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54_II_399

BGE 54 II 399

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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OblIgationenrecht. N° 74.

Abtretung des Mietvertrages' hinsichtlich ihrer Stott-

haftigkeit von Gesetzes wegen der Untermiete gleich-

. gesteHt, so spricht die Vermutung dafür, dass ein ver-

tragliches Verbot oder eine Beschränkung derselben

auch die Abtretung der Miete erfasse (vgl. BEcKER,

a. a. O. Anm. 4, wo ausgeführt wird, das Verbot der

Untermiete richte sich sogar gegen Umgehungsgeschäfte

wie Gebrauchsleihe und Gesellschaft). Im vorliegenden

Falle wird diese Vermutung durch keinerlei Umstände

entkräftet; ja die Annahme, dass auch eine Abtretung

der Miete der Beklagten nur gestattet sein sollte, wenn

die Vermieterin damit einverstanden war, rechtfertigt

sich umsoeher, als diese an den Betriebsergebnissen des

Kinematographentheaters mitbeteiligt war, indem die

Beklagte ihr einen bestimmten Prozentsatz der Brntto-

einnahmen als Mietzins zu entrichten hatte, so dass

ihr noch in erhöhtem Masse an der Vermeidung eines

Mieterwechsels gelegen sein musste. Die Beklagte hat

sich also durch den Verkauf des Kinematographen-

theaters an Zuberbühler ohne Einholung der Zusti~ung

der Klägerin einer Vertragswidrigkeit schuldig gemacht,

welche dieselbe berechtigte, den Mietvertrag gemäss

Art. 8 auf 6 Monate zu kündigen ..

Hieran vermochte die etwas später (31. Oktober 1927)

erfolgte Abtretung der Aktien der Beklagten nichts zu

ändern. Denn einmal herrschte j€denfalls in der Zwischen-

zeit ein vertragswidriger Zustand; ferner ist die Abtre-

tung nicht an Zuberbühler, sondern an Ernst Brnnner

erfolgt, welcher zu Zuberbühler in einem nicht näher

abgeklärten Rechtsverhältnis stand. Endlich hat die

Vorinstanz mit vollem Rechte darauf hingewiesen, dass

es sich dabei um ein bIosses Umgehungsgeschäft handelt,

indem die Abtretung der Aktien offenbar nur dazu

diente, die Verletzung des Verbotes der Untermiete zu

verschleiern.

Auch kann daraus, dass die Klägerin am 30. September

1927 eine Mietzinszahlung von Zubetbühler entgegen-

genommen hat, nicht gefolgert werden, sie habe die

Prozessrecht. N° 75.

399

Abtretung der Miete genehmigt. Abgesehen davon,

dass sie nach Art. 68 OR die Annahme nicht ablehnen

konnte wird in der Quittung die Zahlung ausdrücklich

als «Mietzins der Union Cinema A.-G.)) bezeichnet,

und es hatte die Klägerin überdies zwei Tage zuvor ihrem

Erstaunen darüber Ausdruck gegeben, dass die Glasver-

sicherung ohne ihre Zustimmung auf Zuberbühler über-

tragen worden sei, was die Annahme, das., sie sich. mit

der Abtretung abgefunden habe, vollends ausschhesst.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de~

Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai

1928 bestätigt.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

75. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. September 1928

i. S. Schuler gegen Vormundsonaftsbehörde Ulltersobiohen.

ZGB Art. 377, ZlvrVerhG Art. 17, OG Art. 86, 87: .

Wegen Verweigerung der übe r 1 ei tun g d ~.r V 0 r-

m und s c ha f t

an die

Vormund~chafts~ehord~

~es

neuen Wohnsitzes des Mündels kann dIeser nIcht z 1 v 11-

r ec h t 1 ich e B e s c h wer de führen.

A. -

Am 21. Juli 1928 hat der Regierungsrat des

Kantons Uri die Beschwerde der Josephine Schuler

gegen den Gemeinderat von Unterschäc~en abgewi~~en,

bei welchem sie vergeblich um ÜberleItung der uber

sie geführten Vormundschaft an

di~ Behörd~ .ihres

gegenwärtigen, angeblich mit stillschweIgender BIllIgung

des Gemeinderates von pnterschächen gewählten Wohn-

sitzes Zürich nachgesucht hatte.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regieru~gsrates

richtet sich die vorliegende an das BundesgerIcht als

Zivilbeschwerdeinstanz gerichtete Beschwerde.

400

Prozessrecht. N0 75.

In Erwägung :

dass die zivilrechtliche Beschwerde des Art. 86 Ziff. 3

• OG nur gegen die Entmündigung geführt und angesichts

der ausdrücklichen Verweisungen auf Vorschriften des

ZGB namentlich nicht aus der Verletzung des dort

nicht aufgezählten Art. 377 (Abs. 2) ZGB hergeleitet

werden kann, wonach, wenn ein Wechsel des Wobnsitzes

des Entmündigten mit Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde erfolgt ist, die Vormundschaft auf die

Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht,

dass freilich eine mit Art. 377 Abs. 2 ZGB inhaltlich

übereinstimmende Vorschrift auch in Art. 17 ZivrVerhG

enthalten ist,

dass wegen Verletzung von Bestimmungen dieses

Gesetzes die zivilrechtliche Beschwerde allgemein zuge-

lassen ist, « mit Ausnahme der Streitigkeiten zwischen

Kantonen » (Art. 87 Ziff. 2 OG),

dass jedoch das OG die Streitigkeiten zwischen den

Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über

die in Art. 377 ZGB geregelten Befugnisse und Obliegen-

heiten nicht als Streitigkeiten zwischen Kantonen über

die Anwendung des ZivrVerhG, sondern als Streitig-

keiten aus dem ZGB betrachtet (vgI. die neue Ziff. 4 des

A.rt,' 180 OG im Gegensatz zur vorangehenden Ziff. 3),

~ss entsprechend auch Streitigkeiten zwischen Ent-

mündigten und den VormuQ.dschaftsbehörden selbst

bei interkantOJ;mlem Einschlag nicht als Streitigkeiten

über die Anwendung des Art. 17 ZivrVerhG, sondern

ausschliesslich als Streitigkeiten über die Anwendung

. des ZGB anzusehen sind (entgegen GIESKER-ZELLER,

ZivilrechtlicheBeschwerde, S. 132 f. und 142 ff.),

dass bei dieser Betrachtungsweise die Vorausset-

zungen der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde

. nicht erfüllt sind,

erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. .

I !

Versicherungsvertrag. N° 76.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

76.'C'rteU der II. Ziv1la.bteilung vom U. Oktober 1928

L S.« lIelvetia. lt Schweiz. Untall- und llaitpflic~

Vemcherungaaustalt gegen Schmidt.

401

Auslegung des Begriffes der «g r 0 b e: n

F a h r I ä s s i g-

k e i t» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Anwendbarkeit

.dieser Vorschrift auf A u tom 0 b i 1·11 a f t P f Ire h t-

ver s ich e run gen.

Tatbestand (gekürzt).

Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf Solter-

mann, Metzgerburschen von Tavannes, der auf einem

. Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse und

den Bahnhof Langenthai fuhr, und dem heutigen Kläger,

C. R. Schmidt, der mit einem Automobil durch die

Aarwangerstrasse in das Dorf LangenthaI hineinfuhr, zu

einem Zusammenstoss, bei dein Soltermann erhebliche

Verletzungen davontrug.

Die « Helvetia» Schweiz. Unfall ... und Haftpflicht-Ver-

sicherunganstalt in Zürich, bei

der Schmidt eine

AutomobiIhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte,

weigerte sich, dem Schmidt den von ihm·dem Soltermann

zugefügten Schaden im vollen Umfang zu ersetzen,

weil er diesen grobfahrlässig herbeigeführt habe.

Diesen Standpunkt wies das BiI'lldesgericht in dem

in der Folge von Schmidt gegen· die «Helvetia» ange-·

strengten Prozess als unbegrüfldet· zurück .

Erwägungen. '

1. -

Gemäss Art. 14 Abs. 2 VVGkann der Versicherer,

wenn das Schadensereignis vom Versicherungsnehmer

grobfahrlässig herbeigeführt worden ist, seine Leistung