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65_II_91

BGE 65 II 91

Bundesgericht (BGE) · 1939-03-10 · Deutsch CH
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90 Prozessrecht. N0 15. Le Tribunal cantonal du Canton du Valais refusa de joindre les deux causes. Par jugement du 10 mars 1939 il pronon9a la .nullite de la vente conclue par Marie Fon- tannaz. Celle-ci a recouru en r6forme au Tribunal foo.eral contre ce jugement pour faire admettre la validite de l'acte de vente et le mal fonde de la demande. Consideram en droit ; Apremiere vue la valeur litigieusefixee par I'art. 590J pour fonder la competence du Tribunal federal semble atteinte puisque le prix stipule pour l'immeuble vendu est de 4416 fr. et que la demanderesse a conelu prineipale- ment a ce que l'acte du 31 janvier 1936 ffit declare nul et de nul effet et subsidiairement a ce que le prix de vente reel fftt rapporte a la masse successorale. Toutefois, la reeourante appartient elle-meme a l'hoirie pour un sixieme. Son interet au proces n'est des lors point equivalent au prix de l'immeuble. 11 est diminue du sixieme qui reviendrait a la defenderesse si elle devait restituer a la succession soit la vigne (demande principale), soit le prix (demande subsidiaire). La situation serait la meme si la defenderesse avait gain de cause, car le gain qu'elle obtiendrait d'une part se trouverait reduit du sixieme qu'elle perdrait d'autre part comme heritiere. Or le smeme de 4416 fr. est de 736 fr., en sorte que l'interet de la defen- deresse au proces se ramene a 3680 Er. et que la valeur liti- gieuse minimum exigee par la loi n'est en reaIite pas atteinte. Ce mode de calcul a ete adopte en jurisprudenee cons- tante par la He Section civile du Tribunal federal pour les litiges de droit successoral. Au surplus, suivant le memoire-conclusions des deman- deurs du 9 mars 1939, p. 1, l'immeuble litigieux, art. 23315, « Trevigne », vigne de 1400 m2, est taxe 2100 fr. I Erfindungssehutz. N° 16. Par ces moti/s, le Tribunal /6Ural declare le recours irrecevable. Vgl. auch Nr. 12. - Voir aussi n° 12. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 91

16. Auszug aus dem Urteil der L ZivIlabteilung vom 17. Mal 1939

i. S. Fried. Krupp A.-G. gegen Uddeholms Akdebolag und Kohle ... Formulierung des Patentanspruches bei sog. Verwendungs- patenten. Peneur de la revendication en cas de brevet pour applicaticm nou- fJelle (brevet portant sur une application nouvelle de moyens connus). Tenore della rivendicazione qualora si tratti di brevetto ooncernente una nuova applicazione d'un mezzo gid noto. Die Fried. Krupp A.-G. ist Inhaberin des Schweizer- patentes Nr. 136977, das die folgenden Ansprüche auf- weist: Hauptanspruch : « Austenitische Chrom-Nickelstahlle- gierung, dadurch gekennzeichnet, dass der Kohlenstoff- gehalt so gering ist, dass die austenitische Gefügeform auch bei einer .einer Anlassbehandlung gleichkommenden Erwärmung nicht verloren geht ». Umeranspr'Üche: « 1. Chromnickelstahllegierung nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass sie weniger als 0,07 % Kohlenstoff enthält. » 2. Chromnickelstahllegierung nach Patentanspl'uch, dadurch gekennzeichnet, dass sie 18-25 % Chrom, 7-12 % Nickel und weniger als 0,07 % Kohlenstoff enthält. »

92 Erfindungsschutz. N° 16. Dieses Patent wurde vom Handelsgericht Zürich aus formellen Gründen nichtig erklärt. Das Bundesgericht heisst die hiegtlgen gerichtete Berufung gut und weist die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz ist deshalb zu einer Nichtigerklärung des Schweizer Patentes Nr. 136977 gelangt, weil nach ihrer Auffassung das, was im Patentanspruch zum Aus- druck gelange, vorbekannt gewesen sei. Die Vorinstanz hält nämlich dafür, dass so, 'wie der Patentanspruch mit Einschluss seiner Unteransprüche formuliert ist, ange- nommen werden müsse, die Klägerin wolle für die Chrom- nickelstahllegierung als solche, also für etwas Vorbe- kanntes, patentrechtlichen Schutz beanspruchen. Sie weist darauf hin, dass im Patentanspruch nur eine Legienmg mit bestimmten Eigenschaften umschrieben werde, nämlich eine austenitische Chromnickelstahllegierung mit bestimm- ten Chrom- und Nickelanteilen und geringem Kohlenstoff- gehalt, welche bei einer einer Anlassbehandlung gleich- kommenden Erwärmung die austenitische Gefügeform nicht verliere. Von einer bestimmten Verwendung dieser Legierung oder von daraus anzufertigenden Gegenständen werde nichts gesagt. Man vermisse selbst eine Ausführung darüber, dass die Senkung des Kohlenstoffgehalts den Zweck verfolge, die interkrist,alline Korrosion bei bestimm- ten Gegenständen zu vermeiden. Die Erwähnung der Anlasserwärmung wolle offensichtiich nur besagen, es solle der Kohlenstoffgehalt der Legierung so niedrig sein, dass bei einer derartigen Erwärmung die austenitische Gefügeform nicht verloren gehe ; sie geschehe also bloss als Mass für die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts der Legierung. Auch der kennzeichnende Teil der Erfindungs- definition deute darum nicht zwingend auf einen bestimm- ten Verwendungszweck der Legierung, und selbst ein Fachmann werde unter diesen Umständen dem streitigen Anspruch nicht entnehmen, das Patent wolle nicht die in Erfindungsschut-z. N0 16. 93 Frage stehende Legierung als solche, sondern nur eine bestimmte Verwendung derselben schützen. Zu allem Über- fluss werde ja dann auch in der erläuternden Patent- beschreibung noch ausdrücklich gesagt, die Erfindung bezwecke die Schaffung einer bestimmten austenitischen Chromnickelstahllegierung, worin besonders deutlich zum Ausdruck gelange, dass die Erfindung auf die Legierung selbst gerichtet sei. Eine solche Betrachtungsweise erweist sich indessen als zu formalistisch. Richtig ist zwar, dass die Klägerin, das Vorhandensein einer entsprechenden materiell rechtsbeständigen Erfin- dung vorausgesetzt, unter den obwaltenden Verum- ständungen höchstens Anspruch auf ein sog.Verwendungs- (resp. Anwendungs-) Patent haben kann, auf ein Patent also, durch das ein bekanntes Mittel (ein Stoff, ein Ver- fahren oder eine Vorrichtung) zu einem neuen Zweck, bezw. in einer neuen Funktion, verwendet wird (vgl. darüber KLAuER-MöHRING, Patentgesetz, S. 73 lit.c). Und bezüglich dieser Verwendungs- oder Anwendungspatente nimmt das schweizerische Patentamt den folgenden Standpunkt ein: « Will man die Verwendung eines Pro- dukts zu einem bestimmten Zweck beanspruchen, so kann dies nur in Form eines Verfahrens geschehen ; es ist hiefür ein Patentanspruch aufzustellen, in welchem die Erfindung in einer Kennzeichnung zu definieren ist » (vgl. das Zitat bei WEIDLICH und BLUM, Schweizerisches Patentrecht, I 65). Im Hinblick auf diese Praxis des schweizerischen Patentamtes hätte nach der Auffassung der Vorinstanz die Klägerin ihren Patentanspruch ungefähr wie folgt formulieren müssen: « V erfahren zur Herstellung von Gegenständen aus austenitischen Chromnickelstahllegie- nmgen, welche der interkristallinen Korrosion auch nach einer einer Anlassbehandlung gleichkommenden Erwär- mUng widerstehen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Legierung mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,07 % verwendet wird ». Auf Grund des deutschen

94 Erfindungsschutz. N0 16. Patentrechts, da,s Anwendungs- oder Verwendungspatente schlechthin anerkennt, hätte es nach der Meinung des Reichspatentamtes sogar genügt, wenn gesagt worden wäre : {( Die Verwendung einer an sich bekannten Legierung mit 18-25 % Chrom, 7-12 % Nickel und einem Kohlen- stoffgehalt unter 0,07 % für die Herstellung von solchen Gegenständen, die entweder beim Herstellungsverfahren,

z. B. Schweissen, oder im Betrieb einer einer Anlassbehand- lung gleichkommenden Erwärmung ausgesetzt sind ». Im deutschen Reichs-Patent Nr. 561,160, durch das das deutsche Patentierungsverfahren dann abgeschlossen wurde, ist der Patentanspruch nur unwesentlich abge- ändert formuliert worden, nämlich so : « Die Verwendung an sich bekannter austenitischer Chrom-Nickel-Stahlle- gierungen mit z. B. 18 bis 25 % Chrom, 7 bis 12 % Nickel und einem unter 0,07 % betragenden Kohlenstoffgehalt für die Herstellung von solchen dem Angriff chemischer Agentien auszusetzenden Gegenständen, die entweder beim Herstellungsverfahren, z. B. beim Schweissen, oder im Betrieb einer einer Anlassbehandlung gleichkommenden Erwärmung ausgesetzt sind und bei denen nach dieser Erwärmung durch ein Abschrecken von Temperaturen von oberhalb etwa 10000 C der reine austenitische Zustand der Legierung nicht wiederhergestellt wird.» Es erhebt sich nun die Frage, ob nicht auch in der Fassung des Anspruches im S"chweizer Patent Nr. 136,977 hinlänglich zum Ausdruck gelange, dass es sich nur um ein Anwendungs- oder Verwendungspatent handeln solle. Bei der Prüfung dieser Frage spielt es keine Rolle, dass nach der Auffassung des schweizerischen Patentamtes ein Anwendungs- oder Verwendungspatent immer in die Form eines Verfahrenspatentes gekleidet werden muss. Denn abgesehen von der hier nicht zu prüfenden Frage, ob patentrechtlich hiefür eine zwingende Notwendigkeit vorliege, müsste unter allen Umständen gesagt werden, dass eine solche Richtlinie höchstens bei der Zulas8Ung einer Patentanmeldung zur Anwendung gebracht werden Erfindungsschutz. N0 16. 95 dürfte. Ist ein Patent aber einmal erteilt, so kann es nicht einzig des Umstandes wegen, dass es als Anwendungs-, resp. Verwendungspatent der Form des Verfahrenspatents ermangelt, als ungültig erklärt werden. Wenn also bei- spielsweise das schweizerische Amt den bei WEIDLICH und BLUM, S. 65, als Beispiel angeführten Patentanspruch : (( Verwendung halogenierter N aphtole als Desinfektions- mittel » versehentlich zugelassen hätte, so wäre es aus- geschlossen, den einmal erteilten Patentanspruch zu vernichten, weil er nach den Richtlinien des Amtes als (( Desinfektionsverfahren, dadurch gekennzeichnet, dass halogenierte N aphtole verwendet werden », hätte formuliert werden sollen. Dementsprechend ist auch heute einzig entscheidend, ob es für den Fachmann ersichtlich sei, dass durch das Schweizerpatent Nr. 136,977 nicht eine Legierung, sondern vielmehr die Verwendung einer vorbe- kannten Zusammensetzung für ganz besondere Zwecke habe patentiert werden wollen. Es ist nun ohne weiteres zuzugeben, dass in dieser Beziehung gewisse Zweifel möglich sind. Ist das aber der Fall, so muss, da die Einschränkung und nicht etwa die Erweiterung eines Patentanspruches in Frage steht, zu Gunsten der Aufrechterhaltung der erfolgten Patent- erteilung im Sinne der einzig zulässigen eingeschränkten Bedeutung entschieden werden. Schon die Vorinstanz hat ausgeführt, der kennzeichnende Teil der Erfindung deute nicht zwingend auf einen bestimmten Verwendungszweck hin. Darin kommt zum Ausdruck, dass auch sie wenigstens die Möglichkeit einer solchen Auslegung einräumt. Aller- dings enthält der Hauptanspruch des Schweizer Patentes Nr. 136,977 in der Hauptsache scheinbar bloss die Angabe einer bestimmten Legierung. Durch die Hervorhebung der besonders wertvollen Eigenschaft derselben, darin liegend, dass die austenitische Gefügeform auch bei einer einer Anlassbehandlung gleichkommenden Erwärmung nicht verloren geht, liegt aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass diese Legierung eben dann zu wählen sei, wenn das

96 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. verwendete Material einer Erwärmung diesen Grades ausgesetzt ist. Dass dies letztere regelmässig nur bei der Herstellung eines Gegenstandes (hier namentlich beim Schweissen) oder dann im Betrieb der Fall ist, bedeutet für den Fachmann wohl eine Selbstverständlichkeit, so dass die Unterlassung ihrer besondern Hervorhebung jedenfalls in einem Nichtigkeitsverfahren keine entschei- dende Rolle zu spielen vermag. Schutzwürdige Interessen irgendwelcher Art werden auf diese Weise nicht verletzt. Denn es ist klar, dass der Patentschutz nur so weit reicht, als sich eben auf Grund einer restriktiven Interpretation des Patentanspruchs ergibt, d. h. nur im Umfang eines Anwendungs-, resp. Verwendungspatentes. Es ist übrigens bezeichnend, dass das Schweizer Patent Nr. 136,977 nun nahezu 10 Jahre besteht, ohne dass es von anderer Seite ernsthaft angefochten worden wäre. Die Vorinstanz nimmt zu Unrecht an, einer solchen Entscheidung des Streitfalles stehe BGE 57 II 234 f. entgegen. Denn dort handelte es sich um die Frage, ob der Patentschutz auf Verhältnisse ausgedehnt werden dürfe, von denen nicht einwandfrei feststand, dass sie der Erfinder auch wirklich habe patentieren lassen wollen, also gewissermassen um die Ablehnung einer extensiven Interpretation eines Patentanspruchs. Im heutigen Falle hat man es aber gerade mit dem Gegenteil zu tun, indem zu entscheiden ist, ob nicht der Wille des Anmelders von Anfang an nur auf einen beschränkten Patentschutz ausgegangen sei. VI. SCHULDBETREIBUNGS· UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Nr. 9,17,18. - Voir IIIepartienoS 9, 17, 18. Lang Druck AG 3100 Bern (Schweiz) I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

17. Urteil der ll. ZivilabteDung vom 8. Juni 1939

i. S. Bezirksrat Zürich gegen Bosshard. Wohnsitz, Art. 23 ". ZGB: 97 Der aus dem bisherigen Wohnsitzkanton ausgewiesene, heim- geschaffte und nun dauernd am Heimatort in Obhut genom- mene Bürger behält nicht den bisherigen Wohnsitz als fiktiven gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB, sondern erwirbt einen neuen wirklichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB am Heimatort. - Gleichgültig ob er dort zu bleiben wünscht oder nicht; da er ausserstande ist, sich andernorts dauernd festzusetzen, und auf den Schutz der Heimatbehörden, die sein tatsächliches Verbleiben bestimmen, angewiesen bleibt, treten deren An- ordnungen an die Stelle der « Absicht dauernden Verbleibens )0 des Bürgers selbst. Domicile, art. 23 ss. 00. Le citoyen expulse par le canton de son domicile, rapatrie et soigne d'une faQon durable dans sa commune d'origine ne conserve pas fictivement son ancien domicile (art. 24 aI. 1 CC), mais en acquiert un nouveau dans Ba commune, conforme- ment a. l'art. 23 CC. - Peu importe qu'il ait l'intention d'y rester ou non; comme il n'est pas a. meme de se fixer ailleurs d'une faQon durable et qu'il ne peut se passer de la protection des autorites de Ba commune, lesquelles determinent le lieu de sa residence de fait, les decisions de ces autorites remplacent « l'intention .. de l'interesse lui-meme (art. 23 CC). Domicilio, an. 23 e seg. 00. Il cittadino ehe, espulso dal cantone in cui si era domiciliato, fu rimpatriato e si trova durevolmente ricoverato nel luogo di attinenza, non conserva il domicilio finora avuto come domi- cilio fittizio a' sensi delI'art. 24 cp. 1 CC, ma acquista, secondo l'art. 23 CC, un nuovo domicilio effettivo alluogo di attinenza, nulia importando se egli desideri 0 no rimanervi. Egli non e in grade di stabilirsi durevolmente in altro Iuogo e non puo fare a meno della protezione delle autoritJt. deI luogo di atti- nenza ehe fissano la sua dimora di fatto: ({ l'intenzione di stabilirvisi durevolmente» deI cittadino e sostituita dagli ordini delle autoritA . .A.. - Der im Jahre 1893 geborene Züroher Albert Bosshard wurde im Januar 1932 aus Genf, wo er sich dem Müssiggang ergeben hatte, aUS armenpolizeilichen Gründen ausgewiesen. Das Fürsorgeamt der Stadt Zürioh AS 65 II - 1939 7