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Strafrecht.
B. STRAFRECHT --
DROIT PENAL
I. FABRIKGESETZ
LOI SUR LES FABRIQUES
74. Urteil des Xassationshofes vom 14. Dezember 1915
i. S. Gesellschaft für 13andfabrikation, Kassationsklägerin,
gegen Staatsanwaltschaft Solothurn, Kassationsbeklagtt'.
Bedeutung der in der Fabrikordnung enthaltenen (' Ar bei t s-
ordnung» (Art. 7 FG). Eine vorübergehende Abän-
der u n g der täglichen Arbeitszeit im Rahmen des gesetz-
lichen Maximalarbeitstages bedarf nicht der Genehmigung
der Kantonsregierung (Art.. 8 FG), ist jedoch der Ortsbehörde
anzuzeigen (Art. 11 Abs. 2 F(J.). Strafbarkeit einer juri-
ristischen Person wegen Zuwiderhandlung gegen diese
letztere Vorschrift.
A. - Die regierungsrätlich genehmigte Fabrikordnung
der Gesellschaft für Bandfabrikation in Mümliswil vom
25. Februar 1908 setzt in § 3, die tägliche Arbeitszeit auf
10 % Stunden (9 Stunden an Vorabenden von Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen) fest und sieht für den Fall ausser-
ordentlichen Arbeitsandrangs deren Verlängerung '-((mit
behördlicher Bewilligung» vor. Gemäss Anschlag in der
Fabrik vom 8. November 1914 hat die Gesellschaft jene
Arbeitszeit, mit Wirkung vom 9. November an (l bis auf
weitere Anzeige», auf 11 Stunden an gewöhnlichen Tagen
verlängert, ohne für diese Verlängerung der Arbeitsdauer
die Bewilligung des solothurnischen Regierungsrates ein-
zuholen und ohne sie der Ortsbehörde von Mümliswil an-
Fabrikgesetz. N° 74.
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zuzeigen. Deshalb ist die Gesellschaft auf polizeiliche Ver-
zeigung hin durch Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 23.Juni 1915, das den erstinstanzlichen
Entscheid des Amtsgerichts von Balsthal bestätigt hat,
wegen Uebertretung der Art. 8 (Abs. 1 und 3) und 11
(Abs. 2 und 4) des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom
23. März 1877 (FG) gemäss Art. 19 dieses Gesetzes in
t'ine Geldbusse von 30 Fr. verfällt wordfn.
B. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die Ge-
sellschaft rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundes-
gericht Kassationsbeschwerde wegen rechtsirrtümlicher
Auslegung des Fabrikgesetzes eingelegt, mit dem Antrage,
das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
C. -
Der Staatsanwalt des Kantons Solothum hat in
seiner Beschwerdeantwort einfach auf die Begründung
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
1. -
In der Unterlassung der Kassationsklägerin, für
die von ihr am 8. November 1914 auf unbestimmte Zeit
(<< bis auf weitere Anzeige ») verfügte Verlängerung der
fabrikordnungsgemässen gewöhnlichen Arbeitszeit von
10 % Stunden auf 11 Stunden im Tag die Bewilligung
des Regierungsrates einzuholen, erblickt das angefochtene
Urteil eine Uebertretung des Art. 8 Ahs. 1 und 3 FG,
weil es sich dabei um eine Abänderung der regierungs-
rätlich genehmigten und deshalb für die Fabrikbesitzerin
bei Straffolge im Zuwiderhandlungsfalle verbindlichen
Fabrikordnung handle. Diese Auffassung ist mit der Kas-
satiollsklägerin als rechtsirrtümlich zu bezeichnen. Die
Fabrikordnung hat natur- und zweckgernäss die normale,
regelmässige Art des Fabrikbetriebes zum Gegenstande.
Speziell die (l Arbeitsordnung », die sie nach Vorschrift
des Art. 7 FG enthalten soll, normiert daher nur die für
gewöhnlich und auf die Dauer angenommene tägliche
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Strafrecht.
Arbeitszeit und befasst sich mit ausserordentIichen Ab-
weichungen hievon grundsätzlich nicht. Dass dem so ist,
folgt zwingend aus Art. 11 Abs. 4 FG, wonach zu einer
«t\usnahmsweisen oder vorübergehenden. Verlängerung
der Arbeitszeit -
unter der hier nach dem Zusammen-
hang die in Abs. 1 festgelegte gesetzliche Maximalarbeits-
zeit zu verstehen ist -
nicht das für Abänderungen der
Fabrikordnung in Art. 8 vorgesehene Genehmigungsver-
fahren mit obligatorischer Begrüssung der Arbeiterschaft
(Abs. 2) durchzuführen, sondern bloss die « Bewilligung.
der zuständigen Bezirks- oder Ortsbehörde oder der Kau-
tonsregierung (je nach der Dauer der gewünschten Ver-
längerung) einzuholen ist. Denn wenn demnach sogar
die zeitweise U e b e r sc h r ei tun g des als Regel zulässi-
gen Maximalarbeitstages nicht an die Bedingungen des
Art. 8 geknüpft ist, so gelten diese gewiss auch nicht für
eine ebenfalls nur vorübergehende Er h ö h u n g der fabrik-
ordnungsgemässen Arbeitszeit in n er haI b des gesetz-
lichen Maximalarbeitstages, wie sie vorliegend unbestrit-
tenermassen in Frage steht. Uebrigenshält das Obergericht
selbst für diese angebliche Abänderung der Fabrikordnung
nicht eille Genehmigung des Regierungsrates im Sinne
von Art. 8 FG, sondern nur eine regierungsrätliche
« Bewilligung) für notwendig, deren Einholung es zudem
-
mit der Bemerkung, der Regierungsrat könne zwar
eine Ahänderung der fabrikordnungsgemässen Arbeits-
zeit innerhalb der gesetzlichen. 11 Stunden nicht verwei-
gern, doch müsse sie ihm {(angezeigt» werden, damit er
wisse, wie es mit der Arbeitsordnung in der Fabrik ge-
halten werde -
als blosse Bekanntgabe der vom Fabri-
kanten selbständig getroffenen Verfügung charakterisiert.
Eine solche Bekanntgabe an die Kantonsregierung
schreibt aber das Gesetz nicht vor. Das Schweizerische
Volkswirtschaftsdepartement hat sich deshalb mit Recht
(aktengernäss, laut Angabe des Fabrikinspektors 111, schon
am 21. Juni 1892 gegenüber dem Regierungsrat des Kan-
tons Zürich, dann wiederum im Jahre 1904: BBL 1905 n
FabriKgese+z. N° 74.
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S. 693, und endlich auch noch mit Schreiben vom 12. Juni
1915 an die solotburnische HandelEkammer) auf den
Standpunkt gestellt, dass der Fabri~ant in einem, Falle
vorliegender Art in keiner Weise an dIe Kantonsr~gleru.~g
zu gelangen brauche. Diese Stellungna?me d~r e~dgenos
sischen Aufsichtsinstanz für den Fabnkbetneb Ist nach
Art. 17 FG für die kantonalen Verwaltungsbehörden ver-
bindlich und man versteht es daher nicht recht, dass der
Regieru~gsrat des Kantons Solothurn trot~dem in .. der
kantonsrätlichen Verhandlung vom 21. AprIl 1914 uber
seinen Rechenschaftsbericht pro 1912 die abweichende
Auffassung vertreten hat, welche dem obergerichtlichen
Straf urteil zu Gru·nde liegt. Allerdings behält § 3 der
Fabrikordnung der Kassationsklägerin die «(beh.ördliche
Bewilligung» für jede Verlängerung der. fa b fl ~ 0 ~ d -
nun g s gern ä s sen Arbeitszeit. vor. Allem ~OWeIt dIese
Bestimmung über die ge set z 11 c h ~ VerpflIchtung. des
Fabrikanten hinausgeht, kann ihre NIchtbeachtung Illcht
die Grundlagen einer Strafverfolgung gegen ihn wegen
Geset~esverletzung bilden (vergl. hierüber schon das Ur-
teil des Kassationshofes vom 6. Februar 1905 in Sachen
Braunschweig : AS 31 I N° 17 Erw. 3 S. 125/126). Die
Bestrafung der Kassalionsk!ägerin ist daher aus dem
Gesichtspunkte dtS Art. 8 FG nicht haltbar.
2. -
Dagegen erweist sich die weitere Annahme, des
Obergerichts, dass die Kassationsk~äge~n weg~n Nwht-
anzeige ihrer Verlängerung der ArbeItszeIt an dIe 0 r t s-
behörde gegen Art. 11 FG verstossen habe, ~ls zutref-
fend' in BeLracht fällt jedoch nur Ab s. 2, nIcht auch
Abs.4o daselbst. Wenn dort bestimmt ist, dass die.Arbeits-
stunden nach der öffentlichen Uhr zu richten und der
Ortsbehörde anzuzeigen seien, so will diese Anzeige, wie
die Verwendung des Ausdrucks « Arbeitsstunde~) deut-
lich erkennen lässt, eine behördliche Kontrolle mcht nur
der Dauer der täglichen Arbeit, d. h. der Arbeitszei~ als
Ganzes, sondern zugleich auch der Ver 1 e gun g dIeser
Arbeitszeit auf die Tagesstunden, ermöglichen, und zwar
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Strafrecht.
naturgemäss i ederzeit. Die fragliche Anzeigepflicht
bezieht sich somit auf die gesamte jeweilige Regelung
der Arbeit in zeitlicher Hinsicht, also insbesondere aucll
auf solche Veränderungen der Arbeitszeit, die weder eine
Abänderung der Fabrikordnung bedingen, noch einer be-
hördlichen Bewilligung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FG
bedürfen. Wiederum mit Recht hat daher das Schweize-
rische Volkswirtschaftsdepartement in seinen erwähnten
Aeusserungen die Anzeige an die Ortsbehörde auch in
Fällen vorliegender Art als notwendig erklärt.
3. -
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das
angefochtene Urteil in dem Sinne aufzuheben, dass beim
hier gegebenen Tatbestand eine Bestrafung nur wegen
Zuwiderhandlung gegen Art. 11 Abs. 2 FG erfolgen darf.
Dabei handelt es sich,um ein Vergehen verwaltungs-
polizeilicher Natur, für das als solches auch die Kassa-
tionsklägerin selbst - gegen welche das Urteil des kanto-
nalen Richters ergangen ist, obschon ihr Direktor Fridolin
Mühlebach bei seinem Verhör persönlich die Verantwort-
lir.hkeit zu übernehmen erklärt hat - in ihrer vermutlichen
Eigenschaft als juristische Person im Sinne der vom Kas-
sationshof anerkannten Ausnahme (vergl. das Urteil vom
7. Juli 1915 in Sachen Societe anonyme Corboz & Fischlin:
AS 41 I N° 29 S. 216/217) strafrechtlich verantwortlich
gemacht werden kann.
Demnach hat der. Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-
mit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.
Urhebe~rech, .• '; J 75.
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11. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
75. Urteil des Xassationshofes vom 14. Dezember 1915
i. S. Stöcklin, Kassationskläger •
gegen Staatsanwaltschaft Ba.selsta.dt, KassationsbekJagte.
Strafverfolgung wegen Ur heb e r r e c h t s ver let z u n g
(Art. 13 und 15 URG); bundesrechtIiche Möglich-
keit der Erwirkung ihrer Einstellung durch R ü c k zug
der p r i v at e n S t r a f k lag e bis zum Erlass des erst-
instanzUchen Urteils.
.4,. -
Wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung
haben zwei Privatpersonen als Geschädigte gegen den
Kassationskläger Karl Stöcklin in Basel Strafklage er-
hoben, diese jedoch, nach Durchführung der gericht-
lichen Voruntersuchung und nachdem die Staatsanwalt-
schaft gemäss Beschluss der Ueberweisungsbehörde
Anklage gestellt hatte, vor dem erstinstanzlichen Ver-
handlungstermin wieder zurückgezogen. Die Gerichte
des Kantons Basel-Stadt haben das Strafverfahren
gleichwohl durchgeführt, weil die Urheberrechtsver-
letzungen nach dem kantonalen Strafprozessrecht nicht
zu den auf Privatklage, sondern zu den auf Klage des
Staatsanwaltes hin zu verfolgenden Delikten gehörten
und in diesem Verfahren, soweit es sich um Antrags-
delikte handle, ein gestellter Antrag nur bis zum
Ueberweisungsbeschluss -
nicht, wie bei der Privat-
klage, bis zur Urteilsfällung -
zurü~gezogen werden
könne. Mit Urteil vom 22. Juni 1915 hat das Appel-
lationsgericht dieser Argumentation des erstinstanzliehen
Strafgerichts beigestimmt und die von diesem ausge-
sprochene Verurteilung Stöcklins zu einer Geldbusse von
15 Fr., eventuell zu 3 Tagen Gefängnis, auf Grund der
AS 41 I -
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