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63_II_423

BGE 63 II 423

Bundesgericht (BGE) · 1937-10-27 · Deutsch CH
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l'rozessrecht. N0 79.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

79. Arrit cle la Ire SectiOIl civUe du la ciecembre 1937

dans la causa Graf contre Banque populaire s_e.

Recour8. DBlai. Il inoombe a l'avocat d'organiser son bureau de

maniere que, meme en son absence, les communications

puissent lui parvenir et les delais Iegaux ?tre observes.

Par jugement du 27 octobre 1937, Ia Cour civile vau-

doise a admis la demande de la Banque et oondamne le

defendeur Graf a lui payer la somme de 5864 fr. 90 avec

interets.

Le dispositif de ce jugement a ete envoye a l'avocat du

defendeur par .Ia voie postale une premiere fois le 27 octo-

bre, puis, faute d'accuse de receptioh, le 5 novembre,

sans plus de sucOOs, et enfin le 12 novembre 1937, pli que

l'avocat reoollllait avoir re~u selon l'acte du recours qu'il

a forme le 2 decembre, longtemps apres l'expiration du

delai de 20 jours a partir du 27 octobre. Pour justifier

ce retard, l'avocat explique qu'il est alite depuis plus de

deux mois, soufIrant d'une fracture de jambe qui l'a oblige

a fermer son bureau, en sorte que les deux premieres com-

munications ne Iui sont pas parvenues.

Cette excuse n'est cependant pas valable, car il incombe

a l'avocat d'organiser son bureau de maniere que, meme

en son absence, les delais Iegaux puissent etre observes

(RO 60 II p. 352; J. d. T. 1935 p. 338). TI eut d'ailleurs

ete facile dans le cas particuIier de faire suivre la corres-

pondance a 180 clinique ou au domicile de l'avocat, et

ceIui-ci n'invoque aucune ciroonstance particuliere qui

puisse justifier une restitution de delai suivant l'art. 43 OJ

Markenschutz. N° 80.

'23

'(cf. LEUCH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Hem,

m. 288,'rem. 4 p. 242).

Le recours a donc ete forme trop tard.

Par ces motifs, le Tribunal flderal

d6clare le reoours irrecevable.

Vgl. auch Nr. 75. -

Voir aussi UO 75.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

80. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUa.bteilung

Tom a. November 1987 i. S. Prilchauer " Oie und Fneo A.-G.

gegen Bubenhofer.

1\1 a r k e n s c hut z,

Rev. Pariser Verbandsübereinkunft.

SchutzfäJrigkeit von Des kr i pt iv z e ich e n; Voraus-

setzungen. SchutzunfäJrigkeit der Bezeichnung « Ha m m e r -

sc h lag f a r ben» für Rostschutzfarben. Erw. 2-4.

Uni a uterer Wet tb ewer b. Die Verwendung des Wortes

« Hammerschlag» ist nur zulässig für Farben, die wirklioh

Hammerschlag enthalten. Erw. 5.

.A. -

Die Firma Frischauer & Cie in Asperg vor Stutt-

gart, Klägerin Nr. 1, fabriziert und vertreibt Rostschutz-

farben. Sie hat dafür in Deutschland am 24. Mai 1921

die "Marke «Hammerschlagfarbe) eintragen lassen.

Durch Vertrag vom Januar 1926 überliess die Klägerin

Nr. 1 der Firma Frico A.-G. in Brugg, Klägerin Nr.2, die

Rezepte zur Herstellung von Rostschutzfarben und gestat-

tete ihr die Benützung der Marke « Hammerschlagfarbe •.

Diese wurde am 3. Dezember 1935 zu Gunaten der Kläge-

rin Nr. 1 auch ins schweizerische Markenregister einge-

tragen.

Markenschutz. No 80.

Der Beklagte Bubenhofer bet.reibt in Gossau eine

Lack- und Farbenfabrik und bringt unter der Bezeichnung

({ Anticorrosit-Hammerschlag)) eine Rostschutzfarbe in

den Handel. Er hat diese Marke am 26. Januar 1935

unter Nr. 85,076 im schweizerischen Markenregister

eintragen lassen.

B. -

Mit der beim Handelsgericht des Kantons St.

Gallen gegen den Beklagten angestrengten Klage ver-

langten die Firmen Frischauer & OIe und Fri('o A.-G. :

1. Ungültigerklärung und Löschung der Marke des

Beklagten;

2. Konfiskation und Vernichtung sämtlichen Materials

beim Beklagten, das die Bezeichnung ({ Hammerschlag-

farbe » trägt;

3. ein richterliches Verbot gegenüber dem Beklagten,

diese Be:t.eichnung irgendwie zu gebrauchen;

4. Schadenersatz, und zwar mindestens in der Höhe

von Fr. 1000.-;

5. Publikation des Urteils in fünf schweizerischen

Tageszeitungen und Fachschriften.

Der Beklagte erklärte sich in Prozess einverstanden,

seine Marke

({ Anticorrosit-Hammerschlag» löschen zu

lassen unter dem Vorbehalt, diese Bezeichnung in Ver-

bindung mit der schon eingetragenen Wort- und Bildmarke

{(KARE)) neu eintragen zu lassen. Im übrigen bestritt

er die Klagebegehren und erhob Widerklage. Diese geht,

soweit sie noch im Streite ist, auf Löschung der schwei-

zerischen Marke der Klägerin Nr. 1 « Hammerschlag-

farbe. » und auf Verbietung ihres Gebrauchs für Rost-

schutzfarben in der Fabrikation und im Handel der

Klägerinnen.

O. -

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hat

eine Expertise durchgeführt und durch Urteil vom 16.

Juni 1937 erkannt:

«A. Auf die Markenschutzklage der Frico A.-G. wird

nicht eingetreten.

B. In Bezug auf die Markenschutzklage der Firma

Markenschutz. No 80.

425

Frischauer & Cie wird der Beklagte bei der Er-

klärung, dass er seine Marke Nr. 85076 « Antioor-

rosit-Hammerschlagfarbe)} löschen lasse, behaftet.

C. Die Rechtsbegehren Ziff. 2, 4 & 5 der Klage wer-

den abgewiesen, Ziff. 3 in dem Sinne gutgeheissen,

dass dem Beklagten untersagt wird, für Farben,

zu deren Herstellung er keinen Hammerschlag

verwendet, diesen Namen zu gebrauchen.

D. Der Widerkläger wird beim Fallenlassen des Rechts-

begehrens lit. a unter den in den Motiven erwähnten

Vorbehalten behaftet.

Das Widerklagebegehren

lit. b wird, soweit es die Löschung der schwei7e-

rischen Marke Nr. 87199 betrifft, gutgeheissen,

und soweit es die Bezeichnung ({ Hammerschlag-

farben)) für Rostschutzfarben betrifft, in dem

Sinne gutgeheissen, dass die beanstandete Bezeich-

nung nicht gebraucht werden darf, soweit nicht

Hammerschlag verwendet wird. »

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag,

es seien die Rechtsbegehren Nr. 2-5 der Klage gutzu-

heissen und die Widerklage sei abzuweisen. Eventuell

wird die Abnahme der anerbotenen Beweise beantragt.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Aktivlegitimation der Klägerin Nr. 2).

2. -

Zur Frage des Markenrechtes der Klägerin Nr. I

ist davon auszugehen, dass Deutschland und die Schweiz

der Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883, revidiert

am 14. Dezember 1900 und am 2. Juni 1911, angeschlossen

sind. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der revidierten übereinkunft

muss die im Ursprungslande Deutschland eingetragene

Marke der Klägerin Nr. 1 in der Schwei7 grundsätzlich

zum Schutze zugelassen werden. Eine Ausnahme darf nur

gemacht werden, wenn die in Art. 6 Ziff. 1-3 angeführten

AusschliessungsgrüDde vorliegen. In Betracht kommt

426

l\ 80.

vorliegendenfalli; Ziff. 2. Damach können als ungültig

erklärt werden,}Iarken, welche der Unterscheidungskraft

entbehren oder. welche ausschliesslich aus Zeichen oder

Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung

usw. dienen können, oder die in der gewöhnlichen Sprache

oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenhei-

ten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuch-

lich geworden sind. Der Beklagte behauptet die Schutz-

unfähigkeit der klägerischen Marke « Hammerschlag)l,

indem er ausführt, dass es sich dabei um eine Sachbe-

zeichnung handle, welche die Beschaffenheit der Farben

und ihre Bestimmung als

Anstrei~hmittel gegen den

Rost zum Ausdruck bringe.

3. -

« Hammerschlag » ist der beim Schmieden glühen-

den Eisens sich abblätternde Glühspan. Dieser wird seit

langem technisch verwendet.

So wird er seit vielen

Jahren bei der Glühstahlbereitung oxydierten Pu1vem

beigemengt, ferner findet er Verwendung als Schleif- und

Putzmittel für Metalle.

Hammerschlag ist auch eih

Rostvorbeugungs- oder Rostschutzmittel. Wie die Vor-

instanz für das Bundesgericht

verbindlich feststellt,

wurde er in der Schweiz in dieser Eigenschaft schon lange

gebraucht zur Füllung von Kissen, die so geeignet sind,

die Spitzen nicht rostfreier Nadeln vor der Verrostung

zu bewahren. Nach der weitem Feststellung der Vorinstanz

ist Hammerschlag im Publikum allgemein als gutes

Rostschutzmittel bekannt; weiter ergibt sich aus den

Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass Ham-

merschlag hierzulande ein gebräuchliches Wort ist, während

Ausdrücke wie Glühspan, Walz haut weniger verwendet

werden.

Das Wort Hammerschlag ist also, zunächst für sich

und ohne Beziehung auf ein bestimmtes Erzeugnis betrach-

tet, zweifellos eine Sachbezeichnung. Es bestimmt und

beschreibt eine Sache, die nach Herstellung, Gestalt,

Zusammensetzung, namentlich aber auch nach ihrer

Markenschutz. No 80.

427

'Eigenschaft und Wirkungsweise, nämlich als Rostputz-

und Rostschutzmittel, allgemein bekannt ist.

Diese

bekannte hervortretende Eigenschaft gibt dem Wort auch

die Bedeutung eines Hinweises auf die Natur und Bestim,

mung anderer Sachbezeichnungen, wenn es mit ihnen

in Verbindung gebracht wird, und erhält dadurch den

Wert einer Eigenschaftsbezeichnung.

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, die

auch für das internationale, Rechtsgebiet Geltung haben

darf, ist die Schutzfähigkeit derartiger Deskriptivzeichen

nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Durch ihre grund-

sätzliche Zulassung kommt man den Bedürfnissen des

Verkehrs entgegen, wo oft an vorhandene Begriffe anleh-

nende Wortmarken gewählt werden, die sich den Abneh-

merkreisen besser einprägen als willkürliche Neubildungen

und die manchmal schlagwortartige Bedeutung als Kenn-

zeichen für die Ware erlangen und dadurch geeignet sind,

diese im Verkehr hervorzuheben. Die Klägerinnen behaup-

ten denn auch, dass sie vor langem das Wort Hammer-

schlagfarbe in Deutschland, in der Schweiz und auch im

übrigen Auslande für ihre Rostschutzfarben im Sinne

einer dem allgemeinen Wortschatz entnommenen Phan-

tasiebezeichnung als Erste eingeführt und zu einem

eigentlichen Kennzeichnen ihrer Erzeugnisse gemacht

haben. Sie erklären, dass sie in ihren Rostschutzfarben

gar keinen Hammerschlag verwenden, sondern ein anderes

Rostschutzmittel, und dass mit dem Wort Hammerschlag

lediglich der Anklang an etwas Dauerhaftes geschaffen

werden sollte. Durch ausgedehnte Propaganda und die

Qualität ihrer Produkte sei der Ruf der Marke der Kläge-

rinnen ständig gewachsen, und sie habe sich in der Fach-

welt durchgesetzt in der Weise, dass « Hammerschlag t)

zur Herkunftsbezeichnung für die Erzeugnisse der Kläge-

rinnen geworden sei.

In ständiger Rechtsprechung hat sich indessen das

Bundesgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die

erwähnten Wortzeichen nur dann des Rechtsschutzes

428

lfarkenschutz. N° 80.

teilhaftig sein ~önnen, wenn sie nicht in einem engen

Zusammenhang' mit . der Ware stehen, der unmittelbar

auf die Herstellung, die Eigenschaften oder die Bestim-

mung der Ware schliessen lässt und infolgedessen der

Marke die Kraft eines Sonderzeichens nimmt. Ist diese

Beziehung gegeben, so handelt es sich um ein Freizeichen,

das jedl'rmann zugänglich sein muss und nicht monopo-

lisiert werden darf. Allerdings genügt ~ur Versagung des

Schutzes nicht schon jede Anspielung auf die Natur oder

Bestimmung der Ware. Der Schutz des Zeichens ist

insbesondere dann angezeigt, wenn es sich nur um eine

entfernte, erst unter der Zuhilfenahme der Phantasie im

Wege besonderer Ideenverbindung erkennbare Beziehung

zur Ware handelt (BGE 54 II S. 406 und die dortigen

Hinweise; 56 11 S. 409 betr. die Wortmarke « Rachen-

putzer); SCHUPPLI, Die Wortmarke S. 10 und 34 ff;

KOLB, Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Mar-

kenzeichens S. 29 ff.).

Diese durch die Praxis gebildete Auffassung trifft mit

den Erfordernissen von Ziffer 2 des Art. 6 der Überein-

kunft zusammen. Darnach sowohl wie nach den erwähnten

Grundsätzen der Rechtsprechung frägt es sich für den

vorliegenden Fall, ob das Wort « Hammerschlag)} in

Verbindung mit dem Wort ((Farbe) in unserm Land als

Beschaffenheits-

oder Bestimmungsbezeichnung dienen

kann oder in diesem Sinne bereits gebräuchlich geworden

ist. Das bestimmt sich nicht nach abstrakten Über-

legungen und nach philologischer Prüfung der Wort-

bedeutung, sondern nach der Anschauung in den mass·

gebenden Verkehrs.kreisen. Nach der gekennzeichneten

Bedeutung des Wortes ((Hammerschlag) in der Schweiz

besteht nun zweifellos und bestand seit langem eine

unmitt~lbare Beziehung zwischen der bekannten, vor

Rost schützenden Eigenschaft des Hammerschlages und

der Haupteigenschaft der Farben, die vor Rost schützen

sollen. Diese Beziehung muss nicht erst durch Betätigung

der Phantasie auf dem Wege der Ideenverbindung gewon-

Markenschutz. N° 80.

429

nen werden, sondern drängt sich ohne weiteres auf. Das

Wort « Hammerschlag)}

k a n n

demnach als Eigen-

schaftsbezeichnung oder Bestimmungsangabe für die dem

Rostschutz dienenden Farben gebraucht werden.

Die

Vorlnstanz stellt auch in verbindlicher Weise fest, dass

im Kolonial- und Farbwarenhandel bis dahin nicht bloss

angenommen wurde, die Hammerschlagfarben dienen

dem Rostschutz, sondern dass die Meinung obwaltete,

es handle sich dabei um Farben, die wirklich Hammer-

schlag enthalten. Die Warenbezeichnung wurde also in

der Schweiz in so enge Beziehung zur Ware gebracht,

dass die durch das Warenzeichen bezeichnete Sache als

deren Bestandteil galt.

« Hammerschlag)} kann deshalb

für die Schweiz in Beziehung zu Rostschutzfarben nicht

als Phantasiebezeichnung gelten, sondern muss als be-

schreibender und nach den Verkehrsanschauungen ohne

weiteres erkennbarer Hinweis auf die wesentliche Eigen-

schaft ·des Erzeugnisses angesehen werden. Das bedeutet

gemäss Art. 6 Ziff. 2 der Übereinkunft, dass das Zeichen

in Verbindung mit dem Wort Farbe geeignet ist, im

Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und gleich-

zeitig der Bestimmung der Ware zu dienen; und in diesem

Sinne ist sie tatsächlich auch gebräuchlich.

Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung mag durch eine

Gege.nüberstellung veranschaulicht werden: Für Rost-

schutzfarben wurde das Wortzeichen « Schuppenpanzer-

farbe)} gewählt und geschützt (Blatt für Patent-, Muster-

und Zeichenwesen V, 41). Auch « Schuppenpanzer)} weist

auf die Beschaffenheit der Farbe hin, obwohl zwar mehr

auf ihre Dauerhaftigkeit als auf ihre Wirkung als Rost-

schutzmittel, und auch « Schuppenpanzer)} ist eine Sach-

bezeichnung.

Diese wurde aber einem fernliegenden

Gebiet entnommen, und erst eine phantasiemässige Begriffs-

übertragung lässt dt:n Zusammenhang erkennen und auf

etwas Dauerhaftes, einem Panzer Ähnliches, schliessen

während der als Rostschutz bekannte « Hammerschlag)}

direkt die Rostschutzeigenschaft der Farbe bezeichnet. .

430

Markenschutz. No 80.

Auch wenn;also die Klägerinnen Hainmerschlag in

ihr~m Erzeugni'ssen nicht verwenden, so kann das Wort

wegen seiner Verwendung als Bezeichnung für die Haupt-

eigenschaft der Ware markenrechtlich keinen Schutz

geniessen. Und auch wenn die Marke ({ Hammerschlag.,.

farbe» in den beteiligten Verkehrskreisen die Anerkennung

als Sonderzeichen für die Produkte der Klägerinnen

erlangt hätte, so müsste ihm der Schutz in der Schweiz

versagt werden. Denn als Beschaffenheitsbezeichnung ist

dieses Zeichen schlechthin markenunfähig und damit im

Sinne von Art. 6 Ziff. 2 der übereinkunft in der Schweiz

nicht zuzulassen.

4. -

Es kommt wei~r als entscheidendes Moment

hinzu, dass Hammerschlag in der Farbenindustrie zur

Herstellung von Rostschutzfarben tatsächlichNHwendung

findet, also ein Bestandteil des Erzeugnisses ist.

Hält man damit zusammen, dass er den für die Wirkung

und Bestimmung entscheidenden Bestandteil dieser Farben

darstellt, so ist er tatsächlich in vollem Sinne eine Sach-

bezeichnung geworden. Selbst wenn die Klägerinnen die

Bezeichnung {(Hammerschlag» mit einer ganE andem

Absicht und nur im Sinne einer Anspielung eingeführt

haben, so hat nunmehr der Gang der technischen Ent-

wicklung die Sachlage überholt.

Diese Entwicklung

konnte auch von Anfang an vorausgesehen werden;

denn w~nn der gleichartige Magnetit als Rostschutzmittel

für Farben Verwendung finden konnte, so war wohl

abzusehen, dass auch der echte und bessere Hammerschlag

für den gleichen Zweck Verwendung finden würde. Es

kann bei dieser Sachlage niemandem verwehrt werden,

Farben, die Hammerschlag, ein offenbar wertvolles Rost-

schutzmittel, enthalten, auch mit dieser ihrer besondem

Qualität als Hammerschlag-Farben zu bezeichnen und

anzupreisen.

Damit erledigt sich auch die weitere Behauptung der

Klägerinnen, eine Täuschung des Publikums durch die

Verwendung der Marke

{(Hammerschlag» für Rost-,

Markenschutz. N° 80.

431

'schutzfarben, die keinen Hammerschlag enthalten, sei

nicht möglich.

Ebenso erledigt sich der wiederholte

Hinweis der Klägerinnen darauf, ihre Marke habe sich

im Verkehr durchgesetzt. Damit will offenbar gesagt

werden, es seien den Klägerinnen neben dem Marken-

recht Individualrechte am Gebrauch des Wortes {(Ham-

merschlag » erwachsen. Auch ein solches Recht wäre, wenn

es wirklich entstanden sein sollte, durch Einreihung des

Wortes Hammerschlag in den Bereich der die . Ware,

d. h. die Rostschutzfarbe selbst angehenden Sachbezeich-

nungen untergegangen.

Und wie die Vorinstanz mit,

Recht ausführt, kann bei dieser Sachlage dem Beklagten

auch nicht zugemutet werden, statt Hammerschlag ein

Ersatzwort, wie Sinter oder Walzhaut, zu wählen, da

das Recht auf die richtige Benennung der Sache und ihre

Bestandteile ein absolutes ist, ganz abgesehen davon,

dass die letztem Bezeichnungen, ",ie die Vorinstanz

feststellt, in der Schweiz nicht üblich sind.,

5. -

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Marke

Nr. 87,179 der Klägerin Nr. 1 zu löschen ist und dass

die gegenseitigen Begehren der Parteien, es sei jeder

andem der Gebrauch des Wortes Hammerschlag schlecht-

hin zu verbieten, abgewiesen werden müssen. Ferner

ist unberechtigt das Beg6hren der Klägerinnen auf Ver-

nichtung des mit dem Kennwort Hammerschlag versehenen

Materials des Beklagten.

.

Die Vorinstanz hat indessen die Verwendung des Wortes

Hammerschlag nicht einfach freigegeben, sondern an

dessen Gebrauch durch beide Parteien die Bedingung

geknüpft, dass es nur Farben bezeichnen darf, die wirklich

Hammerschlag enthalten. Soweit dies nicht der Fall ist,

ist beiden Parteien in gleicher Weise die Verwendung

der Bezeichnung Hammerschlag untersagt. Dieser Lösung

ist zuzustimmen. Sie bildet die sich von selbst ergebende

Konsequenz der Tatsache, dass Hammerschlag mit ~zug

auf Rostschutzfaroon eine Sachbezeichnung ist, SOWIe des

Umstandes, dass die Ausbietung von Farben, die diesen

432

Schuldbetreibun~. und Konkursrecht.

wertvolleb Rostschutzbestandteil nicht enthalten, als

((Hammerschlagfarben)} eine Täuschung der Käuferschaft

und gleichzeitig einen Akt unlautem Wettbewerbes

darstellen würde.

6. -

(Schadenersatz).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 10. März

1937 bestätigt.

VII. SCHULDBETREffiUNGS-

UNDKONKURSRECHT

POURSUITE ET F AILLITE

Vgl. 111. Teil Nr. 44. -

Voir IHe partie n° 44.