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64_II_392

BGE 64 II 392

Bundesgericht (BGE) · 1938-10-04 · Deutsch CH
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392

Erfindungsschutz. Xo 67.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

67. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUa.bteiluug

vom 4. Oktober 1938 i. S. Gebrüder EWer gegen Xiing.

Gnmdsätze für die Bestimmung des s ach 1 ich enG e 1 -

tun g s b e r eie h e s eines Patentes, PatG Art. 5, in caau

zweier Patente für Schlagmühlen.

2. -

Sowohl die Frage nach der Rechtsbeständigkeit

von Unteranspruch 2 des Patentes des Beklagten, wie die

Frage nach dem Vorliegen einer Verletzung des Patentes

der Kläger durch den Luftkanal bei der Konstruktion des

Beklagten können nur entschieden werden, wenn vorerst

der Schutzbereich der beiden einander gegenüberstehenden

Patente abgeklärt ist.

a) Beim Patent der Kläger ist im Hauptanspruch von

Luftschlitzen die Rede, die an geeigneter Stelle des Ge-

häuses ausserhalb des Siebes angebracht sind, welches den

Schlägerraum nach unten abschliesst. Als Zweck dieser

Luftschlitze bezeichnet der Patentanspruch die Erzeugung

von Saugströmen, durch welche die Anhäufung des Mahl-

gutes zwischen Sieb und Gehäuse verhindert werden soll,

um eine Verstopfung des Siebes zu verhüten. Nach der

Feststellung der sachverständigen Vorinstanz, an die das

Bundesgericht gebunden ist, haben die Luftschlitze jedoch

noch eine weitere Funktion, nämlich die der Abkühlung.

Beim Patent des Beklagten ist ein besonderer, im Ein-

laufstutzen angebrachter Luftkanal vorgesehen, der oben

ausserhalb des Siebes in das Gehäuse mündet und zur Ein-

führung eines Luftstroms dient, welcher das auf der oberen

Siebfläche austretende Mahlprodukt entfernen soll. Aber

auch beim Patent des Beklagten kommt dem Luftstrom

nach der Feststellung der Vorinstanz eine Kühlfunktion

Erfindungsschutz. N0 67.

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zu; ja dies ist nach der Vorinstanz sogar der Hauptzweck

der Erfindung, da die gesamte Konstruktion der Mühle

des Beklagten die Gefahr einer Anhäufung des Mahlgutes

zwischen Sieb und Gehäuse und damit die Gefahr einer

Verstopfung des Siebes zum vorneherein ausschliesst.

b) Es fragt sich nun, ob auch die Kühlwirkung, obwohl

sie im Anspruch keines der beiden Patente erwähnt wird,

doch unter deren Schutzumfang, oder wie Art. 5 PatG

sich ausdrückt, unter den sachlichen Geltungsbereich

fällt. Muss diese Frage verneint werden, so ist die Kühl-

funktion weder nach dem einen noch nach dem andern

Patent geschützt, und damit fällt auch eine Patentver-

letzung durch den Beklagten unter diesem Gesichtspunkt

ausser Betracht. Ist die Frage dagtgen zu bejahen, so ist

weiter zu prüfen, ob der Luftkanal des Beklagten gegen-

über dem Luftschlitz der Kläger nicht doch schutzfähig

sei, weil er einen technischen Fortschritt auf Grund einer

schöpferischen· Idee darstelle.

c) Für die Bestimmung des sachlichen Geltungsbereiches

eines Patentes ist nach Art. 5 PatG der vom Patentbe-

werber formulierte Patentanspruch massgebend. Bei der

Feststellung von dessen Inhalt und Tragweite, die auf dem

Wege der Auslegung des Wortlautes zu erfolgen hat, ist

im Zweifel anzunehmen, dass der Patentbewerber den

Willen gehabt habe, den Schutz für alles dasjenige zu

beanspruchen, was an seiner Erfindung

0 b j e k t i v

neu war und eine Bereicherung der Technik darstellte.

Dass der Erfinder selber die Tragweite seines Erfindungs-

gedankens im vollen Umfange erkannt habe, ist nach der

herrschenden Lehre nicht erforderlich. Geschützt ist viel-

mehr auch eine Auswirkung des Erfindungsgedankens,

die der Erfinder selber nicht erkannt hat, sofern wenig-

stens der Fachmann nach dem Stande der Technik zur

Zeit der Patentanmeldung diese Auswirkung aus dem

Patentanspruch herauslesen konnte (vergl. WEIDLICH und

BLUM, Anm. 10 zu Art. 5 PatG, S. 167 ff.; im gleichen Sinn

auch die neuere Rechtsprechung und Literatur zum deut-

3!H

Schuldhetl'eibullgs- ulltl Konkursl'eeht.

sehen Patentrecht, im welchem allerdings dem Patent-

anspruch eine geringere Bedeutung beigemessen und das

entscheidende Gewicht auf den Stand der Technik gelegt

\vird: KRAUSSE, Kommentar zum PatG, S. 112, lit. c;

PIETZCKER, AllID. 33 zu § 4 PatG, Entscheid des Reichs-

gerichts in GRUR 42 S. 349 ff.).

d) Danach ist im vorliegenden Falle massgebend, ob

dem Fachmann -

und zwar wird auch in diesem Zusam-

menhang, wie bei der Frage der Erfindungshöhe, auf das

'Vissen und Können des gut ausgebildeten Fachmannes

abzustellen sein -

durch die beiden zur Behandlung

stehenden Patente geoffenbart wnrde, dass den Luftöff-

nungen auch Kühlfunktionen zukommen. Die Vorinstanz

hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Sie erklärt ledig-

lich, die Erkenntnis der Kühlfunktion des zu andern

Zwecken angebrachten Luftschlitzes stelle nicht eine Er-

findung, sondern eine Entdeckung dar. Damit gibt die

Vorinstanz zu erkennen, dass nach ihrer Ansicht aus die-

sem Grunde die Kühlfunktion nicht unter den Schutzbe-

reich des Patentes der Kläger falle. Allein diese Betrach-

tungsweise ist dann unzutreffend, wenn dem Fachmann

die Kühlwirkung durch. das klägerische Patent im oben

umschriebenen Sinne geoffenbart wurde. Ob dies der Fall

sei, ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende

Frage, die vom Bundesgericht nicht entschieden werden

kann. Die Sache ist daher zur Abklärung dieses PunkteR

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

VgL Nr. 61 und III. Teil Nr. 41.

Voir n° 61 et IIIe partie n° 41.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 70. -

Voir n° 70.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

68. Urteil der II. ZivUabteilung vom 20. Oktober 1938

i. S. Fricker gegen Fricker.

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1. Die Befugnis der Ehefrau zur Begründung eines selbständigen

Wohnsitzes (Art. 25 Abs. 2 ZGB) hängt, entsprechend der

Rechtspreclllmg der staatsrechtlichen Abteilung, nur vom

Recht ab, nach Art. 170 Abs. 1 oder 2 ZGB den gemeinsamen

Haushalt aufzuheben. Eine richterliche Bewilligung ist dazu

nicht erforderlich (Erw. 2, a).

.

2. Die Niederlassung an einemandern Ort zu dem einzig~

Zwecke, dort den Scheidungsprozess anzuheben, schafft keinen

gültigen Wohnsitz und Gerichtsstand (Erw. 2, b);

3. Vor dem Scheidungsprozess getroffene Massnahmen nach

Art. 169 ff. ZGB bleiben auch nach Anhebung des Prozesses

in Kraft, bis der Scheidungsrichter sie allenfalls ändert oder

aufhebt (Erw. 1).

. .

Die Klägerin zog im April 1938 von Zürich, wo sie mit

ihrem Ehemanne wohnte, nach Rorschach (Goldach) zu

ihrer erkrankten Mutter. Nach einigen Wochen fasste sie

den Entschluss, nicht mehr zum Manne zurückzukehren.

Sie beschuldigte ihn auf Grund eines Detektivberichtes

unerlaubter Beziehungen und liess ihm durch einen Anwalt

die Absicht, auf Scheidung zu klagen, kundgeben. Noch

AS 64 II -

1938

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