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41_I_539

BGE 41 I 539

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-07 · Deutsch CH
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538

Strafrecht.

naturgemäss jederzeit. Die fragliche Anzeigepflicht

bMieht sich somit auf die gesamte jeweilige Regelung

der Arbeit in zeitlicher Hinsicht, also insbesondere auch

auf solche Veränderungen der Arbeitszeit, die weder eine

Abänderung der Fabrikordnung bedingen, noch einer be-

bördlichen Bewilligung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FG

bedürfen. Wiederum mit Recht hat daher das Schweize-

rische Volkswirtschaftsdepartement in seinen erwähnten

Aeusserungen die Anzeige an die Ortsbehörde auch in

Fällen vorliegender Art als notwendig erklärt.

3. -

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das

angefochtene Urteil in dem Sinne aufzuheben, dass beim

hier gegebenen Tatbestand eine Bestrafung nur wegen

Zuwiderhandlung gegen Art. 11 Abs. 2 FG erfolgen darf.

Dabei handelt es sich,um ein Vergehen verwaltungs-

polizeilicher Natur, für das als solches auch die Kassa-

tionsklägerin selbst - gegen welche das Urteil des kanto-

nalen Richters ergangen ist, obschon ihr Direktor Fridolin

Mühlebach bei seinem Verhör persönlich die Verantwort-

lichkeit zu üb('rnehmen erklärt hat - in ihrer vennutlichen

Eigenschaft als juristische Person im Sinne der vom Kas-

sationshof anerkannten Ausnahme (vergl. das Urteil vom

7. Juli 1915 in Sachen SociHe anonyme Corboz & Fischlin:

AS 41 I N° 29 S. 216/217) strafrechtlich verantwortlich

gemacht werden kann.

Demnach hat der- Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-

mit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 23. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

Urheberrech, .• ',) 75.

11. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

75. 'Urteil d.es Kassa.tionshofes vom 14. Dezember 1915

i. S. Stöcklin, Kassationskläger,

539

gegen Staatsanwaltscha.ft Baselstadt, Kassationsbeklagte.

Strafverfolgung wegen Ur heb er r e c h t s ver 1 e t z u n, g

(Art. 13 und 15 URG); bundesrechtliche Möglich-

keit der Erwirkung ihrer Einstellung durch R ü c k zug

d (' r p r i v a t e n S t r a f k lag e bis zum Erlass des erst-

instanzlichen Urteils.

A. -, Wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung

haben zwei Privatpersonen als Geschädigte gegen den

Kassationskläger Karl Stöcklin in Basel Strafklage er-

hoben, diese jedoch, nach Durchführung der gericht-

lichen Voruntersuchung und nachdem die Staatsanwalt-

schaft gemäss Beschluss der Ueberweisungsbehörde

Anklage gestellt hatte, vor dem erstinstanzlichen Ver-

handlungstermin wieder zurückgezogen. Die Gerichte

des Kantons Basel-Stadt haben das Strafverfahren

gleichwohl durchgeführt, weil die Urheberrechtsver-

letzungen nach dem kantonalen Strafprozessrecht nicht

zu den auf Privatklage, sondern zu den auf Klage des

Staatsanwaltes hin zu verfolgenden Delikten gehörten

und in diesem Verfahren, soweit es sich um Antrags-

delikte handle, ein gestellter Antrag nur bis zum

Ueberweisungsbeschluss -

nicht, wie, bei der Privat-

klage, bis zur Urteilsfällung -

zurückgezogen werden

könne. Mit Urteil vom 22. Juni 1915 hat das Appel-

lationsgericht dieser Argumentation des erstinstanzlichen

Strafgerichts beigestimmt und die von diesem ausge-

sprochene Verurteilung Stöcklins zu einer Geldbusse von

15 Fr., eventuell zu 3 Tagen Gefängnis, auf Grund der

AS 41 r -

1915

36

540

Strafrecht.

Ari. 13 und 14 des BG betreffend das Urheberrecht an

Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883

(URG) bestätigt.

E. -

Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts hat

Karl Stöcklin rechtzeitig und in richtiger Form beim

Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben, mit dem

Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung des Art. 13

URG aufzuheben und die Sache zur nochmaligen rich-

tigen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzu-

weisen.

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

hat auf Abweisung der Kassationsbeschwerde ange-

tragen.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

Der Art. 13 URG bestimmt, dass, wer aus Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit das Urheberrecht verletzt,

«auf Klage des Geschädigten» zu näher bezeichneter

Strafe (I verurteilt werden)} kann. Dabei geschieht dip

Strafverfolgung laut Art. 15 URG «nach der Strafpro-

zessordnung desjenigen Kantons, in welchem die Klage

angestrengt wird~. Diese bundesrechtlichen Vorschriften

sind von der Staatsanwaltschaft und den beiden Straf-

gerichtsinstanzen des Kantons Basel-Stadt dahin aus-

gelegt worden, dass zwar die, An heb u n g der Straf-

verfolgung wegen Urheberrechtsverletzung eine Klage

des Geschädigten voraussetze, die Art ihr erD u r c h-

f ü h run g jedoch, wenn diese Voraussetzung erfüllt sei,

ausschliesslich vom kantonalen Strafprozessrecht ab-

hänge, sodass dieses insbesondere auch für die Frage

massgebend sei, ob und bis zu welchem Stadium des

Verfahrens ein Rückzug des privaten Strafantrages er-

folgen könne. Dem gegenüber vertritt der Kassations-

kläger die Auffassung, aus Art. 13 URG mit seiner

Charakterisierung der Urheberrechtsverletzung ais A n- .

t rag s deI i k t ergebe sich, dass hierauf nicht das kan-

Urheberrecht. Ko 75.

541

tonale Strafprozessrecht über die Offizialverfolgung

angewendet werden dürfe, sondern die Verfügung über

den Strafanspruch bis zu dessen Beurteilung dem Privat-

kläger zustehen müsse.

Dieser letzteren Auffassung ist aus folgenden Gründen

beizupflichten: Schon der Wortlaut des Art. 13 URG,

wonach die Ver u rt e il u n g wegen Urheberrerhtsver-

letzung von ~ner Klage des Geschädigten abhängig ge-

macht ist, legt den Schluss nahe, dass diese Klage nicht

bloss die Anhebung der Strafverfolgung, sondern viel-

mehr die Bestrafung selbst bedinge und eine

solche deshalb im Falle eines dem Urteil vorgängigen

Klagerückzugs nicht eintreten könne (vgl. hiezu über

die materiellrechtliche Gestaltung des Strafantrages

auch in verschiedenen Kantonen: STOOSS, Grundzüge

des schweizerischen Strafrechts, I, S.279). Dazu kommt,

dass dieser Schluss auch durchaus dem Sinne und Zweck

der Bestimmung entspricht. Denn wenn der Gesetz-

geber einen Strafschutz nur auf Klage des geschädigten

Privaten gewährt und dadurch implicite die Existenz

eines selbständigen öffentlichen Interesses an der Gel-

tendmachung des betreffenden Strafanspruchs verneint,

so rechtfertigt sich gewiss die Vermutmlg, dass er nicht

nur die Einleitung, sondern auch die Fortsetzung des

Strafverfahrens bis zum Abspruch, wenigstens der ersten

Instanz, dem Privatkläger habe anheimstellen wollen,

und dass dieser demnach, mangels einer abweichenden

besonderen Gesetzesvorschrift, berechtigt sein soll, jeder·

zeit vor Erlass des erstinstallzlichen Urteils seine Klage

zurückzuziehen und dadurch die Eins1ellung des Ver-

fahrens zu erwirken. Nun findet sich aber weder im

URG, noch in irgend einem andern Bundesgesetze mit

strafrechtlichem Inhalt eine dieser Annahme entgegen-

stehende Bestimmung. Vielmehr sieht Art. 42 des BG

betreffend die Erfindungspatente vom 21. Juni 1907 die

Möglichkeit der Zurücknahme des privaten Strafantrages

«bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils» aus-

Strafrecht.

drückllch vor. Angesichts dieser positiven Spezialvor-

schrift (deren Erlass in der Gesetzesberatung laut dem

Votum des ständerätlichen Berichterstatters Hoffmann

zu Art. 34 bis des Entwurfs : Amt!. Stenogr. Bulletin der

Bundesversammlung, 1906, S. 1522, allerdings als not-

wendig erachtet wurde, um die Anwendung des k a n -

tOll ale n Strafprozessrechts auszuschliessen) geht es

nicht an, die dem patentrechtlichen Strafap.trag wesens-

gleiche « Strafklage I) des URG anders zu behandeln.

Endlich drängt sich diese Gesetzesauslegullg auch des-

halb auf, weil sie bei der Verschiedenheit des einschlä-

gigen kantonalen Rechts zur Sicherung der einheitlichen

Wirksamkeit der fraglichen Bundesslrafnorm notwendig

ist (vgl. im gleichen Sinn, mit Bezug auf .die Verjährung.

schon BGE 27 I Nr.95 Erw.6 S.540/41).

Erscheint aber somit der Klagerückzug als durch

Art. 13 URG bundesrechtlich geregelt. so fällt natürlich

Art. 15 URG mit seiner Verweisung auf das kantonale

Strafprozessrecht hiefür ausser Betracht. Folglich ver-

stösst das angefochtene Urteil des Basler Richters, das

hierauf beruht, gegen Bundesrecht und ist daher nach

Massgabe des Art. 172 OG aufzuheben.

Demnach hat der Kassationshof

{:rkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-

mit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 22. Juni 1915 aufgehoben und die Sache

zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück-

gewiesen.

J\Iarkenrecht. N0 76.

III.MARKENRECHT

MARQUES DE FABRIQUE

76. Urteil des Kassationshofs vom 28. September 1915

i. S. Oesterreich

gegen Otto und Staatsanwa.ltschaft St.. Gallen.

543

• Citrovanille» als blosse BeschafIenheitsbezeichnung; daher

a]s Fabrik- und Handelsmarl{e nicht schutzfähig.

A. -

Der Kläger und Kassationsbeklagte ist Erfinder

eines Kopfwehpulvers, das nach seinen Angaben am

sekundärem

zitronensaurem

Phenyl - Dimetylamino-

Pyrazolon nebst Zusätzen von Orangeflaved und Zitron-

Vanille-Milchzucker (letztere zwei Substanzen zur {(KOll-

servierungs-

und Geschmacksverbesserung I»~ besteht.

Dieses Produkt nannte er « Citrovanille.» Am 20. Fe-

bruar 1901 erwirkte er die Eintragung der MaIke « Citro-

vanille Hofapotheker R. Otto, Offenbach a /M.» in

die Zeichenrolle des

kaiserlich

deutschen Patent-

amtes. In der Schweiz wurde dieselbe Marke unterm

28. Oktober 1912 eingetragen. Inzwischen hatte am

19. Juli 1912 der Beklagte als gewerbliches Muster eine

Verpackung mit der Aufschrift (} oder

mit dieser Marke {(Citrovanill >) versehenen Verpackun-

gen sind zu konfiszieren.

3. Der Zivilkläger ist berechtigt, das Dispositiv dieses

Urteils einmal auf Kosten des Beklagten in einer

schweizerischen pharmazeutischen Fachzeitschrift zu

publizieren.

4. Die Zivilklage ist ad separatum verwiesen. »

Diese Urteile beruhen auf der Erwägung, dass die

vom Kläger eingetragene Marke in der Tat schutz-

fähig und vom Beklagten nachgeahmt worden sei.

C. -

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat der

Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Kassa-

tionsbeschwerde ergriffen und prosequiert. Er beantragt

Aufhebung des Urteils, Abweisung der Klage und Frei-

sprechung.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Da der Beklagte für das von ihm hergestellte

und in den Verkehr gebrachte Produkt nicht die voll-

ständige Marke des Klägers, « Citrovanille Hofapotheker

R. Otto, Offenbach a jM. 1), sondern nur deren ersten Be

standteil, « Citrovanille », bezw; das fast ganz gleich-

lautende Wort « Citrovanil », in Verbindung mit deni

weitern Wort « Para» verwendet, so fragt es sich in

erster Linie, ob das Wort «CitrovaniIle » als Marke

oder Markenbestandteil überhaupt schutzfähig sei. Erst

wenn diese Frage bejaht würde, wäre auf die übrigen

im angefochtenen Urteil geprüften Fragen, insbesondere

betreffend den Einfluss der vom Beklagten am 19. Juli

1912 (also vor der Eintragung der klägerischen Marke)

erwirkten Eintragung eines ge wer b li c h e n Mus t e r s

für Etikette und Verpackung seines Produktes « Citro-

vanil Para », einzutreten. Wird dagegen jene Frage ver-

neint, so ergibt sich daraus ohne weiteres die Gutheis-

Markenrecht. No 76.

545

sung der Kassationsbeschwerde im Sinne der Aufhebung

der angefochtenen Urteile.

2. -

Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts

sind in der Schweiz vom Markenschutz ausgenommen

nicht nur eigentliche Freizeichen, d. h. solche Bild- oder

Wortzeichen, die infolge ihrer weit verbreiteten Verwen-

dung bereits Gemeingut geworden sind, sondern auch

alle bloss des kri pti yen Bezeichnungen, also insbeson-

dere solche Bezeichnungen (es handelt sich dabei stets

um W 0 r t marken), die lediglich über die Beschaffen-

heit oder die Zusammensetzung einer Ware Auskunft

geben. Von diesem Gesicbtspunkte aus sind z. B. als

nicht schutzfähig erklärt worden: ({ Antipyrin » (als Be-

zeichnung eines Fiebermittels) in BGE 22 S. 467 ff., {(Sac-

charin » (als Bezeichnung eines Zuckerersatzmittels) in

BGE 23 S. 1632 ff., {(chocolat cremant» (zur Bezeich-

nung einer Chokolade, die beim Genuss rasch dickflüssig

wird) in BGE 27 11 S. 616 ff., « Vanillette I) (zur Bezeich-

nung VOll Vanillezucker) in BGE 28 n S. 128 ff., ({ Hae-

matogen & (als Bezeichnung eines BJuterzeugungsmittels)

in BGE 36 II S. 439 ff., wobei allerdings bei « Antipy-

rin I), « Saccharin » und « Haematogen » noch die Erwä-

gung hinzukam, dass es sich dabei um Bezeichnungen

handelte, die bereits in den Gemeingebrauch übergegan-

gen Warell.

Fragt es sich nun, ob das Wort « Citrovanille I), das

vom Kläger erfunden wurde und zur Zeit seiner Ein-

tragung nicht etwa schon im Gemeingebrauch stand,

als schutzfähiger Phantasiename, oder aber als des

Schutzes entbehrende deskriptive Bezeichnung

erscheine, so fällt vor allem in Betracht, dass das Wort

zweifellos auf die Zusammensetzung des betreffenden

Produktes hindeutet und von jedermann in diesem Sinne

verstanden werden muss. Tatsächlich enthält das vom

Kläger hergestellte Kopfwehmittel allerdings nicht nur

einen aus Zitronen oder Zitronensäure gewonnenen Stoff

Strafrecht.

einerseits und Vanille andrerseits. sondern es handelt

sich dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem

Prospekt wie folgt bezeichneten Stoff: sekundäres zitro-

• nensaures Phenyl-Dimethyl-Dimethylamino-Pyrazolon.

und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den

menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur

Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei-

gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker.

Auch ist nicht anzunehmen, dass das Publikum, wenig-

stens das einigermassen gebildete Publikum. durch das

'Vort • CitrovaniIle» in den Glauben versetzt wird, es

handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen

und Vanille zusammengesetzes Produkt. das kraft dieser

seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines

Kopfwehmittels besitze .. Allein auch als ein, bloss ein-

zelne Be s ta n d teil e des betreffenden Produktes be-

zeichnendes Wort erscheint {I Zitrovanille » als eine Be-

schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort

gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die

für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm-

lich den Ge s c h mac k des Arzneimittels. Handelt es

sich aber demnach bei ({ Citrovanille)} .um eine Beschaf-

fenheitsbezeichnung, und zwar um eine für j e d e r-

man n ver s t ä n d 1 ich e Bes.chaffenheitsbezeichnung,

so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden.

3. -

Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz-

fähigkeit der Marke /, Citrovanille)} u. a. deshalb aner-

, kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland,

wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft

werden, die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abge-

sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit

ausländischer Entscheidungen für den das schweizerische

Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier

namentlich auch In Betracht, dass die Praxis des Bun-

desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz-

fähigkeit von Fabrik- und Handelsmarken im Allgemei-

nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent-

Militärol'ganisation. N0 77.

547

amtes, -

was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits

erwähnten Wörter « Antipyrin» und « Saccharin • zwar

wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als

schutzfähige Marken anerkannt worden siqd (BGE 22

S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.).

4. -

Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es

selber für nötig befunden hat, dem Worte <cCitrovanille»

noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf

hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung « Citro-

vanille • auch von andern Fabrikanten hergestellt

werden kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung

des Namens zur Individualisierung des Produktes

nicht.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni

1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März

1915, aufgehoben.

IV. l\ULITÄRORGANISATION

ORGANISATIO:\, MILITAIRE

77. Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1915

i. S. Sohweiz. Bundesra.t, Kassationskläger,

gegen Sohönholzer, Kassationsbeklagten.

Bedeutung des Art. 213 Ab s. 3 MO. Begriff des seinem

Verbot unterstehenden «Besitzers» eines Pikettpferdes,

insbesondere im Falle der konkursamtlichen Veräusserung

eines solchen.

.4. -

Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch-

berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft