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l'rozessrecht. N0 79.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
79. Arrit cle la Ire SectiOIl civUe du la ciecembre 1937
dans la causa Graf contre Banque populaire s_e.
Recour8. DBlai. Il inoombe a l'avocat d'organiser son bureau de
maniere que, meme en son absence, les communications
puissent lui parvenir et les delais Iegaux ?tre observes.
Par jugement du 27 octobre 1937, Ia Cour civile vau-
doise a admis la demande de la Banque et oondamne le
defendeur Graf a lui payer la somme de 5864 fr. 90 avec
interets.
Le dispositif de ce jugement a ete envoye a l'avocat du
defendeur par .Ia voie postale une premiere fois le 27 octo-
bre, puis, faute d'accuse de receptioh, le 5 novembre,
sans plus de sucOOs, et enfin le 12 novembre 1937, pli que
l'avocat reoollllait avoir re~u selon l'acte du recours qu'il
a forme le 2 decembre, longtemps apres l'expiration du
delai de 20 jours a partir du 27 octobre. Pour justifier
ce retard, l'avocat explique qu'il est alite depuis plus de
deux mois, soufIrant d'une fracture de jambe qui l'a oblige
a fermer son bureau, en sorte que les deux premieres com-
munications ne Iui sont pas parvenues.
Cette excuse n'est cependant pas valable, car il incombe
a l'avocat d'organiser son bureau de maniere que, meme
en son absence, les delais Iegaux puissent etre observes
(RO 60 II p. 352; J. d. T. 1935 p. 338). TI eut d'ailleurs
ete facile dans le cas particuIier de faire suivre la corres-
pondance a 180 clinique ou au domicile de l'avocat, et
ceIui-ci n'invoque aucune ciroonstance particuliere qui
puisse justifier une restitution de delai suivant l'art. 43 OJ
Markenschutz. N° 80.
'23
'(cf. LEUCH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Hem,
m. 288,'rem. 4 p. 242).
Le recours a donc ete forme trop tard.
Par ces motifs, le Tribunal flderal
d6clare le reoours irrecevable.
Vgl. auch Nr. 75. -
Voir aussi UO 75.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
80. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUa.bteilung
Tom a. November 1987 i. S. Prilchauer " Oie und Fneo A.-G.
gegen Bubenhofer.
1\1 a r k e n s c hut z,
Rev. Pariser Verbandsübereinkunft.
SchutzfäJrigkeit von Des kr i pt iv z e ich e n; Voraus-
setzungen. SchutzunfäJrigkeit der Bezeichnung « Ha m m e r -
sc h lag f a r ben» für Rostschutzfarben. Erw. 2-4.
Uni a uterer Wet tb ewer b. Die Verwendung des Wortes
« Hammerschlag» ist nur zulässig für Farben, die wirklioh
Hammerschlag enthalten. Erw. 5.
.A. -
Die Firma Frischauer & Cie in Asperg vor Stutt-
gart, Klägerin Nr. 1, fabriziert und vertreibt Rostschutz-
farben. Sie hat dafür in Deutschland am 24. Mai 1921
die "Marke «Hammerschlagfarbe) eintragen lassen.
Durch Vertrag vom Januar 1926 überliess die Klägerin
Nr. 1 der Firma Frico A.-G. in Brugg, Klägerin Nr.2, die
Rezepte zur Herstellung von Rostschutzfarben und gestat-
tete ihr die Benützung der Marke « Hammerschlagfarbe •.
Diese wurde am 3. Dezember 1935 zu Gunaten der Kläge-
rin Nr. 1 auch ins schweizerische Markenregister einge-
tragen.
Markenschutz. No 80.
Der Beklagte Bubenhofer bet.reibt in Gossau eine
Lack- und Farbenfabrik und bringt unter der Bezeichnung
({ Anticorrosit-Hammerschlag)) eine Rostschutzfarbe in
den Handel. Er hat diese Marke am 26. Januar 1935
unter Nr. 85,076 im schweizerischen Markenregister
eintragen lassen.
B. -
Mit der beim Handelsgericht des Kantons St.
Gallen gegen den Beklagten angestrengten Klage ver-
langten die Firmen Frischauer & OIe und Fri('o A.-G. :
1. Ungültigerklärung und Löschung der Marke des
Beklagten;
2. Konfiskation und Vernichtung sämtlichen Materials
beim Beklagten, das die Bezeichnung ({ Hammerschlag-
farbe » trägt;
3. ein richterliches Verbot gegenüber dem Beklagten,
diese Be:t.eichnung irgendwie zu gebrauchen;
4. Schadenersatz, und zwar mindestens in der Höhe
von Fr. 1000.-;
5. Publikation des Urteils in fünf schweizerischen
Tageszeitungen und Fachschriften.
Der Beklagte erklärte sich in Prozess einverstanden,
seine Marke
({ Anticorrosit-Hammerschlag» löschen zu
lassen unter dem Vorbehalt, diese Bezeichnung in Ver-
bindung mit der schon eingetragenen Wort- und Bildmarke
{(KARE)) neu eintragen zu lassen. Im übrigen bestritt
er die Klagebegehren und erhob Widerklage. Diese geht,
soweit sie noch im Streite ist, auf Löschung der schwei-
zerischen Marke der Klägerin Nr. 1 « Hammerschlag-
farbe. » und auf Verbietung ihres Gebrauchs für Rost-
schutzfarben in der Fabrikation und im Handel der
Klägerinnen.
O. -
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hat
eine Expertise durchgeführt und durch Urteil vom 16.
Juni 1937 erkannt:
«A. Auf die Markenschutzklage der Frico A.-G. wird
nicht eingetreten.
B. In Bezug auf die Markenschutzklage der Firma
Markenschutz. No 80.
425
Frischauer & Cie wird der Beklagte bei der Er-
klärung, dass er seine Marke Nr. 85076 « Antioor-
rosit-Hammerschlagfarbe)} löschen lasse, behaftet.
C. Die Rechtsbegehren Ziff. 2, 4 & 5 der Klage wer-
den abgewiesen, Ziff. 3 in dem Sinne gutgeheissen,
dass dem Beklagten untersagt wird, für Farben,
zu deren Herstellung er keinen Hammerschlag
verwendet, diesen Namen zu gebrauchen.
D. Der Widerkläger wird beim Fallenlassen des Rechts-
begehrens lit. a unter den in den Motiven erwähnten
Vorbehalten behaftet.
Das Widerklagebegehren
lit. b wird, soweit es die Löschung der schwei7e-
rischen Marke Nr. 87199 betrifft, gutgeheissen,
und soweit es die Bezeichnung ({ Hammerschlag-
farben)) für Rostschutzfarben betrifft, in dem
Sinne gutgeheissen, dass die beanstandete Bezeich-
nung nicht gebraucht werden darf, soweit nicht
Hammerschlag verwendet wird. »
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag,
es seien die Rechtsbegehren Nr. 2-5 der Klage gutzu-
heissen und die Widerklage sei abzuweisen. Eventuell
wird die Abnahme der anerbotenen Beweise beantragt.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Aktivlegitimation der Klägerin Nr. 2).
2. -
Zur Frage des Markenrechtes der Klägerin Nr. I
ist davon auszugehen, dass Deutschland und die Schweiz
der Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883, revidiert
am 14. Dezember 1900 und am 2. Juni 1911, angeschlossen
sind. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der revidierten übereinkunft
muss die im Ursprungslande Deutschland eingetragene
Marke der Klägerin Nr. 1 in der Schwei7 grundsätzlich
zum Schutze zugelassen werden. Eine Ausnahme darf nur
gemacht werden, wenn die in Art. 6 Ziff. 1-3 angeführten
AusschliessungsgrüDde vorliegen. In Betracht kommt
426
l\ 80.
vorliegendenfalli; Ziff. 2. Damach können als ungültig
erklärt werden,}Iarken, welche der Unterscheidungskraft
entbehren oder. welche ausschliesslich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung
usw. dienen können, oder die in der gewöhnlichen Sprache
oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenhei-
ten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuch-
lich geworden sind. Der Beklagte behauptet die Schutz-
unfähigkeit der klägerischen Marke « Hammerschlag)l,
indem er ausführt, dass es sich dabei um eine Sachbe-
zeichnung handle, welche die Beschaffenheit der Farben
und ihre Bestimmung als
Anstrei~hmittel gegen den
Rost zum Ausdruck bringe.
3. -
« Hammerschlag » ist der beim Schmieden glühen-
den Eisens sich abblätternde Glühspan. Dieser wird seit
langem technisch verwendet.
So wird er seit vielen
Jahren bei der Glühstahlbereitung oxydierten Pu1vem
beigemengt, ferner findet er Verwendung als Schleif- und
Putzmittel für Metalle.
Hammerschlag ist auch eih
Rostvorbeugungs- oder Rostschutzmittel. Wie die Vor-
instanz für das Bundesgericht
verbindlich feststellt,
wurde er in der Schweiz in dieser Eigenschaft schon lange
gebraucht zur Füllung von Kissen, die so geeignet sind,
die Spitzen nicht rostfreier Nadeln vor der Verrostung
zu bewahren. Nach der weitem Feststellung der Vorinstanz
ist Hammerschlag im Publikum allgemein als gutes
Rostschutzmittel bekannt; weiter ergibt sich aus den
Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass Ham-
merschlag hierzulande ein gebräuchliches Wort ist, während
Ausdrücke wie Glühspan, Walz haut weniger verwendet
werden.
Das Wort Hammerschlag ist also, zunächst für sich
und ohne Beziehung auf ein bestimmtes Erzeugnis betrach-
tet, zweifellos eine Sachbezeichnung. Es bestimmt und
beschreibt eine Sache, die nach Herstellung, Gestalt,
Zusammensetzung, namentlich aber auch nach ihrer
Markenschutz. No 80.
427
'Eigenschaft und Wirkungsweise, nämlich als Rostputz-
und Rostschutzmittel, allgemein bekannt ist.
Diese
bekannte hervortretende Eigenschaft gibt dem Wort auch
die Bedeutung eines Hinweises auf die Natur und Bestim,
mung anderer Sachbezeichnungen, wenn es mit ihnen
in Verbindung gebracht wird, und erhält dadurch den
Wert einer Eigenschaftsbezeichnung.
Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, die
auch für das internationale, Rechtsgebiet Geltung haben
darf, ist die Schutzfähigkeit derartiger Deskriptivzeichen
nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Durch ihre grund-
sätzliche Zulassung kommt man den Bedürfnissen des
Verkehrs entgegen, wo oft an vorhandene Begriffe anleh-
nende Wortmarken gewählt werden, die sich den Abneh-
merkreisen besser einprägen als willkürliche Neubildungen
und die manchmal schlagwortartige Bedeutung als Kenn-
zeichen für die Ware erlangen und dadurch geeignet sind,
diese im Verkehr hervorzuheben. Die Klägerinnen behaup-
ten denn auch, dass sie vor langem das Wort Hammer-
schlagfarbe in Deutschland, in der Schweiz und auch im
übrigen Auslande für ihre Rostschutzfarben im Sinne
einer dem allgemeinen Wortschatz entnommenen Phan-
tasiebezeichnung als Erste eingeführt und zu einem
eigentlichen Kennzeichnen ihrer Erzeugnisse gemacht
haben. Sie erklären, dass sie in ihren Rostschutzfarben
gar keinen Hammerschlag verwenden, sondern ein anderes
Rostschutzmittel, und dass mit dem Wort Hammerschlag
lediglich der Anklang an etwas Dauerhaftes geschaffen
werden sollte. Durch ausgedehnte Propaganda und die
Qualität ihrer Produkte sei der Ruf der Marke der Kläge-
rinnen ständig gewachsen, und sie habe sich in der Fach-
welt durchgesetzt in der Weise, dass « Hammerschlag t)
zur Herkunftsbezeichnung für die Erzeugnisse der Kläge-
rinnen geworden sei.
In ständiger Rechtsprechung hat sich indessen das
Bundesgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die
erwähnten Wortzeichen nur dann des Rechtsschutzes
428
lfarkenschutz. N° 80.
teilhaftig sein ~önnen, wenn sie nicht in einem engen
Zusammenhang' mit . der Ware stehen, der unmittelbar
auf die Herstellung, die Eigenschaften oder die Bestim-
mung der Ware schliessen lässt und infolgedessen der
Marke die Kraft eines Sonderzeichens nimmt. Ist diese
Beziehung gegeben, so handelt es sich um ein Freizeichen,
das jedl'rmann zugänglich sein muss und nicht monopo-
lisiert werden darf. Allerdings genügt ~ur Versagung des
Schutzes nicht schon jede Anspielung auf die Natur oder
Bestimmung der Ware. Der Schutz des Zeichens ist
insbesondere dann angezeigt, wenn es sich nur um eine
entfernte, erst unter der Zuhilfenahme der Phantasie im
Wege besonderer Ideenverbindung erkennbare Beziehung
zur Ware handelt (BGE 54 II S. 406 und die dortigen
Hinweise; 56 11 S. 409 betr. die Wortmarke « Rachen-
putzer); SCHUPPLI, Die Wortmarke S. 10 und 34 ff;
KOLB, Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Mar-
kenzeichens S. 29 ff.).
Diese durch die Praxis gebildete Auffassung trifft mit
den Erfordernissen von Ziffer 2 des Art. 6 der Überein-
kunft zusammen. Darnach sowohl wie nach den erwähnten
Grundsätzen der Rechtsprechung frägt es sich für den
vorliegenden Fall, ob das Wort « Hammerschlag)} in
Verbindung mit dem Wort ((Farbe) in unserm Land als
Beschaffenheits-
oder Bestimmungsbezeichnung dienen
kann oder in diesem Sinne bereits gebräuchlich geworden
ist. Das bestimmt sich nicht nach abstrakten Über-
legungen und nach philologischer Prüfung der Wort-
bedeutung, sondern nach der Anschauung in den mass·
gebenden Verkehrs.kreisen. Nach der gekennzeichneten
Bedeutung des Wortes ((Hammerschlag) in der Schweiz
besteht nun zweifellos und bestand seit langem eine
unmitt~lbare Beziehung zwischen der bekannten, vor
Rost schützenden Eigenschaft des Hammerschlages und
der Haupteigenschaft der Farben, die vor Rost schützen
sollen. Diese Beziehung muss nicht erst durch Betätigung
der Phantasie auf dem Wege der Ideenverbindung gewon-
Markenschutz. N° 80.
429
nen werden, sondern drängt sich ohne weiteres auf. Das
Wort « Hammerschlag)}
k a n n
demnach als Eigen-
schaftsbezeichnung oder Bestimmungsangabe für die dem
Rostschutz dienenden Farben gebraucht werden.
Die
Vorlnstanz stellt auch in verbindlicher Weise fest, dass
im Kolonial- und Farbwarenhandel bis dahin nicht bloss
angenommen wurde, die Hammerschlagfarben dienen
dem Rostschutz, sondern dass die Meinung obwaltete,
es handle sich dabei um Farben, die wirklich Hammer-
schlag enthalten. Die Warenbezeichnung wurde also in
der Schweiz in so enge Beziehung zur Ware gebracht,
dass die durch das Warenzeichen bezeichnete Sache als
deren Bestandteil galt.
« Hammerschlag)} kann deshalb
für die Schweiz in Beziehung zu Rostschutzfarben nicht
als Phantasiebezeichnung gelten, sondern muss als be-
schreibender und nach den Verkehrsanschauungen ohne
weiteres erkennbarer Hinweis auf die wesentliche Eigen-
schaft ·des Erzeugnisses angesehen werden. Das bedeutet
gemäss Art. 6 Ziff. 2 der Übereinkunft, dass das Zeichen
in Verbindung mit dem Wort Farbe geeignet ist, im
Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und gleich-
zeitig der Bestimmung der Ware zu dienen; und in diesem
Sinne ist sie tatsächlich auch gebräuchlich.
Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung mag durch eine
Gege.nüberstellung veranschaulicht werden: Für Rost-
schutzfarben wurde das Wortzeichen « Schuppenpanzer-
farbe)} gewählt und geschützt (Blatt für Patent-, Muster-
und Zeichenwesen V, 41). Auch « Schuppenpanzer)} weist
auf die Beschaffenheit der Farbe hin, obwohl zwar mehr
auf ihre Dauerhaftigkeit als auf ihre Wirkung als Rost-
schutzmittel, und auch « Schuppenpanzer)} ist eine Sach-
bezeichnung.
Diese wurde aber einem fernliegenden
Gebiet entnommen, und erst eine phantasiemässige Begriffs-
übertragung lässt dt:n Zusammenhang erkennen und auf
etwas Dauerhaftes, einem Panzer Ähnliches, schliessen
während der als Rostschutz bekannte « Hammerschlag)}
direkt die Rostschutzeigenschaft der Farbe bezeichnet. .
430
Markenschutz. No 80.
Auch wenn;also die Klägerinnen Hainmerschlag in
ihr~m Erzeugni'ssen nicht verwenden, so kann das Wort
wegen seiner Verwendung als Bezeichnung für die Haupt-
eigenschaft der Ware markenrechtlich keinen Schutz
geniessen. Und auch wenn die Marke ({ Hammerschlag.,.
farbe» in den beteiligten Verkehrskreisen die Anerkennung
als Sonderzeichen für die Produkte der Klägerinnen
erlangt hätte, so müsste ihm der Schutz in der Schweiz
versagt werden. Denn als Beschaffenheitsbezeichnung ist
dieses Zeichen schlechthin markenunfähig und damit im
Sinne von Art. 6 Ziff. 2 der übereinkunft in der Schweiz
nicht zuzulassen.
4. -
Es kommt wei~r als entscheidendes Moment
hinzu, dass Hammerschlag in der Farbenindustrie zur
Herstellung von Rostschutzfarben tatsächlichNHwendung
findet, also ein Bestandteil des Erzeugnisses ist.
Hält man damit zusammen, dass er den für die Wirkung
und Bestimmung entscheidenden Bestandteil dieser Farben
darstellt, so ist er tatsächlich in vollem Sinne eine Sach-
bezeichnung geworden. Selbst wenn die Klägerinnen die
Bezeichnung {(Hammerschlag» mit einer ganE andem
Absicht und nur im Sinne einer Anspielung eingeführt
haben, so hat nunmehr der Gang der technischen Ent-
wicklung die Sachlage überholt.
Diese Entwicklung
konnte auch von Anfang an vorausgesehen werden;
denn w~nn der gleichartige Magnetit als Rostschutzmittel
für Farben Verwendung finden konnte, so war wohl
abzusehen, dass auch der echte und bessere Hammerschlag
für den gleichen Zweck Verwendung finden würde. Es
kann bei dieser Sachlage niemandem verwehrt werden,
Farben, die Hammerschlag, ein offenbar wertvolles Rost-
schutzmittel, enthalten, auch mit dieser ihrer besondem
Qualität als Hammerschlag-Farben zu bezeichnen und
anzupreisen.
Damit erledigt sich auch die weitere Behauptung der
Klägerinnen, eine Täuschung des Publikums durch die
Verwendung der Marke
{(Hammerschlag» für Rost-,
Markenschutz. N° 80.
431
'schutzfarben, die keinen Hammerschlag enthalten, sei
nicht möglich.
Ebenso erledigt sich der wiederholte
Hinweis der Klägerinnen darauf, ihre Marke habe sich
im Verkehr durchgesetzt. Damit will offenbar gesagt
werden, es seien den Klägerinnen neben dem Marken-
recht Individualrechte am Gebrauch des Wortes {(Ham-
merschlag » erwachsen. Auch ein solches Recht wäre, wenn
es wirklich entstanden sein sollte, durch Einreihung des
Wortes Hammerschlag in den Bereich der die . Ware,
d. h. die Rostschutzfarbe selbst angehenden Sachbezeich-
nungen untergegangen.
Und wie die Vorinstanz mit,
Recht ausführt, kann bei dieser Sachlage dem Beklagten
auch nicht zugemutet werden, statt Hammerschlag ein
Ersatzwort, wie Sinter oder Walzhaut, zu wählen, da
das Recht auf die richtige Benennung der Sache und ihre
Bestandteile ein absolutes ist, ganz abgesehen davon,
dass die letztem Bezeichnungen, ",ie die Vorinstanz
feststellt, in der Schweiz nicht üblich sind.,
5. -
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Marke
Nr. 87,179 der Klägerin Nr. 1 zu löschen ist und dass
die gegenseitigen Begehren der Parteien, es sei jeder
andem der Gebrauch des Wortes Hammerschlag schlecht-
hin zu verbieten, abgewiesen werden müssen. Ferner
ist unberechtigt das Beg6hren der Klägerinnen auf Ver-
nichtung des mit dem Kennwort Hammerschlag versehenen
Materials des Beklagten.
.
Die Vorinstanz hat indessen die Verwendung des Wortes
Hammerschlag nicht einfach freigegeben, sondern an
dessen Gebrauch durch beide Parteien die Bedingung
geknüpft, dass es nur Farben bezeichnen darf, die wirklich
Hammerschlag enthalten. Soweit dies nicht der Fall ist,
ist beiden Parteien in gleicher Weise die Verwendung
der Bezeichnung Hammerschlag untersagt. Dieser Lösung
ist zuzustimmen. Sie bildet die sich von selbst ergebende
Konsequenz der Tatsache, dass Hammerschlag mit ~zug
auf Rostschutzfaroon eine Sachbezeichnung ist, SOWIe des
Umstandes, dass die Ausbietung von Farben, die diesen
432
Schuldbetreibun~. und Konkursrecht.
wertvolleb Rostschutzbestandteil nicht enthalten, als
((Hammerschlagfarben)} eine Täuschung der Käuferschaft
und gleichzeitig einen Akt unlautem Wettbewerbes
darstellen würde.
6. -
(Schadenersatz).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 10. März
1937 bestätigt.
VII. SCHULDBETREffiUNGS-
UNDKONKURSRECHT
POURSUITE ET F AILLITE
Vgl. 111. Teil Nr. 44. -
Voir IHe partie n° 44.