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71_II_294

BGE 71 II 294

Bundesgericht (BGE) · 1945-05-24 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. N° 68.

frei -

ist der Kläger demnach auf die Erfüll~g in Deutsch-

land angewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird

sie abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des

Kantons St. Gallen vom 24. Mai 1945 bestätigt.

68. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabtellung vom 13. De-

zember 1945 i. S. Gutersohn gegen Schweiz. National-Ver-

sicherungs-Gesellschaft.

Schiedsmännerverl/rag. Mangelhafte Begründung des Schiedsgut-

achtens f

Oontrat designant des expert8-arDitres. Insuffisance des motüs sur

lesquels est fonde le rapport des experts-arbitres ?

Oonvenzione ehe designa dei periti-arbitri. Insufficienza dei motivi,

su cui si basa iI rapporto dei periti-arbitri ?

Der Kläger, der bei der Beklagten gegen Unfall ver-

sichert ist, verunfallte im Januar 1940. Nachdem sein

Zustand nacheinander von mehreren Arzten mit einander

teilweise widersprechenden Ergebnissen begutachtet wor-

den war, kam zwischen den Parteien eine Schiedsverein-

barung zustande, lau.t welcher sie die Beurteilung des

Grades und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähig-

keit einer dreigliedrigen Ärztekommission übertrugen. Im

Prozess will der Kläger das Gutachten dieser Kommission

nicht gegen sich gelten lassen. Er rügt namentlich, dass

es keine gehörige Begründung enthalte. Das Bundesgericht

erklärt das Schiedsgutachten für verbindlich.

Erwägungen:

Die Parteien eines Versicherungsvertrages können gültig

vereinbaren, dass bestimmte, für die Begründung und

Bemessung des Versicherungsanspruches erhebliche Tat-

sachen wie namentlich die Schadenshöhe endgültig durch

private DrittpersQnen (Schiedsmänner) festgestellt werden

Versiche1'Wl8svertrag. N° 68.

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sollen. Ein Schiedsgutachten, das auf Grund einer sol~hen

Vereinbarung von gehörig bestellten Schiedsmännern er-

stattet worden ist, kann nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nl1r angefochten werden, wenn der Nach-

weis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, willkürlich,

unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit

widersprechend ist oder atd falscher tatsächlicher Grund-

lage beruht (BGE 67 II 148). Dass dem Gutachten vom

15. Juni 1942 ein solcher Mangel anhafte, hat der Kläger,

wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht dargetan ...

Das streitige Gutachten lässt sich insbesondere auch- nicht

mangels gehöriger Begründung beanstanden. Die Arzte-

kommission hat nicht etwa nur in nackten Zahlen an-

gegeben, wie sie die unfallbedingte Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilt, was jede Über-

prüfung von vornherein ausgeschlossen hätte und daher

entgegen der Auffassung von ÜSTERTAG-HIESTAND (S. 192)

kaum ohne weiteres hinzunehmen gewesen wäre, sondern

sie hat angegeben, auf welchen ärztlichen BefUIid sich ihr

Urteil gründet, und auf Grund welcher überlegungen sie

dazu gelangte, eine lebenslängliche Invalidität als Unfall-

folge zu verneinen. Dass diese Angaben knapp gehalten sind,

und dass sich die Kommission mit den frühem Gutachten-

die ihr vorlagen -

nicht ausdrücklich auseinandergeset~t,

sondern einfach das Ergebnis ihrer eigenen gründlichen

Untersuchungen mitgeteilt hat, kann dem Gutachten nicht

schaden; dies umsoweniger, als die zu entscheidende Frage

nach dem Grade und der (voraussichtlichen) Dauer der

Arbeitsunfähigkeit letztlich nur durch -eine Schätzung

beantwortet werden kann, deren Richtigkeit sich nicht

streng beweisen lässt. Das Gutachten vom 15. Juni 1942

ist daher für die Gerichte massgebend.