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49_II_498

BGE 49 II 498

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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498

Obligationenrecht. N° 67.

67. Urteil der II. Zivilabteilung vom ao. Dezember 1923

i. S. Xoller & Oie gegen Schweizerische Bundesbahnen.

H a f tun g der B ah n bei L i e f e r f r ist übe r-

schreitung im internationalen Eisen-

b ahn fra c h t ver k ehr. Berechnung der Lieferfrist

(Erw. 1). -

Bedeutung des Wageneinstellungsvertrages für

Haftung aus Mängeln des Wagens; dessen Verhältnis zum

IUe (Erw. 2). -

Haftung für überschreitung der Lieferfrist

aus Art. 39 IUe (Erw. 3). -

Stellung des Art. 41 im IUe

(Erw. 4). -

Die Bahn muss den Absender in analoger

Anwendung des Art. 18 IUe in allen Fällen von Transport-

hindernissen benachrichtigen. Unterlassen dieser Benach-

richtigung hat schon bei leichtem Verschulden die Haftung

der Bahn zur Folge (Erw. 5). -

Verschulden im konkreten

Falle (Erw. 6). -

Festsetzung des Schadenersatzes (Erw.7).

A. -

Die Klägerin bezog im Jahre 1920 von der

Compagnie des Produits resineux S. A. in Bordeaux

12,000 kg Terpentinöl. Das Öl wurde am 19. Oktober 1920

in Messanges, einer Station an der von St-Vincent de

Tyrosse von der Linie Bordeaux-Bayonne abzweigenden

Nebenbahn, in einen Kesselwagen gefüllt, den die be-

klagten Schweizerischen Bundesbahnen von der Klägerin

in ihr Netz aufgenommen hatten, und der Ende Sep-

tember als neu repariert aus der Schweiz nach Frankreich

abgelaufen war. Am Tage der Verladung rollte der Wagen

über St-Vincent gegen Bordeaux mit der Bestimmung

nach Grüze bei Winterthur. In Ychoux, einer Station

etwa 70 km südlich von Bordeaux, musste er wegen Heis-

laufens einer Radachse am 21. Oktober ausgeschaltet

werden, rollte am 24. Oktober weiter und gelangte am

26. Oktober nach Bordeaux, wo er am 28. Oktober in die

Eisenbahnwerkstätten verbracht wurde. Am 25. Novem-

ber ersuchte der Werkstattleiter den zuständigen Inge-

nieur der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, die Klägerin sei

zur Lieferung eines Ersatzstückes für das Rad aufzu-

fordern. Von dieser Bahn ging das Gesuch am 27. No-

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vember an die Beklagte. Zugleich zeigte der Leiter der

Werkstätte von Bordeaux am 27. November der Klägerin

an, dass der Wagen nach Bordeaux versetzt worden sei

und dort mit Ersatzstücken ausgerüstet werde. Die gleiche

Anzeige ging am 2. Dezember von Bordeaux an die

Bahnhofvorstände von Messanges und Grüze zur Benach-

richtigung von Absender und Empfänger.

Die Klägerin, die schon am 10. November und in der

Folge wiederholt nach dem rückständigen Wagen gefragt

hatte, erhielt die Aufforderung zur Sendung des Ersatz-

stückes am 30. November und leitete sie sofort an die

Werkstätte der Beklagten nach Zürich, wo sie ihre

Zisternenwagen eingestellt hatte. Von hier wurde der

Ersatz am 3. Dezember abgesandt und am 6. Dezember

in Genf der französischen Bahn übergeben; er erreichte

Bordeaux am 28. Dezember. Nach Instandstellung ver-

liess der Wagen am 29. Dezember die Werkstätte, am

30. Dezember den Bahnhof von Bordeaux und gelangte

am 11. Januar 1921 nach Grüze.

Die Klägerin nahm den Wagen an, behauptete jedoch,

der Preis des Terpentinöls sei inzwischen bedeutend ge-

sunken, sodass ein Teil ihrer Abnehmer infolge verspä-

teter Lieferung den Rücktritt vom Kauf erklärt hätten

und sie für andere Abnehmer Deckungskäufe habe vor-

nehmen müssen; sie sei deshalb infolge Überschreitung

der Lieferfrist zu Verlust gekommen, den ihr die

Beklagten, die für die französischen Bahnen einzutreten

hätten, ersetzen mussten. Sie belangte sie daher auf Be-

zahlung von 13,326 Fr. 25 Cts., nebst Zins zu 6 % seit

dem 19. November 1920.

Die Beklagten zahlten der Klägerin die Frachtauslagen

zurück, lehnten jedoch die Haftung für den behaupteten

Schaden ab, indem sie jedes Verschulden der Bahn be-

stritten.

B. -

Mit Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Oberge-

richt des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. Gegen

dieses Urteil hat die Klägerin mit dem Antrag auf Gut-

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Obligationenrecht. N° 67.

heissung der Klage die Berufung an das Bundesgericht

erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Was die Lieferfrist anbelangt, die für den im

Streite liegenden Transport normaler Weise notwendig

ist oder berechnet werden darf, stellt die Vorinstanz zu-

nächst fest, es dürfe.für die dem internationalen Überein-

kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IUe) nicht

unterstellte Strecke Messanges- St-Vincent de Tyrosse

nach französischem Rechte mit allen Zuschlägen 7 Tage

gerechnet werden. Diese auf fremdem Rechte beruhende

Feststellung entzieht sich der Überprüfung des Bundes-

gerichts. Verbindlich ist auch die wesentlich tatsächliche

Feststellung der Vorinstanz, dass die Entfernung von

St-Vincent de Tyrosse bis zum Bestimmungsort Grüze

1196 Tarifkilometer beträgt. Gestützt hierauf hat die

Vorinstanz gemäss Art. 14 IUe und § 6 der Ausführungs-

bestimmungen dazu die Transportfrist für das Frachtgut

mit Recht auf 10 Tage berechnet und, unter Ablehnung

aller weitern von den Beklagten geltendgemachten Zu-

schläge, für die Übergabe des Gutes in St-Vincent eine

Expeditionsfrist von einem Tag angenommen, nebst

einem Tag für die ZollbehandI.ung. Die Lieferfrist be-

trägt somit im Ganzen 19 Tage (7 und 12 Tage), wäh-

rend der streitige Transport in 'Wirklichkeit vom 19. Ok-

tober bis zum 11. Januar, also 84 Tage gedauert hat.

Die Überschreitung der Lieferfrist belief sich demnach

auf 65 Tage.

2. -

Ob zufolge dieser Lieferfristüberschreitung die

Klägerin gemäss Art. 33 IUe das Gut ohne weiteren

Nachweis hätte als in Verlust geraten betrachten und

der Bahn überlassen können, mit der Folge, dass sie ihr

nach Massgabe des Art. 34 IUe Ersatz des Wertes, den

das Gut zur Zeit der Abnahme am Versandort hatte,

zu leisten gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben, da

die Klägerin es vorgezogen hat, Ersatz des ihr durch die

Verzögerung erwachsenen Schadens zu verlangen.

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Diese Schadenersatzforderung ist zunächst, entgegen

dem Standpunkt der Beklagten, nicht ausgeschlossen

durch den Wageneinstellungsvertrag, der zwischen den

Parteien mit Bezug auf den für den Öltransport ver-

wendeten und der Beklagten gehörenden Zisternenwagen

besteht. Nach § 12 dieses Vertrages übernimmt die Bahn

allerdings keine Haftpflicht, wenn wegen Laufunfähig-

keit oder Schadhaftigkeit des Wagens die Lieferfrist über-

schritten wird. Damit sind indessen Mängel gemeint,

die auf die Konstruktion und den Zustand des Wagens,

wie sie bei der Übernahme durch die Bahn vorlagen,

zurückzuführen sind, und nicht solche, die mit dem Be-

triebe selbst im Zusammenhange stehen und ebensosehr

die eigenen Wagen der Bahn treffen können. Es ist jedoch

unbestritten, dass der fragliche Wagen zum Zwecke des

im Streite stehenden Transportes im September 1920

frisch revidiert und repariert aus den Werkstätten der

Beklagten nach Frankreich abgerollt ist. Überdies kann

der WageneinsteUungsvertrag das Rechtsverhältnis der

Parteien nur mit Bezug auf den Wagen bestimmen;

hinsichtlich des Frachtgutes haben seine Bestimmungen

gemäss Art.,1 IUe nur Geltung, insoweit sie dem i~ter­

nationalen Übereinkommen nicht widersprechen. Übri-

gens ist nach § 10 des Vertrages die Bahn verpflichtet,

den Wageneigentümer schriftlich in Kenntnis zu setzen,

wenn der Wagen zertrümmert oder so erheblich be-

schädigt wird, dass seine Wiederherstellung voraussicht-

lich längere Zeit beansprucht. Dieser Vertrags pflicht ist

die Bahn im vorliegenden Falle nicht oder erst nach

Ablauf eines Monats nachgekommen. Ob und inwieweit

dieser Umstand eine Haftpflicht der Beklgten zu be-

gründen vermag, kann indessen dahingestent bleiben, da

sich deren Schadenersatzpflicht· aus den Bestimmungen

des internationalen Übereinkommens ergibt.

3. -

Für den Schaden, der durch Versäumnis der

Lieferfrist entstanden ist, haftet die Eisenbahn gemäss

Art. 39 IUe, sofern sie nicht beweist, dass die Verspätung

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von einem Ereignis herrührt, welches sie weder herbeige-

führt hat, noch abzuwenden vermöchte. Dieser Entlas-

tungsbeweis ist den Beklagten insoweit gelungen, als sie

dargetan haben, dass die Lieferfristversäumnis auf das

Heisslaufen des Wagens zurückzuführen ist, und dass

dieses Ereignis von der Bahn nicht verhütet werden

komite; denn einerseits konnte der Bahn mit Hinsicht

auf das Schmieren der Räder keinerlei Vorwurf gemacht

werden, und anderseits kann, wie die Vorinstanz fest-

stellt, beim heutigen Stand der Technik das Heisslaufen

auch mit dem sorgfältigsten Schmieren nicht zuverlässig

vermieden werden. Allein dieses Ereignis genügte nicht,

die lange Lieferfristversäumnis von 65 Tagen zu recht-

fertigen, da der Wagendefekt, nachdem einmal ein Er-

satzstück in Bordeaux ~ngelangt war, in einem einzigen

Tage behoben und der Wagen tags darauf wieder in

Betrieb gesetzt werden konnte. Die lange Verzögerung

hing vielmehr mit dem Verhalten der Bahn nach dem

Eintritt des transporthindernden Ereignisses zusammen.

Zunächst dauerte es, nachdem das Heisslaufen der Rad-

achse in Y choux wahrgenommen worden war, auffallend

lange, bis der Wagen nach Bordeaux weiterspediert und

dort in d~e Werkstätten verbracht wurde; dann blieb

er dort volle 30 Tage stehen, bis man ein Ersatzstück

verlangte; auch wurde weder der Absender noch der

Eigentümer des Wagens von der Störung benachrichtigt,

und selbst dann, als die Absenderin im Auftrage der

Klägerin am 10. November und in der Folge wiederholt

dem Wagen bei der Bahn nachfragte, wurde keine Aus-

kunft gegeben; erst am 27. November schrieb der Werk-

meister von Bordeaux der Klägerin, wo sich der Wagen

befand.

Dieses Verhalten der Bahn hat die Vorinstanz zwar

als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässig bezeichnet

und hat, da die Eisenbahn nach Art. 41 IUe (ausser im

Falle von Arglist, der hier nicht in Frage steht), nur

bei grober Fahrlässigkeit zur Vergütung des vollen

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Schadens verpflichtet werden könne, die Haftung der

Beklagten verneint.

4. -

Die Frage, ob das Verschulden der Bahn ein

schweres oder nur ein leichtes sei, ist indessen für die

Haftung der Beklagten nicht entscheidend. Art. 41 IUe

beschlägt nur die H ö h e des zu ersetzenden Schadens,

nicht aber die Haftung selbst und zwar indem er im un-

mittelbaren Anschluss und im G e gen s atz zu den

in den Art. 34 bis 40 IUe liegenden Beschränkungen des

Schadenersatzes für Verlust, Verminderung, Beschädi-

gung und Verspätung bei Arglist und grobem Verschulden

einen Anspruch auf Ersatz des voll e n Schadens ein-

räumt. Ein solcher Gegensatz besteht in anderen Fällen

der Verletzung des Übereinkommens nicht, da in diesen

schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das ganze

Interesse zu ersetzen ist, auch wenn der Schaden

nicht durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit herbei-

geführt wurde. Es ist daher trotz Art. 41 IUe mög-

lich, dass die Bahn in andern Fällen von Verletzung

des Übereinkommens auch bei leichtem Verschulden

den vollen Schaden zu ersetzen hat (GERSTNER, Der

neueste Stand des IUe S. 117 u. 118; anders EGER, Das

IUe S. 432 B. 3; ROSENTHAL S. 2(4).

5. -

So ist eine unbeschränkte Schadenshaftung der

Bahn ohne Rücksicht auf die Schwere des Verschuldens

bei Verletzung der Vorschriften gegeben, die Art. 18 IUe

für einige Fälle von Transportverhinderungen aufstellt.

Danach hat die Bahn den Absender um anderweitige

Disposition über das Gut anzugehen, wenn die Fort-

setzung des Transportes durch höhere Gewalt oder Zu-

fall verhindert wird und der Transport auf einem andern

Wege nicht stattfinden kann. Ist letzteres möglich, so ist

die Entscheidung der Eisenbahn überlassen, ob es dem

Interesse des Absenders entspricht, den Transport auf

einem andern Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen

oder ihn anzuhalten und den Absender um andere Wei-

sungen zu ersuchen.

AS 49 II -

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Obllgationenrecht. N0 67.

Der Umstand, dass Art. 18 IUe von der Oberleitung

des Frachtgutes auf einen andern Weg spricht und je

nach der Möglichkeit dieser Umleitung ein anderes Ver-

fahren anordnet, deutet allerdings darauf, dass das

Übereinkommen bei diesen Transporthindernissen zu-

nächst Betriebsstörungen im engern Sinne im Auge hat

d. h. Unterbrechungen des regelmässigen Eisenbahn-

betriebes, sei es durch Naturereignisse -

wie Schneever-

wehungen, Überschwemmungen, Bergstürze und der-

gleichen -

sei es durch Eisenbahnunfälle oder sonstige

Ereignisse, welche eine Strecke zeitweilig unbenützbar

machen. Ferner gehören aber hierher auch Betriebs-

störungen im weitern Sinne d. h. alle Transporthinder-

nisse in der oben entwickelten Bedeutung, und es ist

jedes durch höhere Gewalt oder Zufall verursachte

Transporthindernis hierher zu rechnen, gleichviel, ob es

im Betriebe (Anlage, Personal, Transportmittel) oder im

Frachtgut, oder in der Person der Kontrahenten liegt

(GERSTNER, Internationales Eisenbahnrecht S. 273 f.;

EGER, a. a. O. S. 226; ROSENTHAL, a. a. O. S. 144

oben).

Darüber hinaus verlangt jedoch der dem Art. 18 IUe

zu Grunde liegende, sich aus dem Mandatverhältnis des

Frachtvertrages ergebende Gedanke einer Verständigung

des Absenders über eingetretene Transporthindernisse

oder der Beseitigung derselben im Interesse des Absenders,

dass dieser auch in denjenigen Fällen von Transport-

hindernissen benachrichtigt werde, die in Art. 18 IUe

nicht ausdrücklich ins Auge gefasst sind. Insoweit ist

daher dieser Artikel in allen Fällen von Transporthinder-

nissen analog anzuwenden.

Unterlässt nun die Eisenbahn das Dispositionsan-

suchen, so handelt sie bei ihren weitern Verfügungen über

das Frachtgut als Geschäftsführer ohne Auftrag. Ihre

Schritte müssen daher von der Sorgfalt eines ordent-

lichen Mannes geleitet sein, und sie haftet nach den all-

gemeinen Rechtsgrundsätzen über die Geschäftsführung

ObUgationenrecht. N° 67.

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nicht nur für grobes Verschulden, sondern für jede

Fahrlässigkeit (GERSTNER, a. a. O. S. 276; EGER, a. a.

O. S. 227, 232 u. 233; ROSENTHAL, a. a. O. S. 144 und

148; Prot. der II. Konferenz S. 101 und 102).

6. -

Dass die Bahn im vorliegenden Falle wenigstens

ein leichtes Verschulden trifft. ist mit der Vorinstanz

ohne weiteres anzunehmen. Sie hat, nachdem sie eine

Verfügungseinholung beim Absender unterlassen, den

defekten Wagen volle 30 Tage in den Werkstätten von

Bordeaux gelassen und sich erst nach Ablauf dieser auch

durch allfällig ausserordentliche Verhältnisse nicht ge-

rechtfertigten Frist entschlossen, ein Ersatzstück zu ver-

langen. Sie kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten,

dass die französischen Eisenbahnen in der Nachkriegs-

zeit Mangel an geschultem Personal gehabt hätten;

wenn dieser Umstand auf die Reparatur des Wagens von

Einfluss sein konnte, so hätte die Bahn die Reparatur

eben nicht selbst auszuführen versuchen, sondern den

Absender zum vorneherein um Weisung angehen sollen,

dessen Sache es dann gewesen wäre, die Klägerin um

Sendung eines andern Zisternenwagens, oder eines Er-

satzstückes zu veranlassen; auf jeden Fall hätte letzteres,

wenn die Bahn sich direkt mit der Klägerin in Ver-

bindung setzen wollte, wesentlich früher angeordnet

werden sollen. Ein Verschulden der Bahn liegt auch

darin, dass sie nicht für raschere Sendung des Er-

satzstückes gesorgt hat; es wäre Pflicht der französi-

schen Bahn gewesen, die beklagte Bahn darauf aufmerk-

sam zu machen, dass es sich um die Reparatur eines

beladenen Wagens handelte, womit diese veranlasst

worden wäre, das Ersatzstück als Eilgut nach Frankreich

zu senden; auf diese Weise wäre auch die weitere Liefer-

fristüberschreitung verhütet worden, die dadurch ent-

standen ist, dass das Ersatzstück als gewöhnliches Fracht-

gut .nach Bordeaux geschickt wurde.

Das Verhalten der Bahn erscheint auch nicht durch

die eigentümliche Natur des Eisenbahnbetriebes als

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Obligationenrecht. N0 67.

entschuldbar. Es handelte sich dabei um Massnahmen, die

in aller Ruhe vom Bureau aus angeordnet werden konn-

ten, und durch die Menge der zu fördernden Güter und

die Raschheit des Transportes, die im allgemeinen eine

minutiöse Sorgfalt ausschliessen, nicht gehemmt wurden

(vgl. BGE i. S. Goudrand gegen S. B. B. vom 27. Juni

1923).

7. -

Die Beklagten haben somit den vollen der Klä-

gerin erwachsenden Schaden zu ersetzen. Wie hoch sich

dieser beläuft hat die Vorinstanz durch Abnahme der

beantragten Beweise erst festzusetzen. Dabei hat sie zur

Abmessung des Schadenersatzes noch festzustellen, wann

der Wagen bei richtigem Vorgehen der Bahn an den Be-

stimmungsort Grüze gelangt wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge-

hoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne

der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erfindungsschutz. N0 68.

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IB. ERFINDUNGSSCHUTZ.

BREVETS D'INVENTION

68. Urteil der I. ZivUabteilung vom 2S. Dezember 1923

i. S. Basler Glühlampenfabrik A.-G.

gegen Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft.

P a t e n t r e c h t: Bedeutung des Patentanspruchs und

der Patentbeschreibung (Art. 5 u. 26 II PatG). Nichtig-

keitsgrund mangelhafter Darlegung und ungenügender

Definition der Erfindung (Art. 16 Züf. 7 u. 8). -

Mangelnde

Neuheit '1 -

Stoffpatent, Verhältnis zum Verfahrens-

patent (Art. 7 II u. 26 IV). -

Festsetzung des Schadenser-

satzes bei widerrechtlicher Patentverletzung.

A. -

Die Klägerin, Allgemeine Elektrizitäts-Gesell-

chaft in Berlin, ist Inhaberin des schweizerischen

Patentes Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910. Die Patent-

ansprüche lauten :

{{ 1. Ein bei gewöhnlicher Temperatur duktiler Wolf-

« ramdraht für elektrische Glühlampen.»

{(II. Verfahren zur Herstellung von Wolframdraht

« nach Patentanspruch I, dadurch gekennzeichnet, dass

« Wolframkörper wiederholt andauernd mechanisch be-

({ arbeitet werden. bis ein bei gewöhnlicher Temperatur

({ duktiler Draht entsteht.»

Diesen HauptanspfÜchen sind 2 Unteransprüche bei-

gefügt.

B. -

Das Verfahren, welches dem an sich spröden

Wolframmetall die Eigenschaft der vollen Duktilität

(auch bei gewöhnlicher Temperatur) verleiht, besteht.

wie der in der Patentschrift enthaltenen Beschreibung

zu entnehmen ist. aus folgenden Stufen :

Zuerst werden aus grobkörnigem (statt wie früher