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71_II_294

BGE 71 II 294

Bundesgericht (BGE) · 1945-05-24 · Deutsch CH
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294 Versicherungsvertrag. N° 68. frei - ist der Kläger demnach auf die Erfüll~g in Deutsch- land angewiesen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 1945 bestätigt.

68. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabtellung vom 13. De- zember 1945 i. S. Gutersohn gegen Schweiz. National-Ver- sicherungs-Gesellschaft. Schiedsmännerverl/rag. Mangelhafte Begründung des Schiedsgut- achtens f Oontrat designant des expert8-arDitres. Insuffisance des motüs sur lesquels est fonde le rapport des experts-arbitres ? Oonvenzione ehe designa dei periti-arbitri. Insufficienza dei motivi, su cui si basa iI rapporto dei periti-arbitri ? Der Kläger, der bei der Beklagten gegen Unfall ver- sichert ist, verunfallte im Januar 1940. Nachdem sein Zustand nacheinander von mehreren Arzten mit einander teilweise widersprechenden Ergebnissen begutachtet wor- den war, kam zwischen den Parteien eine Schiedsverein- barung zustande, lau.t welcher sie die Beurteilung des Grades und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähig- keit einer dreigliedrigen Ärztekommission übertrugen. Im Prozess will der Kläger das Gutachten dieser Kommission nicht gegen sich gelten lassen. Er rügt namentlich, dass es keine gehörige Begründung enthalte. Das Bundesgericht erklärt das Schiedsgutachten für verbindlich. Erwägungen: Die Parteien eines Versicherungsvertrages können gültig vereinbaren, dass bestimmte, für die Begründung und Bemessung des Versicherungsanspruches erhebliche Tat- sachen wie namentlich die Schadenshöhe endgültig durch private DrittpersQnen (Schiedsmänner) festgestellt werden Versiche1'Wl8svertrag. N° 68. 295 sollen. Ein Schiedsgutachten, das auf Grund einer sol~hen Vereinbarung von gehörig bestellten Schiedsmännern er- stattet worden ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nl1r angefochten werden, wenn der Nach- weis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, willkürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit widersprechend ist oder atd falscher tatsächlicher Grund- lage beruht (BGE 67 II 148). Dass dem Gutachten vom

15. Juni 1942 ein solcher Mangel anhafte, hat der Kläger, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht dargetan ... Das streitige Gutachten lässt sich insbesondere auch- nicht mangels gehöriger Begründung beanstanden. Die Arzte- kommission hat nicht etwa nur in nackten Zahlen an- gegeben, wie sie die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilt, was jede Über- prüfung von vornherein ausgeschlossen hätte und daher entgegen der Auffassung von ÜSTERTAG-HIESTAND (S. 192) kaum ohne weiteres hinzunehmen gewesen wäre, sondern sie hat angegeben, auf welchen ärztlichen BefUIid sich ihr Urteil gründet, und auf Grund welcher überlegungen sie dazu gelangte, eine lebenslängliche Invalidität als Unfall- folge zu verneinen. Dass diese Angaben knapp gehalten sind, und dass sich die Kommission mit den frühem Gutachten- die ihr vorlagen - nicht ausdrücklich auseinandergeset~t, sondern einfach das Ergebnis ihrer eigenen gründlichen Untersuchungen mitgeteilt hat, kann dem Gutachten nicht schaden; dies umsoweniger, als die zu entscheidende Frage nach dem Grade und der (voraussichtlichen) Dauer der Arbeitsunfähigkeit letztlich nur durch -eine Schätzung beantwortet werden kann, deren Richtigkeit sich nicht streng beweisen lässt. Das Gutachten vom 15. Juni 1942 ist daher für die Gerichte massgebend.