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41_I_547

BGE 41 I 547

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Strafr~cht.

einerseits und Vanille andrerseits, sondern es handelt

sieh dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem

Prospekt wie folgt bezeichlleten Stoff: s~kundäres zitro-

• nensaures

Phenyl-Dimethyl-Ditnethylamino-Pyrazolon~

und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den

menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur

Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei-

gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker.

Auch ist nicht anzunehmen, dass das Publikum, wenig-

stens das einigermassen gebildete Publikum, durch das

Wort (l Citrovanille» in den Glauben versetzt wird, es

handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen

und Vanille zusammengesetzes Produkt, das kraft dieser

seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines

Kopfwehrnittels besitze. _ Allein auch als ein, bloss ein-

zelne B es ta nd teil e des betreffenden Pro.duktes be-

zeichnendes Wort erscheint<! Zitrovallille) als eine Be-

schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort

gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die

für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm-

lich den Ge sc h mac k des Arzneimittels. Handelt es

sich aber demnach bei « Citrovanille » .um eine Beschaf-

fenheitsbezeichnung. und zwar um eine für j e d e r-

man n ver s t ä n d I ich e Bes~haffenheitsbezeichnung.

so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden.

3. -

Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz-

fähigkeit der Marke « Citrovanille » u. a. deshalb aner-

. kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland,

wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft

werden, die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abge-

sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit

ausländischer Entscheidungen für den das schweizerische

Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier

namentlich auch in Betracht, dass die Praxis des Bun-

desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz-

fähigkeit von Fabrik- und Handelsmarken im Allgemei-

nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent-

Militärorganisation. N0 77.

5'7

amtes, -

was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits

erwähnten Wörter (4 Antipyrin») und « Saccharin & zwar

wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als

schutzfähige Marken anerkannt worden siqd (BGE 22

S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.).

4. -

Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es

selber für nötig befunden hat, dem Worte «Citrovanille))

noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf

hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung « Citro-

vanille • auch von andern Fabrikanten hergestellt

werden kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung

des Namens zur Individualisierung des Produktes

nicht.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni

1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März

1915, aufgehoben.

IV. lVlILITÄRORGANISATION

ORGANISATIO~ MILITAIRE

77. Urteil des Ka.ssa.tionshofes vom aso Dezember 1915

i. S. Schweiz. Bundesra.t, Kassationskläger,

gegen Schönholzer, Kassationsbeklagten.

Bedeutung des Art. 2 1 3 A b s. 3 MO. Begriff des seinem

Verbot unterstehenden «Besitzers» eines Pikettpferdes,

insbesondere im FaHe der konkurs amtlichen Veräusserung

eines solchen.

~4. -

Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch-

berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft

548

Strafrecht.

als Betreibungsbeamter des Kreises Thundorf auf Wei-

sung des Konkursamtes Frauenfeld (gemäss § 2 thurg.

EG z. SchKG, wonach dem Konkursamt zur Besorgung

der Geschäfte, u. a.speziell der Ganten. die Betreibungs-

beamten der Kreise seines Bezirks beigegeben werden)

am 19. Februar 1915 die konkursamtliche Versteigerung

der Viehhabe des Landwirts Alfred Meister in Grubhof

(Gemeinde Lustdorf). Darunter befand sich ein mit Huf-

nummern als auf Pikett stehend bezeichnetes Pferd, mit

Bezug auf welches die in Art. 213 des BG betreffend die

Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft vom 12. April 1907 (MO) vorgeschriebene (i Er-

laubnis der eidgenössischen Militärbehörden I), sich seines

Besitzes zu entäussern, nicht t'ingeholt worden war. In

der Folge wurde Schönholzer vom Schweizerischen JusLiz-

und Polizeidepartement auf Veranlassung der Bundesan-

waltschaft wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 213 MO

dem Kanton Thurgau zur Bestrafung überwiesen. Die

thurgauischen Gerichte aber sprachen ihn von Schuld

und Strafe ... frei -- letztinstallzlich das Obergericht

durch Urteil vom 2. November 1915, das ihm in erster

Linie den Strafausschliessungsgr.llnd des Art. 28. BStrR

vom 4. Februar 1853 (Handeln auf kompetenten Befehl

der vorgesetzten Behörde oder -Beamtung) zubilligt und

ferner ausführt, dass übrigens das zu seiner Bestrafung

nach Art. 11 BStR erforderliche subjektive Moment -des

rechtswidrigen Vorsatzes nicht vorliege.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft

gemäss Verfügung des Schweizerischen Justiz- und Po-

lizeidepartements (die auf Art. 161 OG und Art. 12 Ziff.

9 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1914

betreffend die Zuständigkeit der Departemente etc. be-

ruht) rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundesge-

richt Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil sei wegen Verletzung des Art. 213 MO ....

aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das

Obergericht zurückzuweisen.

I

L

MiIitärorganisation. N0 77.

549

C. -

Der Kassationsbeklagte Schönholzer hat auf Ab-

weisung Qer Kassationsbeschwerde antragen lassen.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

Laut Art. 213 Abs. 3 MO darf- (i niemand », der ein auf

Pikett gestelltes Pferd (i in eigenem oder eines Dritten

Namen besitzt», «sich ohne Erlaubnis der eidgenössischen

Militärbehörden dieses Besitzes entäussern &. Diese Be-

stimmung soll nach dem Zwecke der PikettsteIlung den

Militärbehörden die Möglichkeit bieten, zur Wahrung der

jederzeitigen Bereitschaft der Pikettpferde für die Mo-

bilmachung der Armee die Ver än d erunge n des

S ta nd 0 r te s dieser Pferde zu überwachen und nötigen-

falls, bei Gefährdung jenes militärischen Interesses, zu

verhindern. Als Pferdebesitzer im Sinne der Bestimmung

wird daher richtigerweise jederma.nn anzusehen sein, der

eine Veränderung des Standortes eines Pikettpferdes

k r a f t e i gen e n Will e n s zu bewirken in der Lage

ist. also nicht nur der Inhaber des die Verfügungsgewalt

über das Pferd tat s ä chI ich in sich schliessenden

Ge w a h r sam s, sondern neben ihm auch der ander-

weitige Inhaber eines diese Gewalt gewährenden Ver-

fügungs r e c h t s (vgl. die entsprechende Ausdehnung des

zivilrecl~lichen BesitzesbegrifIs in Art. 920 ZGB). Dem-

nach würde die Vorschrift des Art. 213 Abs. 3 MO, falls

sIe, ihrer vorbehaltlosen Formulierung entsprechend.

Besi tzesentäusserungen

zufolge betreibungsrechtlicher

Verwertung von Pikettpferden mit umfassen sollte, aller-

dings auch für die zur Verfügung über die beschlag-

nahmten Pferde berechtigte Amtsstelle gelten. Allein

diese Amtsstelle ist im Konkurse das mit der Konkurs-

yerwaltung betraute K 0 n kur sam t. Und wenn dieses

vorliegend die Versteigerung des dem Gemeinschuldner

Meister gehörenden Pikettpferdes gemäss § 2 thurg. EG

z. SchKG dem vom Kassationsbeklagten bekleideten

Betreibungsamt übertragen hat, so hat der Kassations-

550

Strafrecht.

beklagte dabei, nach verbindlicher Auslegung jener kan-

tonalen Gesetzesbestimmung durch die Vorinsta~z, keinen

selbständigen eigenen Willen, sondern lediglich den

Willen des KonkUl'samtes betätigen können. Folglich

kann als Besitzer des Pferdes im erörterten Sinne jeden-

falls nur das Konkursamt selbst in Frage kommen, der

Kassationsbeklagte dagegen -

was hier allein zu ent-

scheiden ist -

ebensowenig. wie ein für einen privaten

Besitzer handelnder AngesteHter oder Beauftragter. Auf

solche Personen trifft die Vorschrift des Art. 213 Abs.3

. MO nach der vorstehenden Begriffsbestimmung üper-

haupt nicht zu. Dazu kommt, dass der Bestrafung des

Kassationsbeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen jene

Vorschrift. falls sie zuträfe, der Strafausschliessungs-

grund des Art. 28 BStrR entgegenstände, dessen Tat-

bestand die Vorinstanz mit Recht als erfüllt erachtet

hat. Dagegen dürfte allerdings das fernere Argument

des angefochtenen Urteils, wonach die Strafbarkeit der

fraglichen Zuwiderhandlung rechtswidrigen Vorsatz er- .

fordern würde, kaum haltbar sein; indessen braucht

hierauf vorliegend nicht weiter eingetreten zu werden.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. ~

'.' erordg. d. Bundesrats üb. Beschimpfung fremder Völker. N 0 78. 551

V. VERORDNUNG DES BUNDESRATS

ÜBER BESCHIMPFUNG FREMDER VÖLKER

ORDONNANCE DU CONSEIL FEDERAL

SUR LA REPRESSION DES OUTRAGES ENVERS

LES PEUPLES ETRANGERS

78. Arret de la. Cour peDale f'darale

des 13-14 decembre 1916

dans la cause Ministere public faderal contre Millicud.

Le T. F. n'est pas competent pour rechereher si une ordon-

nance rendue par le Conseil federal en vertu des pleins pou-

voirs qui lui ont He deIegues est inconstitutionnelle. D'ail-

leurs le Conseil federal n'est pas He par Ia Constitution

dans l'exercice de ces pleins pouvoirs. Caractere des delits

prevus par l'ordonnance federale sur la repression des

outrages envers les peuples, gouvernements et chefs d'Etats

etrangers.

A la suite de la publication d'un article de M. Paul

Stapfer dans la. Bibliotheque universelle, M. Maurice

MiHioud, redacteur de cette revue, a ete renvoye de-

vant la Cour penale fMerale pour contravention a l'art. 1

de)'ordonnance du Conseil fMeraI du 2 juillet 1915

sur la repression des outrages envers les peuples, chefs

d'Etats et gouvernements etrangers. combine avec rart.

69 du Code penal fMeral.

A l'audience de jugement, Ie prevenu a conclu a ce

qu'il plaise a la Cour se declarer incompetante.

Statuant sur le declinatoire souleve et considerant

en droit:

Le prevenu soutient que l'ordonnance du 2 juillet 1915

est inconstitutionnelle, car elle place dans la compe-