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ObHgationenreeht. No 65.
attendre de lui qu'avant de gagner l'extr~me limite de
la route il s'assure qu'elle est libre. C'est justement ce
que le demandeur. a eause de sa vitesse excessive et de
son eelairage insuffisant, a neglige de faire et il ne peut
reprocher a l'Etat de n'avoir pas pris. pour prevenir la
possibilite d'un aeeident, des dispositions speciales qui
impliqueraient des frais eonsiderables, disproportinnes
aux risques qu'un degre usuel d'attention suffisait a
exelure. C'est done avee raison que l'instance eantonale
a deboute Ie demandeur de ses conciusions contre l'Etat
de Vaud.
2. -
Quant aux eonclusions reeonventionnelles prises
par Vibert contre Anselme, s'il est hors de doute que
ceIui-ei s'est trouve en faute en marchant a une vitesse
excessive et en ayant. un eclairage insuffisant, d'autre
part Vibert lui-m~me ne peut pas ~tre eonsidere comme
exempt de toute faute. Outre qu'il a omis d'Heindre ses
phares dont l'eclat aveuglant a pu contribuer a emp~eher
Anselme d'apercevoir Ia colonne de gravier (cf. arr~t du
Tribunal fMeral du 19 septembre 1923, Barth c. Meroz),
il roulait a une vitesse superieure a ceUe (25 km.) que Ie
concordat autorise de nuit et lors d'un croisement : il
marchait en effet a 35 km. et n'a rallenti que « quelque
peu au ~ernier moment » -
alors que pourtant il con-
naissait Ia presence du gravier sur le bord de la route
et aurait du se rendre comp~ du danger que courait le
conducteur du vehicule qu'il voyait venir a sa rencontre.
Cette faute etant de nature a augmenter les risques
d'accident et dans tous les cas a en aggraver les conse-
quences. il parait equitable de laisser a Ia charge de
Vibert le dommage que la collision a eause a sa voiture.
Le Tribunal fideral prononce :
Le recours est partiellement admis et le jugement
attaque est reforme dans ce sens seulement que Vibert
est deboute des conc1usions de sa demande reconvention-
neUe.
Obllgationenreeht. N0 66.
66. l1rteil der I. ZivilabteUung vom 18. Dezember 19!ZS
i. S. Schweiz. Seetransport-l1DioD (T1Dion)
und Schweiz. ImportvereiDiguD.g für Baumwolle
. und Baumwollfabrikate (Syndikat)
gegen Spbmerei an der BirI A.-G.
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1. Durch den von der Spinnerei zu Handen des Syndikats aus-
gestellten Zeichnungsschein, worin sie sich verpflichtete.
sich bei der Gründung der Union mit 218,000 Fr. zu beteiligen
und alle durch die definitiven Statuten vorgesehenen Lei-
stungen zu machen, ist kein Rechtsverhältnis zur Union
begründet worden. Abweisung der auf Einzahlung des ge-
zeichneten Betrages gerichteten Klage der Union (Erw. I
Ziff. 1-3).
2. Das Verhältnis zwischen Spinnerei und Syndikat charakteri-
siert sich als Unterbeteiligung, die rechtlich eine Gelegen-
heitsgesellschaft darstellt und den Bestimmungen über die
einfache Gesellschaft unterliegt. Auflösungsgründe : Art.
545 Ziff. 1 und 7 OR. WIrkungen der Auflösung für den
austretenden Gesellschafter (Erw. II Ziff. 1 und 2). Art. 24
Ziff. 4 OR. Sachverhaltsirrtum. Begriff. Nichtzutreffen der
Voraussetzungen. Erschwerung der Irrtums- und Betrugs-
anfechtung durch die konkreten Verhältnisse (Erw. II Ziff.3).
A. -
Die Schweizerische Seetransportunion (Union)
wurde am 30. Dezember 1918 als Genossenschaft im
Sinne des Obligationenrechts mit einem Kapital von
60,000,000 Fr. gegrilndet zum Zwecke der Übernahme
der vom Office d'importation de Ia Chambre Syndical
des Fabricants sulsses de Chocolatmit der Societe
d'armement R. van Hemelrick & Oe in Paris abgeschlos-
senen Charterverträge und zum Betriebe der gecharter~
ten, Schiffe. Mitglieder der Genossenschaft waren ge-
mäss Art. 5 der vom Bundesrat am 30. Dezember 1918
genehmigten Statuten der Bund einerseits, der die Hälfte
des Genossenschaftskapitals übernahm, und eine An-
zahl Einfuhrsyndikate anderseits, worunter auch die
Schweiz. Importvereinigung für Baumwolle und Baum-
wollfabrikate (Syndikat). Die Eintragung der Genossen-
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Obligationenrecht. Na 66.
schaft ins Handelsregister erfolgte am 15. Januar 1919.
Anlässlich der Statutenänderung vom 9. September
1919 wurde in Art. 5 die Bestimmung aufgenommen.
, dass im Falle der Auflösung der Syndikate c(an ihrer
Stelle ihre Mitglieder einzeln oder in der Form einer
neuen
juristischen Person Genossenschafter werden
können ».
Die Importsyndikate beschafften sich ihr Geld bei
ihren Mitgliedern, d. h. bei den Importfirmen ihrer
Branche, indem sie dieselben auf vorgedruckten Sub-
skriptionsscheinen bestimmte Beträge zeichnen liessen.
Mit Zirkular vom 26. Oktober 1918 stellte das Baum-
wollsyndikat auch seinem Mitgliede. der Spinnerei an
der Birs A.-G., einen solchen Zeichnungsschein zu.
In diesem Zirkular hei~st es u. a.: c(Wir haben für
unser Syndikat 30,000 Metertonnen vorläufig angemeldet,
und es trifft für jede Rohbaumwoll-Importfirma 362 Fr.
50 Cts. per 1000 kg Kontingent 1918. Somit hätten Sie
unter Vorbehalt der Genehmigung der Statuten, wenn
Sie auf Geltendmachung eines entsprechenden Tonnage-
Betreffnisses für Sie reflektieren, sich mit 218,000 Fr. zu
beteiligen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass Sie
auch einen grösseren oder kleineren Betrag zeichnen
können. Die Genossenschafts-1\nteile werden auf den
Namen der S. J. B. (Syndikat) ausgestellt, und diese
wird den Beteiligten später Partial-Anteilscheine aus-
fertigen.)}
.
Am 30. Oktober 1918 unterzeichnete die Beklagte den
Subskriptionsschein, der wie folgt lautet: (Sur la base
du projet des statuts, le soussigne s'engage a participer
a la constitution de l'Union suisse de transport mari-
time pour une somme de 218,000 fr. et averser le 1/6
de cette somme a la Banque populaire suisse au credit
du Compte maritime a la constitution de la Societe.
Il s'engage en outre a effectuer dans cette limite toutes
prestations qui seront imposees par les statuts defini-
tifs. »
Obligationenrecht. N0 66.
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Das Syndikat seinerseits unterzeichnete am 2. No-
vember
1918
einen
Globalsubskriptionsschein
von
8,500,000 Fr. und am 4. Dezember 1918 einen weitern
von einer Million.
Als das Genossenschaftskapital der Union nachträg-
lich auf 60 Millionen, statt wie ursprünglich vorgesehen
auf 100 Millionen festgesetzt wurde, erfolgte durch Be-
schluss des Verwaltungsrates der Union eine verhältnis-
mässige Herabsetzung aller Zeichnungen um 40%.
Demgemäss reduzierte sich der Zeichnungsbetrag der
Beklagten auf 131,000 Fr., wovon sie 43,600 Fr. bei der
Schweiz. Volksbank in Bern einzahlte. Unterm 18. Fe-
bruar 1919 forderte das Syndikat sie auf, auch noch
den ausstehenden Betrag von 87,400 Fr. für sein Konto
der gleichen Bank zu überweisen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1919 beschwerte sich
die Beklagte beim Syndikat darüber, dass ihr zuwenig
Frachtraum zur Verfügung gestellt werde und dieser
zu teuer zu stehen komme; sie sei daher nicht geneigt,
Zahlungen für die Union zu machen, die in keinem Ver-
hältnis zu den von ihr geleisteten Diensten ständen.
In seiner Antwort vom 3. März 1919 beharrte das Syn-
dikat auf der Einzahlung; da es seinerseits genötigt sei,
den gezeichneten Betrag voll einzuzahlen, müsse es von
seinen Mitgliedern unbedingt verlangen, dass auch sie
ihren finanziellen Leistungen nachkämen. Daraufhin
schrieb ihm die Beklagte am 2. April 1919 zurück, sie
habe den Zeichnungsschein in der Annahme ausgestellt,
dass ihr von der Union der nötige Schüfsraum für die
überseeischen Importe beschafft würde, und die Ein-
zahlung als Vorschuss für die Frachten betrachtet.
Seither seien bald 5 Monate verstrichen, ohne dass nur
ein kg der von ihr zur Verfrachtung angemeldeten
Baumwolle transportiert worden wäre. Sie habe sich
deshalb um andere Transportgelegenheiten umsehen
und sich überdies zu höhern Preisen mit in Frankreich
liegender Ware eindecken müssen. sodass eine grössere
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Obllgatlonenrecht. N° 66.
Inanspruchnahme des Frachtraumes der Union für sie
nicht mehr in Frage komme. Sie trete daher vom Vertrage
zurück, falls ein solcher überhaupt bestehe, und ver-
, lange die geleistete Einzahlung von 43,600 Fr. zurück.
Eventuell sei sie bereit, die Einzahlung auf 50,000 Fr.
zu erhöhen, aber nur falls ihr das Syndikat die Rück-
zahlung garantiere. Im Anschlusse an eine mündliche
Besprechung der Angelegenheit mit dem Geschäfts-
leiter des Syndikats, Steinmann, erklärte sich die Be-
klagte mit Zuschrift vom 23. April 1919 vergleichs-
weise bereit, die Zeichnung für das von ihr noch zu ver-
frachtende Jahreskontingent von 275,000 kg in der
Höhe von 60,000 Fr. aufrecht zu erhalten, sofern die
Verschiffung ohne Verzögerung erfolge. Das Syndikat
lehnte diesen Vorschlag !im 9. Mai 1919 als unannehm-
bar ab und wies gegenüber einer erneuten Zahlungs-
verweigerung der Beklagten vom 12. Mai mit Schreiben
vom 14. Mai 1919 darauf hin, dass die Union, die erst
dieses Frühjahr zu arbeiten begonnen, die Verschif-
fungen nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt in Aus-
sicht gestellt habe. Die weitere Korrespondenz führte
zu keiner Einigung.
Das Syndikat seinerseits hatte -nicht unterlassen, sich
in einem ausführlichen Schreib~m an den Präsidenten
der Union vom 19. März 1919 mit allem Nachdruck
über die ungenügende Zurverfügungstellung von Fracht-
raum und insbesondere über' die Anbietung von nicht
versicherbaren Dampfern zu beklagen.
B. -
Am 3. Oktober 1919 trat das Syndikat in Liqui-
dation. Um die Durchführung nicht auf unbestimmte
Zeit aufschieben zu müssen, ersuchte es mit Schreiben
vom 27. Oktober 1919 die Union, selbst die nötigen
Schritte gegen die Beklagte zu unternehmen, oder aber
sich bereit zu erklären, die Zeichnung von 87,400 Fr. zu
reduzieren. Unterm 21. November 1919 schrieb die
Union zurück, sie könne sich mit der Eintreibung des
von der Beklagten noch geschuldeten Betrages nicht
Obligationenrecht. N0 66.
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befassen, sondern habe sich einzig an das Syndikat zu
halten, von dem ein gültiger Zeichnungsschein vorliege.
In seiner Antwort vom 5. Dezember 1919 beklagte sich
das Syndikat über eine ungleiche Behandlung, indem
es darauf hinwies, dass dem Tabaksyndikat eine Reduk-
tion des gezeichneten Kapitalanteils zugestanden wor-
den sei. Der leidige Anstand habe schliesslich seinen
Grund nur darin, dass den Syndikatsmitgliedern zur
kritischen Zeit keine Transportmittel zur Verfügung
gestellt worden seien. Daraufhin erklärte sich die Union
mit Zuschrift vom 31. Dezember bereit, sich mit der
Beklagten direkt auseinanderzusetzen, sofern das Syn-
dikat den streitigen Betrag bei einer Bank hinterlege, mit
der Massgabe, dass die Union im Falle eines ungünstigen
Prozessausganges berechtigt sei, denselben zu erheben.
Demgegenüber anerbot sich das Syndikat am 6. Januar
1920, die streitige Summe zu bezahlen, wenn die Union
auf die Verzugszinsen verzichte, welchen Vorschlag
diese mit Schreiben vom 30. Januar 1920 annahm. Am
2. Februar 1920 bezahlte sodann das Syndikat die
87,400 Fr. und ersuchte gleichzeitig die Union, die
Ausstellung von Anteilscheinen zu Handen der Be-
klagten für das von ihr gezeichnete Kapital von
131,000 Fr. wegen des schwebenden Prozesses zu unter-
laSSEm. In der Empfangsanzeige vom 6. Februar 1920
bestätigte die Union, dass das Syndikat keinerlei Ver-
pflichtungen mehr ihr gegenüber habe.
C. -
Inzwischen hatte die Spinnerei an der Birs
A.-G. das Syndikat bereits unterm 18. Dezember 1919
beim Bezirksgericht Arlesheim zur klageweisen Gel-
tendmachung seiner Ansprüche provoziert, und es hat
das Syndikat innert der ihm angesetzten Frist Klage
erhoben mit dem Begehren um Verurteilung der Be-
klagten zur Zahlung von 87,400 Fr. nebst 6% Zins
für die Zeit vom 28. Dezember 1918 bis 31. Januar 1919
und 7% Zins vom 1. Februar 1919 hinweg an die Union,
eventuel1 an das Syndikat. Gleichzeitig hat auch die
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ObHgationenreeht. N0 66.
Union eine Klage auf Zahlung des gleichen Betrages an
sie eingereicht.
Die für beide Klagen gleichlautende Begründung
lässt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen:
Als Genossenschafter der Union seien zwar nach den
ursprünglichen Statuten nur die Syndikate, nicht die
Einzelimportfirmen vorgesehen gewesen. Den Syndi-
katen habe aber die Berechtigung zur Eingehung eigener
Verpflichtungen gefehlt. Art. 3 der Statuten des Baum-
wollsyndikates speziell bestimme ausdrücklich, dass das
Syndikat keinerlei Geschäfte für eigene Rechnung ab-
schliesse. Daraus gehe klar hervor, dass dem Syndikat
bloss die Rolle einer zentralen Vermittlungsstelle zwi-
schen den importierenden Mitgliedern und der Union
zugekommen sei, wobei es als Vertreter und Beauf-
tragter der ihm angehörenden Importfirmen gehandelt
und diese der Union gegenüber direkt verpflichtet habe.
Dass die einzelnen Importeure als Mitglieder der Union
zu betrachten seien, ergebe sich schon aus dem Umstand,
dass ja gar nicht alle Syndikatsmitglieder bei der Union
beteiligt waren. Die Zeichnung der einzelnen Syndikats-
mitglieder gelte daher der Union gegenüber, die aus dem
Zeichnungsschein einen direkterr Anspruch gegen die
Zeichner erworben habe. Tatsächlich laute denn auch der
von der Beklagten unterzeichnete Subskriptionsschein
ausdrücklich zu Gunsten der Union. Sollte aber auch
die Beklagte nicht von AnfaiIg an Mitglied der Union
gewesen sein, so sei sie jedenfalls gemäss Art. 5 der ab-
geänderten Statuten vom 9. September 1919 mit der
Liquidation des Syndikats automatisch in dessen Rechte
und Pflichten der Union gegenüber eingetreten. Eventuell
wäre der Zeichnungsschein in erster Linie dahin auszu-
legen, dass sich die Beklagte dem Syndikat gegenüber
zu Gunsten der Union verpflichtet habe (Art. 112 OR).
Aus diesen Gründen klage das Syndikat in erster Linie
auf Leistung an die Union und nur eventuell, wenn deren
Aktivlegitimation verneint werden sollte, auf Zahlung
an das Syndikat selbst.
Obligationenrecht. N0 66.
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Ihrer Einzahlungspflicht könne sich die Beklagte
nicht unter Berufung darauf entziehen, sie sei durch einen
Willensmangel, Irrtum, Täuschung zur Zeichnung ver-
anlasst worden. Denn der für die Aktienzeichnung
allgemein anerkannte Grundsatz, dass derjenige, welcher
einen ihn unbedingt verpflichtenden Zeichnungsschein
ausstellt, auf Grund desselben der Gesellschaft schlecht-
hin für die Einzahlung des gezeichneten Betrages haftet,
gelte analog auch für die Genossenschaft (AS 31 II
71 ff.). Abgesehen hievon seien diese Einreden auch
materiell unbegründet. Ihre Haltlosigkeit ergebe sich
schon aus der Tatsache, dass alle andern Mitglieder ihre
Anteile anstandslos einbezahlt hätten. Für eine Täu-
schung seitens des Schokoladensyndikates oder des
Conseil intersyndical wären die Union und das Syn-
dikat von vorneherein nicht verantwortlich. Das Zir-
kular vom 26. Oktober 1918 enthalte nichts, was einen
solch' schweren Vorwurf rechtfertigen würde, indem
darin der Beklagten eine Garantie dafür, dass sie den ihrer
Zeichnung entsprechenden Frachtraum erhalten werde,
nicht gegeben worden sei und angesichts der unsicheren
Schiffsraumverhältnisse auch gar nicht hätte gegeben
werden können. Zudem sei ja die ganze Gründung der
Union unter der Führung und Beteiligung des Bundes
erfolgt. Aber auch die Irrtumsanfechtung halte nicht
Stich. Wenn sich die Erwartungen der Beklagten nicht
erfüllt hätten, so handle es sich dabei um einen un-
wesentlichen Irrtuni im Motiv.
D. -
Die Beklagte beantragte Abweisung beider
Klagen und verlangte mit einer gegenüber beiden
Klägern erhobenen Widerklage Rückerstattung der ein-
bezahlten 43,600 Fr. nebst 7% Zins seit 30. Oktober
t 918. Eventuell stellte sie das Begehren,. sie sei nur zu
verurteilen, den eingeklagten Betrag gerichtlich zu hinter-
legen mit der Massgabe, dass er an sie zurückfalle,
wenn bei der Liquidation der Union kein Gläubiger zu
Verlust komme. In diesem Sinne sei eventuell auch die
Widerklage gutzuheissen. Zur Begründung \\ird im
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Obligationenrecht. No 66.
wesentlichen geltend gemacht: Der Union fehle die Ak-
tivlegitimation und der Beklagten ihr gegenüber die
Passivlegitimation, da sie zur Union nie in einem Ver-
. tragsverhältnis gestanden sei. Im Zirkular vom 26. Ok-
t~ber 1918 habe das Syndikat ausdrücklich geschrieben,
die Genossenschaftsanteile würden auf seinen Namen
ausgestellt, und es werde dann später den Beteiligten
Partialanteilscheine ausfertigen. Gestützt hierauf habe
sich die Beklagte im Zeichnungsschein verpflichtet, ihm
für seine Beteiligung an der Union 218,000 Fr. zur Ver-
fügung zu stellen. Es handle sich also um eine Unter-
beteiligung beim Syndikat. Gemäss den ursprünglichen
Statuten hätte die Spinnerei auch gar nicht Genossen-
schafter der Union werden können. Aber auch nach er-
folgter Statutenänderung sei sie der Union nicht als
Mitglied beigetreten; sie habe auch nie einen Anteil-
schein erhalten. Es fehle der Union somit jede Berechti-
gung zur Geltendmachung direkter Anspruche gegen-
über der Beklagten. Zudem sei sie ja" vom Syndikat voll
bezahlt worden und könne deshalb den gleichen Betrag
nicht noch einmal verlangen.
Beiden Klägern gegenüber erhebt sodann die Beklagte
die Einrede de<i wesentlichen Irrtums und der arglistigen
Täuschung. Von einem Ausschluss dieser Einreden könne
keine Rede sein, da die Beklagt~ nicht einen Genossen-
schaftsanteil der Union gezeichnet, sondern sich ledig-
lich dem Syndikat gegenüber verpflichtet habe, ihm
einen gewissen Betrag für seine Zeichnung zur Verfü-
gung zu stellen. Den Zeichnungsschein habe sie in der
Annahme ausgestellt, dass sie damit einen Anspruch auf
eine bestimmte, spätestens für den Winter 1918/19 ver-
fügbare Frachtraumquote erwerbe. Tatsächlich sei aber
bis April 1919 kein kg Baumwolle der von ihr angemel-
deten Bestände mit Schiffen der Union spediert worden.
Die Beklagte habe daher ihre Zustimmung zu einem
andern Vertrag, als dem von ihr auf Grund der Zu-
sicherungen des Syndikats gewollten gegeben. Auch
ObHgationenrecht. N° 66.
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beziehe sich ihr Irrtum auf einen Sachverhalt, den sie
nach Treu und Glauben im Verkehr als eine notwendige
Grundlage des Vertrages betrachtet habe. Zum Ver-
tragsschluss sei sie durch unrichtige Angaben in den Be-
richten des Schokoladesyndikates, des Conseil inter-
syndical und der Organe des Syndikats arglistig ver-
leitet worden. So habe man ihr zugesichert, dass nur
20% des Kapitals sofort bar einbezahlt werden müssten
und die andern 80% durch Bankkredit gedeckt werden
könnten, und ihr insbesondere vorgespiegelt, dass jedes
Risiko bei diesem Unternehmen, dessen Tätigkeitsbe-
ginn für den Herbst 1918 angesagt wurde, ausgeschlossen
und eine Rendite des investierten Kapitals von 6-
7% sichergestellt sei. Das Syndikat habe die Unrichtig-
keit dieser von ihm übermittelten Angaben gekannt oder
hätte sie kennen sollen, da es bei der Gründung der
Union mitwirkte.
Aus der Unverbindlichkeit des Vertrages folge die
Gutheissung der Widerklage auf Rückerstattung der
bereits geleisteten Einzahlung.
E. -
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Arlesheim,
hat zunächst durch Zwischenentscheid vom 31. März 1921
die Aktivlegitimation der Union bejaht, da der Zeichnungs-
schein eine Verpflichtung der Beklagten zu Gunsten der
Union enthalte (Art. 112 OR), mit Entscheiden vom
14. November 1922 aber beide Klagen abgewiesen und
die Kläger in Gutheissung der Widerklage solidarisch
zur Rückerstattung der 43,600 Fr. nebst 6% Zins vom
Tage der Klageanhebung hinweg verurteilt.
Auf Appellation beider Kläger und Anschlussappel-
lation der Beklagten hin bezüglich der Legitimations-
frage hat das Obergericht des Kantons Basel-Land-
schaft mit Urteil vom 26. Juni 1923 diese Entscheide
bestätigt.
F. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger in ge-
trennter Eingabe die Berufung an das Bundesgericht
erklärt unter Wiederholung ihrer vor den kantonalen
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ObHgationenrecbt. N° 66.
Instanzen gestellten Begehren. Eventuell beantragen
sie Rückweisung 'der Sache an die Vorinstanz zur Be-
weisergänzung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Uni 0 n c. S p i n n e r e i.
1. -
Die Union leitet ihren Anspruch auf Bezahlung
dt:r 87,400 Fr. aus dem Zeichnungsschein der Be-
klagten vom 30. Oktober 1918 her, indem sie sich auf
den Standpunkt stellt, es liege in dieser Zeichnung, durch
die sich die Spinnerei verpflichtete, sich bei der Grün-
dung der Union mit 218,000 Fr. zu beteiligen und alle
durch die definitiven Statuten vorgesehenen Leistungen
zu machen, die Erklärung, der Genossenschaft als Mit-
glied beitreten zu wolle~. Diese Auffassung ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz abzulehnen. An sich
liesse zwar der Wortlaut des Zeichnungsscheines darauf
schliessen, es handle sich um eine Offerte zum Eintritt
in die Genossenschaft oder gar um . eine Beitrittserklä-
rung auf Grund einer vorausgegangenen Einladung dazu.
Entscheidend ist jedoch darauf abzustellen, dass nach
der Bestimmung von Art. 5 des Statutenentwurfes, die
unverändert in die definitiven Statuten vom 30. Dezem-
ber 1918 übernommen wurde, neben dem Bunde, vertre-
ten durch die Fero, nur die Einfuhrsyndikate als solche
Mitglieder der Union werden konnten. Wie sich aus den
Zirkularen und Prospekten ergibt, wurden auch nur
diese für die Beteiligung begrusst. Dafür, dass auch
die Beklagte um den Beitritt angegangen worden wäre,
fehlen in den Akten aUe Anhaltspunkte, sodass dem von
ihr eventuell gewollten Beitritt eine entsprechende
Offerte nicht vorausgegangen wäre. Wollte man aber in
der Zeichnung eine Offerte der Beklagten selbst er-
blicken, so ist nicht dargetan, dass der Zeichnungs-
schein der Union überhaupt je übermittelt wurde,
geschweige denn, dass diese eine -
den Statuten zu-
widerlaufende -
Annahmeerklärung abgegeben hätte.
ObHgationenrecbt.N°66.
485
Unbestrittenermassen hat das Syndikat die Subskription
von der Beklagten verlangt und den Zeichnungsschein
ausgehändigt erhalten. Dass dieses dabei aber nicht in
eigenem Namen, sondern ': als Vertreter der Union ge-
handelt habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
nicht zu vermuten. Gegen' eine Aufnahme der Be-
klagten als Genossenschafter spricht auch der Umstand,
dass sie im Genossenschaftsbuch nicht eingetragen ist
und vor ihrem « Vertragsrucktritt » keinen Anteilschein
erhalten hat. Sodann fällt in Betracht, dass das Syndi-
kat einen Globalzeichnungsschein ausgestellt und der
Union übermittelt hat, der den von der Beklagten ge-
zeichneten Betrag mitumfasste. Für beide Beteiligungen
war aber von vorneherein kein Raum, da es sich bei
der Union um eine der A.-G. ähnliche Genossenschaft
mit festem Grundkapital handelte. Dass sich tatsäch-
lich nur das Syndikat als Mitglied betrachtete. geht aus
seiner Zuschrift an die Union vom 9. Mai 1919 hervor,
worin es u. a. ausführte: «Mitglied der SSTU ist
schliesslich nur das Syndikat. Es hat somit auch unser
unsern Mitgliedern zugestellte Anteilschein mit der
SSTU nichts zu tun; er hat nur den Charakter einer
Quittung ..., er ist übrigens ja auch nicht von den Ver-
waltungsbehörden der SSTU unterfertigt, sondern von
unserm Vorstand. »
Wenn demgegenüber auf Art. 5 der revidierten Sta-
tuten vom 9. September 1919 verwiesen wird, wonach
auch die einzelnen Mitglieder von Syndikaten in die Ge-
nossenschaft eintreten konnten, so beweist die Änderung
gerade, dass diese Möglichkeit vorher nicht vorhanden
war, denn sonst wäre eine Revision der Statuten nicht
nötig gewesen. Im damaligen Zeitpunkt lag aber eine
Offerte der Beklagten zum Eintritt nicht vor, sowenig
als irgendwelche Anhaltspunkte gegeben wären, die auf
einen stillschweigenden Eintritt der Spinnerei in die
durch die Zeichnung bei der Union begründete Rechts-
stellung des Syndikats scbliessen Iiessen.
486
Obligationenrecht. N° 66.
2. -
Dagegen muss sich weiter fragen. ob nicht die
Beklagte, wie beide kantonalen Instanzen annehmen,
durch ihre Subskription insofern in ein Rechtsver-
hältnis zur Union getreten sei, als sie den gezeichneten
Betrag dem Syndikat zu Gunsten jener versprochen
habe (Art. 112 OR). Der Wortlaut des Zeichnungs-
scheines scheint diese Auslegung in der Tat zwingend zu
ergeben. Nach den tatsächlichen Verumständungen kann
sie aber nicht als dem Willen der Parteien entsprechend
angenommen werden. Abgesehen davon. dass der Zah-
lungspflicht der Union gegenüber als Korrelat die Mit-
gliedschaft entsprach, welche die Beklagte nach dem
Gesagten damals nicht erwerben konnte, kann die
Zeichnung auch deshalb nicht zu Gunsten der Union
gewollt gewesen sein, weil das Syndikat bereits einige
Tage vorher der Union die gleiche Summe durch Un-
terzeichnung des Globalsubskriptionsscheines als Teil-
betrag seiner Beteiligung versprochen hatte, sodass
für ein und dieselbe Leistung zweimal das gleiche ver-
sprochen worden wäre, was jeden vernünftigen Grundes
entbehren würde. es wäre denn, dass die Beklagte auf
diesem Wege jene Schuld des Syndikates kumulativ
mit ihm hätte übernehmen wollen. Eine solche Schuld-
übernahmeerklärung kann
ab~r im Zeichnungsschein
nicht gefunden werden. Es liegt auch nichts dafür vor,
dass sich die Union mit der Verpflichtung des Syndi-
kats nicht begnügt, sondern 'noch eine weitere der Be-
klagten als Sicherheit verlangt hätte. Tatsächlich hat
sie sich denn auch in der Folge stets nur an das Syndi-
kat gewandt und von ihm gestützt auf den Global-
zeichnungsschein die Einzahlung der Beträge verlangt.
Selbst wenn man aber auch ein (solidarisches) Mitschuld-
verhältnis von Syndikat und Spinnerei annehmen wollte,
so wäre der Anspruch der Union gegenüber der Beklagten
infolge Befriedigung durch das Syndikat erloschen
(Art. 147 OR). Der Einwand der Union, es sei in der
Überweisung der 87,400 Fr. durch das Syndikat nur eine
ObIigationenrecht. N° 66.
487
Hinterlage zwecks Sicherstellung der Union für den
Fall der Nichtzahlung durch die Beklagte zu erblicken,
wird durch die Korrespondenz, insbesondere das Schrei-
ben der Union vom 30. Januar und ihre Empfangs-
anzeige vom 6. Februar 1920 schlüssig widerlegt.
Richtigerweise handelt es sich vielmehr um ein ana-
loges Verhältnis, wie es durch die Amtsbürgschaft
gegenüber dem Staat begründet wird, und wobei die
Bürgschaftssumme zur Schadloshaltung des Publikums
dienen soll. Das Bundesgericht hat hierin keine Ver-
pflichtung zu Gunsten Dritter, sondern nur zu Gunsten
des Versprechensempfängers (Staat) erblickt, der dann
seinerseits, -
da er direkt haftet -
die geschädi~n
Dritten abzufinden habe (Urteil vom 13. Novem-
ber 1923 i. S. Möschinger & Angst gegen Zürcher
Amtsbürgschaftsgenossenschaft). In gleicher Weise hat
auch hier die Beklagte die Leistung ausschliesslich dem
Syndikat versprochen und zwar rechtlich zu seinen
Gunsten, wenn auch mittelbar zu dem Zwecke, dass
es dadurch inbezug auf seine eigenen Verpflichtungen
gegenüber der Union gedeckt werde.
3. -
Ist somit durch den Zeichnungsschein ein Rechts-
verhältnis zwischen der Union und der Beklagten nicht
begründet worden, so entfällt damit jede Grundlage
für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch.
Anderseits wird damit aber auch die nur eventuell für
den Fall der Annahme eines direkten Forderungsrech-
tes gestellte Widerklage der Beklagten hinfällig. Sie
wäre übrigens auch materiell unter dem einzig in Betracht
fallenden Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereiche-
rung haltlos, da das Syndikat die 43,600 Fr. der Union
als Teilbetrag des gezeichneten Genossenschaftsanteils
bezahlt hat.
n. S y n d i kat c.
S P i n n e r e i .
1. -
Die Vorinstanz fasst das durch die Zeichnung der
Beklagten mit dem Syndikat begründete Rechtsver-
hältnis als zweiseitigen Vertrag auf, bei dem der Ein-
AS 49 II -
1923
33
488
Obllgationenrecht. N0 66.
zahlungs pflicht der Beklagten als Gegenleistung die
Gewährsleistungspflicht des Syndikates für die sofor-
tige Beschaffung von Frachtraum durch die Union ent-
sprochen habe. Da die Zurverfügungstellung von Schif-
fen während des Winters 1918/19 ausgeblieben sei,
habe die Spinnerei am 2. April 1919 ohne Fristansetzung
vom Vertrage zurücktreten dürfen; nach Art. 109 OR
sei sie daher berechtigt, die versprochene Leistung zu
verweigern und das Geleistete zurückzufordern. Da
die Beklagte das Verhältnis auf alle Fälle so aufgefasst
habe, sei der Vertrag eventuell auch wegen wesentlichen
Irrtums im Sinne von Art. 24 Ziffer 1 OR für sie un-
verbindlich, falls auf Seite des Syndikats eine andere
Willensmeinung geherrscht habe.
Diese Auffassung wird den tatsächlichen Verhältnis-
sen nicht gerecht. Zunächst steht im Zeichnungsschein
der Beklagten nichts vom Frachtraum, vielmehr wird
darin allgemein auf die Statuten der Union verwiesen,
die freilich die Beschaffung von solchem als Zweck der
Genossenschaft bezeichnen. Wenn man aber einzig die
Beschaffung von Frachtraum als Gegenleistung des
gezeichneten Betrages und der schon vollzogenen Lei-
stung betrachtet hätte, so wäre nicht einzusehen, warum
als causa der versprochenen Leistung die Beteiligung bei
der zu gründenden Genossenschaft, und nicht einfach
die Vorauszahlung für den einzuräumenden Fracht-
raum genannt wurde. Lässt IDithin schon der Wortlaut
des Zeichnungsscheines zum mindesten auf gesellschaft-
liche Elemente schliessen, so deuten anderseits aber auch
die äusssern Umstände, unter denen das Rechtsver-
hältnis zur Entstehung gelangt ist, auf solche hin.
Zwar ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die
Beklagte die Zeichnung nicht in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des auf Grundlage der Statuten vom 22. No-
vember 1915 als Genossenschaft konstituierten Syndi-
kats vorgenommen hat, indem das beabsichtigte Geschäft
über den statutarischen Zweck des Syndikats: « den
Obligationenreeht. N° 66.
489
Genossenschaftern für die Einfuhr ihrer vom Auslande
zu beziehenden Rohstoffe und Halbfabrikate während
der Dauer des europäischen Krieges behüflich zu sein »,
hinausgegangen wäre. Eine derartige Frachtraumnot
war im Zeitpunkt der Gründung des Syndikats über-
haupt nicht voraussehbar gewesen. Dies schliesst aber
nicht aus, dass sich die Beklagte in anderer Weise beim
Syndikat gesellschaftlich beteiligen konnte, nämlich
als importierende Baumwollfirma schlechthin, wobei die
Zugehörigkeit zur Syndikatsgenossenschaft nur die äus-
sere Veranlassung bot.
Bei der Gründung der Union wurde ursprünglich er-
wogen, ob nicht alle Importfirmen in die Genossenschaft
aufzunehmen seien, was wahrscheinlich dem Baum-
wollsyndikat nach möglich zu sein schien, als es die
Einzelsubskriptionsscheine durch seine Mitglieder unter-
zeichnen liess. Bei der übergrossen Anzahl von Einzel-
firmen wäre jedoch die Aktionsfähigkeit der Union
dadurch erheblich beeinträchtigt worden, sodass man
es vorzog, nur den Syndikaten GenossenschaftersteIlung
einzuräumen und es ihnen zu überlassen, sich bei den
importierenden Syndikatsmitgliedern zu decken. Erst
später, als sich aus dieser Beschränkung Unzukömm-
lichkeiten ergaben, indem die nur für die Dauer des
Weltkrieges ins Leben gerufenen Syndikate wieder
liquidiert wurden, wurde auch die Eintrittsmöglichkeit
für die einzelnen Importfirmen durch Statutenrevision
vom 9. September 1919 geschaffen. Daraus geht hervor,
dass der Eintritt der Syndikate von vorneherein nicht
Selbstzweck war, sondern jene Lösung lediglich aus
organisatorischen Gründen den Vorzug erhalten hatte.
Die Syndikate verfolgten nicht eigene Interessen,-
Art. 3 der Statuten des Baumwollsyndikates speziell
bestimmte ausdrücklich, dass das Syndikat keinerlei
Geschäfte für eigene Rechnung abschliesse, -
ihre Auf-
gabe erschöpfte sich vielmehr darin, die beteiligten Mit-
glieder, die auch das nötige Kapital zur Nerfügung
490
Obligationenrecht. N0 66.
stell.ten,. der Union gegenüber zu vertreten. Dass aus-
schliesshch auf Rechnung dieser Importfirmen gehan-
delt werden wollte, ergibt sich auch aus der Tatsache
da~s diese Firmen nur einen verhältnismässig kleine~
Tell des Gesamtmitgliederbestandes des Baumwollsyndi-
k~tes ausmachten, sodass die nichtimportierenden Mit-
glie?er, die f~r die T~~lnahme gar nicht begrüsst wurden,
zweIfellos mIt der Ubernahme eines solchen Risikos
durch das Syndikat nicht einverstanden gewesen wären.
Da nu~ aber eine direkte Vertretung der einzelnen
~portfirmen durch das Syndikat nicht möglich war,
mdem. nach den Statuten der Union nur die Vertreter
(Syndikate) und nicht die vertretenen Einzelfirmen
Mitglieder der Genossenschaft werden konnten blieb
n~r eine indirekte ~ ertretung in dem Sinne übri~, dass
dIe Rechte und Pflichten der Union gegenüber in der
Person des Syndikats entstehen sollten und von ihm der
Genossenschaft gegenüber auszuüben und zu erfüllen
waren; dagegen war das Syndikat dem Vertretenen
?egenüber berechtigt, die sich ergebenden Lasten auf
Ihn abzuwälzen, und dieser hinwiederum befugt, zu ver-
lan?en, dass das Syndikat seine Rechte gegenüber der
Umon wahre und ihm die Vorteile zuwende. So haben
denn au~h die Mitglieder des Baumwollsyndikates und
der übrigen Syndikate das Verhältnis aufgefasst und dem-
entsprechend ihre Einzahlungen an die Syndikate ge-
leistet, sei es direkt oder auf deren Rechnung an die Union.
Danach aber stellt sich das Verhältnis zwischen dem
Syndikat un? d.er Beklagten als eine Unterbeteiligung
dar. Das ObligatIOnenrecht enthält über diese Unterbe-
teiligung keine Bestimmungen; dagegen sieht der Ent-
wurf für die Revision der Titel 24 bis 33 des OR vom
Dezember 1919 in Art. 635 eine ausdrückliche Rege-
lung derselben bei der Gelegenheitsgesellschaft vor. -Im
Berichte zur Revision wird erläuternd ausgeführt, der
Unterbeteiligte werde nicht Gesellschafter (hier Ge-
nossenschafter der Union), sondern es bilde sich zwi-
Obligationenrecht. N0 66.
491
sehen dem Ober- und Unterbeteiligten eine Gelegen-
heitsgesellschaft. wobei der erstere geschäftsführender
Gesellschafter sei und als solcher dem Unterbeteiligten
für die gleiche Sorgfalt verantwortlich werde, die er mit
Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesell-
schaft gegenüber schulde. Diese rechtliche Konstruk-
tion der Unterbeteiligung als Gelegenheitsgesellschaft
entspricht der herrschenden Auffassung in der Wissen-
schaft (vgl. STAUB, Anh. N. 5 zu Art. 342 DHGB;
DÜRINGER & HACHENBURG, Bd. 4 S. 302 ff.), und es
hat sich auch das Reichsgericht in ständiger Praxis auf
diesen Boden gestellt (RG 1 S. 78 ff.; 26 S. 52).
2. -
Ist somit zwischen dem Syndikat und der Spin-
nerei eine Gelegenheitsgesellschaft begründet worden, die
nach schweizerischem Recht den Bestimmungen über die
einfache Gesellschaft untersteht (AS 48 II S. 442), so
sind auf den Austritt aus derselben nicht die für die
zweiseitigen Verträge geltenden Rücktrittsbestimmungen
der Art. 107 ff. OR anwendbar, sondern es greifen die
besondern Regeln des Art. 545 OR Platz. Von den hier
normierten Auflösungsgründen könnten aber nur Ziffer
1 und 7 in Betracht kommen, nänilich die beiden Fälle,
dass die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmög-
lich geworden, oder ein wichtiger Grund zur Auflösung
der Gesellschaft vorhanden gewesen wäre. In ersterer
Beziehung ist davon auszugehen, dass der unmittelbare
Zweck des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Syndikat,
entgegen der Behauptung der Beklagten, nicht die Be-
schaffung von Frachtraum durch das Syndikat war,
sondern die Beteiligung im internen Verhältnis, als
Mittel zur Erreichung des Zweckes, den sich die Union
gestellt hatte. Die Beklagte konnte bei Eingehung des
Unterbeteiligungsvertrages darüber nicht im Zweifel
sein, dass die Beschaffung von Schiffsraum nicht in der
Macht des Syndikates stand, sondern ausschliesslich
von der erfolgreichen Tätigkeit der Union abhing. Dem
Syndikat, als geschäftsführendem Gesellschafter, lag
492
Obligationenrecht. N° 66.
nur ob, in seiner Eigenschaft als Genossenschafter
der Union bei dieser nach Möglichkeit dahin zu wirken,
dass Schiffsraum erhältlich wurde. Dass sich aber das
Syndikat in dieser Hinsicht ernstlich um die Wahrung
der Interessen seiner Unterbeteiligten bemüht hat,
lässt sich nach der Korrespondenz, insbesondere dem
Schreiben vom 19. März 1919 an den Präsidenten der
Union nicht in Abrede stellen, und es war jedenfalls
die Tatsache allein, dass diese Bemühungen in der Zeit
vom 30. Oktober 1918 bis 2. April 1919 erfolglos geblie-
ben sind, angesichts der damaligen kritischen Verhält-
nisse auf dem Frachtraummarkt keineswegs geeignet,
die E~reichung des Gesellschaftszweckes als unmöglich
erschemen zu lassen, zumal die Union nicht nur für eine
so kurze Dauer gegrundet worden war. Ob so dann die
Beklagte aus wichtigen Gründen aus der Gesellschaft
habe austreten dürfen, kann dahingestellt bleiben,
da die Auflösung der Gesellschaft auf alle Fälle durch
den ~ic~ter hätte erfolgen müssen (Art. 545 Ziff. 7),
wobeI die Beklagte gleichzeitig ihre Entschädigungs-
anspruche hätte geltend machen können. Abgesehen
hievon hätte die Auflösung der Gesellschaft keinesfalls
die Befreiung des austretenden Gesellschafters von den
eingegangenen Verpflichtungen_ zur Folge gehabt. Der
Austritt aus der Gesellschaft wirkt nur ex nunc, d. h. der
austretende Gesellschafter ~ann verlangen, dass mit
der Auflösung im Zeitpunkte seines Austrittes die
Liquidation eintrete, wobei er lediglich einen Anspruch
auf das Liquidationsergebnis hat, das nicht so sehr von
seiner Einlage als vom seitherigen Schicksal der Ge-
sellschaft überhaupt abhängt.
3. -
Entbehrte daher der « Rücktritt ') der Beklag-
ten der Rechts",irksamkeit, so muss sich weiter fragen,
ob die der Klage gegenüber erhobenen Einwendungen des
Irrtums und der arglistigen Täuschung begrundet seien.
. a 'Vas zunächst die Irrtumsanfechtung anbelangt,
1st der Vorirtstanz darin beizupflichten, dass bei der
Obligationenrecht. N0 66.
493
Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die wenn
auch nicht ausdrucklieh betonte, so doch selbstverständ-
liche Meinung bestanden hat, sie erhalte möglichst bald
Frach traum; unbedenklich ist aber auch weiter anzu-
nehmen, dass das Syndikat ganz die gleiche Auffassung
hatte. Eine Diskrepanz zwischen dem beidseitigen Wil-
len der Parteien lag daher jedenfalls nicht vor; ebenso-
wenig ist aber auch eine solche zwischen Wille und Er-
klärung der Beklagten gegeben, da diese die von ihr
erklärte Beteiligung bei der Gesellschaft auch tatsäch-
lich gewollt hat, wenn auch freilich rriit andern Er-
wartungen als sich später herausstellte, sodass daher
nicht ersichtlich ist, worin der von ihr behauptete, und
ihr folgend von der Vorinstanz angenommene error in
negotio liegen soll.
Fragen kann es sich nur, ob ihr Wille nicht von
falschen Vorstellungen beherrscht war, und aus diesem
Gesichtspunkte Ziff.4 von Art. 24 OR zutreffe, auf den
sie sich in der Tat mit der Begrundung beruft, die Be-
schaffung von Frachtraum spätestens für den Winter
1918/19 sei von ihr als notwendige Grundlage des Ver-
trages betrachtet worden. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen
dieser Bestimmung dann als erfüllt zu erachten, wenn der
Sachverhalt, den der Irrende irrtümlich als gegeben an-
nahm, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als
Vertragsbestandteil zu betrachten ist und wichtig ge-
nug war, um den Entschluss des Irrenden entscheidend
zu beeinflussen. Wenn nun auch vorliegend die Ver-
schaffung von Frachttraum im Subskriptionsschein nicht
ausdrucklieh zur Bedingung verstellt worden ist, so
ist sie doch insofern für den Vertragsinhalt von Bedeu-
tung, als beide Parteien beim Vertragsschluss von der
selbstverständlichen Voraussetzung ausgegangen sind,
dass die Unterbeteiligung die Beklagte in den Stand
setzen sollte, sobald alS möglich Schiffsraum zu er-
halten. Wie bereits dargetan, geht es aber nicht an, dar-
494
Obligationenrecht. N0 66.
über hinaus eine stillschweigende Erklärung des Syn-
dikats in dem weiteren Sinne anzunehmen, es wolle auch
dafür einstehen, dass sich diese gemeinsame Vorausset-
zung tatsächlich verwirklichen werde. Auf Grund jener
Unterstellung war es vielmehr nur verpflichtet, sich
um die Verschaffung von Frachtraum zu bemühen, und
zwar ohne zeitliche Begrenzung inbezug auf das Er-
gebnis, und nur dieses Verhalten ist zu einem Element
des Vertrages geworden, nicht aber auch der Eintritt
des Erfolges der Bemühungen bei Dritten. Wenn daher
auch die Beklagte durch die Annahme, dass sie noch im
Winter 1918/19 von der Union Frachtraum zugeteilt
erhalte, zur Unterzeichnung des Subskriptionsscheines
bestimmt worden sein mag, so vermochte diese irrige
Meinung, die sich auf einen dem Vertragsinhalt fremden
Umstand bezog und insofern nur als unwesentlicher
Irrtum im Beweggrunde wirksam war, die Gültigkeit
des Gesellschaftsvertrages nicht zu beeinträchtigen.
Wollte man aber auch annehmen, die direkte Ver-
schaffung von Frachtraum durch das Syndikat sei Ver-
tragsbestandteil gewesen, so müsste es sich weiter fra-
gen, ob die Zuteilung desselben während des Winters
1918/19 nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
als eine notwendige Grundlage des Beteiligungsver-
trages betrachtet werden könnte. Für die Entscheidung
dieser Frage kommt es weniger auf die Einwirkung des
irrig angenommenen Sachverhaltes auf den konkreten
Entschluss des Irrenden, als auf dessen typische Be-
deutung für die Entschliessung in derartigen Fällen
schlechthin an, was vom Gesetz mit dem Hinweis auf
« Treu und Glauben im Geschäftsverkehr», d. h. die im
Verkehre geltenden Anschauungen, zum Ausdruck ge-
bracht wird. Von diesem Standpunkte aus aber kann die
gedachte Voraussetzung der Beklagten im Hinblick-auf
die damaligen kritischen Verhältnisse auf dem Tonnage-
markt nicht als notwendige Grundlage des Gesell-
schaftsverhältnisses in Betracht fallen. Wie aus dem
Obligationenrecht. N° 66.
495
Bericht der Neutralitätskommission über die Union
vom 30. März 1921 hervorgeht, sind die überseeischen
Zufuhren der Schweiz schon im. Januar 1917 durch
England auf 50,000 - 60,000 Tonnen monatlich ratio-
niert worden, wobei aber die diesem Kontingent ent-
sprechenden 10-11 Schiffe schon Ende 1917 auf dem
Londoner Markt nicht mehr erhältlich waren, sodass
die auf Rohstoffe angewiesenen Industrien in eine be-
drohliche Lage kamen. Unter diesen Umständen hatte
daher die Beklagte, wie alle andern Importfirmen, ein
Interesse nicht nur an der sofortigen Beschaffung von
Schiffsraum, sondern angesichts der nicht vorausseh-
baren künftigen Gestaltung der Verhältnisse ebenso-
sehr auch an der Sicherstellung ihrer Zufuhren auf
geraume Zeit hinaus. Dass die Unterbeteiligung von den
übrigen Syndikatsmitgliedern, die sich in der gleichen
Lage wie die Beklagte befanden, auch wirklich in diesem
Sinne gewollt war, ergibt sich aus der Tatsache, dass
sich keines derselben als berechtigt erachtete, sich
seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, als der Fracht-
raum verspätet zur Verlügung gestellt und anderwei-
tig billiger wurde.
Bei dieser Sachlage könnte daher die gedachte Vor-
aussetzung der Beklagten nur dann zur notwendigen
Vertragsgrundlage gerechnet werden, wenn besondere
Umstände dem Syndikat erkennbar gemacht hätten,
dass die Beklagte durch sie zur Eingehung des Gesell-
schaftsverhältnisses bestimmt wurde, und das Syndikat
es dennoch unterliess, seinerseits Vorbehalte zu machen.
Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Jene
Erwartung der Beklagten stellt sich mithin auch von
diesem Gesichtspunkte aus als bIosses, ausserhalb des
Vertragsinhaltes' stehendes Motiv für die Willenserklä-
rung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 OR dar.
b) Die Einrede der arglistigen Täuschung ist mit der
Vorinstanz zu verwerfen, da alle Anhaltspunkte dafür
fehlen, dass das Syndikat der Beklagten wider besseres
496
Obligationenrecht. N0 66.
Wissen unwahre Angaben gemacht, oder sie durch
arglistiges Verschweigen von Tatsachen zur Eingehung
des Gesellschaftsverhältnisses verleitet hätte. Fragen
könnte es sich nur, ob nicht eine Täuschung durch Dritte
vorliege, sei es durch die Organe der Union oder deren
Gründer (Conseil intersyndical). Wie es sich indessen in
dieser Beziehung verhält, kann dahingestellt bleiben,
da eine solche Täuschung nur dann von Bedeutung
wäre, wenn das Syndikat sie gekannt hätte oder hätte
kennen sollen (Art. 28 Abs. 2 OR). Nun hat es aber im
wesentlichen keine andern Erkenntnisquellen gehabt als
die Beklagte selbst, nämlich die Prospekte und die
verschiedenen Zirkulare, die es an die Beklagte weiter-
leitete, ohne dazu Stellung zu nehmen, und für die Tätig-
keit seines Geschäftsleiters Steinmann im Conseil in-
tersyndical, einer selbständigen Organisation, welche
die Gründungsangelegenheiten betrieb, ist es jedenfalls
nicht verantwortlich.
e) Die Irrtums- und Betrugsanfechtung muss im Hin-
blick auf die Eigenart der durch die Unterbeteiligung~n
beim Syndikat geschaffenen Verhältnisse von vorne-
herein erschwerten Anforderungen an den Nachweis dieser
Tatbestände unterliegen. Denn die Unterbeteiligung der
Spinnerei darf nicht für sich allein, isoliert, betrachtet
werden, sondern es sind auch die Interessen der übrigen
unterbeteiligten Syndikatsmitglieder mitzuberücksichti-
gen. Zwar standen diese Unterbeteiligten unter sich
in keinerlei Rechtsbeziehungen, da sie sich nicht in ihrer
Eigenschaft als Syndikatsmitglieder verpflichtet haben,
wohl aber bildeten sie kraft der Gemeinsamkeit ihrer
Interessen eine communio ineidens, eine Schicksalsge-
meinschaft. Jede importierende Firma war sich bewusst,
dass neben ihr auch die übrigen importierenden Syndi-
katsmitglieder eine Unterbeteiligung mit dem Syndikat
eingingen. Da das wirtschaftliche Resultat von der
Einhaltung eines bestimmten Planes abhing. der die
Einzahlung der gezeichneten Beträge voraussetzte, zu-
mal das Syndikat kein eigenes Vermögen besass, hatte
Obligationenrecht. N0 66.
497
daher jeder Zeichner ein Interesse daran, dass auch die
übrigen
Unterbeteiligten ihre Verbindlichkeiten er-
füllten. Es handelt sich also um ein ähnliches Ver-
hältnis wie bei der A.-G., wo auch der einzelne Aktionär
Rechte und Pflichten nicht gegenüber den andern, sondern
nur gegenüber der A.-G. als Körperschaft hat. Das
Bundesgericht hat hiebei aber dem auf Einzahlung be-
langten Zeichner die Einrede des Irrtums und Betruges
überhaupt grundsätzlich versagt, von der Erwägung
ausgehend, dass die Zeichnungserklärung eine Kundge-
bung nach aussen, den Gläubigern und Aktionären ge-
genüber bedeute, denen das Aktienkapital intakt zu er-
halten sei (vgl. BACHMANN, N. 7 zu Art. 615 OR und
dort zitierte Entscheide). Ob sich eine entsprechende
Anwendung dieses Grundsatzes auch vorliegend recht-
fertigen liesse, kann auf sich beruhen b1eiben, da die Be-
rufung auf diese Willensmängel ohnehin, wie oben dar-
getan wurde, unstichhaltig ist.
Die Klage des Syndikats erweist sich somit a1s be-
gründet, und es folgt daraus ohne weiteres die Abweisung
der Widerklage der Beklagten.
Demnach erkennt das Bundesgericht: '
1. Die Berufung der Union wird teilweise begründet
erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 26. Juni 1923 dahin abgeändert,
dass die Widerklage der Beklagten abgewiesen wird.
2. Die Berufung des Syndikats wird gutgeheissen,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Land-
schaft vom 26. Juni 1923, soweit diese Streitsache be-
treffend, aufgehoben und die Beklagte in Gutheissung der
Klage verpflichtet, an das Syndikat 87,400 Fr. nebst
6% Zins für die Zeit vom 28. Dezember 1918 bis 31. Ja-
nuar 1919 und 7% vom 1. Februar 1919 hinweg zu be-
zahlen.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.