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71_II_296

BGE 71 II 296

Bundesgericht (BGE) · 1945-11-20 · Deutsch CH
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296

Erfindungsschutz. N0 69.

VI. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

69. UneU der I. ZivflabteUung vom 20. November 1945 i. S.

Brown, Boverl & Co. A.-G. gegen MaschInenfabrIk Oerllkon

A.-G.

AUslegung des Patentampruche, Art. I) PatG.

Rahmen, imlerhalb dessen die Patentbeschreibung zur Auslegung

herangezogen werden darf (Erw. II 2).

Erlindungsbegrifl, Art. 16 Ziff. 1 PatG.

Erfordernis der· schÖPferischen Idee im Gegensatz zur biossen.

nach dem Stand der Technik naheliegenden Weiterentwicklung

(Erw. TI 3 und 4 a und b).

.

Voraussetzungen der sog. tJbertragungserfindung (Erw. TI 4 c

und d).

Stellung -einer Aufgabe und Lösung derselben als Erfindung

(Erw. TI 4 e).

Erfordernis des technischen Fortschrittes (Erw. III 1-3).

Lai fei/R,rale BUr Zu brevets d'itrwention.

Interpretation de la revendication. art. I) :

Limites dans lesquelles la. description peut servir a. l'interpretation

de la. revendicatiQn (consid. II 2).

Notion de l'invention, art. 16 eh. 1 :

Exigence de l'idt6 crW,trice, par opposition au simple developpe.

ment auquel un homme du metier peut etrenaturellement

amene a. songer dans l'etat de la. technique (eonsid. Ir 3 et 4 a

et b).

Conditions de l'invention dite d'adaptation ou de tranwpoBition

(consid. TI 4 e et d).

Positiond'un probleme et solution dudit, eonsider6es comme une

invention (consid; TI4 e).

Exigenee du vrogrea techniqUe (consid. ITI 1 a. 3).

Legge federale 8Ui brevetti d'invenzione.

InterpretaziOtle della rivendioozione, art. 1):

Limiti. eutro i quali la descrizione puo servire all'interpretazione

della. -rivendica.zione (consid. TI 2).

Ooncetto deU'invenzione, art. 16 ema 1 :

Requisito dell'idea creatrWe, in opposizione al semplice sviluppo,

cui un uomo puo essere indotto a pensare, dato 10 stadio della.

teeniea. (eonsid. TI 3 e 4 a e b).

Presupposti dell'invenzione detta. d'adatta,mento 0 di trasposi-

zione (eonsid. II 4 0 e d).

Un problema e la. sua soluzione considerati come un'invenzione

(consid. Ir 4 6).

Requisito deI vr0grll880 teonico (consid. m 1-3).

Erfindungsschutz. N° 69.

297

A. -

Die Brown, Boveri & Co. A.-G. (BBC) ist Inhaberin

des Schweizer Patents Nr. 134,520 (angemeldet am 17. No-

vember 1928, eingetragen am 31. Juli 1929, Priorität:

Deutschland, 9. November 1928) für ein ((Verfahren zur

Regelung von mit Wechselstrommotoren betriebenen

Schienenfahrzeugen». Dessen Patentansprüche lauten wie

folgt :

«I. Verfahren zur Regelung von mit Weohselstrommotoren

verhäItnismässig niederer Spannung betriebenen Schienenfahr-

zeugen, die über einen Leistungstransformator an eine Hoch-

spann~leitung angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet,

dass dIe Regelung der Fahrgeschwindigkeit auf der Oberspan-

nungsseite vorgenommen wird.

II. Einrichtung zur Ausübung des Verfahrens nach Patent-

anspruch r, dadurch gekennzeichnet, dass der Transformator ober-

sp~ungsseitig mit d~~ Anzapfungen für die Spannungsregelung

?-er mederspannungsseitig angeschlossenen Triebmotoren versehen

ISt. »

Im weiteren enthält das Patent die beiden folgenden

Unteranspruche :

.« 1. Einrichtung nach Patentanspruch TI, dadurch gekenn.

zeIchnet, dass auf der Oberspannungsseite zusätzliche Stufen. oder

Drehtransformatoren verwendet sind.

2. Verfahren nach Patentanspruch r, dadurch gekennzeichnet,

dass ausser auf der Ober· auch auf der Unterspannungsseite des

Transformators geregelt wird. »

B. -

Die Maschlnenfabrik Oerlikon A.-G. (MFO) stellte

im Jahre 1938 im Auftrag der SBB eine ebenfalls mit einer

Hochspannungssteueruug ausgerüstete schwere Gotthard-

lokomotive, Nr.ll,852, her. Da die von der MFO aus-

geführte Hochspannungssteuerung nach der Auffassung

von BBC ihr Patent Nr. 134,520 verletzt, reichte sie gegen

die MFO Unterlassungs- und Schadenersatzklage ein.

Die Beklagte bestritt, dass die von ihr ausgeführte

Schaltungsanlage in den Schutzbereich des Patentes der

Klägerin eingreife und machte überdies geltend, das Patent

der Klägerin sei nichtig. Demgemäss beantragte sie Ab-

weisung der Klage und erhob Widerklage auf Nichtig-

erklärung des Patentes Nr. 134,520.

O. -

Das Handelsgericht Zürich holte ein Experten-

gutachten ein bei Ingenieur Egg. Da dessen Schluss-

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Erfindungsschutz. N° 69.

folgerungen von der Klägerin beanstandet wurden und

dem Gericht nicht in allen Teilen als schlüssig erschienen,

wurde eine OberexpertiSe angeordnet, mit deren Erstattung

Prof. Ing. Rutgers betraut. wurde. Dieser nahm jedoch

nur zu einer der ihm gestellten F~a.gen Stellung und zwar

in einer Weise, die nach der Auffassung des Handels-

gerichtes eine Erledigung des Prozesses nicht ermöglichte.

Die von ihm verlangte Ergänzung seines Gutachtens lehnte

der Experte ab mit Rücksicht auf die von der Klägerin

gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen. Es wurde

deshalb als neuer Oberexperte Ingemeur Howald zugezogen,

der ein Gutachten und eine Ergänzung dazu erstattete.

In Würdigung der gesamten Ergebnisse des Beweis-

verfahrens erklärte das Handelsgericht mit Urteil vom

29. November 1944 in Gutheissung der Widerklage das

schweizerische Patent Nr. 134,520 der Klägerin als nichtig

und wies demgemäss die Hauptklage ab.

D. -

Gegen das Urteil des Handelsgerichts ergriff die

Klägerin die Berufung an das Bundesgericht unter· Wieder-

holung ihrer vor der ersten Instanz gestellten Begehren.

Die Beklagte und Widerklägerin trug auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent-

scheides an.

E. -

Das Bundesgericht hat in Anwendung von Art. 67

OG den Experten Howald beigezogen, um sich das für die

Beurteilung der Sache erforderliche· genaue Verständnis

des Tatbestandes zu verschaffen.

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, der Experten~

verhandlung beizuwohnen, ohne dass ihnen dabei jedoch

das Wort erteilt wurde zur Stellung von Ergänzungsfragen

an den Experten oder zur Erhebung von Einwendungen

gegen die erläuternden Erklärungen desselben.

Das BUMesgericht zieht in Erwägung:

I. ALLGEMEINES.

1. -Bei den heute auf Vollbahnstrecken meist gebräuch-

lichen elektrischen Einphasen -Wechselstrom -Lokometiven,

Erfindungsschutz. N° 69.

299

die an einer Hochspannungsleitung von 15,000 Volt laufen,

wird die Geschwindigkeit dadurch geregelt, dass ihren

Kollektor-Seriemotoren verschiedene Spannungen auf-

gedrückt werden. Da diese in der Regel zwischen 0 und

600 Volt liegen, muss der Fahrdrahthochspannungsstrom

auf der Lokomotive auf diese wesentlich niedrigere Motor-

spannung hinunter transformiert werden. Dabei muss 'die

Möglichkeit bestehen, in rascher Folge eine Vielzahl von

Spannungsstufen zwischen 0 und 600· Volt einzuschalten,

um der Lokomotive die jeweils gewünschte Geschwindig-

keit zu geben. Die hiefür notwendige Regeleinrichtung

wurde bei den von heiden Parteien bis 1928 gebauten

Lokomotiven in den Niederspannungskreis des Fahrzeug-

transformators (Motorstromkreis) eingebaut, was zur Folge

hatte, dass Ströme verhältnismässig niederer Spannung,

aber entsprechend grosser Stromstärke geschaltet werden

mussten. Weil namentlich auf den Betgstrecken der SBB

immer grössere Anforderungen an die Zugkraft der Loko-

motiven gestellt wurden, mussten immer stärkere Ma-

sc~en mit mehr Motoren gebaut werden. Die dadurch

bedingte Schaltung von immer grÖBseren Stromstärken

erforderte wiederum umfangreichere und schwerere Schalt-

apparaturen, deren Unterbringung und Handhabung auf

der Lokomotive Schwierigkeiten bereitete. Das veranlasste

die Klägerin, als die SBB im Jahre 1929 Zur Vermeidung

von Vorspannlokomotiven bei schweren Zügen auf der

Gotthardlinie eine Doppellokomotive wünschten, am

14. Mai 1929 eine von ihr entwickelte Hochspannungs-

steuerung vorzuschlagen, d. h. eine Regelung der Trieb-

motoren auf der Hochspannungsseite des Lokomotiv~

transformators, womit eine unverhältnismässig schwere

und zu viel Platz erheischende Regelapparatur vermieden

werden könnte. Nach Einholung eines Gutachtens bei

ihrem Vertrauenssachverständigen, Dr. Huber-Stockar,

stimmten die SBB dem Vorschlag der Klägerin zu. Die

neue Steuerungsart wurde demgemäss erstmals bei der von

der Klägerin gebauten Gotthardlokomotive Nr. 11,801 an;.

gebracht, die im Winter 1930/31 dem Betrieb übergeben

300

Erfindungsschutz. N° 69.

wurde. Eine zweite, ähnliche Lokomotive, Nr. 11,851,

wurde von der Beklagten gebaut, aber mit der von der

Klä~erin gelieferten Hochspannungssteuerung ausgerüstet.

Die Ausführung dieser Steuerung entsprach jedoch nicht

dem klägerischen Patent Nr.134,520, sondern dem von

diesem abhängigen Patent Nr.142,560, das die Klägerin

am'6. November 1929, mit deutscher Priorität vom 30. No-

vember 1928, angemeldet und am 30. September 1930

erteilt erhalten hatte.

Da diese beiden Lokomotiven sich im Betrieb bewährten,

anerbot sich die Beklagte im Jahre 1938, für die SBB die

eingangs erwähnte Lokomotive Nr. 1l,852 zu erstellen,

deren Hochspannungssteuerung nach der Ansicht der

Klägerin ihr Patent Nr.134,520 verletzt. Die streitige

Lokomotive wurde von der Beklagten an der Landes-

aussteIlung in Zürich ausgestellt.

2. -

Da bei Gutheissung der Widerklage auf Nichtig-

erklärung des Patentes Nr.134,520 der Klage ohne

weiteres der Boden entzogen wird, ist in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz in erster Linie die Frage der Nichtig-

keit des genannten Patentes zu prüfen.

Nach der Meinung der Beklagten ist das Streitpatent

nichtig, weil keine Erfindung vorliege (Art. 16 Ziffer 1

PatG), ferner mangels gewerblicher Verwertbarkeit (Art. 16

Ziffer 3), mangels Neuheit und wegen Vorwegnahme durch

ein anderes Patent (Art. 16 Ziffer 4 un9. 5). Weiter entbehrt

das Patent nach der Ansicht der Beklagten einer genügen-

den Beschreibung und einer klaren Definition des Patent-

anspruches (Art. 16 Ziffer 7 und 8). Endlich macht die

Beklagte noch geltend, das Patent der Klägerin müsse

gelöscht werden, weil sie es nie ausgeführt habe (Art. 18

PatG).

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen der von der Be-

klagten angerufenen Nichtigkeitsgründe.

Das Handelsgericht Zürich hat den Hauptanspruch I

des Patentes wegen Fehlens eines schöpferischen Erfin-

dungsgedankens, sowie mangels Angabe einer Lösung der

Erfindungsschutz. No 69.

301

gestellten Aufgabe (Art. 16 Ziffer 1 und 7 PatG), den

Hauptanspruch Il wegen 1J'ehlens eines technischen Fort-

schrittes (Art. 16 Ziffer 1 PatG) als nichtig erklärt. Die

übrigen von der Beklagten angerufenen Nichtigkeitsgründe

und das auf Art. 18 PatG gestützte Löschungsbegehren

dagegen hat das·Handelsgericht zum Teil überhaupt nicht,

ZUlll Teil nicht abschHessend geprüft.

Da es sich bei BegrÜlldetheit der Auffassung der Vor-

instanz erübrigt, die von der Beklagten angerufenen wei-

teren Nichtigkeits- und Löschungsgründe zu prüfen, ist

vorerst zu untersuchen, ob das Streitpatent aus den von

der Vorinstanz angenommenen Gründen nichtig erklärt

werden muss.

II. HAUFTANSPRUOH· I.

1. -

Zur Entscheidung darüber, ob dem Hauptanspruch I

gemäss der Annahme der Vorinstanz wegen Fehlens eines

schöpferischen Erfindungsgedankens die Patentfähigkeit

abgehe, muss zunächst der Inhalt des Streitpatentes fest-

gelegt werden. Bereits in diesem Punkte, der für die

Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen emer schöp-

ferischen Idee, sowie des erforderlichen technischen Fort-

schrittes und die Beurteilung der entgegengehaltenen Vor-

patente und Publikationen ausschlaggebende Bedeutung

hat, gehen die Auffassungen der Parteien auseinander.

Nach der Ansicht der Klägerin besteht nämlich die im

Patentanspruch I geschützte Erfindungsidee in der «ober-

spannungsseitigen Steuerung der Triebmotoren bei Fahr-

drahtspannung über 10,000 Volt». Demgegenüber vertritt

die Beklagte den Standpunkt, da im Hauptanspruch I des

Patentes nur von « Hochspannungsfahrleitung » die Rede

sei, habe im Sinn der vom schweizerischen Elektrotech-

nischen Verein herausgegebenen Normen für Spannungen

und Spannungsprüfungen als Hochspamiung jede Span-

nung über 1000 Volt zu gelten.

Die Parteien sind ferner verschiedener Meinung darüber,

was unter dem im kennzeichnenden Teil des . Patent-

302

Erfindungsschutz. N° 69.

anspruchs verwendeten :Begriff der « Regelung der Fahr-

geschwindigkeit auf der Oberspannungsseite » zu ver-

stehen sei.

Die Klägerin will als oberspannlmgsseitig jede Regelung

verstanden wissen, die an die Primärwicklung des Leistungs-

transformators oder zwischen dieser und der Hochsp~n­

nungsleitung angeschlossen ist. Nach der Ansioht der Be-

klagten dagegen ist zufolge der Formulierung des Patentes

erforderlioh, dass einer der Orte der Regulierung, d. h.

mindestens ein Teil derselben, in der Primärwioklung des

Leistungstransformators liegen müsse, während die übrigen

Regelstellen zwisohen dieser und dem Fahrdraht ein-

gesohaltet sein könnten.

Es ist daher vorerst abzuklären, welohe Bedeutung die

beiden im Patent verwendeten Begriffe « Hoohspannungs-

fahrleitung ») und « Regelung auf der Oberspannungsseite »

haben.

2. -

Nach Art. 5 PatG hat der Patentanspru,oh die

Erfindung durch diejenigen Begriffe zu definieren, welche

der Patentbewerber Zur Bestimmung des Gegenstandes des

Patentes für erforderlioh und als ausreichend erachtet.

Zur Auslegung des Patentanspru,ohes, der für die Neuheit

der Erfindung und den saohlichen. Geltungsbereich des

Patentes massgebend ist, kann die Beschreibung heran-

gezogen werden. Die Auslegung eines Patentes ist Rechts-

frage und fällt daher in die Zustänqigkeit des Bundes-

gerichtes.

Naoh der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes,

die mit Rücksicht auf die· im Sohrifttum laut gewordene

Kritik in BGE 70 II 239 f. einer erneuten Prüfung unter-

zogen und bestätigt wurde, ist davon auszugehen, dass das

geltende Patentreoht in Art. 5 PatG die Patentbesohreiblmg

in eine dem Patentanspruch lmtergeordnete Stellung ver-

weist, weshalb die Beschreibung bei der Auslegung nicht

in der Weise herangezogen werden darf, dass der Patent-

anspru,ch durch sie eine Ergänzung erfährt. Gegenüber dem

Einwand, dass jede Auslegung im Grunde genommen eine

Erfindungaschutz. N0 69.

303

Ergänzung bedeute, hat das Gericht in dem oben ~rwähnten

Entscheid seinen Standpunkt dahin präzisiert, dass bei

der Auslegung im Sinne von Art. 5 PatG nur eine Er-

gänzung in dem durch die auszulegenden Ausdrücke und

Wendungen gezogenen Rahmen in Betracht komme. Eine

Auslegung an Hand der Patentbeschreibung ist also nur

möglich in Bezug auf Dinge, die im Patentanspruch zwar

nicht klar und eindeutig gesagt, aber doch für den gut

ausgebildeten Fachmann entweder andeutungsweise darin

enthalten sind oder als selbstve,rständlich vorausgesetzt

gelten dürfen. Auslegung setzt somit Angaben im Patent-

anspru,ch voraus, welche gestatten, in· der Beschreibung

enthaltene Erläuterungen daran anzuknüpfen. Andern-

falls wird dem Patentanspruch etwas hinzugefügt. Dar-

le~en, die sich ausschliesslich in der Beschreibung Vor-

finden und sich nicht in der geschilderten Weise an den

Patentanspruch anknüpfen lassen, dürfen daher zur Aus-

legung des Patentanspruchs nicht herangezogen werden.

An Hand der vorstehenden Grundsätze ist nun zu

prüfen, wie die beiden oben erwähnten streitigen Begriffe

im vorliegenden Fall aufzufassen sind.

a) Hinsichtlich des Begriffs « Hochspannungsleitung»

ist zunächst festzustellen, dass der Patentanspruch diesen

Ausdruck verwendet. Hieran darf also angeknüpft werden,

was in der Beschreibung ·an Angaben über Hochspannung

enthalten ist. Nach den oben gemachten Ausführungen

darf sogar darüber hinaus auch an das angeknüpft werden,

was im Zusammenhang mit dem Begriff Hochspannlmg

als· selbstverständlich im Patentanspruch vorausgesetzt

gelten kann. Massgebender Zeitpunkt hiefür ist derjenige

des deutschen Prioritätspatentes Nr.564,298, d. h. der

9. November 1928.

Die Patentbeschreibung enthält keine zahlenmässige An-

gabe darüber, wo die Hochspannung im Sinne des Patentes

beginne. Lediglich beiläufig ist in der Beschreibung die

Rede von einer Oberleitung von zum Beispiel 15,000 Volt.

Das gibt immerhin einen gewissen Anhaltspunkt für den

20

AS 71 II -

1945

304

Erfindungsschutz. N° 69.

im Patentänspruoh gebrauohten Begriff der HoohspannUng,

indem damit zUm Ausdruck gebraoht wird, dass jedenfalls

auch Spannungen von' 15,000 Volt dazu gehören; Die

Klägerin selber hat freilioh in ihren BBO-Mitteilungen vom

Mai 1917 in einer Tabelle'auch eine Leitung von 5500 Volt

als HochsPannungsleitung bezeiohnet, und ebenso in den

BBO-Mitteilungen vom März 1922 bei Ausführungen über

die Brembana-Bahn eine Leitung von 6000 Volt. Damals

wurden aber sowphl in der Schweiz als im Ausland im

Bahnbetrieb bereits Spannungen von über 10,000 Volt

verwendet. Wenn also die Klägerin, die doch in erster

Linie als Faohmann auf diesem Gebiete zu gelten hat,

6 Jahre später den Begriff der Hoohspannung einsohränkend

als Spannung « von mindestens 10,000 Volt» verstanden

wissen wollte, so mussten dafür entweder besondere Gründe

oder aber Angaben im Patent vorliegen, welche inindestens

für den Faohmann bei Lektüre und Prüfung des Streit-

patentes erkennen liessen, dass dieses unter der Bezeich-

nung Hoohspannung eine solohe von mehr als 6000 Volt,

genauereine solche von mindestens 10,000 Volt oder in

der allgemeinen Grössenordnung von 15,000 Volt voraus-

setzte.

Ob dies der Fall sei, könnte als zweüelhaft erscheinen

angesichts der Verordnung vom 7. Juli 1933 über Er-

stellung, Betrieb und Unterhalt der elektrisohen 'Aus-

rüstung von Bahnen. Soweit diese Vo keine anderen Be-

stimmungen enthält, stellt sie au.f die Vo über Starkstrom-

anlagen ab. Danach hat die Vo Von 1933 auch naoh der

Anmeldung des Streitpatentes nooh die Grenze von 1000

Volt als die Trennungslinie betrachtet. Ebenso wollen die

Experten Egg und Howald auf Grund der Normalien des

SEValle Spannungen über 1000 Volt als Hoohspannung

ansehen. Etwas höher liegt die Grenze nach dem mass-

gebenden Werk von SEEFEHLNER « Elektrisohe Zug-

förderung I), das als Hochspannungsbetriebe solche von

2500-16,000 Volt Fahrdrahtspannung bezeichnet.

Selbst wenn Inan nun mit Rücksioht hierauf die in der

Erfindungsschutz. N° 69.

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Patentbeschreibung enthaltene Erwähnung einer Fahr-

leitung von 15,000 Volt nicht als Hinweis auf die Grössen-

ordnung dessen betrachtet, was der Patentbewerber unter

Hochspannung im Sinne des Patentanspruohs verstanden

wissen wollte, sondern lediglich als beiläufiges Beispiel, so

ergibt sich doch aus den übrigen Umständen, dass der

Hauptanspruoh eine. Spannung, welohe an der oberen

. Grenze der damals im Bahnbetrieb allgemein üblichen

oder wenigstens in deren oberer Hälfte liegt, als selbst-

verstä'JUllich voraussetzte. Der Oberexperte Howald hat

zwar erklärt, der gesetZliche Begriff der Hoohspannung'

beginne auoh für den Bahnfaohmann bei 1000 Volt. Er

hat aber sofort beigefügt, aus der örtliohen Praxis heraus

habe sich der Bahnfachmann schon im Jahre 1928 bei

Einphasenbetrieben im Allgemeinen unter Hochspannungs-

leitung eine solche von 10-15,000 Volt vorgestellt. Auf den

Fachmann aber und dessen Vorstellung kommt es an, wie

oben ausgeführt worden ist. In dieser Vorstellung musste

er bei der Lektüre der Besohreibung noch bestärkt werden,

da diese, wenn auch nur beispielsweise, von einer Spannung

von 15,000 Volt als etwas geradezu Selbstverständlichem

spricht. überdies nennt AbS". 2 der Patentbeschreibung als

Ausgangspunkt des Patentes die Tatsache, dass nach der

Erfindung der Sohritt gewagt werde, die Regelung der

Triebmotoren eines Fahrzeuges auf der Hochspannungs-

seite vorzunehmen, und gibt als Grund für diesen Schritt

an, dass man inzwischen gelernt habe, auch hoohgespannte

Ströme zu sohalten. Die Sohaltung von Strömen von 1000

bis 3000 Volt, ja sogar von solohen von 5000 Volt war

aber sohon lange vor 1928 bekannt und hätte keiner be-

sonderen Erwähnung bedurft.

In Übereinstimmung mit der' Vorinstanz ist deshalb

unter dem im Patent gebrauchten Begriff « Hoohspannungs-

fahrleitung » entspreohend der in Bahntraktions-Faoh-

kreisen 1928 übliohen Terminologie und unter Beizug der

Patentbesohreibungeine Leitung von 10-15,000 Volt Fahr-

drahtspannung zu verstehen. Der von der Beklagten auch

306

Erfindungsschutz. N° 69.

vor dem Bundesgericht noch eingenommene Standpunkt,

die Vorinstanz habe den Patentanspruch mit dem kon-

stitutiven Merkmal « mindestens 10000 Volt Fahrdraht-

spannung », das selbst in der Patentbeschreibung fehle,

bereichert und dadurch Bundesrecht verletzt, geht somit

fehl.

b) Zu dem weiter streitigen Begriff der Regelung der

Fahrgeschwindigkeit auf der Oberspannungsseite ist Fol-

gendes zu bemerken:

Als oberspannungsseitig sind mit dem Oberexperten

Howald zunächst alle jene Lösungen zu betrachten, bei

denen die Regulierungsvorrichtung am Objekt selbst, d. h.

an der Oberspannungsseite des Leistungs- (Motor-) Trans-

formators liegt, oder im Raum vor dem Objekt, d. h.

zwischen Oberspannungsseite des LeistungstransIormators

und Fahrdraht. Hiebei wird im letzteren Fall vom Ober-

experten Howald vorausgesetzt, dass Anzapfungen an der

Oberspannungsseite vorhanden seien.

Besonders zu prüfen ist, ob unter den vom Streitpatent

verwendeten Begriff « Regelung auf der Oberspannungs-

seite » auch solche Lösungen fallen, bei denen die Regulier-

vorrichtung zwischen Fahrdraht und Oberspannungsseite

des Leistungstransformators liegt, bei denen aber diese

Oberspannungsseite keine Anzapfungen aufweist.

Der Oberexperte hat gefunden, der Patentanspruch sei

derart' allgemein gehalten, dass auch solche Lösungen

darunter fallen. Da die Patentbeschreibung aber stets von

Anzapfungen spreche, den allgemeinen Begriff also ein-

schränkend erläutere, sei anzunehmen, dass nach dem

Patent wenigstens ein Teil der Regulierungsvorrichtung' an

der Primärwicklung des Transformators liegen müsse,

während Lösungen ohne Anzapfungen auf der Ober-

spannungsseite vom Patent nicht beansprucht werden.

Zur KlarsteIlung des hier zu erörternden Begriffs darf

entsprechend den eingangs gemachten grundsätzlichen Aus-

führungen die Patentbeschreibung herangezogen werden.

Allein in dieser Rechtsfrage kommt der Patentbeschreibung

Erfindungsschutz. N0 69.

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nicht derart ausschllessende Bedeutung zu, wie der Experte

annimmt. Die Vorinstanz hat es vielmehr mit Recht ab-

gelehnt, aus der Patentbeschreibung zu folgern, der An-

melder wolle nur gerade für das den Patentschutz ver-

langen, was er erläuterungsweise in der Beschreibung

erwähnt (vgl. S.24 des angefochtenen Utteils). Oft wird

er lediglich den Hauptfall erläutern, ohne deshalb auf ihm

untergeordnet erscheinende Varianten verzichten zu wollen.

Überdies sind, wenn die Beschreibung beigezogen wird,

zur Abklärung des hier in Frage stehenden Begriffs nicht

bloss die dort vorkommenden Hinweise auf « Anzapfungen

auf der Hochspannungsseite }) zu beachten. Die Patent-

beschreibung bietet noch einen andern, spezielleren An-

haltspunkt. In Abs. 2 der Beschreibung wird nämlich das

Gegenteil der Oberspannungsseite erwähnt, die Regelung

auf der Unterspannungsseite. Im Zusammenhang damit

führt der Patentbewerber aus, man sei bisher mit Rück-

sicht auf das bei Schienenfahrzeugen baulich Erreichbare

gezwungen gewesen,

« die Regelung der Motoren im

gleichen Stromkreis, d. h. auf der UnterspannungsseiteD

vorzusehen. Die Unterspannungsseite wird hier also dem

Motorstromkreis gleichgesetzt. Somit umfasst der Begriff

«Regelung auf der Hochspannungsseite » jede Regelung,

welche niekt im Motorstromkreis erfolgt.

.

Oberspannungsseitig im Sinne des Patentes ist daher

auch ein Regelverfahren, bei welchem die Regelapparatur

zwar auch zwischen Fahrdraht und Motorstromkreis liegt,

bei welchem aber die Oberspannungsseite des Leistungs-

transformators nicht in die Regelapparatur einbezogen

(also DUr zur Durchleitung der bereits geregelten Strom-

grÖ8se gebraucht) wird.

Auch in Bezug auf die Auslegung des Begriffs der

« Regelung auf der Oberspannungsseite D ist daher die

Kritik der Beklagten am angefochtenen Urteil unbegründet.

e) Bestimmt man den Inhalt des Hauptanspruchs I in

der oben dargelegten Weise, so ergibt sich auch der Unter-

schied zwisc-hen ihm und dem Hauptanspruch II : Haupt-

368

Erfindungsschutz. N° 69.

anspruch I betrifft ein Ve:rfahren zur Regelung der Ge-

schwindigkeit, Hauptanspruch II dagegen beschlägt eine

bestimmte Ausführungsfarm, nämlich eine solche, die

Anzapfungen auf der Oberspannungsseite des Leistungs-

transformators aufweist.

3. -

Ausgehend von dem in Erw. 2 umschriebenen

Inhalt des Streitpatentes ist nun weiter zu prüfen, ob im

Hinblick auf den Stand der Technik im massgebenden

Zeitpunkt -

9. November 1928 -

der Hauptanspruch I

des Patentes eine schöpferische Idee aufweist.

Die von der Klägerin mit dem Patent beanspruchte An-

weisung zum technischen Handeln geht, kurz gesagt,

dahin : Regle die Geschwindigkeit von elektrischen Schie-

nenfahrzeugen, d. h. Lokomotiven, und zwar durch An-

derung der Spannung auf der Oberspannungsseite. Hiebei

ist nach den in Erw. 2 gemachten Darlegungen voraus-

zusetzen, dass es sich bei dieser Oberspannungsseite um

eine Hochspannung von mehr als 10,000 Volt handelt.

Das Charakteristische ihrer Erfindung, die Grundidee, das

Schöpferische und gegenüber dem Vorbekannten Neue

erblickt die Klägerin also einerseits darin, dass ihr Ver-

fahren zur Regelung der Geschwindigkeit Schienenfahrzeuge

betrifft im Gegensatz zu stationären Anlagen, und ander-

seits darin, dass es si{lh auf eine Obe:rspannung bezieht,

die mehr als 10,000 Volt beträgt.

Bei der Prüflmg der Frage des Vorliegens einer schöp-

ferischen Idee ist von dem auszugehen, was die Vorinstanz

an Hand der Expertengutachten und nach Untersuchung

der Entgegenhaltungen der Beklagten über den Stand der

Technik zur Zeit der Patentanmeldung festgestellt hat.

Insoweit befindet sich das Bundesgericht im Bereich tat-

sächlicher Feststellungen, an die es gebunden ist, es sei

denn, sie seien aktenwidrig (Art. 63 Abs. 2 OG), wie dies

seitensbeider Parteien in verschiedenen Punkten geltend

gemacht wird. Rechtsfrage ist dann die darauf basierende

Entscheidung, ob der Schritt vom Vorbekannten nach

vorwärts derart beschaffen ist, dass er als schöpferisch

Erfindungsschutz. N° 69.

309

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quali-

fiziert werden kann.

Die einlässlichen Darlegungen der Vorinstanz über den

St~nd der Rechnik, die sich auf S. 29-43 des angefochtenen

Urteils finden, gelangen zu den folgenden abschliessenden

Feststellungen:

a) Bei stationären Anlagen war die Idee der Hoch-

spannungsschaltung von Stufentransformatoren bekannt,

und zwar auch für Ströme, die als hochgespannt im Sinne

des Streitpatentes anzusehen sind, d. h. für Ströme über

10,000 Volt Spannung. Schon im Jahre 1906 war in der

« Elektrotechnischen Zeitschrift» durch eine Abhandlu,ng

des Ingenieurs Jacques Büchi ein Stufenschalter zur ein-

wandfreien Regelung von Spannungen bis zu 150,000 Volt

dargelegt worden.

b)Bekannt war sodann auch der Gedanke, Motoren

oberspannungsseitig zu steuern, wie das Schweizer Patent

87,274 der Siemens-Schuckert-Werke von 1919 (mit deut-

scher Priorität von 1918) zeigt, dem die gleiche Idee wie

dem Streitpatent zu Grunde liegt. Nicht mit Sicherheit

erwiesen ist lediglich, ob dieses Patent sich auch auf

Fahrzeugmotoren bezog und ob damit auch höhere Span-

nungen als solche von 1000 Volt geschaltet werden sollten.

e) Dagegen wird der Gedanke der oberspannungsseitigen

Steuerung auch .. von Fahrzeugmotoren vorweggenommen

durch das USA-Patent 1,243,430 von Lamme, sowie durch

die in der Zeitschrift « Electrical World and Engineer »

von 1904 erschienene Beschreibung des « British Lamme

Single-Phase Railway Motor Patent ». Allerdings bezweckt

das erstgenannte Patent nicht einen Wechsel der Fahr-

geschwindigkeit, sondern eine Steigerung der Maximal-

zugkraft des Motors bei besonders hoher Belastung, und

das zweitgenannte zieht nur eine Kontrollerspannung von

1500 Volt in Betracht.

Weiter ist die dem Streitpatent zu Grunde liegende

Schaltweise auch schon in der Beschreibung des DRP

298,787 der Siemens-Schuckert.-Werke und dement-

310

Erfindungsschutz. N° 69.

sprechenden USA-Patent 823,220 enthalten, wobei indessen

ersteres mit einer Spannung von 1000 Volt, das andere mit

einer solchen von 3000 Volt rechnet.

Eine Kombination von ober- und unterspannungsseitiger

Regelung (wie Unteranspruch 2 des Streitpatentes sie vor-

sieht) weist endlich auch das DRP 294,435 der Maffei-

Schwarzkopfwerke vom Jahre 1913 auf. Eine Ausführung

der dort gezeigte.n Steuerung findet sich bei einem Loko-

motiventypus der Preussischen Staatsbahn und ist ein-

lässlich dargelegt in « Glasers Annalen» vom Jahre 1917.

Entsprechend dem damaligen Stand der Technik dachte

man allerdings, wie der Oberexperte Howald bemerkt,

nur an höhere Niederspannungen oder Hochspannungen

geringerer Höhe. Ferner unterscheidet sich diese Kon-

struktion vom Streitpatent dadurch, dass die Hochspan-

nung nicht über den magnetischen Kreis des Leistungs-

transformators geleitet wird; die Regelung erfolgt also

zwar nicht im Motorstromkreis, aber auch nicht direkt

oberspannungsseitig.

d) Bekannt war nach den Darlegungen des Oberexperten

Howald die durch die oberspannungsseitige Regelung

ermöglichte Gewichts- und Raumeinsparung, wie sich aus

Figur 11 der erwähnten Abhandlung in « Glasers Annalen»

von 1917 ergebe.

e) Nicht erwiesen ist lediglich, ob das an sich bekannte

Schaltungsprinzip schon für Lokomotiven vorgeschlagen

worden war, die an einer Hochspannungsfahrleitung von

über 10,000 Volt laufen.

4. -

a) Der rechtliche Schluss aus diesen Feststellungen

der Vorinstanz über den Stand der Technik vor 1928

drängt sich ohne weiteres auf. Die Nutzbarmachung des

an sich auch für Schienenfahrzeuge bekannten Gedankens

der oberspannungsseitigen Regelung für Fahrzeuge mit

Spannungen von über 10,000 Volt bedeutete zwar einen

gewissen Fortschritt, stellte aber keine schöpferische Idee,

kein neues Konstruktionsprinzip dar. Beide Experten

bezeichnen denn auch übereinstimmend das Patent der

Erfindungssehutz. N° 69.

311

Klägerin lediglich als die Anwendung eines vorbekannten

Prinzips und vorbekannter Mittel aui die 1928 beim Bahn-

betrieb üblich gewordenen höheren Spannungen. Die bei

stationären Anlagen bereits verwendete Regelung von

Spannungen über 10,000 Volt auf Fahrzeuge Zu übertragen,

sei 1928 jedem gut ausgebildeten Fachmann möglich ge-

wesen; man habe nur die Schaltapparate so bauen müssen,

dass sie den Erschütterungen des Bahnbetriebes Stand

hielten.

Danach handelt es sich also bei dem von der Klägerin

eingeschlagenen Vorgehen um einen nach dem damaligen

Stand der Technik naheliegenden Fortschritt, um· eine

Weiterentwicklung, wie sie schon dem gut ausgebildeten

Fachmann möglich war. Es fehlte ihm gerade das Moment,

das erst die schutzfähige und schutzwürdige Erfindung

ausmacht.

b) Die Klägerin wirft auf S. 12/13 ihrer Berulungs-

schrift der Vorinstanz und dem Experten vor, sie hätten

nicht erklärt, warum denn die Lehre des Streitpatentes die

gewöhnliche fachmännische Durchschnittsarbeit nicht über-

steige. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Zunächst ist

hervorzuheben, dass nicht das Wissen und KönneJ1 des

Durchschnittsfachmanns massgebend ist, sondern, wie

bemerkt, dasjenige des gut allBgebildeten Fachmannes.

Sod~nn hat der Experte Egg angefÜhrt, warum dies dem

gutausgebildeten Fachmann möglich war: Nach ihm war

die Idee der oberspannungsseitigen Regelung auch im

Bereich von Spannungen über 10,000 Volt die natürliche

Lösung. Die Schwierigkeit der Lösung lag mehr im Gebiet

der Konstruktion. Wie der Experte Egg sagt, handelte es

sich darum, die Schaltapparate sei zu bauen, dass sie die

von der Regelungsart und dem Ort ihrer Anwendung

beanspruchte Isolationsfestigkeit und Betriebssicherheit

besassen. Der springende Punkt lag in der Beantwortung

der Frage, wie die Hochspannungsschaltorgane zu kon-

struieren waren, um eine genügende Sicherheit im Fahr-

'zeugbetrieb, im Bahnbetrieb zu gewährleisten. Auf Grund

312

Erfindungsschutz. N° 69.

der Darlegungen des Experten (S. 18-23 des Gutachtens)

ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das

Vorliegen einer schöpferischen Idee in Bezug auJ Haupt-

anspruch I zu verneinen. Der Grundgedanke, die ober-

spannungsseitige Geschwindigkeitsregelung, war bekannt.

Ihre übertragung auf höhere Sparim.1)lgen lag für den

Fachmann nahe. Das Erfinderische, das Schöpferische,

konnte nicht in der Übertragung dieser allgemeinen Idee

auf Hochspannungen im Si~ne der Klägerin beruhen,

sondern hätte bestenfalls in der Darlegung dessen bestehen

können, wie die vorbekannte Lösungsidee bei Lokomotiven

zu verwirklichen war, die an Fahrdrahtleitungen mit über

10,000 Volt Spannung laufen.

e) Für den Fall, dass man im Streitpatent nur die

Obertragung einer vorbekannten Idee erblicken wollte,

macht die Klägerin in der Berufungsschrift (S. 13) geltend,

der Erfindungscharakter, die « Erfindungshöhe », sei dem

Patent deswegen zuzubilligen, weil es die Überwindung

des technischen Vorurteils der Fachleute darstelle; vor

allem bei den Bahnfachleuten habe ein ausgesprochenes

Misstrauen gegen die Hochspannungssteuerung von über

10,000 Volt bestanden. Die Behebung dieses Vorurteils

durch die Übertragung des, erprobten Hochspannungs-

stufenschalters auf die Lokomotivsteuerung habe nach

der· Ä"QSserung des Oberexperten Howald einen grossen

Fortschritt bedeutet, der mit nicht geringem Wagnis ver-

bunden war . Nach dems~lben Experten sei es ein grosses

Verdienst und eine Pioniertat von BBC, die an und für

sich bekannten Mittel und bekannten8chaltungen nun-

mehr auch für Spannungen über 10,000 Volt und für

grosse Leistungen im Lokomotivbau erstmalig verwendet

zu haben.

Allein sowohl der Experte Egg (8.38), wie der Ober-

experte Howald (Hauptgutachten S.19, Ergänzungsgut-

achten S. 15 f.) verneinen auch l.1)lter diesem Gesichtspunkt

das Vorliegen einer Erfindung. Wie nämlich der Experte

Egg sagt, erforderte weder die Erkenntnis, dass in statio-'

Erfindungsschutz. Na 69.

313

nären Betrieben bewährte Regelungsarten auch auf Fahr-

zeugen verwendet werden können, noch die Erkenntnis,

dass beim Schalten in Stromkreisen höherer Spannung der

Schaltstrom und damit Gewicht und Dimensionen der

Schaltapparate kleiner werden, eine besondere erfinderische

Tätigkeit, und es waren auch keine besonderen technischen

Schwierigkeiten zu überwinden.

Dass bei den « eher konservativen Bahnfachleuten»

ein Misstrauen gegen Schaltapparate in,15,000 Volt be-

stand, hat der Oberexperte Howald bestätigt. Bei den

übrigen Fachleuten bestand es aber nicht oder in ge-

ringerem Masse. In « Glasers Annalen» vom November

1916, S. 156 ist allerdings die Rede von dem « ungestümen

und gefährlichen Hochspannungsgesellen », den man mög-

lichst rasch wieder loswerden wolle. Bei der Würdigung

dieser bildhaften, und darum zum vorneherein mit Vor-

sicht aufzunehmenden Äusserung ist aber zu berücksich-

tigen, dass sie 12 Jahre hinter der streitigen Erfindung

zurückliegt. Wie allgemein bekannt ist, nahm gerade in

der Zeit nach -dem ersten Weltkrieg mit der starken Ent-

wicklung der Technik die Vertrautheit mit der Elektrizität

und elektrischen Einrichtungen in entsprechendem Masse

zu. Solche Äusserungen aus dem Jahre 1916 beweisen daher

nichts für die Einstellung der Ingenieure und Fahrzeug-

fabriken im Jahre 1928. Die Klägerin selbst führt. ja in

der Beschreibung des Streitpatentes den Grund an, der

dazu bestimmte, bei Fahrzeugen die Regelung im Hoch-

spannungskreis vorzunehmen : Man hatte inzwischen ge-

lernt, auch hochgespannte Ströme zu schalten. Das lag,

wie'Howald urteilte, im Zuge der Entwicklung. Man kann

also jedenfalls nicht sagen, es hätte sich vorliegend darum

gehandelt, einen eigenen Weg zu gehen und die praktische

Durchführbarkeit einer Idee zu erproben, die auf Grund

der herrschenden Ansichten als von vorneherein aus-

sichtslos gelten musste (BGE 69 II 187). Ebenso liegt kein

Sachverhalt vor, der mit demjenigen des Entscheides über

den « Mordaxstollen » (BGE 69 II 200) in Parallele gesetzt

314

Erfindungssehutz. N° 69.

werden könnte. Dort wurde das Erfinderische darin .er-

blickt, dass der technisch hervorragende Fortschritt gegen

alle Voraussicht auf GrUnd systematischer und umfassender

Ver~uche herausgefunden worden war. Im Gegensatz zu

den dortigen Verhältnissen lag es für die Fachleute des

Elektromotorenbaues und des Schienenfahrzeugbaues im

Zuge der Entwicklung, die bekannte Idee, die ja schon

bei stationären Hochspannungsanlagen ausprobiert worden

war, auf Fahrzeugmotoren zu übertragen. Diese Über-

tragungwar nicht eine Etappe im Kampf um Vorurteile

gegen die Lösungsidee an sich, sondern ein Konstruktions-

problem. Man musste insbesondere die gesamten Schalt~

einrichtungen so bauen, dass sie trotz den Erschütterungen

des Bahnbetriebes zuverlässig spielten. In dieser Richtung

lagen, wie schon früher bemerkt wurde, offensichtlich

gewisse erfinderische Möglichkeiten. Diese sind im Streit-

patent noch nicht verwirklicht; denn es offenbart gerade

nicht, wie man es bei Fahrzeugen ZU machen habe. Das

wurde est in dem ein Jahr später herausgenommenen

Patent der Klägerin, Nr.142,560, kundgetan. Dabei ist

nach der Oberexpertise Howald die Schaltung anders

getroffen, indem der Motortransformator selbst keine An-

zapfungen aufweist. Es zeigt sich somit, dass das Erfin-

dungsmoment nicht im Hauptanspruch I liegen konnte,

sondern höchstens im Hauptanspruch H, zu welchem

später Stellung zu nehmen ist.

d) Dass die im Hauptanspruch I gegebene Regel für das

technische Handeln im Zuge der Entwicklung lag und im

Jahre 1928 nicht mehr ernstlichen Vorurteilen begegnete,

geht schliesslich aus der eigenen Stellungnahme der Klä-

gerin in ihrer Offerte vom 14. Mai 1929 an die SBB hervor,

wo sie unter anderm ausführt :

({ Obwohl die Hochspannungssteuerung für die Ein-

phasenlokomotiven neu ist, handelt es sich doch nur um

die Anwendung eines Schaltsystems, das für die Spannungs-

regulierung in stationären Anlagen schon seit längerer Zeit

eingeführt ist und Stufenschalter für Spannungen bis

Erfindungsschutz. N° 69.

315

110,000 Volt und Stufenspannungenvon 2000 Volt sind

schon vielfach im Betrieb; gegenwärtig befinden sich

solche für 150,000 Volt im Bau. Die Erfahrungen, welche

für solche Regulierschalter, die zudem in den meisten.

Fällen noch dreipoliger Ausführung sind, gesammelt wur-

den, lassen sich ohne weiteres für die Stufenschalter von

Lokomotiven verwerten, wobei selbstverständlich den be-

sonderen mechanischen und elektrischen Bedingungen des

Lokomotivbetriebes bei der Durchbildung des Apparates

Rechnung getragen wird. »

Die Klägerin kann diese Ausführungen nicht abschwä-

chen durch die Erklärung, es habe sich um eine ({ nach

kaufmännischen Gesichtspunkten abgefasste Offerteingabe »

gehandelt. Diese Ausführungen stehen in einer natur-

gemäss von Technikern verfassten ({ Beschreibung . der

Schnell- und Güterzugslokomotive », und es ist nicht an-

zunehmen, dass ein Unternehmen vom Ansehen der Firma

BBC sich bei solcher Gelegenheit einer anderen Sprache

bedienen. würde als sonst.

Auch unter diesem besonderen Gesichtspunkt ist daher

das Vorliegen einer Erfindung zu verneinen.

e) Auf S. 15/16 der Berufungsbegründung wiederholt

die Klägerin ihre bereits vor dem Handelsgericht ver-

tretene Auffassung, der Patentanspruch I habe eine « er-

finderische AufgabensteIlung » zum Gegenstand. Sie habe

sich zur Aufgabe gestellt, eine Steuerung zu erffuden,

welche die im Bau elektrischer Lokomotiven bestehenden

Schwierigkeiten überwinde. Die Lösung dieser Aufgabe

habe darin bestanden, die Steuerung trotz Hochspannung

über 10,000 Volt auf die Oberspannungsseite des Leistungs-

transformators zu verlegen. Die Mittel zur Durchführung

der Hochspannungssteuerung nach Hauptanspruch I seien

dem Fachmann bekannt und geläufig gewesen. Die Klä-

gerin habe übrigens nicht bloss eine Aufgabe gestellt,

sondern zugleich das technische Lösungsprinzip bekannt

gegeben, und der Einrichtungsanspruch (II) mit der tech-

nischen Beschreibung offenbare auch eine Ausführungs-

316

Erfindungsschutz. N° 69.

form. Der Klägerin sei « das technische Prinzip der Hoch-

spannungssteu,erung bei Lokomotiven» geschützt, das neu

gew~en sei und alle Merkmale einer schöpferischen Leistung

aufweise.

Diese Betrachtungsweise der Klägerin geht an den ent-

scheidenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten

vorbei. Wer sich im Jahre 1928 die Aufgabe stellte, eine

Steuerung zu, erfinden, welche die im Bau elektrischer

Lokomotiven bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden

gestatte, hat damit kein bisher nicht erkanntes Bedürfnis

erfüllt und darum keine Erfindung gemacht. Das Bedürfnis

hiefür lag damals auf der Hand (WEIDLICH und BLUM

S.60 Anm. 5 a). Damals war die oberspannungsseitige

Regelung von Schienenfahrzeugen bekannt für Hoch-

spannungen niedriger Höhe; bekann,t war auch die Span-

nungsänderung bei stationären Motoren unter Hochspan-

nung hn Sinne des klägerischen Patentes. Die Übertragung

der Idee der Geschwindigkeitsregulierung durch Spannungs-

änderung bei Lokomotiven von über 10,000 Volt Fahr-

drahtspannung war, wie au,sgeführt, für den Fachmann

naheliegend. Problematischer dagegen war die Du,rch-

führungsweise. Die blosse Anweisung zur übertragu,ng der

an sich bekannten Lösungsidee auf Lokomotiven mit über

10,000 Volt Spannung bedeutete daher nichts Erfin-

derisches (vgl. BGE 56 n 146, 148). Erfindungsschutz

konnte somit nicht schon der Stellung dieser Aufgabe

zukommen, sondern bestenfalls ihrer konkreten Lösung,

d. h. der Offenbarung einer Anleitung, wie die bei dieser

Anwendung sich zeigenden Schwierigkeiten zu überwinden

seien und wie dabei die notwendige Rau,m- und Gewichts-

ersparnis zu erreichen war. Der Experte Egg hat dies auf

S. 23 seines Gutachtens überzeu,gend dargelegt. Entgegen

der Auffassung der Klägerin (S. 16 der Berufungsschrift)

gibt auch der Hauptanspruch II keinen Aufschluss darüber,

wie diese einer Übertragung entgegenstehenden Schwierig-

keiten technisch befriedigend gelöst werden könnten. Auch

Hauptanspru,ch II gibt somit keine dem Hauptanspruch I

entsprechende, zugeordnete Lösung.

Erfindungsschutz. N° 69.

317

f) Zutreffend hat die Vorinstanz auf S. 49/50 ihres

Urteils schliesslich hervorgehoben, dass dem Haupt-

anspruch I, gewollt oder ungewollt, in seiner allgemeinen

Fassung die gleiche Wirkung zu,käme wie einem Sperr-

patent. Bei der gegebenen Sachlage ist das aber unzu,lässig,

weil der Grundgedanke des Hauptanspruches I keine

schöpferische Idee offenbarte.

5. -

Hauptanspruch I des Streitp~tentes ist daher in.

Übereinstimmung.mit der Vorinstanz wegen Fehlens eines

schöpferischen Erfindungsgedankens gestützt auf Art. 16

Ziffer 1 PatG nichtig zu erklären.

Daneben die Nichtigkeit auch noch auf Grund von

Art. 16 Ziffer 7 mangels Angabe einer Lösung der gestellten

Aufgabe auszusprechen (welcher Tatbestand an· sich nach

den vorstehenden Ausführungen wohl gleichfalls zu bejahen

wäre) besteht keine Notwendigkeit. Es genügt das Vor-

liegen eines Nichtigkeitsgru,ndes. Deshalb erübrigt sich auch

eine Prüfung der von der Beklagten gegen Hau,ptanspru,ch I

ins Feld geführten weitem Nichtigkeitsgrunde. Ebenso

braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz

bei der Festlegung des Standes der Technik gewisse· Ent-

gegenhaltungen der Bekl~en zu Unrecht als nicht in

Betracht fallend bezeichnet hat, wie die Beklagte in Bezug

auf verschiedene Pu,nkte geltend gemacht hat.

IH. lIAUPTANSPRUCH n.

I. -

Patentanspruch H bezieht sich, wie in Erwägung II

2 c bereits bemerkt worden ist, auf eine bestimmte Aus-

führungsform des Verfahrens, für das mit Hauptanspruch I

der Patentschutz beansprucht wird. Als Kennzeichen

dieser Ausführungsform betrachtet die Klägerin die An-

bringung der Anzapfungen für die Spannungsregulieru,ng

der niederspannungsseitig angeschlossenen Triebmotoren

auf der Oberspannungsseite des Transformators.

Die Vorinstanz hat nicht untersucht, ob Hauptanspruch

11 eine schöpferische Idee offenbare; sie hat das andere

Merkmal einer Erfindung, den erheblichen technischen

Fortschritt, verneint.

318

Erfindungsschutz. N° 69.

Die Klägerin glaubt, mit Rücksicht auf die von ihr -

und gelegentlich auch schon vom Bundesgericht (BGE

69 II 424 Erw.3 am Ende) -

angenommene Wechsel-

beziehung der Merkmale « Erfindungshöhe » und «tech-

nischer Fortschritt» sei es bundesrechtswidrig, wenn üur

die eine oder die andere dieser beiden Voraussetzungen

untersucht werde. Diese Frage könnte sich jedoch nur

stellen, sofern überhaupt ein -

wenn auch geringer -

technischer Fortschritt vorhanden wäre. Im vorliegenden

Falle entbehrt aber die durch Hauptanspruch II unter

Schutz gestellte Vorrichtung jeden technischen Fort-

schrittes, wie auf Grund der verbindlichen Feststellungen

der Vorinstanz anzunehmen ist. Die Vorinstanz hat ihre

Feststellungen über diese Frage auf übereinstimmende

Äusserungen der beiden Experten gestützt. Alles, was die

Klägerin auf S. 18-20 ihrer Berufungsschrift hiegegen vor-

bringt, wird bereits durch die Ausführungen des vor-

instanzlichen Urteils, S. 52-56, widerlegt. Nach der Patent-

beschreibung will das Patent eindeutig für grö88ere Loko-

motiven eine neue, vorteilhafte Schaltungsmöglichkeit

zeigen, deren technische und wirtschaftliche Vorteile gerade

in der ·geringeren Dimensionierung der Apparate und in

ihrem geringeren Gewicht liegen sollen. Diesen Effekt bringt

die Lösung nach Hauptanspru,ch II gar nicht; sie erreicht

den gesetzten Zweck auch deswegen nicht, weil sie keine

genügenden Abstufungen bei der Regelung gestattet, also

gar keine Bereicherung der Technik der Geschwindigkeits-

regulierung bei grossen Lokomotiven in sich ·schIiesst. Für

die Begründung dieser Schlussfolgerung kann im einzelnen

auf die Ausführungen der Experten und der Vorinstanz

verwiesen werden.

Die Klägerin beanstandet auf S. 20 ihrer Berufungs-

schrift den von der Vorinstanz auf S. 56 ihres Urteils

gezogenen Schluss, die Tatsache, dass nie eine Lokomotive

nooh dem Streitpatent gebaut worden sei, spreche ebenfalls

für das Fehlen eines technischen Fortschrittes. Die Klä-

gerin will dies damit rechtfertigen, dass sie eben keine

Erfindungsschutz. N0 69.

319

Bauaufträge erhalten habe. Das vermag jedoch die Nicht-

ausführung des Patentes nicht oder doch nicht allein zu

erklären. Wie der Experte Egg auf S. 29/30 seines Gut-

achtens mit Recht hervorhebt, geht aus der Beschreibung

des Patentes der Klägerin Nr.142,560 und den Aus-

führungen des Erfinders in seiner « Beschreibung der

Schnell- und Güterzugslokomotive Nr.ll,801 der SBB»

(Akt. 10) hervor, dass nach der eigenen Ansicht der Klä-

gerin die in Hauptanspru,ch II des Streitpatentes vor-

geschlagene Lösung nicht wirtschaftlich war und dass man

daher eine andere Lösung suchen musste; diese wurde

denn auch gefunden und in der erwähnten Lokomotive

Nr.ll,801 erstmals verwirklicht.

2. -

Braucht mangels jeden technischen Fortschrittes

das Verhältnis dieses Merkmals zu demjenigen der sog.

« Erfindungshöhe » nicht untersucht zu werden, so erübrigt

sich auch eine Diskussion darüber, was unter der « Er-

findungshöhe» genau zu verstehen ist und ob an diesem

Begriff festgehalten werden könne, welche Fragen in der

Literatur zur Zeit noch umstritten sind (vgl. einerseits

MATTER in den Verhandlungen des schweizerischen Juristen

vereins 1944, Heft 1 S. 17 a 11., anderseits das Votum

BOLLA, a. a. O. Heft 3, S. 349 a f., sowie STECK, L'idee

creatrice, condition de la brevetabilite).

3. -

Fehlt dem Hauptanspruch II das Erfordernis des

technischen Fortschrittes, so ist auch er mangels Vorliegen

einer Erfindling gestützt aui Art. 16 Ziffer 1 PatG nichtig

Zu erklären. Eine Prüfung der gegen ihn von der Beklagten

weiter vorgebrachten Nichtigkeitsgründe ist deshalb nicht

erforderlich.

IV. UNTERANSPRÜCHE 1 UND 2.

Die Vorinstanz hat zu den beiden Unteransprüchen nicht

Stellung genommen. Sie konnte davon ohne weite~s Um-

gang nehmen. Die beiden Unteransprüche sind offensicht-

lich weder neu, noch erfinderisch und können daher bei

Wegfall der Patentansprüche nicht von Bedeutung werden

21

AS 71 TI -

1945

320

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

(WEIDLICH und BLUM, . S. 177 und dort erw~te Ent-

scheidungen). Dass der Unteranspruch 2 betreffend eine

kombinierte Regelung auf der Ober- und Unterspannungs-

:'\,

seite etwas Erfinderisches enthalte, hat die Klägerin auch

vor Bundesgericht nicht ernstlich behauptet. Wie in

Erw. 3 c bemerkt wurde, nahm das Ma.ffei-Patent DRP

294,435 diese Lösung vorweg. Ebenso ist an Hand der

Expertengutachten offensichtlich, dass die Verwendung

zusätzlicher Stufen- oder Drehtransformatoren keine Er-

findung darstellte.

V. HAUPTKLAGE.

Ist in Gutheissung der Widerklage das Patent Nr. 134,520

der Klägerin nichtig zu ·erklären, so entfällt die Klage

ohne weiteres, wie bereits eingangs bemerkt worden ist.

Demnach erkennt da8 BuniJesgeriakt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. November

1944 wird bestätigt.

VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSIDTE ET FAILLITE

Vgl. IIl. Teil Nr. 49. -

Voir IIle partie n° 49.

321

BERICHTIGUNGEN. -

ERRATA

S. 53 Zeile 5 von unten: 273statt 293.

PERSONENVERZEIOHNIS.

N . B. -

Bei den .pu.blizierten Entscheiden ist die Seite,

bei den nicht pu.blizierten das Datum angegeben.

Aargau, Obergericht c. Wullschleger. . . .

Aeberhard c. Lyssach, Vormundschaftsbehörde

Aebischer c. Schweizerische Bankgesellschaft

-

c. Tuchschmid . . . . . . . . . . . .

Aigle-Bepey-Diablerets. Compagnie du che-

min de fer. . •

I

Alder·Bleiker c. Alder •.•.......

Allenspach c. Bänninger • . . . . . . . .

Alters- und Invalidenfonds der Diakonissen

c. Montbaron. .. . . .• . . . . . . .

Alterswil, Dorfkorporation c. Bruder. . . .

Amann & Cle S. A .. c. Blaufriesveem A.-G.

AmtsbürgschaftSgenossenschaft Zürich und

Schweizer. c. Zürich, Staat. . . .

Andelfingen, Bezirksrat c. Schenk. . . .

Andres c. Vögeli. . . '.' . • . . . . •

Antoniazzi c. Nanchen. . . . . . . . .

Apco Appara.te und Konstruktions A.·G. c,

Komet Radio A.-G.. . . . .

Argentieri.Bertschinger c. Walter

Aristau, Gemeinderat c. Stierli . . . . . .

Datum

Seite.

3.0kt.

29. Januar -

. . . . .

262

20. Sept.

8.0kt.

29. März

1. Nov.

30. April

6. Juli

9.0kt.

19. März

15. Febr.

28. Nov.

23.0kt.

4. Mai

25. Sept.

182