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Markenschutz. N° '43.
infektionsmittel » bezeichnet. Von· diesen gebräuchlichen
Worten weicht der Ausdruck « Desinfecta» sowenig ab,
dass sowohl sein Wortbild wie auch sein Klang' bei' einer
Verwendung für eine Ware ohne weiteres an ein Desin-
fektionsmittel denken lassen, also als' Sachbezeichnung
wirken. Bloss wegen der willkürlichen Endung« a » kann
von einerUrsprÜllglichkeit'der Wortbildung oder gar von
einem Phantasiegehalt nicht gesprochen werden. Das
Bundesgericht hat schon Markenworte als Gemeingut
erklärt, bei denen die sachliche Beziehung weniger nahe
lag als im vorliegenden Fall, 80 « Rachenputzer »für
Hustenbonbons und « Novaseta » für Kunstseide' (BGE 54
II 406 und' 56 II 222).
Ein Wort, das an sich Gemeingut ist, kann allerdings
dadnrch schutziähigwerden, dass es 'durch langen Ge-
brauch im Verkehr eine besondere Bedeutung erlangt hat
und allgemein' als Kennzeichen eines bestinunten· Herstel-
lers aufgefasst wird (BGE 59 II 207). Ob dies auch bei
Beschaffenheitsangaben möglich. ist -'wasdas Bundes-
gericht schon in einem Fall verneint hat (BGE 63 II 430)
-
. kann dahingestellt bleiben. Denn sicher hat sich die
Bezeichnung' « Desinfecta» in den beteiligten V erkehrs-
k:reisen- als welche zwar bei Desinfektionsmitteln ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz·nicht die breiten Massen
des Volkes in Betracht fallen -,. nicht im erwähnten Sinn
zu Gunsten der Beklagten durchgesetzt. Wie nämlich die
Vorinstanz festgestellt hat, beziehen sich die Anbririgen
tatsächlicher Art, welche die Beklagte in dieser Richtung
vorgebracht, und die Beweise, die sie hiezu. beantragt hat,
auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten im allgemei-
nen und'gar nicht darauf, dass Waren mit der Bezeichnung
«Desinfecta » schlechthin· als' Erzeugnisse der Beklagten
gelten. Di~ Behauptung der Beklagten, die Sachbezeich-'
nung « Desinfecta» habe sich als Individualzeichen durch-
gesetzt,WUrde somit nicht einmal gehörig substanziert.
Die Vorinstanz· hat 'daher . die Markellnichtigkeitsklage
mit Recht zugesprochen.
Markenschutz. N° 44.
44. UrteU. der I. ZiVilabteUung vom 27 • .Juni 1944
. i. S. Neue Warenha.us A.-G. gegen AHolter.
1. MarkenschUtz.
a) Soweit eine hinterlegte Marke für niohteingetragene Waren
gehra14ohtwird, ist sie einer nioht hinterlegten Marke gleioh-
gestellt.
b) Art. 6 Aha. 3 MSohG ist aw nicht hinterlegte Marken nioht
anwendbar.'
.
2. Bchutzjahig1ceit.
..
a) Der Riohter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Marke
seh14tzfähig ist.
b) Das Wort er Uirlc» ist nicht Gememgtlt.
1. Protection des ma~ de. ja1Yriqtl.6..
.....
a)En tant'q14e la marq14e est employoo pow des marohandises
non .indiq~ees a l'enregistrement, elle est pareille a. lUle
marque D()Il deposee.
.
.
b) L'art. 6 al. 3 LMF est inapplioahle a14X marq14es non depo-
sees.
2. Droit a la protection.
a) Le jl4ge examine d'offioe si une marq14e a droit a la. pro-
teotion legale.
. '
b) Le mot «Un~o 11 n'est pas ~o~be dans le domaine puhlio.
1. Pro:teziane dell.e marcM di tabbrica.
.
.
aF In ql48.nto la maroadi fa.hhrioa e -usata. per meroe non indi-
. oate nell'isorizion,e, essa. e. u,guale ad u.na.:maroa non depo-
sitata...
". ..'
'... .. '.
.
b) L'art. 6 cp. 3 LMF non e applicabile alle marohe non depo-
sitate. '
'
2.l).Wi~ .aUapro:tezione.
,
'
a) n giudiceesaininb. d'officio se una maroa. ha diritto aHa.
protezione legale.
'
. .
.
.
.
b) La parola I: U:nic :0 non €I di,dominio p14hblioo.
..4.; -"'Die Klägerin, die Neue Warenhaus A.~G., fühite
bis zum 2. September 1943 die Firma EPA, Einheitspreis-
Aktiengesellschaft (UNIP;Uniprix SocieM Anonyme). Sie
ist Inhaberin der folgenden schweizerischen Marken': .' .
L der am 26. Oktober hinterlegten und am 18. Jariuar
1930veröffentlichf.en Marke Nr. 71434,die'ausdem Wort
«UNIPll' besteht, das von einem Oval eingerahmt ist.
Die Marke ist für folgende Wareheingetragen:'
Nii.ht~ lUld Genu.ssmittel, Kolonia.lwaren; HaushaltlUlgsgegen-
stände; Wasohartikel und Brennmaterialien jBweauartikel,
Sohreih-l4Dd Papierwaren; Parfumeriewaren,progen, l4Dd Ch~
mikalien; Manl4fakturwaren; Kurz-
Weiss-
Und Wollwaren;
SohlÜlwaren.
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Markenschutz. N° «.
2. der am 28. Juli 1931 hinterlegten und am 3. September
1931 veröfIentlichten Marke Nr. 75639~ Diese besteht aus
einem ausgefüllten Rhombus, auf dem "sich das im Negativ-
druck dargestellte und in der Form dem Rhombus fol-
gende Wort «UNIP» abhebt. Die Marke ist eingetragen
im:
Kurzwaren, Erzeugnisse der Textilindustrie, Haushaltartikel,
Holz. und Bürstenwaren, Glas- und Porzellanwaren, Lebensmittel,
P~eriewaren, Lederwaren, Bijouteriewaren, Eisenwaren, Bu-
reaua,rtikeI, photographische Artikel, Spielwaren, Schuhwaren,
Tabakwaren (Tabake, Zigarren, Stumpen, Zigaretten etc.).
3. der am 7. Oktober 1943 hinterlegten und am 9. No-
vember "eröfIentlichten Marke Nr. 105512, die das Wort
{(UNIP» i11 Blockschrift wiedergibt. Die Marke ist für
eine ganze Reihe allgemein bezeichneter Waren eingetra-
gen, u. a. für ({ Messerwaren ».
Die Kläge~ verwendet die Marke « UNIP» u. a. für
Rasierklingen, die sie in ihren Ladengesohäften verkauft.
B. -
Der ~klagte, Andre"Molter in Court,·hinterlegte
am 21. Ma.i. 1943 unter Nr. 104537 die Marke « UNIC»
für elektrisohe Rasierapp&J&te. Die Marke wurde am
22. Juni 1943 v.eröftentlioht. Sie besteht einzig aus dem
. Worte «UNIC», das in breiten, schraffierten Buchstaben
von rundlichen Formen wiedergegeben ist.
O. -
Mit der am 20. Oktober 1943 eingereichten Klage
.stellte die Neue Warenhaus A.-G. folgende Rechtsbegehren :
1. Es sei festzustellen, dass die Marke« UNIC» für
elektrische Rasierapp$rate ungültig sei und die Marke sei
deshalb zu lösohen.
2. Es sei dem Beklagten zu verbieten, die Marke
« UNIC » wei~rhinfür seine Rasierapparate zu verwenden.
Mit Urteil vom 14. Januar 1944 wies das Handelsgericht
des Kantons Bern die Klage gäIlzlich ab.
D. -
Hiegegen hat die Kläg~rinbeim Bundesgerioht
Berufung eingereicht mit dem Antrag,. das angefoohtene
Urteil sei aufzuheben und die Klage zuzusprechen.
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Markenschutz. N0 44.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Marken « Unip » und ce Unic » smd zur Haupt-
sache Wortmarken. Die zeichnerische Gestaltung, die sich
in der Schriftform der Buchstaben, "ei den Marken der
KJägerin auch in der Umrahmung des Markenwortes zeigt,
ist von untergeordneter Bedeutung.
Bei Wortmarken kommt es für die Unterscheidung im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 MSchG auf den Wortklang und
das Wortbild an. Diese sind bei « Unic » und « Unip » fast
gleich. Die unterscheidenden Konsonanten « c » und « p »
prägen sich in der Erinnerung der Abnehmer zwar defilialb
leichter ein, weil die beiden Worte keine reinen Phantasie-
bezeichnungen darstellen. Die~ gilt wenigstens für das
französische Sprachgebiet. « Unic » erinnert durch seinen
Klang an das Eigenschaftswort « unique». « Unip) ist
die -
sogar in der frühern Firma der Klägerin enthaltene
-
Abkürzung von ({ Uniprix », der ehemaligen, noch immer
bekannten Geschäftsbezeichnung der Klägerin. Gleichwohl
muss wegen des doch sehr ähnlichen Gesamteindruckes
angenommen werden, "dass "sich die beidenWortenicht
durch wesentliche Merkmale voneinander unterscheiden .
« Unip » wurde als Marke zuerst eingetragen und -
wie
nicht bestritten ist -
auch zuerst gebraucht. Das fast
gleiche Wort {(Unic) darf deshalb nur soweit als Marke
verwendet werden, als dadurch der Schutzbereich der
Marke ce Unip» nicht verletzt wird. Dieser wird durch
Art. 6 Abs. 3 MSchG umschrieben. Der Beklagte darf mit
« Unic » nicht solche W a.ren kennzeichnen, für welche die
Marke « Unip ») bestimmt ist, und ferner nicht solche, die
von diesen eingetragenen Waren « ihrer Natur nach nicht
gänzlich abweichen ». Massgebend sind dabei nur die in
den Jahren 1929 und 1931 hinterlegten Waranlisten,
während das im Jahre 1943 hinterlegte Verzeichnis aussar
Betracht fällt, da es unbestrittenermassen nach Eintragung
und Ingebrauchnahme der Marke
« Unic» eingetragen
wurde.
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Markenschutz. N0 44.
Die Marke« Unic » 'wird einzig für elektrische Rasier-
apparate beansprucht. Solche werden in den Verzeich-
nisl$en der Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt. Sie lassen
sich auch nicht in eine der darin aufgezählten Warengruppen
einordnen. Doch frägt sich nach Art. 6 Abs. 3 MSchG
weiter, ob elektrische Rasierapparate ganz von den Waren
abweichen, für welche die Marke « Unip» bestimmt ist.
Da die Verzeichnisse der Klägerin begrifflich nicht genau
abgrenzbare Warengruppen anführen (z. B. Eisenwaren),
ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden, in welchem
Verhältnis die Ware des Beklagten zu diesen Warengruppen
steht. Die Vorinstanz, die als Fachgericht am ehesten die
Ansicht der beteiligten Kreise zu kennen in der Lage ist,
ging nun im angefochtenen Urteil ohne weiteres davon aus,
dass elektrische Rasierapparate von den Warengruppen
der « Unip lI-Verzeichnisse gänzlich abweichen. Für das
Bundesgericht liegt kein Anlass zu einer andern Stellung-
nahme vor, umsoweniger, als Art. 6 Abs. 3 MSchG eine
gewisse Bestimmtheit in der Warenangabe voraussetzt;
fehlt diese, so darf sich die daraus ergebende Schwierigkeit
der Abgrenzung folgerichtig nicht zu Gunsten des Marken-
inhabers auswirken, der eine klare Fassung unterlassen hat.
Die Klägerin kann somit auf Grund des MSchG trotz
der Ähnlichkeit der Markenworte keinen Schutz bean-
spruchen. Daranändert der Umstand nichts, dass « Unip»
früher auch ein Bestandteil ihrer Firma war. Denn diese
Firma wurde noch vor Einreichung· der Klage gelöscht.
übrigens gewährt das MSchG den Firmen keinen stär-
kern Schutz als den Marken im Sinne von Art. 1 Ziff. 2
MSchG; es unterwirft sie insbesondere auch den materiell-
rechtlichen Beschränkungen des Art. 6, trotz der allge-
meinen Fassung von Art. 3 Abs. 1.
2. -
Für den vorliegenden Rechtsstreit ·fällt aber nicht
nur das MSchG in Betracht. Die Klägerin verwendet die
Marke « Unip » auch für Rasierklingen, und zwar, wie nach
den Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen ist, schon
seit längerer Zeit, jedenfalls schon vor der Eintragung und
Markenschutz. N° 44.
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Ingebrauchnahme der Marke « Unic ». Rasierklingen "wer-
den aus Stahl hergestellt und dienen der persönlichen
Körperpflege. Sie sind daher entgegen der Ansicht der
Klägerin weder « Eisenwaren» noch « Haushaltungsgegen-
stände ». Indem die Klägerin Rasierklingen mit der Marke
« Unip » kennzeichnete, dehnte sie deshalb den Gebrauch
dieser Marke auf neue, in ihren Listen von 1929 und 1931
nicht verzeichnete Waren aus. Damit wurde aber auch ihr
Markenrecht über den Inhalt des Registereintrages hinaus
erweitert. Denn gemäss feststehender Rechtsprechung
richten sich der Bestand und der Umfang des Markenrechts
nach dem tatsächlichen Gebrauch. Und schon auf Grund
dieses Gebrauchs, kraft seines Persönlichkeitsrechtes, des-
sen Ausfluss das Markenrecht ist, hat der Markeninhaber
Anspruch auf Löschung einer spätem Marke, die ihn in der
Verwendung der seinen stört (Art. 28 ZGB, Art. 48 OR,
BGE 56 II 412). Die Eintragung in das Markenregister hat
bloss deklarative Bedeutung und bewirkt dazu noch, dass
dem Markeninhaber der gesteigerte Rechtsschutz des
MSchG zuteil wird.
Die Klägerin kann somit gegenüber der Marke des Be-
klagten auch insofern Schutz beanspruchen, als sie durch
diese in der Verkehrsgeltung gestört wird, die durch den
Gebrauch der Marke « Unip» für Rasierklingen zu ihren
GUlisten entstanden ist und in der ihre wirtschaftliche Per-
sönlichkeit zum Ausdruck kommt. Nur ist dieser Schutz
eben kein markenrechtlicher. "Auf dje dem Markeninhaber
günstige Umschreibung des Schutzbereiches in Art. 6
Abs. 3 MSchG (BGE 38 II 708, 56·n 404) kann sich die
Klägerin nicht berufen, und es istdemgemäss nicht zu
prüfen, ob Rasierklingen und elektrische Rasierapparate
gänzlich verschiedene Waren sind (was die Vorinstanz
bejaht hat). Denn Art. 6 Abs. 3 bildet einen Bestandteil
des erhöhten Rechtsschutzes, der dem eingetragenen Mar-
keninhaber vorbehalten ist -: aber nur im Umfang seiner
Ein,tragung. Mit ßezugauf die nicht eingetragenen Waren
ist die hinterlegte. Marke unter dem Gesichtspunkt des
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Markenschutz. N0 44.
Art: 6 Abs. 3 wie eine mcht eingetragene Marke zu behan-
deln. Der deutsche Wortlaut des Gesetzes könnte zwar
zu einer weitem Auslegung Anlass geben, da er allgemein
die gänzliche Abweichung von solchen Waren verlangt, die
mit der schon hinterlegten Marke « versehen» sind. Der
französische Gesetzestext gebraucht aber die nach dem
ganzen Zusammenhang richtigere Ausdrucksweise" indem
er nur von der Verschiedenheit von solchen Waren spricht,
« auxquels la marque deposee se rapporte!l.
Eine Verletzung des durch den Gebrauch erworbenen
Rechtes der Klägerin wäre am ehesten in der Weise mög-
lich, dass der Ruf der « Unip »-Klingen zu Gunsten der
« Unic »-Apparateausgenützt würde. Da es sich nicht um
gleiche Waren handelt, wäre dies vor allem dann anzu-
nehmen, wenn die Marke « Unip » -
gleich wie etwa die
Marke « Gillette » -
gerade fm: Rasierklingen besonders
bekannt wäre, sodass sich ihr Ruf leicht auf andere zum
Rasieren verwendete Waren übertragen würde. Das trifft
jedoch nicht zu. Rasierklingen sind nur eine der vielen
und mannigfaltigen Waren, die unter der .Marke {(Unip»
vertrieben werden. «Unip »kann auch nicht als soge-
nannte Weltmarke angesprochen werden,,derenuniver-
seller Ruf sich ohne weiteres für ganz anders geartete Er-
zeugnisse auswerten liesse. Sie hat vielmehr die Bedeutung
einer Hausmarke; der Käufer erwartet ((Unip »-Waren
einzig in den Warenhäusern der Klägerin. überhaupt ist
die Verkehrsgeltung der « Unip »-Klingen wegen dieser
Beschränkung auf bestimmt geartete, dem Bewusstsein der
Käufer sich leicht einprägende Verkaufsstellen so klar
abgegrenzt, dass eine Ausnützung durch den' Beklagten
leicht festzustellen wäre. Nun geht aber aus den eigenen
Angaben der Klägerin und der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz hervor, dass die Klägerin gar keine elek-
trischen Rasierapparate verkauft und dass. anderseits
{(Unic »-Apparate allgemein nicht in Warenhäusern, son-
dern nur in Spezialgeschäften erhältlich sind. Die Absicht
der Klägerin, in Zukunft elektrische Rasierapparate zu
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führen, ist unerheblich, da .es auf den .Zustand im Zeit-
punkt der Klageeinreichung ankommt. Schon wegen dieser
scharfen Trennung der VerkaufsstelleIi ist es höchst 'un-
wahrscheinlich, dass ein « Unic »-Apparat im Hinblick auf
{(Unip »-Klingen gykauft wird. Dazu treten aber noch wei-
tere Umstände, die zum gleichen Schluss führen. Der-
elektrische Rasierapparat, namentlich der « Unic »-Appa-
rat, ist ein verhältnismässig teurer Gegenstand, der in der
Regel vom gleichen Käufer nur einmal angeschafft wird.
Schon aus diesem Grunde, aber auch wegen seines Verwen-
dungszweckes, wird" er erst nach sorgfaltiger Prüfung,
häufig erst nach einer Probezeit gekauft. Der Käufer hat
daher Gelegenheit, sich die Marke genau zu merkeil. Er
wird sie daher selbst mit einer ähnlichen Marke nicht leicht
verwechseln, zumal nicht mit der Marke der Klägerin. Denn
diese ist allgemein als ausgesprochene Handelsmarke be-
kannt, während es sich bei der Marke« Unic » wie allgemein
bei den Marken elektrischer Rasierapparate um eine Fa-
brikmarke handelt; zudeni liegt beim Ankauf eines Prä-
zisionsinstrumentes" die Erinnerung. an eine' Warenh8.us-·
marke und die dainit verbundene Vorstellung von Massen-
artikeln und von Gegenständen häufiger Neuanschaffung
-
zu denen Rasierklingen gehören -
ferne. Im weitem
fällt der sachliche Unterschied derbeiden Waren ins Ge-
wicht. Zwar lassen' sich elektrische Rasierapparate und
Rasierklingen ihrem Zweck . nach unter den Oberbegriff
« Rasierartikel.» einreihen;" ihr· Abnehmerkreis . braucht
nicht notwendig verschieden zu sein, da auch der Besitzer
eines elektrischen Apparates gelegentlich Bedarf an Rasier-
klingen haben kann. Allein der Zweck, das Entfernen des
Bartes, wird auf gauzverschiedene Weise erreicht. Das
Erzeugnis d~s Beklagten stellt ein feinme'chanisches Werk
, von höchster Genauigkeit dar,.dasI,tUS Vielen aufeinander
abgestimmten Einzelteilen' besteht;,seine Messer werden
durch einen im Apparat selbst eingebauten Elektromotor
bewegt; der Apparat wird durch den Anschluss an den
elektrischen Strom in Betrieb gesetzt; irgendwelche Hilfs-
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Markenschutz. N0 44.
mittel sind nicht erforderlich. Bei der Rasierklinge handelt
es sich dagegen nur um ein Messer von allerdings' hoher
Qualität,.nicht aber um eine selbständige Vorrichtung zum
Rasieren. Die Klinge bildet nur Bestandteil einer solchen
Vorrichtung, die aber ganz anders und viel einfacher ge-
baut ist als der elektrische Rasierapparat, wird sie doch
von Hand bedient und bedarf es bei ihrer Verwendung
noch weiterer Hilfsmittel wie Seife und Pinsel. Schliesslich
fallt neben diesen objektiven Unterschieden weiter in
Betracht, dass für eine Absicht des Beklagten, den Ruf
der {{ Unip I)-Klingen oder « Unip »-Wa~en im allgemeinen
für sich auszuwerten, nicht der geringste Anhaltspunkt vor-
liegt. Die Ähnlichkeit der beiden Marken ist allem Anschein
nach eine zufallige.
In Anbetracht aller dieser Umstände· erscheint es als
ausgeschlossen, dass die Marke « Unip) als Vorspann der
Marke « Unic » ausgenützt wird. Es ist auch nicht ersicht-
lich, in welch anderer Weise die für Rasierklingen beste-
hende Verkehrsgeltung der Marke « Unip » bedroht sein
soll. Die angeführten Unterschiede sind für jede Möglich-
keit der Verwechslung zu erheblich und für die Abnehmer
zu auffallend. Insbesondere ist die Befürchtung, eine allen-
falls schlechter Ruf der « Unic »-Apparate könnte den
I{ Unip })~Klingen schaden, nicht begründ~t. Die darge-
stellten Verhältnisse führen vielmehr zum Schluss, dass
für den Verkehr auf keinen Fall die V ~rmutung nahe liegt,
({ Unic lI-Apparate seien eine Handelsware der Klägerin.
3. -
Die Vorinstanz liessunerörtert, ob das Wort
« UniC» überhaupt als Marke schutzfähig ist oder ob es
als Beschaffenheitsangabe und daher als Gemeingut ange-
sehen werden muss (Art. 3 Abs. 2 MSchG). Auch die Klä-
gerin hat' diese Frage nicht aufgeworfen. Sie ist aber vom
Richter von Amtes wegen zu prüfen. Denn der Ausschluss
gemeinfreier Zeichen vom· Markenrecht bezweckt u. a.
auch den Schutz des Publikums vor Täuschungen, liegt
also im öffentlichen Interesse. Die vom Eidgenössischen
Amt für geistiges Eigentum gemäss Art. 14 Ziff. 2 MSchG
Markenschutz. N° 44.
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vorgenommene Prüfung steht der richterlichen Prüfung
nicht entgegen, da sie keine endgültige ist, und das Amt
denn auch gemäss feststehender Praxis nur in ganz klaren
Fällen eine Marke zurückweist.
« Unic)) stimmt dem Klange nach überein ~itdem fran-
zösischen Eigenschaftswort « unique I). Wäre einzig die
Klangwirkung entscheidend, so müsste dem Worte « Unic »
als blosser Angabe der Eigenschaft « einzig, einzigartig)
dIe Schutzfähigkeit abgesprochen werden. Immerhin wäre
auch für diesen Fall festzuhalten, dass « unique ») nicht eine
gerade für elektrische Rasierapparate charakteristische
Eigenschaft bezeiohnet, sondern bloss eine Beschaffenheits-
angabe allgemeinster Art darstellt, die zudem- im Gegen-
satz zu Worten wie etwa « extra)) und « prima)} --,-- im
Geschäftsleben nicht so häufig verwendet wird.
Indessen ist für die zu entscheidende Frage das Wortbild
der Marke mindestens ebenso wichtig. Denn in der Werbung
und auf der Ware selbst tritt dem Käufer zunächst über-
haupt nur das Wortbild entgegen. Es prägt sich deshalb
am leichtesten ein. Dies zeigt sich gerade in einem Fall wie
dem vorliegenden. Elektrische Rasierapparate werden nicht
auf das Hörensagen hin angeschafft, sondern erst, nachdem
der Käufer die Marke auf dem Apparat und in der Regel
auch auf der Gebrauchsanweisung gelesen hat.
Dem Wortbild nach weicht aber « UniC» von « unique)
nicht unerheblich ab. Es ist um einen Drittel kürzer und
unterscheidet sich noch durch den Buchstaben « c »; aus-
serdem fehlt das für « unique» charakteristische « q».
Diese Abweichungen werden überdies durch die zeichne-
rische Gestaltung des Mark~nwortes hervorgehoben. Sie
sind augenfallig genug, damit « Unic» im französischen
Sprachgebiet nicht einfach mit {(unique» gleichgesetzt,
sondern als eigene, mit einer gewissen Willkür gebildete
Wortschöpfung aufgefasst wird. Der Gebrauch der An-
preisung « nnique » wird somit dem Verkehr nicht verun-
möglicht.
Im deutschen Sprachgebiet ist « unique » als Fremdwort
254
Markenschutz. N° 44.
in der Bedeutung von «, einzig» bekannt, sodass sich auoh
deswegen frägt, ob « Unic » der Sohutzfähigkeit entbehrt.
Das von « unique » abweiohende Wortbild fällt hier weniger
in Betraoht, da Fremdwörter im Deutschen und namentlioh
im Geschäftsleben häufig unterschiedlich und unrichtig
geschrieben werden. Indessen gehört « unique» -
auch
hier wieder im Gegensatz zu « extra » und « prima» -
zu
den wenig geläufigen Fremdwörtern, sodass c(Unic » vom
deutschsprechenden Durchschnittskäufer weit eher noch
als Phantasiewort denn als reine Beschaffenheitsangabe
verstanden wird. Wäre es anders, so würde die Frage, ob
{(UniC» Gemeingut sei, jedenfalls schon im kantonalen
Verfahren aufgeworfen worden sein.
Für das italienische Sprachgebiet stellt sioh die Frage
nicht, da sich im Italienischen mit « Unic » kein Sinn ver-
bindet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Haij.-
delsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 1944
bestätigt.
255
I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. ~ovember 1944 i. S.
Keusch gegen Telemann-Sachs und Konsorten.
Erbeinsetzung8'/Jertrag.
1. Altrechtliches korrespektives Testament von seit 1912 verstor-
benen Eheleu,ten beurteilt sich inhaltlich nach ZGB und zwar
nach Erbvertragsrecht. Es ist bei jeder einzelnen Testaments-
bestimmung zu prüfen, ob sie korrespektiver und damit erb-
vertraglicher Natur i:;;t (Art. 2 Abs. 2, Art. 15, 16 Abs. 2 SohIT/
ZGB).
2. Art. 494 Abs. 3 ZGB : «Unvereinbarkeit}) und daherige An-
fechtbarkeit von Schenkungen des Vertragserblassers folgt nicht
schon aus dem Begriff des Erbvertrags, sondern setzt eine
besondere obligatorische Verpflichtung des Erblassers, solche
zu unterlassen, voraus.
Institution d'Mritier par contmt.
1. Testament conionctif de l'ancien droit fait par des epoux dooedes
depuis 1912. Il est soumis quant au fond au code civil suisse
et plus particulierement aux dispositions sur le pacte successora1.
On doit examiner a. propos de chacune de ses dispositions si
elles ont un caracwre rooiproque et si, par consequent, elles
engagent les parties l'une envers l'autre (art. 2 a1. 2, 15, 16 a1. 2
Tit. 00. CC).
,2. Art. 494 al. 3 00 : Le fait de conclure un pacte successor8o
n'empeche pas a Iui seul de faire des donations. Celles-ci ne sont
attaquables comme inconciliables avec les cl80uses du pacte que
si le disposant s'estengage a ne pas faire de donations.
Istuuzione d'erede per contratto 8UCCesSoNO.
1. Un testamento corrispettivo, anteriore 8oll'entrata in vigore deI
CC, di coniugi deceduti posteriormente al 1912, €I sottoposto,
quanto 801 contenuto, al ce, e piu precisamente alle norme
reggenti il contratto successorio. Occorre esaminare al riguardo
se ogni disposizione testamentaria ha carattere reciproco, se
cioe implica, per i due testatori, reciproci obblighi (art. 2 cp. 2,
15, 16 cp. 2 Tit. 00. CC).
2. Art. 494 cp. 3 00 : L'inammissibilita e pertanto la possibüitd
di contestazione di donazioni deI disponente non si desumono
dall'istituto medesimo deI contratto successorio. Le donazioni
deI contraente possono essere impugnate come inconciIiabili con
il contratto su,ccessorio solo quando i1 disponente si sia impegnato
a non fare delle liberalita.
17
AS 70 n -
44