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Obligationenrecht. N° 67.
67. Urteil der II. Zivilabteilung vom ao. Dezember 1923
i. S. Xoller & Oie gegen Schweizerische Bundesbahnen.
H a f tun g der B ah n bei L i e f e r f r ist übe r-
schreitung im internationalen Eisen-
b ahn fra c h t ver k ehr. Berechnung der Lieferfrist
(Erw. 1). -
Bedeutung des Wageneinstellungsvertrages für
Haftung aus Mängeln des Wagens; dessen Verhältnis zum
IUe (Erw. 2). -
Haftung für überschreitung der Lieferfrist
aus Art. 39 IUe (Erw. 3). -
Stellung des Art. 41 im IUe
(Erw. 4). -
Die Bahn muss den Absender in analoger
Anwendung des Art. 18 IUe in allen Fällen von Transport-
hindernissen benachrichtigen. Unterlassen dieser Benach-
richtigung hat schon bei leichtem Verschulden die Haftung
der Bahn zur Folge (Erw. 5). -
Verschulden im konkreten
Falle (Erw. 6). -
Festsetzung des Schadenersatzes (Erw.7).
A. -
Die Klägerin bezog im Jahre 1920 von der
Compagnie des Produits resineux S. A. in Bordeaux
12,000 kg Terpentinöl. Das Öl wurde am 19. Oktober 1920
in Messanges, einer Station an der von St-Vincent de
Tyrosse von der Linie Bordeaux-Bayonne abzweigenden
Nebenbahn, in einen Kesselwagen gefüllt, den die be-
klagten Schweizerischen Bundesbahnen von der Klägerin
in ihr Netz aufgenommen hatten, und der Ende Sep-
tember als neu repariert aus der Schweiz nach Frankreich
abgelaufen war. Am Tage der Verladung rollte der Wagen
über St-Vincent gegen Bordeaux mit der Bestimmung
nach Grüze bei Winterthur. In Ychoux, einer Station
etwa 70 km südlich von Bordeaux, musste er wegen Heis-
laufens einer Radachse am 21. Oktober ausgeschaltet
werden, rollte am 24. Oktober weiter und gelangte am
26. Oktober nach Bordeaux, wo er am 28. Oktober in die
Eisenbahnwerkstätten verbracht wurde. Am 25. Novem-
ber ersuchte der Werkstattleiter den zuständigen Inge-
nieur der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, die Klägerin sei
zur Lieferung eines Ersatzstückes für das Rad aufzu-
fordern. Von dieser Bahn ging das Gesuch am 27. No-
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vember an die Beklagte. Zugleich zeigte der Leiter der
Werkstätte von Bordeaux am 27. November der Klägerin
an, dass der Wagen nach Bordeaux versetzt worden sei
und dort mit Ersatzstücken ausgerüstet werde. Die gleiche
Anzeige ging am 2. Dezember von Bordeaux an die
Bahnhofvorstände von Messanges und Grüze zur Benach-
richtigung von Absender und Empfänger.
Die Klägerin, die schon am 10. November und in der
Folge wiederholt nach dem rückständigen Wagen gefragt
hatte, erhielt die Aufforderung zur Sendung des Ersatz-
stückes am 30. November und leitete sie sofort an die
Werkstätte der Beklagten nach Zürich, wo sie ihre
Zisternenwagen eingestellt hatte. Von hier wurde der
Ersatz am 3. Dezember abgesandt und am 6. Dezember
in Genf der französischen Bahn übergeben; er erreichte
Bordeaux am 28. Dezember. Nach Instandstellung ver-
liess der Wagen am 29. Dezember die Werkstätte, am
30. Dezember den Bahnhof von Bordeaux und gelangte
am 11. Januar 1921 nach Grüze.
Die Klägerin nahm den Wagen an, behauptete jedoch,
der Preis des Terpentinöls sei inzwischen bedeutend ge-
sunken, sodass ein Teil ihrer Abnehmer infolge verspä-
teter Lieferung den Rücktritt vom Kauf erklärt hätten
und sie für andere Abnehmer Deckungskäufe habe vor-
nehmen müssen; sie sei deshalb infolge Überschreitung
der Lieferfrist zu Verlust gekommen, den ihr die
Beklagten, die für die französischen Bahnen einzutreten
hätten, ersetzen mussten. Sie belangte sie daher auf Be-
zahlung von 13,326 Fr. 25 Cts., nebst Zins zu 6 % seit
dem 19. November 1920.
Die Beklagten zahlten der Klägerin die Frachtauslagen
zurück, lehnten jedoch die Haftung für den behaupteten
Schaden ab, indem sie jedes Verschulden der Bahn be-
stritten.
B. -
Mit Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Oberge-
richt des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. Gegen
dieses Urteil hat die Klägerin mit dem Antrag auf Gut-
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heissung der Klage die Berufung an das Bundesgericht
erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Was die Lieferfrist anbelangt, die für den im
Streite liegenden Transport normaler Weise notwendig
ist oder berechnet werden darf, stellt die Vorinstanz zu-
nächst fest, es dürfe.für die dem internationalen Überein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IUe) nicht
unterstellte Strecke Messanges- St-Vincent de Tyrosse
nach französischem Rechte mit allen Zuschlägen 7 Tage
gerechnet werden. Diese auf fremdem Rechte beruhende
Feststellung entzieht sich der Überprüfung des Bundes-
gerichts. Verbindlich ist auch die wesentlich tatsächliche
Feststellung der Vorinstanz, dass die Entfernung von
St-Vincent de Tyrosse bis zum Bestimmungsort Grüze
1196 Tarifkilometer beträgt. Gestützt hierauf hat die
Vorinstanz gemäss Art. 14 IUe und § 6 der Ausführungs-
bestimmungen dazu die Transportfrist für das Frachtgut
mit Recht auf 10 Tage berechnet und, unter Ablehnung
aller weitern von den Beklagten geltendgemachten Zu-
schläge, für die Übergabe des Gutes in St-Vincent eine
Expeditionsfrist von einem Tag angenommen, nebst
einem Tag für die ZollbehandI.ung. Die Lieferfrist be-
trägt somit im Ganzen 19 Tage (7 und 12 Tage), wäh-
rend der streitige Transport in 'Wirklichkeit vom 19. Ok-
tober bis zum 11. Januar, also 84 Tage gedauert hat.
Die Überschreitung der Lieferfrist belief sich demnach
auf 65 Tage.
2. -
Ob zufolge dieser Lieferfristüberschreitung die
Klägerin gemäss Art. 33 IUe das Gut ohne weiteren
Nachweis hätte als in Verlust geraten betrachten und
der Bahn überlassen können, mit der Folge, dass sie ihr
nach Massgabe des Art. 34 IUe Ersatz des Wertes, den
das Gut zur Zeit der Abnahme am Versandort hatte,
zu leisten gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben, da
die Klägerin es vorgezogen hat, Ersatz des ihr durch die
Verzögerung erwachsenen Schadens zu verlangen.
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Diese Schadenersatzforderung ist zunächst, entgegen
dem Standpunkt der Beklagten, nicht ausgeschlossen
durch den Wageneinstellungsvertrag, der zwischen den
Parteien mit Bezug auf den für den Öltransport ver-
wendeten und der Beklagten gehörenden Zisternenwagen
besteht. Nach § 12 dieses Vertrages übernimmt die Bahn
allerdings keine Haftpflicht, wenn wegen Laufunfähig-
keit oder Schadhaftigkeit des Wagens die Lieferfrist über-
schritten wird. Damit sind indessen Mängel gemeint,
die auf die Konstruktion und den Zustand des Wagens,
wie sie bei der Übernahme durch die Bahn vorlagen,
zurückzuführen sind, und nicht solche, die mit dem Be-
triebe selbst im Zusammenhange stehen und ebensosehr
die eigenen Wagen der Bahn treffen können. Es ist jedoch
unbestritten, dass der fragliche Wagen zum Zwecke des
im Streite stehenden Transportes im September 1920
frisch revidiert und repariert aus den Werkstätten der
Beklagten nach Frankreich abgerollt ist. Überdies kann
der WageneinsteUungsvertrag das Rechtsverhältnis der
Parteien nur mit Bezug auf den Wagen bestimmen;
hinsichtlich des Frachtgutes haben seine Bestimmungen
gemäss Art.,1 IUe nur Geltung, insoweit sie dem i~ter
nationalen Übereinkommen nicht widersprechen. Übri-
gens ist nach § 10 des Vertrages die Bahn verpflichtet,
den Wageneigentümer schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn der Wagen zertrümmert oder so erheblich be-
schädigt wird, dass seine Wiederherstellung voraussicht-
lich längere Zeit beansprucht. Dieser Vertrags pflicht ist
die Bahn im vorliegenden Falle nicht oder erst nach
Ablauf eines Monats nachgekommen. Ob und inwieweit
dieser Umstand eine Haftpflicht der Beklgten zu be-
gründen vermag, kann indessen dahingestent bleiben, da
sich deren Schadenersatzpflicht· aus den Bestimmungen
des internationalen Übereinkommens ergibt.
3. -
Für den Schaden, der durch Versäumnis der
Lieferfrist entstanden ist, haftet die Eisenbahn gemäss
Art. 39 IUe, sofern sie nicht beweist, dass die Verspätung
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von einem Ereignis herrührt, welches sie weder herbeige-
führt hat, noch abzuwenden vermöchte. Dieser Entlas-
tungsbeweis ist den Beklagten insoweit gelungen, als sie
dargetan haben, dass die Lieferfristversäumnis auf das
Heisslaufen des Wagens zurückzuführen ist, und dass
dieses Ereignis von der Bahn nicht verhütet werden
komite; denn einerseits konnte der Bahn mit Hinsicht
auf das Schmieren der Räder keinerlei Vorwurf gemacht
werden, und anderseits kann, wie die Vorinstanz fest-
stellt, beim heutigen Stand der Technik das Heisslaufen
auch mit dem sorgfältigsten Schmieren nicht zuverlässig
vermieden werden. Allein dieses Ereignis genügte nicht,
die lange Lieferfristversäumnis von 65 Tagen zu recht-
fertigen, da der Wagendefekt, nachdem einmal ein Er-
satzstück in Bordeaux ~ngelangt war, in einem einzigen
Tage behoben und der Wagen tags darauf wieder in
Betrieb gesetzt werden konnte. Die lange Verzögerung
hing vielmehr mit dem Verhalten der Bahn nach dem
Eintritt des transporthindernden Ereignisses zusammen.
Zunächst dauerte es, nachdem das Heisslaufen der Rad-
achse in Y choux wahrgenommen worden war, auffallend
lange, bis der Wagen nach Bordeaux weiterspediert und
dort in d~e Werkstätten verbracht wurde; dann blieb
er dort volle 30 Tage stehen, bis man ein Ersatzstück
verlangte; auch wurde weder der Absender noch der
Eigentümer des Wagens von der Störung benachrichtigt,
und selbst dann, als die Absenderin im Auftrage der
Klägerin am 10. November und in der Folge wiederholt
dem Wagen bei der Bahn nachfragte, wurde keine Aus-
kunft gegeben; erst am 27. November schrieb der Werk-
meister von Bordeaux der Klägerin, wo sich der Wagen
befand.
Dieses Verhalten der Bahn hat die Vorinstanz zwar
als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässig bezeichnet
und hat, da die Eisenbahn nach Art. 41 IUe (ausser im
Falle von Arglist, der hier nicht in Frage steht), nur
bei grober Fahrlässigkeit zur Vergütung des vollen
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Schadens verpflichtet werden könne, die Haftung der
Beklagten verneint.
4. -
Die Frage, ob das Verschulden der Bahn ein
schweres oder nur ein leichtes sei, ist indessen für die
Haftung der Beklagten nicht entscheidend. Art. 41 IUe
beschlägt nur die H ö h e des zu ersetzenden Schadens,
nicht aber die Haftung selbst und zwar indem er im un-
mittelbaren Anschluss und im G e gen s atz zu den
in den Art. 34 bis 40 IUe liegenden Beschränkungen des
Schadenersatzes für Verlust, Verminderung, Beschädi-
gung und Verspätung bei Arglist und grobem Verschulden
einen Anspruch auf Ersatz des voll e n Schadens ein-
räumt. Ein solcher Gegensatz besteht in anderen Fällen
der Verletzung des Übereinkommens nicht, da in diesen
schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das ganze
Interesse zu ersetzen ist, auch wenn der Schaden
nicht durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit herbei-
geführt wurde. Es ist daher trotz Art. 41 IUe mög-
lich, dass die Bahn in andern Fällen von Verletzung
des Übereinkommens auch bei leichtem Verschulden
den vollen Schaden zu ersetzen hat (GERSTNER, Der
neueste Stand des IUe S. 117 u. 118; anders EGER, Das
IUe S. 432 B. 3; ROSENTHAL S. 2(4).
5. -
So ist eine unbeschränkte Schadenshaftung der
Bahn ohne Rücksicht auf die Schwere des Verschuldens
bei Verletzung der Vorschriften gegeben, die Art. 18 IUe
für einige Fälle von Transportverhinderungen aufstellt.
Danach hat die Bahn den Absender um anderweitige
Disposition über das Gut anzugehen, wenn die Fort-
setzung des Transportes durch höhere Gewalt oder Zu-
fall verhindert wird und der Transport auf einem andern
Wege nicht stattfinden kann. Ist letzteres möglich, so ist
die Entscheidung der Eisenbahn überlassen, ob es dem
Interesse des Absenders entspricht, den Transport auf
einem andern Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen
oder ihn anzuhalten und den Absender um andere Wei-
sungen zu ersuchen.
AS 49 II -
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Obllgationenrecht. N0 67.
Der Umstand, dass Art. 18 IUe von der Oberleitung
des Frachtgutes auf einen andern Weg spricht und je
nach der Möglichkeit dieser Umleitung ein anderes Ver-
fahren anordnet, deutet allerdings darauf, dass das
Übereinkommen bei diesen Transporthindernissen zu-
nächst Betriebsstörungen im engern Sinne im Auge hat
d. h. Unterbrechungen des regelmässigen Eisenbahn-
betriebes, sei es durch Naturereignisse -
wie Schneever-
wehungen, Überschwemmungen, Bergstürze und der-
gleichen -
sei es durch Eisenbahnunfälle oder sonstige
Ereignisse, welche eine Strecke zeitweilig unbenützbar
machen. Ferner gehören aber hierher auch Betriebs-
störungen im weitern Sinne d. h. alle Transporthinder-
nisse in der oben entwickelten Bedeutung, und es ist
jedes durch höhere Gewalt oder Zufall verursachte
Transporthindernis hierher zu rechnen, gleichviel, ob es
im Betriebe (Anlage, Personal, Transportmittel) oder im
Frachtgut, oder in der Person der Kontrahenten liegt
(GERSTNER, Internationales Eisenbahnrecht S. 273 f.;
EGER, a. a. O. S. 226; ROSENTHAL, a. a. O. S. 144
oben).
Darüber hinaus verlangt jedoch der dem Art. 18 IUe
zu Grunde liegende, sich aus dem Mandatverhältnis des
Frachtvertrages ergebende Gedanke einer Verständigung
des Absenders über eingetretene Transporthindernisse
oder der Beseitigung derselben im Interesse des Absenders,
dass dieser auch in denjenigen Fällen von Transport-
hindernissen benachrichtigt werde, die in Art. 18 IUe
nicht ausdrücklich ins Auge gefasst sind. Insoweit ist
daher dieser Artikel in allen Fällen von Transporthinder-
nissen analog anzuwenden.
Unterlässt nun die Eisenbahn das Dispositionsan-
suchen, so handelt sie bei ihren weitern Verfügungen über
das Frachtgut als Geschäftsführer ohne Auftrag. Ihre
Schritte müssen daher von der Sorgfalt eines ordent-
lichen Mannes geleitet sein, und sie haftet nach den all-
gemeinen Rechtsgrundsätzen über die Geschäftsführung
ObUgationenrecht. N° 67.
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nicht nur für grobes Verschulden, sondern für jede
Fahrlässigkeit (GERSTNER, a. a. O. S. 276; EGER, a. a.
O. S. 227, 232 u. 233; ROSENTHAL, a. a. O. S. 144 und
148; Prot. der II. Konferenz S. 101 und 102).
6. -
Dass die Bahn im vorliegenden Falle wenigstens
ein leichtes Verschulden trifft. ist mit der Vorinstanz
ohne weiteres anzunehmen. Sie hat, nachdem sie eine
Verfügungseinholung beim Absender unterlassen, den
defekten Wagen volle 30 Tage in den Werkstätten von
Bordeaux gelassen und sich erst nach Ablauf dieser auch
durch allfällig ausserordentliche Verhältnisse nicht ge-
rechtfertigten Frist entschlossen, ein Ersatzstück zu ver-
langen. Sie kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten,
dass die französischen Eisenbahnen in der Nachkriegs-
zeit Mangel an geschultem Personal gehabt hätten;
wenn dieser Umstand auf die Reparatur des Wagens von
Einfluss sein konnte, so hätte die Bahn die Reparatur
eben nicht selbst auszuführen versuchen, sondern den
Absender zum vorneherein um Weisung angehen sollen,
dessen Sache es dann gewesen wäre, die Klägerin um
Sendung eines andern Zisternenwagens, oder eines Er-
satzstückes zu veranlassen; auf jeden Fall hätte letzteres,
wenn die Bahn sich direkt mit der Klägerin in Ver-
bindung setzen wollte, wesentlich früher angeordnet
werden sollen. Ein Verschulden der Bahn liegt auch
darin, dass sie nicht für raschere Sendung des Er-
satzstückes gesorgt hat; es wäre Pflicht der französi-
schen Bahn gewesen, die beklagte Bahn darauf aufmerk-
sam zu machen, dass es sich um die Reparatur eines
beladenen Wagens handelte, womit diese veranlasst
worden wäre, das Ersatzstück als Eilgut nach Frankreich
zu senden; auf diese Weise wäre auch die weitere Liefer-
fristüberschreitung verhütet worden, die dadurch ent-
standen ist, dass das Ersatzstück als gewöhnliches Fracht-
gut .nach Bordeaux geschickt wurde.
Das Verhalten der Bahn erscheint auch nicht durch
die eigentümliche Natur des Eisenbahnbetriebes als
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entschuldbar. Es handelte sich dabei um Massnahmen, die
in aller Ruhe vom Bureau aus angeordnet werden konn-
ten, und durch die Menge der zu fördernden Güter und
die Raschheit des Transportes, die im allgemeinen eine
minutiöse Sorgfalt ausschliessen, nicht gehemmt wurden
(vgl. BGE i. S. Goudrand gegen S. B. B. vom 27. Juni
1923).
7. -
Die Beklagten haben somit den vollen der Klä-
gerin erwachsenden Schaden zu ersetzen. Wie hoch sich
dieser beläuft hat die Vorinstanz durch Abnahme der
beantragten Beweise erst festzusetzen. Dabei hat sie zur
Abmessung des Schadenersatzes noch festzustellen, wann
der Wagen bei richtigem Vorgehen der Bahn an den Be-
stimmungsort Grüze gelangt wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge-
hoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne
der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Erfindungsschutz. N0 68.
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IB. ERFINDUNGSSCHUTZ.
BREVETS D'INVENTION
68. Urteil der I. ZivUabteilung vom 2S. Dezember 1923
i. S. Basler Glühlampenfabrik A.-G.
gegen Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft.
P a t e n t r e c h t: Bedeutung des Patentanspruchs und
der Patentbeschreibung (Art. 5 u. 26 II PatG). Nichtig-
keitsgrund mangelhafter Darlegung und ungenügender
Definition der Erfindung (Art. 16 Züf. 7 u. 8). -
Mangelnde
Neuheit '1 -
Stoffpatent, Verhältnis zum Verfahrens-
patent (Art. 7 II u. 26 IV). -
Festsetzung des Schadenser-
satzes bei widerrechtlicher Patentverletzung.
A. -
Die Klägerin, Allgemeine Elektrizitäts-Gesell-
chaft in Berlin, ist Inhaberin des schweizerischen
Patentes Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910. Die Patent-
ansprüche lauten :
{{ 1. Ein bei gewöhnlicher Temperatur duktiler Wolf-
« ramdraht für elektrische Glühlampen.»
{(II. Verfahren zur Herstellung von Wolframdraht
« nach Patentanspruch I, dadurch gekennzeichnet, dass
« Wolframkörper wiederholt andauernd mechanisch be-
({ arbeitet werden. bis ein bei gewöhnlicher Temperatur
({ duktiler Draht entsteht.»
Diesen HauptanspfÜchen sind 2 Unteransprüche bei-
gefügt.
B. -
Das Verfahren, welches dem an sich spröden
Wolframmetall die Eigenschaft der vollen Duktilität
(auch bei gewöhnlicher Temperatur) verleiht, besteht.
wie der in der Patentschrift enthaltenen Beschreibung
zu entnehmen ist. aus folgenden Stufen :
Zuerst werden aus grobkörnigem (statt wie früher