opencaselaw.ch

41_I_543

BGE 41 I 543

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafrecht.

drückllch vor. Angesichts dieser positiven Spezialvor-

schrift (deren Erlass in der Gesetzesberatung laut dem

Votum des ständerätlichen Berichterstatters Hoffmann

zu Art. 34 bis des Entwurfs : Amt!. Stenogr. Bulletin der

Bundesversammlung, 1906, S. 1522, allerdings als not-

wendig erachtet wurde, um die Anwendung des k a n -

tOll ale n Strafprozessrechts auszuschliessen) geht es

nicht an, die dem patentrechtlichen Strafap.trag wesens-

gleiche « Strafklage I) des URG anders zu behandeln.

Endlich drängt sich diese Gesetzesauslegullg auch des-

halb auf, weil sie bei der Verschiedenheit des einschlä-

gigen kantonalen Rechts zur Sicherung der einheitlichen

Wirksamkeit der fraglichen Bundesslrafnorm notwendig

ist (vgl. im gleichen Sinn, mit Bezug auf .die Verjährung.

schon BGE 27 I Nr.95 Erw.6 S.540/41).

Erscheint aber somit der Klagerückzug als durch

Art. 13 URG bundesrechtlich geregelt. so fällt natürlich

Art. 15 URG mit seiner Verweisung auf das kantonale

Strafprozessrecht hiefür ausser Betracht. Folglich ver-

stösst das angefochtene Urteil des Basler Richters, das

hierauf beruht, gegen Bundesrecht und ist daher nach

Massgabe des Art. 172 OG aufzuheben.

Demnach hat der Kassationshof

{:rkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-

mit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 22. Juni 1915 aufgehoben und die Sache

zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück-

gewiesen.

J\Iarkenrecht. N0 76.

III.MARKENRECHT

MARQUES DE FABRIQUE

76. Urteil des Kassationshofs vom 28. September 1915

i. S. Oesterreich

gegen Otto und Staatsanwa.ltschaft St.. Gallen.

543

• Citrovanille» als blosse BeschafIenheitsbezeichnung; daher

a]s Fabrik- und Handelsmarl{e nicht schutzfähig.

A. -

Der Kläger und Kassationsbeklagte ist Erfinder

eines Kopfwehpulvers, das nach seinen Angaben am

sekundärem

zitronensaurem

Phenyl - Dimetylamino-

Pyrazolon nebst Zusätzen von Orangeflaved und Zitron-

Vanille-Milchzucker (letztere zwei Substanzen zur {(KOll-

servierungs-

und Geschmacksverbesserung I»~ besteht.

Dieses Produkt nannte er « Citrovanille.» Am 20. Fe-

bruar 1901 erwirkte er die Eintragung der MaIke « Citro-

vanille Hofapotheker R. Otto, Offenbach a /M.» in

die Zeichenrolle des

kaiserlich

deutschen Patent-

amtes. In der Schweiz wurde dieselbe Marke unterm

28. Oktober 1912 eingetragen. Inzwischen hatte am

19. Juli 1912 der Beklagte als gewerbliches Muster eine

Verpackung mit der Aufschrift (} oder

mit dieser Marke {(Citrovanill >) versehenen Verpackun-

gen sind zu konfiszieren.

3. Der Zivilkläger ist berechtigt, das Dispositiv dieses

Urteils einmal auf Kosten des Beklagten in einer

schweizerischen pharmazeutischen Fachzeitschrift zu

publizieren.

4. Die Zivilklage ist ad separatum verwiesen. »

Diese Urteile beruhen auf der Erwägung, dass die

vom Kläger eingetragene Marke in der Tat schutz-

fähig und vom Beklagten nachgeahmt worden sei.

C. -

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat der

Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Kassa-

tionsbeschwerde ergriffen und prosequiert. Er beantragt

Aufhebung des Urteils, Abweisung der Klage und Frei-

sprechung.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Da der Beklagte für das von ihm hergestellte

und in den Verkehr gebrachte Produkt nicht die voll-

ständige Marke des Klägers, « Citrovanille Hofapotheker

R. Otto, Offenbach a jM. 1), sondern nur deren ersten Be

standteil, « Citrovanille », bezw; das fast ganz gleich-

lautende Wort « Citrovanil », in Verbindung mit deni

weitern Wort « Para» verwendet, so fragt es sich in

erster Linie, ob das Wort «CitrovaniIle » als Marke

oder Markenbestandteil überhaupt schutzfähig sei. Erst

wenn diese Frage bejaht würde, wäre auf die übrigen

im angefochtenen Urteil geprüften Fragen, insbesondere

betreffend den Einfluss der vom Beklagten am 19. Juli

1912 (also vor der Eintragung der klägerischen Marke)

erwirkten Eintragung eines ge wer b li c h e n Mus t e r s

für Etikette und Verpackung seines Produktes « Citro-

vanil Para », einzutreten. Wird dagegen jene Frage ver-

neint, so ergibt sich daraus ohne weiteres die Gutheis-

Markenrecht. No 76.

545

sung der Kassationsbeschwerde im Sinne der Aufhebung

der angefochtenen Urteile.

2. -

Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts

sind in der Schweiz vom Markenschutz ausgenommen

nicht nur eigentliche Freizeichen, d. h. solche Bild- oder

Wortzeichen, die infolge ihrer weit verbreiteten Verwen-

dung bereits Gemeingut geworden sind, sondern auch

alle bloss des kri pti yen Bezeichnungen, also insbeson-

dere solche Bezeichnungen (es handelt sich dabei stets

um W 0 r t marken), die lediglich über die Beschaffen-

heit oder die Zusammensetzung einer Ware Auskunft

geben. Von diesem Gesicbtspunkte aus sind z. B. als

nicht schutzfähig erklärt worden: ({ Antipyrin » (als Be-

zeichnung eines Fiebermittels) in BGE 22 S. 467 ff., {(Sac-

charin » (als Bezeichnung eines Zuckerersatzmittels) in

BGE 23 S. 1632 ff., {(chocolat cremant» (zur Bezeich-

nung einer Chokolade, die beim Genuss rasch dickflüssig

wird) in BGE 27 11 S. 616 ff., « Vanillette I) (zur Bezeich-

nung VOll Vanillezucker) in BGE 28 n S. 128 ff., ({ Hae-

matogen & (als Bezeichnung eines BJuterzeugungsmittels)

in BGE 36 II S. 439 ff., wobei allerdings bei « Antipy-

rin I), « Saccharin » und « Haematogen » noch die Erwä-

gung hinzukam, dass es sich dabei um Bezeichnungen

handelte, die bereits in den Gemeingebrauch übergegan-

gen Warell.

Fragt es sich nun, ob das Wort « Citrovanille I), das

vom Kläger erfunden wurde und zur Zeit seiner Ein-

tragung nicht etwa schon im Gemeingebrauch stand,

als schutzfähiger Phantasiename, oder aber als des

Schutzes entbehrende deskriptive Bezeichnung

erscheine, so fällt vor allem in Betracht, dass das Wort

zweifellos auf die Zusammensetzung des betreffenden

Produktes hindeutet und von jedermann in diesem Sinne

verstanden werden muss. Tatsächlich enthält das vom

Kläger hergestellte Kopfwehmittel allerdings nicht nur

einen aus Zitronen oder Zitronensäure gewonnenen Stoff

Strafrecht.

einerseits und Vanille andrerseits. sondern es handelt

sich dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem

Prospekt wie folgt bezeichneten Stoff: sekundäres zitro-

• nensaures Phenyl-Dimethyl-Dimethylamino-Pyrazolon.

und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den

menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur

Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei-

gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker.

Auch ist nicht anzunehmen, dass das Publikum, wenig-

stens das einigermassen gebildete Publikum. durch das

'Vort • CitrovaniIle» in den Glauben versetzt wird, es

handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen

und Vanille zusammengesetzes Produkt. das kraft dieser

seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines

Kopfwehmittels besitze .. Allein auch als ein, bloss ein-

zelne Be s ta n d teil e des betreffenden Produktes be-

zeichnendes Wort erscheint {I Zitrovanille » als eine Be-

schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort

gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die

für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm-

lich den Ge s c h mac k des Arzneimittels. Handelt es

sich aber demnach bei ({ Citrovanille)} .um eine Beschaf-

fenheitsbezeichnung, und zwar um eine für j e d e r-

man n ver s t ä n d 1 ich e Bes.chaffenheitsbezeichnung,

so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden.

3. -

Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz-

fähigkeit der Marke /, Citrovanille)} u. a. deshalb aner-

, kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland,

wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft

werden, die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abge-

sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit

ausländischer Entscheidungen für den das schweizerische

Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier

namentlich auch In Betracht, dass die Praxis des Bun-

desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz-

fähigkeit von Fabrik- und Handelsmarken im Allgemei-

nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent-

Militärol'ganisation. N0 77.

547

amtes, -

was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits

erwähnten Wörter « Antipyrin» und « Saccharin • zwar

wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als

schutzfähige Marken anerkannt worden siqd (BGE 22

S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.).

4. -

Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es

selber für nötig befunden hat, dem Worte <cCitrovanille»

noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf

hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung « Citro-

vanille • auch von andern Fabrikanten hergestellt

werden kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung

des Namens zur Individualisierung des Produktes

nicht.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni

1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März

1915, aufgehoben.

IV. l\ULITÄRORGANISATION

ORGANISATIO:\, MILITAIRE

77. Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1915

i. S. Sohweiz. Bundesra.t, Kassationskläger,

gegen Sohönholzer, Kassationsbeklagten.

Bedeutung des Art. 213 Ab s. 3 MO. Begriff des seinem

Verbot unterstehenden «Besitzers» eines Pikettpferdes,

insbesondere im Falle der konkursamtlichen Veräusserung

eines solchen.

.4. -

Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch-

berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft