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70_II_245

BGE 70 II 245

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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244

Markenschutz. N° '43.

infektionsmittel » bezeichnet. Von· diesen gebräuchlichen

Worten weicht der Ausdruck « Desinfecta» sowenig ab,

dass sowohl sein Wortbild wie auch sein Klang' bei' einer

Verwendung für eine Ware ohne weiteres an ein Desin-

fektionsmittel denken lassen, also als' Sachbezeichnung

wirken. Bloss wegen der willkürlichen Endung« a » kann

von einerUrsprÜllglichkeit'der Wortbildung oder gar von

einem Phantasiegehalt nicht gesprochen werden. Das

Bundesgericht hat schon Markenworte als Gemeingut

erklärt, bei denen die sachliche Beziehung weniger nahe

lag als im vorliegenden Fall, 80 « Rachenputzer »für

Hustenbonbons und « Novaseta » für Kunstseide' (BGE 54

II 406 und' 56 II 222).

Ein Wort, das an sich Gemeingut ist, kann allerdings

dadnrch schutziähigwerden, dass es 'durch langen Ge-

brauch im Verkehr eine besondere Bedeutung erlangt hat

und allgemein' als Kennzeichen eines bestinunten· Herstel-

lers aufgefasst wird (BGE 59 II 207). Ob dies auch bei

Beschaffenheitsangaben möglich. ist -'wasdas Bundes-

gericht schon in einem Fall verneint hat (BGE 63 II 430)

-

. kann dahingestellt bleiben. Denn sicher hat sich die

Bezeichnung' « Desinfecta» in den beteiligten V erkehrs-

k:reisen- als welche zwar bei Desinfektionsmitteln ent-

gegen der Ansicht der Vorinstanz·nicht die breiten Massen

des Volkes in Betracht fallen -,. nicht im erwähnten Sinn

zu Gunsten der Beklagten durchgesetzt. Wie nämlich die

Vorinstanz festgestellt hat, beziehen sich die Anbririgen

tatsächlicher Art, welche die Beklagte in dieser Richtung

vorgebracht, und die Beweise, die sie hiezu. beantragt hat,

auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten im allgemei-

nen und'gar nicht darauf, dass Waren mit der Bezeichnung

«Desinfecta » schlechthin· als' Erzeugnisse der Beklagten

gelten. Di~ Behauptung der Beklagten, die Sachbezeich-'

nung « Desinfecta» habe sich als Individualzeichen durch-

gesetzt,WUrde somit nicht einmal gehörig substanziert.

Die Vorinstanz· hat 'daher . die Markellnichtigkeitsklage

mit Recht zugesprochen.

Markenschutz. N° 44.

44. UrteU. der I. ZiVilabteUung vom 27 • .Juni 1944

. i. S. Neue Warenha.us A.-G. gegen AHolter.

1. MarkenschUtz.

a) Soweit eine hinterlegte Marke für niohteingetragene Waren

gehra14ohtwird, ist sie einer nioht hinterlegten Marke gleioh-

gestellt.

b) Art. 6 Aha. 3 MSohG ist aw nicht hinterlegte Marken nioht

anwendbar.'

.

2. Bchutzjahig1ceit.

..

a) Der Riohter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Marke

seh14tzfähig ist.

b) Das Wort er Uirlc» ist nicht Gememgtlt.

1. Protection des ma~ de. ja1Yriqtl.6..

.....

a)En tant'q14e la marq14e est employoo pow des marohandises

non .indiq~ees a l'enregistrement, elle est pareille a. lUle

marque D()Il deposee.

.

.

b) L'art. 6 al. 3 LMF est inapplioahle a14X marq14es non depo-

sees.

2. Droit a la protection.

a) Le jl4ge examine d'offioe si une marq14e a droit a la. pro-

teotion legale.

. '

b) Le mot «Un~o 11 n'est pas ~o~be dans le domaine puhlio.

1. Pro:teziane dell.e marcM di tabbrica.

.

.

aF In ql48.nto la maroadi fa.hhrioa e -usata. per meroe non indi-

. oate nell'isorizion,e, essa. e. u,guale ad u.na.:maroa non depo-

sitata...

". ..'

'... .. '.

.

b) L'art. 6 cp. 3 LMF non e applicabile alle marohe non depo-

sitate. '

'

2.l).Wi~ .aUapro:tezione.

,

'

a) n giudiceesaininb. d'officio se una maroa. ha diritto aHa.

protezione legale.

'

. .

.

.

.

b) La parola I: U:nic :0 non €I di,dominio p14hblioo.

..4.; -"'Die Klägerin, die Neue Warenhaus A.~G., fühite

bis zum 2. September 1943 die Firma EPA, Einheitspreis-

Aktiengesellschaft (UNIP;Uniprix SocieM Anonyme). Sie

ist Inhaberin der folgenden schweizerischen Marken': .' .

L der am 26. Oktober hinterlegten und am 18. Jariuar

1930veröffentlichf.en Marke Nr. 71434,die'ausdem Wort

«UNIPll' besteht, das von einem Oval eingerahmt ist.

Die Marke ist für folgende Wareheingetragen:'

Nii.ht~ lUld Genu.ssmittel, Kolonia.lwaren; HaushaltlUlgsgegen-

stände; Wasohartikel und Brennmaterialien jBweauartikel,

Sohreih-l4Dd Papierwaren; Parfumeriewaren,progen, l4Dd Ch~­

mikalien; Manl4fakturwaren; Kurz-

Weiss-

Und Wollwaren;

SohlÜlwaren.

246

Markenschutz. N° «.

2. der am 28. Juli 1931 hinterlegten und am 3. September

1931 veröfIentlichten Marke Nr. 75639~ Diese besteht aus

einem ausgefüllten Rhombus, auf dem "sich das im Negativ-

druck dargestellte und in der Form dem Rhombus fol-

gende Wort «UNIP» abhebt. Die Marke ist eingetragen

im:

Kurzwaren, Erzeugnisse der Textilindustrie, Haushaltartikel,

Holz. und Bürstenwaren, Glas- und Porzellanwaren, Lebensmittel,

P~eriewaren, Lederwaren, Bijouteriewaren, Eisenwaren, Bu-

reaua,rtikeI, photographische Artikel, Spielwaren, Schuhwaren,

Tabakwaren (Tabake, Zigarren, Stumpen, Zigaretten etc.).

3. der am 7. Oktober 1943 hinterlegten und am 9. No-

vember "eröfIentlichten Marke Nr. 105512, die das Wort

{(UNIP» i11 Blockschrift wiedergibt. Die Marke ist für

eine ganze Reihe allgemein bezeichneter Waren eingetra-

gen, u. a. für ({ Messerwaren ».

Die Kläge~ verwendet die Marke « UNIP» u. a. für

Rasierklingen, die sie in ihren Ladengesohäften verkauft.

B. -

Der ~klagte, Andre"Molter in Court,·hinterlegte

am 21. Ma.i. 1943 unter Nr. 104537 die Marke « UNIC»

für elektrisohe Rasierapp&J&te. Die Marke wurde am

22. Juni 1943 v.eröftentlioht. Sie besteht einzig aus dem

. Worte «UNIC», das in breiten, schraffierten Buchstaben

von rundlichen Formen wiedergegeben ist.

O. -

Mit der am 20. Oktober 1943 eingereichten Klage

.stellte die Neue Warenhaus A.-G. folgende Rechtsbegehren :

1. Es sei festzustellen, dass die Marke« UNIC» für

elektrische Rasierapp$rate ungültig sei und die Marke sei

deshalb zu lösohen.

2. Es sei dem Beklagten zu verbieten, die Marke

« UNIC » wei~rhinfür seine Rasierapparate zu verwenden.

Mit Urteil vom 14. Januar 1944 wies das Handelsgericht

des Kantons Bern die Klage gäIlzlich ab.

D. -

Hiegegen hat die Kläg~rinbeim Bundesgerioht

Berufung eingereicht mit dem Antrag,. das angefoohtene

Urteil sei aufzuheben und die Klage zuzusprechen.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Markenschutz. N0 44.

!47

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Marken « Unip » und ce Unic » smd zur Haupt-

sache Wortmarken. Die zeichnerische Gestaltung, die sich

in der Schriftform der Buchstaben, "ei den Marken der

KJägerin auch in der Umrahmung des Markenwortes zeigt,

ist von untergeordneter Bedeutung.

Bei Wortmarken kommt es für die Unterscheidung im

Sinne von Art. 6 Abs. 1 MSchG auf den Wortklang und

das Wortbild an. Diese sind bei « Unic » und « Unip » fast

gleich. Die unterscheidenden Konsonanten « c » und « p »

prägen sich in der Erinnerung der Abnehmer zwar defilialb

leichter ein, weil die beiden Worte keine reinen Phantasie-

bezeichnungen darstellen. Die~ gilt wenigstens für das

französische Sprachgebiet. « Unic » erinnert durch seinen

Klang an das Eigenschaftswort « unique». « Unip) ist

die -

sogar in der frühern Firma der Klägerin enthaltene

-

Abkürzung von ({ Uniprix », der ehemaligen, noch immer

bekannten Geschäftsbezeichnung der Klägerin. Gleichwohl

muss wegen des doch sehr ähnlichen Gesamteindruckes

angenommen werden, "dass "sich die beidenWortenicht

durch wesentliche Merkmale voneinander unterscheiden .

« Unip » wurde als Marke zuerst eingetragen und -

wie

nicht bestritten ist -

auch zuerst gebraucht. Das fast

gleiche Wort {(Unic) darf deshalb nur soweit als Marke

verwendet werden, als dadurch der Schutzbereich der

Marke ce Unip» nicht verletzt wird. Dieser wird durch

Art. 6 Abs. 3 MSchG umschrieben. Der Beklagte darf mit

« Unic » nicht solche W a.ren kennzeichnen, für welche die

Marke « Unip ») bestimmt ist, und ferner nicht solche, die

von diesen eingetragenen Waren « ihrer Natur nach nicht

gänzlich abweichen ». Massgebend sind dabei nur die in

den Jahren 1929 und 1931 hinterlegten Waranlisten,

während das im Jahre 1943 hinterlegte Verzeichnis aussar

Betracht fällt, da es unbestrittenermassen nach Eintragung

und Ingebrauchnahme der Marke

« Unic» eingetragen

wurde.

248

Markenschutz. N0 44.

Die Marke« Unic » 'wird einzig für elektrische Rasier-

apparate beansprucht. Solche werden in den Verzeich-

nisl$en der Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt. Sie lassen

sich auch nicht in eine der darin aufgezählten Warengruppen

einordnen. Doch frägt sich nach Art. 6 Abs. 3 MSchG

weiter, ob elektrische Rasierapparate ganz von den Waren

abweichen, für welche die Marke « Unip» bestimmt ist.

Da die Verzeichnisse der Klägerin begrifflich nicht genau

abgrenzbare Warengruppen anführen (z. B. Eisenwaren),

ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden, in welchem

Verhältnis die Ware des Beklagten zu diesen Warengruppen

steht. Die Vorinstanz, die als Fachgericht am ehesten die

Ansicht der beteiligten Kreise zu kennen in der Lage ist,

ging nun im angefochtenen Urteil ohne weiteres davon aus,

dass elektrische Rasierapparate von den Warengruppen

der « Unip lI-Verzeichnisse gänzlich abweichen. Für das

Bundesgericht liegt kein Anlass zu einer andern Stellung-

nahme vor, umsoweniger, als Art. 6 Abs. 3 MSchG eine

gewisse Bestimmtheit in der Warenangabe voraussetzt;

fehlt diese, so darf sich die daraus ergebende Schwierigkeit

der Abgrenzung folgerichtig nicht zu Gunsten des Marken-

inhabers auswirken, der eine klare Fassung unterlassen hat.

Die Klägerin kann somit auf Grund des MSchG trotz

der Ähnlichkeit der Markenworte keinen Schutz bean-

spruchen. Daranändert der Umstand nichts, dass « Unip»

früher auch ein Bestandteil ihrer Firma war. Denn diese

Firma wurde noch vor Einreichung· der Klage gelöscht.

übrigens gewährt das MSchG den Firmen keinen stär-

kern Schutz als den Marken im Sinne von Art. 1 Ziff. 2

MSchG; es unterwirft sie insbesondere auch den materiell-

rechtlichen Beschränkungen des Art. 6, trotz der allge-

meinen Fassung von Art. 3 Abs. 1.

2. -

Für den vorliegenden Rechtsstreit ·fällt aber nicht

nur das MSchG in Betracht. Die Klägerin verwendet die

Marke « Unip » auch für Rasierklingen, und zwar, wie nach

den Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen ist, schon

seit längerer Zeit, jedenfalls schon vor der Eintragung und

Markenschutz. N° 44.

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Ingebrauchnahme der Marke « Unic ». Rasierklingen "wer-

den aus Stahl hergestellt und dienen der persönlichen

Körperpflege. Sie sind daher entgegen der Ansicht der

Klägerin weder « Eisenwaren» noch « Haushaltungsgegen-

stände ». Indem die Klägerin Rasierklingen mit der Marke

« Unip » kennzeichnete, dehnte sie deshalb den Gebrauch

dieser Marke auf neue, in ihren Listen von 1929 und 1931

nicht verzeichnete Waren aus. Damit wurde aber auch ihr

Markenrecht über den Inhalt des Registereintrages hinaus

erweitert. Denn gemäss feststehender Rechtsprechung

richten sich der Bestand und der Umfang des Markenrechts

nach dem tatsächlichen Gebrauch. Und schon auf Grund

dieses Gebrauchs, kraft seines Persönlichkeitsrechtes, des-

sen Ausfluss das Markenrecht ist, hat der Markeninhaber

Anspruch auf Löschung einer spätem Marke, die ihn in der

Verwendung der seinen stört (Art. 28 ZGB, Art. 48 OR,

BGE 56 II 412). Die Eintragung in das Markenregister hat

bloss deklarative Bedeutung und bewirkt dazu noch, dass

dem Markeninhaber der gesteigerte Rechtsschutz des

MSchG zuteil wird.

Die Klägerin kann somit gegenüber der Marke des Be-

klagten auch insofern Schutz beanspruchen, als sie durch

diese in der Verkehrsgeltung gestört wird, die durch den

Gebrauch der Marke « Unip» für Rasierklingen zu ihren

GUlisten entstanden ist und in der ihre wirtschaftliche Per-

sönlichkeit zum Ausdruck kommt. Nur ist dieser Schutz

eben kein markenrechtlicher. "Auf dje dem Markeninhaber

günstige Umschreibung des Schutzbereiches in Art. 6

Abs. 3 MSchG (BGE 38 II 708, 56·n 404) kann sich die

Klägerin nicht berufen, und es istdemgemäss nicht zu

prüfen, ob Rasierklingen und elektrische Rasierapparate

gänzlich verschiedene Waren sind (was die Vorinstanz

bejaht hat). Denn Art. 6 Abs. 3 bildet einen Bestandteil

des erhöhten Rechtsschutzes, der dem eingetragenen Mar-

keninhaber vorbehalten ist -: aber nur im Umfang seiner

Ein,tragung. Mit ßezugauf die nicht eingetragenen Waren

ist die hinterlegte. Marke unter dem Gesichtspunkt des

250

Markenschutz. N0 44.

Art: 6 Abs. 3 wie eine mcht eingetragene Marke zu behan-

deln. Der deutsche Wortlaut des Gesetzes könnte zwar

zu einer weitem Auslegung Anlass geben, da er allgemein

die gänzliche Abweichung von solchen Waren verlangt, die

mit der schon hinterlegten Marke « versehen» sind. Der

französische Gesetzestext gebraucht aber die nach dem

ganzen Zusammenhang richtigere Ausdrucksweise" indem

er nur von der Verschiedenheit von solchen Waren spricht,

« auxquels la marque deposee se rapporte!l.

Eine Verletzung des durch den Gebrauch erworbenen

Rechtes der Klägerin wäre am ehesten in der Weise mög-

lich, dass der Ruf der « Unip »-Klingen zu Gunsten der

« Unic »-Apparateausgenützt würde. Da es sich nicht um

gleiche Waren handelt, wäre dies vor allem dann anzu-

nehmen, wenn die Marke « Unip » -

gleich wie etwa die

Marke « Gillette » -

gerade fm: Rasierklingen besonders

bekannt wäre, sodass sich ihr Ruf leicht auf andere zum

Rasieren verwendete Waren übertragen würde. Das trifft

jedoch nicht zu. Rasierklingen sind nur eine der vielen

und mannigfaltigen Waren, die unter der .Marke {(Unip»

vertrieben werden. «Unip »kann auch nicht als soge-

nannte Weltmarke angesprochen werden,,derenuniver-

seller Ruf sich ohne weiteres für ganz anders geartete Er-

zeugnisse auswerten liesse. Sie hat vielmehr die Bedeutung

einer Hausmarke; der Käufer erwartet ((Unip »-Waren

einzig in den Warenhäusern der Klägerin. überhaupt ist

die Verkehrsgeltung der « Unip »-Klingen wegen dieser

Beschränkung auf bestimmt geartete, dem Bewusstsein der

Käufer sich leicht einprägende Verkaufsstellen so klar

abgegrenzt, dass eine Ausnützung durch den' Beklagten

leicht festzustellen wäre. Nun geht aber aus den eigenen

Angaben der Klägerin und der verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz hervor, dass die Klägerin gar keine elek-

trischen Rasierapparate verkauft und dass. anderseits

{(Unic »-Apparate allgemein nicht in Warenhäusern, son-

dern nur in Spezialgeschäften erhältlich sind. Die Absicht

der Klägerin, in Zukunft elektrische Rasierapparate zu

Markenschutz. N° 44.

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führen, ist unerheblich, da .es auf den .Zustand im Zeit-

punkt der Klageeinreichung ankommt. Schon wegen dieser

scharfen Trennung der VerkaufsstelleIi ist es höchst 'un-

wahrscheinlich, dass ein « Unic »-Apparat im Hinblick auf

{(Unip »-Klingen gykauft wird. Dazu treten aber noch wei-

tere Umstände, die zum gleichen Schluss führen. Der-

elektrische Rasierapparat, namentlich der « Unic »-Appa-

rat, ist ein verhältnismässig teurer Gegenstand, der in der

Regel vom gleichen Käufer nur einmal angeschafft wird.

Schon aus diesem Grunde, aber auch wegen seines Verwen-

dungszweckes, wird" er erst nach sorgfaltiger Prüfung,

häufig erst nach einer Probezeit gekauft. Der Käufer hat

daher Gelegenheit, sich die Marke genau zu merkeil. Er

wird sie daher selbst mit einer ähnlichen Marke nicht leicht

verwechseln, zumal nicht mit der Marke der Klägerin. Denn

diese ist allgemein als ausgesprochene Handelsmarke be-

kannt, während es sich bei der Marke« Unic » wie allgemein

bei den Marken elektrischer Rasierapparate um eine Fa-

brikmarke handelt; zudeni liegt beim Ankauf eines Prä-

zisionsinstrumentes" die Erinnerung. an eine' Warenh8.us-·

marke und die dainit verbundene Vorstellung von Massen-

artikeln und von Gegenständen häufiger Neuanschaffung

-

zu denen Rasierklingen gehören -

ferne. Im weitem

fällt der sachliche Unterschied derbeiden Waren ins Ge-

wicht. Zwar lassen' sich elektrische Rasierapparate und

Rasierklingen ihrem Zweck . nach unter den Oberbegriff

« Rasierartikel.» einreihen;" ihr· Abnehmerkreis . braucht

nicht notwendig verschieden zu sein, da auch der Besitzer

eines elektrischen Apparates gelegentlich Bedarf an Rasier-

klingen haben kann. Allein der Zweck, das Entfernen des

Bartes, wird auf gauzverschiedene Weise erreicht. Das

Erzeugnis d~s Beklagten stellt ein feinme'chanisches Werk

, von höchster Genauigkeit dar,.dasI,tUS Vielen aufeinander

abgestimmten Einzelteilen' besteht;,seine Messer werden

durch einen im Apparat selbst eingebauten Elektromotor

bewegt; der Apparat wird durch den Anschluss an den

elektrischen Strom in Betrieb gesetzt; irgendwelche Hilfs-

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Markenschutz. N0 44.

mittel sind nicht erforderlich. Bei der Rasierklinge handelt

es sich dagegen nur um ein Messer von allerdings' hoher

Qualität,.nicht aber um eine selbständige Vorrichtung zum

Rasieren. Die Klinge bildet nur Bestandteil einer solchen

Vorrichtung, die aber ganz anders und viel einfacher ge-

baut ist als der elektrische Rasierapparat, wird sie doch

von Hand bedient und bedarf es bei ihrer Verwendung

noch weiterer Hilfsmittel wie Seife und Pinsel. Schliesslich

fallt neben diesen objektiven Unterschieden weiter in

Betracht, dass für eine Absicht des Beklagten, den Ruf

der {{ Unip I)-Klingen oder « Unip »-Wa~en im allgemeinen

für sich auszuwerten, nicht der geringste Anhaltspunkt vor-

liegt. Die Ähnlichkeit der beiden Marken ist allem Anschein

nach eine zufallige.

In Anbetracht aller dieser Umstände· erscheint es als

ausgeschlossen, dass die Marke « Unip) als Vorspann der

Marke « Unic » ausgenützt wird. Es ist auch nicht ersicht-

lich, in welch anderer Weise die für Rasierklingen beste-

hende Verkehrsgeltung der Marke « Unip » bedroht sein

soll. Die angeführten Unterschiede sind für jede Möglich-

keit der Verwechslung zu erheblich und für die Abnehmer

zu auffallend. Insbesondere ist die Befürchtung, eine allen-

falls schlechter Ruf der « Unic »-Apparate könnte den

I{ Unip })~Klingen schaden, nicht begründ~t. Die darge-

stellten Verhältnisse führen vielmehr zum Schluss, dass

für den Verkehr auf keinen Fall die V ~rmutung nahe liegt,

({ Unic lI-Apparate seien eine Handelsware der Klägerin.

3. -

Die Vorinstanz liessunerörtert, ob das Wort

« UniC» überhaupt als Marke schutzfähig ist oder ob es

als Beschaffenheitsangabe und daher als Gemeingut ange-

sehen werden muss (Art. 3 Abs. 2 MSchG). Auch die Klä-

gerin hat' diese Frage nicht aufgeworfen. Sie ist aber vom

Richter von Amtes wegen zu prüfen. Denn der Ausschluss

gemeinfreier Zeichen vom· Markenrecht bezweckt u. a.

auch den Schutz des Publikums vor Täuschungen, liegt

also im öffentlichen Interesse. Die vom Eidgenössischen

Amt für geistiges Eigentum gemäss Art. 14 Ziff. 2 MSchG

Markenschutz. N° 44.

253

vorgenommene Prüfung steht der richterlichen Prüfung

nicht entgegen, da sie keine endgültige ist, und das Amt

denn auch gemäss feststehender Praxis nur in ganz klaren

Fällen eine Marke zurückweist.

« Unic)) stimmt dem Klange nach überein ~itdem fran-

zösischen Eigenschaftswort « unique I). Wäre einzig die

Klangwirkung entscheidend, so müsste dem Worte « Unic »

als blosser Angabe der Eigenschaft « einzig, einzigartig)

dIe Schutzfähigkeit abgesprochen werden. Immerhin wäre

auch für diesen Fall festzuhalten, dass « unique ») nicht eine

gerade für elektrische Rasierapparate charakteristische

Eigenschaft bezeiohnet, sondern bloss eine Beschaffenheits-

angabe allgemeinster Art darstellt, die zudem- im Gegen-

satz zu Worten wie etwa « extra)) und « prima)} --,-- im

Geschäftsleben nicht so häufig verwendet wird.

Indessen ist für die zu entscheidende Frage das Wortbild

der Marke mindestens ebenso wichtig. Denn in der Werbung

und auf der Ware selbst tritt dem Käufer zunächst über-

haupt nur das Wortbild entgegen. Es prägt sich deshalb

am leichtesten ein. Dies zeigt sich gerade in einem Fall wie

dem vorliegenden. Elektrische Rasierapparate werden nicht

auf das Hörensagen hin angeschafft, sondern erst, nachdem

der Käufer die Marke auf dem Apparat und in der Regel

auch auf der Gebrauchsanweisung gelesen hat.

Dem Wortbild nach weicht aber « UniC» von « unique)

nicht unerheblich ab. Es ist um einen Drittel kürzer und

unterscheidet sich noch durch den Buchstaben « c »; aus-

serdem fehlt das für « unique» charakteristische « q».

Diese Abweichungen werden überdies durch die zeichne-

rische Gestaltung des Mark~nwortes hervorgehoben. Sie

sind augenfallig genug, damit « Unic» im französischen

Sprachgebiet nicht einfach mit {(unique» gleichgesetzt,

sondern als eigene, mit einer gewissen Willkür gebildete

Wortschöpfung aufgefasst wird. Der Gebrauch der An-

preisung « nnique » wird somit dem Verkehr nicht verun-

möglicht.

Im deutschen Sprachgebiet ist « unique » als Fremdwort

254

Markenschutz. N° 44.

in der Bedeutung von «, einzig» bekannt, sodass sich auoh

deswegen frägt, ob « Unic » der Sohutzfähigkeit entbehrt.

Das von « unique » abweiohende Wortbild fällt hier weniger

in Betraoht, da Fremdwörter im Deutschen und namentlioh

im Geschäftsleben häufig unterschiedlich und unrichtig

geschrieben werden. Indessen gehört « unique» -

auch

hier wieder im Gegensatz zu « extra » und « prima» -

zu

den wenig geläufigen Fremdwörtern, sodass c(Unic » vom

deutschsprechenden Durchschnittskäufer weit eher noch

als Phantasiewort denn als reine Beschaffenheitsangabe

verstanden wird. Wäre es anders, so würde die Frage, ob

{(UniC» Gemeingut sei, jedenfalls schon im kantonalen

Verfahren aufgeworfen worden sein.

Für das italienische Sprachgebiet stellt sioh die Frage

nicht, da sich im Italienischen mit « Unic » kein Sinn ver-

bindet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Haij.-

delsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 1944

bestätigt.

255

I. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. ~ovember 1944 i. S.

Keusch gegen Telemann-Sachs und Konsorten.

Erbeinsetzung8'/Jertrag.

1. Altrechtliches korrespektives Testament von seit 1912 verstor-

benen Eheleu,ten beurteilt sich inhaltlich nach ZGB und zwar

nach Erbvertragsrecht. Es ist bei jeder einzelnen Testaments-

bestimmung zu prüfen, ob sie korrespektiver und damit erb-

vertraglicher Natur i:;;t (Art. 2 Abs. 2, Art. 15, 16 Abs. 2 SohIT/

ZGB).

2. Art. 494 Abs. 3 ZGB : «Unvereinbarkeit}) und daherige An-

fechtbarkeit von Schenkungen des Vertragserblassers folgt nicht

schon aus dem Begriff des Erbvertrags, sondern setzt eine

besondere obligatorische Verpflichtung des Erblassers, solche

zu unterlassen, voraus.

Institution d'Mritier par contmt.

1. Testament conionctif de l'ancien droit fait par des epoux dooedes

depuis 1912. Il est soumis quant au fond au code civil suisse

et plus particulierement aux dispositions sur le pacte successora1.

On doit examiner a. propos de chacune de ses dispositions si

elles ont un caracwre rooiproque et si, par consequent, elles

engagent les parties l'une envers l'autre (art. 2 a1. 2, 15, 16 a1. 2

Tit. 00. CC).

,2. Art. 494 al. 3 00 : Le fait de conclure un pacte successor8o

n'empeche pas a Iui seul de faire des donations. Celles-ci ne sont

attaquables comme inconciliables avec les cl80uses du pacte que

si le disposant s'estengage a ne pas faire de donations.

Istuuzione d'erede per contratto 8UCCesSoNO.

1. Un testamento corrispettivo, anteriore 8oll'entrata in vigore deI

CC, di coniugi deceduti posteriormente al 1912, €I sottoposto,

quanto 801 contenuto, al ce, e piu precisamente alle norme

reggenti il contratto successorio. Occorre esaminare al riguardo

se ogni disposizione testamentaria ha carattere reciproco, se

cioe implica, per i due testatori, reciproci obblighi (art. 2 cp. 2,

15, 16 cp. 2 Tit. 00. CC).

2. Art. 494 cp. 3 00 : L'inammissibilita e pertanto la possibüitd

di contestazione di donazioni deI disponente non si desumono

dall'istituto medesimo deI contratto successorio. Le donazioni

deI contraente possono essere impugnate come inconciIiabili con

il contratto su,ccessorio solo quando i1 disponente si sia impegnato

a non fare delle liberalita.

17

AS 70 n -

44