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49_II_475

BGE 49 II 475

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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474

ObHgationenreeht. No 65.

attendre de lui qu'avant de gagner l'extr~me limite de

la route il s'assure qu'elle est libre. C'est justement ce

que le demandeur. a eause de sa vitesse excessive et de

son eelairage insuffisant, a neglige de faire et il ne peut

reprocher a l'Etat de n'avoir pas pris. pour prevenir la

possibilite d'un aeeident, des dispositions speciales qui

impliqueraient des frais eonsiderables, disproportinnes

aux risques qu'un degre usuel d'attention suffisait a

exelure. C'est done avee raison que l'instance eantonale

a deboute Ie demandeur de ses conciusions contre l'Etat

de Vaud.

2. -

Quant aux eonclusions reeonventionnelles prises

par Vibert contre Anselme, s'il est hors de doute que

ceIui-ei s'est trouve en faute en marchant a une vitesse

excessive et en ayant. un eclairage insuffisant, d'autre

part Vibert lui-m~me ne peut pas ~tre eonsidere comme

exempt de toute faute. Outre qu'il a omis d'Heindre ses

phares dont l'eclat aveuglant a pu contribuer a emp~eher

Anselme d'apercevoir Ia colonne de gravier (cf. arr~t du

Tribunal fMeral du 19 septembre 1923, Barth c. Meroz),

il roulait a une vitesse superieure a ceUe (25 km.) que Ie

concordat autorise de nuit et lors d'un croisement : il

marchait en effet a 35 km. et n'a rallenti que « quelque

peu au ~ernier moment » -

alors que pourtant il con-

naissait Ia presence du gravier sur le bord de la route

et aurait du se rendre comp~ du danger que courait le

conducteur du vehicule qu'il voyait venir a sa rencontre.

Cette faute etant de nature a augmenter les risques

d'accident et dans tous les cas a en aggraver les conse-

quences. il parait equitable de laisser a Ia charge de

Vibert le dommage que la collision a eause a sa voiture.

Le Tribunal fideral prononce :

Le recours est partiellement admis et le jugement

attaque est reforme dans ce sens seulement que Vibert

est deboute des conc1usions de sa demande reconvention-

neUe.

Obllgationenreeht. N0 66.

66. l1rteil der I. ZivilabteUung vom 18. Dezember 19!ZS

i. S. Schweiz. Seetransport-l1DioD (T1Dion)

und Schweiz. ImportvereiDiguD.g für Baumwolle

. und Baumwollfabrikate (Syndikat)

gegen Spbmerei an der BirI A.-G.

475

1. Durch den von der Spinnerei zu Handen des Syndikats aus-

gestellten Zeichnungsschein, worin sie sich verpflichtete.

sich bei der Gründung der Union mit 218,000 Fr. zu beteiligen

und alle durch die definitiven Statuten vorgesehenen Lei-

stungen zu machen, ist kein Rechtsverhältnis zur Union

begründet worden. Abweisung der auf Einzahlung des ge-

zeichneten Betrages gerichteten Klage der Union (Erw. I

Ziff. 1-3).

2. Das Verhältnis zwischen Spinnerei und Syndikat charakteri-

siert sich als Unterbeteiligung, die rechtlich eine Gelegen-

heitsgesellschaft darstellt und den Bestimmungen über die

einfache Gesellschaft unterliegt. Auflösungsgründe : Art.

545 Ziff. 1 und 7 OR. WIrkungen der Auflösung für den

austretenden Gesellschafter (Erw. II Ziff. 1 und 2). Art. 24

Ziff. 4 OR. Sachverhaltsirrtum. Begriff. Nichtzutreffen der

Voraussetzungen. Erschwerung der Irrtums- und Betrugs-

anfechtung durch die konkreten Verhältnisse (Erw. II Ziff.3).

A. -

Die Schweizerische Seetransportunion (Union)

wurde am 30. Dezember 1918 als Genossenschaft im

Sinne des Obligationenrechts mit einem Kapital von

60,000,000 Fr. gegrilndet zum Zwecke der Übernahme

der vom Office d'importation de Ia Chambre Syndical

des Fabricants sulsses de Chocolatmit der Societe

d'armement R. van Hemelrick & Oe in Paris abgeschlos-

senen Charterverträge und zum Betriebe der gecharter~

ten, Schiffe. Mitglieder der Genossenschaft waren ge-

mäss Art. 5 der vom Bundesrat am 30. Dezember 1918

genehmigten Statuten der Bund einerseits, der die Hälfte

des Genossenschaftskapitals übernahm, und eine An-

zahl Einfuhrsyndikate anderseits, worunter auch die

Schweiz. Importvereinigung für Baumwolle und Baum-

wollfabrikate (Syndikat). Die Eintragung der Genossen-

476

Obligationenrecht. Na 66.

schaft ins Handelsregister erfolgte am 15. Januar 1919.

Anlässlich der Statutenänderung vom 9. September

1919 wurde in Art. 5 die Bestimmung aufgenommen.

, dass im Falle der Auflösung der Syndikate c(an ihrer

Stelle ihre Mitglieder einzeln oder in der Form einer

neuen

juristischen Person Genossenschafter werden

können ».

Die Importsyndikate beschafften sich ihr Geld bei

ihren Mitgliedern, d. h. bei den Importfirmen ihrer

Branche, indem sie dieselben auf vorgedruckten Sub-

skriptionsscheinen bestimmte Beträge zeichnen liessen.

Mit Zirkular vom 26. Oktober 1918 stellte das Baum-

wollsyndikat auch seinem Mitgliede. der Spinnerei an

der Birs A.-G., einen solchen Zeichnungsschein zu.

In diesem Zirkular hei~st es u. a.: c(Wir haben für

unser Syndikat 30,000 Metertonnen vorläufig angemeldet,

und es trifft für jede Rohbaumwoll-Importfirma 362 Fr.

50 Cts. per 1000 kg Kontingent 1918. Somit hätten Sie

unter Vorbehalt der Genehmigung der Statuten, wenn

Sie auf Geltendmachung eines entsprechenden Tonnage-

Betreffnisses für Sie reflektieren, sich mit 218,000 Fr. zu

beteiligen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass Sie

auch einen grösseren oder kleineren Betrag zeichnen

können. Die Genossenschafts-1\nteile werden auf den

Namen der S. J. B. (Syndikat) ausgestellt, und diese

wird den Beteiligten später Partial-Anteilscheine aus-

fertigen.)}

.

Am 30. Oktober 1918 unterzeichnete die Beklagte den

Subskriptionsschein, der wie folgt lautet: (Sur la base

du projet des statuts, le soussigne s'engage a participer

a la constitution de l'Union suisse de transport mari-

time pour une somme de 218,000 fr. et averser le 1/6

de cette somme a la Banque populaire suisse au credit

du Compte maritime a la constitution de la Societe.

Il s'engage en outre a effectuer dans cette limite toutes

prestations qui seront imposees par les statuts defini-

tifs. »

Obligationenrecht. N0 66.

477

Das Syndikat seinerseits unterzeichnete am 2. No-

vember

1918

einen

Globalsubskriptionsschein

von

8,500,000 Fr. und am 4. Dezember 1918 einen weitern

von einer Million.

Als das Genossenschaftskapital der Union nachträg-

lich auf 60 Millionen, statt wie ursprünglich vorgesehen

auf 100 Millionen festgesetzt wurde, erfolgte durch Be-

schluss des Verwaltungsrates der Union eine verhältnis-

mässige Herabsetzung aller Zeichnungen um 40%.

Demgemäss reduzierte sich der Zeichnungsbetrag der

Beklagten auf 131,000 Fr., wovon sie 43,600 Fr. bei der

Schweiz. Volksbank in Bern einzahlte. Unterm 18. Fe-

bruar 1919 forderte das Syndikat sie auf, auch noch

den ausstehenden Betrag von 87,400 Fr. für sein Konto

der gleichen Bank zu überweisen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1919 beschwerte sich

die Beklagte beim Syndikat darüber, dass ihr zuwenig

Frachtraum zur Verfügung gestellt werde und dieser

zu teuer zu stehen komme; sie sei daher nicht geneigt,

Zahlungen für die Union zu machen, die in keinem Ver-

hältnis zu den von ihr geleisteten Diensten ständen.

In seiner Antwort vom 3. März 1919 beharrte das Syn-

dikat auf der Einzahlung; da es seinerseits genötigt sei,

den gezeichneten Betrag voll einzuzahlen, müsse es von

seinen Mitgliedern unbedingt verlangen, dass auch sie

ihren finanziellen Leistungen nachkämen. Daraufhin

schrieb ihm die Beklagte am 2. April 1919 zurück, sie

habe den Zeichnungsschein in der Annahme ausgestellt,

dass ihr von der Union der nötige Schüfsraum für die

überseeischen Importe beschafft würde, und die Ein-

zahlung als Vorschuss für die Frachten betrachtet.

Seither seien bald 5 Monate verstrichen, ohne dass nur

ein kg der von ihr zur Verfrachtung angemeldeten

Baumwolle transportiert worden wäre. Sie habe sich

deshalb um andere Transportgelegenheiten umsehen

und sich überdies zu höhern Preisen mit in Frankreich

liegender Ware eindecken müssen. sodass eine grössere

478

Obllgatlonenrecht. N° 66.

Inanspruchnahme des Frachtraumes der Union für sie

nicht mehr in Frage komme. Sie trete daher vom Vertrage

zurück, falls ein solcher überhaupt bestehe, und ver-

, lange die geleistete Einzahlung von 43,600 Fr. zurück.

Eventuell sei sie bereit, die Einzahlung auf 50,000 Fr.

zu erhöhen, aber nur falls ihr das Syndikat die Rück-

zahlung garantiere. Im Anschlusse an eine mündliche

Besprechung der Angelegenheit mit dem Geschäfts-

leiter des Syndikats, Steinmann, erklärte sich die Be-

klagte mit Zuschrift vom 23. April 1919 vergleichs-

weise bereit, die Zeichnung für das von ihr noch zu ver-

frachtende Jahreskontingent von 275,000 kg in der

Höhe von 60,000 Fr. aufrecht zu erhalten, sofern die

Verschiffung ohne Verzögerung erfolge. Das Syndikat

lehnte diesen Vorschlag !im 9. Mai 1919 als unannehm-

bar ab und wies gegenüber einer erneuten Zahlungs-

verweigerung der Beklagten vom 12. Mai mit Schreiben

vom 14. Mai 1919 darauf hin, dass die Union, die erst

dieses Frühjahr zu arbeiten begonnen, die Verschif-

fungen nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt in Aus-

sicht gestellt habe. Die weitere Korrespondenz führte

zu keiner Einigung.

Das Syndikat seinerseits hatte -nicht unterlassen, sich

in einem ausführlichen Schreib~m an den Präsidenten

der Union vom 19. März 1919 mit allem Nachdruck

über die ungenügende Zurverfügungstellung von Fracht-

raum und insbesondere über' die Anbietung von nicht

versicherbaren Dampfern zu beklagen.

B. -

Am 3. Oktober 1919 trat das Syndikat in Liqui-

dation. Um die Durchführung nicht auf unbestimmte

Zeit aufschieben zu müssen, ersuchte es mit Schreiben

vom 27. Oktober 1919 die Union, selbst die nötigen

Schritte gegen die Beklagte zu unternehmen, oder aber

sich bereit zu erklären, die Zeichnung von 87,400 Fr. zu

reduzieren. Unterm 21. November 1919 schrieb die

Union zurück, sie könne sich mit der Eintreibung des

von der Beklagten noch geschuldeten Betrages nicht

Obligationenrecht. N0 66.

479

befassen, sondern habe sich einzig an das Syndikat zu

halten, von dem ein gültiger Zeichnungsschein vorliege.

In seiner Antwort vom 5. Dezember 1919 beklagte sich

das Syndikat über eine ungleiche Behandlung, indem

es darauf hinwies, dass dem Tabaksyndikat eine Reduk-

tion des gezeichneten Kapitalanteils zugestanden wor-

den sei. Der leidige Anstand habe schliesslich seinen

Grund nur darin, dass den Syndikatsmitgliedern zur

kritischen Zeit keine Transportmittel zur Verfügung

gestellt worden seien. Daraufhin erklärte sich die Union

mit Zuschrift vom 31. Dezember bereit, sich mit der

Beklagten direkt auseinanderzusetzen, sofern das Syn-

dikat den streitigen Betrag bei einer Bank hinterlege, mit

der Massgabe, dass die Union im Falle eines ungünstigen

Prozessausganges berechtigt sei, denselben zu erheben.

Demgegenüber anerbot sich das Syndikat am 6. Januar

1920, die streitige Summe zu bezahlen, wenn die Union

auf die Verzugszinsen verzichte, welchen Vorschlag

diese mit Schreiben vom 30. Januar 1920 annahm. Am

2. Februar 1920 bezahlte sodann das Syndikat die

87,400 Fr. und ersuchte gleichzeitig die Union, die

Ausstellung von Anteilscheinen zu Handen der Be-

klagten für das von ihr gezeichnete Kapital von

131,000 Fr. wegen des schwebenden Prozesses zu unter-

laSSEm. In der Empfangsanzeige vom 6. Februar 1920

bestätigte die Union, dass das Syndikat keinerlei Ver-

pflichtungen mehr ihr gegenüber habe.

C. -

Inzwischen hatte die Spinnerei an der Birs

A.-G. das Syndikat bereits unterm 18. Dezember 1919

beim Bezirksgericht Arlesheim zur klageweisen Gel-

tendmachung seiner Ansprüche provoziert, und es hat

das Syndikat innert der ihm angesetzten Frist Klage

erhoben mit dem Begehren um Verurteilung der Be-

klagten zur Zahlung von 87,400 Fr. nebst 6% Zins

für die Zeit vom 28. Dezember 1918 bis 31. Januar 1919

und 7% Zins vom 1. Februar 1919 hinweg an die Union,

eventuel1 an das Syndikat. Gleichzeitig hat auch die

480

ObHgationenreeht. N0 66.

Union eine Klage auf Zahlung des gleichen Betrages an

sie eingereicht.

Die für beide Klagen gleichlautende Begründung

lässt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen:

Als Genossenschafter der Union seien zwar nach den

ursprünglichen Statuten nur die Syndikate, nicht die

Einzelimportfirmen vorgesehen gewesen. Den Syndi-

katen habe aber die Berechtigung zur Eingehung eigener

Verpflichtungen gefehlt. Art. 3 der Statuten des Baum-

wollsyndikates speziell bestimme ausdrücklich, dass das

Syndikat keinerlei Geschäfte für eigene Rechnung ab-

schliesse. Daraus gehe klar hervor, dass dem Syndikat

bloss die Rolle einer zentralen Vermittlungsstelle zwi-

schen den importierenden Mitgliedern und der Union

zugekommen sei, wobei es als Vertreter und Beauf-

tragter der ihm angehörenden Importfirmen gehandelt

und diese der Union gegenüber direkt verpflichtet habe.

Dass die einzelnen Importeure als Mitglieder der Union

zu betrachten seien, ergebe sich schon aus dem Umstand,

dass ja gar nicht alle Syndikatsmitglieder bei der Union

beteiligt waren. Die Zeichnung der einzelnen Syndikats-

mitglieder gelte daher der Union gegenüber, die aus dem

Zeichnungsschein einen direkterr Anspruch gegen die

Zeichner erworben habe. Tatsächlich laute denn auch der

von der Beklagten unterzeichnete Subskriptionsschein

ausdrücklich zu Gunsten der Union. Sollte aber auch

die Beklagte nicht von AnfaiIg an Mitglied der Union

gewesen sein, so sei sie jedenfalls gemäss Art. 5 der ab-

geänderten Statuten vom 9. September 1919 mit der

Liquidation des Syndikats automatisch in dessen Rechte

und Pflichten der Union gegenüber eingetreten. Eventuell

wäre der Zeichnungsschein in erster Linie dahin auszu-

legen, dass sich die Beklagte dem Syndikat gegenüber

zu Gunsten der Union verpflichtet habe (Art. 112 OR).

Aus diesen Gründen klage das Syndikat in erster Linie

auf Leistung an die Union und nur eventuell, wenn deren

Aktivlegitimation verneint werden sollte, auf Zahlung

an das Syndikat selbst.

Obligationenrecht. N0 66.

481

Ihrer Einzahlungspflicht könne sich die Beklagte

nicht unter Berufung darauf entziehen, sie sei durch einen

Willensmangel, Irrtum, Täuschung zur Zeichnung ver-

anlasst worden. Denn der für die Aktienzeichnung

allgemein anerkannte Grundsatz, dass derjenige, welcher

einen ihn unbedingt verpflichtenden Zeichnungsschein

ausstellt, auf Grund desselben der Gesellschaft schlecht-

hin für die Einzahlung des gezeichneten Betrages haftet,

gelte analog auch für die Genossenschaft (AS 31 II

71 ff.). Abgesehen hievon seien diese Einreden auch

materiell unbegründet. Ihre Haltlosigkeit ergebe sich

schon aus der Tatsache, dass alle andern Mitglieder ihre

Anteile anstandslos einbezahlt hätten. Für eine Täu-

schung seitens des Schokoladensyndikates oder des

Conseil intersyndical wären die Union und das Syn-

dikat von vorneherein nicht verantwortlich. Das Zir-

kular vom 26. Oktober 1918 enthalte nichts, was einen

solch' schweren Vorwurf rechtfertigen würde, indem

darin der Beklagten eine Garantie dafür, dass sie den ihrer

Zeichnung entsprechenden Frachtraum erhalten werde,

nicht gegeben worden sei und angesichts der unsicheren

Schiffsraumverhältnisse auch gar nicht hätte gegeben

werden können. Zudem sei ja die ganze Gründung der

Union unter der Führung und Beteiligung des Bundes

erfolgt. Aber auch die Irrtumsanfechtung halte nicht

Stich. Wenn sich die Erwartungen der Beklagten nicht

erfüllt hätten, so handle es sich dabei um einen un-

wesentlichen Irrtuni im Motiv.

D. -

Die Beklagte beantragte Abweisung beider

Klagen und verlangte mit einer gegenüber beiden

Klägern erhobenen Widerklage Rückerstattung der ein-

bezahlten 43,600 Fr. nebst 7% Zins seit 30. Oktober

t 918. Eventuell stellte sie das Begehren,. sie sei nur zu

verurteilen, den eingeklagten Betrag gerichtlich zu hinter-

legen mit der Massgabe, dass er an sie zurückfalle,

wenn bei der Liquidation der Union kein Gläubiger zu

Verlust komme. In diesem Sinne sei eventuell auch die

Widerklage gutzuheissen. Zur Begründung \\ird im

482

Obligationenrecht. No 66.

wesentlichen geltend gemacht: Der Union fehle die Ak-

tivlegitimation und der Beklagten ihr gegenüber die

Passivlegitimation, da sie zur Union nie in einem Ver-

. tragsverhältnis gestanden sei. Im Zirkular vom 26. Ok-

t~ber 1918 habe das Syndikat ausdrücklich geschrieben,

die Genossenschaftsanteile würden auf seinen Namen

ausgestellt, und es werde dann später den Beteiligten

Partialanteilscheine ausfertigen. Gestützt hierauf habe

sich die Beklagte im Zeichnungsschein verpflichtet, ihm

für seine Beteiligung an der Union 218,000 Fr. zur Ver-

fügung zu stellen. Es handle sich also um eine Unter-

beteiligung beim Syndikat. Gemäss den ursprünglichen

Statuten hätte die Spinnerei auch gar nicht Genossen-

schafter der Union werden können. Aber auch nach er-

folgter Statutenänderung sei sie der Union nicht als

Mitglied beigetreten; sie habe auch nie einen Anteil-

schein erhalten. Es fehle der Union somit jede Berechti-

gung zur Geltendmachung direkter Anspruche gegen-

über der Beklagten. Zudem sei sie ja" vom Syndikat voll

bezahlt worden und könne deshalb den gleichen Betrag

nicht noch einmal verlangen.

Beiden Klägern gegenüber erhebt sodann die Beklagte

die Einrede de<i wesentlichen Irrtums und der arglistigen

Täuschung. Von einem Ausschluss dieser Einreden könne

keine Rede sein, da die Beklagt~ nicht einen Genossen-

schaftsanteil der Union gezeichnet, sondern sich ledig-

lich dem Syndikat gegenüber verpflichtet habe, ihm

einen gewissen Betrag für seine Zeichnung zur Verfü-

gung zu stellen. Den Zeichnungsschein habe sie in der

Annahme ausgestellt, dass sie damit einen Anspruch auf

eine bestimmte, spätestens für den Winter 1918/19 ver-

fügbare Frachtraumquote erwerbe. Tatsächlich sei aber

bis April 1919 kein kg Baumwolle der von ihr angemel-

deten Bestände mit Schiffen der Union spediert worden.

Die Beklagte habe daher ihre Zustimmung zu einem

andern Vertrag, als dem von ihr auf Grund der Zu-

sicherungen des Syndikats gewollten gegeben. Auch

ObHgationenrecht. N° 66.

483

beziehe sich ihr Irrtum auf einen Sachverhalt, den sie

nach Treu und Glauben im Verkehr als eine notwendige

Grundlage des Vertrages betrachtet habe. Zum Ver-

tragsschluss sei sie durch unrichtige Angaben in den Be-

richten des Schokoladesyndikates, des Conseil inter-

syndical und der Organe des Syndikats arglistig ver-

leitet worden. So habe man ihr zugesichert, dass nur

20% des Kapitals sofort bar einbezahlt werden müssten

und die andern 80% durch Bankkredit gedeckt werden

könnten, und ihr insbesondere vorgespiegelt, dass jedes

Risiko bei diesem Unternehmen, dessen Tätigkeitsbe-

ginn für den Herbst 1918 angesagt wurde, ausgeschlossen

und eine Rendite des investierten Kapitals von 6-

7% sichergestellt sei. Das Syndikat habe die Unrichtig-

keit dieser von ihm übermittelten Angaben gekannt oder

hätte sie kennen sollen, da es bei der Gründung der

Union mitwirkte.

Aus der Unverbindlichkeit des Vertrages folge die

Gutheissung der Widerklage auf Rückerstattung der

bereits geleisteten Einzahlung.

E. -

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Arlesheim,

hat zunächst durch Zwischenentscheid vom 31. März 1921

die Aktivlegitimation der Union bejaht, da der Zeichnungs-

schein eine Verpflichtung der Beklagten zu Gunsten der

Union enthalte (Art. 112 OR), mit Entscheiden vom

14. November 1922 aber beide Klagen abgewiesen und

die Kläger in Gutheissung der Widerklage solidarisch

zur Rückerstattung der 43,600 Fr. nebst 6% Zins vom

Tage der Klageanhebung hinweg verurteilt.

Auf Appellation beider Kläger und Anschlussappel-

lation der Beklagten hin bezüglich der Legitimations-

frage hat das Obergericht des Kantons Basel-Land-

schaft mit Urteil vom 26. Juni 1923 diese Entscheide

bestätigt.

F. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger in ge-

trennter Eingabe die Berufung an das Bundesgericht

erklärt unter Wiederholung ihrer vor den kantonalen

484

ObHgationenrecbt. N° 66.

Instanzen gestellten Begehren. Eventuell beantragen

sie Rückweisung 'der Sache an die Vorinstanz zur Be-

weisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Uni 0 n c. S p i n n e r e i.

1. -

Die Union leitet ihren Anspruch auf Bezahlung

dt:r 87,400 Fr. aus dem Zeichnungsschein der Be-

klagten vom 30. Oktober 1918 her, indem sie sich auf

den Standpunkt stellt, es liege in dieser Zeichnung, durch

die sich die Spinnerei verpflichtete, sich bei der Grün-

dung der Union mit 218,000 Fr. zu beteiligen und alle

durch die definitiven Statuten vorgesehenen Leistungen

zu machen, die Erklärung, der Genossenschaft als Mit-

glied beitreten zu wolle~. Diese Auffassung ist in Über-

einstimmung mit der Vorinstanz abzulehnen. An sich

liesse zwar der Wortlaut des Zeichnungsscheines darauf

schliessen, es handle sich um eine Offerte zum Eintritt

in die Genossenschaft oder gar um . eine Beitrittserklä-

rung auf Grund einer vorausgegangenen Einladung dazu.

Entscheidend ist jedoch darauf abzustellen, dass nach

der Bestimmung von Art. 5 des Statutenentwurfes, die

unverändert in die definitiven Statuten vom 30. Dezem-

ber 1918 übernommen wurde, neben dem Bunde, vertre-

ten durch die Fero, nur die Einfuhrsyndikate als solche

Mitglieder der Union werden konnten. Wie sich aus den

Zirkularen und Prospekten ergibt, wurden auch nur

diese für die Beteiligung begrusst. Dafür, dass auch

die Beklagte um den Beitritt angegangen worden wäre,

fehlen in den Akten aUe Anhaltspunkte, sodass dem von

ihr eventuell gewollten Beitritt eine entsprechende

Offerte nicht vorausgegangen wäre. Wollte man aber in

der Zeichnung eine Offerte der Beklagten selbst er-

blicken, so ist nicht dargetan, dass der Zeichnungs-

schein der Union überhaupt je übermittelt wurde,

geschweige denn, dass diese eine -

den Statuten zu-

widerlaufende -

Annahmeerklärung abgegeben hätte.

ObHgationenrecbt.N°66.

485

Unbestrittenermassen hat das Syndikat die Subskription

von der Beklagten verlangt und den Zeichnungsschein

ausgehändigt erhalten. Dass dieses dabei aber nicht in

eigenem Namen, sondern ': als Vertreter der Union ge-

handelt habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen

nicht zu vermuten. Gegen' eine Aufnahme der Be-

klagten als Genossenschafter spricht auch der Umstand,

dass sie im Genossenschaftsbuch nicht eingetragen ist

und vor ihrem « Vertragsrucktritt » keinen Anteilschein

erhalten hat. Sodann fällt in Betracht, dass das Syndi-

kat einen Globalzeichnungsschein ausgestellt und der

Union übermittelt hat, der den von der Beklagten ge-

zeichneten Betrag mitumfasste. Für beide Beteiligungen

war aber von vorneherein kein Raum, da es sich bei

der Union um eine der A.-G. ähnliche Genossenschaft

mit festem Grundkapital handelte. Dass sich tatsäch-

lich nur das Syndikat als Mitglied betrachtete. geht aus

seiner Zuschrift an die Union vom 9. Mai 1919 hervor,

worin es u. a. ausführte: «Mitglied der SSTU ist

schliesslich nur das Syndikat. Es hat somit auch unser

unsern Mitgliedern zugestellte Anteilschein mit der

SSTU nichts zu tun; er hat nur den Charakter einer

Quittung ..., er ist übrigens ja auch nicht von den Ver-

waltungsbehörden der SSTU unterfertigt, sondern von

unserm Vorstand. »

Wenn demgegenüber auf Art. 5 der revidierten Sta-

tuten vom 9. September 1919 verwiesen wird, wonach

auch die einzelnen Mitglieder von Syndikaten in die Ge-

nossenschaft eintreten konnten, so beweist die Änderung

gerade, dass diese Möglichkeit vorher nicht vorhanden

war, denn sonst wäre eine Revision der Statuten nicht

nötig gewesen. Im damaligen Zeitpunkt lag aber eine

Offerte der Beklagten zum Eintritt nicht vor, sowenig

als irgendwelche Anhaltspunkte gegeben wären, die auf

einen stillschweigenden Eintritt der Spinnerei in die

durch die Zeichnung bei der Union begründete Rechts-

stellung des Syndikats scbliessen Iiessen.

486

Obligationenrecht. N° 66.

2. -

Dagegen muss sich weiter fragen. ob nicht die

Beklagte, wie beide kantonalen Instanzen annehmen,

durch ihre Subskription insofern in ein Rechtsver-

hältnis zur Union getreten sei, als sie den gezeichneten

Betrag dem Syndikat zu Gunsten jener versprochen

habe (Art. 112 OR). Der Wortlaut des Zeichnungs-

scheines scheint diese Auslegung in der Tat zwingend zu

ergeben. Nach den tatsächlichen Verumständungen kann

sie aber nicht als dem Willen der Parteien entsprechend

angenommen werden. Abgesehen davon. dass der Zah-

lungspflicht der Union gegenüber als Korrelat die Mit-

gliedschaft entsprach, welche die Beklagte nach dem

Gesagten damals nicht erwerben konnte, kann die

Zeichnung auch deshalb nicht zu Gunsten der Union

gewollt gewesen sein, weil das Syndikat bereits einige

Tage vorher der Union die gleiche Summe durch Un-

terzeichnung des Globalsubskriptionsscheines als Teil-

betrag seiner Beteiligung versprochen hatte, sodass

für ein und dieselbe Leistung zweimal das gleiche ver-

sprochen worden wäre, was jeden vernünftigen Grundes

entbehren würde. es wäre denn, dass die Beklagte auf

diesem Wege jene Schuld des Syndikates kumulativ

mit ihm hätte übernehmen wollen. Eine solche Schuld-

übernahmeerklärung kann

ab~r im Zeichnungsschein

nicht gefunden werden. Es liegt auch nichts dafür vor,

dass sich die Union mit der Verpflichtung des Syndi-

kats nicht begnügt, sondern 'noch eine weitere der Be-

klagten als Sicherheit verlangt hätte. Tatsächlich hat

sie sich denn auch in der Folge stets nur an das Syndi-

kat gewandt und von ihm gestützt auf den Global-

zeichnungsschein die Einzahlung der Beträge verlangt.

Selbst wenn man aber auch ein (solidarisches) Mitschuld-

verhältnis von Syndikat und Spinnerei annehmen wollte,

so wäre der Anspruch der Union gegenüber der Beklagten

infolge Befriedigung durch das Syndikat erloschen

(Art. 147 OR). Der Einwand der Union, es sei in der

Überweisung der 87,400 Fr. durch das Syndikat nur eine

ObIigationenrecht. N° 66.

487

Hinterlage zwecks Sicherstellung der Union für den

Fall der Nichtzahlung durch die Beklagte zu erblicken,

wird durch die Korrespondenz, insbesondere das Schrei-

ben der Union vom 30. Januar und ihre Empfangs-

anzeige vom 6. Februar 1920 schlüssig widerlegt.

Richtigerweise handelt es sich vielmehr um ein ana-

loges Verhältnis, wie es durch die Amtsbürgschaft

gegenüber dem Staat begründet wird, und wobei die

Bürgschaftssumme zur Schadloshaltung des Publikums

dienen soll. Das Bundesgericht hat hierin keine Ver-

pflichtung zu Gunsten Dritter, sondern nur zu Gunsten

des Versprechensempfängers (Staat) erblickt, der dann

seinerseits, -

da er direkt haftet -

die geschädi~n

Dritten abzufinden habe (Urteil vom 13. Novem-

ber 1923 i. S. Möschinger & Angst gegen Zürcher

Amtsbürgschaftsgenossenschaft). In gleicher Weise hat

auch hier die Beklagte die Leistung ausschliesslich dem

Syndikat versprochen und zwar rechtlich zu seinen

Gunsten, wenn auch mittelbar zu dem Zwecke, dass

es dadurch inbezug auf seine eigenen Verpflichtungen

gegenüber der Union gedeckt werde.

3. -

Ist somit durch den Zeichnungsschein ein Rechts-

verhältnis zwischen der Union und der Beklagten nicht

begründet worden, so entfällt damit jede Grundlage

für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch.

Anderseits wird damit aber auch die nur eventuell für

den Fall der Annahme eines direkten Forderungsrech-

tes gestellte Widerklage der Beklagten hinfällig. Sie

wäre übrigens auch materiell unter dem einzig in Betracht

fallenden Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereiche-

rung haltlos, da das Syndikat die 43,600 Fr. der Union

als Teilbetrag des gezeichneten Genossenschaftsanteils

bezahlt hat.

n. S y n d i kat c.

S P i n n e r e i .

1. -

Die Vorinstanz fasst das durch die Zeichnung der

Beklagten mit dem Syndikat begründete Rechtsver-

hältnis als zweiseitigen Vertrag auf, bei dem der Ein-

AS 49 II -

1923

33

488

Obllgationenrecht. N0 66.

zahlungs pflicht der Beklagten als Gegenleistung die

Gewährsleistungspflicht des Syndikates für die sofor-

tige Beschaffung von Frachtraum durch die Union ent-

sprochen habe. Da die Zurverfügungstellung von Schif-

fen während des Winters 1918/19 ausgeblieben sei,

habe die Spinnerei am 2. April 1919 ohne Fristansetzung

vom Vertrage zurücktreten dürfen; nach Art. 109 OR

sei sie daher berechtigt, die versprochene Leistung zu

verweigern und das Geleistete zurückzufordern. Da

die Beklagte das Verhältnis auf alle Fälle so aufgefasst

habe, sei der Vertrag eventuell auch wegen wesentlichen

Irrtums im Sinne von Art. 24 Ziffer 1 OR für sie un-

verbindlich, falls auf Seite des Syndikats eine andere

Willensmeinung geherrscht habe.

Diese Auffassung wird den tatsächlichen Verhältnis-

sen nicht gerecht. Zunächst steht im Zeichnungsschein

der Beklagten nichts vom Frachtraum, vielmehr wird

darin allgemein auf die Statuten der Union verwiesen,

die freilich die Beschaffung von solchem als Zweck der

Genossenschaft bezeichnen. Wenn man aber einzig die

Beschaffung von Frachtraum als Gegenleistung des

gezeichneten Betrages und der schon vollzogenen Lei-

stung betrachtet hätte, so wäre nicht einzusehen, warum

als causa der versprochenen Leistung die Beteiligung bei

der zu gründenden Genossenschaft, und nicht einfach

die Vorauszahlung für den einzuräumenden Fracht-

raum genannt wurde. Lässt IDithin schon der Wortlaut

des Zeichnungsscheines zum mindesten auf gesellschaft-

liche Elemente schliessen, so deuten anderseits aber auch

die äusssern Umstände, unter denen das Rechtsver-

hältnis zur Entstehung gelangt ist, auf solche hin.

Zwar ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die

Beklagte die Zeichnung nicht in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des auf Grundlage der Statuten vom 22. No-

vember 1915 als Genossenschaft konstituierten Syndi-

kats vorgenommen hat, indem das beabsichtigte Geschäft

über den statutarischen Zweck des Syndikats: « den

Obligationenreeht. N° 66.

489

Genossenschaftern für die Einfuhr ihrer vom Auslande

zu beziehenden Rohstoffe und Halbfabrikate während

der Dauer des europäischen Krieges behüflich zu sein »,

hinausgegangen wäre. Eine derartige Frachtraumnot

war im Zeitpunkt der Gründung des Syndikats über-

haupt nicht voraussehbar gewesen. Dies schliesst aber

nicht aus, dass sich die Beklagte in anderer Weise beim

Syndikat gesellschaftlich beteiligen konnte, nämlich

als importierende Baumwollfirma schlechthin, wobei die

Zugehörigkeit zur Syndikatsgenossenschaft nur die äus-

sere Veranlassung bot.

Bei der Gründung der Union wurde ursprünglich er-

wogen, ob nicht alle Importfirmen in die Genossenschaft

aufzunehmen seien, was wahrscheinlich dem Baum-

wollsyndikat nach möglich zu sein schien, als es die

Einzelsubskriptionsscheine durch seine Mitglieder unter-

zeichnen liess. Bei der übergrossen Anzahl von Einzel-

firmen wäre jedoch die Aktionsfähigkeit der Union

dadurch erheblich beeinträchtigt worden, sodass man

es vorzog, nur den Syndikaten GenossenschaftersteIlung

einzuräumen und es ihnen zu überlassen, sich bei den

importierenden Syndikatsmitgliedern zu decken. Erst

später, als sich aus dieser Beschränkung Unzukömm-

lichkeiten ergaben, indem die nur für die Dauer des

Weltkrieges ins Leben gerufenen Syndikate wieder

liquidiert wurden, wurde auch die Eintrittsmöglichkeit

für die einzelnen Importfirmen durch Statutenrevision

vom 9. September 1919 geschaffen. Daraus geht hervor,

dass der Eintritt der Syndikate von vorneherein nicht

Selbstzweck war, sondern jene Lösung lediglich aus

organisatorischen Gründen den Vorzug erhalten hatte.

Die Syndikate verfolgten nicht eigene Interessen,-

Art. 3 der Statuten des Baumwollsyndikates speziell

bestimmte ausdrücklich, dass das Syndikat keinerlei

Geschäfte für eigene Rechnung abschliesse, -

ihre Auf-

gabe erschöpfte sich vielmehr darin, die beteiligten Mit-

glieder, die auch das nötige Kapital zur Nerfügung

490

Obligationenrecht. N0 66.

stell.ten,. der Union gegenüber zu vertreten. Dass aus-

schliesshch auf Rechnung dieser Importfirmen gehan-

delt werden wollte, ergibt sich auch aus der Tatsache

da~s diese Firmen nur einen verhältnismässig kleine~

Tell des Gesamtmitgliederbestandes des Baumwollsyndi-

k~tes ausmachten, sodass die nichtimportierenden Mit-

glie?er, die f~r die T~~lnahme gar nicht begrüsst wurden,

zweIfellos mIt der Ubernahme eines solchen Risikos

durch das Syndikat nicht einverstanden gewesen wären.

Da nu~ aber eine direkte Vertretung der einzelnen

~portfirmen durch das Syndikat nicht möglich war,

mdem. nach den Statuten der Union nur die Vertreter

(Syndikate) und nicht die vertretenen Einzelfirmen

Mitglieder der Genossenschaft werden konnten blieb

n~r eine indirekte ~ ertretung in dem Sinne übri~, dass

dIe Rechte und Pflichten der Union gegenüber in der

Person des Syndikats entstehen sollten und von ihm der

Genossenschaft gegenüber auszuüben und zu erfüllen

waren; dagegen war das Syndikat dem Vertretenen

?egenüber berechtigt, die sich ergebenden Lasten auf

Ihn abzuwälzen, und dieser hinwiederum befugt, zu ver-

lan?en, dass das Syndikat seine Rechte gegenüber der

Umon wahre und ihm die Vorteile zuwende. So haben

denn au~h die Mitglieder des Baumwollsyndikates und

der übrigen Syndikate das Verhältnis aufgefasst und dem-

entsprechend ihre Einzahlungen an die Syndikate ge-

leistet, sei es direkt oder auf deren Rechnung an die Union.

Danach aber stellt sich das Verhältnis zwischen dem

Syndikat un? d.er Beklagten als eine Unterbeteiligung

dar. Das ObligatIOnenrecht enthält über diese Unterbe-

teiligung keine Bestimmungen; dagegen sieht der Ent-

wurf für die Revision der Titel 24 bis 33 des OR vom

Dezember 1919 in Art. 635 eine ausdrückliche Rege-

lung derselben bei der Gelegenheitsgesellschaft vor. -Im

Berichte zur Revision wird erläuternd ausgeführt, der

Unterbeteiligte werde nicht Gesellschafter (hier Ge-

nossenschafter der Union), sondern es bilde sich zwi-

Obligationenrecht. N0 66.

491

sehen dem Ober- und Unterbeteiligten eine Gelegen-

heitsgesellschaft. wobei der erstere geschäftsführender

Gesellschafter sei und als solcher dem Unterbeteiligten

für die gleiche Sorgfalt verantwortlich werde, die er mit

Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesell-

schaft gegenüber schulde. Diese rechtliche Konstruk-

tion der Unterbeteiligung als Gelegenheitsgesellschaft

entspricht der herrschenden Auffassung in der Wissen-

schaft (vgl. STAUB, Anh. N. 5 zu Art. 342 DHGB;

DÜRINGER & HACHENBURG, Bd. 4 S. 302 ff.), und es

hat sich auch das Reichsgericht in ständiger Praxis auf

diesen Boden gestellt (RG 1 S. 78 ff.; 26 S. 52).

2. -

Ist somit zwischen dem Syndikat und der Spin-

nerei eine Gelegenheitsgesellschaft begründet worden, die

nach schweizerischem Recht den Bestimmungen über die

einfache Gesellschaft untersteht (AS 48 II S. 442), so

sind auf den Austritt aus derselben nicht die für die

zweiseitigen Verträge geltenden Rücktrittsbestimmungen

der Art. 107 ff. OR anwendbar, sondern es greifen die

besondern Regeln des Art. 545 OR Platz. Von den hier

normierten Auflösungsgründen könnten aber nur Ziffer

1 und 7 in Betracht kommen, nänilich die beiden Fälle,

dass die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmög-

lich geworden, oder ein wichtiger Grund zur Auflösung

der Gesellschaft vorhanden gewesen wäre. In ersterer

Beziehung ist davon auszugehen, dass der unmittelbare

Zweck des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Syndikat,

entgegen der Behauptung der Beklagten, nicht die Be-

schaffung von Frachtraum durch das Syndikat war,

sondern die Beteiligung im internen Verhältnis, als

Mittel zur Erreichung des Zweckes, den sich die Union

gestellt hatte. Die Beklagte konnte bei Eingehung des

Unterbeteiligungsvertrages darüber nicht im Zweifel

sein, dass die Beschaffung von Schiffsraum nicht in der

Macht des Syndikates stand, sondern ausschliesslich

von der erfolgreichen Tätigkeit der Union abhing. Dem

Syndikat, als geschäftsführendem Gesellschafter, lag

492

Obligationenrecht. N° 66.

nur ob, in seiner Eigenschaft als Genossenschafter

der Union bei dieser nach Möglichkeit dahin zu wirken,

dass Schiffsraum erhältlich wurde. Dass sich aber das

Syndikat in dieser Hinsicht ernstlich um die Wahrung

der Interessen seiner Unterbeteiligten bemüht hat,

lässt sich nach der Korrespondenz, insbesondere dem

Schreiben vom 19. März 1919 an den Präsidenten der

Union nicht in Abrede stellen, und es war jedenfalls

die Tatsache allein, dass diese Bemühungen in der Zeit

vom 30. Oktober 1918 bis 2. April 1919 erfolglos geblie-

ben sind, angesichts der damaligen kritischen Verhält-

nisse auf dem Frachtraummarkt keineswegs geeignet,

die E~reichung des Gesellschaftszweckes als unmöglich

erschemen zu lassen, zumal die Union nicht nur für eine

so kurze Dauer gegrundet worden war. Ob so dann die

Beklagte aus wichtigen Gründen aus der Gesellschaft

habe austreten dürfen, kann dahingestellt bleiben,

da die Auflösung der Gesellschaft auf alle Fälle durch

den ~ic~ter hätte erfolgen müssen (Art. 545 Ziff. 7),

wobeI die Beklagte gleichzeitig ihre Entschädigungs-

anspruche hätte geltend machen können. Abgesehen

hievon hätte die Auflösung der Gesellschaft keinesfalls

die Befreiung des austretenden Gesellschafters von den

eingegangenen Verpflichtungen_ zur Folge gehabt. Der

Austritt aus der Gesellschaft wirkt nur ex nunc, d. h. der

austretende Gesellschafter ~ann verlangen, dass mit

der Auflösung im Zeitpunkte seines Austrittes die

Liquidation eintrete, wobei er lediglich einen Anspruch

auf das Liquidationsergebnis hat, das nicht so sehr von

seiner Einlage als vom seitherigen Schicksal der Ge-

sellschaft überhaupt abhängt.

3. -

Entbehrte daher der « Rücktritt ') der Beklag-

ten der Rechts",irksamkeit, so muss sich weiter fragen,

ob die der Klage gegenüber erhobenen Einwendungen des

Irrtums und der arglistigen Täuschung begrundet seien.

. a 'Vas zunächst die Irrtumsanfechtung anbelangt,

1st der Vorirtstanz darin beizupflichten, dass bei der

Obligationenrecht. N0 66.

493

Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die wenn

auch nicht ausdrucklieh betonte, so doch selbstverständ-

liche Meinung bestanden hat, sie erhalte möglichst bald

Frach traum; unbedenklich ist aber auch weiter anzu-

nehmen, dass das Syndikat ganz die gleiche Auffassung

hatte. Eine Diskrepanz zwischen dem beidseitigen Wil-

len der Parteien lag daher jedenfalls nicht vor; ebenso-

wenig ist aber auch eine solche zwischen Wille und Er-

klärung der Beklagten gegeben, da diese die von ihr

erklärte Beteiligung bei der Gesellschaft auch tatsäch-

lich gewollt hat, wenn auch freilich rriit andern Er-

wartungen als sich später herausstellte, sodass daher

nicht ersichtlich ist, worin der von ihr behauptete, und

ihr folgend von der Vorinstanz angenommene error in

negotio liegen soll.

Fragen kann es sich nur, ob ihr Wille nicht von

falschen Vorstellungen beherrscht war, und aus diesem

Gesichtspunkte Ziff.4 von Art. 24 OR zutreffe, auf den

sie sich in der Tat mit der Begrundung beruft, die Be-

schaffung von Frachtraum spätestens für den Winter

1918/19 sei von ihr als notwendige Grundlage des Ver-

trages betrachtet worden. Nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen

dieser Bestimmung dann als erfüllt zu erachten, wenn der

Sachverhalt, den der Irrende irrtümlich als gegeben an-

nahm, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als

Vertragsbestandteil zu betrachten ist und wichtig ge-

nug war, um den Entschluss des Irrenden entscheidend

zu beeinflussen. Wenn nun auch vorliegend die Ver-

schaffung von Frachttraum im Subskriptionsschein nicht

ausdrucklieh zur Bedingung verstellt worden ist, so

ist sie doch insofern für den Vertragsinhalt von Bedeu-

tung, als beide Parteien beim Vertragsschluss von der

selbstverständlichen Voraussetzung ausgegangen sind,

dass die Unterbeteiligung die Beklagte in den Stand

setzen sollte, sobald alS möglich Schiffsraum zu er-

halten. Wie bereits dargetan, geht es aber nicht an, dar-

494

Obligationenrecht. N0 66.

über hinaus eine stillschweigende Erklärung des Syn-

dikats in dem weiteren Sinne anzunehmen, es wolle auch

dafür einstehen, dass sich diese gemeinsame Vorausset-

zung tatsächlich verwirklichen werde. Auf Grund jener

Unterstellung war es vielmehr nur verpflichtet, sich

um die Verschaffung von Frachtraum zu bemühen, und

zwar ohne zeitliche Begrenzung inbezug auf das Er-

gebnis, und nur dieses Verhalten ist zu einem Element

des Vertrages geworden, nicht aber auch der Eintritt

des Erfolges der Bemühungen bei Dritten. Wenn daher

auch die Beklagte durch die Annahme, dass sie noch im

Winter 1918/19 von der Union Frachtraum zugeteilt

erhalte, zur Unterzeichnung des Subskriptionsscheines

bestimmt worden sein mag, so vermochte diese irrige

Meinung, die sich auf einen dem Vertragsinhalt fremden

Umstand bezog und insofern nur als unwesentlicher

Irrtum im Beweggrunde wirksam war, die Gültigkeit

des Gesellschaftsvertrages nicht zu beeinträchtigen.

Wollte man aber auch annehmen, die direkte Ver-

schaffung von Frachtraum durch das Syndikat sei Ver-

tragsbestandteil gewesen, so müsste es sich weiter fra-

gen, ob die Zuteilung desselben während des Winters

1918/19 nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr

als eine notwendige Grundlage des Beteiligungsver-

trages betrachtet werden könnte. Für die Entscheidung

dieser Frage kommt es weniger auf die Einwirkung des

irrig angenommenen Sachverhaltes auf den konkreten

Entschluss des Irrenden, als auf dessen typische Be-

deutung für die Entschliessung in derartigen Fällen

schlechthin an, was vom Gesetz mit dem Hinweis auf

« Treu und Glauben im Geschäftsverkehr», d. h. die im

Verkehre geltenden Anschauungen, zum Ausdruck ge-

bracht wird. Von diesem Standpunkte aus aber kann die

gedachte Voraussetzung der Beklagten im Hinblick-auf

die damaligen kritischen Verhältnisse auf dem Tonnage-

markt nicht als notwendige Grundlage des Gesell-

schaftsverhältnisses in Betracht fallen. Wie aus dem

Obligationenrecht. N° 66.

495

Bericht der Neutralitätskommission über die Union

vom 30. März 1921 hervorgeht, sind die überseeischen

Zufuhren der Schweiz schon im. Januar 1917 durch

England auf 50,000 - 60,000 Tonnen monatlich ratio-

niert worden, wobei aber die diesem Kontingent ent-

sprechenden 10-11 Schiffe schon Ende 1917 auf dem

Londoner Markt nicht mehr erhältlich waren, sodass

die auf Rohstoffe angewiesenen Industrien in eine be-

drohliche Lage kamen. Unter diesen Umständen hatte

daher die Beklagte, wie alle andern Importfirmen, ein

Interesse nicht nur an der sofortigen Beschaffung von

Schiffsraum, sondern angesichts der nicht vorausseh-

baren künftigen Gestaltung der Verhältnisse ebenso-

sehr auch an der Sicherstellung ihrer Zufuhren auf

geraume Zeit hinaus. Dass die Unterbeteiligung von den

übrigen Syndikatsmitgliedern, die sich in der gleichen

Lage wie die Beklagte befanden, auch wirklich in diesem

Sinne gewollt war, ergibt sich aus der Tatsache, dass

sich keines derselben als berechtigt erachtete, sich

seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, als der Fracht-

raum verspätet zur Verlügung gestellt und anderwei-

tig billiger wurde.

Bei dieser Sachlage könnte daher die gedachte Vor-

aussetzung der Beklagten nur dann zur notwendigen

Vertragsgrundlage gerechnet werden, wenn besondere

Umstände dem Syndikat erkennbar gemacht hätten,

dass die Beklagte durch sie zur Eingehung des Gesell-

schaftsverhältnisses bestimmt wurde, und das Syndikat

es dennoch unterliess, seinerseits Vorbehalte zu machen.

Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Jene

Erwartung der Beklagten stellt sich mithin auch von

diesem Gesichtspunkte aus als bIosses, ausserhalb des

Vertragsinhaltes' stehendes Motiv für die Willenserklä-

rung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 OR dar.

b) Die Einrede der arglistigen Täuschung ist mit der

Vorinstanz zu verwerfen, da alle Anhaltspunkte dafür

fehlen, dass das Syndikat der Beklagten wider besseres

496

Obligationenrecht. N0 66.

Wissen unwahre Angaben gemacht, oder sie durch

arglistiges Verschweigen von Tatsachen zur Eingehung

des Gesellschaftsverhältnisses verleitet hätte. Fragen

könnte es sich nur, ob nicht eine Täuschung durch Dritte

vorliege, sei es durch die Organe der Union oder deren

Gründer (Conseil intersyndical). Wie es sich indessen in

dieser Beziehung verhält, kann dahingestellt bleiben,

da eine solche Täuschung nur dann von Bedeutung

wäre, wenn das Syndikat sie gekannt hätte oder hätte

kennen sollen (Art. 28 Abs. 2 OR). Nun hat es aber im

wesentlichen keine andern Erkenntnisquellen gehabt als

die Beklagte selbst, nämlich die Prospekte und die

verschiedenen Zirkulare, die es an die Beklagte weiter-

leitete, ohne dazu Stellung zu nehmen, und für die Tätig-

keit seines Geschäftsleiters Steinmann im Conseil in-

tersyndical, einer selbständigen Organisation, welche

die Gründungsangelegenheiten betrieb, ist es jedenfalls

nicht verantwortlich.

e) Die Irrtums- und Betrugsanfechtung muss im Hin-

blick auf die Eigenart der durch die Unterbeteiligung~n

beim Syndikat geschaffenen Verhältnisse von vorne-

herein erschwerten Anforderungen an den Nachweis dieser

Tatbestände unterliegen. Denn die Unterbeteiligung der

Spinnerei darf nicht für sich allein, isoliert, betrachtet

werden, sondern es sind auch die Interessen der übrigen

unterbeteiligten Syndikatsmitglieder mitzuberücksichti-

gen. Zwar standen diese Unterbeteiligten unter sich

in keinerlei Rechtsbeziehungen, da sie sich nicht in ihrer

Eigenschaft als Syndikatsmitglieder verpflichtet haben,

wohl aber bildeten sie kraft der Gemeinsamkeit ihrer

Interessen eine communio ineidens, eine Schicksalsge-

meinschaft. Jede importierende Firma war sich bewusst,

dass neben ihr auch die übrigen importierenden Syndi-

katsmitglieder eine Unterbeteiligung mit dem Syndikat

eingingen. Da das wirtschaftliche Resultat von der

Einhaltung eines bestimmten Planes abhing. der die

Einzahlung der gezeichneten Beträge voraussetzte, zu-

mal das Syndikat kein eigenes Vermögen besass, hatte

Obligationenrecht. N0 66.

497

daher jeder Zeichner ein Interesse daran, dass auch die

übrigen

Unterbeteiligten ihre Verbindlichkeiten er-

füllten. Es handelt sich also um ein ähnliches Ver-

hältnis wie bei der A.-G., wo auch der einzelne Aktionär

Rechte und Pflichten nicht gegenüber den andern, sondern

nur gegenüber der A.-G. als Körperschaft hat. Das

Bundesgericht hat hiebei aber dem auf Einzahlung be-

langten Zeichner die Einrede des Irrtums und Betruges

überhaupt grundsätzlich versagt, von der Erwägung

ausgehend, dass die Zeichnungserklärung eine Kundge-

bung nach aussen, den Gläubigern und Aktionären ge-

genüber bedeute, denen das Aktienkapital intakt zu er-

halten sei (vgl. BACHMANN, N. 7 zu Art. 615 OR und

dort zitierte Entscheide). Ob sich eine entsprechende

Anwendung dieses Grundsatzes auch vorliegend recht-

fertigen liesse, kann auf sich beruhen b1eiben, da die Be-

rufung auf diese Willensmängel ohnehin, wie oben dar-

getan wurde, unstichhaltig ist.

Die Klage des Syndikats erweist sich somit a1s be-

gründet, und es folgt daraus ohne weiteres die Abweisung

der Widerklage der Beklagten.

Demnach erkennt das Bundesgericht: '

1. Die Berufung der Union wird teilweise begründet

erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 26. Juni 1923 dahin abgeändert,

dass die Widerklage der Beklagten abgewiesen wird.

2. Die Berufung des Syndikats wird gutgeheissen,

das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Land-

schaft vom 26. Juni 1923, soweit diese Streitsache be-

treffend, aufgehoben und die Beklagte in Gutheissung der

Klage verpflichtet, an das Syndikat 87,400 Fr. nebst

6% Zins für die Zeit vom 28. Dezember 1918 bis 31. Ja-

nuar 1919 und 7% vom 1. Februar 1919 hinweg zu be-

zahlen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.