opencaselaw.ch

54_II_404

BGE 54 II 404

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

404

Markenschutz. N0 77.

-

bei ruhiger Überlegung bewusst sein müssen, dass er

bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nicht

jeder sich ihm möglicherweise bietenden Situation

gewachsen sein werde; allein das Bewusstsein von der

in diesem Verhalten liegenden Gefahr drängte sich,

angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Um-

standes, dass der Kläger im übrigen vorschriftsgernäss

auf der rechten Strassenseite fuhr und dass die fragliche

Strasse an der UnfallsteIle sich zu einem kleinen Platz

erweitert, nicht in einem Masse auf. dass das Gebahren

des Klägers geradezu als eine völlige Missachtung der

elementarsten Vorsichtsgebote . erachtet werden kann.

Die Beklagte hat allerdings noch geltend gemacht, dass

der Kläger nach der Darstellung der Zeugin Bösiger an

der UnfallsteIle einen Rank gemacht habe, wie wenn er

in die Seitenstrasse (Jurastrasse) hätte einbiegen wollen,

weil er offenbar einen Moment über die von ihm ein-

geschlagene Fahrtrichtung nicht im klaren gewesen sei.

Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz

diese Aussage absichtlich oder aus Versehen nicht ge-

würdigt hat; denn wenn auch der Kläger eine derartige

Bewegung ausgeführt haben sollte. so vermöchte dies

an dem Grad seines Verschuldens, da er festgestellter-

massen auf der rechten Strassenseite gefahren ist, nichts

zu ändern.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

77. Urteil der I. ZivilabteUung vom S. Oktober 1928

i. S. iot.b. gegen Xla.meth & OIe,

Art. 3 Abs. 2 MSchG: 1. Kriterien für die Schutzfähigkeit

einer Wortmarke (Erw. 1).

2. Da Wort« Rachenputzer» ist für Hustenbonbons nicht

markenfähig (Erw. 2).

Markenschutz; N°· 77.

405

A. -

Die Beklagten Klameth & Oe sind Inhaber

einer am 24. September 1910 unter Nr. 28,134 im schwei-

zerischen Markenregister für Konfiserieartikel eingetra-

genen Wortmarke « Rachenputzer», die sie speziell

für Hustenbonbons verwenden.

Der Kläger Roth. der in Basel eine Konfiseriefabrik

betreibt, bringt Hustenbonbons unter der Bezeichnung

« Halsputzer » in den Handel.

Im September 1926 erhoben die Beklagten Strafklage

gegen ihn wegen Nachahmung ihres Zeichens. Das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte

das Vorliegen eines Straftatbestandes mit der Begrün-

dung, dass das Wort {(Rachenputzer », weil deskriptiver

Natur für Hustenbonbons. überhaupt keine schutz-

fähige Bezeichnung sei, welcher Auffassung der Kassa-

tionshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 1. Februar

1927 beipflichtete.

B. -

Daraufhin erhob Roth im Dezember 1927 beim

Handelsgericht des Kantons Bern Klage auf Löschung

der Marke der Beklagten im schweizerischen Marken-

register.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage,

indem sie im wesentlichen geltend machten, dass eine

Bezeichnung nicht schon deshalb markenunfähig sei,

weil sie im Hinblick auf die betreffende Ware einen

gewissen Sinn habe. Weder nach dem allgemeinen deut-

schen Sprachgebrauch, noch nach demjenigen speziell

der deutschen Schweiz werde das Wort « Rachenputzer»

dahin aufgefasst, dass darunter Hustenbonbons oder

andere Konfiserieartikel verstanden würden; vielmehr

stelle es für solche Waren eine originelle Bezeichnung

dar, welche die erforderliche Unterscheidungskraft be-

sitze.

C. -

Mit Urteil vom 6. Juni 1928 hat das Handels-

gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers

mit dem Begehren um Guthei~sung der Klage.

AS 54 II -

1928

29

406

Markenschutz. N" 77.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts

sind gemäss Art. 3 Abs. 2 MSchG vom Markenschutz

nicht nur die eigentlichen Warennamen ausgeschlossen,

sondern auch solche Wortzeichen, welche auf die Be-

schaffenheit, Eigenschaften, Herstellung oder Bestim-

mung der Ware hinweisen, für die sie verwendet werden

(vgl. BGE 41 I 545; 49 II 315 f.; 52 Il 306). Nun ent-

spricht es freilich den Bedürfnissen und Gepflogenheiten

des Verkehrs, dass der Gewerbetreibende an vorhandene

Begriffe anlehnende Wortmarken wählt, da solche, weil

sie sich den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen

besser einprägen als völlig willkürliche Neubildungen,

meist schlagwortähnliche Bedeutung als Kennzeichen

für die Ware erlangen und so besonders geeignet sind,

dieselbe zu individualisieren und für sie im Verkehr zu

werben. Es kann daher nicht schon jede Anspielung auf

die Natur oder Bestimmung der Ware genügen, um ein

Wortzeichen als markenunfähig erscheinen zu lassen,

so jedenfalls dann nicht, wenn es sich nur um eine ent-

fernte, erst unter Zuhilfenahme der Phantasie im Wege

besonderer Ideenverbindungen erkennbare sachliche Be-

ziehung handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass die

Bezeichnung in einem so engen Zusammenhange mit

der Ware stehe, dass sie unmittelbar auf eine Beziehung

in einer der gedachten Richtungen schliessen lässt und

infolgedessen der Eignung und Kraft, als Sonderzeichen

für die Erzeugnisse eines bestimmten Produzenten zu

dienen, ermangelt. Inwiefern dies für ein bestimmtes

Wort zutrifft, kann naturgemäss nicht allgemein, abstrakt

nach seiner sprachlichen Bedeutung beurteilt werden,

sondern nur aus seiner Beziehung gerade zu der Ware,

für die es als Marke verwendet wird. Ein für eine gewisse

Warenartallgemein als Sachname gebräuchlicher Aus-

druck kann sich im Zusammenhange mit einer andern

als Phantasiebezeichnung darstellen, wie z. B. «Tele-

Markenschutz. N" 77.

407

phon» für-Zigarren (vgl. BGE 23 I 643). Massgebend ist

die dem Worte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch

in den für die betreffende Ware in Frage kommenden

Verkehrskreisen beizumessende Bedeutung. Dabei macht

es keinen Unterschied aus, ob das Wort im Sprachschatz

schon vorhanden war oder neu gebildet ist, und ob es

inbezug auf die bestimmten Erzeugnisse bereits Ver-

wendung gefunden hat; entscheidend ist einzig, ob es

so, wie es gebildet ist, begrifflich in Hinsicht auf die be-

treffende Ware beschreibender Natur sei (vgl. SCHUPPLI,

Wortmarke S. 10; FINGER, Gesetz zum Schutze der

Warenbezeichnungen, 3. Auf I. S. 127).

2. -

Im vorliegenden Falle gehörte das Wort « Rachen-

putzer» im Zeitpunkte seiner Eintragung dem Sprach-

schatze als scherzhafte Bezeichnung für saure Weine an.

Neu ist lediglich seine Verwendung für Hustenbonbons.

Zusammengesetzt ist es aus den beiden Worten « Rachen »

und « Putzer », von denen allerdings, wie die Vorinstanz

zutreffend betont, weder das erstere als Benennung

für den Hals, noch das letztere überhaupt der Umgangs-

sprache geläufig ist. Gegenüber der durch diese Verbin-

dung in gewissem Masse geschaffenen Originalität der

Wortbildung tritt indessen die deskriptive Bedeutung

der Stammworte keineswegs in den Hintergrund. Im

Zusammenhang mit Hustenbonbons vollends lässt die

Bezeichnung

(I Rachenputzer» eine ohne weitere Ge-

dankenoperation gegebene,

direkte Beziehung

zur

Zweckbestimmung ·und Wirkung der Ware erkennen.

Beim Käufer wird sofort die Vorstellung wachgerufen,

dass die so bezeichnete 'Vare dazu bestimmt und geeignet

sei, bei Husten dadurch lindernd zu wirken, dass sie den

Rachen von Verschleimung reinige. Dass auch die Be-

klagten selber das Wort in diesem Sinne als Angabe

über den Gebrauchszweck der betreffenden Erzeugnisse

verstehen, erhellt mit aller Deutlichkeit aus dem auf der

Rückseite der Verpackung angebrachten Aufdruck:

« Das Wort Rachenputzer spricht für sich selbst. »

408

Markenschutz. No 77.

Eine Bezeichnung aber, die nach ihrer begrifflichen

Bedeutung in Beziehung auf eine bestimmte Ware der-

gestalt einen offensichtlichen, für jedermann verständ-

lichen Hinweis auf deren Zweckbestimmung enthält,

kann als Marke nicht geschützt werden, auch wenn sie

vom Zeicheninhaber in diesem Zusammenhange neu

im Verkehr eingeführt worden ist. Ebenso verschlägt

es nichts, dass sie, wie das Handelsgericht auf Grund

der von seinen sachverständigen Mitgliedern gemachten

Erhebungen feststellt, während ihrer langjährigen Be-

nutzung in den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich

die Anerkennung als Kennwort für Hustenbonbons der

Beklagten erlangt hat. Dieser Umstand, der allenfalls

aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbes

von Bedeutung sein könnte, vermag den Mangel der

Schutzfähigkeit nicht zu beheben. Denn als deskrip-

tives und damit Gemeingut bildendes Zeichen kann der

Ausdruck « Rachenputzer» von einem Gewerbetrei-

benden nicht zu seinem besonderen Gebrauche mono-

polisiert werden; vielmehr bleibt er der markenrecht-

lichen Aneignung schlechthin entzogen (vgl. BGE 52

II 306; DUNANT, Marques de fabrique et de commerce

S. 128).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Beruf~lllg wird· das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Beru vom 6. Juni 1928

aufgehoben and die von den Beklagten am 24. September

1910 unter Nr. 28,134 beim eidg. Amt für geistiges

Eigentum hinterlegte. Marke

« Rachenputzer Jj als un-

. gültig erklärt.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

78. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 16 • .Dezember 1928

i. S. Bug und SchatZmaDn gegen Schatzmann.

A n fee h tun g der Ehe 1 ich e r k I ä run g. Art. 262

ZGB.

Die Einhaltung der Klagefrist ist eine Voraussetzung des

Klagerechtes; sie muss daher vom KHiger behauptet

werden, jedenfalls muss sie beim Fehlen einer solchen

Behauptung aus den Akten hervorgehen.

Art. 262 ZGB schreibt vor, dass der di~ Ehelicherklä-

. rung eines Kindes Anfechtende seine Klage binnen drei

Monaten, nachdem jen~ ihm bekannt geworden ist, ein-

zuleiten hat. Es handelt sich hier um eine Verwirkungs-

frist, deren Nichteinhaltung den Verlust des Klage-

rechtes zur Folge hat und die von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist. Da die Einhaltung der Frist eine

Voraussetzung des Anspruchs ist, muss sie vom Kläger

behauptet werden; jedenfalls muss sie beim Fehlen

einer solchen Beha~ptung aus den Akten hervorgehen.

Im vorliegenden Fall fehlt es nun nicht nur an Ausfüh-

rungen des Klägers darübel, wann er Kenntnis von der

Ehelicherklärung erlangt habe; die Akten enthalten

auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies innert

drei Monaten vor Klaganhebung, d. h. erst nach dem

22. August 1926 der Fall gewesen sei. Im Gegenteil.

Zwar wurde der Entscheid über die EhelicherkIärung

seinerzeit dem Kläger nicht von Amtes wegen zuge-

stellt, jene Akten enthalten wenigstens keinen derartigen

Ausweis. Allein mit Rücksicht auf die grosse Bedeu-

AS