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Erfindungsschutz. N0 69.
VI. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
69. UneU der I. ZivflabteUung vom 20. November 1945 i. S.
Brown, Boverl & Co. A.-G. gegen MaschInenfabrIk Oerllkon
A.-G.
AUslegung des Patentampruche, Art. I) PatG.
Rahmen, imlerhalb dessen die Patentbeschreibung zur Auslegung
herangezogen werden darf (Erw. II 2).
Erlindungsbegrifl, Art. 16 Ziff. 1 PatG.
Erfordernis der· schÖPferischen Idee im Gegensatz zur biossen.
nach dem Stand der Technik naheliegenden Weiterentwicklung
(Erw. TI 3 und 4 a und b).
.
Voraussetzungen der sog. tJbertragungserfindung (Erw. TI 4 c
und d).
Stellung -einer Aufgabe und Lösung derselben als Erfindung
(Erw. TI 4 e).
Erfordernis des technischen Fortschrittes (Erw. III 1-3).
Lai fei/R,rale BUr Zu brevets d'itrwention.
Interpretation de la revendication. art. I) :
Limites dans lesquelles la. description peut servir a. l'interpretation
de la. revendicatiQn (consid. II 2).
Notion de l'invention, art. 16 eh. 1 :
Exigence de l'idt6 crW,trice, par opposition au simple developpe.
ment auquel un homme du metier peut etrenaturellement
amene a. songer dans l'etat de la. technique (eonsid. Ir 3 et 4 a
et b).
Conditions de l'invention dite d'adaptation ou de tranwpoBition
(consid. TI 4 e et d).
•
Positiond'un probleme et solution dudit, eonsider6es comme une
invention (consid; TI4 e).
Exigenee du vrogrea techniqUe (consid. ITI 1 a. 3).
Legge federale 8Ui brevetti d'invenzione.
InterpretaziOtle della rivendioozione, art. 1):
Limiti. eutro i quali la descrizione puo servire all'interpretazione
della. -rivendica.zione (consid. TI 2).
Ooncetto deU'invenzione, art. 16 ema 1 :
Requisito dell'idea creatrWe, in opposizione al semplice sviluppo,
cui un uomo puo essere indotto a pensare, dato 10 stadio della.
teeniea. (eonsid. TI 3 e 4 a e b).
Presupposti dell'invenzione detta. d'adatta,mento 0 di trasposi-
zione (eonsid. II 4 0 e d).
Un problema e la. sua soluzione considerati come un'invenzione
(consid. Ir 4 6).
Requisito deI vr0grll880 teonico (consid. m 1-3).
Erfindungsschutz. N° 69.
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A. -
Die Brown, Boveri & Co. A.-G. (BBC) ist Inhaberin
des Schweizer Patents Nr. 134,520 (angemeldet am 17. No-
vember 1928, eingetragen am 31. Juli 1929, Priorität:
Deutschland, 9. November 1928) für ein ((Verfahren zur
Regelung von mit Wechselstrommotoren betriebenen
Schienenfahrzeugen». Dessen Patentansprüche lauten wie
folgt :
«I. Verfahren zur Regelung von mit Weohselstrommotoren
verhäItnismässig niederer Spannung betriebenen Schienenfahr-
zeugen, die über einen Leistungstransformator an eine Hoch-
spann~leitung angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet,
dass dIe Regelung der Fahrgeschwindigkeit auf der Oberspan-
nungsseite vorgenommen wird.
II. Einrichtung zur Ausübung des Verfahrens nach Patent-
anspruch r, dadurch gekennzeichnet, dass der Transformator ober-
sp~ungsseitig mit d~~ Anzapfungen für die Spannungsregelung
?-er mederspannungsseitig angeschlossenen Triebmotoren versehen
ISt. »
Im weiteren enthält das Patent die beiden folgenden
Unteranspruche :
.« 1. Einrichtung nach Patentanspruch TI, dadurch gekenn.
zeIchnet, dass auf der Oberspannungsseite zusätzliche Stufen. oder
Drehtransformatoren verwendet sind.
2. Verfahren nach Patentanspruch r, dadurch gekennzeichnet,
dass ausser auf der Ober· auch auf der Unterspannungsseite des
Transformators geregelt wird. »
B. -
Die Maschlnenfabrik Oerlikon A.-G. (MFO) stellte
im Jahre 1938 im Auftrag der SBB eine ebenfalls mit einer
Hochspannungssteueruug ausgerüstete schwere Gotthard-
lokomotive, Nr.ll,852, her. Da die von der MFO aus-
geführte Hochspannungssteuerung nach der Auffassung
von BBC ihr Patent Nr. 134,520 verletzt, reichte sie gegen
die MFO Unterlassungs- und Schadenersatzklage ein.
Die Beklagte bestritt, dass die von ihr ausgeführte
Schaltungsanlage in den Schutzbereich des Patentes der
Klägerin eingreife und machte überdies geltend, das Patent
der Klägerin sei nichtig. Demgemäss beantragte sie Ab-
weisung der Klage und erhob Widerklage auf Nichtig-
erklärung des Patentes Nr. 134,520.
O. -
Das Handelsgericht Zürich holte ein Experten-
gutachten ein bei Ingenieur Egg. Da dessen Schluss-
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Erfindungsschutz. N° 69.
folgerungen von der Klägerin beanstandet wurden und
dem Gericht nicht in allen Teilen als schlüssig erschienen,
wurde eine OberexpertiSe angeordnet, mit deren Erstattung
Prof. Ing. Rutgers betraut. wurde. Dieser nahm jedoch
nur zu einer der ihm gestellten F~a.gen Stellung und zwar
in einer Weise, die nach der Auffassung des Handels-
gerichtes eine Erledigung des Prozesses nicht ermöglichte.
Die von ihm verlangte Ergänzung seines Gutachtens lehnte
der Experte ab mit Rücksicht auf die von der Klägerin
gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen. Es wurde
deshalb als neuer Oberexperte Ingemeur Howald zugezogen,
der ein Gutachten und eine Ergänzung dazu erstattete.
In Würdigung der gesamten Ergebnisse des Beweis-
verfahrens erklärte das Handelsgericht mit Urteil vom
29. November 1944 in Gutheissung der Widerklage das
schweizerische Patent Nr. 134,520 der Klägerin als nichtig
und wies demgemäss die Hauptklage ab.
D. -
Gegen das Urteil des Handelsgerichts ergriff die
Klägerin die Berufung an das Bundesgericht unter· Wieder-
holung ihrer vor der ersten Instanz gestellten Begehren.
Die Beklagte und Widerklägerin trug auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheides an.
E. -
Das Bundesgericht hat in Anwendung von Art. 67
OG den Experten Howald beigezogen, um sich das für die
Beurteilung der Sache erforderliche· genaue Verständnis
des Tatbestandes zu verschaffen.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, der Experten~
verhandlung beizuwohnen, ohne dass ihnen dabei jedoch
das Wort erteilt wurde zur Stellung von Ergänzungsfragen
an den Experten oder zur Erhebung von Einwendungen
gegen die erläuternden Erklärungen desselben.
Das BUMesgericht zieht in Erwägung:
I. ALLGEMEINES.
1. -Bei den heute auf Vollbahnstrecken meist gebräuch-
lichen elektrischen Einphasen -Wechselstrom -Lokometiven,
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die an einer Hochspannungsleitung von 15,000 Volt laufen,
wird die Geschwindigkeit dadurch geregelt, dass ihren
Kollektor-Seriemotoren verschiedene Spannungen auf-
gedrückt werden. Da diese in der Regel zwischen 0 und
600 Volt liegen, muss der Fahrdrahthochspannungsstrom
auf der Lokomotive auf diese wesentlich niedrigere Motor-
spannung hinunter transformiert werden. Dabei muss 'die
Möglichkeit bestehen, in rascher Folge eine Vielzahl von
Spannungsstufen zwischen 0 und 600· Volt einzuschalten,
um der Lokomotive die jeweils gewünschte Geschwindig-
keit zu geben. Die hiefür notwendige Regeleinrichtung
wurde bei den von heiden Parteien bis 1928 gebauten
Lokomotiven in den Niederspannungskreis des Fahrzeug-
transformators (Motorstromkreis) eingebaut, was zur Folge
hatte, dass Ströme verhältnismässig niederer Spannung,
aber entsprechend grosser Stromstärke geschaltet werden
mussten. Weil namentlich auf den Betgstrecken der SBB
immer grössere Anforderungen an die Zugkraft der Loko-
motiven gestellt wurden, mussten immer stärkere Ma-
sc~en mit mehr Motoren gebaut werden. Die dadurch
bedingte Schaltung von immer grÖBseren Stromstärken
erforderte wiederum umfangreichere und schwerere Schalt-
apparaturen, deren Unterbringung und Handhabung auf
der Lokomotive Schwierigkeiten bereitete. Das veranlasste
die Klägerin, als die SBB im Jahre 1929 Zur Vermeidung
von Vorspannlokomotiven bei schweren Zügen auf der
Gotthardlinie eine Doppellokomotive wünschten, am
14. Mai 1929 eine von ihr entwickelte Hochspannungs-
steuerung vorzuschlagen, d. h. eine Regelung der Trieb-
motoren auf der Hochspannungsseite des Lokomotiv~
transformators, womit eine unverhältnismässig schwere
und zu viel Platz erheischende Regelapparatur vermieden
werden könnte. Nach Einholung eines Gutachtens bei
ihrem Vertrauenssachverständigen, Dr. Huber-Stockar,
stimmten die SBB dem Vorschlag der Klägerin zu. Die
neue Steuerungsart wurde demgemäss erstmals bei der von
der Klägerin gebauten Gotthardlokomotive Nr. 11,801 an;.
gebracht, die im Winter 1930/31 dem Betrieb übergeben
300
Erfindungsschutz. N° 69.
wurde. Eine zweite, ähnliche Lokomotive, Nr. 11,851,
wurde von der Beklagten gebaut, aber mit der von der
Klä~erin gelieferten Hochspannungssteuerung ausgerüstet.
Die Ausführung dieser Steuerung entsprach jedoch nicht
dem klägerischen Patent Nr.134,520, sondern dem von
diesem abhängigen Patent Nr.142,560, das die Klägerin
am'6. November 1929, mit deutscher Priorität vom 30. No-
vember 1928, angemeldet und am 30. September 1930
erteilt erhalten hatte.
Da diese beiden Lokomotiven sich im Betrieb bewährten,
anerbot sich die Beklagte im Jahre 1938, für die SBB die
eingangs erwähnte Lokomotive Nr. 1l,852 zu erstellen,
deren Hochspannungssteuerung nach der Ansicht der
Klägerin ihr Patent Nr.134,520 verletzt. Die streitige
Lokomotive wurde von der Beklagten an der Landes-
aussteIlung in Zürich ausgestellt.
2. -
Da bei Gutheissung der Widerklage auf Nichtig-
erklärung des Patentes Nr.134,520 der Klage ohne
weiteres der Boden entzogen wird, ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz in erster Linie die Frage der Nichtig-
keit des genannten Patentes zu prüfen.
Nach der Meinung der Beklagten ist das Streitpatent
nichtig, weil keine Erfindung vorliege (Art. 16 Ziffer 1
PatG), ferner mangels gewerblicher Verwertbarkeit (Art. 16
Ziffer 3), mangels Neuheit und wegen Vorwegnahme durch
ein anderes Patent (Art. 16 Ziffer 4 un9. 5). Weiter entbehrt
das Patent nach der Ansicht der Beklagten einer genügen-
den Beschreibung und einer klaren Definition des Patent-
anspruches (Art. 16 Ziffer 7 und 8). Endlich macht die
Beklagte noch geltend, das Patent der Klägerin müsse
gelöscht werden, weil sie es nie ausgeführt habe (Art. 18
PatG).
Die Klägerin bestreitet das Vorliegen der von der Be-
klagten angerufenen Nichtigkeitsgründe.
Das Handelsgericht Zürich hat den Hauptanspruch I
des Patentes wegen Fehlens eines schöpferischen Erfin-
dungsgedankens, sowie mangels Angabe einer Lösung der
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gestellten Aufgabe (Art. 16 Ziffer 1 und 7 PatG), den
Hauptanspruch Il wegen 1J'ehlens eines technischen Fort-
schrittes (Art. 16 Ziffer 1 PatG) als nichtig erklärt. Die
übrigen von der Beklagten angerufenen Nichtigkeitsgründe
und das auf Art. 18 PatG gestützte Löschungsbegehren
dagegen hat das·Handelsgericht zum Teil überhaupt nicht,
ZUlll Teil nicht abschHessend geprüft.
Da es sich bei BegrÜlldetheit der Auffassung der Vor-
instanz erübrigt, die von der Beklagten angerufenen wei-
teren Nichtigkeits- und Löschungsgründe zu prüfen, ist
vorerst zu untersuchen, ob das Streitpatent aus den von
der Vorinstanz angenommenen Gründen nichtig erklärt
werden muss.
II. HAUFTANSPRUOH· I.
1. -
Zur Entscheidung darüber, ob dem Hauptanspruch I
gemäss der Annahme der Vorinstanz wegen Fehlens eines
schöpferischen Erfindungsgedankens die Patentfähigkeit
abgehe, muss zunächst der Inhalt des Streitpatentes fest-
gelegt werden. Bereits in diesem Punkte, der für die
Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen emer schöp-
ferischen Idee, sowie des erforderlichen technischen Fort-
schrittes und die Beurteilung der entgegengehaltenen Vor-
patente und Publikationen ausschlaggebende Bedeutung
hat, gehen die Auffassungen der Parteien auseinander.
Nach der Ansicht der Klägerin besteht nämlich die im
Patentanspruch I geschützte Erfindungsidee in der «ober-
spannungsseitigen Steuerung der Triebmotoren bei Fahr-
drahtspannung über 10,000 Volt». Demgegenüber vertritt
die Beklagte den Standpunkt, da im Hauptanspruch I des
Patentes nur von « Hochspannungsfahrleitung » die Rede
sei, habe im Sinn der vom schweizerischen Elektrotech-
nischen Verein herausgegebenen Normen für Spannungen
und Spannungsprüfungen als Hochspamiung jede Span-
nung über 1000 Volt zu gelten.
Die Parteien sind ferner verschiedener Meinung darüber,
was unter dem im kennzeichnenden Teil des . Patent-
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Erfindungsschutz. N° 69.
anspruchs verwendeten :Begriff der « Regelung der Fahr-
geschwindigkeit auf der Oberspannungsseite » zu ver-
stehen sei.
Die Klägerin will als oberspannlmgsseitig jede Regelung
verstanden wissen, die an die Primärwicklung des Leistungs-
transformators oder zwischen dieser und der Hochsp~n
nungsleitung angeschlossen ist. Nach der Ansioht der Be-
klagten dagegen ist zufolge der Formulierung des Patentes
erforderlioh, dass einer der Orte der Regulierung, d. h.
mindestens ein Teil derselben, in der Primärwioklung des
Leistungstransformators liegen müsse, während die übrigen
Regelstellen zwisohen dieser und dem Fahrdraht ein-
gesohaltet sein könnten.
Es ist daher vorerst abzuklären, welohe Bedeutung die
beiden im Patent verwendeten Begriffe « Hoohspannungs-
fahrleitung ») und « Regelung auf der Oberspannungsseite »
haben.
2. -
Nach Art. 5 PatG hat der Patentanspru,oh die
Erfindung durch diejenigen Begriffe zu definieren, welche
der Patentbewerber Zur Bestimmung des Gegenstandes des
Patentes für erforderlioh und als ausreichend erachtet.
Zur Auslegung des Patentanspru,ohes, der für die Neuheit
der Erfindung und den saohlichen. Geltungsbereich des
Patentes massgebend ist, kann die Beschreibung heran-
gezogen werden. Die Auslegung eines Patentes ist Rechts-
frage und fällt daher in die Zustänqigkeit des Bundes-
gerichtes.
Naoh der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes,
die mit Rücksicht auf die· im Sohrifttum laut gewordene
Kritik in BGE 70 II 239 f. einer erneuten Prüfung unter-
zogen und bestätigt wurde, ist davon auszugehen, dass das
geltende Patentreoht in Art. 5 PatG die Patentbesohreiblmg
in eine dem Patentanspruch lmtergeordnete Stellung ver-
weist, weshalb die Beschreibung bei der Auslegung nicht
in der Weise herangezogen werden darf, dass der Patent-
anspru,ch durch sie eine Ergänzung erfährt. Gegenüber dem
Einwand, dass jede Auslegung im Grunde genommen eine
Erfindungaschutz. N0 69.
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Ergänzung bedeute, hat das Gericht in dem oben ~rwähnten
Entscheid seinen Standpunkt dahin präzisiert, dass bei
der Auslegung im Sinne von Art. 5 PatG nur eine Er-
gänzung in dem durch die auszulegenden Ausdrücke und
Wendungen gezogenen Rahmen in Betracht komme. Eine
Auslegung an Hand der Patentbeschreibung ist also nur
möglich in Bezug auf Dinge, die im Patentanspruch zwar
nicht klar und eindeutig gesagt, aber doch für den gut
ausgebildeten Fachmann entweder andeutungsweise darin
enthalten sind oder als selbstve,rständlich vorausgesetzt
gelten dürfen. Auslegung setzt somit Angaben im Patent-
anspru,ch voraus, welche gestatten, in· der Beschreibung
enthaltene Erläuterungen daran anzuknüpfen. Andern-
falls wird dem Patentanspruch etwas hinzugefügt. Dar-
le~en, die sich ausschliesslich in der Beschreibung Vor-
finden und sich nicht in der geschilderten Weise an den
Patentanspruch anknüpfen lassen, dürfen daher zur Aus-
legung des Patentanspruchs nicht herangezogen werden.
An Hand der vorstehenden Grundsätze ist nun zu
prüfen, wie die beiden oben erwähnten streitigen Begriffe
im vorliegenden Fall aufzufassen sind.
a) Hinsichtlich des Begriffs « Hochspannungsleitung»
ist zunächst festzustellen, dass der Patentanspruch diesen
Ausdruck verwendet. Hieran darf also angeknüpft werden,
was in der Beschreibung ·an Angaben über Hochspannung
enthalten ist. Nach den oben gemachten Ausführungen
darf sogar darüber hinaus auch an das angeknüpft werden,
was im Zusammenhang mit dem Begriff Hochspannlmg
als· selbstverständlich im Patentanspruch vorausgesetzt
gelten kann. Massgebender Zeitpunkt hiefür ist derjenige
des deutschen Prioritätspatentes Nr.564,298, d. h. der
9. November 1928.
Die Patentbeschreibung enthält keine zahlenmässige An-
gabe darüber, wo die Hochspannung im Sinne des Patentes
beginne. Lediglich beiläufig ist in der Beschreibung die
Rede von einer Oberleitung von zum Beispiel 15,000 Volt.
Das gibt immerhin einen gewissen Anhaltspunkt für den
20
AS 71 II -
1945
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Erfindungsschutz. N° 69.
im Patentänspruoh gebrauohten Begriff der HoohspannUng,
indem damit zUm Ausdruck gebraoht wird, dass jedenfalls
auch Spannungen von' 15,000 Volt dazu gehören; Die
Klägerin selber hat freilioh in ihren BBO-Mitteilungen vom
Mai 1917 in einer Tabelle'auch eine Leitung von 5500 Volt
als HochsPannungsleitung bezeiohnet, und ebenso in den
BBO-Mitteilungen vom März 1922 bei Ausführungen über
die Brembana-Bahn eine Leitung von 6000 Volt. Damals
wurden aber sowphl in der Schweiz als im Ausland im
Bahnbetrieb bereits Spannungen von über 10,000 Volt
verwendet. Wenn also die Klägerin, die doch in erster
Linie als Faohmann auf diesem Gebiete zu gelten hat,
6 Jahre später den Begriff der Hoohspannung einsohränkend
als Spannung « von mindestens 10,000 Volt» verstanden
wissen wollte, so mussten dafür entweder besondere Gründe
oder aber Angaben im Patent vorliegen, welche inindestens
für den Faohmann bei Lektüre und Prüfung des Streit-
patentes erkennen liessen, dass dieses unter der Bezeich-
nung Hoohspannung eine solohe von mehr als 6000 Volt,
genauereine solche von mindestens 10,000 Volt oder in
der allgemeinen Grössenordnung von 15,000 Volt voraus-
setzte.
Ob dies der Fall sei, könnte als zweüelhaft erscheinen
angesichts der Verordnung vom 7. Juli 1933 über Er-
stellung, Betrieb und Unterhalt der elektrisohen 'Aus-
rüstung von Bahnen. Soweit diese Vo keine anderen Be-
stimmungen enthält, stellt sie au.f die Vo über Starkstrom-
anlagen ab. Danach hat die Vo Von 1933 auch naoh der
Anmeldung des Streitpatentes nooh die Grenze von 1000
Volt als die Trennungslinie betrachtet. Ebenso wollen die
Experten Egg und Howald auf Grund der Normalien des
SEValle Spannungen über 1000 Volt als Hoohspannung
ansehen. Etwas höher liegt die Grenze nach dem mass-
gebenden Werk von SEEFEHLNER « Elektrisohe Zug-
förderung I), das als Hochspannungsbetriebe solche von
2500-16,000 Volt Fahrdrahtspannung bezeichnet.
Selbst wenn Inan nun mit Rücksioht hierauf die in der
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Patentbeschreibung enthaltene Erwähnung einer Fahr-
leitung von 15,000 Volt nicht als Hinweis auf die Grössen-
ordnung dessen betrachtet, was der Patentbewerber unter
Hochspannung im Sinne des Patentanspruohs verstanden
wissen wollte, sondern lediglich als beiläufiges Beispiel, so
ergibt sich doch aus den übrigen Umständen, dass der
Hauptanspruoh eine. Spannung, welohe an der oberen
. Grenze der damals im Bahnbetrieb allgemein üblichen
oder wenigstens in deren oberer Hälfte liegt, als selbst-
verstä'JUllich voraussetzte. Der Oberexperte Howald hat
zwar erklärt, der gesetZliche Begriff der Hoohspannung'
beginne auoh für den Bahnfaohmann bei 1000 Volt. Er
hat aber sofort beigefügt, aus der örtliohen Praxis heraus
habe sich der Bahnfachmann schon im Jahre 1928 bei
Einphasenbetrieben im Allgemeinen unter Hochspannungs-
leitung eine solche von 10-15,000 Volt vorgestellt. Auf den
Fachmann aber und dessen Vorstellung kommt es an, wie
oben ausgeführt worden ist. In dieser Vorstellung musste
er bei der Lektüre der Besohreibung noch bestärkt werden,
da diese, wenn auch nur beispielsweise, von einer Spannung
von 15,000 Volt als etwas geradezu Selbstverständlichem
spricht. überdies nennt AbS". 2 der Patentbeschreibung als
Ausgangspunkt des Patentes die Tatsache, dass nach der
Erfindung der Sohritt gewagt werde, die Regelung der
Triebmotoren eines Fahrzeuges auf der Hochspannungs-
seite vorzunehmen, und gibt als Grund für diesen Schritt
an, dass man inzwischen gelernt habe, auch hoohgespannte
Ströme zu sohalten. Die Sohaltung von Strömen von 1000
bis 3000 Volt, ja sogar von solohen von 5000 Volt war
aber sohon lange vor 1928 bekannt und hätte keiner be-
sonderen Erwähnung bedurft.
In Übereinstimmung mit der' Vorinstanz ist deshalb
unter dem im Patent gebrauchten Begriff « Hoohspannungs-
fahrleitung » entspreohend der in Bahntraktions-Faoh-
kreisen 1928 übliohen Terminologie und unter Beizug der
Patentbesohreibungeine Leitung von 10-15,000 Volt Fahr-
drahtspannung zu verstehen. Der von der Beklagten auch
306
Erfindungsschutz. N° 69.
vor dem Bundesgericht noch eingenommene Standpunkt,
die Vorinstanz habe den Patentanspruch mit dem kon-
stitutiven Merkmal « mindestens 10000 Volt Fahrdraht-
spannung », das selbst in der Patentbeschreibung fehle,
bereichert und dadurch Bundesrecht verletzt, geht somit
fehl.
b) Zu dem weiter streitigen Begriff der Regelung der
Fahrgeschwindigkeit auf der Oberspannungsseite ist Fol-
gendes zu bemerken:
Als oberspannungsseitig sind mit dem Oberexperten
Howald zunächst alle jene Lösungen zu betrachten, bei
denen die Regulierungsvorrichtung am Objekt selbst, d. h.
an der Oberspannungsseite des Leistungs- (Motor-) Trans-
formators liegt, oder im Raum vor dem Objekt, d. h.
zwischen Oberspannungsseite des LeistungstransIormators
und Fahrdraht. Hiebei wird im letzteren Fall vom Ober-
experten Howald vorausgesetzt, dass Anzapfungen an der
Oberspannungsseite vorhanden seien.
Besonders zu prüfen ist, ob unter den vom Streitpatent
verwendeten Begriff « Regelung auf der Oberspannungs-
seite » auch solche Lösungen fallen, bei denen die Regulier-
vorrichtung zwischen Fahrdraht und Oberspannungsseite
des Leistungstransformators liegt, bei denen aber diese
Oberspannungsseite keine Anzapfungen aufweist.
Der Oberexperte hat gefunden, der Patentanspruch sei
derart' allgemein gehalten, dass auch solche Lösungen
darunter fallen. Da die Patentbeschreibung aber stets von
Anzapfungen spreche, den allgemeinen Begriff also ein-
schränkend erläutere, sei anzunehmen, dass nach dem
Patent wenigstens ein Teil der Regulierungsvorrichtung' an
der Primärwicklung des Transformators liegen müsse,
während Lösungen ohne Anzapfungen auf der Ober-
spannungsseite vom Patent nicht beansprucht werden.
Zur KlarsteIlung des hier zu erörternden Begriffs darf
entsprechend den eingangs gemachten grundsätzlichen Aus-
führungen die Patentbeschreibung herangezogen werden.
Allein in dieser Rechtsfrage kommt der Patentbeschreibung
Erfindungsschutz. N0 69.
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nicht derart ausschllessende Bedeutung zu, wie der Experte
annimmt. Die Vorinstanz hat es vielmehr mit Recht ab-
gelehnt, aus der Patentbeschreibung zu folgern, der An-
melder wolle nur gerade für das den Patentschutz ver-
langen, was er erläuterungsweise in der Beschreibung
erwähnt (vgl. S.24 des angefochtenen Utteils). Oft wird
er lediglich den Hauptfall erläutern, ohne deshalb auf ihm
untergeordnet erscheinende Varianten verzichten zu wollen.
Überdies sind, wenn die Beschreibung beigezogen wird,
zur Abklärung des hier in Frage stehenden Begriffs nicht
bloss die dort vorkommenden Hinweise auf « Anzapfungen
auf der Hochspannungsseite }) zu beachten. Die Patent-
beschreibung bietet noch einen andern, spezielleren An-
haltspunkt. In Abs. 2 der Beschreibung wird nämlich das
Gegenteil der Oberspannungsseite erwähnt, die Regelung
auf der Unterspannungsseite. Im Zusammenhang damit
führt der Patentbewerber aus, man sei bisher mit Rück-
sicht auf das bei Schienenfahrzeugen baulich Erreichbare
gezwungen gewesen,
« die Regelung der Motoren im
gleichen Stromkreis, d. h. auf der UnterspannungsseiteD
vorzusehen. Die Unterspannungsseite wird hier also dem
Motorstromkreis gleichgesetzt. Somit umfasst der Begriff
«Regelung auf der Hochspannungsseite » jede Regelung,
welche niekt im Motorstromkreis erfolgt.
.
Oberspannungsseitig im Sinne des Patentes ist daher
auch ein Regelverfahren, bei welchem die Regelapparatur
zwar auch zwischen Fahrdraht und Motorstromkreis liegt,
bei welchem aber die Oberspannungsseite des Leistungs-
transformators nicht in die Regelapparatur einbezogen
(also DUr zur Durchleitung der bereits geregelten Strom-
grÖ8se gebraucht) wird.
Auch in Bezug auf die Auslegung des Begriffs der
« Regelung auf der Oberspannungsseite D ist daher die
Kritik der Beklagten am angefochtenen Urteil unbegründet.
e) Bestimmt man den Inhalt des Hauptanspruchs I in
der oben dargelegten Weise, so ergibt sich auch der Unter-
schied zwisc-hen ihm und dem Hauptanspruch II : Haupt-
368
Erfindungsschutz. N° 69.
anspruch I betrifft ein Ve:rfahren zur Regelung der Ge-
schwindigkeit, Hauptanspruch II dagegen beschlägt eine
bestimmte Ausführungsfarm, nämlich eine solche, die
Anzapfungen auf der Oberspannungsseite des Leistungs-
transformators aufweist.
3. -
Ausgehend von dem in Erw. 2 umschriebenen
Inhalt des Streitpatentes ist nun weiter zu prüfen, ob im
Hinblick auf den Stand der Technik im massgebenden
Zeitpunkt -
9. November 1928 -
der Hauptanspruch I
des Patentes eine schöpferische Idee aufweist.
Die von der Klägerin mit dem Patent beanspruchte An-
weisung zum technischen Handeln geht, kurz gesagt,
dahin : Regle die Geschwindigkeit von elektrischen Schie-
nenfahrzeugen, d. h. Lokomotiven, und zwar durch An-
derung der Spannung auf der Oberspannungsseite. Hiebei
ist nach den in Erw. 2 gemachten Darlegungen voraus-
zusetzen, dass es sich bei dieser Oberspannungsseite um
eine Hochspannung von mehr als 10,000 Volt handelt.
Das Charakteristische ihrer Erfindung, die Grundidee, das
Schöpferische und gegenüber dem Vorbekannten Neue
erblickt die Klägerin also einerseits darin, dass ihr Ver-
fahren zur Regelung der Geschwindigkeit Schienenfahrzeuge
betrifft im Gegensatz zu stationären Anlagen, und ander-
seits darin, dass es si{lh auf eine Obe:rspannung bezieht,
die mehr als 10,000 Volt beträgt.
Bei der Prüflmg der Frage des Vorliegens einer schöp-
ferischen Idee ist von dem auszugehen, was die Vorinstanz
an Hand der Expertengutachten und nach Untersuchung
der Entgegenhaltungen der Beklagten über den Stand der
Technik zur Zeit der Patentanmeldung festgestellt hat.
Insoweit befindet sich das Bundesgericht im Bereich tat-
sächlicher Feststellungen, an die es gebunden ist, es sei
denn, sie seien aktenwidrig (Art. 63 Abs. 2 OG), wie dies
seitensbeider Parteien in verschiedenen Punkten geltend
gemacht wird. Rechtsfrage ist dann die darauf basierende
Entscheidung, ob der Schritt vom Vorbekannten nach
vorwärts derart beschaffen ist, dass er als schöpferisch
Erfindungsschutz. N° 69.
309
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quali-
fiziert werden kann.
Die einlässlichen Darlegungen der Vorinstanz über den
St~nd der Rechnik, die sich auf S. 29-43 des angefochtenen
Urteils finden, gelangen zu den folgenden abschliessenden
Feststellungen:
a) Bei stationären Anlagen war die Idee der Hoch-
spannungsschaltung von Stufentransformatoren bekannt,
und zwar auch für Ströme, die als hochgespannt im Sinne
des Streitpatentes anzusehen sind, d. h. für Ströme über
10,000 Volt Spannung. Schon im Jahre 1906 war in der
« Elektrotechnischen Zeitschrift» durch eine Abhandlu,ng
des Ingenieurs Jacques Büchi ein Stufenschalter zur ein-
wandfreien Regelung von Spannungen bis zu 150,000 Volt
dargelegt worden.
b)Bekannt war sodann auch der Gedanke, Motoren
oberspannungsseitig zu steuern, wie das Schweizer Patent
87,274 der Siemens-Schuckert-Werke von 1919 (mit deut-
scher Priorität von 1918) zeigt, dem die gleiche Idee wie
dem Streitpatent zu Grunde liegt. Nicht mit Sicherheit
erwiesen ist lediglich, ob dieses Patent sich auch auf
Fahrzeugmotoren bezog und ob damit auch höhere Span-
nungen als solche von 1000 Volt geschaltet werden sollten.
e) Dagegen wird der Gedanke der oberspannungsseitigen
Steuerung auch .. von Fahrzeugmotoren vorweggenommen
durch das USA-Patent 1,243,430 von Lamme, sowie durch
die in der Zeitschrift « Electrical World and Engineer »
von 1904 erschienene Beschreibung des « British Lamme
Single-Phase Railway Motor Patent ». Allerdings bezweckt
das erstgenannte Patent nicht einen Wechsel der Fahr-
geschwindigkeit, sondern eine Steigerung der Maximal-
zugkraft des Motors bei besonders hoher Belastung, und
das zweitgenannte zieht nur eine Kontrollerspannung von
1500 Volt in Betracht.
Weiter ist die dem Streitpatent zu Grunde liegende
Schaltweise auch schon in der Beschreibung des DRP
298,787 der Siemens-Schuckert.-Werke und dement-
310
Erfindungsschutz. N° 69.
sprechenden USA-Patent 823,220 enthalten, wobei indessen
ersteres mit einer Spannung von 1000 Volt, das andere mit
einer solchen von 3000 Volt rechnet.
Eine Kombination von ober- und unterspannungsseitiger
Regelung (wie Unteranspruch 2 des Streitpatentes sie vor-
sieht) weist endlich auch das DRP 294,435 der Maffei-
Schwarzkopfwerke vom Jahre 1913 auf. Eine Ausführung
der dort gezeigte.n Steuerung findet sich bei einem Loko-
motiventypus der Preussischen Staatsbahn und ist ein-
lässlich dargelegt in « Glasers Annalen» vom Jahre 1917.
Entsprechend dem damaligen Stand der Technik dachte
man allerdings, wie der Oberexperte Howald bemerkt,
nur an höhere Niederspannungen oder Hochspannungen
geringerer Höhe. Ferner unterscheidet sich diese Kon-
struktion vom Streitpatent dadurch, dass die Hochspan-
nung nicht über den magnetischen Kreis des Leistungs-
transformators geleitet wird; die Regelung erfolgt also
zwar nicht im Motorstromkreis, aber auch nicht direkt
oberspannungsseitig.
d) Bekannt war nach den Darlegungen des Oberexperten
Howald die durch die oberspannungsseitige Regelung
ermöglichte Gewichts- und Raumeinsparung, wie sich aus
Figur 11 der erwähnten Abhandlung in « Glasers Annalen»
von 1917 ergebe.
e) Nicht erwiesen ist lediglich, ob das an sich bekannte
Schaltungsprinzip schon für Lokomotiven vorgeschlagen
worden war, die an einer Hochspannungsfahrleitung von
über 10,000 Volt laufen.
4. -
a) Der rechtliche Schluss aus diesen Feststellungen
der Vorinstanz über den Stand der Technik vor 1928
drängt sich ohne weiteres auf. Die Nutzbarmachung des
an sich auch für Schienenfahrzeuge bekannten Gedankens
der oberspannungsseitigen Regelung für Fahrzeuge mit
Spannungen von über 10,000 Volt bedeutete zwar einen
gewissen Fortschritt, stellte aber keine schöpferische Idee,
kein neues Konstruktionsprinzip dar. Beide Experten
bezeichnen denn auch übereinstimmend das Patent der
Erfindungssehutz. N° 69.
311
Klägerin lediglich als die Anwendung eines vorbekannten
Prinzips und vorbekannter Mittel aui die 1928 beim Bahn-
betrieb üblich gewordenen höheren Spannungen. Die bei
stationären Anlagen bereits verwendete Regelung von
Spannungen über 10,000 Volt auf Fahrzeuge Zu übertragen,
sei 1928 jedem gut ausgebildeten Fachmann möglich ge-
wesen; man habe nur die Schaltapparate so bauen müssen,
dass sie den Erschütterungen des Bahnbetriebes Stand
hielten.
Danach handelt es sich also bei dem von der Klägerin
eingeschlagenen Vorgehen um einen nach dem damaligen
Stand der Technik naheliegenden Fortschritt, um· eine
Weiterentwicklung, wie sie schon dem gut ausgebildeten
Fachmann möglich war. Es fehlte ihm gerade das Moment,
das erst die schutzfähige und schutzwürdige Erfindung
ausmacht.
b) Die Klägerin wirft auf S. 12/13 ihrer Berulungs-
schrift der Vorinstanz und dem Experten vor, sie hätten
nicht erklärt, warum denn die Lehre des Streitpatentes die
gewöhnliche fachmännische Durchschnittsarbeit nicht über-
steige. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Zunächst ist
hervorzuheben, dass nicht das Wissen und KönneJ1 des
Durchschnittsfachmanns massgebend ist, sondern, wie
bemerkt, dasjenige des gut allBgebildeten Fachmannes.
Sod~nn hat der Experte Egg angefÜhrt, warum dies dem
gutausgebildeten Fachmann möglich war: Nach ihm war
die Idee der oberspannungsseitigen Regelung auch im
Bereich von Spannungen über 10,000 Volt die natürliche
Lösung. Die Schwierigkeit der Lösung lag mehr im Gebiet
der Konstruktion. Wie der Experte Egg sagt, handelte es
sich darum, die Schaltapparate sei zu bauen, dass sie die
von der Regelungsart und dem Ort ihrer Anwendung
beanspruchte Isolationsfestigkeit und Betriebssicherheit
besassen. Der springende Punkt lag in der Beantwortung
der Frage, wie die Hochspannungsschaltorgane zu kon-
struieren waren, um eine genügende Sicherheit im Fahr-
'zeugbetrieb, im Bahnbetrieb zu gewährleisten. Auf Grund
312
Erfindungsschutz. N° 69.
der Darlegungen des Experten (S. 18-23 des Gutachtens)
ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das
Vorliegen einer schöpferischen Idee in Bezug auJ Haupt-
anspruch I zu verneinen. Der Grundgedanke, die ober-
spannungsseitige Geschwindigkeitsregelung, war bekannt.
Ihre übertragung auf höhere Sparim.1)lgen lag für den
Fachmann nahe. Das Erfinderische, das Schöpferische,
konnte nicht in der Übertragung dieser allgemeinen Idee
auf Hochspannungen im Si~ne der Klägerin beruhen,
sondern hätte bestenfalls in der Darlegung dessen bestehen
können, wie die vorbekannte Lösungsidee bei Lokomotiven
zu verwirklichen war, die an Fahrdrahtleitungen mit über
10,000 Volt Spannung laufen.
e) Für den Fall, dass man im Streitpatent nur die
Obertragung einer vorbekannten Idee erblicken wollte,
macht die Klägerin in der Berufungsschrift (S. 13) geltend,
der Erfindungscharakter, die « Erfindungshöhe », sei dem
Patent deswegen zuzubilligen, weil es die Überwindung
des technischen Vorurteils der Fachleute darstelle; vor
allem bei den Bahnfachleuten habe ein ausgesprochenes
Misstrauen gegen die Hochspannungssteuerung von über
10,000 Volt bestanden. Die Behebung dieses Vorurteils
durch die Übertragung des, erprobten Hochspannungs-
stufenschalters auf die Lokomotivsteuerung habe nach
der· Ä"QSserung des Oberexperten Howald einen grossen
Fortschritt bedeutet, der mit nicht geringem Wagnis ver-
bunden war . Nach dems~lben Experten sei es ein grosses
Verdienst und eine Pioniertat von BBC, die an und für
sich bekannten Mittel und bekannten8chaltungen nun-
mehr auch für Spannungen über 10,000 Volt und für
grosse Leistungen im Lokomotivbau erstmalig verwendet
zu haben.
Allein sowohl der Experte Egg (8.38), wie der Ober-
experte Howald (Hauptgutachten S.19, Ergänzungsgut-
achten S. 15 f.) verneinen auch l.1)lter diesem Gesichtspunkt
das Vorliegen einer Erfindung. Wie nämlich der Experte
Egg sagt, erforderte weder die Erkenntnis, dass in statio-'
Erfindungsschutz. Na 69.
313
nären Betrieben bewährte Regelungsarten auch auf Fahr-
zeugen verwendet werden können, noch die Erkenntnis,
dass beim Schalten in Stromkreisen höherer Spannung der
Schaltstrom und damit Gewicht und Dimensionen der
Schaltapparate kleiner werden, eine besondere erfinderische
Tätigkeit, und es waren auch keine besonderen technischen
Schwierigkeiten zu überwinden.
Dass bei den « eher konservativen Bahnfachleuten»
ein Misstrauen gegen Schaltapparate in,15,000 Volt be-
stand, hat der Oberexperte Howald bestätigt. Bei den
übrigen Fachleuten bestand es aber nicht oder in ge-
ringerem Masse. In « Glasers Annalen» vom November
1916, S. 156 ist allerdings die Rede von dem « ungestümen
und gefährlichen Hochspannungsgesellen », den man mög-
lichst rasch wieder loswerden wolle. Bei der Würdigung
dieser bildhaften, und darum zum vorneherein mit Vor-
sicht aufzunehmenden Äusserung ist aber zu berücksich-
tigen, dass sie 12 Jahre hinter der streitigen Erfindung
zurückliegt. Wie allgemein bekannt ist, nahm gerade in
der Zeit nach -dem ersten Weltkrieg mit der starken Ent-
wicklung der Technik die Vertrautheit mit der Elektrizität
und elektrischen Einrichtungen in entsprechendem Masse
zu. Solche Äusserungen aus dem Jahre 1916 beweisen daher
nichts für die Einstellung der Ingenieure und Fahrzeug-
fabriken im Jahre 1928. Die Klägerin selbst führt. ja in
der Beschreibung des Streitpatentes den Grund an, der
dazu bestimmte, bei Fahrzeugen die Regelung im Hoch-
spannungskreis vorzunehmen : Man hatte inzwischen ge-
lernt, auch hochgespannte Ströme zu schalten. Das lag,
wie'Howald urteilte, im Zuge der Entwicklung. Man kann
also jedenfalls nicht sagen, es hätte sich vorliegend darum
gehandelt, einen eigenen Weg zu gehen und die praktische
Durchführbarkeit einer Idee zu erproben, die auf Grund
der herrschenden Ansichten als von vorneherein aus-
sichtslos gelten musste (BGE 69 II 187). Ebenso liegt kein
Sachverhalt vor, der mit demjenigen des Entscheides über
den « Mordaxstollen » (BGE 69 II 200) in Parallele gesetzt
314
Erfindungssehutz. N° 69.
werden könnte. Dort wurde das Erfinderische darin .er-
blickt, dass der technisch hervorragende Fortschritt gegen
alle Voraussicht auf GrUnd systematischer und umfassender
Ver~uche herausgefunden worden war. Im Gegensatz zu
den dortigen Verhältnissen lag es für die Fachleute des
Elektromotorenbaues und des Schienenfahrzeugbaues im
Zuge der Entwicklung, die bekannte Idee, die ja schon
bei stationären Hochspannungsanlagen ausprobiert worden
war, auf Fahrzeugmotoren zu übertragen. Diese Über-
tragungwar nicht eine Etappe im Kampf um Vorurteile
gegen die Lösungsidee an sich, sondern ein Konstruktions-
problem. Man musste insbesondere die gesamten Schalt~
einrichtungen so bauen, dass sie trotz den Erschütterungen
des Bahnbetriebes zuverlässig spielten. In dieser Richtung
lagen, wie schon früher bemerkt wurde, offensichtlich
gewisse erfinderische Möglichkeiten. Diese sind im Streit-
patent noch nicht verwirklicht; denn es offenbart gerade
nicht, wie man es bei Fahrzeugen ZU machen habe. Das
wurde est in dem ein Jahr später herausgenommenen
Patent der Klägerin, Nr.142,560, kundgetan. Dabei ist
nach der Oberexpertise Howald die Schaltung anders
getroffen, indem der Motortransformator selbst keine An-
zapfungen aufweist. Es zeigt sich somit, dass das Erfin-
dungsmoment nicht im Hauptanspruch I liegen konnte,
sondern höchstens im Hauptanspruch H, zu welchem
später Stellung zu nehmen ist.
d) Dass die im Hauptanspruch I gegebene Regel für das
technische Handeln im Zuge der Entwicklung lag und im
Jahre 1928 nicht mehr ernstlichen Vorurteilen begegnete,
geht schliesslich aus der eigenen Stellungnahme der Klä-
gerin in ihrer Offerte vom 14. Mai 1929 an die SBB hervor,
wo sie unter anderm ausführt :
({ Obwohl die Hochspannungssteuerung für die Ein-
phasenlokomotiven neu ist, handelt es sich doch nur um
die Anwendung eines Schaltsystems, das für die Spannungs-
regulierung in stationären Anlagen schon seit längerer Zeit
eingeführt ist und Stufenschalter für Spannungen bis
Erfindungsschutz. N° 69.
315
110,000 Volt und Stufenspannungenvon 2000 Volt sind
schon vielfach im Betrieb; gegenwärtig befinden sich
solche für 150,000 Volt im Bau. Die Erfahrungen, welche
für solche Regulierschalter, die zudem in den meisten.
Fällen noch dreipoliger Ausführung sind, gesammelt wur-
den, lassen sich ohne weiteres für die Stufenschalter von
Lokomotiven verwerten, wobei selbstverständlich den be-
sonderen mechanischen und elektrischen Bedingungen des
Lokomotivbetriebes bei der Durchbildung des Apparates
Rechnung getragen wird. »
Die Klägerin kann diese Ausführungen nicht abschwä-
chen durch die Erklärung, es habe sich um eine ({ nach
kaufmännischen Gesichtspunkten abgefasste Offerteingabe »
gehandelt. Diese Ausführungen stehen in einer natur-
gemäss von Technikern verfassten ({ Beschreibung . der
Schnell- und Güterzugslokomotive », und es ist nicht an-
zunehmen, dass ein Unternehmen vom Ansehen der Firma
BBC sich bei solcher Gelegenheit einer anderen Sprache
bedienen. würde als sonst.
Auch unter diesem besonderen Gesichtspunkt ist daher
das Vorliegen einer Erfindung zu verneinen.
e) Auf S. 15/16 der Berufungsbegründung wiederholt
die Klägerin ihre bereits vor dem Handelsgericht ver-
tretene Auffassung, der Patentanspruch I habe eine « er-
finderische AufgabensteIlung » zum Gegenstand. Sie habe
sich zur Aufgabe gestellt, eine Steuerung zu erffuden,
welche die im Bau elektrischer Lokomotiven bestehenden
Schwierigkeiten überwinde. Die Lösung dieser Aufgabe
habe darin bestanden, die Steuerung trotz Hochspannung
über 10,000 Volt auf die Oberspannungsseite des Leistungs-
transformators zu verlegen. Die Mittel zur Durchführung
der Hochspannungssteuerung nach Hauptanspruch I seien
dem Fachmann bekannt und geläufig gewesen. Die Klä-
gerin habe übrigens nicht bloss eine Aufgabe gestellt,
sondern zugleich das technische Lösungsprinzip bekannt
gegeben, und der Einrichtungsanspruch (II) mit der tech-
nischen Beschreibung offenbare auch eine Ausführungs-
316
Erfindungsschutz. N° 69.
form. Der Klägerin sei « das technische Prinzip der Hoch-
spannungssteu,erung bei Lokomotiven» geschützt, das neu
gew~en sei und alle Merkmale einer schöpferischen Leistung
aufweise.
Diese Betrachtungsweise der Klägerin geht an den ent-
scheidenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
vorbei. Wer sich im Jahre 1928 die Aufgabe stellte, eine
Steuerung zu, erfinden, welche die im Bau elektrischer
Lokomotiven bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden
gestatte, hat damit kein bisher nicht erkanntes Bedürfnis
erfüllt und darum keine Erfindung gemacht. Das Bedürfnis
hiefür lag damals auf der Hand (WEIDLICH und BLUM
S.60 Anm. 5 a). Damals war die oberspannungsseitige
Regelung von Schienenfahrzeugen bekannt für Hoch-
spannungen niedriger Höhe; bekann,t war auch die Span-
nungsänderung bei stationären Motoren unter Hochspan-
nung hn Sinne des klägerischen Patentes. Die Übertragung
der Idee der Geschwindigkeitsregulierung durch Spannungs-
änderung bei Lokomotiven von über 10,000 Volt Fahr-
drahtspannung war, wie au,sgeführt, für den Fachmann
naheliegend. Problematischer dagegen war die Du,rch-
führungsweise. Die blosse Anweisung zur übertragu,ng der
an sich bekannten Lösungsidee auf Lokomotiven mit über
10,000 Volt Spannung bedeutete daher nichts Erfin-
derisches (vgl. BGE 56 n 146, 148). Erfindungsschutz
konnte somit nicht schon der Stellung dieser Aufgabe
zukommen, sondern bestenfalls ihrer konkreten Lösung,
d. h. der Offenbarung einer Anleitung, wie die bei dieser
Anwendung sich zeigenden Schwierigkeiten zu überwinden
seien und wie dabei die notwendige Rau,m- und Gewichts-
ersparnis zu erreichen war. Der Experte Egg hat dies auf
S. 23 seines Gutachtens überzeu,gend dargelegt. Entgegen
der Auffassung der Klägerin (S. 16 der Berufungsschrift)
gibt auch der Hauptanspruch II keinen Aufschluss darüber,
wie diese einer Übertragung entgegenstehenden Schwierig-
keiten technisch befriedigend gelöst werden könnten. Auch
Hauptanspru,ch II gibt somit keine dem Hauptanspruch I
entsprechende, zugeordnete Lösung.
Erfindungsschutz. N° 69.
317
f) Zutreffend hat die Vorinstanz auf S. 49/50 ihres
Urteils schliesslich hervorgehoben, dass dem Haupt-
anspruch I, gewollt oder ungewollt, in seiner allgemeinen
Fassung die gleiche Wirkung zu,käme wie einem Sperr-
patent. Bei der gegebenen Sachlage ist das aber unzu,lässig,
weil der Grundgedanke des Hauptanspruches I keine
schöpferische Idee offenbarte.
5. -
Hauptanspruch I des Streitp~tentes ist daher in.
Übereinstimmung.mit der Vorinstanz wegen Fehlens eines
schöpferischen Erfindungsgedankens gestützt auf Art. 16
Ziffer 1 PatG nichtig zu erklären.
Daneben die Nichtigkeit auch noch auf Grund von
Art. 16 Ziffer 7 mangels Angabe einer Lösung der gestellten
Aufgabe auszusprechen (welcher Tatbestand an· sich nach
den vorstehenden Ausführungen wohl gleichfalls zu bejahen
wäre) besteht keine Notwendigkeit. Es genügt das Vor-
liegen eines Nichtigkeitsgru,ndes. Deshalb erübrigt sich auch
eine Prüfung der von der Beklagten gegen Hau,ptanspru,ch I
ins Feld geführten weitem Nichtigkeitsgrunde. Ebenso
braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz
bei der Festlegung des Standes der Technik gewisse· Ent-
gegenhaltungen der Bekl~en zu Unrecht als nicht in
Betracht fallend bezeichnet hat, wie die Beklagte in Bezug
auf verschiedene Pu,nkte geltend gemacht hat.
IH. lIAUPTANSPRUCH n.
I. -
Patentanspruch H bezieht sich, wie in Erwägung II
2 c bereits bemerkt worden ist, auf eine bestimmte Aus-
führungsform des Verfahrens, für das mit Hauptanspruch I
der Patentschutz beansprucht wird. Als Kennzeichen
dieser Ausführungsform betrachtet die Klägerin die An-
bringung der Anzapfungen für die Spannungsregulieru,ng
der niederspannungsseitig angeschlossenen Triebmotoren
auf der Oberspannungsseite des Transformators.
Die Vorinstanz hat nicht untersucht, ob Hauptanspruch
11 eine schöpferische Idee offenbare; sie hat das andere
Merkmal einer Erfindung, den erheblichen technischen
Fortschritt, verneint.
318
Erfindungsschutz. N° 69.
Die Klägerin glaubt, mit Rücksicht auf die von ihr -
und gelegentlich auch schon vom Bundesgericht (BGE
69 II 424 Erw.3 am Ende) -
angenommene Wechsel-
beziehung der Merkmale « Erfindungshöhe » und «tech-
nischer Fortschritt» sei es bundesrechtswidrig, wenn üur
die eine oder die andere dieser beiden Voraussetzungen
untersucht werde. Diese Frage könnte sich jedoch nur
stellen, sofern überhaupt ein -
wenn auch geringer -
technischer Fortschritt vorhanden wäre. Im vorliegenden
Falle entbehrt aber die durch Hauptanspruch II unter
Schutz gestellte Vorrichtung jeden technischen Fort-
schrittes, wie auf Grund der verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz anzunehmen ist. Die Vorinstanz hat ihre
Feststellungen über diese Frage auf übereinstimmende
Äusserungen der beiden Experten gestützt. Alles, was die
Klägerin auf S. 18-20 ihrer Berufungsschrift hiegegen vor-
bringt, wird bereits durch die Ausführungen des vor-
instanzlichen Urteils, S. 52-56, widerlegt. Nach der Patent-
beschreibung will das Patent eindeutig für grö88ere Loko-
motiven eine neue, vorteilhafte Schaltungsmöglichkeit
zeigen, deren technische und wirtschaftliche Vorteile gerade
in der ·geringeren Dimensionierung der Apparate und in
ihrem geringeren Gewicht liegen sollen. Diesen Effekt bringt
die Lösung nach Hauptanspru,ch II gar nicht; sie erreicht
den gesetzten Zweck auch deswegen nicht, weil sie keine
genügenden Abstufungen bei der Regelung gestattet, also
gar keine Bereicherung der Technik der Geschwindigkeits-
regulierung bei grossen Lokomotiven in sich ·schIiesst. Für
die Begründung dieser Schlussfolgerung kann im einzelnen
auf die Ausführungen der Experten und der Vorinstanz
verwiesen werden.
Die Klägerin beanstandet auf S. 20 ihrer Berufungs-
schrift den von der Vorinstanz auf S. 56 ihres Urteils
gezogenen Schluss, die Tatsache, dass nie eine Lokomotive
nooh dem Streitpatent gebaut worden sei, spreche ebenfalls
für das Fehlen eines technischen Fortschrittes. Die Klä-
gerin will dies damit rechtfertigen, dass sie eben keine
Erfindungsschutz. N0 69.
319
Bauaufträge erhalten habe. Das vermag jedoch die Nicht-
ausführung des Patentes nicht oder doch nicht allein zu
erklären. Wie der Experte Egg auf S. 29/30 seines Gut-
achtens mit Recht hervorhebt, geht aus der Beschreibung
des Patentes der Klägerin Nr.142,560 und den Aus-
führungen des Erfinders in seiner « Beschreibung der
Schnell- und Güterzugslokomotive Nr.ll,801 der SBB»
(Akt. 10) hervor, dass nach der eigenen Ansicht der Klä-
gerin die in Hauptanspru,ch II des Streitpatentes vor-
geschlagene Lösung nicht wirtschaftlich war und dass man
daher eine andere Lösung suchen musste; diese wurde
denn auch gefunden und in der erwähnten Lokomotive
Nr.ll,801 erstmals verwirklicht.
2. -
Braucht mangels jeden technischen Fortschrittes
das Verhältnis dieses Merkmals zu demjenigen der sog.
« Erfindungshöhe » nicht untersucht zu werden, so erübrigt
sich auch eine Diskussion darüber, was unter der « Er-
findungshöhe» genau zu verstehen ist und ob an diesem
Begriff festgehalten werden könne, welche Fragen in der
Literatur zur Zeit noch umstritten sind (vgl. einerseits
MATTER in den Verhandlungen des schweizerischen Juristen
vereins 1944, Heft 1 S. 17 a 11., anderseits das Votum
BOLLA, a. a. O. Heft 3, S. 349 a f., sowie STECK, L'idee
creatrice, condition de la brevetabilite).
3. -
Fehlt dem Hauptanspruch II das Erfordernis des
technischen Fortschrittes, so ist auch er mangels Vorliegen
einer Erfindling gestützt aui Art. 16 Ziffer 1 PatG nichtig
Zu erklären. Eine Prüfung der gegen ihn von der Beklagten
weiter vorgebrachten Nichtigkeitsgründe ist deshalb nicht
erforderlich.
IV. UNTERANSPRÜCHE 1 UND 2.
Die Vorinstanz hat zu den beiden Unteransprüchen nicht
Stellung genommen. Sie konnte davon ohne weite~s Um-
gang nehmen. Die beiden Unteransprüche sind offensicht-
lich weder neu, noch erfinderisch und können daher bei
Wegfall der Patentansprüche nicht von Bedeutung werden
21
AS 71 TI -
1945
320
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
(WEIDLICH und BLUM, . S. 177 und dort erw~te Ent-
scheidungen). Dass der Unteranspruch 2 betreffend eine
kombinierte Regelung auf der Ober- und Unterspannungs-
:'\,
seite etwas Erfinderisches enthalte, hat die Klägerin auch
vor Bundesgericht nicht ernstlich behauptet. Wie in
Erw. 3 c bemerkt wurde, nahm das Ma.ffei-Patent DRP
294,435 diese Lösung vorweg. Ebenso ist an Hand der
Expertengutachten offensichtlich, dass die Verwendung
zusätzlicher Stufen- oder Drehtransformatoren keine Er-
findung darstellte.
V. HAUPTKLAGE.
Ist in Gutheissung der Widerklage das Patent Nr. 134,520
der Klägerin nichtig zu ·erklären, so entfällt die Klage
ohne weiteres, wie bereits eingangs bemerkt worden ist.
Demnach erkennt da8 BuniJesgeriakt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. November
1944 wird bestätigt.
VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSIDTE ET FAILLITE
Vgl. IIl. Teil Nr. 49. -
Voir IIle partie n° 49.
321
BERICHTIGUNGEN. -
ERRATA
S. 53 Zeile 5 von unten: 273statt 293.
PERSONENVERZEIOHNIS.
N . B. -
Bei den .pu.blizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht pu.blizierten das Datum angegeben.
Aargau, Obergericht c. Wullschleger. . . .
Aeberhard c. Lyssach, Vormundschaftsbehörde
Aebischer c. Schweizerische Bankgesellschaft
-
c. Tuchschmid . . . . . . . . . . . .
Aigle-Bepey-Diablerets. Compagnie du che-
min de fer. . •
I
•
Alder·Bleiker c. Alder •.•.......
Allenspach c. Bänninger • . . . . . . . .
Alters- und Invalidenfonds der Diakonissen
c. Montbaron. .. . . .• . . . . . . .
Alterswil, Dorfkorporation c. Bruder. . . .
Amann & Cle S. A .. c. Blaufriesveem A.-G.
AmtsbürgschaftSgenossenschaft Zürich und
Schweizer. c. Zürich, Staat. . . .
Andelfingen, Bezirksrat c. Schenk. . . .
Andres c. Vögeli. . . '.' . • . . . . •
Antoniazzi c. Nanchen. . . . . . . . .
Apco Appara.te und Konstruktions A.·G. c,
Komet Radio A.-G.. . . . .
Argentieri.Bertschinger c. Walter
Aristau, Gemeinderat c. Stierli . . . . . .
Datum
Seite.
3.0kt.
29. Januar -
. . . . .
262
20. Sept.
8.0kt.
29. März
1. Nov.
30. April
6. Juli
9.0kt.
19. März
15. Febr.
28. Nov.
23.0kt.
4. Mai
25. Sept.
182