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56_II_222

BGE 56 II 222

Bundesgericht (BGE) · 1980-06-18 · Deutsch CH
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222

Markenschutz. N° 37.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18 Juni 1980 i. S.

J. P. Demberg Aktiengesellschaft gegen

Novaseta A.ktiengesellschaft.

M a r k e n sc hut z: Unterscheidbarkeit der Wortmarke für

Kunstseide « Cuprofil» von «Cuprofino)) durch wesentliche

Merkmale T Entscheidend sind nicht Silbenzahl und Endungs-

laut, sondern Wortlaut und Wortbild und die Vorstellungen

der Einzelverbraucher über die Bedeutung, nicht die der

Zwischenhändler. 'Unerheblichkeit des Umstandes, dass die

Waren häufiger unter andern Bezeichnungen bekannt sind, als

unter den Marken.

Art. 6 Abs. 1 und 3 MSchG.

Der Ausdruck «Novaseta)) ist eine Sachbezeichnung für Kunst-

seide. Die Beifügung einer Sachbezeichnung zu einer für sich

ungültigen Wortmarke macht diese nicht sc~utzfähig.

Art. 3 Abs. 2 MSchG.

Ungültigkeit der Marke « Novaseta soie cupro-artificielle ».

A. -

Die J. P. Bemberg A.-G. in Barmen-Ritte~hausen

liess am 7. Juli 1924-29. November 1924 in Deutschland

die für Kunstseide und Kunstseidefabrikate bestimmten

Wortmarken « Cuprofino ») unter Nr. 324,774: und « Cupro »

unter Nr. 324,775 eintragen. Diese Marken wurden am

30. Dezember 1924 beim internationalen Bureau für gei-

stiges Eigentum in Bern hinterlegt, « Cuprofino» unter

Nr. 39,738, « Cupro)) unter Nr. 39,739.

Die Novaseta A.-G. in Arbon liess beim eidgenössischen

Amt für geistiges Eigentum in Bern drei Wortmarken

ebenfalls für Kunstseide und ihre Erzeugnisse eintragen,

nämlich am 22. Oktober 1928 « Cuprofil » unter Nr. 69,005,

am 15. Dezember 1928

« Novaseta Cuprofil I)

unter

Nr. 69,004 und am 8. Januar 1929 « Novaseta, Soie Cupro-

Artificielle » unter Nr. 69,021.

Markenschutz. No 37.

223

Nach Veröffentlichung dieser drei schweizerischen Mar-

ken im Handelsamtsblatt vom 24. und 31. Januar 1929

verlangte die J. P. Bemberg A.-G. am 17. Mai 1929' von

der Novaseta A.-G., dass sie im eidgenössischen Register

wieder gelöscht werden, da das Wort « Cuprofil» sich

nicht hinreichend von der Marke « Cuprofino» unter-

scheide, um gesetzlich geschützt zu sein, und da das Wort

«Novaseta» eine Sachbezeichnung darstelle und weder für

sich, noch in Verbindung mit den andern Bezeichnungen

der Novaseta A.-G. als Marke zulässig sei. Die Novaseta

A.-G. wies das Löschungsbe'gehren, die J. P. Bemberg

A.-G. einen Vermittlungsvorschlag der NovasetaA.-G. ab.

B. -

Am 27. Dezember 1929 hat die J. P. Bemberg

A.-G. gegen die Novaseta A.-G. Klage auf Ungültigerklä-

rung und Löschung der drei im Register des Eidgenössi-

schen Amtes für geistiges Eigentum eingetragenen Marken

«Novaseta Cuprofih Nr. 69,004, «Cuprofih Nr. 69,005 und

« Novaseta, Soie Cupro-Artificielle» Nr. 69,021 erhoben.

In der Beantwortung der Klage hat die Beklagte auf die

Marke « Cuprofil» Nr. 69,005 ausdrücklich verzichtet,

jedoch mit dem Vorbehalt, damit nicht anzuerkennen,

dass sich ({ Cuprofil» von ((Cuprofino)J nicht genügend

unterscheide, um geschützt zu sein.

a. -

Das Obergericht des Kantons Thurgau als einzige

kantonale Instanz in Markenschutzsachen hat die Klage

am 8. ApriIl930 abgewiesen, soweit sie durch die Beklagte

nicht anerkannt worden war.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Klä-

gerin rechtzeitig und in der gesetzlichen Form die Berufung

an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gesteIlt, die

Klage auf Ungültigkeit und Löschung der verbliebenen

Marken Nr. 69,004 und Nr. 69,021 sei zu schützen.

E.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägu,ng:

1. -

Die Klage auf Ungültigerklärung und Löschung

der Marke « Cuprofil» Nr. 69,005 ist durch Verfügung

224

Ma.rkenschutz. N° 37.

der Beklagten anerkannt worden und somit noch vor der

Fällung des angefochtenen Entscheides aus dem Streite

• gefallen. Deshalb hat die Vorinstanz nicht mehr unter-

sucht, ob sich diese Marke « Cuprofil» der Beklagten

durch wesentliche Merkmale von der früher eingetragenen

« Cuprofino)) der Klägerinabhebe, wie Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und

Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren

und der gewerblichen Auszeichnungen vom 26. September

l890 es verlangt. Da das Wort « Cuprofil » jedoch auch

einen Bestandteil der noch im Streite liegenden Marke

« Novaseta Cuprofil » bildet, und da der andere Bestandteil

dieser Marke, das Wort « Novaseta. », wie noch auszufüh-

ren sein wird, als Sachbezeichnung nicht schutzfähig ist,

empfiehlt es sich, die Frage der Zulässigkeit von « Cupro-

fil » neben « Cuprofino » dennoch zuerst zu prüfen.

Die Wortmarken « Cuprofino » der Klägerin und « Cu-

profil» der Beklagten sind nicht für Erzeugnisse gewählt

worden, die nach ihrer Natur völlig verschieden sind; sie

beziehen sich im Gegenteil nach der übereinstimmenden

Auffassung der Parteien auf dieselben Waren, auf Kunst-

seide und Kunstseidefabrikate. Art. 6 Abs. 3 MSchG, der

ausnahmsweise gleiche oder ähnliche Marken zulässt,

wenn es sich um gänzlich verschiedene Waren handelt, ist

daher nicht anwendbar; ja es ist sogar nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtes-bei Marken, die für Erzeug-

nisse genau gleicher Art bestimmt sind, die Unterscheid-

barkeit streng zu beurteilen. (V gl. das Urteil der I. Zivil-

abteilung vom 8. Märzl926i. S. Konservenfabrik Rorschach

gegen Konservenfabrik Lenzburg, :SGE 52 II S. 166 ff.)

Nach der Darstellung der Beklagten soll sich « Cuprofil »

deshalb genügend von « Cuprofino» unterscheiden, weil

die Wörter nicht dieselbe Silbenzahl haben und weil das

erstere auf einen Mitlaut, das zweite auf einen Selbstlaut

endet. Allein das sind für sich keine wesentlichen Merk-

male im Sinne des Art. 6 Abs. I MSchG. Wenn nur darauf

abgestellt werden dürfte, wäre es möglich, eine beliebige

Ma.rkenschutz. No 37.

225

Anzahl neuer, schutzfähiger Marken dadurch zu prägen,

dass man bereits eingetragerten, auf einen Konsonanten

endenden Marken einen Vokal anhängt, wodurch auch die

Zahl der· Silben vermehrt würde. Das Bundesgericht hat

a~er schon durch sein Urteil i. S. Christian gegen Quartier

~Ils vom 19 .. Februar 1924 erkannt, dass Endungslaut und

SIlbenzahl mcht als entscheidende Merkmale angesehen

wer~en können; denn es hat die Gültigkeit der Marke

« ~nes» neben « Genie» trotz Abweichung in jenen

Elge.nschaft~n verneint. (Vgl. BGE 50 II S. 73.) Ent-

scheIdend smd Klang und Bild einer Wortmarke (BGE

50 II S. 76), und zwar ist auf den Klang mehr Gewicht

zu legen, als auf das Wortbild. (V gl. BGE 50 II S. 78;

52 II S. 167.) Ein Wort kann anders klingen als ein

anderes und . sich von ihm doch durch Silben~ahl und

Endung unterscheiden, und es kann umgekehrt der· Ton

sehr ä~nlich, ~ie Silbenzahl und der Endungslaut aber

verschIeden sem. Das Bundesgericht hat allerdings unter

andern Merkmalen auch schon auf die Silbenzahl abge-

stellt (vgl. BGE 36 II S. 261); daraus darf jedoch nicht

geschlossen werden, dass die darin fehlende überein-

stimm~ng zwischen zwei Wortmarken schon eine genü-

gende Unterscheidbarkeit im Sinne des Art. 6 Abs. I

MSchG begründe.

Die Beklagte kann sich freilich darauf berufen, dass

auch der zweitletzte Laut verschieden ist; wenn man

vom Schlussvokal von ((Cuprofino absieht, unterscheiden

sich die Marken noch dadurch, dass die ei~e auf ein I, die

andere ~uf ein n endet. Dieser Unterschied ist jedoch un-

wesentlIch; denn die ersten sieben Buchstaben «Cuprofi.. »

machen den hauptsächlichen Teil· des Wortlautes und

des Wortbildes aus, und es ist nicht möglich, sie bei der

Aussprache zu unterdrücken. Das Bundesgericht hat die

V ~rwechlungsgefahr bei Wortmarken stets streng beur-

teIlt; so hat es keine genügende Verschiedenheit zwi-

schen den Wortmarken «Citrogen » und «Citrovin» (BGE

36 II S. 250), «Honneur» und «Bonheur» (BGE 36 II

226

Markenschutz. N° 37.

S. 428), « Hygis» und «Glygis» (BGE 47 II S. 363),

(Genes J) und « Genie» (80. a. 0.) und « Hero» und «(Coro»

(BGE 52 II S. 166) angenommen. Wenn anderseits auf

eine genügende Abweichung von «Dido)) gegenüber «Lilo»

erkannt wurde (BGE 31 II S. 738), lag der Grund darin,

dass man bei einzelnen Warengattungen -

damals han-

. delte es sich um Taschenuhren -

vom Käufer billigerweise

eine grössere Aufmerksamkeit verlangen darf. Die Gül-

tigkeit der Marke «Bursolin)) neben «Basolin)) (BGE 42 II

S. 672) wurde damit begründet, dass die Endsilbe « lin»

bei Marken für chemische und pharmazeutische Erzeug-

nisse wiederkehrt und gebräuchlich geworden ist, ohne

eine bestimmte Sache zu bezeichnen und d~ die ersten

Silben deutlich von einander abweichen.

Die Beklagte hat eingewendet, « Cuprofil » und « Cupro-

fino » hätten eine verschiedene Bedeutung und erwecken

verschiedene Vorstellungen; « Cuprofil» heisse Kupfer-

faden, « Cuprofino » feines Kupfer. Auf diese Einwendung

ist des Nähern einzutreten, denn damit wird geltend

gemacht, dass es sich nicht um reine Phantasiemarken

handle, bei denen Wortbild und Klang massgebend sind,

sondern um Marken, bei denen es auch auf die Vorstellung

ankomme.

Cuprum ist das lateinische Wort für Kupfer.

Im

Italienischen heisst Kupfer « !ame »; cupro für Kupfer

, kemmt zwar vor, ist aber ein Latinismus und nicht ge-

bräuchlich. (Petrocchi, N ovo dizionario universale della

lingua italiana.) In der deutschen und französischen

Sprache kommen cupro, cupra oder Kupro, Kupra als

Vorsilben von Bezeichnungen für Kupferverbindungen

vor. Der Gebrauch von « cupro» in Wortmarken für

Kunstseide beruht nicht auf Phantasie, sondern hängt

damit zusammen, dass bei einem der verschiedenen Ver-

fahren die' spinnfähige Lösung für die Herstellung von

Kunstseide aus mit Natronlauge behandelter Zellulose

und Kupramminhydroxyd beschaffen wird. Die Marken

« Cuprofino» und {(Cuprofil» weisen daher auf das beson-

dere Herstellun sverfahren

Markenschutz. X· 37.

227

Abgesehen von der Frage, ob der Ausdruck « Cupro »

in dieser Verwendung nicht die Sachbezeichnung für die

auf diese Weise hergestellte Kunstseide sei, kann sich die

Beklagte jedenfalls nicht darauf berufen, dass nur der

Bestandteil « fino» in der Marke « Cuprofino» schutz-

fähig sei und dass damit die Silbe « fil» in

« Cuprofil »

nichts gemeinsam habe.

Wie das Bundesgericht . am

22. April 1910 i. S. Klingler gegen Dr. H. Bleier & CIe

(BGE 36 II S. 256 ff.) gefunden hat, dürfen Wortmarken

bei der Beurteilung ihrer Unterscheidbarkeit nicht in

zwei gleiche Stämme und zwei im Klang verschiedene

Endungen zerlegt werden, auch wenn die Stämme Frei-

zeichen sind. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass

in solchen Fällen durch die Wortverbindung ein neues

Wort mit einer im Klang, in der Länge, in der Betonung

und im Bild eigenen Vorstellung geprägt wird. Darauf

kommt es an. Was in dem erwähnten Entscheid über

« Citrogell » und « Citrovin » ausgeführt wurde, trifft auch

für die heutige Beklagte zu; sie hätte -

die Freizeichen-

natur des Stammes « Cupro» vorausgesetzt -

mit .den

verfügbaren sprachlichen Mitteln leicht eine ein- oder

mehrsilbige Endung erfinden können, um ein völlig ver-

schiedenes Phantasie wort zu stande zu bringen.

« Cupro-

fil » entspricht dieser Anforderung nicht; denn es gleicht

als Ganzes seh.r der Marke « Cuprofino », zumal der Ton

bei beiden Wörtern auf dem i liegt.

Bei der Beurteilung der Einwendung der Beklagten,

« Cuprofil » und « Cuprofino » erwecken verschiedene Vor-

stellungen, jenes bedeute Kupferfaden, dieses feines Kupfer,

ist zuerst zu untersuchen, auf wessen Vorstellungen es

überhaupt ankommt. Die Vorinstanz hat unter Berufung

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausgeführt,

dass der Eindruck entscheidend sei, der bei der Käufer-

schaft der Ware anlässlich des Einzeleinkaufes erweckt

werde. (Vgl. BGE 43 II S. 682; 52 II S. 167.) Darauf

hat das Obergericht festgestellt, dass, aus den von der

Klägerin eingereichten Rechnungen zu schliessen, die

Erzeugnisse der Parteien lediglich an Weber und' Zwirner

228

Markenschutz. No 37.

verkauft würden, die als Fachleute ein feineres Unter-

scheidungsvermögen hätten. Allein die Rechnungen sind

durch die Klägerin eingereicht worden, um zu beweisen,

dass sie die Marke ausnütze, nicht um darzutun, wer als

Käufer in Betracht falle. Nach der durch die Akten

ausgewiesenen Hinterlegungsurkunde des internationalen

Bureau's für geistiges Eigentum ist die Marke .« Cuprofino »

u. a. für Faden, Schnüre, Fasern, Filets, Bonneteriewaren,

Strickwaren, Verpackungsmaterial, Matratzenmaterial be-

stimmt, also für eine ganze Reihe von Erzeugnissen, die

nicht an Weber und Zwirner. abgesetzt werden.

Die

Beklagte hat nicht dargetan, dass die Klägerin die Marke

« Cuprofino » nur für einen Teil der Waren ausbeute, für

die sie sie habe eintragen lassen. Die Marke « Cuprofil »

der Klägerin ist ebenfalls für Kunstseide und Kunstseide-

waren eingetragen worden, also teilweise auch für Erzeug-

nisse, die nicht an Weber und Zwirner abgesetzt werden.

Auch wenn diese Waren nicht unmittelbar an den Ver-

braucher abgegeben würden, wäre nach der bundes-

gerichtlichen Rechtsprechung deren Unter~cheidungsver­

mögen massgebend, nicht das der Grossisten und Zwischen-

händler. (BG E 50 II S. 76 ff.) Die Vorinstanz hat übrigens

selbst in zweiter Linie die Verbraucher in Betracht ge-

zogen, aber beigefügt, dass diese weder « Cuprofil», noch

« Cuprofino» kennen, sondern die Namen der Fabriken,

«Bemberg) und « Novaseta », und dass nur diese in ihrem

Gedächtnis haften. Diese Erwägung ist nicht entschei-

dend; denn selbst wenn der grösste Teil des Publikums

die beiden Marken nicht kennen sollte, was nicht feststeht,

hätte die Klägerin doch Anspruch auf den gesetzlichen

Schutz ihrer rechtsförmlich eingetragenen Marken bei dem

kleinern Teil der Verbraucher, der sie kennt, und überdies

ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Marken die Klägerill

einmal derart einbürgern, dass der Name der Fabrik in

der Vorstellung in den Hintergrund tritt. Das Bundes-

gericht hat denn auch schon i. S. Konservenfabrik Ror-

schach gegen Konservemabrik Lenzburg (BGE 52 II

S. 167) erkannt, es komme nicht darauf an, dass die

Markenschutz. No 31.

229

Erzeugnisse häufiger unter den Herkunftsbezeichnungen

« Lenzburger Konserven » und « Rorschacher Konserven))

bekannt seien, als unter den streitigen Marken « Hero)

und « Coro ».

Die Einzelkäuferschaft, unter der sich viele Frauen

befinden, weiss entweder, dass sich Kunstseide in einem

Verfahren unter Anwendung einer Kupferverbindung her-

stellen lässt, oder sie. weiss es nicht. Ist es ihr bekannt,

so erwecken die beiden Wortmarken in ihr denselben oder

einen auffallend ähnlichen Eindruck, nämlich den von

Kunstseide, die in einem solchen Kupferverfahren fabri-

ziert worden ist. Da Seide und Seidengewebe nur aus

Faden, Fasern hergestellt werden können, und da jeder

Faden, fein, fino ist, vermag die Abweichung zwischen

« fil» und « fino» nichts daran zu ändern. Weiss . die

Abnehmerschaft nichts von den verschiedenen Herstel-

lungsarten, s.o s,agen ihr die Marken nichts darüber und

bleiben für sie reine Phantasiebezeichnungen. Bei Phan-

tasiemarken ist aber mehr auf Wortbild und Wortklang

abzustellen, als auf eine Bedeutung, die sich allenfalls

noch daraus lesen liesse (BGE 50 II S. 76); Wortbild und

Wortklang unterscheiden sich im vorliegenden Fall, wie

schon ausgeführt wurde, nicht in wesentlichen Merkmalen

voneinander. Die Beklagte hat darum mit gutem Grund

ihre Marke «. Cuprofil» durch Anerkennung aus dem

Streite zurückgezogen.

2. -

Es frägt sich weiter, ob die durch Beifügung des

Ausdruckes « Novaseta » geprägte Marke « Novaseta Cu-

profil » sich wesentlich von der Marke « Cuprofino » unter-

scheide,sodass keine Verwechslungsgefahr besteht. « No-

vaseta » ist zwar nichts anderes als ein Teil der Firma der

Beklagten. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend betont

hat, ist dieser Umstand ohne Belang, weil auch die Firma

geschützt werden kann, wenn sie den Anforderungen an

eine Marke entspricht (BGE 43 II S. 95).

Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass der Aus-

druck « Novaseta » aus dem lateinischen Eigenschaftswort

novus, weiblich nova, zu deutsch neu, und dem italieni-

230

Markenschutz. N° 37.

sehen Hauptwort seta, auf deutsch Seide, gebildet sei,

und dass neue ~eide auf italienisch nicht Novaseta, sondern

seta nuova heisse. Das ist a.us zwei Gründen nicht richtig.

Einmal kann im Italienischen das Eigenschaftswort dem

Dingwort vorangestellt werden oder folgen, nuova seta

ist so gut richtig wie seta nuova. Sodann heisst neu auf

italienisch nuovo oder auch novo (weiblich nova); nova

ist sogar die volkstümlichere Form, nuova die literarische.

(Vgl. Petrocchi's Wörterbuch S. X und unter « novo »,

das sich selbst N ovo dizionario, nicht dizionario nuovo

nennt.) Novaseta ist also ein italienisches Wort und

heisst auf deutsch nichts anderes als neue Seide, oder in

einem Wort, Neuseide, auf französisch soie nouvelle oder

nouvelle soie.

Als neu kann eine Seide nur im Vergleich zu einer alten

Seidengattung bezeichnet werden. Als alte Seide ist die

aus dem Seidenraupengespinst hergestellte Seide anzu-

sehen, die während Jahrhunderten allein bekannt war.

Die Kunstseide ist erst 1883 erfunden w:orden. Neuseide

ist demnach die Seide, die erst seit Kurzem bekannt ist,

also eben die Kunstseide. Novaseta ist freilich nicht der

technische Ausdruck der italienischen Sprache für Kunst-

seide. Aber er erweckt nach der Auffassung des g.us dem

italienischen Sprachgebiet stammenden Mitgliedes des

Bundesgerichtes, die durch dieses geteilt wird, den glei-

chen Eindruck, ohne dass der durchschnittliche Käufer

eine für sich irgendwie schwierige überlegung anzustellen

hätte. Das genügt, um ihn nicht als Phantasiebezeichnung

zu behandeln, sondern als Sachbezeichnung, die des gesetz-

lichen Markenschutzes nicht teilhaftig sein kann. Es ist

auf den Entscheid des Bund~gerichtes i. So Roth gegen

Klameth & eie vom 3. Oktober 1928 (BGE 54II S. 406 ff.)

zu verweisen, wo die Zulässigkeit der Marke « Rachen-

putzer» verneint und folgendes ausgeführt wurde: «Nach

feststehender Praxis des Bundesgerichtes sind gemäss

Art. 3 Abs. 2 MSchG vOm Markenschutz nicht nur die

eigentlichen Warennamen ausgeschlossen, sondern auch

Markenschutz. No 37.

,231

solcheWortzeichen, welche auf die Beschaffenheit, Eigen-

schaften, Herstellung oder Bestimmung der Ware hin"

weisen, für die sie verwendet werden. (Vgl. BGE41 I

545; 49 II 315 ff.; 52 II 306.) Nun entspricht es freilich

den Bedürfnissen und Gepflogenheiten des Verkehrs, dass

der Gewerbetreibende an vorhandene Begriffe anlehnende

Wortmarken wählt, da solche, weil sie sich den in Betracht

kommenden Abnehmerkreisen besser einprägen, als völlig

willkürliche Neubildungen, meist schlagwort ähnliche Be-

deutung als Kennzeichen für die Ware erlangen und so

besonders geeignet sind, dieselbe zu individualisieren und

für sie im Verkehr zu werben. Es kann daher nicht schon

jede Anspielung auf die Natur oder Bestimmung der

Ware genügen, um ein Wortzeichen als Marke unfähig

zu machen, so jedenfalls dann nicht, wenn es sich nur um

eine entfernte, erst unter Zuhilfenahme der Phantasie

im Wege besonderer Ideenverbindungen erkennbare sach-

liche Bezeichnung handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass

die Bezeichnung in einem so engen Zusammenhange mit

der Ware stehe, dass sie unnüttelbar auf eine Beziehung

in einer der gedachten Richtungen schliessen lässt und

infolgedessen der Eignung und Kraft, als Sonderzeichen

für die Erzeugnisse eines bestimmten Produzenten zui

dienen, ermangelt.» Was das Bundesgericht in Anwen-'

dung dieser Grundsätze über die Marke « Rachenputzer))

für Hustenbonbons gesagt hat, trifft für die Marke ((Nova-

seta ») für Kunstseide erst recht zu. Die Verwendung von

Seta und nova hat zwar ein neues Wort geschaffen. Aber

die Ursprünglichkeit dieses Wortes ist gering und sein

Phantasiecharakter, den die Vorinstanz aus der Zusam-

mensetzung von zwei Sprachen hergeleitet hat, ist in

Wirklichkeit, wie gezeigt wurde, nicht vorhanden. Dagegen

ist die beschreibende Natur der B.estandteile und des

Ganzen in keiner Weise verborgen. (Novaseta » enthält

nicht nur eine Anspielung auf Kunstseide, sondern ist

für jedermann die unmittelbare, wenn auch nicht tech-

nische Bezeichnung dafür. Das Bundesgericht hat auch

232

Markenschutz. No 37.

die Marke ({ Vanillette» für vanillierten Zucker nicht

zugelassen, weil sie eine Sachbezeichnung enthalte, obwohl

« Vanillette» nicht etwa der technische Ausdruck der

französischen Sprache für vanillierten Zucker ist. (BGE

28 II S. 128.)

Dass der Teil « Novaseta) der Marke « Novaseta Cupro-

iil» der italienischen Sprache angehört, und nicht der

Sprache, die am Sitz der Beklagten gesprochen wird, ver-

schlägt nichts; denn das Italienische ist in der Schweiz

neben dem Deutschen und Französischen rechtlich gleich-

gestellte Landessprache, und eine Marke kann in der

ganzen Eidgenossenschaft nicht geschützt werden, wenn

sie sprachlich auch nur in einem Sprachgebiet und zudem

kleinen Teil des Landes den gesetzlichen Voraussetzungen

nicht genügt. (BGE 56 X S. 55 H.)

Nach der Darstellung·d~r Beklagten son die Eintragung

der Marke « Novaseta» für sich allein durch das eidge-

nössische Amt für geistiges Eigentum, verweigert worden

sein, da eine solche Marke beim Käufer den Eindruck

erwecken könne, es handle sich um Naturseide. Da die

erwähnte Verfügung des eidgenössischen Amtes für gei-

stiges Eigentum jedoch nicht bei den Akten liegt, kann

die Vermutung nicht zum vornherein abgelehnt werden,

das Amt habe die Marke wegen ihres Charakters als Sach-

bezeichnung nicht zugelassen. Wie de~ auch sei, die

Anordnungen der Verwaltungsbehörden und. ihre Begrün-

dungen, die einer Vorprüfung gleichkommen, sind für den

Richter nicht verbindlich. In der Verwaltnngsbeschwerde-

sache der Ersten Österreichischen Glanzstoffabrik gegen

das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hat das

Bundesgericht in seinem BeschweI'deenlscheid ausgelülut

(BGE 56 I S. 46 ff.) dass die Marke « Tragiseta » nicht

eingetragen werden könne, weil das Wort Beta einfach

Seide bedeute und als Marke nur in einer Zusam,men-

setzung gesch ützt werden könne, die jede Verwechslungs-

gefahr mit Naturseide ausschliesse. Dieser Anforderung

entspricht zwar die Bezeichnung « Novaseta »; denn es

MarkeIlBchutz. N° 37.

233

fällt kaum jemandem ein, dabei an Naturseide zu denken.

Dagegen ist «Novaseta)i zu deutlich nach der andern

Richtung; es lässt ohne weiteres an Kunstseide denken.

Aus der Unzulässigkeit des Markenschutzes für « Nova-

seta» und « Cuprofil» ergibt sich sofort die Unzulässigkeit

der zn~engesetzten Worlmarke « Novaseta Cuprofil ».

Allerdings muss eine solche Zusamme~tzung als Ganzes

beurteilt werden, wie die Vorinstanz und das Bundes-

gericht i. S. Sooiete Rosskopf & Cle gegen Comptoir de

vente des montres Rosskopf (BGE 38 II S. 306) erkannt

haben. Dort wurde jedoch folgende Einschränkung ge-

macht: « TI va sans illre d'ailIeurs que si I'un de ces ele-

ments 80 dans 180 marque une influenee preponderante et

en constitue la cara.cteristique, et si cet element, pour I'une

. des raisons prevues par 180 loi, ne peut valablement etre

employe comme marque, cette derniere devra etre declaree

nulle dans son ensemble.» Im vorliegenden Falle ist das.

Wort « Cuprofil)} der hauptsächliche und auffallende

Bestandteil der Marke. Die beschreibende VoransteIlung

von « Novaseta » ist nebensächlich und genügt auch nicht,

um korrigierend den Eindruck zu verschaffen, die bean-

standete Marke sei anderer Herkunft als die Marke « Cupro-

fino », ja sie kann den Käufer im Gegenteil zu der An-

nahme verführen, auch die mit « Cuprofino» bezeichnete

Kunstseide werde bei der Beklagten hergestellt. (V gl. auch

BGE 36 II S. 608.)

Die Ungültigkeit- und Löschungsklage ist daher hin-

sichtlich der Marke « Novaseta Cuprofil» Nr. 69,004 zu

schützen.

3. -

Die Klägerin macht geltend, der an sich allein

schutzfähige Teil der verbleibenden Marke « Novaseta,

Soie Cupro-artificielle» sei zu ihren Gunsten geschützt'

nämlich das Wort « Cupro», alle andern Teile seien des-

kriptiv. Die Beklagte wendet ein, der Ausdruck « Cupro»

sei als Sachbezeichnung nicht schutzfähig; sie hat es

jedoch unterlassen, Widerklage auf Ungültigerklärung und

LÖBChung der sogenannten Marke der Klägerin zu. erheben.

23!

Markell8chutz. N0 37.

Dic }'rage, ob die Bezeichnung ((Cupro) die Sache oder

das Verfahren der Herstellung wiedergebe, kann aber

offen gelassen werden; denn wenn es eine Sachbezeich-

..

nung wäre, wäre es auch die im Streite ligende Marke

der Beklagten Nr. 69,021, die ausser dem bereits als

beschreibender Natur gekennzeichneten Wort «(Novaseta))

nur die Ausdrücke «(Soie cupro artificielle)) enthält, also

einen Namen für Kunstseide, die in dem sogenannten

Kupferverfahren hergestellt worden ist.

Nimmt man

dagegen an, die \Vortmarke (e Cupro») der Klägerin sei

geschützt, so unterscheidet sich die Marke «(Novaseta

soie cupro artificielle) durch keine wesentlichen Merk-

male von ihr; denn das hauptsächliche Element ist

(e Cupro)), die genaue Wiedergabe der Marke der Klägerin.

Der Gebrauch einer \Vortmarke eines andern wird nicht

dadurch erlaubt, dass Freizeichen als Bestandteile bei-

gefügt,verden; denn die Freizeichen sind durch das

Gesetz nicht für die Bezeichnung der Waren bestimmter

Fabriken zugelassen worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 8. April 1930

aufgehoben und die Klage, soweit sie nicht schon aner-

kannt worden ist, geschützt.

.

2. Demgemäss werden die. von der Beklagten am

15. Oktober 1928 und 8. Januar 1929 beim eidgenössi-

schen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken

Nr. 69,004 Novaseta Cuprofil und Nr. 69,021 Novaseta

Soie Cupro-Artificielle als ungültig erklärt, und es wird

ihre Löschung im Markenregister des eidgenössischen

Amtes für geistiges Eigentum angeordnet.

Muster· und Modellschutz. N° 38.

VIII. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ

PROTECTION DES DESSINS ET MODELES

INDUSTRIELS

235

38. Auszug aus dem UrteU der I. ZivilabteU'IlDg vom 6. Mai 1930

i. S. Jakob Rohner A.-G. gegen I. Eühler & Oie.

Für die Frage der Neuheit eines Musters kommen a.usnahmsweise

auch die Verhältnisse im Ausland in Betracht, wenn es aus-

schliesslich für den Absa.tz im Ausland bestimmt ist.

Begriff des Bekanntseins in den beteiligten Verkehrskreisen.

MMG Art. 12 Ziff. 1.

A'U8 den Erwägungen :

3. -

Wie das Bundesgericht am 31. Januar 1928 i. S.

Alfred Bühler A.-G. gegen A.-G. Möbelfabrik Horgen-

Glarus (BGE 54 II S. 58 ff.) und mit einlässlicher Begrün-

dung am 29. Januar 1930 i. S. Textor A.-G. gegen Jakob

Rohner A.-G. (BGE 55 II S. 71 ff.) erkannt hat, kommen

für die Frage der Neuheit eines Musters grundsätzlich nur

die Verhältnisse im Inland in Betracht. Daran ist im

Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten festzu-

halten. Das Bundesgericht hat jedoch schon in dem

zuletzt erwähnten Entscheid die Frage aufgeworfen, ohne

sie damals beantworten zu müssen, ob nicht dann eine

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip zu machen sei,

wenn es sich um ein Muster einer schweizerischen Export-

industrie handelt, das überhaupt nur im Ausland abgesetzt

wird. Diese Frage ist nun zu bejahen. Da sich der Markt

solcher Ware und damit auch die beteiligten Verkehrs-

kreise im ausländischen Absatzgebiet befinden, wäre,

praktisch gesprochen, wie das Bundesgericht ebenfalls

schon betont hat, die Neuheit eines Musters überhaupt

nicht mehr eine Voraussetzung des Schutzes; denn die

einzige oder wenigstens hauptsächliche Möglichkeit, wegen

der ein solches Muster nicht mehr neu sein könnte, fiele

nicht in Betracht, wenn man ausschliesslich und ohne

AB 56 n -

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