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398 OblIgationenrecht. N° 74. Abtretung des Mietvertrages' hinsichtlich ihrer Stott- haftigkeit von Gesetzes wegen der Untermiete gleich- . gesteHt, so spricht die Vermutung dafür, dass ein ver- tragliches Verbot oder eine Beschränkung derselben auch die Abtretung der Miete erfasse (vgl. BEcKER,
a. a. O. Anm. 4, wo ausgeführt wird, das Verbot der Untermiete richte sich sogar gegen Umgehungsgeschäfte wie Gebrauchsleihe und Gesellschaft). Im vorliegenden Falle wird diese Vermutung durch keinerlei Umstände entkräftet ; ja die Annahme, dass auch eine Abtretung der Miete der Beklagten nur gestattet sein sollte, wenn die Vermieterin damit einverstanden war, rechtfertigt sich umsoeher, als diese an den Betriebsergebnissen des Kinematographentheaters mitbeteiligt war, indem die Beklagte ihr einen bestimmten Prozentsatz der Brntto- einnahmen als Mietzins zu entrichten hatte, so dass ihr noch in erhöhtem Masse an der Vermeidung eines Mieterwechsels gelegen sein musste. Die Beklagte hat sich also durch den Verkauf des Kinematographen- theaters an Zuberbühler ohne Einholung der Zusti~ung der Klägerin einer Vertragswidrigkeit schuldig gemacht, welche dieselbe berechtigte, den Mietvertrag gemäss Art. 8 auf 6 Monate zu kündigen .. Hieran vermochte die etwas später (31. Oktober 1927) erfolgte Abtretung der Aktien der Beklagten nichts zu ändern. Denn einmal herrschte j€denfalls in der Zwischen- zeit ein vertragswidriger Zustand; ferner ist die Abtre- tung nicht an Zuberbühler, sondern an Ernst Brnnner erfolgt, welcher zu Zuberbühler in einem nicht näher abgeklärten Rechtsverhältnis stand. Endlich hat die Vorinstanz mit vollem Rechte darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein bIosses Umgehungsgeschäft handelt, indem die Abtretung der Aktien offenbar nur dazu diente, die Verletzung des Verbotes der Untermiete zu verschleiern. Auch kann daraus, dass die Klägerin am 30. September 1927 eine Mietzinszahlung von Zubetbühler entgegen- genommen hat, nicht gefolgert werden, sie habe die Prozessrecht. N° 75. 399 Abtretung der Miete genehmigt. Abgesehen davon, dass sie nach Art. 68 OR die Annahme nicht ablehnen konnte wird in der Quittung die Zahlung ausdrücklich als «Mietzins der Union Cinema A.-G.)) bezeichnet, und es hatte die Klägerin überdies zwei Tage zuvor ihrem Erstaunen darüber Ausdruck gegeben, dass die Glasver- sicherung ohne ihre Zustimmung auf Zuberbühler über- tragen worden sei, was die Annahme, das., sie sich. mit der Abtretung abgefunden habe, vollends ausschhesst. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de~ Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 1928 bestätigt. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE
75. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. September 1928
i. S. Schuler gegen Vormundsonaftsbehörde Ulltersobiohen. ZGB Art. 377, ZlvrVerhG Art. 17, OG Art. 86, 87: . Wegen Verweigerung der übe r 1 ei tun g d ~.r V 0 r- m und s c ha f t an die Vormund~chafts~ehord~ ~es neuen Wohnsitzes des Mündels kann dIeser nIcht z 1 v 11- r ec h t 1 ich e B e s c h wer de führen. A. - Am 21. Juli 1928 hat der Regierungsrat des Kantons Uri die Beschwerde der Josephine Schuler gegen den Gemeinderat von Unterschäc~en abgewi~~en, bei welchem sie vergeblich um ÜberleItung der uber sie geführten Vormundschaft an di~ Behörd~ .ihres gegenwärtigen, angeblich mit stillschweIgender BIllIgung des Gemeinderates von pnterschächen gewählten Wohn- sitzes Zürich nachgesucht hatte. B. - Gegen diesen Entscheid des Regieru~gsrates richtet sich die vorliegende an das BundesgerIcht als Zivilbeschwerdeinstanz gerichtete Beschwerde. 400 Prozessrecht. N0 75. In Erwägung : dass die zivilrechtliche Beschwerde des Art. 86 Ziff. 3
• OG nur gegen die Entmündigung geführt und angesichts der ausdrücklichen Verweisungen auf Vorschriften des ZGB namentlich nicht aus der Verletzung des dort nicht aufgezählten Art. 377 (Abs. 2) ZGB hergeleitet werden kann, wonach, wenn ein Wechsel des Wobnsitzes des Entmündigten mit Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde erfolgt ist, die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht, dass freilich eine mit Art. 377 Abs. 2 ZGB inhaltlich übereinstimmende Vorschrift auch in Art. 17 ZivrVerhG enthalten ist, dass wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes die zivilrechtliche Beschwerde allgemein zuge- lassen ist, « mit Ausnahme der Streitigkeiten zwischen Kantonen » (Art. 87 Ziff. 2 OG), dass jedoch das OG die Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über die in Art. 377 ZGB geregelten Befugnisse und Obliegen- heiten nicht als Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Anwendung des ZivrVerhG, sondern als Streitig- keiten aus dem ZGB betrachtet (vgI. die neue Ziff. 4 des A.rt,' 180 OG im Gegensatz zur vorangehenden Ziff. 3), ~ss entsprechend auch Streitigkeiten zwischen Ent- mündigten und den VormuQ.dschaftsbehörden selbst bei interkantOJ;mlem Einschlag nicht als Streitigkeiten über die Anwendung des Art. 17 ZivrVerhG, sondern ausschliesslich als Streitigkeiten über die Anwendung . des ZGB anzusehen sind (entgegen GIESKER-ZELLER, ZivilrechtlicheBeschwerde, S. 132 f. und 142 ff.), dass bei dieser Betrachtungsweise die Vorausset- zungen der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde . nicht erfüllt sind, erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. . I ! Versicherungsvertrag. N° 76. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 76.'C'rteU der II. Ziv1la.bteilung vom U. Oktober 1928 L S.« lIelvetia. lt Schweiz. Untall- und llaitpflic~ Vemcherungaaustalt gegen Schmidt. 401 Auslegung des Begriffes der «g r 0 b e: n F a h r I ä s s i g- k e i t» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Anwendbarkeit .dieser Vorschrift auf A u tom 0 b i 1·11 a f t P f Ire h t- ver s ich e run gen. Tatbestand (gekürzt). Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf Solter- mann, Metzgerburschen von Tavannes, der auf einem . Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse und den Bahnhof Langenthai fuhr, und dem heutigen Kläger, C. R. Schmidt, der mit einem Automobil durch die Aarwangerstrasse in das Dorf LangenthaI hineinfuhr, zu einem Zusammenstoss, bei dein Soltermann erhebliche Verletzungen davontrug. Die « Helvetia» Schweiz. Unfall ... und Haftpflicht-Ver- sicherunganstalt in Zürich, bei der Schmidt eine AutomobiIhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, weigerte sich, dem Schmidt den von ihm·dem Soltermann zugefügten Schaden im vollen Umfang zu ersetzen, weil er diesen grobfahrlässig herbeigeführt habe. Diesen Standpunkt wies das BiI'lldesgericht in dem in der Folge von Schmidt gegen· die «Helvetia» ange-· strengten Prozess als unbegrüfldet· zurück . Erwägungen. '
1. - Gemäss Art. 14 Abs. 2 VVGkann der Versicherer, wenn das Schadensereignis vom Versicherungsnehmer grobfahrlässig herbeigeführt worden ist, seine Leistung