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54_II_401

BGE 54 II 401

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 75.

In Erwägung:

dass die ziviIrechtliche Beschwerde des Art. 86 Ziff. 3

• OG nur gegen die Entmündigung geführt und angesichts

der ausdrücklichen Verweisungen auf Vorschriften des

ZGB namentlich nicht aus der Verletzung des dort

nicht aufgezählten Art. 377 (Abs. 2) ZGB hergeleitet

werden kann, wonach, wenn ein Wechsel des Wohnsitzes

des Entmündigten mit Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde erfolgt ist, die Vormundschaft auf die

Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht,

dass freilich eine mit Art. 377 Abs. 2 ZGB inhaltlich

übereinstimmende Vorschrift auch in Art. 17 ZivrVerhG

enthalten ist,

dass wegen Verletzung von Bestimmungen dieses

Gesetzes die zivilrechtliche Beschwerde allgemein zuge-

lassen ist, « mit Ausnahme der Streitigkeiten zwischen

Kantonen » (Art. 87 Ziff. 2 OG),

dass jedoch das OG die Streitigkeiten zwischen den

Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über

die in Art. 377 ZGB geregelten Befugnisse und Obliegen-

heiten nicht als Streitigkeiten zwischen Kantonen über

die Anwendung des ZivrVerhG, sondern als Streitig-

keiten aus dem ZGB betrachtet (vgl. die neue Ziff. 4 des

Art~ 180 OG im Gegensatz zur vorangehenden Ziff. 3),

~ss entsprechend auch Streitigkeiten zwischen Ent-

mündigten und den VormuI].dschaftsbehörden selbst

bei interkantonalem Einschlag nicht als Streitigkeiten

über die Anwendung des Art. 17 ZivrVerhG, sondern

ausschliesslich als Streitigkeiten über die Anwendung

.des ZGB anzusehen sind (entgegen GIESKER-ZELLER.

ZivilrechtlicheBeschwerde, S. 132 f.und 142 ff.),

dass bei dieser Betrachtungsweise die Vorausset-

zungen der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde

nicht erfüllt sind,·

erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Versicherungsvertrag. N° 76.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

76.UrteU der 11. ZivDa.bteilung vom U. Oktober 1928

L S.« Helvetia,. Schweiz. Untall- und naftpflic~

Veraichmm~t gegen Schmidt.

401

Auslegung des Begriffes der «g r 0 b e: n

F a h r I ä s s i g-

k e i t» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Anwendbarkeit

.dieser Vorschrift auf Au tom 0 b i I b a f t P f I fc h t-

ver s ich e run gen.

Tatbestand (gekürzt).

Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf Solter-

mann, Metzgerburschen von Tavannes, der auf einem

. Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse und

den Bahnhof Langenthai fuhr, und dem heutigen Kläger,

C. R. Schmidt, der mit einem Automobil durch die

Aarwangerstrasse in das Dorf Langenthai hineinfuhr, zu

einem Zusammenstoss, bei dem. Soltermann erhebliche

Verletzungen davontrug.

Die « Helvetia» Schweiz. Unfall- und Haftpflicht-Ver-

sicherunganstalt in Zürich, bei

der Schmidt eine

Automobilhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte,

weigerte sich, dem Schmidt den von ihm dem Soltermann

zugefügten Schaden im vollen Umfang zu ersetzen,

weil er diesen grobfahrlässig herbeigeführt habe.

Diesen Standpunkt wies das Bundesgericht in dem

in der Folge von Schmidt gegeri die «Helvetia» ange-'

strengten Prozess als unbegründet zurück.

Erwägungen. '

1. -

Gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG kann der Versich~rer,

wenn das Schadensereignis vom Versicherungsnehmer

grobfahrlässig herbeigeführt worden ist, seine Leistung

402

Versicherungsvertrag. N0 76.

in einem Verhältnis kürzen, das dem Grade des Ver-

schuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

Die

. Vorinstanz hat angenommen, dass diese Vorschrift hier

nicht zur Anwendung gelange, da der Kläger sich wohl

fahrlässig aber nicht grobfahrlässig verhalten habe. Sein

einziges Verschulden liege darin, dass er etwas rasch

gefahren sei; dies könne ihm aber angesichts des Um-

standes, dass er sich im übrigen vorschriftsgernäss auf

der rechten Strassenseite gehalten und dass die Strasse

sich an der Unfallstelle·zu einem kleinen Platze erweitere,

nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden. Es.

sei zu berücksichtigen, dass hier eine Automobilhaft-

pflichtvetsicherung in Frage stehe, durch die gerade die

Folgen eines fahrlässigen HandeIns versichert sein sollen.

Bei einer derartigen Versicherung könne aber vom Vor-

handensein grober Fahrlässigkeit dann nicht die Rede

sein, wenn es .,ich um einen typischen Autounfall handle,

wie er sich immer wieder abspiele.

2. -

Die Feststellungen der Vorinstanz, wie sich der

streitige Unfall abgespielt, wie sich der K1äger hiebei

verhalten hat und wie die Unfallstelle beschaffen war,

sind als reine Tatsachenfeststellungen für das Bundes-

gericht verbindlich. Dagegen ist die Frage, ob in dem

festgestellten Verhalten des Klägers eine grobe Fahr-

lässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2VVG zu elblicken

sei, eine Rechtsfrage und daheJ·, entgegen der Auffassung

des Klägers, vom Bundesgericht zu überprüfen (vgl.

auch BGE 51 II S. 230 ff., wo das Bundesgericht, ohne

diesen Grundsatz ausdrücklich auszusprechen, die Frage,

ob in jenem Falle grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe,

untersucht und entschieden hat). Der Begründung der

Vorinstanz, dass hier .von einer groben Fahrlässigkeit

schon deshalb nicht ge~prochen werden könne, weil es

sich um einen typischen Autounfatl handle, wie er sich

immer wieder abspiele, kann nicht beigetreten werden.

Das Mass der bei einem Unfall an den Tag gelegten

Fahrlässigkeit beurteilt sich nicht darnach, ob sich

Versicherungsvertrag. N0 76;

403

gleichartige Unfälle öfters oder weniger oft ereignen.

Ein solcher Grundsatz hätte zur Folge, dass die Grenze

zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit sich je nach

dem jeweiligen Stand der allgemein im Verkehr ange-

wendeten Vorsicht- unbekümmert darum, ob diese den

Anforderungen entspricht, die man im Interesse der All-

gemeinheit stellen muss -

verschieben würde und dass

infolgedessen die Anwendungsmöglichkeit des Art. 14

Abs. 2 VVG unter Umständen eine völlig unbegründete,

dem Willen des Gesetzgebers in keiner Weise entspre-

chende Einschränkung erfahren würde.

Insbesondere

kann nicht anerkannt werden, dass Geschwindigkeits-

exzesse nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände

wie Trunkenheit des Fahrers und dergleichen vorgelegen

haben, als grobe Fahrlässigkeit zu erachten sind. Eine

solche liegt vielmehr, unbekümmert um die Art der

Verfehlung, immer dann vor, wenn unter Verletzung

der elementarsten Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde,

was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und

unter gleichen Umständen hätte ejnleuchten müssen.

Dabei ist allerdings zuzugeben, dass in den Fällen, wo

es sich -

wie dies bei der AutomobiIhaftpflichtver-

sicherung zutrifft-um eine Versicherung für die Haft-

pflicht für Verschulden handelt, an den Beweis des

Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit strenge Anfor-

derungen gestellt werden müssen.

3. -

Vorliegend hat nun die Vorinstanz als einziges

den Kläger belastendes Schuldmoment festgestellt, dass

dieser « ziemlich rasch}) gefahren sei, worunter im Hin-

blick auf die Angaben der Zeugen Maurer, Grütter und

Christen, auf deren Aussagen die Vorinstanz hiebei

abgestellt hat, eine Geschwindigkeit von ca. 40 Km.

verstanden werden muss. Dass darin, wenn man berück-'

sichtigt, dass es sich um die Fahrt durch eine Ortschaft

handelte, ein schuld haftes Verhalten erblickt werden

muss, liegt auf der Hand. Der Kläger hätte sich -

abgesehen von der Vorschriftswidrigkeit seines Verhaltens

404

Markenschutz. N0 77.

-

bei ruhiger Überlegung bewusst sein müssen, dass er

bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nicht

jeder sich ihm möglicherweise bietendeIl Situation

gewachsen sein werde; allein das Bewusstsein von der

in diesem Verhalten liegenden Gefahr drängte sich,

angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Um-

standes, dass der Kläger im übrigen vorschriftsgernäss

auf der rechten Strassenseite fuhr und dass die fragliche

Strasse an der Unfallstelle sich zu einem kleinen Platz

erweitert, nicht in einem Masse auf, dass das Gebahren

des Klägers geradezu als eine völlige Missachtung der

elementarsten Vorsichtsgebote erachtet werden kann.

Die Beklagte hat allerdings noch geltend gemacht, dass

der Kläger nach der Darstellung der Zeugin Bösiger an

der UnfallsteIle einen Rank gemacht habe, wie wenn er

in die Seitenstrasse (Jurastrasse) hätte einbiegen wollen,

weil er offenbar einen Moment über die von ihm ein-

geschlagene Fahrtrichtung nicht im klaren gewesen sei.

Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz

diese Aussage absichtlich oder aus Versehen nicht ge-

würdigt hat; denn wenn auch der Kläger eine derartige

Bewegung ausgeführt haben sollte, so vermöchte dies

an dem Grad seines Verschuldens, da er festgestellter-

massen auf der rechten Strassenseite gefahren ist, nichts

zu ändern.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

77. Urteil der I. Zivil abteilung vom 3. Oktocer 1928

i. S. Botb. gegen Xb.meth & Oie.

Art. 3 Abs. 2 MSchG: 1. Kriterien für die Schutzfähigkeit

einer Wortmarke (Erw. 1).

2. Da Wort «Rachenputzer» ist für Hustenbonbons nicht

markenfähig (Erw. 2).

Markenschutz. No· 77.

405

A. -

Die Beklagten Klameth & Oe sind Inhaber

einer am 24. September 1910 unter Nr. 28,134 im schwei-

zerischen Markenregister für Konfiserieartikel eingetra-

genen Wortmarke « Rachenputzer», die sie speziell

für Hustenbonbons verwenden.

Der Kläger Roth, der in Basel eine Konfiseriefabrik

betreibt. bringt Hustenbonbons unter der Bezeichnung

« Halsputzer » in den Handel.

Im September 1926 erhoben die Beklagten Strafklage

gegen ihn wegen Nachahmung ihres Zeichens. Das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte

das Vorliegen eines Straf tatbestandes mit der Begrün-

dung, dass das Wort « Rachenputzer », weil deskriptiver

Natur für Hustenbonbons, überhaupt keine schutz-

fähige Bezeichnung sei, welcher Auffassung der Kassa-

tionshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 1. Februar

1927 beipflichtete.

B. -

Daraufhin erhob Roth im Dezember 1927 beim

Handelsgericht des Kantons Bern Klage auf Löschung

der Marke der Beklagten im schweizerischen Marken-

register.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage,

indem sie im wesentlichen geltend machten, dass eine

Bezeichnung nicht schon deshalb markenunfähig sei,

weil sie im Hinblick auf die betreffende Ware einen

gewissen Sinn habe. Weder nach dem allgemeinen deut-

schen Sprachgebrauch, noch nach demjenigen speziell

der deutschen Schweiz werde das Wort « Rachenputzer»

dahin aufgefasst, dass darunter Hustenbonbons oder

andere Konfiserieartikel verstanden,vürden; vielmehr

stelle es für solche Waren eine originelle Bezeichnung

dar, welche die erforderliche Unterscheidungskraft be-

sitze.

C. -Mit Urteil vom 6. Juni 1928 hat das Handels-

gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers

mit dem Begehren um Guthei~sung der Klage.

AS 54 II -

1928

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