opencaselaw.ch

70_II_232

BGE 70 II 232

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

232

Erfindungsschutz .. N' 42.

vede perehe gli dovrebbe essere impedito di pro.curarsi

con quanto· riceve dalla suddetta assicurazione privata un

tra;ttamento ehe' vada' oltre. gli angusti limiti dello stretto

necessario.

Infine· devesi osservare che 180 tesi della convenuta

aprirebbe una pericolosa. breccia nel prinoipioposto

dall'art. 96 LOA: 180 sua logica applicazione condurrebbe

a riconoscere' il diritto di regresso non soltanto per le

sp~ di cura, ma anche per tuttequelle altre prestazioni

ehe il contratto d'assicurazione contro gli infortuni prevede

80 copertura d'un danno.

Per i suespostimotivi, non si puoriconoscere alla oon-

venuta il diritto alla deduzione deI suddetto importo di

500 fr.»

VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

Vgl. Nr. 41. -

Voirno 41.

IX. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

.42. Auszug tlUS dein Urteil der I. ZiVilabteilung

vom 31. Oktober 1944 i. S. Krupp gegen AIbiswerkZftrieh A.-G.

Teünwhtigkeu eines Patentes wegen Teilidentität (Art. 16 Ziff. 5

PatG).

Art. 5 Abs. 3 PatG; die Patentbeschreibung darf nur zur Aus+

legung. nicht zur Ergänzung des Patentanspruches herange-

zogen werden (Erw. 3; Bestätigung der Rechtsprechung).

Nullitl partielle du brevet d'une inVention lormant enpartie l'obiet

d'un brevet anterieur (art, 16, eh. 5 LBI).

Art. 5 a1. 3LBI : La descriptioD. jointe a 1a demande de brevet

peu.t servir pour interpreter, nonpour compIeter la revendica·

tion (consid. 3, confirnia.tioil. de la ju.riSprudence).

Erfindungsschutz. N0 42.

233

Ntdlitaparziale delbrevetto d'une invenzione ehe e in parte oggetto

d'un brevetto anterWre (art .. 16, cifra 5 LBI).

Art. 5 cp. 3 LBI : La. descrizione annessa aUa domanda di

brevetto pub servire per interpretareo per completare la.

rivendicazione (consid. 3, conferma della giurisprudenzl;\).

A. -

Die Friedrich Krupp A.-G. in Essen (Deutsohland)

war Inhaberin des am 6. Mai 1932 auf Grund deutsoher

Prioritätenvom 18., 20. Juli und 28. August 1931 ange-

meldeten Schweizer Hauptpatentes Nr. 161'100, das eine

« Gesinterte Hartmetallegierung» betrifft und dessen

Hauptanspruch lautet :

« Gesinterte Hartmetallegierung für Arbeitsgeräte und Werk-

zeuge, die ein Karbid schwer schmelzbarer Metalle und ein nie-

driger schmelzendes Hilfsmetall enthält, dadurch gekennzeichnet,

dass sie als höher schmelzenden Bestandteil Titankarbid enthält. »

B .. -

Am 28. April 1943 reiohte die AlbiswerkZürich

A.-G. gegen die Fried. Krupp A.-G. Klage ein mit dem

Rechtsbegehren, es sei das Patent Nr. 161'100 teilweise

nichtig zu erklären in dem Sinne, dass

1. der Patentanspruoh eingesohränkt wird auf Hart-

metallegierungen mit einem Titankarbidgehalt bis

zu 50 %;

2. insofern als Teile der Besohreibung mit der Neuord-

nung des Patentanspruohs nioht vereinbar sind, sie

als nicht vorhanden gelten sollen.

Die Klage stützte sioh auf Art. 16 Ziff. 5 PatG. Die

Klägerin verwies auf das am 1. August 1931 auf Grund

der deutschen Priorität vom 21. August 1930 angemeldete

und am I. November 1932 veröffentliohte Schweizer

Hauptpatent Nr. ·156'813, das den Titel « Hartmetall»

trägt und dessen Hauptanspruch I lautet :

« Hartmetall. aus mindestens emem Karbid und einem Hilis-

metall, dadurch gekennzeichnet, dass es über 50 % Titankarbid

enthält .•

Inhaberin dieses Patentes ist die « Fides, Gesellschaft

für die Verwaltung und Verwertung von gewerblichen

Schutzrechtenm.b.H. » in Berlin. Sie wird in der Schweiz

durch die Klägerin vertreten.

234

Erfindungsschutz. N0 42.

Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen.

Am 4. Januar 1944 wurde das Patent Nr. 161'100 auf

die, Einzelfirma Friedrich Krupp in Essen übertragen.

Diese trat für die Beklagte in den· Prozess ein.

G. -

Mit Urteil vom 30. Juni 1944 erkannte das Han-

delsgericht des Kantons Zürich:

Das Patent Nr. 161'100 wird teilweise nichtig erklärt

in dem Sinne,

I. dass der Patentanspruch wie folgt eingeschränkt und

neu formuliert wird :

\

gesinterte Hartmetallegierung für Arbeitsgeräte und

Werkzeuge, die ein Karbid schwer schmelzbarer

Metalle und ein niedriger schmelzendes Hilfsmetall

enthält, dadurch gekennzeichnet, dass sie als höher

schmelzenden Bestandteil bis zu· 50 % Titankarbid

enthält.

2. dass insofern als TeUe der Beschreibung mit der

Neuordnung des Patentanspruchs nicht vereinbar

sind, sie als nicht vorhanden gelten sollen.

D. -

Hiegegen hat die Beklagte die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das angefochtene

Urteil sei aufzuheben und die Klage in vollem Umfang

abzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in "Erwägung :

I. -

Die Klägerin steht mit der Beklagten auf dem

Gebiet des Patent.gegenstandes in Wettbewerb. Ihre

Aktivlegitimation ist nicht bestritten.

2. -

Die Klägerin bringt vor, die Erfindung gemäss

dem Hauptanspruch des Streitpatentes Nr. 161'100 stimme

insofern mit der Erfindung gemäss dem Hauptanspruch I

des Patentes Nr. 156'813 überein, als sie ebenfalls Hart-

metallegierungen mit über 50 % Titankarbid umfasse.

Wenn diese Ansicht zutrüft, so muss das Streitpatent, da

das Patent Nr. 156'813 auf Grund der Priorität älter ist,

Erfindungsschutz. N0 42.

235

gestützt auf Art. 16 Ziff. 5PatG teilweise nichtig erklärt

und, im Sinne von Art. 16 Abs. 2 PatG entsprechend be-

sohränkt werden.

Worin der Gegenstand der beiden Erfindungen besteht,'

ist den Patentansprüchen zu entnehmen. Darin waren die

Erfindungen durch jene Begriffe zu umschreiben, welche

die Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes

ihres Patentes als erforderlich und ausreichend erachteten

(~rt. 5 Abs. 1 PatG). Zur Auslegung der Patentansprüche

können die Beschreibungen der Erfindungen herangezogen

werden (Art. 5 Abs. 3PatG). Durch Vergleichung der so

festgestellten Gegenstände der beiden Patente ist sodann

zu prüfen, ob und inwiefern diese miteinanderüberein-

stimmen.

Beide Patentansprnche handeln von einer Hartmetall-

legierung, die mindestens aus Titankarbid und aus einem

Hilfsmetall besteht. Im Patent Nr. 156'813 ist allerdings

nur von «Hartmetall », nicht von «Hartmetallegierung »

die Rede. Wie jedoch die Vorinstanz unwidersprochen aus-

geführt hat, kann unter «Hartmetall» schon wegen der

im Anspruch selbst erwähnten Zusammensetzung nur eine

Legierung gemeint sein.

Das Streitpatent umschreibt die Hartmetallegierung

ausführlicher als das Patent Nr. 156'813~ Zunächst spricht

es von «gesinterter » Legierung und kennzeichnet sie damit

nicht nur nach ihrer Zusammensetzung, sondern auch nach

der Art ihrer Herstellung. Das Sinterverfahren ist jedoch

jedem Fachmann der Hartmetalltechnik bekannt. Wie die

Vorinstanz anband der Beschreibung und des Hauptan-

spruches' II festgestellt hat, steht es auch beim Patent

Nr. 156'813 im Vordergrund. Die von diesem Patent

umschriebene Legierung kann somit· ebenfalls eine gesin-

terte sein, sodass sich das' Streitpatent durch den· Zusatz

«gesintert» vom ältern Patent in keiner Weise abhebt.

Nach dem Anspruch des Streitpatentes hat das Hilfs-

metall einen tiefem Schmelzpunkt als das Titankarbid.

Auch darin liegt nichts Eigentümliohes. Denn bei der Her-

236

ErBndungssohutz. No 4,2.

stellung von Hartmetallegierungen besteht die Bedeutung

des Hilfsmetalles allgemein gerade darin, dass sein Schmelz-

punkt tiefer liegt als jener des Schwermetallkarbides, das

deli Hauptbestandteil des Hartmetalles bildet.

Das Streitpatent spricht von einer Hartmetallegierung

«für Arbeitsgeräte und Werkzeuge». Der Verwendungs-

zweck vermag indessen eine Erfindung in der Regel nicht

zu kennzeichnen, es sei denn, die Erfindung bestehe

gerade in der Verwendung eines bekannten Mittels zu

einem neuen Zweck (BGE 65 II 93). Eine solche Ausnahme

ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie die Vorinstanz

festgestellt hat,war es den Fachleuten von jeher geläufig,

Hartmetallegierungen vor allem für Werkzeuge. und

Arbeitsgeräte zu verwenden. Auch die Beschreibung des

Patentes Nr. 156'813 erwähnt. diese Verwendungsart. Sie

wird übrigens von der· Beklagten ebenfalls als bekannt

vorausgesetzt, was daraus zu schllessen· ist, dass· dieser

Zweck im Patentanspruch vor den Worten « dadurch

gekennzeichnet» erwähnt wird.

Der einzige wesentliche Unterschied zwischen.denbeiden

Patentansprüchen besteht demnach darin, dass das Patent

Nr. 156'813 einen Gehalt von über 50 % Titanka~bid ver-

langt, während das Streitpatent über die Mischung nichts

vorschreibt. Dieser Unterschied ist aber kein durchgrei-

fe~der, da. das Streitpate~t beim Stillschweigen über· das

~ungs:erhältnis auch Mischungen ·von über 50 %

Titankarbld llmfasst. Insofern stimmt daher das Streit-

patent mit dem Patent Nr.156'813 völlig überein, sodass

es ~wenn nur auf die Patentansprüche abgestellt wird -:-

entsprechend dem Rechtsbegehren der Klägerin als teil-

weise nichtig zu· erklären ist. Ob eine Legierung mit einem

Gehalt von weniger als 50 % Titankarbid eine. Erfindung

darstellt, ist nicht zu prüfen, da die Klage, nur auf Teil-

nichtigkeit geht.

3. -

Demgegenüber bringt die Beklagte vor, beini

S~reit~atent .handle es sich gar nicht um ein Stofipätertt,

WIe die Vormstanz annehme, sondern um ein VerWen-

Erfindungsschutz.NO 4,2.

237

dungspatent. Wenn man nämlich zur Auslegtmg des

Patentanspruches die Beschreibung heranziehe (Art. 5

Abs~3 PatG h so ergebe sich folgendes: Für Arbeitsgeräte

und Werkzeuge zur Bearbeitung von· Werkstoffen seien

früher Hartmetallegierungen bekannt geworden, die ge-

stattet hätten, die härtesten und zähesten Werkstoffe mit

hoher Schnittgeschwindigkeit und geringer Abnutzung zu

bearbeiten; bei der '. Bearbeitung weniger harter Werk-

stoffe seien dagegen an den aus diesen Legierungen beste-

hendenWerli:zeugschneiden kraterförmige Aushöhlungen,

sogenannte Auskolkungen aufgetreten, durch die ein

Werkzeug oft schon nach verhältnismässigkUrzer Zeit

unbrauchbar geworden . sei. Dieser Übelstand werde nun

durch die Hartmetallegierung gemäss dem Streitpatent

weitgehend vermieden .. Die Beklagte, so wird weiter aus-

geführt, habe erstmals diese wertvolle Eigenschaft· der

Titankarbidlegierung erkannt. In der Patentschrift des

Patentes Nr. 156'813 sei davon nicht die Rede. Das Wesen

der durch das Streitpatent umschriebenen Erfindung liege

somit darin, dass die Titankarbidlegierung dazu verwendet

werde, die·an Arbeitsgeräten und Werkzeugen bei erhöhter

Temperatur . auftretende Abnutzung, insbesondere.· die

Auskolkung, zu vermeiden. Für den Fachmann ·sei dieser

Erfindungsgedanke klar .. Denn aus der Fassung .des

Patentanspruches . -. «gesinterte Hartmetallegierung für

Arbeitsgeräte und· Werkzeuge» -

ergebe sich für ihn, ··dass

sich mit derbesc:hriebenen Legierung an Arbeitsgeräten

und Werbeugen .eine vorteilhafte Wirkung erzielen lasse.

Welche Werkzeuge und Arbeitsgeräte und was für eine

Wirkung damit gemeint seien, gehe aus der Beschreibung

zweifelsfrei hervor. Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz

ausschliesslich an· den Patentanspruch gehalten .. Die Ent-

stehungsgeschichte des Art. 5 PatG verbiete es, den Er-

finder im Wortlaut des Patentanspruches zu fassen, wenn

seine Erfindung offen zu Tage liege. We}7sich Klarheit über

eine Erfindung verschaffen wolle, müsse die gesamte

Patentschrift, nicht nur den Patentanspruch . würdigen.

::38

Erfindungsschutz. N0 42.

Jeder Patentanspruch: bedürfe der Verdeutlichung und

Klarstellung durch die Beschreibung. Namentlich seien

der Zweck und die Vorteile einer Erfindung regelmässig

inder Beschreibung dargestellt. Erst dieser Hinweis

erlaube es gewöhnlich, den Patentanspruch klar zu er-

fassen.

Diese Darlegungen lassen den rechtlichen Unterschied

zwischen Patentanspruch und Beschreibung ausser Acht.

Im alten Patentgesetz von 1888 war das Verhältnis von

Patentanspruch und Beschreibung unklar geregelt. Das

Gesetz selbst erwähnte einzig die Beschreibung, und nur

in der Vollziehungsverordnung war verlangt, dass die

wesentlichen Merkmale der Erfindung in einem Patent-

anspruch zusammenzufassen seien. In der Rechtspre-

chung wurde dann allmählicn dem Patentanspruch eine

erhöhte Bedeutung beigemessen. Dieser Entwicklung trug

der Gesetzgeber beim Erlass des geltenden Gesetzes Rech-

nung. Nach der Botschaft des Bundesrates vom 17. Juli

1906 soll der Patentanspruch den « Angelpunkt des Paten-

tes» bilden. « Es ist vom Patentbewerber nicht zu viel ver-

langt, wenn gefordert wird, dass er klar und bestimmt

heraussage, worin er den Kern der Erfindung erblickt,

derart, dass er dabei behaftet werden kann)}. Nach dem

geltenden Gesetz darf daher die Erfindung (wie MA'fTBR~

Zeitschrift f. schweiz. Recht 1944 S. 61 a zutreffend aus-

füh~) nicht mehr einer beliebigen Stelle der Patentschrift

entnommen werden, sondern ist im AMpruch zu umschrei-

ben. Ist sie darin. nicht dargelegt, so ist sie nicht geschützt.

In dieser besondern Bedeutung, mit welcher der Patent~

anspruch ausgestattet wurde, lag das grur"~";:~7:1inh Neue

von Art. 5 PatG, worauf auch in der PM.l. .:il!i..arischen

Beratung aufmerksam gemacht wurde (Sten. Bult Stände-

rat 1906 S. 1490, vgl. auch BGE 87 II 283). Die Beschrei-

bung wurde damit, was die Definition der Erfindung anbe-

trifit, zwangsläufig in eine dem Anspruch untergeordnete

Stellung verwiesen. Durch die Fassung von Art. 5 Abs. 3

ist dies ausgedrückt, anderseits aber festgehalten, dass.·die

Erfindungsschutz. N0 42.

239

Beschreibung nicht nur für die « Verständlichkeit des An-

spruches in technischer Beziehung)} in Betracht fällt, . wie

dies in einem Departementalentwuif vorgeschlagen worden

war (Sten. Bull. Ständerat 1906 S. 1491). Den in Art. 5

Abs. 3 verwendeten Ausdruck « Auslegung)} hat das Bun-

desgericht seit 1918 in ständiger Rechtsprechung in der

Weise verdeutlicht, dass es ihn dem Ausdruck « Ergän-

zung)} gegenüberstellte und sich dahin ausdrückte, die

Beschreibung dürfe nur herangezogen werden ~

die Er-

findung auszulegen, nicht um sie zu ergänzen (BGE 44 11

200; 47 II 495; 57 II 233). An dieser Unterscheidung ist

trotz der im Schrifttum erhobenen,. von der Beklagten an-

g~rufenen Kritik festzuhalten (MATTER a.a.O .. S. 70 a;

,8oHNYDER, Patentanspruch und Patentbeschreibung, Diss.

Bern 1943, S. 104 ff.). Denn sie lässt am besten erkennen,

wie weit die Beschreibung für die Feststellung herangezogen

. werden darf. Zwar handelt es sich auch bei der Auslegung

in einem gewissen Sinne um eine « Ergänzung)}, aber doch

immer· um eine solche in dem durch die auszulegenden

Ausdrücke und Wendungen vorgezeichneten Rahmen; die

KlarsteIlung von etwas Unklarem ist ihr wesentlich. Bei

der Ergänzung im eigentlichen Sinne wird dagegen dem

Anspruch etwas Neues hinzugefügt, das weder als darin

andeutungsweise enthalten noch als selbstverständlich

vorausgesetzt gelten kann. Die Auslegung ist also nur

möglich, wenn ein Gegenstand der Auslegung,· eine 'Unklar-

heit, vorhanden ist. Sie ist besonders bei komplizierten

Erfindungen nötig, bei denen es schwierig ist, « einen ohne

weitere Erläuterungen klaren Patentanspruch aufzustel-

len)} (Botschaft des Bundesrates S. 248 f.). In diesem Sinne

hat das Bundesgericht die Beschreibung auch stets heran-

gezogen (BGE 49 II 515, 57 II 234, 69 II 190). Wo aber

im Patentanspruch ein· Gegenstand der Auslegung über-

haupt fehlt, ist· für eine Auslegung und damit für eine

Heranziehung der Beschreibung auf Grund von Art. 5

Abs. 3 PatG kein Platz. Was ausschIiesslich in der Be-

schreibung dargelegt ist, kann für die Umschreibung der

16

AS 70 II -

1944

240

Erfindungsschutz. N° 42.

Erfindung nicht berücksichtigt werden, da sonst die vom

Gesetz dem Patentanspruch beigelegte Bedeutung aufge-

hoben'wäre (so auch MATTER, a.a.O. S. 73 a f.).

Im Einzelfall kann die Unterscheidung zwischen Aus-

legung und Ergänzung schwierig sein (BGE 57 II 234).

Massgebend ist, wie der Fachmann den Patentanspruch

auffasst (BGE 64 II 394). Im' vorliegenden Falle besteht

in dieser Hinsicht eine klare Sachlage. Wie die Vorinstanz

ausgeführt hat, wird im Anspruch des Streitpatentes mit

'aller Deutlichkeit die Legierung' als solche umschrieben

und es fehlt der ·C{ leiseste Hinweis» dafür, 'dass die Er-

findung. in der Verwendung der Legierung zur Vermeidung

der Auskolkungsgefahrbei bestimmten Arbeitsgeräten und

Werkzeugen bestehen soll. Auch'in der ganz allgemeinen

. und vor die Worte «dadurch gekennzeichnet» gesetzten

Wendung «für Arbeitsgeräte und Werkzeuge» kann ein

solcher Hinweis nicht erblickt werden. An diese Feststel-

Jung der Vorinstanzhat sich das Bundesgericht zu halten.

Denn . im angefochtenen Urteil wird auf die Mitwirkung

eines sachkundigen Richters verwiesen,' sodass die 'Fest-

stellung- die übrigens auch dem . Laien ohne··weiteres

einleuchtet -

entgegen der Behauptung der Beklagten 'auf

einem fachmännischen Urteil beruht. Aus ihr ergibt sich,

dass der Anspruch des Streitpatentes für sich allein seinen

guten Sinn hat und gar keiner Erläuterung bedarf. Der

Anspruch ist als Stoffpatent gefasst .und muss als solches

verstanden werden. Denn im Gegensatz zu BGE65 II 91

wird nicht etwa durch Hervorhebung einer wertvollen

Eigenschaft darauf hingewiesen, dass die Erfindung in

einer besondern Verwendungsartdes Stoffes bestehen

könne. Der Anspruch ist sorilit in keiner Weise unklar,

sodass kein Anlass besteht, die Beschreibung heranzu,-

ziehen. Würde man· dies trotzdem tun, so· wäre die Be-

schreibung nicht mehrbIosses Hilfsmittel zur Auslegung

des Anspruches, sondern Wiirde gesetzwidrig den .Patent-

anSpruch ersetzen I

Die Beklagte bringt noch vor, sie habe sich bei der Fas-

Erfindungsschutz. N° 42.

241

sung' des Patentanspruches in einem Notstand befunden,

weil das Amt für geistiges Eigentum es nicht gestatte, ein

Patent als Anwendungs- oder Verwendungspatent 'zu

fassen; dem Anmelder bleibe daher nichts anderes übrig

als das Anwendungsgebiet in der Patentbeschreibung näher

zu erläutern. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es wäre

der Beklagten freigestanden, die behauptete Erfindung als

Verfahrenspatent zu f&$sen. Und selbst bei der Fassung

als Stoffpatent hätte sie die. Verwendungsart, die sie

angeblich . allein schützen wollte, in einer für den Nichtig~

keitsrichter genügenden Form erWähnen können. Sie hätte

blass die für diese Verwendung in Betracht fallende Eigen-

schaft des Stoffes im Patentanspruch mitteilen müssen

(BGE 65 II 95) .

4. -

Das Streitpatent ist demnach als Stoffpatent mit

dem Patent Nr. 156'813 im dargestellten Umfang iden-

tisch und nicht, wie die Beklagte .. behauptet, als Verwen-

dungspatent von diesem P~tent in unechtem Sinnabhän-

gig. Selbst wenn man übrigens dasStreitpatent llliterBei-

ziehung der Beschreibung als V-erwendungspatent ansehen

~ürde, wäre die Identität mit dem Patent Nr. 156'813

gleichwohl gegeben. Denn eine Erfindung, die einen Stoff

zum Gegenstand hat, umschliesst auch. alle Verwenduilgs-

möglichkeiten, die nach dem Stand' der Technik zur 'Zeit

der Anmeldung für diesen' Stoffnaheliegen. ZilrErfindung

des Patentes Nr: 156'813 gehört daher auch die Verwen-

dung der Titankarbfälegierung für Arbeit$Seräteund

Werkzeuge zur Metallbearbeitung, da diese Verwendungs-

art schon bei der Anmeldung der Erfindung das Hauptan-

wendungsgebiet der Hartmetalle darstellte. Neben diesem

Sto,ffpatent lässt sich~rlur ein solches Verwendungspatent

denken, das eine neuartige Verwendungs art des Stoffes

erschliesst. In der Beschreibung. desStreitpatentes wird

aberbloss .die Erkenntnis vermittelt, dass der. neue Stoff

bei gleiiher, für Hartmetalle üblicher Verwendungsart

eine besonders gute Wirkung zeigt.

Aus den gleichen Erwägungen ist es ausgeschlossen,

242

Ma.rkensohutz. N0 43.

nachträglich das Streitpatent im Sinne von Art. 16 Aha. 2

PatG auf den angeführten Verwendungszweck zu be-

schränken.

Ein Teilverzicht im Sinne von Art. 19 PatG kommt

schon deshalb nicht in Frage, weil der Verwendungszweck

in keinem Unteranspruch erwähnt ist.

5 ....

Demnach ~rkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen

und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. Juni 1944 im gleiohen Sinne bestätigt.

X. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRlQUE

43. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabtellung vom 5. Dezember

t8M i. S: Desinfecm A.-G. Zo.rich gegen DeslDfekmChur,

B. WeIDstock.

Sc'h,Ukuinlähigkeit einer Marke.

Das Wort «Desinfecta » wirkt als Sa.chbezeichnung und ist daher

Gemeingut (Art. 3 Abs. 2 MSchG).

.

Marque e:relue de la protection legale,

Le mot . c desinfeeta. » a la valeur d'une designation generique;

i1 est du domaine public (art. 3 a1. 2 LM).

Marca esclusa dalla prorezione legale.

La parola 'c Desinfecta» ha valore d'una des~onegenerjca.;

essa e di pubblico dominio (art. 3 op. 2 LM).

Der Kläger verlangt die Nichtigerklärung der Marke

« Desinfecta » der Beklagten mit der Begründung, die Marke

sei nicht schutzfähig. Zu dieser Klage ist er aktivlegiti-

miert. Denn ein Interesse an der. Löschung der Marke hat

er sowohl als Gewerbegenosse der Beklagten wie auoh des-

halb, weil die Beklagte ihm gegenüber aus ihremangeb-

lichen Markenrecht Verbietungs- und :Unterlassungsan-

spruche herleitet.

Markenschutz. N° 43.

243

Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind, geniessen

gemäss Art. 3 Abs. 2 MSchG den gesetzlichen Schutz nicht.

Gemeingut in diesem Sinn sind auch die sogenannten Be-

scha.ffenheitsangaben, also Worte und Wendungen, die

dazu dienen, eine Ware zu bezeichnen oder auf ihre Eigen-

schaften hinzuweisen. Bei diesen dem Verkehr nötigen

Ausdrücken ist es in der Tat innerlich gerechtfertigt, dass

der· einzelne Gewerbetreibende daran verhindert wird, sie

ausschliesslich für sich in Beschlag zu nehmen und sich auf

diese Weise im geschäftlichen Wettbewerb einen Vor-

sprung zu verschaffen. Als Beschaffenheitsangabe hat aller-

dings nicht schon jeder Ausdruck zu gelten, der auf die

Art oder die Bestimmung der Ware anspielt, insbesondere

nicht ein Ausdruck, bei dem die saohliohe Beziehung zur

WTare einebloss entfernte ist und erst auf dem Wege einer

besondern Ideenverbindung, also unter Zuhilfenahme der

Phantasie, erkannt werden kann. Nach der Rechtspreohung

des Bundesgerichts, von der abzugehen kein Anlass be-

steht, muss die Bezeichnung vielmehr in einem so ellgen

Zusammenhang mit der Ware stehen, dass sie unmittelbar

auf eine bestimmte Beschaffenheit schliessen lässt und

infolgedessen der Eignung und Kraft ermangelt, alsSon-

derzeichen für die Erzeugnisse eines bestimmten Herstel-

lers zu gelten (BGE 54 II 406, 56 II 231, 59 II 81, 63 II 427);

Die Marke der Beklagten ist als reine Wortmarke aufzu-

fassen. Sie wird zwar in einem besondern Schriftzug wieder-

gegeben. Dadurch. wird indessen nioht im geringsten eine

Bildwirkung geschaffen, die den Wortsinn in den· Hinter-

grund treten lassen würde.

Das Wort «Desinfecta» weist nun aber ohne weiteres

auf chemische Produkte für Desinfektionszwecke hin, also

auf Waren, für die es als Marke bestimmt ist. Denn das

Tätigkeitswort « desinfizieren» {französisch (f desinfecter »,

italienisch «disinfettare ») und das 'Hauptwort « Desinfek-

tion » sind als Bezeichnungen einer bestimmten Reinigungs-

art in der Umgangssprache geläufig, und diehiefür ver-

wendeten chemischen Mittel werden allgemein als·« Des-