opencaselaw.ch

41_I_534

BGE 41 I 534

Bundesgericht (BGE) · 1915-12-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

584

Strafrecht.

B. STRAFRECHT --

DROIT PENAL

I. FABRIKGESETZ

LOI SUR LES FABRIQUES

74. Urteil des Xassationshofes vom 14. Dezember 1915

i. S. Gesellschaft für 13andfabrikation, Kassationsklägerin,

gegen Staatsanwaltschaft Solothurn, Kassationsbeklagtt'.

Bedeutung der in der Fabrikordnung enthaltenen (' Ar bei t s-

ordnung» (Art. 7 FG). Eine vorübergehende Abän-

der u n g der täglichen Arbeitszeit im Rahmen des gesetz-

lichen Maximalarbeitstages bedarf nicht der Genehmigung

der Kantonsregierung (Art.. 8 FG), ist jedoch der Ortsbehörde

anzuzeigen (Art. 11 Abs. 2 F(J.). Strafbarkeit einer juri-

ristischen Person wegen Zuwiderhandlung gegen diese

letztere Vorschrift.

A. - Die regierungsrätlich genehmigte Fabrikordnung

der Gesellschaft für Bandfabrikation in Mümliswil vom

25. Februar 1908 setzt in § 3, die tägliche Arbeitszeit auf

10 % Stunden (9 Stunden an Vorabenden von Sonn- und

gesetzlichen Feiertagen) fest und sieht für den Fall ausser-

ordentlichen Arbeitsandrangs deren Verlängerung '-((mit

behördlicher Bewilligung» vor. Gemäss Anschlag in der

Fabrik vom 8. November 1914 hat die Gesellschaft jene

Arbeitszeit, mit Wirkung vom 9. November an (l bis auf

weitere Anzeige», auf 11 Stunden an gewöhnlichen Tagen

verlängert, ohne für diese Verlängerung der Arbeitsdauer

die Bewilligung des solothurnischen Regierungsrates ein-

zuholen und ohne sie der Ortsbehörde von Mümliswil an-

Fabrikgesetz. N° 74.

535

zuzeigen. Deshalb ist die Gesellschaft auf polizeiliche Ver-

zeigung hin durch Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 23.Juni 1915, das den erstinstanzlichen

Entscheid des Amtsgerichts von Balsthal bestätigt hat,

wegen Uebertretung der Art. 8 (Abs. 1 und 3) und 11

(Abs. 2 und 4) des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom

23. März 1877 (FG) gemäss Art. 19 dieses Gesetzes in

t'ine Geldbusse von 30 Fr. verfällt wordfn.

B. -

Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die Ge-

sellschaft rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundes-

gericht Kassationsbeschwerde wegen rechtsirrtümlicher

Auslegung des Fabrikgesetzes eingelegt, mit dem Antrage,

das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-

scheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

C. -

Der Staatsanwalt des Kantons Solothum hat in

seiner Beschwerdeantwort einfach auf die Begründung

des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

In der Unterlassung der Kassationsklägerin, für

die von ihr am 8. November 1914 auf unbestimmte Zeit

(<< bis auf weitere Anzeige ») verfügte Verlängerung der

fabrikordnungsgemässen gewöhnlichen Arbeitszeit von

10 % Stunden auf 11 Stunden im Tag die Bewilligung

des Regierungsrates einzuholen, erblickt das angefochtene

Urteil eine Uebertretung des Art. 8 Ahs. 1 und 3 FG,

weil es sich dabei um eine Abänderung der regierungs-

rätlich genehmigten und deshalb für die Fabrikbesitzerin

bei Straffolge im Zuwiderhandlungsfalle verbindlichen

Fabrikordnung handle. Diese Auffassung ist mit der Kas-

satiollsklägerin als rechtsirrtümlich zu bezeichnen. Die

Fabrikordnung hat natur- und zweckgernäss die normale,

regelmässige Art des Fabrikbetriebes zum Gegenstande.

Speziell die (l Arbeitsordnung », die sie nach Vorschrift

des Art. 7 FG enthalten soll, normiert daher nur die für

gewöhnlich und auf die Dauer angenommene tägliche

536

Strafrecht.

Arbeitszeit und befasst sich mit ausserordentIichen Ab-

weichungen hievon grundsätzlich nicht. Dass dem so ist,

folgt zwingend aus Art. 11 Abs. 4 FG, wonach zu einer

«t\usnahmsweisen oder vorübergehenden. Verlängerung

der Arbeitszeit -

unter der hier nach dem Zusammen-

hang die in Abs. 1 festgelegte gesetzliche Maximalarbeits-

zeit zu verstehen ist -

nicht das für Abänderungen der

Fabrikordnung in Art. 8 vorgesehene Genehmigungsver-

fahren mit obligatorischer Begrüssung der Arbeiterschaft

(Abs. 2) durchzuführen, sondern bloss die « Bewilligung.

der zuständigen Bezirks- oder Ortsbehörde oder der Kau-

tonsregierung (je nach der Dauer der gewünschten Ver-

längerung) einzuholen ist. Denn wenn demnach sogar

die zeitweise U e b e r sc h r ei tun g des als Regel zulässi-

gen Maximalarbeitstages nicht an die Bedingungen des

Art. 8 geknüpft ist, so gelten diese gewiss auch nicht für

eine ebenfalls nur vorübergehende Er h ö h u n g der fabrik-

ordnungsgemässen Arbeitszeit in n er haI b des gesetz-

lichen Maximalarbeitstages, wie sie vorliegend unbestrit-

tenermassen in Frage steht. Uebrigenshält das Obergericht

selbst für diese angebliche Abänderung der Fabrikordnung

nicht eille Genehmigung des Regierungsrates im Sinne

von Art. 8 FG, sondern nur eine regierungsrätliche

« Bewilligung) für notwendig, deren Einholung es zudem

-

mit der Bemerkung, der Regierungsrat könne zwar

eine Ahänderung der fabrikordnungsgemässen Arbeits-

zeit innerhalb der gesetzlichen. 11 Stunden nicht verwei-

gern, doch müsse sie ihm {(angezeigt» werden, damit er

wisse, wie es mit der Arbeitsordnung in der Fabrik ge-

halten werde -

als blosse Bekanntgabe der vom Fabri-

kanten selbständig getroffenen Verfügung charakterisiert.

Eine solche Bekanntgabe an die Kantonsregierung

schreibt aber das Gesetz nicht vor. Das Schweizerische

Volkswirtschaftsdepartement hat sich deshalb mit Recht

(aktengernäss, laut Angabe des Fabrikinspektors 111, schon

am 21. Juni 1892 gegenüber dem Regierungsrat des Kan-

tons Zürich, dann wiederum im Jahre 1904: BBL 1905 n

FabriKgese+z. N° 74.

537

S. 693, und endlich auch noch mit Schreiben vom 12. Juni

1915 an die solotburnische HandelEkammer) auf den

Standpunkt gestellt, dass der Fabri~ant in einem, Falle

vorliegender Art in keiner Weise an dIe Kantonsr~gleru.~g

zu gelangen brauche. Diese Stellungna?me d~r e~dgenos­

sischen Aufsichtsinstanz für den Fabnkbetneb Ist nach

Art. 17 FG für die kantonalen Verwaltungsbehörden ver-

bindlich und man versteht es daher nicht recht, dass der

Regieru~gsrat des Kantons Solothurn trot~dem in .. der

kantonsrätlichen Verhandlung vom 21. AprIl 1914 uber

seinen Rechenschaftsbericht pro 1912 die abweichende

Auffassung vertreten hat, welche dem obergerichtlichen

Straf urteil zu Gru·nde liegt. Allerdings behält § 3 der

Fabrikordnung der Kassationsklägerin die «(beh.ördliche

Bewilligung» für jede Verlängerung der. fa b fl ~ 0 ~ d -

nun g s gern ä s sen Arbeitszeit. vor. Allem ~OWeIt dIese

Bestimmung über die ge set z 11 c h ~ VerpflIchtung. des

Fabrikanten hinausgeht, kann ihre NIchtbeachtung Illcht

die Grundlagen einer Strafverfolgung gegen ihn wegen

Geset~esverletzung bilden (vergl. hierüber schon das Ur-

teil des Kassationshofes vom 6. Februar 1905 in Sachen

Braunschweig : AS 31 I N° 17 Erw. 3 S. 125/126). Die

Bestrafung der Kassalionsk!ägerin ist daher aus dem

Gesichtspunkte dtS Art. 8 FG nicht haltbar.

2. -

Dagegen erweist sich die weitere Annahme, des

Obergerichts, dass die Kassationsk~äge~n weg~n Nwht-

anzeige ihrer Verlängerung der ArbeItszeIt an dIe 0 r t s-

behörde gegen Art. 11 FG verstossen habe, ~ls zutref-

fend' in BeLracht fällt jedoch nur Ab s. 2, nIcht auch

Abs.4o daselbst. Wenn dort bestimmt ist, dass die.Arbeits-

stunden nach der öffentlichen Uhr zu richten und der

Ortsbehörde anzuzeigen seien, so will diese Anzeige, wie

die Verwendung des Ausdrucks « Arbeitsstunde~) deut-

lich erkennen lässt, eine behördliche Kontrolle mcht nur

der Dauer der täglichen Arbeit, d. h. der Arbeitszei~ als

Ganzes, sondern zugleich auch der Ver 1 e gun g dIeser

Arbeitszeit auf die Tagesstunden, ermöglichen, und zwar

538

Strafrecht.

naturgemäss i ederzeit. Die fragliche Anzeigepflicht

bezieht sich somit auf die gesamte jeweilige Regelung

der Arbeit in zeitlicher Hinsicht, also insbesondere aucll

auf solche Veränderungen der Arbeitszeit, die weder eine

Abänderung der Fabrikordnung bedingen, noch einer be-

hördlichen Bewilligung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FG

bedürfen. Wiederum mit Recht hat daher das Schweize-

rische Volkswirtschaftsdepartement in seinen erwähnten

Aeusserungen die Anzeige an die Ortsbehörde auch in

Fällen vorliegender Art als notwendig erklärt.

3. -

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das

angefochtene Urteil in dem Sinne aufzuheben, dass beim

hier gegebenen Tatbestand eine Bestrafung nur wegen

Zuwiderhandlung gegen Art. 11 Abs. 2 FG erfolgen darf.

Dabei handelt es sich,um ein Vergehen verwaltungs-

polizeilicher Natur, für das als solches auch die Kassa-

tionsklägerin selbst - gegen welche das Urteil des kanto-

nalen Richters ergangen ist, obschon ihr Direktor Fridolin

Mühlebach bei seinem Verhör persönlich die Verantwort-

lir.hkeit zu übernehmen erklärt hat - in ihrer vermutlichen

Eigenschaft als juristische Person im Sinne der vom Kas-

sationshof anerkannten Ausnahme (vergl. das Urteil vom

7. Juli 1915 in Sachen Societe anonyme Corboz & Fischlin:

AS 41 I N° 29 S. 216/217) strafrechtlich verantwortlich

gemacht werden kann.

Demnach hat der. Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-

mit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 23. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

Urhebe~rech, .• '; J 75.

539

11. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

75. Urteil des Xassationshofes vom 14. Dezember 1915

i. S. Stöcklin, Kassationskläger •

gegen Staatsanwaltschaft Ba.selsta.dt, KassationsbekJagte.

Strafverfolgung wegen Ur heb e r r e c h t s ver let z u n g

(Art. 13 und 15 URG); bundesrechtIiche Möglich-

keit der Erwirkung ihrer Einstellung durch R ü c k zug

der p r i v at e n S t r a f k lag e bis zum Erlass des erst-

instanzUchen Urteils.

.4,. -

Wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung

haben zwei Privatpersonen als Geschädigte gegen den

Kassationskläger Karl Stöcklin in Basel Strafklage er-

hoben, diese jedoch, nach Durchführung der gericht-

lichen Voruntersuchung und nachdem die Staatsanwalt-

schaft gemäss Beschluss der Ueberweisungsbehörde

Anklage gestellt hatte, vor dem erstinstanzlichen Ver-

handlungstermin wieder zurückgezogen. Die Gerichte

des Kantons Basel-Stadt haben das Strafverfahren

gleichwohl durchgeführt, weil die Urheberrechtsver-

letzungen nach dem kantonalen Strafprozessrecht nicht

zu den auf Privatklage, sondern zu den auf Klage des

Staatsanwaltes hin zu verfolgenden Delikten gehörten

und in diesem Verfahren, soweit es sich um Antrags-

delikte handle, ein gestellter Antrag nur bis zum

Ueberweisungsbeschluss -

nicht, wie bei der Privat-

klage, bis zur Urteilsfällung -

zurü~gezogen werden

könne. Mit Urteil vom 22. Juni 1915 hat das Appel-

lationsgericht dieser Argumentation des erstinstanzliehen

Strafgerichts beigestimmt und die von diesem ausge-

sprochene Verurteilung Stöcklins zu einer Geldbusse von

15 Fr., eventuell zu 3 Tagen Gefängnis, auf Grund der

AS 41 I -

1915

36