Volltext (verifizierbarer Originaltext)
392
Erfindungsschutz. Xo 67.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
67. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUa.bteiluug
vom 4. Oktober 1938 i. S. Gebrüder EWer gegen Xiing.
Gnmdsätze für die Bestimmung des s ach 1 ich enG e 1 -
tun g s b e r eie h e s eines Patentes, PatG Art. 5, in caau
zweier Patente für Schlagmühlen.
2. -
Sowohl die Frage nach der Rechtsbeständigkeit
von Unteranspruch 2 des Patentes des Beklagten, wie die
Frage nach dem Vorliegen einer Verletzung des Patentes
der Kläger durch den Luftkanal bei der Konstruktion des
Beklagten können nur entschieden werden, wenn vorerst
der Schutzbereich der beiden einander gegenüberstehenden
Patente abgeklärt ist.
a) Beim Patent der Kläger ist im Hauptanspruch von
Luftschlitzen die Rede, die an geeigneter Stelle des Ge-
häuses ausserhalb des Siebes angebracht sind, welches den
Schlägerraum nach unten abschliesst. Als Zweck dieser
Luftschlitze bezeichnet der Patentanspruch die Erzeugung
von Saugströmen, durch welche die Anhäufung des Mahl-
gutes zwischen Sieb und Gehäuse verhindert werden soll,
um eine Verstopfung des Siebes zu verhüten. Nach der
Feststellung der sachverständigen Vorinstanz, an die das
Bundesgericht gebunden ist, haben die Luftschlitze jedoch
noch eine weitere Funktion, nämlich die der Abkühlung.
Beim Patent des Beklagten ist ein besonderer, im Ein-
laufstutzen angebrachter Luftkanal vorgesehen, der oben
ausserhalb des Siebes in das Gehäuse mündet und zur Ein-
führung eines Luftstroms dient, welcher das auf der oberen
Siebfläche austretende Mahlprodukt entfernen soll. Aber
auch beim Patent des Beklagten kommt dem Luftstrom
nach der Feststellung der Vorinstanz eine Kühlfunktion
Erfindungsschutz. N0 67.
393
zu; ja dies ist nach der Vorinstanz sogar der Hauptzweck
der Erfindung, da die gesamte Konstruktion der Mühle
des Beklagten die Gefahr einer Anhäufung des Mahlgutes
zwischen Sieb und Gehäuse und damit die Gefahr einer
Verstopfung des Siebes zum vorneherein ausschliesst.
b) Es fragt sich nun, ob auch die Kühlwirkung, obwohl
sie im Anspruch keines der beiden Patente erwähnt wird,
doch unter deren Schutzumfang, oder wie Art. 5 PatG
sich ausdrückt, unter den sachlichen Geltungsbereich
fällt. Muss diese Frage verneint werden, so ist die Kühl-
funktion weder nach dem einen noch nach dem andern
Patent geschützt, und damit fällt auch eine Patentver-
letzung durch den Beklagten unter diesem Gesichtspunkt
ausser Betracht. Ist die Frage dagtgen zu bejahen, so ist
weiter zu prüfen, ob der Luftkanal des Beklagten gegen-
über dem Luftschlitz der Kläger nicht doch schutzfähig
sei, weil er einen technischen Fortschritt auf Grund einer
schöpferischen· Idee darstelle.
c) Für die Bestimmung des sachlichen Geltungsbereiches
eines Patentes ist nach Art. 5 PatG der vom Patentbe-
werber formulierte Patentanspruch massgebend. Bei der
Feststellung von dessen Inhalt und Tragweite, die auf dem
Wege der Auslegung des Wortlautes zu erfolgen hat, ist
im Zweifel anzunehmen, dass der Patentbewerber den
Willen gehabt habe, den Schutz für alles dasjenige zu
beanspruchen, was an seiner Erfindung
0 b j e k t i v
neu war und eine Bereicherung der Technik darstellte.
Dass der Erfinder selber die Tragweite seines Erfindungs-
gedankens im vollen Umfange erkannt habe, ist nach der
herrschenden Lehre nicht erforderlich. Geschützt ist viel-
mehr auch eine Auswirkung des Erfindungsgedankens,
die der Erfinder selber nicht erkannt hat, sofern wenig-
stens der Fachmann nach dem Stande der Technik zur
Zeit der Patentanmeldung diese Auswirkung aus dem
Patentanspruch herauslesen konnte (vergl. WEIDLICH und
BLUM, Anm. 10 zu Art. 5 PatG, S. 167 ff.; im gleichen Sinn
auch die neuere Rechtsprechung und Literatur zum deut-
3!H
Schuldhetl'eibullgs- ulltl Konkursl'eeht.
sehen Patentrecht, im welchem allerdings dem Patent-
anspruch eine geringere Bedeutung beigemessen und das
entscheidende Gewicht auf den Stand der Technik gelegt
\vird: KRAUSSE, Kommentar zum PatG, S. 112, lit. c;
PIETZCKER, AllID. 33 zu § 4 PatG, Entscheid des Reichs-
gerichts in GRUR 42 S. 349 ff.).
d) Danach ist im vorliegenden Falle massgebend, ob
dem Fachmann -
und zwar wird auch in diesem Zusam-
menhang, wie bei der Frage der Erfindungshöhe, auf das
'Vissen und Können des gut ausgebildeten Fachmannes
abzustellen sein -
durch die beiden zur Behandlung
stehenden Patente geoffenbart wnrde, dass den Luftöff-
nungen auch Kühlfunktionen zukommen. Die Vorinstanz
hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Sie erklärt ledig-
lich, die Erkenntnis der Kühlfunktion des zu andern
Zwecken angebrachten Luftschlitzes stelle nicht eine Er-
findung, sondern eine Entdeckung dar. Damit gibt die
Vorinstanz zu erkennen, dass nach ihrer Ansicht aus die-
sem Grunde die Kühlfunktion nicht unter den Schutzbe-
reich des Patentes der Kläger falle. Allein diese Betrach-
tungsweise ist dann unzutreffend, wenn dem Fachmann
die Kühlwirkung durch. das klägerische Patent im oben
umschriebenen Sinne geoffenbart wurde. Ob dies der Fall
sei, ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende
Frage, die vom Bundesgericht nicht entschieden werden
kann. Die Sache ist daher zur Abklärung dieses PunkteR
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
VgL Nr. 61 und III. Teil Nr. 41.
Voir n° 61 et IIIe partie n° 41.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 70. -
Voir n° 70.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
68. Urteil der II. ZivUabteilung vom 20. Oktober 1938
i. S. Fricker gegen Fricker.
395
1. Die Befugnis der Ehefrau zur Begründung eines selbständigen
Wohnsitzes (Art. 25 Abs. 2 ZGB) hängt, entsprechend der
Rechtspreclllmg der staatsrechtlichen Abteilung, nur vom
Recht ab, nach Art. 170 Abs. 1 oder 2 ZGB den gemeinsamen
Haushalt aufzuheben. Eine richterliche Bewilligung ist dazu
nicht erforderlich (Erw. 2, a).
.
2. Die Niederlassung an einemandern Ort zu dem einzig~
Zwecke, dort den Scheidungsprozess anzuheben, schafft keinen
gültigen Wohnsitz und Gerichtsstand (Erw. 2, b);
3. Vor dem Scheidungsprozess getroffene Massnahmen nach
Art. 169 ff. ZGB bleiben auch nach Anhebung des Prozesses
in Kraft, bis der Scheidungsrichter sie allenfalls ändert oder
aufhebt (Erw. 1).
. .
Die Klägerin zog im April 1938 von Zürich, wo sie mit
ihrem Ehemanne wohnte, nach Rorschach (Goldach) zu
ihrer erkrankten Mutter. Nach einigen Wochen fasste sie
den Entschluss, nicht mehr zum Manne zurückzukehren.
Sie beschuldigte ihn auf Grund eines Detektivberichtes
unerlaubter Beziehungen und liess ihm durch einen Anwalt
die Absicht, auf Scheidung zu klagen, kundgeben. Noch
AS 64 II -
1938
26