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49_II_507

BGE 49 II 507

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-27 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Klägerin, Allgemeine Elektrizitäts-Gesell-

chaft in Berlin, ist Inhaberin des schweizerischen

Patentes Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910. Die Patent-

anspriiche lauten :

« 1. Ein bei gewöhnlicher Temperatur duktiler Wolf-

« ramdraht für elektrische Glühlampen.»

« 11. Verfahren zur Herstellung von Wolframdraht

« nach Patentanspruch I, dadurch gekennzeichnet, dass

c(Wolframkörper wiederholt andauernd mechanisch be-

l(arbeitet werden, bis ein bei gewöhnlicher Temperatur

« duktiler Draht entsteht.»

Diesen Hauptanspriichen sind 2 Unteranspriiche bei-

gefügt.

B. -

Das Verfahren, welches dem an sich spröden

Wolframmetall die Eigenschaft der vollen Duktilität

(auch bei gewöhnlicher Temperatur) verleiht, besteht,

wie der in der Patentschrift enthaltenen Beschreibung

zu entnehmen ist, aus folgenden Stufen :

Zuerst werden aus grobkörnigem (statt wie früher

508

Erfindungssehutz. N0 68.

aus feinkörnigem) Wolframpulver kleine. za. 8 Zoll

lange, viereckige, stabförmige Körper, in einer Form

aus Gusseisen oder Stahl, mittelst Druck hergestellt.

Diese stabförmigen Körper werden alsdann einem

Glühverfahren in Wasserstoff unterworfen, und im An-

schluss hieran lässt man sie von einem Wechselstrom

von etwa 1400 Ampere in einer mit Wasserstoff ge-

füllten Flasche durchströmen, wodurch sie sich auf

Weissglut erhitzen und zu dichten, harten Stäben zu ..

sammensintern, welche bei gewöhnlicher Zimmertem-

peratur zerbrechlich sind.

Nunmehr beginnt die mechanische Bearbeitung. Diese

besteht darin, dass die Wolframstäbe in erhitztem Zu-

stand einem Walz- oder Schlag- bezw. Hämmerverfahren

(das letztere am besten mittelst einer Hämmermaschine)

ausgesetzt werden, an 'das sich zugleich der Ziehpro-

zess mitte1st Ziehdüsen anschliesst. Diese Art der

mechanischen Bearbeitung ist solange fortzusetzen, bis

das Wolfram seine Sprödigkeit verliert und infolge

Veränderung der inneren, molekularen Struktur des Me-

talls vollkommen duktil wird: die ursprüngliche kristalli-

nische Struktur verwandelt sich in eine faserige, die sich

dadurch offenbart, dass der durch den Hämmerprozess

in der angegebenen Weise bearbeitete Wolframstab,

entzwei gebrochen, lange, in der Längsrichtung ver-

laufende Fasern zeigt. Diese faserige Struktur ist das

Ergebnis einer fortschreitenden Veränderung.

Endlich wird in der Patentbeschreibung die geeignet-

ste Methode beschrieben, wie das beste Wolframpulver

gewonnen werde, und dargelegt, wie sich das Hämmer-

verfahren und der Ziehprozess am vorteilhaftesten

durchführen lassen.

C. -

Nach der Darstellung der Klage besteht der

technische Fortschritt der Erfindung, die den Gegen-

stand des Patentes Nr. 54,036 bildet, darin, dass zum

ersten Mal die seit langem gesuchte Lösung eines schwie-

rigen Problems, nämlich der Erzielung der Geschmeidig-

Erfindungssehutz, N0 68.

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keit oder vollständigen Ziehbar- und Biegsamkeit des

Wolframmetalls bei gewöhnlicher Temperatur, gefunden

worden sei. Das bedeute vor allem für die Glüh-

lampenindustrie insofern einen gewaltigen Vorteil, als

nunmehr der als Glühkörper dienende Wolframdraht

schon bei Zimmertemperatur auf das Haltergestell der

elektrischen Glühbirne aufgewickelt werden könne, was

bisher nur nach vorausgegangener starker Erhitzung

möglich gewesen sei. Auch werde infolge der erlangten

Duktilität des Drahtes der Bruch bei der Herstellung,

wie beim Versand der Lampen in bedeutendem Masse

verringert ..

In Bezug auf die Priorität der Patentanmeldung

in der Schweiz macht die Klage geltend: Bis zum Jahr

1906 habe das Wolframmetall überhaupt nicht als

duktil gegolten: es sei unter keinen Umständen möglich

gewesen, aus ihm einen Draht oder ei~en Faden .. ~u

ziehen. Erst 1906 sei durch Druckschriften allmalig

bekannt geworden, dass man ein Verfahren gefunden

habe, durch das dem Wolframmetall bei h ö her e r

T e m per a t u r Duktilität verliehen werden könne,

sodass es nunmehr in erhitztem Zustande zu Draht aus-

gezogen und anderweitig bearbeitet werden konnte.

Später sei es dem Erfinder dieses Verfahrens, Dr. Wil-

liam Coolidge in Schenectady U. S. A., auch gelungen,

die Duktilität des Wolframmetalls bei g e w ö h n-

I ich e r T e m per a t u r zu erzielen, sodass es nun-

mehr wie weicher' Eisendraht gebogen, gezogen und

gewalzt werden könne, und diese Ei~enschaf~ auch bei-

behalte. Dieses letztere Verfahren seI zuerst m den Ver-

einigten Staaten Nordamerikas am 6. Oktober 1909 und

am 23. Februar 1910 zur Patentierung angemeldet

worden. Der Erfinder Coolidge habe seine Patentrechte

der General Electric Co in Schenectady abgetreten, '

mit dem Recht, in allen Ländern Patente anzumelden.

Die Klägerin sei die Rechtsnachfolgerin der General

Electric Co für Deutschland und die Schweiz.

510

Erfindungsschutz. N° 68.

D. -

Die Beklagte, Basler Glühlampenfabrik A.-G.,

betreibt seit Anfang 1914 in Basel eine Fabrik zur

Herstellung von Glühlampen; sie benutzt bei ihrer

, Fabrikation einen Glühdraht, welcher aus gezogenem,

bei gewöhnlicher Temperatur duktilem Wolframmetall

besteht.

In diesem Gebahren erblickt die Klägerin eine Ver-

letzung ihres Patentes Nr. 54,036, weil ein anderes Ver-

fahren zur Herstellung eines bei gewöhnlicher Temperatur

duktilen Glühlampendrahtes aus Wolframmetall, als

dasjenige, welches Gegenstand der von ihr erworbenen

und in der Schweiz am 5. Oktober 1910 zur Patentierun~

angemeldeten Erfindung sei, nicht bestehe.

Sie verlangte deshalb von der Beklagten mit Schreiben

vom 14. Mai 1918 die Einstellung der weitern Herstellung

solcher Wolframlampen und zugleich Schadloshaltung

für die bisherige, bereits 4 Jahre andauernde Verletzung

ihres Patentes.

Die Beklagte liess am 16. Mai 1918 durch ihren An-

walt antworten, sie bestreite die behauptete Patentver-

letzung und damit die Berechtigung des klägerischen

Begehrens, sie beziehe ihren Glühdraht von einer Firma,

die ihr Garantie geleistet habe,' dass er gegen keine

Patentrechte verstosse. Im übrigen habe sie bis dahin

keine Kenntnis vom klägerischen Patent gehabt, und

wisse auch nicht, ob der von ihr verwendete Draht es

verletze.

.

E. -

Hierauf hob die Klägerin am 5. Oktober 1918

beim Zivilgericht des Kantons Baselstadt die vor-

liegende Klage an, mit den Rechtsbegehren :

1. Es sei der Beklagten jede weitere Patentverletzung,

insbesondere Herstellung und Vertrieb von Metallfaden-

glühlampen aus bei gewöhnlicher Temperatur duktilem

Wolframdraht gerichtlich zu untersagen.

2. Die Beklagte sei grundsätzlich zum Ersatze des

infolge der Patentverletzung der Klägerin zugefügten

Vennögensschadens an diese letztere zu verurteilen.

Erfindungssehutz. N° 68.

511

und zwar sei dieser Schaden auf 100,000 Fr. nebst Zins

zu 5 % seit dem Tage der Klageerhebung, eventuell

auf einen durch richterliches Ennessen festzustellenden

Betrag zu beziffern.

3. Es sei gerichtlich die Einziehung und Verwertung

oder Zerstörung der im Gewahrsam der Beklagten be-

findlichen und das vorerwähnte Patent verletzenden

Gegenstände sowie die Zerstörung der Projekte und

sonstigen, der Reklame dienenden Gegenstände im Ge-

wahrsam der Beklagten zu verfügen.

4. Es sei das Urteil im Schweizerischen Handelsamts-

blatt und nach Wahl der Klägerin in zwei andern schwei-

zerischen Tagesblättern auf Kosten der Beklagten zu

veröffentlichen.

F. -

In ihrer Antwort auf die Klage bestritt die

Beklagte neuerdings die behauptete Verletzung des klä-

gerischen Patents. Ferner erhob sie eine Reihe von

Einwendungen, aus denen sich die Nichtigkeit des

Patents Nr. 54,036 ergebe: sowohl solche fonneller

Natur -

unrichtige und zu 'allgemeine Fonnulierung

der Patentansprüche I und 11 -

als materieller Natur :

mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung. Die

Beklagte beantragte daher Abweisung der Hauptklage

und widerklageweise Nichtigerklärung des Patentes

Nr. 54,036.

G. -

Der Instruktionsrichter des Basler Zivilgerichts

ernannte im Einverständnis beider Parteien Prof. Dr.

Kohlschütter und den Patentanwalt Ed. von Waldkirch,

beide in Bern, zu gerichtlichen Experten.

Diese haben am 11. Juli 1921 ihr gemeinsames Gut-

achten eingereicht, sowie am 27. März 1922 ein Nachtrags-

gutachten, in dem sie sich über die von den Parteien

zum Hauptgutachten gestellteIi Ergänzungsfragen aus-

sprechen.

Gestützt auf den Befund der Schweizerischen Treu-

handgesellschaft, die inzwischen vom Instruktionsrichter

mit der Prüfung der Bücher der Beklagten beauftragt

512

Ertindungsschutz. N0 68.

worden war, haben die Experten sich ferner in einem

Ergänzungsgutachten vom 25. November 1922 noch

eingehend über die Schadensfrage geäussert.

H. -

Mit Urteil vom 21. Juli 1923 hat sodann das

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt :

«1. Die Widerklage wird abgewiesen.

« 2.

« 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Herstellung

« und den Vertrieb der von ihr hergestellten elektri-

c(sehen Glühlampen mit bei gewöhnlicher Temperatur

« duktilem Wolfram draht und den Verkauf von fertigen,

«von dritter Seite bezogenen elektrischen Glühlampen

«mit solchem Wolframdraht zu unterlassen. Das weiter-

« gehende Begehren auf Festsetzung einer Geldsumme

« für jede künftige Patentverletzung der Beklagten

« wird zur Zeit abgewiesen.

« 4. Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von

« 100,000 Fr. an die Klägerin nebst Zins zu 5% seit dem

«5. Oktober 1918.

« 5. Es wird die Einziehung und Verwertung aller

« im Besitze der Beklagten befindlichen patentverletzen-

« den Gegenstände und die Zerstörung der ausschliess-

« lieh zur Herstellung patentwidriger Erzeugnisse die-

«nende~ maschinellen Einrichtungen und des ent-

«sprechenden Reklamematerials angeordnet.

«6. Es wird die

Klägeri~ berechtigt erklärt, das

« Erkenntnis im Schweizerischen Handelsamtsblatt und

« in 2 weiteren schweizerischen Zeitungen nach ihrer

«Wahl auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu

« lassen. »

J. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider-

klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

dem Rechtsbegehren,

« es sei unter Aufhebung des

zivilgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und

widerklageweise das Eidg. Patent der Klägerin Nr. 54,036

vom 5. Oktober 1910 nichtig zu erklären. »

Erfindungsschutz. N0 68.

513

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 In rechtlicher Beziehung ist zunächst die Wider- klage zu prüfen; denn mit dieser macht die Beklagte geltend, dass das Patent der Klägerin nichtig sei, und dass deshalb das erste Erfordernis für die Zusprechung der Hauptklage : das von der Klägerin beanspruchte Allein- benützungsrecht, wegen dessen Verletzung die Haupt- klage erhoben worden ist, fehle.

E. 2 Bei der Beurteilung der Widerklage sodann

steht nicht die Frage im Vordergrund, ob die Klägerin

mit der Herstellung von « bei gewöhnlicher Temperatur

duktilem Wolframdraht für elektrische Glühlampen II

überhaupt eine neue Erfindung gemacht habe, sondern

ob und inwieweit das von der Klägerin in der Patentschrift

Nr. 54,036 Angemeldete und als Erfindung Beanspruchte

als schutzfähig erscheine, indem es für die Erwerbung

eines Erfindungspatentes in erster Linie darauf an-

kommt, dass die Erfindung, für welche der gesetzliche

Schutz beansprucht wird, in der Patentschrift in gesetz-

licher Weise gekennzeichnet sei.

In dieser Hinsicht schreibt Art. 5 PatG vor, dass

für jede Erfindung, deren Patentierung nachgesucht

wird, ein Patentanspruch aufzustellen sei, welcher « die

Erfindung durch diejenigen Begriffe definiert, die der

Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes des

Patentes als erforderlich und als ausreichend erachtet I).

Dieser Patentanspruch ist sowohl für den sachlichen Gel-

tungsbereich des Patentes, als für die Neuheit der Er-

findung massgebend. Doch hat das Bundesgericht von

jeher festgehalten, dass zur Auslegung und Erläuterung

des Anspruchs die dem Patentgesuch beizufügende

Beschreibung der Erfindung herangezogen werden dürfe,

und es ist bei der Revision des Pat Gin Anlehnung an

die Rechtsprechung eine entsprechende Bestimmung

(Art. 5 111) aufgenommen worden (vergl. Stenogr. BuH.

d. B.-Vers. 1906 S. 1491). Nach Art. 26 11 PatG ist durch

514

Erftndungsschntz. N0 68.

die Beschreibung die Erfindung so darzulegen. dass ihre

Ausführung durch Fachleute möglich ist. und es ist das

Patent durch den Riehter als nichtig zu erklären wenn

diese Voraussetzung nicht zutrifft, oder der Patent-

an. spruch. selb~t .. unter B~ehung der Beschreibung,

keme klare DefmItion der Erfindung ergibt (patG Art. 16

Ziff. 7 und 8).

Ob nun die Anforderungen. die das Gesetz an die

Formulierung der Patentansprüche und die Abfassung

der Patentbeschreibung stellt, im vorliegenden Falle

als erfüllt betrachtet werden können, beurteilt sich

naturgemäss nach fachmännischen Begriffen. und es ist

deshalb das Bundesgericht in der Hauptsache an den

Befund der von der Vorinstanz bestellten Experten und

die Feststellungen tatsächlicher Natur, welche die Vor-

instanz auf Grund der Expertise vorgenommen hat, ge-

bunden. Was vorab den Verfahrensanspruch (Patentan-

spruch II) anbetrifft, welcher logischerweise in erster

linie auf seine Gesetzmässigkeit zu prüfen ist. so ist

zwar der Beklagten zuzugeben, dass die Charakteri-

sierung der Erfindung durch die Ausdrucksweise: « Ver-

fahren zur Herstellung von Wolframdraht, dadurch

gekennzeichnet, dass Wolframkörper wiederholt an-

d~ue~d. mechanisch bearbeitet. werden, bis ein bei ge-

wohnlicher Temperatur duktiler Draht entsteht» als

etwas unbestimmt erscheinen mag. Allein entscheidend

ist, ob die gebrauchten allgemeinen Ausdrücke und Be-

griffe unter Zuhilfenahme der Patentbeschreibung eine

zutreffende, für Fachleute verständliche und die Aus-

führung der Erfindung ermöglichende Definition ergeben.

Dass dem so ist, geht im Grunde schon aus der Tatsache

der erfolgten Nachahmung hervor, und erhellt deutlich

aus dem Befund der Gerichtsexperten. indem sie aus-

führen, das Merkmal der wiederholten, andauernden,

mechanischen Bearbeitung treffe den eigentlichen Kern

der Erfindung : in dieser gemässigten, aber anhaltenden

allseitigen Bearbeitung der bereits dichten Wolfram~

Erfindungssehutz. N0 68.

515

stücke liege vom technischen Standpunkte aus das

Wesentliche der Behandlungsweise, die es ermögliche,

die innere kristallinische Struktur der Wolframkörper

in ein faseriges Gefüge überzuführen und damit bei ge-

wöhnlicher Temperatur duktilen Wolframdraht zu er-

halten. Dass hiebei unter « duktil », im Gegensatz zu

der von der Beklagten und ihrem Privatgutachter Ritter

vertretenen Auffassung, nur «ziehbar » und .« plastisch

biegsam», « geschmeidig », .« dauernder Formverände-

rung fähig », nicht lediglich « ziehbar » oder« elastisch

biegsam» gemeint sein kann, haben die Gerichtsex-

perten und die Vorinstanz überzeugend dargetan. Da

ferner die Prüfung der Patentschrift ergibt, dass deren

Angaben über die bei der mechanischen Bearbeitung

in Betracht kommenden Faktoren (Wahl des Ausgangs-

materials, Bestimmung der Bearbeitungstemperatur usw.)

und über die als besonders geeignet zu bezeichnenden

Mittel, als deren vollkommenstes die Verwendung der

Hämmermaschine erscheine, gegenüber der Kennzeich-

nung der Erfindung im Patentanspruch keine neuen,

konstitutiven Elemente darstellen (vgl. BGE 47 II 495),

sondern sich sämtlich unter die in demselben enthaltene

allgemeine Umschreibung des Inhalts der Erfindung

subsumieren lassen, so ist den formalen Erfordernissen

des Gesetzes, wenigstens in Bezug auf den Verfahrens-

anspruch, Genüge getan.

E. 3 Durch die angeführten Merkmale unterscheidet sich das, Gegenstand des Patentanspruchs lIder Klä- gerin bildende Verfahren, welches mit demjenigen des entsprechenden deutschen Patents der Klägerin über- einstimmt, auch in patentrechtlich genügender Weise von den vorbekannten Verfahren zur Herstellung von Wolframfäden, wie sie zur Anfertigung von Metall- fadenlampen mit gewickeltem Draht brauchbar sind. insbesondere von den von der Beklagten hauptsächlich als neuheitszerstörend angerufenen englischen Patenten Nr. 21,513 und 16,530 der ThomSon-Houston-GeseIlschaft 516 Erfindungsschutz. N0 68. vom 26. September 1906 und 18. Juli 1907. Ja die ge- richtlichen Experten erblicken darin, dass man ein Metall, welches für spröde galt, und bis dahin nur als solches erhalten worden war, duktil machen kann, wenn man die die Strukturveränderung bewirkende, syste- matische, mechanische Bearbeitung nur «andauernd und wiederholt », d. h. lange genug unter geeigneten Voraussetzungen fortsetzt, geradezu eine «neue Lehre » ...

E. 4 Ist somit in dem in Patentanspruch II geoffen-

barten Verfahren zur Herstellung bei gewöhnlicher

Temperatur duktilen Wolframdrahtes eine schutzwür-

dige Erfindung zu erblicken, so fragt es sich weiter, ob

Patentanspruch I, welcher den durch das gedachte

Verfahren erzeugten Stoff zum Gegenstand hat, vor

dem Gesetz stand halte. Hiebei ist die Tatsache von

ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei der in

Frage stehenden Erfindung um ein einheitliches Gan-

zes handelt und deshalb der Schutz des Erzeugnisses

mit der Patentierung des zu dessen Herstellung dienen-

den Verfahrens aufs Engste zusammenhängt. Das revid.

PatG hat die Wirkungen des (infolge Aufhebung der

Schranke der Modelldarstellbarkeit) neu eingeführten

Verfahrensschutzes in Art. 7 II, in Anlehnung an § 4 des

deutschen Patentgesetzes, in der Weise geregelt, dass der

gesetzliche Schutz sich auch auf die « unmittelbaren

Erzeugnisse eines patentierten Verfahrens» erstrecke,

selbst wenn diese an sich nicht neu sind (vergl. Botsch.

d. BR vom 17. Juli 1906, BBl 1906 IV 249); der Schutz

des Erzeugnisses ist also hier insofern ein beschränkter,

als er nur denjenigen Stoff umfasst, welcher durch das

patentwürdige Verfahren unmittelbar erzeugt wird, nicht

aber den auf anderem Wege hergestellten. Freilich kann

nach Art. 26 IV PatG, wenn die Herstellung eines

neuen Erzeugnisses (mit Ausnahme chemischer Stoffe)

Gegenstand der Erfindung ist, je ein Patentansptuch

für das Verfahren und für das Erzeugnis (oder auch

nur ein einziger für das eine oder das andere) aufgestellt

Erfindungsschutz. N° 68.

517

werden; doch gilt auch für ein in Verbindung mit einem

besonderen Erzeugnisanspruch erteiltes Verfahrenspatent

der in Art. 7 II ausgesprochene Grundsatz über die

Tragweite des gesetzlichen Schutzes, d.· h. es wird durch

ein solches Patent nicht ein Monopol für sämtliche

Herstellungsarten des betreffenden Erzeugnisses zu Gun-

sten des Patentträgers geschaffen.

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Art und

Weise, wie Patentanspruch I abgefasst ist, in formaler

Hinsicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt; dieser

Anspruch stellt eine biosse Ergänzung des Verfahrens-

anspruches dar, und ist in Verbindung mit letzterem

und der Patentbeschreibung durchaus klar, wobei ledig-

lich bemerkt werden mag, dass er logischerweise dem

Verfahrensanspruch nicht vorgehen, sondern nachfolgen

sollte. Die Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch I

hängt also einzig davon ab, ob man es bei dem in Frage

stehenden Stoff (bei gewöhnlicher Temperatur duk-

tilem Wolframdraht für elektrische Glühlampen) mit

einem « neuen» Erzeugnis im Sinn von Art. 26 IV

PatG zu tun habe. Zieht man in Betracht, dass es beim

Erfindungsschutz auf die gewerbliche Verwertbarkeit

des Gegenstandes der Erfindung ankommt, mithin die

wirtschaftliche Bedeutung das entscheidende Kriterium

für die Neuheit des Erzeugnisses bilden muss, so darf

auch diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als er-

füllt angesehen werden, wenn gleich es, strenge genom-

men,sich um eine blosse Stoffänderung, um die Erzielung

einer neuen Eigenschaft an einem an sich bekannten

Produkt handelt; die technische Tragweite dieser Ei-

genschaft (der Duktilität bei gewöhnlicher Temperatur)

ist derart, dass sie das Erzeugnis zu einem « neuen »

im Sinn von Art. 26 IV PatG stempelt.

Am dem Gesagten ergibt sich aber, dass der gesetz-

liche Schutz sich nur auf solchen «bei gewöhnlicher

Temperatur duktilen Wolftamdraht für elektrische Glüh-

'lampen » erstreckt, welcher nach dem in Patentanspruch

518

Erfindungsschutz. N° 68.

II dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Gewährung

eines weitergehenden, sonst mögliche Herstellungsarten

mit umfassenden Schutzes würde sich nicht recht-

fertigen, und wäre mit dem Interesse der Allgemeinheit

an möglichster Freiheit der Ausbeutung solcher Ver-

fahren nicht verträglich ...

E. 5 (Unteransprüche.)

E. 6 (Ausführungen darüber, dass die Beklagte das klägerische Patent widerrechtlich verletzt hat.)

E. 7 a) Danach erscheint das Klagebegehren auf

Unterlassung jeder weiteren Patentverletzung als be-

grundet, wobei immerhin zu präzisieren ist, dass, wie in

Erwägung 4 ausgeführt wurde, der Patentschutz nur

solchen bei gewöhnlicher Temperatur duktilen Wolfram-

draht umfasst, welcher .nach dem in Patentanspruch II

dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Verurteilung

zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs

« elektrischer Glühlampen mit bei gewöhnlicher Tem-

peratur duktilem Wolframdraht » bezieht sich also nur

auf Lampen mit Draht, dessen Herstellung den Patent-

anspruch lIdes klägerischen Patents 54,036 verletzt. Ob

das für den, nach den Angaben der Beklagten seit An-

fang 1921 von ihr verwendeten' Wolframdraht aus der

Delvals~hen Fabrik in Aarau zutrifft, hat das Bundes-

gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

b) In B~zug auf die Festsetzung des Schadenersatzes

ist die Überprüfungsbefug~ des Bundesgerichts an-

gesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

eine beschränkte. In rechtlicher Beziehung ist zu be-

merken: Dass bei Verletzung eines fremden Patent-

rechts der dem Geschädigten laut Art. 39 PatG zu-

stehende Schadenersatzanspruch sich nicht auf den Er-

satz des ihm direkt entstandenen Schadens beschränkt,

sondern der Patentinhaber zum mindesten immer den

Gewinn herausverlangen kann, den der Verletzer aus

der widerrechtlichen Ausbe,utung der Erfindung ge-

zogen hat, .hat das Bundesgericht schon in einer

Erfindungsschutz. No 68.

519

Reihe von Urteilen ausgesprochen. In diesen Ent-

scheidungen wurde ausgeführt. die Patentverwertung

durch einen hiezu nicht berechtigten Dritten stelle

sich als unbefugte Führung fremder Geschäfte dar,

die den Benützer nach den Grundsätzen über die Ge-

schäftsführung ohne Auftrag, insbesondere nach Art. 423

OR. welcher den Fall der Geschäftsführung im Interesse

des Geschäftsführers selbst behandelt, haftbar mache

(siehe insbes. BGE 35 11 658 ff. und die dort zitierte

Literatur, sowie den neuesten Entscheid vom 19. März

1919 in Sachen Mertz gegen Mellwig, BGE 45 11 207 ff.).

Die Klägerin hat zwar diesen erweiterten Schadenersatz-

standpunkt erst im Laufe des Prozesses eingenommen;

allein die Vorinstanz erblickt in dieser Stellungnahme

nur eine andere rechtliche Auslegung der von Anfang an

geltend gemachten Klagetatsachen, wobei es, da es sich

um eine nach kantonalem Prozessrecht zu entscheidende

Frage handelt, für das Bundesgericht sein Bewenden hat.

Nun ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten, das die

Gerichtsexperten nach Durchführung der Buchexpertise

durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft erstattet

haben, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. August 1914

bis zum 30. April 1922 ca. 3 Millionen selbstverfertigte

Wolframdrahtlampen verkauft und an denselben pro Stück

10,7 Rp. verdient hat, was allein schon für die ersten 4

Jahre bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Okto-

ber 1918) rund 1,500,000 Stück, also über 150,000 Fr.

ausmacht. Dazu kommt ein namhafter Betrag für die

Bereicherung aus dem Verkauf der fertig bezogenen,

das klägerische Patent verletzenden Lampen; die Vorin-

stanz hat die Zahl dieser Lampen (abzüglich der von der

Klägerin selber bezogenen rund 280,000 Stück) auf

476,600 festgesetzt, und den aus dem Verkaufe derselben

während der ersten 4 Jahre erzielten Gewinn auf Grund

der Expertise auf weitere 53,000 Fr. angeschlagen.

Gegen diese Berechnungsweise lässt sich vom bundes-

rechtlichen Standpunkt aus nichts einwenden; insbeson-

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Erfindungsschutz. N° 68.

dere kann die Beklagte nicht verlangen, dass für Fabri-

kate, die sie von Lizenzträgern der KIägerin gekauft

habe, ein Abzug gemacht werde, da sie keine Angaben

darüber gemacht hat, wieviel Stück sie von Lieferanten

erworben habe, die berechtigt sind, Glühlampen mit

einem nach dem klägerischen Patent hergestellten Wolf-

ramdraht zu verkaufen. Hieraus folgt, dass die Schaden-

ersatzforderung von 100,000 Fr. in vollem .Umfange be-

gründet ist. und der ganze eingeklagte Betrag der KIägerin

zuzusprechen ist.

c) und d) (Einziehung des patentwidrigen Materials,

Urteilsveroffentlichung).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli

1923 in allen Teilen (Dipositiv 3 im Sinne der Erwägun-

gen) bestätigt.

IV. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLlTE

Siehe IH. Teil Nr. 59 und 60.

Voir IHe partie n° 59 et 60.

~ . .

E. 7a Danach erscheint das Klagebegehren auf Unterlassung jeder weiteren Patentverletzung als be- grundet, wobei immerhin zu präzisieren ist, dass, wie in Erwägung 4 ausgeführt wurde, der Patentschutz nur solchen bei gewöhnlicher Temperatur duktilen Wolfram- draht umfasst, welcher .nach dem in Patentanspruch II dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Verurteilung zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs « elektrischer Glühlampen mit bei gewöhnlicher Tem- peratur duktilem Wolframdraht » bezieht sich also nur auf Lampen mit Draht, dessen Herstellung den Patent- anspruch lIdes klägerischen Patents 54,036 verletzt. Ob das für den, nach den Angaben der Beklagten seit An- fang 1921 von ihr verwendeten' Wolframdraht aus der Delvals~hen Fabrik in Aarau zutrifft, hat das Bundes- gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

E. 7b In B~zug auf die Festsetzung des Schadenersatzes

ist die Überprüfungsbefug~ des Bundesgerichts an-

gesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

eine beschränkte. In rechtlicher Beziehung ist zu be-

merken: Dass bei Verletzung eines fremden Patent-

rechts der dem Geschädigten laut Art. 39 PatG zu-

stehende Schadenersatzanspruch sich nicht auf den Er-

satz des ihm direkt entstandenen Schadens beschränkt,

sondern der Patentinhaber zum mindesten immer den

Gewinn herausverlangen kann, den der Verletzer aus

der widerrechtlichen Ausbe,utung der Erfindung ge-

zogen hat, .hat das Bundesgericht schon in einer

Erfindungsschutz. No 68.

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Reihe von Urteilen ausgesprochen. In diesen Ent-

scheidungen wurde ausgeführt. die Patentverwertung

durch einen hiezu nicht berechtigten Dritten stelle

sich als unbefugte Führung fremder Geschäfte dar,

die den Benützer nach den Grundsätzen über die Ge-

schäftsführung ohne Auftrag, insbesondere nach Art. 423

OR. welcher den Fall der Geschäftsführung im Interesse

des Geschäftsführers selbst behandelt, haftbar mache

(siehe insbes. BGE 35 11 658 ff. und die dort zitierte

Literatur, sowie den neuesten Entscheid vom 19. März

1919 in Sachen Mertz gegen Mellwig, BGE 45 11 207 ff.).

Die Klägerin hat zwar diesen erweiterten Schadenersatz-

standpunkt erst im Laufe des Prozesses eingenommen;

allein die Vorinstanz erblickt in dieser Stellungnahme

nur eine andere rechtliche Auslegung der von Anfang an

geltend gemachten Klagetatsachen, wobei es, da es sich

um eine nach kantonalem Prozessrecht zu entscheidende

Frage handelt, für das Bundesgericht sein Bewenden hat.

Nun ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten, das die

Gerichtsexperten nach Durchführung der Buchexpertise

durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft erstattet

haben, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. August 1914

bis zum 30. April 1922 ca. 3 Millionen selbstverfertigte

Wolframdrahtlampen verkauft und an denselben pro Stück

10,7 Rp. verdient hat, was allein schon für die ersten 4

Jahre bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Okto-

ber 1918) rund 1,500,000 Stück, also über 150,000 Fr.

ausmacht. Dazu kommt ein namhafter Betrag für die

Bereicherung aus dem Verkauf der fertig bezogenen,

das klägerische Patent verletzenden Lampen; die Vorin-

stanz hat die Zahl dieser Lampen (abzüglich der von der

Klägerin selber bezogenen rund 280,000 Stück) auf

476,600 festgesetzt, und den aus dem Verkaufe derselben

während der ersten 4 Jahre erzielten Gewinn auf Grund

der Expertise auf weitere 53,000 Fr. angeschlagen.

Gegen diese Berechnungsweise lässt sich vom bundes-

rechtlichen Standpunkt aus nichts einwenden; insbeson-

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Erfindungsschutz. N° 68.

dere kann die Beklagte nicht verlangen, dass für Fabri-

kate, die sie von Lizenzträgern der KIägerin gekauft

habe, ein Abzug gemacht werde, da sie keine Angaben

darüber gemacht hat, wieviel Stück sie von Lieferanten

erworben habe, die berechtigt sind, Glühlampen mit

einem nach dem klägerischen Patent hergestellten Wolf-

ramdraht zu verkaufen. Hieraus folgt, dass die Schaden-

ersatzforderung von 100,000 Fr. in vollem .Umfange be-

gründet ist. und der ganze eingeklagte Betrag der KIägerin

zuzusprechen ist.

E. 7c und d) (Einziehung des patentwidrigen Materials, Urteilsveroffentlichung). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 1923 in allen Teilen (Dipositiv 3 im Sinne der Erwägun- gen) bestätigt. IV. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLlTE Siehe IH. Teil Nr. 59 und 60. Voir IHe partie n° 59 et 60. ~ . .

Dispositiv
  1. t7rteil aer I. Zivllabteilung vom 28. Dezember 1923 i. S. Basler Glühlampenfabrik A..-G. gegen Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft. P a t e n t r e c h t: Bedeutung des Patentanspruchs und der Patentbeschreibung (Art. 5 u. 26 11 PatG). Nichtig- keitsgrund mangelhafter Darlegung und ungenügender Definition der Erfindung (Art. 16 Ziff. 7 u. 8). - Mangelnde Neuheit? - Stoffpatent, Verhältnis zum Verfahrens- patent (Art. 7 II u. 26 IV). - Festsetzung des Schadenser- satzes bei widerrechtlicher Patentverletzung. A. - Die Klägerin, Allgemeine Elektrizitäts-Gesell- chaft in Berlin, ist Inhaberin des schweizerischen Patentes Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910. Die Patent- anspriiche lauten : « 1. Ein bei gewöhnlicher Temperatur duktiler Wolf- « ramdraht für elektrische Glühlampen.» « 11. Verfahren zur Herstellung von Wolframdraht « nach Patentanspruch I, dadurch gekennzeichnet, dass c( Wolframkörper wiederholt andauernd mechanisch be- l( arbeitet werden, bis ein bei gewöhnlicher Temperatur « duktiler Draht entsteht.» Diesen Hauptanspriichen sind 2 Unteranspriiche bei- gefügt. B. - Das Verfahren, welches dem an sich spröden Wolframmetall die Eigenschaft der vollen Duktilität (auch bei gewöhnlicher Temperatur) verleiht, besteht, wie der in der Patentschrift enthaltenen Beschreibung zu entnehmen ist, aus folgenden Stufen : Zuerst werden aus grobkörnigem (statt wie früher 508 Erfindungssehutz. N0 68. aus feinkörnigem) Wolframpulver kleine. za. 8 Zoll lange, viereckige, stabförmige Körper, in einer Form aus Gusseisen oder Stahl, mittelst Druck hergestellt. Diese stabförmigen Körper werden alsdann einem Glühverfahren in Wasserstoff unterworfen, und im An- schluss hieran lässt man sie von einem Wechselstrom von etwa 1400 Ampere in einer mit Wasserstoff ge- füllten Flasche durchströmen, wodurch sie sich auf Weissglut erhitzen und zu dichten, harten Stäben zu .. sammensintern, welche bei gewöhnlicher Zimmertem- peratur zerbrechlich sind. Nunmehr beginnt die mechanische Bearbeitung. Diese besteht darin, dass die Wolframstäbe in erhitztem Zu- stand einem Walz- oder Schlag- bezw. Hämmerverfahren (das letztere am besten mittelst einer Hämmermaschine) ausgesetzt werden, an 'das sich zugleich der Ziehpro- zess mitte1st Ziehdüsen anschliesst. Diese Art der mechanischen Bearbeitung ist solange fortzusetzen, bis das Wolfram seine Sprödigkeit verliert und infolge Veränderung der inneren, molekularen Struktur des Me- talls vollkommen duktil wird: die ursprüngliche kristalli- nische Struktur verwandelt sich in eine faserige, die sich dadurch offenbart, dass der durch den Hämmerprozess in der angegebenen Weise bearbeitete Wolframstab, entzwei gebrochen, lange, in der Längsrichtung ver- laufende Fasern zeigt. Diese faserige Struktur ist das Ergebnis einer fortschreitenden Veränderung. Endlich wird in der Patentbeschreibung die geeignet- ste Methode beschrieben, wie das beste Wolframpulver gewonnen werde, und dargelegt, wie sich das Hämmer- verfahren und der Ziehprozess am vorteilhaftesten durchführen lassen. C. - Nach der Darstellung der Klage besteht der technische Fortschritt der Erfindung, die den Gegen- stand des Patentes Nr. 54,036 bildet, darin, dass zum ersten Mal die seit langem gesuchte Lösung eines schwie- rigen Problems, nämlich der Erzielung der Geschmeidig- Erfindungssehutz, N0 68. 509 keit oder vollständigen Ziehbar- und Biegsamkeit des Wolframmetalls bei gewöhnlicher Temperatur, gefunden worden sei. Das bedeute vor allem für die Glüh- lampenindustrie insofern einen gewaltigen Vorteil, als nunmehr der als Glühkörper dienende Wolframdraht schon bei Zimmertemperatur auf das Haltergestell der elektrischen Glühbirne aufgewickelt werden könne, was bisher nur nach vorausgegangener starker Erhitzung möglich gewesen sei. Auch werde infolge der erlangten Duktilität des Drahtes der Bruch bei der Herstellung, wie beim Versand der Lampen in bedeutendem Masse verringert .. In Bezug auf die Priorität der Patentanmeldung in der Schweiz macht die Klage geltend: Bis zum Jahr 1906 habe das Wolframmetall überhaupt nicht als duktil gegolten: es sei unter keinen Umständen möglich gewesen, aus ihm einen Draht oder ei~en Faden .. ~u ziehen. Erst 1906 sei durch Druckschriften allmalig bekannt geworden, dass man ein Verfahren gefunden habe, durch das dem Wolframmetall bei h ö her e r T e m per a t u r Duktilität verliehen werden könne, sodass es nunmehr in erhitztem Zustande zu Draht aus- gezogen und anderweitig bearbeitet werden konnte. Später sei es dem Erfinder dieses Verfahrens, Dr. Wil- liam Coolidge in Schenectady U. S. A., auch gelungen, die Duktilität des Wolframmetalls bei g e w ö h n- I ich e r T e m per a t u r zu erzielen, sodass es nun- mehr wie weicher' Eisendraht gebogen, gezogen und gewalzt werden könne, und diese Ei~enschaf~ auch bei- behalte. Dieses letztere Verfahren seI zuerst m den Ver- einigten Staaten Nordamerikas am 6. Oktober 1909 und am 23. Februar 1910 zur Patentierung angemeldet worden. Der Erfinder Coolidge habe seine Patentrechte der General Electric Co in Schenectady abgetreten, ' mit dem Recht, in allen Ländern Patente anzumelden. Die Klägerin sei die Rechtsnachfolgerin der General Electric Co für Deutschland und die Schweiz. 510 Erfindungsschutz. N° 68. D. - Die Beklagte, Basler Glühlampenfabrik A.-G., betreibt seit Anfang 1914 in Basel eine Fabrik zur Herstellung von Glühlampen; sie benutzt bei ihrer , Fabrikation einen Glühdraht, welcher aus gezogenem, bei gewöhnlicher Temperatur duktilem Wolframmetall besteht. In diesem Gebahren erblickt die Klägerin eine Ver- letzung ihres Patentes Nr. 54,036, weil ein anderes Ver- fahren zur Herstellung eines bei gewöhnlicher Temperatur duktilen Glühlampendrahtes aus Wolframmetall, als dasjenige, welches Gegenstand der von ihr erworbenen und in der Schweiz am 5. Oktober 1910 zur Patentierun~ angemeldeten Erfindung sei, nicht bestehe. Sie verlangte deshalb von der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 1918 die Einstellung der weitern Herstellung solcher Wolframlampen und zugleich Schadloshaltung für die bisherige, bereits 4 Jahre andauernde Verletzung ihres Patentes. Die Beklagte liess am 16. Mai 1918 durch ihren An- walt antworten, sie bestreite die behauptete Patentver- letzung und damit die Berechtigung des klägerischen Begehrens, sie beziehe ihren Glühdraht von einer Firma, die ihr Garantie geleistet habe,' dass er gegen keine Patentrechte verstosse. Im übrigen habe sie bis dahin keine Kenntnis vom klägerischen Patent gehabt, und wisse auch nicht, ob der von ihr verwendete Draht es verletze. . E. - Hierauf hob die Klägerin am 5. Oktober 1918 beim Zivilgericht des Kantons Baselstadt die vor- liegende Klage an, mit den Rechtsbegehren :
  2. Es sei der Beklagten jede weitere Patentverletzung, insbesondere Herstellung und Vertrieb von Metallfaden- glühlampen aus bei gewöhnlicher Temperatur duktilem Wolframdraht gerichtlich zu untersagen.
  3. Die Beklagte sei grundsätzlich zum Ersatze des infolge der Patentverletzung der Klägerin zugefügten Vennögensschadens an diese letztere zu verurteilen. Erfindungssehutz. N° 68. 511 und zwar sei dieser Schaden auf 100,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Tage der Klageerhebung, eventuell auf einen durch richterliches Ennessen festzustellenden Betrag zu beziffern.
  4. Es sei gerichtlich die Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der im Gewahrsam der Beklagten be- findlichen und das vorerwähnte Patent verletzenden Gegenstände sowie die Zerstörung der Projekte und sonstigen, der Reklame dienenden Gegenstände im Ge- wahrsam der Beklagten zu verfügen.
  5. Es sei das Urteil im Schweizerischen Handelsamts- blatt und nach Wahl der Klägerin in zwei andern schwei- zerischen Tagesblättern auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. F. - In ihrer Antwort auf die Klage bestritt die Beklagte neuerdings die behauptete Verletzung des klä- gerischen Patents. Ferner erhob sie eine Reihe von Einwendungen, aus denen sich die Nichtigkeit des Patents Nr. 54,036 ergebe: sowohl solche fonneller Natur - unrichtige und zu 'allgemeine Fonnulierung der Patentansprüche I und 11 - als materieller Natur : mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung. Die Beklagte beantragte daher Abweisung der Hauptklage und widerklageweise Nichtigerklärung des Patentes Nr. 54,036. G. - Der Instruktionsrichter des Basler Zivilgerichts ernannte im Einverständnis beider Parteien Prof. Dr. Kohlschütter und den Patentanwalt Ed. von Waldkirch, beide in Bern, zu gerichtlichen Experten. Diese haben am 11. Juli 1921 ihr gemeinsames Gut- achten eingereicht, sowie am 27. März 1922 ein Nachtrags- gutachten, in dem sie sich über die von den Parteien zum Hauptgutachten gestellteIi Ergänzungsfragen aus- sprechen. Gestützt auf den Befund der Schweizerischen Treu- handgesellschaft, die inzwischen vom Instruktionsrichter mit der Prüfung der Bücher der Beklagten beauftragt 512 Ertindungsschutz. N0 68. worden war, haben die Experten sich ferner in einem Ergänzungsgutachten vom 25. November 1922 noch eingehend über die Schadensfrage geäussert. H. - Mit Urteil vom 21. Juli 1923 hat sodann das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt : «1. Die Widerklage wird abgewiesen. « 2. « 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Herstellung « und den Vertrieb der von ihr hergestellten elektri- c( sehen Glühlampen mit bei gewöhnlicher Temperatur « duktilem Wolfram draht und den Verkauf von fertigen, «von dritter Seite bezogenen elektrischen Glühlampen «mit solchem Wolframdraht zu unterlassen. Das weiter- « gehende Begehren auf Festsetzung einer Geldsumme « für jede künftige Patentverletzung der Beklagten « wird zur Zeit abgewiesen. « 4. Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von « 100,000 Fr. an die Klägerin nebst Zins zu 5% seit dem «5. Oktober 1918. « 5. Es wird die Einziehung und Verwertung aller « im Besitze der Beklagten befindlichen patentverletzen- « den Gegenstände und die Zerstörung der ausschliess- « lieh zur Herstellung patentwidriger Erzeugnisse die- «nende~ maschinellen Einrichtungen und des ent- «sprechenden Reklamematerials angeordnet. «6. Es wird die Klägeri~ berechtigt erklärt, das « Erkenntnis im Schweizerischen Handelsamtsblatt und « in 2 weiteren schweizerischen Zeitungen nach ihrer «Wahl auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu « lassen. » J. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider- klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Rechtsbegehren, « es sei unter Aufhebung des zivilgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und widerklageweise das Eidg. Patent der Klägerin Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910 nichtig zu erklären. » Erfindungsschutz. N0 68. 513 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  6. - In rechtlicher Beziehung ist zunächst die Wider- klage zu prüfen; denn mit dieser macht die Beklagte geltend, dass das Patent der Klägerin nichtig sei, und dass deshalb das erste Erfordernis für die Zusprechung der Hauptklage : das von der Klägerin beanspruchte Allein- benützungsrecht, wegen dessen Verletzung die Haupt- klage erhoben worden ist, fehle.
  7. - Bei der Beurteilung der Widerklage sodann steht nicht die Frage im Vordergrund, ob die Klägerin mit der Herstellung von « bei gewöhnlicher Temperatur duktilem Wolframdraht für elektrische Glühlampen II überhaupt eine neue Erfindung gemacht habe, sondern ob und inwieweit das von der Klägerin in der Patentschrift Nr. 54,036 Angemeldete und als Erfindung Beanspruchte als schutzfähig erscheine, indem es für die Erwerbung eines Erfindungspatentes in erster Linie darauf an- kommt, dass die Erfindung, für welche der gesetzliche Schutz beansprucht wird, in der Patentschrift in gesetz- licher Weise gekennzeichnet sei. In dieser Hinsicht schreibt Art. 5 PatG vor, dass für jede Erfindung, deren Patentierung nachgesucht wird, ein Patentanspruch aufzustellen sei, welcher « die Erfindung durch diejenigen Begriffe definiert, die der Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes des Patentes als erforderlich und als ausreichend erachtet I). Dieser Patentanspruch ist sowohl für den sachlichen Gel- tungsbereich des Patentes, als für die Neuheit der Er- findung massgebend. Doch hat das Bundesgericht von jeher festgehalten, dass zur Auslegung und Erläuterung des Anspruchs die dem Patentgesuch beizufügende Beschreibung der Erfindung herangezogen werden dürfe, und es ist bei der Revision des Pat Gin Anlehnung an die Rechtsprechung eine entsprechende Bestimmung (Art. 5 111) aufgenommen worden (vergl. Stenogr. BuH. d. B.-Vers. 1906 S. 1491). Nach Art. 26 11 PatG ist durch 514 Erftndungsschntz. N0 68. die Beschreibung die Erfindung so darzulegen. dass ihre Ausführung durch Fachleute möglich ist. und es ist das Patent durch den Riehter als nichtig zu erklären wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, oder der Patent- an. spruch. selb~t .. unter B~ehung der Beschreibung, keme klare DefmItion der Erfindung ergibt (patG Art. 16 Ziff. 7 und 8). Ob nun die Anforderungen. die das Gesetz an die Formulierung der Patentansprüche und die Abfassung der Patentbeschreibung stellt, im vorliegenden Falle als erfüllt betrachtet werden können, beurteilt sich naturgemäss nach fachmännischen Begriffen. und es ist deshalb das Bundesgericht in der Hauptsache an den Befund der von der Vorinstanz bestellten Experten und die Feststellungen tatsächlicher Natur, welche die Vor- instanz auf Grund der Expertise vorgenommen hat, ge- bunden. Was vorab den Verfahrensanspruch (Patentan- spruch II) anbetrifft, welcher logischerweise in erster linie auf seine Gesetzmässigkeit zu prüfen ist. so ist zwar der Beklagten zuzugeben, dass die Charakteri- sierung der Erfindung durch die Ausdrucksweise: « Ver- fahren zur Herstellung von Wolframdraht, dadurch gekennzeichnet, dass Wolframkörper wiederholt an- d~ue~d. mechanisch bearbeitet. werden, bis ein bei ge- wohnlicher Temperatur duktiler Draht entsteht» als etwas unbestimmt erscheinen mag. Allein entscheidend ist, ob die gebrauchten allgemeinen Ausdrücke und Be- griffe unter Zuhilfenahme der Patentbeschreibung eine zutreffende, für Fachleute verständliche und die Aus- führung der Erfindung ermöglichende Definition ergeben. Dass dem so ist, geht im Grunde schon aus der Tatsache der erfolgten Nachahmung hervor, und erhellt deutlich aus dem Befund der Gerichtsexperten. indem sie aus- führen, das Merkmal der wiederholten, andauernden, mechanischen Bearbeitung treffe den eigentlichen Kern der Erfindung : in dieser gemässigten, aber anhaltenden allseitigen Bearbeitung der bereits dichten Wolfram~ Erfindungssehutz. N0 68. 515 stücke liege vom technischen Standpunkte aus das Wesentliche der Behandlungsweise, die es ermögliche, die innere kristallinische Struktur der Wolframkörper in ein faseriges Gefüge überzuführen und damit bei ge- wöhnlicher Temperatur duktilen Wolframdraht zu er- halten. Dass hiebei unter « duktil », im Gegensatz zu der von der Beklagten und ihrem Privatgutachter Ritter vertretenen Auffassung, nur «ziehbar » und .« plastisch biegsam», « geschmeidig », .« dauernder Formverände- rung fähig », nicht lediglich « ziehbar » oder« elastisch biegsam» gemeint sein kann, haben die Gerichtsex- perten und die Vorinstanz überzeugend dargetan. Da ferner die Prüfung der Patentschrift ergibt, dass deren Angaben über die bei der mechanischen Bearbeitung in Betracht kommenden Faktoren (Wahl des Ausgangs- materials, Bestimmung der Bearbeitungstemperatur usw.) und über die als besonders geeignet zu bezeichnenden Mittel, als deren vollkommenstes die Verwendung der Hämmermaschine erscheine, gegenüber der Kennzeich- nung der Erfindung im Patentanspruch keine neuen, konstitutiven Elemente darstellen (vgl. BGE 47 II 495), sondern sich sämtlich unter die in demselben enthaltene allgemeine Umschreibung des Inhalts der Erfindung subsumieren lassen, so ist den formalen Erfordernissen des Gesetzes, wenigstens in Bezug auf den Verfahrens- anspruch, Genüge getan.
  8. - Durch die angeführten Merkmale unterscheidet sich das, Gegenstand des Patentanspruchs lIder Klä- gerin bildende Verfahren, welches mit demjenigen des entsprechenden deutschen Patents der Klägerin über- einstimmt, auch in patentrechtlich genügender Weise von den vorbekannten Verfahren zur Herstellung von Wolframfäden, wie sie zur Anfertigung von Metall- fadenlampen mit gewickeltem Draht brauchbar sind. insbesondere von den von der Beklagten hauptsächlich als neuheitszerstörend angerufenen englischen Patenten Nr. 21,513 und 16,530 der ThomSon-Houston-GeseIlschaft 516 Erfindungsschutz. N0 68. vom 26. September 1906 und 18. Juli 1907. Ja die ge- richtlichen Experten erblicken darin, dass man ein Metall, welches für spröde galt, und bis dahin nur als solches erhalten worden war, duktil machen kann, wenn man die die Strukturveränderung bewirkende, syste- matische, mechanische Bearbeitung nur «andauernd und wiederholt », d. h. lange genug unter geeigneten Voraussetzungen fortsetzt, geradezu eine «neue Lehre » ...
  9. - Ist somit in dem in Patentanspruch II geoffen- barten Verfahren zur Herstellung bei gewöhnlicher Temperatur duktilen Wolframdrahtes eine schutzwür- dige Erfindung zu erblicken, so fragt es sich weiter, ob Patentanspruch I, welcher den durch das gedachte Verfahren erzeugten Stoff zum Gegenstand hat, vor dem Gesetz stand halte. Hiebei ist die Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei der in Frage stehenden Erfindung um ein einheitliches Gan- zes handelt und deshalb der Schutz des Erzeugnisses mit der Patentierung des zu dessen Herstellung dienen- den Verfahrens aufs Engste zusammenhängt. Das revid. PatG hat die Wirkungen des (infolge Aufhebung der Schranke der Modelldarstellbarkeit) neu eingeführten Verfahrensschutzes in Art. 7 II, in Anlehnung an § 4 des deutschen Patentgesetzes, in der Weise geregelt, dass der gesetzliche Schutz sich auch auf die « unmittelbaren Erzeugnisse eines patentierten Verfahrens» erstrecke, selbst wenn diese an sich nicht neu sind (vergl. Botsch. d. BR vom 17. Juli 1906, BBl 1906 IV 249) ; der Schutz des Erzeugnisses ist also hier insofern ein beschränkter, als er nur denjenigen Stoff umfasst, welcher durch das patentwürdige Verfahren unmittelbar erzeugt wird, nicht aber den auf anderem Wege hergestellten. Freilich kann nach Art. 26 IV PatG, wenn die Herstellung eines neuen Erzeugnisses (mit Ausnahme chemischer Stoffe) Gegenstand der Erfindung ist, je ein Patentansptuch für das Verfahren und für das Erzeugnis (oder auch nur ein einziger für das eine oder das andere) aufgestellt Erfindungsschutz. N° 68. 517 werden; doch gilt auch für ein in Verbindung mit einem besonderen Erzeugnisanspruch erteiltes Verfahrenspatent der in Art. 7 II ausgesprochene Grundsatz über die Tragweite des gesetzlichen Schutzes, d.· h. es wird durch ein solches Patent nicht ein Monopol für sämtliche Herstellungsarten des betreffenden Erzeugnisses zu Gun- sten des Patentträgers geschaffen. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Art und Weise, wie Patentanspruch I abgefasst ist, in formaler Hinsicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt ; dieser Anspruch stellt eine biosse Ergänzung des Verfahrens- anspruches dar, und ist in Verbindung mit letzterem und der Patentbeschreibung durchaus klar, wobei ledig- lich bemerkt werden mag, dass er logischerweise dem Verfahrensanspruch nicht vorgehen, sondern nachfolgen sollte. Die Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch I hängt also einzig davon ab, ob man es bei dem in Frage stehenden Stoff (bei gewöhnlicher Temperatur duk- tilem Wolframdraht für elektrische Glühlampen) mit einem « neuen» Erzeugnis im Sinn von Art. 26 IV PatG zu tun habe. Zieht man in Betracht, dass es beim Erfindungsschutz auf die gewerbliche Verwertbarkeit des Gegenstandes der Erfindung ankommt, mithin die wirtschaftliche Bedeutung das entscheidende Kriterium für die Neuheit des Erzeugnisses bilden muss, so darf auch diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als er- füllt angesehen werden, wenn gleich es, strenge genom- men,sich um eine blosse Stoffänderung, um die Erzielung einer neuen Eigenschaft an einem an sich bekannten Produkt handelt; die technische Tragweite dieser Ei- genschaft (der Duktilität bei gewöhnlicher Temperatur) ist derart, dass sie das Erzeugnis zu einem « neuen » im Sinn von Art. 26 IV PatG stempelt. Am dem Gesagten ergibt sich aber, dass der gesetz- liche Schutz sich nur auf solchen «bei gewöhnlicher Temperatur duktilen Wolftamdraht für elektrische Glüh- 'lampen » erstreckt, welcher nach dem in Patentanspruch 518 Erfindungsschutz. N° 68. II dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Gewährung eines weitergehenden, sonst mögliche Herstellungsarten mit umfassenden Schutzes würde sich nicht recht- fertigen, und wäre mit dem Interesse der Allgemeinheit an möglichster Freiheit der Ausbeutung solcher Ver- fahren nicht verträglich ...
  10. - (Unteransprüche.)
  11. - (Ausführungen darüber, dass die Beklagte das klägerische Patent widerrechtlich verletzt hat.)
  12. - a) Danach erscheint das Klagebegehren auf Unterlassung jeder weiteren Patentverletzung als be- grundet, wobei immerhin zu präzisieren ist, dass, wie in Erwägung 4 ausgeführt wurde, der Patentschutz nur solchen bei gewöhnlicher Temperatur duktilen Wolfram- draht umfasst, welcher .nach dem in Patentanspruch II dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Verurteilung zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs « elektrischer Glühlampen mit bei gewöhnlicher Tem- peratur duktilem Wolframdraht » bezieht sich also nur auf Lampen mit Draht, dessen Herstellung den Patent- anspruch lIdes klägerischen Patents 54,036 verletzt. Ob das für den, nach den Angaben der Beklagten seit An- fang 1921 von ihr verwendeten' Wolframdraht aus der Delvals~hen Fabrik in Aarau zutrifft, hat das Bundes- gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. b) In B~zug auf die Festsetzung des Schadenersatzes ist die Überprüfungsbefug~ des Bundesgerichts an- gesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eine beschränkte. In rechtlicher Beziehung ist zu be- merken: Dass bei Verletzung eines fremden Patent- rechts der dem Geschädigten laut Art. 39 PatG zu- stehende Schadenersatzanspruch sich nicht auf den Er- satz des ihm direkt entstandenen Schadens beschränkt, sondern der Patentinhaber zum mindesten immer den Gewinn herausverlangen kann, den der Verletzer aus der widerrechtlichen Ausbe,utung der Erfindung ge- zogen hat, .hat das Bundesgericht schon in einer Erfindungsschutz. No 68. 519 Reihe von Urteilen ausgesprochen. In diesen Ent- scheidungen wurde ausgeführt. die Patentverwertung durch einen hiezu nicht berechtigten Dritten stelle sich als unbefugte Führung fremder Geschäfte dar, die den Benützer nach den Grundsätzen über die Ge- schäftsführung ohne Auftrag, insbesondere nach Art. 423 OR. welcher den Fall der Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers selbst behandelt, haftbar mache (siehe insbes. BGE 35 11 658 ff. und die dort zitierte Literatur, sowie den neuesten Entscheid vom 19. März 1919 in Sachen Mertz gegen Mellwig, BGE 45 11 207 ff.). Die Klägerin hat zwar diesen erweiterten Schadenersatz- standpunkt erst im Laufe des Prozesses eingenommen ; allein die Vorinstanz erblickt in dieser Stellungnahme nur eine andere rechtliche Auslegung der von Anfang an geltend gemachten Klagetatsachen, wobei es, da es sich um eine nach kantonalem Prozessrecht zu entscheidende Frage handelt, für das Bundesgericht sein Bewenden hat. Nun ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten, das die Gerichtsexperten nach Durchführung der Buchexpertise durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft erstattet haben, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. August 1914 bis zum 30. April 1922 ca. 3 Millionen selbstverfertigte Wolframdrahtlampen verkauft und an denselben pro Stück 10,7 Rp. verdient hat, was allein schon für die ersten 4 Jahre bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Okto- ber 1918) rund 1,500,000 Stück, also über 150,000 Fr. ausmacht. Dazu kommt ein namhafter Betrag für die Bereicherung aus dem Verkauf der fertig bezogenen, das klägerische Patent verletzenden Lampen; die Vorin- stanz hat die Zahl dieser Lampen (abzüglich der von der Klägerin selber bezogenen rund 280,000 Stück) auf 476,600 festgesetzt, und den aus dem Verkaufe derselben während der ersten 4 Jahre erzielten Gewinn auf Grund der Expertise auf weitere 53,000 Fr. angeschlagen. Gegen diese Berechnungsweise lässt sich vom bundes- rechtlichen Standpunkt aus nichts einwenden; insbeson- AS 49 II - lWS 35 520 Erfindungsschutz. N° 68. dere kann die Beklagte nicht verlangen, dass für Fabri- kate, die sie von Lizenzträgern der KIägerin gekauft habe, ein Abzug gemacht werde, da sie keine Angaben darüber gemacht hat, wieviel Stück sie von Lieferanten erworben habe, die berechtigt sind, Glühlampen mit einem nach dem klägerischen Patent hergestellten Wolf- ramdraht zu verkaufen. Hieraus folgt, dass die Schaden- ersatzforderung von 100,000 Fr. in vollem .Umfange be- gründet ist. und der ganze eingeklagte Betrag der KIägerin zuzusprechen ist. c) und d) (Einziehung des patentwidrigen Materials, Urteilsveroffentlichung). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 1923 in allen Teilen (Dipositiv 3 im Sinne der Erwägun- gen) bestätigt. IV. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLlTE Siehe IH. Teil Nr. 59 und 60. Voir IHe partie n° 59 et 60. ~ . .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

506

Obligationenrecht. N° 67.

entschuldbar. Es handelte sich dabei um Massnahmen, die

in aller Ruhe vom Bureau aus angeordnet werden konn-

ten, und durch die Menge der zu fördernden Güter und

die Raschheit des Transportes, die im allgemeinen eine

minutiöse Sorgfalt ausschliessen, nicht gehemmt wurden

(vgl. BGE i. S. Goudrand gegen S. B. B. vom 27. Juni

1923).

7. -

Die Beklagten haben somit den vollen der Klä-

gerin erwachsenden Schaden zu ersetzen. Wie hoch sich

dieser beläuft hat die Vorinstanz durch Abnahme der

beantragten Beweise erst festzusetzen. Dabei hat sie zur

Abmessung des Schadenersatzes noch festzustellen, wann

der Wagen bei richtigem Vorgehen der Bahn an den Be-

stimmungsort Griize gelangt wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge-

hoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne

der Motive an die Vorinstanz zuriickgewiesen.

Erfindungsschutz .. N0 68.

507

III. ERFINDUNGSSCHUTZ.

BREVETS D'INVENTION

68. t7rteil aer I. Zivllabteilung vom 28. Dezember 1923

i. S. Basler Glühlampenfabrik A..-G.

gegen Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft.

P a t e n t r e c h t: Bedeutung des Patentanspruchs und

der Patentbeschreibung (Art. 5 u. 26 11 PatG). Nichtig-

keitsgrund mangelhafter Darlegung und ungenügender

Definition der Erfindung (Art. 16 Ziff. 7 u. 8). -

Mangelnde

Neuheit? -

Stoffpatent, Verhältnis zum Verfahrens-

patent (Art. 7 II u. 26 IV). -

Festsetzung des Schadenser-

satzes bei widerrechtlicher Patentverletzung.

A. -

Die Klägerin, Allgemeine Elektrizitäts-Gesell-

chaft in Berlin, ist Inhaberin des schweizerischen

Patentes Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910. Die Patent-

anspriiche lauten :

« 1. Ein bei gewöhnlicher Temperatur duktiler Wolf-

« ramdraht für elektrische Glühlampen.»

« 11. Verfahren zur Herstellung von Wolframdraht

« nach Patentanspruch I, dadurch gekennzeichnet, dass

c(Wolframkörper wiederholt andauernd mechanisch be-

l(arbeitet werden, bis ein bei gewöhnlicher Temperatur

« duktiler Draht entsteht.»

Diesen Hauptanspriichen sind 2 Unteranspriiche bei-

gefügt.

B. -

Das Verfahren, welches dem an sich spröden

Wolframmetall die Eigenschaft der vollen Duktilität

(auch bei gewöhnlicher Temperatur) verleiht, besteht,

wie der in der Patentschrift enthaltenen Beschreibung

zu entnehmen ist, aus folgenden Stufen :

Zuerst werden aus grobkörnigem (statt wie früher

508

Erfindungssehutz. N0 68.

aus feinkörnigem) Wolframpulver kleine. za. 8 Zoll

lange, viereckige, stabförmige Körper, in einer Form

aus Gusseisen oder Stahl, mittelst Druck hergestellt.

Diese stabförmigen Körper werden alsdann einem

Glühverfahren in Wasserstoff unterworfen, und im An-

schluss hieran lässt man sie von einem Wechselstrom

von etwa 1400 Ampere in einer mit Wasserstoff ge-

füllten Flasche durchströmen, wodurch sie sich auf

Weissglut erhitzen und zu dichten, harten Stäben zu ..

sammensintern, welche bei gewöhnlicher Zimmertem-

peratur zerbrechlich sind.

Nunmehr beginnt die mechanische Bearbeitung. Diese

besteht darin, dass die Wolframstäbe in erhitztem Zu-

stand einem Walz- oder Schlag- bezw. Hämmerverfahren

(das letztere am besten mittelst einer Hämmermaschine)

ausgesetzt werden, an 'das sich zugleich der Ziehpro-

zess mitte1st Ziehdüsen anschliesst. Diese Art der

mechanischen Bearbeitung ist solange fortzusetzen, bis

das Wolfram seine Sprödigkeit verliert und infolge

Veränderung der inneren, molekularen Struktur des Me-

talls vollkommen duktil wird: die ursprüngliche kristalli-

nische Struktur verwandelt sich in eine faserige, die sich

dadurch offenbart, dass der durch den Hämmerprozess

in der angegebenen Weise bearbeitete Wolframstab,

entzwei gebrochen, lange, in der Längsrichtung ver-

laufende Fasern zeigt. Diese faserige Struktur ist das

Ergebnis einer fortschreitenden Veränderung.

Endlich wird in der Patentbeschreibung die geeignet-

ste Methode beschrieben, wie das beste Wolframpulver

gewonnen werde, und dargelegt, wie sich das Hämmer-

verfahren und der Ziehprozess am vorteilhaftesten

durchführen lassen.

C. -

Nach der Darstellung der Klage besteht der

technische Fortschritt der Erfindung, die den Gegen-

stand des Patentes Nr. 54,036 bildet, darin, dass zum

ersten Mal die seit langem gesuchte Lösung eines schwie-

rigen Problems, nämlich der Erzielung der Geschmeidig-

Erfindungssehutz, N0 68.

509

keit oder vollständigen Ziehbar- und Biegsamkeit des

Wolframmetalls bei gewöhnlicher Temperatur, gefunden

worden sei. Das bedeute vor allem für die Glüh-

lampenindustrie insofern einen gewaltigen Vorteil, als

nunmehr der als Glühkörper dienende Wolframdraht

schon bei Zimmertemperatur auf das Haltergestell der

elektrischen Glühbirne aufgewickelt werden könne, was

bisher nur nach vorausgegangener starker Erhitzung

möglich gewesen sei. Auch werde infolge der erlangten

Duktilität des Drahtes der Bruch bei der Herstellung,

wie beim Versand der Lampen in bedeutendem Masse

verringert ..

In Bezug auf die Priorität der Patentanmeldung

in der Schweiz macht die Klage geltend: Bis zum Jahr

1906 habe das Wolframmetall überhaupt nicht als

duktil gegolten: es sei unter keinen Umständen möglich

gewesen, aus ihm einen Draht oder ei~en Faden .. ~u

ziehen. Erst 1906 sei durch Druckschriften allmalig

bekannt geworden, dass man ein Verfahren gefunden

habe, durch das dem Wolframmetall bei h ö her e r

T e m per a t u r Duktilität verliehen werden könne,

sodass es nunmehr in erhitztem Zustande zu Draht aus-

gezogen und anderweitig bearbeitet werden konnte.

Später sei es dem Erfinder dieses Verfahrens, Dr. Wil-

liam Coolidge in Schenectady U. S. A., auch gelungen,

die Duktilität des Wolframmetalls bei g e w ö h n-

I ich e r T e m per a t u r zu erzielen, sodass es nun-

mehr wie weicher' Eisendraht gebogen, gezogen und

gewalzt werden könne, und diese Ei~enschaf~ auch bei-

behalte. Dieses letztere Verfahren seI zuerst m den Ver-

einigten Staaten Nordamerikas am 6. Oktober 1909 und

am 23. Februar 1910 zur Patentierung angemeldet

worden. Der Erfinder Coolidge habe seine Patentrechte

der General Electric Co in Schenectady abgetreten, '

mit dem Recht, in allen Ländern Patente anzumelden.

Die Klägerin sei die Rechtsnachfolgerin der General

Electric Co für Deutschland und die Schweiz.

510

Erfindungsschutz. N° 68.

D. -

Die Beklagte, Basler Glühlampenfabrik A.-G.,

betreibt seit Anfang 1914 in Basel eine Fabrik zur

Herstellung von Glühlampen; sie benutzt bei ihrer

, Fabrikation einen Glühdraht, welcher aus gezogenem,

bei gewöhnlicher Temperatur duktilem Wolframmetall

besteht.

In diesem Gebahren erblickt die Klägerin eine Ver-

letzung ihres Patentes Nr. 54,036, weil ein anderes Ver-

fahren zur Herstellung eines bei gewöhnlicher Temperatur

duktilen Glühlampendrahtes aus Wolframmetall, als

dasjenige, welches Gegenstand der von ihr erworbenen

und in der Schweiz am 5. Oktober 1910 zur Patentierun~

angemeldeten Erfindung sei, nicht bestehe.

Sie verlangte deshalb von der Beklagten mit Schreiben

vom 14. Mai 1918 die Einstellung der weitern Herstellung

solcher Wolframlampen und zugleich Schadloshaltung

für die bisherige, bereits 4 Jahre andauernde Verletzung

ihres Patentes.

Die Beklagte liess am 16. Mai 1918 durch ihren An-

walt antworten, sie bestreite die behauptete Patentver-

letzung und damit die Berechtigung des klägerischen

Begehrens, sie beziehe ihren Glühdraht von einer Firma,

die ihr Garantie geleistet habe,' dass er gegen keine

Patentrechte verstosse. Im übrigen habe sie bis dahin

keine Kenntnis vom klägerischen Patent gehabt, und

wisse auch nicht, ob der von ihr verwendete Draht es

verletze.

.

E. -

Hierauf hob die Klägerin am 5. Oktober 1918

beim Zivilgericht des Kantons Baselstadt die vor-

liegende Klage an, mit den Rechtsbegehren :

1. Es sei der Beklagten jede weitere Patentverletzung,

insbesondere Herstellung und Vertrieb von Metallfaden-

glühlampen aus bei gewöhnlicher Temperatur duktilem

Wolframdraht gerichtlich zu untersagen.

2. Die Beklagte sei grundsätzlich zum Ersatze des

infolge der Patentverletzung der Klägerin zugefügten

Vennögensschadens an diese letztere zu verurteilen.

Erfindungssehutz. N° 68.

511

und zwar sei dieser Schaden auf 100,000 Fr. nebst Zins

zu 5 % seit dem Tage der Klageerhebung, eventuell

auf einen durch richterliches Ennessen festzustellenden

Betrag zu beziffern.

3. Es sei gerichtlich die Einziehung und Verwertung

oder Zerstörung der im Gewahrsam der Beklagten be-

findlichen und das vorerwähnte Patent verletzenden

Gegenstände sowie die Zerstörung der Projekte und

sonstigen, der Reklame dienenden Gegenstände im Ge-

wahrsam der Beklagten zu verfügen.

4. Es sei das Urteil im Schweizerischen Handelsamts-

blatt und nach Wahl der Klägerin in zwei andern schwei-

zerischen Tagesblättern auf Kosten der Beklagten zu

veröffentlichen.

F. -

In ihrer Antwort auf die Klage bestritt die

Beklagte neuerdings die behauptete Verletzung des klä-

gerischen Patents. Ferner erhob sie eine Reihe von

Einwendungen, aus denen sich die Nichtigkeit des

Patents Nr. 54,036 ergebe: sowohl solche fonneller

Natur -

unrichtige und zu 'allgemeine Fonnulierung

der Patentansprüche I und 11 -

als materieller Natur :

mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung. Die

Beklagte beantragte daher Abweisung der Hauptklage

und widerklageweise Nichtigerklärung des Patentes

Nr. 54,036.

G. -

Der Instruktionsrichter des Basler Zivilgerichts

ernannte im Einverständnis beider Parteien Prof. Dr.

Kohlschütter und den Patentanwalt Ed. von Waldkirch,

beide in Bern, zu gerichtlichen Experten.

Diese haben am 11. Juli 1921 ihr gemeinsames Gut-

achten eingereicht, sowie am 27. März 1922 ein Nachtrags-

gutachten, in dem sie sich über die von den Parteien

zum Hauptgutachten gestellteIi Ergänzungsfragen aus-

sprechen.

Gestützt auf den Befund der Schweizerischen Treu-

handgesellschaft, die inzwischen vom Instruktionsrichter

mit der Prüfung der Bücher der Beklagten beauftragt

512

Ertindungsschutz. N0 68.

worden war, haben die Experten sich ferner in einem

Ergänzungsgutachten vom 25. November 1922 noch

eingehend über die Schadensfrage geäussert.

H. -

Mit Urteil vom 21. Juli 1923 hat sodann das

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt :

«1. Die Widerklage wird abgewiesen.

« 2.

« 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Herstellung

« und den Vertrieb der von ihr hergestellten elektri-

c(sehen Glühlampen mit bei gewöhnlicher Temperatur

« duktilem Wolfram draht und den Verkauf von fertigen,

«von dritter Seite bezogenen elektrischen Glühlampen

«mit solchem Wolframdraht zu unterlassen. Das weiter-

« gehende Begehren auf Festsetzung einer Geldsumme

« für jede künftige Patentverletzung der Beklagten

« wird zur Zeit abgewiesen.

« 4. Die Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von

« 100,000 Fr. an die Klägerin nebst Zins zu 5% seit dem

«5. Oktober 1918.

« 5. Es wird die Einziehung und Verwertung aller

« im Besitze der Beklagten befindlichen patentverletzen-

« den Gegenstände und die Zerstörung der ausschliess-

« lieh zur Herstellung patentwidriger Erzeugnisse die-

«nende~ maschinellen Einrichtungen und des ent-

«sprechenden Reklamematerials angeordnet.

«6. Es wird die

Klägeri~ berechtigt erklärt, das

« Erkenntnis im Schweizerischen Handelsamtsblatt und

« in 2 weiteren schweizerischen Zeitungen nach ihrer

«Wahl auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu

« lassen. »

J. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider-

klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

dem Rechtsbegehren,

« es sei unter Aufhebung des

zivilgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und

widerklageweise das Eidg. Patent der Klägerin Nr. 54,036

vom 5. Oktober 1910 nichtig zu erklären. »

Erfindungsschutz. N0 68.

513

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In rechtlicher Beziehung ist zunächst die Wider-

klage zu prüfen; denn mit dieser macht die Beklagte

geltend, dass das Patent der Klägerin nichtig sei, und

dass deshalb das erste Erfordernis für die Zusprechung der

Hauptklage : das von der Klägerin beanspruchte Allein-

benützungsrecht, wegen dessen Verletzung die Haupt-

klage erhoben worden ist, fehle.

2. -

Bei der Beurteilung der Widerklage sodann

steht nicht die Frage im Vordergrund, ob die Klägerin

mit der Herstellung von « bei gewöhnlicher Temperatur

duktilem Wolframdraht für elektrische Glühlampen II

überhaupt eine neue Erfindung gemacht habe, sondern

ob und inwieweit das von der Klägerin in der Patentschrift

Nr. 54,036 Angemeldete und als Erfindung Beanspruchte

als schutzfähig erscheine, indem es für die Erwerbung

eines Erfindungspatentes in erster Linie darauf an-

kommt, dass die Erfindung, für welche der gesetzliche

Schutz beansprucht wird, in der Patentschrift in gesetz-

licher Weise gekennzeichnet sei.

In dieser Hinsicht schreibt Art. 5 PatG vor, dass

für jede Erfindung, deren Patentierung nachgesucht

wird, ein Patentanspruch aufzustellen sei, welcher « die

Erfindung durch diejenigen Begriffe definiert, die der

Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes des

Patentes als erforderlich und als ausreichend erachtet I).

Dieser Patentanspruch ist sowohl für den sachlichen Gel-

tungsbereich des Patentes, als für die Neuheit der Er-

findung massgebend. Doch hat das Bundesgericht von

jeher festgehalten, dass zur Auslegung und Erläuterung

des Anspruchs die dem Patentgesuch beizufügende

Beschreibung der Erfindung herangezogen werden dürfe,

und es ist bei der Revision des Pat Gin Anlehnung an

die Rechtsprechung eine entsprechende Bestimmung

(Art. 5 111) aufgenommen worden (vergl. Stenogr. BuH.

d. B.-Vers. 1906 S. 1491). Nach Art. 26 11 PatG ist durch

514

Erftndungsschntz. N0 68.

die Beschreibung die Erfindung so darzulegen. dass ihre

Ausführung durch Fachleute möglich ist. und es ist das

Patent durch den Riehter als nichtig zu erklären wenn

diese Voraussetzung nicht zutrifft, oder der Patent-

an. spruch. selb~t .. unter B~ehung der Beschreibung,

keme klare DefmItion der Erfindung ergibt (patG Art. 16

Ziff. 7 und 8).

Ob nun die Anforderungen. die das Gesetz an die

Formulierung der Patentansprüche und die Abfassung

der Patentbeschreibung stellt, im vorliegenden Falle

als erfüllt betrachtet werden können, beurteilt sich

naturgemäss nach fachmännischen Begriffen. und es ist

deshalb das Bundesgericht in der Hauptsache an den

Befund der von der Vorinstanz bestellten Experten und

die Feststellungen tatsächlicher Natur, welche die Vor-

instanz auf Grund der Expertise vorgenommen hat, ge-

bunden. Was vorab den Verfahrensanspruch (Patentan-

spruch II) anbetrifft, welcher logischerweise in erster

linie auf seine Gesetzmässigkeit zu prüfen ist. so ist

zwar der Beklagten zuzugeben, dass die Charakteri-

sierung der Erfindung durch die Ausdrucksweise: « Ver-

fahren zur Herstellung von Wolframdraht, dadurch

gekennzeichnet, dass Wolframkörper wiederholt an-

d~ue~d. mechanisch bearbeitet. werden, bis ein bei ge-

wohnlicher Temperatur duktiler Draht entsteht» als

etwas unbestimmt erscheinen mag. Allein entscheidend

ist, ob die gebrauchten allgemeinen Ausdrücke und Be-

griffe unter Zuhilfenahme der Patentbeschreibung eine

zutreffende, für Fachleute verständliche und die Aus-

führung der Erfindung ermöglichende Definition ergeben.

Dass dem so ist, geht im Grunde schon aus der Tatsache

der erfolgten Nachahmung hervor, und erhellt deutlich

aus dem Befund der Gerichtsexperten. indem sie aus-

führen, das Merkmal der wiederholten, andauernden,

mechanischen Bearbeitung treffe den eigentlichen Kern

der Erfindung : in dieser gemässigten, aber anhaltenden

allseitigen Bearbeitung der bereits dichten Wolfram~

Erfindungssehutz. N0 68.

515

stücke liege vom technischen Standpunkte aus das

Wesentliche der Behandlungsweise, die es ermögliche,

die innere kristallinische Struktur der Wolframkörper

in ein faseriges Gefüge überzuführen und damit bei ge-

wöhnlicher Temperatur duktilen Wolframdraht zu er-

halten. Dass hiebei unter « duktil », im Gegensatz zu

der von der Beklagten und ihrem Privatgutachter Ritter

vertretenen Auffassung, nur «ziehbar » und .« plastisch

biegsam», « geschmeidig », .« dauernder Formverände-

rung fähig », nicht lediglich « ziehbar » oder« elastisch

biegsam» gemeint sein kann, haben die Gerichtsex-

perten und die Vorinstanz überzeugend dargetan. Da

ferner die Prüfung der Patentschrift ergibt, dass deren

Angaben über die bei der mechanischen Bearbeitung

in Betracht kommenden Faktoren (Wahl des Ausgangs-

materials, Bestimmung der Bearbeitungstemperatur usw.)

und über die als besonders geeignet zu bezeichnenden

Mittel, als deren vollkommenstes die Verwendung der

Hämmermaschine erscheine, gegenüber der Kennzeich-

nung der Erfindung im Patentanspruch keine neuen,

konstitutiven Elemente darstellen (vgl. BGE 47 II 495),

sondern sich sämtlich unter die in demselben enthaltene

allgemeine Umschreibung des Inhalts der Erfindung

subsumieren lassen, so ist den formalen Erfordernissen

des Gesetzes, wenigstens in Bezug auf den Verfahrens-

anspruch, Genüge getan.

3. -

Durch die angeführten Merkmale unterscheidet

sich das, Gegenstand des Patentanspruchs lIder Klä-

gerin bildende Verfahren, welches mit demjenigen des

entsprechenden deutschen Patents der Klägerin über-

einstimmt, auch in patentrechtlich genügender Weise

von den vorbekannten Verfahren zur Herstellung von

Wolframfäden, wie sie zur Anfertigung von Metall-

fadenlampen mit gewickeltem Draht brauchbar sind.

insbesondere von den von der Beklagten hauptsächlich

als neuheitszerstörend angerufenen englischen Patenten

Nr. 21,513 und 16,530 der ThomSon-Houston-GeseIlschaft

516

Erfindungsschutz. N0 68.

vom 26. September 1906 und 18. Juli 1907. Ja die ge-

richtlichen Experten erblicken darin, dass man ein

Metall, welches für spröde galt, und bis dahin nur als

solches erhalten worden war, duktil machen kann, wenn

man die die Strukturveränderung bewirkende, syste-

matische, mechanische Bearbeitung nur «andauernd

und wiederholt », d. h. lange genug unter geeigneten

Voraussetzungen fortsetzt, geradezu eine «neue Lehre » ...

4. -

Ist somit in dem in Patentanspruch II geoffen-

barten Verfahren zur Herstellung bei gewöhnlicher

Temperatur duktilen Wolframdrahtes eine schutzwür-

dige Erfindung zu erblicken, so fragt es sich weiter, ob

Patentanspruch I, welcher den durch das gedachte

Verfahren erzeugten Stoff zum Gegenstand hat, vor

dem Gesetz stand halte. Hiebei ist die Tatsache von

ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei der in

Frage stehenden Erfindung um ein einheitliches Gan-

zes handelt und deshalb der Schutz des Erzeugnisses

mit der Patentierung des zu dessen Herstellung dienen-

den Verfahrens aufs Engste zusammenhängt. Das revid.

PatG hat die Wirkungen des (infolge Aufhebung der

Schranke der Modelldarstellbarkeit) neu eingeführten

Verfahrensschutzes in Art. 7 II, in Anlehnung an § 4 des

deutschen Patentgesetzes, in der Weise geregelt, dass der

gesetzliche Schutz sich auch auf die « unmittelbaren

Erzeugnisse eines patentierten Verfahrens» erstrecke,

selbst wenn diese an sich nicht neu sind (vergl. Botsch.

d. BR vom 17. Juli 1906, BBl 1906 IV 249); der Schutz

des Erzeugnisses ist also hier insofern ein beschränkter,

als er nur denjenigen Stoff umfasst, welcher durch das

patentwürdige Verfahren unmittelbar erzeugt wird, nicht

aber den auf anderem Wege hergestellten. Freilich kann

nach Art. 26 IV PatG, wenn die Herstellung eines

neuen Erzeugnisses (mit Ausnahme chemischer Stoffe)

Gegenstand der Erfindung ist, je ein Patentansptuch

für das Verfahren und für das Erzeugnis (oder auch

nur ein einziger für das eine oder das andere) aufgestellt

Erfindungsschutz. N° 68.

517

werden; doch gilt auch für ein in Verbindung mit einem

besonderen Erzeugnisanspruch erteiltes Verfahrenspatent

der in Art. 7 II ausgesprochene Grundsatz über die

Tragweite des gesetzlichen Schutzes, d.· h. es wird durch

ein solches Patent nicht ein Monopol für sämtliche

Herstellungsarten des betreffenden Erzeugnisses zu Gun-

sten des Patentträgers geschaffen.

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Art und

Weise, wie Patentanspruch I abgefasst ist, in formaler

Hinsicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt; dieser

Anspruch stellt eine biosse Ergänzung des Verfahrens-

anspruches dar, und ist in Verbindung mit letzterem

und der Patentbeschreibung durchaus klar, wobei ledig-

lich bemerkt werden mag, dass er logischerweise dem

Verfahrensanspruch nicht vorgehen, sondern nachfolgen

sollte. Die Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch I

hängt also einzig davon ab, ob man es bei dem in Frage

stehenden Stoff (bei gewöhnlicher Temperatur duk-

tilem Wolframdraht für elektrische Glühlampen) mit

einem « neuen» Erzeugnis im Sinn von Art. 26 IV

PatG zu tun habe. Zieht man in Betracht, dass es beim

Erfindungsschutz auf die gewerbliche Verwertbarkeit

des Gegenstandes der Erfindung ankommt, mithin die

wirtschaftliche Bedeutung das entscheidende Kriterium

für die Neuheit des Erzeugnisses bilden muss, so darf

auch diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als er-

füllt angesehen werden, wenn gleich es, strenge genom-

men,sich um eine blosse Stoffänderung, um die Erzielung

einer neuen Eigenschaft an einem an sich bekannten

Produkt handelt; die technische Tragweite dieser Ei-

genschaft (der Duktilität bei gewöhnlicher Temperatur)

ist derart, dass sie das Erzeugnis zu einem « neuen »

im Sinn von Art. 26 IV PatG stempelt.

Am dem Gesagten ergibt sich aber, dass der gesetz-

liche Schutz sich nur auf solchen «bei gewöhnlicher

Temperatur duktilen Wolftamdraht für elektrische Glüh-

'lampen » erstreckt, welcher nach dem in Patentanspruch

518

Erfindungsschutz. N° 68.

II dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Gewährung

eines weitergehenden, sonst mögliche Herstellungsarten

mit umfassenden Schutzes würde sich nicht recht-

fertigen, und wäre mit dem Interesse der Allgemeinheit

an möglichster Freiheit der Ausbeutung solcher Ver-

fahren nicht verträglich ...

5. -

(Unteransprüche.)

6. -

(Ausführungen darüber, dass die Beklagte das

klägerische Patent widerrechtlich verletzt hat.)

7. -

a) Danach erscheint das Klagebegehren auf

Unterlassung jeder weiteren Patentverletzung als be-

grundet, wobei immerhin zu präzisieren ist, dass, wie in

Erwägung 4 ausgeführt wurde, der Patentschutz nur

solchen bei gewöhnlicher Temperatur duktilen Wolfram-

draht umfasst, welcher .nach dem in Patentanspruch II

dargelegten Verfahren hergestellt ist. Die Verurteilung

zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs

« elektrischer Glühlampen mit bei gewöhnlicher Tem-

peratur duktilem Wolframdraht » bezieht sich also nur

auf Lampen mit Draht, dessen Herstellung den Patent-

anspruch lIdes klägerischen Patents 54,036 verletzt. Ob

das für den, nach den Angaben der Beklagten seit An-

fang 1921 von ihr verwendeten' Wolframdraht aus der

Delvals~hen Fabrik in Aarau zutrifft, hat das Bundes-

gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

b) In B~zug auf die Festsetzung des Schadenersatzes

ist die Überprüfungsbefug~ des Bundesgerichts an-

gesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

eine beschränkte. In rechtlicher Beziehung ist zu be-

merken: Dass bei Verletzung eines fremden Patent-

rechts der dem Geschädigten laut Art. 39 PatG zu-

stehende Schadenersatzanspruch sich nicht auf den Er-

satz des ihm direkt entstandenen Schadens beschränkt,

sondern der Patentinhaber zum mindesten immer den

Gewinn herausverlangen kann, den der Verletzer aus

der widerrechtlichen Ausbe,utung der Erfindung ge-

zogen hat, .hat das Bundesgericht schon in einer

Erfindungsschutz. No 68.

519

Reihe von Urteilen ausgesprochen. In diesen Ent-

scheidungen wurde ausgeführt. die Patentverwertung

durch einen hiezu nicht berechtigten Dritten stelle

sich als unbefugte Führung fremder Geschäfte dar,

die den Benützer nach den Grundsätzen über die Ge-

schäftsführung ohne Auftrag, insbesondere nach Art. 423

OR. welcher den Fall der Geschäftsführung im Interesse

des Geschäftsführers selbst behandelt, haftbar mache

(siehe insbes. BGE 35 11 658 ff. und die dort zitierte

Literatur, sowie den neuesten Entscheid vom 19. März

1919 in Sachen Mertz gegen Mellwig, BGE 45 11 207 ff.).

Die Klägerin hat zwar diesen erweiterten Schadenersatz-

standpunkt erst im Laufe des Prozesses eingenommen;

allein die Vorinstanz erblickt in dieser Stellungnahme

nur eine andere rechtliche Auslegung der von Anfang an

geltend gemachten Klagetatsachen, wobei es, da es sich

um eine nach kantonalem Prozessrecht zu entscheidende

Frage handelt, für das Bundesgericht sein Bewenden hat.

Nun ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten, das die

Gerichtsexperten nach Durchführung der Buchexpertise

durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft erstattet

haben, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. August 1914

bis zum 30. April 1922 ca. 3 Millionen selbstverfertigte

Wolframdrahtlampen verkauft und an denselben pro Stück

10,7 Rp. verdient hat, was allein schon für die ersten 4

Jahre bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Okto-

ber 1918) rund 1,500,000 Stück, also über 150,000 Fr.

ausmacht. Dazu kommt ein namhafter Betrag für die

Bereicherung aus dem Verkauf der fertig bezogenen,

das klägerische Patent verletzenden Lampen; die Vorin-

stanz hat die Zahl dieser Lampen (abzüglich der von der

Klägerin selber bezogenen rund 280,000 Stück) auf

476,600 festgesetzt, und den aus dem Verkaufe derselben

während der ersten 4 Jahre erzielten Gewinn auf Grund

der Expertise auf weitere 53,000 Fr. angeschlagen.

Gegen diese Berechnungsweise lässt sich vom bundes-

rechtlichen Standpunkt aus nichts einwenden; insbeson-

AS 49 II -

lWS

35

520

Erfindungsschutz. N° 68.

dere kann die Beklagte nicht verlangen, dass für Fabri-

kate, die sie von Lizenzträgern der KIägerin gekauft

habe, ein Abzug gemacht werde, da sie keine Angaben

darüber gemacht hat, wieviel Stück sie von Lieferanten

erworben habe, die berechtigt sind, Glühlampen mit

einem nach dem klägerischen Patent hergestellten Wolf-

ramdraht zu verkaufen. Hieraus folgt, dass die Schaden-

ersatzforderung von 100,000 Fr. in vollem .Umfange be-

gründet ist. und der ganze eingeklagte Betrag der KIägerin

zuzusprechen ist.

c) und d) (Einziehung des patentwidrigen Materials,

Urteilsveroffentlichung).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli

1923 in allen Teilen (Dipositiv 3 im Sinne der Erwägun-

gen) bestätigt.

IV. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLlTE

Siehe IH. Teil Nr. 59 und 60.

Voir IHe partie n° 59 et 60.

~ . .