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Strafrecht.
naturgemäss jederzeit. Die fragliche Anzeigepflicht
bMieht sich somit auf die gesamte jeweilige Regelung
der Arbeit in zeitlicher Hinsicht, also insbesondere auch
auf solche Veränderungen der Arbeitszeit, die weder eine
Abänderung der Fabrikordnung bedingen, noch einer be-
bördlichen Bewilligung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FG
bedürfen. Wiederum mit Recht hat daher das Schweize-
rische Volkswirtschaftsdepartement in seinen erwähnten
Aeusserungen die Anzeige an die Ortsbehörde auch in
Fällen vorliegender Art als notwendig erklärt.
3. -
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das
angefochtene Urteil in dem Sinne aufzuheben, dass beim
hier gegebenen Tatbestand eine Bestrafung nur wegen
Zuwiderhandlung gegen Art. 11 Abs. 2 FG erfolgen darf.
Dabei handelt es sich,um ein Vergehen verwaltungs-
polizeilicher Natur, für das als solches auch die Kassa-
tionsklägerin selbst - gegen welche das Urteil des kanto-
nalen Richters ergangen ist, obschon ihr Direktor Fridolin
Mühlebach bei seinem Verhör persönlich die Verantwort-
lichkeit zu üb('rnehmen erklärt hat - in ihrer vennutlichen
Eigenschaft als juristische Person im Sinne der vom Kas-
sationshof anerkannten Ausnahme (vergl. das Urteil vom
7. Juli 1915 in Sachen SociHe anonyme Corboz & Fischlin:
AS 41 I N° 29 S. 216/217) strafrechtlich verantwortlich
gemacht werden kann.
Demnach hat der- Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-
mit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.
Urheberrech, .• ',) 75.
11. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
75. 'Urteil d.es Kassa.tionshofes vom 14. Dezember 1915
i. S. Stöcklin, Kassationskläger,
539
gegen Staatsanwaltscha.ft Baselstadt, Kassationsbeklagte.
Strafverfolgung wegen Ur heb er r e c h t s ver 1 e t z u n, g
(Art. 13 und 15 URG); bundesrechtliche Möglich-
keit der Erwirkung ihrer Einstellung durch R ü c k zug
d (' r p r i v a t e n S t r a f k lag e bis zum Erlass des erst-
instanzlichen Urteils.
A. -, Wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung
haben zwei Privatpersonen als Geschädigte gegen den
Kassationskläger Karl Stöcklin in Basel Strafklage er-
hoben, diese jedoch, nach Durchführung der gericht-
lichen Voruntersuchung und nachdem die Staatsanwalt-
schaft gemäss Beschluss der Ueberweisungsbehörde
Anklage gestellt hatte, vor dem erstinstanzlichen Ver-
handlungstermin wieder zurückgezogen. Die Gerichte
des Kantons Basel-Stadt haben das Strafverfahren
gleichwohl durchgeführt, weil die Urheberrechtsver-
letzungen nach dem kantonalen Strafprozessrecht nicht
zu den auf Privatklage, sondern zu den auf Klage des
Staatsanwaltes hin zu verfolgenden Delikten gehörten
und in diesem Verfahren, soweit es sich um Antrags-
delikte handle, ein gestellter Antrag nur bis zum
Ueberweisungsbeschluss -
nicht, wie, bei der Privat-
klage, bis zur Urteilsfällung -
zurückgezogen werden
könne. Mit Urteil vom 22. Juni 1915 hat das Appel-
lationsgericht dieser Argumentation des erstinstanzlichen
Strafgerichts beigestimmt und die von diesem ausge-
sprochene Verurteilung Stöcklins zu einer Geldbusse von
15 Fr., eventuell zu 3 Tagen Gefängnis, auf Grund der
AS 41 r -
1915
36
540
Strafrecht.
Ari. 13 und 14 des BG betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883
(URG) bestätigt.
E. -
Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts hat
Karl Stöcklin rechtzeitig und in richtiger Form beim
Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben, mit dem
Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung des Art. 13
URG aufzuheben und die Sache zur nochmaligen rich-
tigen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzu-
weisen.
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
hat auf Abweisung der Kassationsbeschwerde ange-
tragen.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
Der Art. 13 URG bestimmt, dass, wer aus Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit das Urheberrecht verletzt,
«auf Klage des Geschädigten» zu näher bezeichneter
Strafe (I verurteilt werden)} kann. Dabei geschieht dip
Strafverfolgung laut Art. 15 URG «nach der Strafpro-
zessordnung desjenigen Kantons, in welchem die Klage
angestrengt wird~. Diese bundesrechtlichen Vorschriften
sind von der Staatsanwaltschaft und den beiden Straf-
gerichtsinstanzen des Kantons Basel-Stadt dahin aus-
gelegt worden, dass zwar die, An heb u n g der Straf-
verfolgung wegen Urheberrechtsverletzung eine Klage
des Geschädigten voraussetze, die Art ihr erD u r c h-
f ü h run g jedoch, wenn diese Voraussetzung erfüllt sei,
ausschliesslich vom kantonalen Strafprozessrecht ab-
hänge, sodass dieses insbesondere auch für die Frage
massgebend sei, ob und bis zu welchem Stadium des
Verfahrens ein Rückzug des privaten Strafantrages er-
folgen könne. Dem gegenüber vertritt der Kassations-
kläger die Auffassung, aus Art. 13 URG mit seiner
Charakterisierung der Urheberrechtsverletzung ais A n- .
t rag s deI i k t ergebe sich, dass hierauf nicht das kan-
Urheberrecht. Ko 75.
541
tonale Strafprozessrecht über die Offizialverfolgung
angewendet werden dürfe, sondern die Verfügung über
den Strafanspruch bis zu dessen Beurteilung dem Privat-
kläger zustehen müsse.
Dieser letzteren Auffassung ist aus folgenden Gründen
beizupflichten: Schon der Wortlaut des Art. 13 URG,
wonach die Ver u rt e il u n g wegen Urheberrerhtsver-
letzung von ~ner Klage des Geschädigten abhängig ge-
macht ist, legt den Schluss nahe, dass diese Klage nicht
bloss die Anhebung der Strafverfolgung, sondern viel-
mehr die Bestrafung selbst bedinge und eine
solche deshalb im Falle eines dem Urteil vorgängigen
Klagerückzugs nicht eintreten könne (vgl. hiezu über
die materiellrechtliche Gestaltung des Strafantrages
auch in verschiedenen Kantonen: STOOSS, Grundzüge
des schweizerischen Strafrechts, I, S.279). Dazu kommt,
dass dieser Schluss auch durchaus dem Sinne und Zweck
der Bestimmung entspricht. Denn wenn der Gesetz-
geber einen Strafschutz nur auf Klage des geschädigten
Privaten gewährt und dadurch implicite die Existenz
eines selbständigen öffentlichen Interesses an der Gel-
tendmachung des betreffenden Strafanspruchs verneint,
so rechtfertigt sich gewiss die Vermutmlg, dass er nicht
nur die Einleitung, sondern auch die Fortsetzung des
Strafverfahrens bis zum Abspruch, wenigstens der ersten
Instanz, dem Privatkläger habe anheimstellen wollen,
und dass dieser demnach, mangels einer abweichenden
besonderen Gesetzesvorschrift, berechtigt sein soll, jeder·
zeit vor Erlass des erstinstallzlichen Urteils seine Klage
zurückzuziehen und dadurch die Eins1ellung des Ver-
fahrens zu erwirken. Nun findet sich aber weder im
URG, noch in irgend einem andern Bundesgesetze mit
strafrechtlichem Inhalt eine dieser Annahme entgegen-
stehende Bestimmung. Vielmehr sieht Art. 42 des BG
betreffend die Erfindungspatente vom 21. Juni 1907 die
Möglichkeit der Zurücknahme des privaten Strafantrages
«bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils» aus-
Strafrecht.
drückllch vor. Angesichts dieser positiven Spezialvor-
schrift (deren Erlass in der Gesetzesberatung laut dem
Votum des ständerätlichen Berichterstatters Hoffmann
zu Art. 34 bis des Entwurfs : Amt!. Stenogr. Bulletin der
Bundesversammlung, 1906, S. 1522, allerdings als not-
wendig erachtet wurde, um die Anwendung des k a n -
tOll ale n Strafprozessrechts auszuschliessen) geht es
nicht an, die dem patentrechtlichen Strafap.trag wesens-
gleiche « Strafklage I) des URG anders zu behandeln.
Endlich drängt sich diese Gesetzesauslegullg auch des-
halb auf, weil sie bei der Verschiedenheit des einschlä-
gigen kantonalen Rechts zur Sicherung der einheitlichen
Wirksamkeit der fraglichen Bundesslrafnorm notwendig
ist (vgl. im gleichen Sinn, mit Bezug auf .die Verjährung.
schon BGE 27 I Nr.95 Erw.6 S.540/41).
Erscheint aber somit der Klagerückzug als durch
Art. 13 URG bundesrechtlich geregelt. so fällt natürlich
Art. 15 URG mit seiner Verweisung auf das kantonale
Strafprozessrecht hiefür ausser Betracht. Folglich ver-
stösst das angefochtene Urteil des Basler Richters, das
hierauf beruht, gegen Bundesrecht und ist daher nach
Massgabe des Art. 172 OG aufzuheben.
Demnach hat der Kassationshof
{:rkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-
mit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. Juni 1915 aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück-
gewiesen.
J\Iarkenrecht. N0 76.
III.MARKENRECHT
MARQUES DE FABRIQUE
76. Urteil des Kassationshofs vom 28. September 1915
i. S. Oesterreich
gegen Otto und Staatsanwa.ltschaft St.. Gallen.
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• Citrovanille» als blosse BeschafIenheitsbezeichnung; daher
a]s Fabrik- und Handelsmarl{e nicht schutzfähig.
A. -
Der Kläger und Kassationsbeklagte ist Erfinder
eines Kopfwehpulvers, das nach seinen Angaben am
sekundärem
zitronensaurem
Phenyl - Dimetylamino-
Pyrazolon nebst Zusätzen von Orangeflaved und Zitron-
Vanille-Milchzucker (letztere zwei Substanzen zur {(KOll-
servierungs-
und Geschmacksverbesserung I»~ besteht.
Dieses Produkt nannte er « Citrovanille.» Am 20. Fe-
bruar 1901 erwirkte er die Eintragung der MaIke « Citro-
vanille Hofapotheker R. Otto, Offenbach a /M.» in
die Zeichenrolle des
kaiserlich
deutschen Patent-
amtes. In der Schweiz wurde dieselbe Marke unterm
28. Oktober 1912 eingetragen. Inzwischen hatte am
19. Juli 1912 der Beklagte als gewerbliches Muster eine
Verpackung mit der Aufschrift (} oder
mit dieser Marke {(Citrovanill >) versehenen Verpackun-
gen sind zu konfiszieren.
3. Der Zivilkläger ist berechtigt, das Dispositiv dieses
Urteils einmal auf Kosten des Beklagten in einer
schweizerischen pharmazeutischen Fachzeitschrift zu
publizieren.
4. Die Zivilklage ist ad separatum verwiesen. »
Diese Urteile beruhen auf der Erwägung, dass die
vom Kläger eingetragene Marke in der Tat schutz-
fähig und vom Beklagten nachgeahmt worden sei.
C. -
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat der
Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Kassa-
tionsbeschwerde ergriffen und prosequiert. Er beantragt
Aufhebung des Urteils, Abweisung der Klage und Frei-
sprechung.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
1. -
Da der Beklagte für das von ihm hergestellte
und in den Verkehr gebrachte Produkt nicht die voll-
ständige Marke des Klägers, « Citrovanille Hofapotheker
R. Otto, Offenbach a jM. 1), sondern nur deren ersten Be
standteil, « Citrovanille », bezw; das fast ganz gleich-
lautende Wort « Citrovanil », in Verbindung mit deni
weitern Wort « Para» verwendet, so fragt es sich in
erster Linie, ob das Wort «CitrovaniIle » als Marke
oder Markenbestandteil überhaupt schutzfähig sei. Erst
wenn diese Frage bejaht würde, wäre auf die übrigen
im angefochtenen Urteil geprüften Fragen, insbesondere
betreffend den Einfluss der vom Beklagten am 19. Juli
1912 (also vor der Eintragung der klägerischen Marke)
erwirkten Eintragung eines ge wer b li c h e n Mus t e r s
für Etikette und Verpackung seines Produktes « Citro-
vanil Para », einzutreten. Wird dagegen jene Frage ver-
neint, so ergibt sich daraus ohne weiteres die Gutheis-
Markenrecht. No 76.
545
sung der Kassationsbeschwerde im Sinne der Aufhebung
der angefochtenen Urteile.
2. -
Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts
sind in der Schweiz vom Markenschutz ausgenommen
nicht nur eigentliche Freizeichen, d. h. solche Bild- oder
Wortzeichen, die infolge ihrer weit verbreiteten Verwen-
dung bereits Gemeingut geworden sind, sondern auch
alle bloss des kri pti yen Bezeichnungen, also insbeson-
dere solche Bezeichnungen (es handelt sich dabei stets
um W 0 r t marken), die lediglich über die Beschaffen-
heit oder die Zusammensetzung einer Ware Auskunft
geben. Von diesem Gesicbtspunkte aus sind z. B. als
nicht schutzfähig erklärt worden: ({ Antipyrin » (als Be-
zeichnung eines Fiebermittels) in BGE 22 S. 467 ff., {(Sac-
charin » (als Bezeichnung eines Zuckerersatzmittels) in
BGE 23 S. 1632 ff., {(chocolat cremant» (zur Bezeich-
nung einer Chokolade, die beim Genuss rasch dickflüssig
wird) in BGE 27 11 S. 616 ff., « Vanillette I) (zur Bezeich-
nung VOll Vanillezucker) in BGE 28 n S. 128 ff., ({ Hae-
matogen & (als Bezeichnung eines BJuterzeugungsmittels)
in BGE 36 II S. 439 ff., wobei allerdings bei « Antipy-
rin I), « Saccharin » und « Haematogen » noch die Erwä-
gung hinzukam, dass es sich dabei um Bezeichnungen
handelte, die bereits in den Gemeingebrauch übergegan-
gen Warell.
Fragt es sich nun, ob das Wort « Citrovanille I), das
vom Kläger erfunden wurde und zur Zeit seiner Ein-
tragung nicht etwa schon im Gemeingebrauch stand,
als schutzfähiger Phantasiename, oder aber als des
Schutzes entbehrende deskriptive Bezeichnung
erscheine, so fällt vor allem in Betracht, dass das Wort
zweifellos auf die Zusammensetzung des betreffenden
Produktes hindeutet und von jedermann in diesem Sinne
verstanden werden muss. Tatsächlich enthält das vom
Kläger hergestellte Kopfwehmittel allerdings nicht nur
einen aus Zitronen oder Zitronensäure gewonnenen Stoff
Strafrecht.
einerseits und Vanille andrerseits. sondern es handelt
sich dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem
Prospekt wie folgt bezeichneten Stoff: sekundäres zitro-
• nensaures Phenyl-Dimethyl-Dimethylamino-Pyrazolon.
und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den
menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur
Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei-
gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker.
Auch ist nicht anzunehmen, dass das Publikum, wenig-
stens das einigermassen gebildete Publikum. durch das
'Vort • CitrovaniIle» in den Glauben versetzt wird, es
handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen
und Vanille zusammengesetzes Produkt. das kraft dieser
seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines
Kopfwehmittels besitze .. Allein auch als ein, bloss ein-
zelne Be s ta n d teil e des betreffenden Produktes be-
zeichnendes Wort erscheint {I Zitrovanille » als eine Be-
schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort
gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die
für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm-
lich den Ge s c h mac k des Arzneimittels. Handelt es
sich aber demnach bei ({ Citrovanille)} .um eine Beschaf-
fenheitsbezeichnung, und zwar um eine für j e d e r-
man n ver s t ä n d 1 ich e Bes.chaffenheitsbezeichnung,
so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden.
3. -
Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz-
fähigkeit der Marke /, Citrovanille)} u. a. deshalb aner-
, kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland,
wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft
werden, die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abge-
sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit
ausländischer Entscheidungen für den das schweizerische
Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier
namentlich auch In Betracht, dass die Praxis des Bun-
desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz-
fähigkeit von Fabrik- und Handelsmarken im Allgemei-
nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent-
Militärol'ganisation. N0 77.
547
amtes, -
was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits
erwähnten Wörter « Antipyrin» und « Saccharin • zwar
wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als
schutzfähige Marken anerkannt worden siqd (BGE 22
S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.).
4. -
Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es
selber für nötig befunden hat, dem Worte <cCitrovanille»
noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf
hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung « Citro-
vanille • auch von andern Fabrikanten hergestellt
werden kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung
des Namens zur Individualisierung des Produktes
nicht.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni
1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März
1915, aufgehoben.
IV. l\ULITÄRORGANISATION
ORGANISATIO:\, MILITAIRE
77. Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1915
i. S. Sohweiz. Bundesra.t, Kassationskläger,
gegen Sohönholzer, Kassationsbeklagten.
Bedeutung des Art. 213 Ab s. 3 MO. Begriff des seinem
Verbot unterstehenden «Besitzers» eines Pikettpferdes,
insbesondere im Falle der konkursamtlichen Veräusserung
eines solchen.
.4. -
Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch-
berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft