausführung durch Fachleute möglich ist. und es ist das
Patent durch den Riehter als nichtig zu erklären wenn
diese Voraussetzung nicht zutrifft, oder der Patent-
an. spruch. selb~t .. unter B~ehung der Beschreibung,
keme klare DefmItion der Erfindung ergibt (patG Art. 16
Ziff. 7 und 8).
Ob nun die Anforderungen. die das Gesetz an die
Formulierung der Patentansprüche und die Abfassung
der Patentbeschreibung stellt, im vorliegenden Falle
als erfüllt betrachtet werden können, beurteilt sich
naturgemäss nach fachmännischen Begriffen. und es ist
deshalb das Bundesgericht in der Hauptsache an den
Befund der von der Vorinstanz bestellten Experten und
die Feststellungen tatsächlicher Natur, welche die Vor-
instanz auf Grund der Expertise vorgenommen hat, ge-
bunden. Was vorab den Verfahrensanspruch (Patentan-
spruch II) anbetrifft, welcher logischerweise in erster
linie auf seine Gesetzmässigkeit zu prüfen ist. so ist
zwar der Beklagten zuzugeben, dass die Charakteri-
sierung der Erfindung durch die Ausdrucksweise: « Ver-
fahren zur Herstellung von Wolframdraht, dadurch
gekennzeichnet, dass Wolframkörper wiederholt an-
d~ue~d. mechanisch bearbeitet. werden, bis ein bei ge-
wohnlicher Temperatur duktiler Draht entsteht» als
etwas unbestimmt erscheinen mag. Allein entscheidend
ist, ob die gebrauchten allgemeinen Ausdrücke und Be-
griffe unter Zuhilfenahme der Patentbeschreibung eine
zutreffende, für Fachleute verständliche und die Aus-
führung der Erfindung ermöglichende Definition ergeben.
Dass dem so ist, geht im Grunde schon aus der Tatsache
der erfolgten Nachahmung hervor, und erhellt deutlich
aus dem Befund der Gerichtsexperten. indem sie aus-
führen, das Merkmal der wiederholten, andauernden,
mechanischen Bearbeitung treffe den eigentlichen Kern
der Erfindung : in dieser gemässigten, aber anhaltenden
allseitigen Bearbeitung der bereits dichten Wolfram~
Erfindungssehutz. N0 68.
515
stücke liege vom technischen Standpunkte aus das
Wesentliche der Behandlungsweise, die es ermögliche,
die innere kristallinische Struktur der Wolframkörper
in ein faseriges Gefüge überzuführen und damit bei ge-
wöhnlicher Temperatur duktilen Wolframdraht zu er-
halten. Dass hiebei unter « duktil », im Gegensatz zu
der von der Beklagten und ihrem Privatgutachter Ritter
vertretenen Auffassung, nur «ziehbar » und .« plastisch
biegsam», « geschmeidig », .« dauernder Formverände-
rung fähig », nicht lediglich « ziehbar » oder« elastisch
biegsam» gemeint sein kann, haben die Gerichtsex-
perten und die Vorinstanz überzeugend dargetan. Da
ferner die Prüfung der Patentschrift ergibt, dass deren
Angaben über die bei der mechanischen Bearbeitung
in Betracht kommenden Faktoren (Wahl des Ausgangs-
materials, Bestimmung der Bearbeitungstemperatur usw.)
und über die als besonders geeignet zu bezeichnenden
Mittel, als deren vollkommenstes die Verwendung der
Hämmermaschine erscheine, gegenüber der Kennzeich-
nung der Erfindung im Patentanspruch keine neuen,
konstitutiven Elemente darstellen (vgl. BGE 47 II 495),
sondern sich sämtlich unter die in demselben enthaltene
allgemeine Umschreibung des Inhalts der Erfindung
subsumieren lassen, so ist den formalen Erfordernissen
des Gesetzes, wenigstens in Bezug auf den Verfahrens-
anspruch, Genüge getan.
3. -
Durch die angeführten Merkmale unterscheidet
sich das, Gegenstand des Patentanspruchs lIder Klä-
gerin bildende Verfahren, welches mit demjenigen des
entsprechenden deutschen Patents der Klägerin über-
einstimmt, auch in patentrechtlich genügender Weise
von den vorbekannten Verfahren zur Herstellung von
Wolframfäden, wie sie zur Anfertigung von Metall-
fadenlampen mit gewickeltem Draht brauchbar sind.
insbesondere von den von der Beklagten hauptsächlich
als neuheitszerstörend angerufenen englischen Patenten
Nr. 21,513 und 16,530 der ThomSon-Houston-GeseIlschaft
516
Erfindungsschutz. N0 68.
vom 26. September 1906 und 18. Juli 1907. Ja die ge-
richtlichen Experten erblicken darin, dass man ein
Metall, welches für spröde galt, und bis dahin nur als
solches erhalten worden war, duktil machen kann, wenn
man die die Strukturveränderung bewirkende, syste-
matische, mechanische Bearbeitung nur «andauernd
und wiederholt », d. h. lange genug unter geeigneten
Voraussetzungen fortsetzt, geradezu eine «neue Lehre » ...
4. -
Ist somit in dem in Patentanspruch II geoffen-
barten Verfahren zur Herstellung bei gewöhnlicher
Temperatur duktilen Wolframdrahtes eine schutzwür-
dige Erfindung zu erblicken, so fragt es sich weiter, ob
Patentanspruch I, welcher den durch das gedachte
Verfahren erzeugten Stoff zum Gegenstand hat, vor
dem Gesetz stand halte. Hiebei ist die Tatsache von
ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei der in
Frage stehenden Erfindung um ein einheitliches Gan-
zes handelt und deshalb der Schutz des Erzeugnisses
mit der Patentierung des zu dessen Herstellung dienen-
den Verfahrens aufs Engste zusammenhängt. Das revid.
PatG hat die Wirkungen des (infolge Aufhebung der
Schranke der Modelldarstellbarkeit) neu eingeführten
Verfahrensschutzes in Art. 7 II, in Anlehnung an § 4 des
deutschen Patentgesetzes, in der Weise geregelt, dass der
gesetzliche Schutz sich auch auf die « unmittelbaren
Erzeugnisse eines patentierten Verfahrens» erstrecke,
selbst wenn diese an sich nicht neu sind (vergl. Botsch.
d. BR vom 17. Juli 1906, BBl 1906 IV 249); der Schutz
des Erzeugnisses ist also hier insofern ein beschränkter,
als er nur denjenigen Stoff umfasst, welcher durch das
patentwürdige Verfahren unmittelbar erzeugt wird, nicht
aber den auf anderem Wege hergestellten. Freilich kann
nach Art. 26 IV PatG, wenn die Herstellung eines
neuen Erzeugnisses (mit Ausnahme chemischer Stoffe)
Gegenstand der Erfindung ist, je ein Patentansptuch
für das Verfahren und für das Erzeugnis (oder auch
nur ein einziger für das eine oder das andere) aufgestellt
Erfindungsschutz. N° 68.
517
werden; doch gilt auch für ein in Verbindung mit einem
besonderen Erzeugnisanspruch erteiltes Verfahrenspatent
der in Art. 7 II ausgesprochene Grundsatz über die
Tragweite des gesetzlichen Schutzes, d.· h. es wird durch
ein solches Patent nicht ein Monopol für sämtliche
Herstellungsarten des betreffenden Erzeugnisses zu Gun-
sten des Patentträgers geschaffen.
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Art und
Weise, wie Patentanspruch I abgefasst ist, in formaler
Hinsicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt; dieser
Anspruch stellt eine biosse Ergänzung des Verfahrens-
anspruches dar, und ist in Verbindung mit letzterem
und der Patentbeschreibung durchaus klar, wobei ledig-
lich bemerkt werden mag, dass er logischerweise dem
Verfahrensanspruch nicht vorgehen, sondern nachfolgen
sollte. Die Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch I
hängt also einzig davon ab, ob man es bei dem in Frage
stehenden Stoff (bei gewöhnlicher Temperatur duk-
tilem Wolframdraht für elektrische Glühlampen) mit
einem « neuen» Erzeugnis im Sinn von Art. 26 IV
PatG zu tun habe. Zieht man in Betracht, dass es beim
Erfindungsschutz auf die gewerbliche Verwertbarkeit
des Gegenstandes der Erfindung ankommt, mithin die
wirtschaftliche Bedeutung das entscheidende Kriterium
für die Neuheit des Erzeugnisses bilden muss, so darf
auch diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als er-
füllt angesehen werden, wenn gleich es, strenge genom-
men,sich um eine blosse Stoffänderung, um die Erzielung
einer neuen Eigenschaft an einem an sich bekannten
Produkt handelt; die technische Tragweite dieser Ei-
genschaft (der Duktilität bei gewöhnlicher Temperatur)
ist derart, dass sie das Erzeugnis zu einem « neuen »
im Sinn von Art. 26 IV PatG stempelt.
Am dem Gesagten ergibt sich aber, dass der gesetz-
liche Schutz sich nur auf solchen «bei gewöhnlicher
Temperatur duktilen Wolftamdraht für elektrische Glüh-
'lampen » erstreckt, welcher nach dem in Patentanspruch
518
Erfindungsschutz. N° 68.
II dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Gewährung
eines weitergehenden, sonst mögliche Herstellungsarten
mit umfassenden Schutzes würde sich nicht recht-
fertigen, und wäre mit dem Interesse der Allgemeinheit
an möglichster Freiheit der Ausbeutung solcher Ver-
fahren nicht verträglich ...
5. -
(Unteransprüche.)
6. -
(Ausführungen darüber, dass die Beklagte das
klägerische Patent widerrechtlich verletzt hat.)
7. -
a) Danach erscheint das Klagebegehren auf
Unterlassung jeder weiteren Patentverletzung als be-
grundet, wobei immerhin zu präzisieren ist, dass, wie in
Erwägung 4 ausgeführt wurde, der Patentschutz nur
solchen bei gewöhnlicher Temperatur duktilen Wolfram-
draht umfasst, welcher .nach dem in Patentanspruch II
dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Verurteilung
zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs
« elektrischer Glühlampen mit bei gewöhnlicher Tem-
peratur duktilem Wolframdraht » bezieht sich also nur
auf Lampen mit Draht, dessen Herstellung den Patent-
anspruch lIdes klägerischen Patents 54,036 verletzt. Ob
das für den, nach den Angaben der Beklagten seit An-
fang 1921 von ihr verwendeten' Wolframdraht aus der
Delvals~hen Fabrik in Aarau zutrifft, hat das Bundes-
gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
b) In B~zug auf die Festsetzung des Schadenersatzes
ist die Überprüfungsbefug~ des Bundesgerichts an-
gesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
eine beschränkte. In rechtlicher Beziehung ist zu be-
merken: Dass bei Verletzung eines fremden Patent-
rechts der dem Geschädigten laut Art. 39 PatG zu-
stehende Schadenersatzanspruch sich nicht auf den Er-
satz des ihm direkt entstandenen Schadens beschränkt,
sondern der Patentinhaber zum mindesten immer den
Gewinn herausverlangen kann, den der Verletzer aus
der widerrechtlichen Ausbe,utung der Erfindung ge-
zogen hat, .hat das Bundesgericht schon in einer
Erfindungsschutz. No 68.
519
Reihe von Urteilen ausgesprochen. In diesen Ent-
scheidungen wurde ausgeführt. die Patentverwertung
durch einen hiezu nicht berechtigten Dritten stelle
sich als unbefugte Führung fremder Geschäfte dar,
die den Benützer nach den Grundsätzen über die Ge-
schäftsführung ohne Auftrag, insbesondere nach Art. 423
OR. welcher den Fall der Geschäftsführung im Interesse
des Geschäftsführers selbst behandelt, haftbar mache
(siehe insbes. BGE 35 11 658 ff. und die dort zitierte
Literatur, sowie den neuesten Entscheid vom 19. März
1919 in Sachen Mertz gegen Mellwig, BGE 45 11 207 ff.).
Die Klägerin hat zwar diesen erweiterten Schadenersatz-
standpunkt erst im Laufe des Prozesses eingenommen;
allein die Vorinstanz erblickt in dieser Stellungnahme
nur eine andere rechtliche Auslegung der von Anfang an
geltend gemachten Klagetatsachen, wobei es, da es sich
um eine nach kantonalem Prozessrecht zu entscheidende
Frage handelt, für das Bundesgericht sein Bewenden hat.
Nun ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten, das die
Gerichtsexperten nach Durchführung der Buchexpertise
durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft erstattet
haben, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. August 1914
bis zum 30. April 1922 ca. 3 Millionen selbstverfertigte
Wolframdrahtlampen verkauft und an denselben pro Stück
10,7 Rp. verdient hat, was allein schon für die ersten 4
Jahre bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Okto-
ber 1918) rund 1,500,000 Stück, also über 150,000 Fr.
ausmacht. Dazu kommt ein namhafter Betrag für die
Bereicherung aus dem Verkauf der fertig bezogenen,
das klägerische Patent verletzenden Lampen; die Vorin-
stanz hat die Zahl dieser Lampen (abzüglich der von der
Klägerin selber bezogenen rund 280,000 Stück) auf
476,600 festgesetzt, und den aus dem Verkaufe derselben
während der ersten 4 Jahre erzielten Gewinn auf Grund
der Expertise auf weitere 53,000 Fr. angeschlagen.
Gegen diese Berechnungsweise lässt sich vom bundes-
rechtlichen Standpunkt aus nichts einwenden; insbeson-
AS 49 II -
lWS
35
520
Erfindungsschutz. N° 68.
dere kann die Beklagte nicht verlangen, dass für Fabri-
kate, die sie von Lizenzträgern der KIägerin gekauft
habe, ein Abzug gemacht werde, da sie keine Angaben
darüber gemacht hat, wieviel Stück sie von Lieferanten
erworben habe, die berechtigt sind, Glühlampen mit
einem nach dem klägerischen Patent hergestellten Wolf-
ramdraht zu verkaufen. Hieraus folgt, dass die Schaden-
ersatzforderung von 100,000 Fr. in vollem .Umfange be-
gründet ist. und der ganze eingeklagte Betrag der KIägerin
zuzusprechen ist.
c) und d) (Einziehung des patentwidrigen Materials,
Urteilsveroffentlichung).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli
1923 in allen Teilen (Dipositiv 3 im Sinne der Erwägun-
gen) bestätigt.
IV. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLlTE
Siehe IH. Teil Nr. 59 und 60.
Voir IHe partie n° 59 et 60.
~ . .