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64_II_392

BGE 64 II 392

Bundesgericht (BGE) · 1938-10-04 · Deutsch CH
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392 Erfindungsschutz. Xo 67. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION

67. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUa.bteiluug vom 4. Oktober 1938 i. S. Gebrüder EWer gegen Xiing. Gnmdsätze für die Bestimmung des s ach 1 ich enG e 1 - tun g s b e r eie h e s eines Patentes, PatG Art. 5, in caau zweier Patente für Schlagmühlen.

2. - Sowohl die Frage nach der Rechtsbeständigkeit von Unteranspruch 2 des Patentes des Beklagten, wie die Frage nach dem Vorliegen einer Verletzung des Patentes der Kläger durch den Luftkanal bei der Konstruktion des Beklagten können nur entschieden werden, wenn vorerst der Schutzbereich der beiden einander gegenüberstehenden Patente abgeklärt ist.

a) Beim Patent der Kläger ist im Hauptanspruch von Luftschlitzen die Rede, die an geeigneter Stelle des Ge- häuses ausserhalb des Siebes angebracht sind, welches den Schlägerraum nach unten abschliesst. Als Zweck dieser Luftschlitze bezeichnet der Patentanspruch die Erzeugung von Saugströmen, durch welche die Anhäufung des Mahl- gutes zwischen Sieb und Gehäuse verhindert werden soll, um eine Verstopfung des Siebes zu verhüten. Nach der Feststellung der sachverständigen Vorinstanz, an die das Bundesgericht gebunden ist, haben die Luftschlitze jedoch noch eine weitere Funktion, nämlich die der Abkühlung. Beim Patent des Beklagten ist ein besonderer, im Ein- laufstutzen angebrachter Luftkanal vorgesehen, der oben ausserhalb des Siebes in das Gehäuse mündet und zur Ein- führung eines Luftstroms dient, welcher das auf der oberen Siebfläche austretende Mahlprodukt entfernen soll. Aber auch beim Patent des Beklagten kommt dem Luftstrom nach der Feststellung der Vorinstanz eine Kühlfunktion Erfindungsschutz. N0 67. 393 zu ; ja dies ist nach der Vorinstanz sogar der Hauptzweck der Erfindung, da die gesamte Konstruktion der Mühle des Beklagten die Gefahr einer Anhäufung des Mahlgutes zwischen Sieb und Gehäuse und damit die Gefahr einer Verstopfung des Siebes zum vorneherein ausschliesst.

b) Es fragt sich nun, ob auch die Kühlwirkung, obwohl sie im Anspruch keines der beiden Patente erwähnt wird, doch unter deren Schutzumfang, oder wie Art. 5 PatG sich ausdrückt, unter den sachlichen Geltungsbereich fällt. Muss diese Frage verneint werden, so ist die Kühl- funktion weder nach dem einen noch nach dem andern Patent geschützt, und damit fällt auch eine Patentver- letzung durch den Beklagten unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht. Ist die Frage dagtgen zu bejahen, so ist weiter zu prüfen, ob der Luftkanal des Beklagten gegen- über dem Luftschlitz der Kläger nicht doch schutzfähig sei, weil er einen technischen Fortschritt auf Grund einer schöpferischen· Idee darstelle.

c) Für die Bestimmung des sachlichen Geltungsbereiches eines Patentes ist nach Art. 5 PatG der vom Patentbe- werber formulierte Patentanspruch massgebend. Bei der Feststellung von dessen Inhalt und Tragweite, die auf dem Wege der Auslegung des Wortlautes zu erfolgen hat, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Patentbewerber den Willen gehabt habe, den Schutz für alles dasjenige zu beanspruchen, was an seiner Erfindung 0 b j e k t i v neu war und eine Bereicherung der Technik darstellte. Dass der Erfinder selber die Tragweite seines Erfindungs- gedankens im vollen Umfange erkannt habe, ist nach der herrschenden Lehre nicht erforderlich. Geschützt ist viel- mehr auch eine Auswirkung des Erfindungsgedankens , die der Erfinder selber nicht erkannt hat, sofern wenig- stens der Fachmann nach dem Stande der Technik zur Zeit der Patentanmeldung diese Auswirkung aus dem Patentanspruch herauslesen konnte (vergl. WEIDLICH und BLUM, Anm. 10 zu Art. 5 PatG, S. 167 ff. ; im gleichen Sinn auch die neuere Rechtsprechung und Literatur zum deut- 3!H Schuldhetl'eibullgs- ulltl Konkursl'eeht. sehen Patentrecht, im welchem allerdings dem Patent- anspruch eine geringere Bedeutung beigemessen und das entscheidende Gewicht auf den Stand der Technik gelegt \vird: KRAUSSE, Kommentar zum PatG, S. 112, lit. c; PIETZCKER, AllID. 33 zu § 4 PatG, Entscheid des Reichs- gerichts in GRUR 42 S. 349 ff.).

d) Danach ist im vorliegenden Falle massgebend, ob dem Fachmann - und zwar wird auch in diesem Zusam- menhang, wie bei der Frage der Erfindungshöhe, auf das 'Vissen und Können des gut ausgebildeten Fachmannes abzustellen sein - durch die beiden zur Behandlung stehenden Patente geoffenbart wnrde, dass den Luftöff- nungen auch Kühlfunktionen zukommen. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Sie erklärt ledig- lich, die Erkenntnis der Kühlfunktion des zu andern Zwecken angebrachten Luftschlitzes stelle nicht eine Er- findung, sondern eine Entdeckung dar. Damit gibt die Vorinstanz zu erkennen, dass nach ihrer Ansicht aus die- sem Grunde die Kühlfunktion nicht unter den Schutzbe- reich des Patentes der Kläger falle. Allein diese Betrach- tungsweise ist dann unzutreffend, wenn dem Fachmann die Kühlwirkung durch. das klägerische Patent im oben umschriebenen Sinne geoffenbart wurde. Ob dies der Fall sei, ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende Frage, die vom Bundesgericht nicht entschieden werden kann. Die Sache ist daher zur Abklärung dieses PunkteR an die Vorinstanz zurückzuweisen. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE VgL Nr. 61 und III. Teil Nr. 41. Voir n° 61 et IIIe partie n° 41. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 70. - Voir n° 70. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

68. Urteil der II. ZivUabteilung vom 20. Oktober 1938

i. S. Fricker gegen Fricker. 395

1. Die Befugnis der Ehefrau zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes (Art. 25 Abs. 2 ZGB) hängt, entsprechend der Rechtspreclllmg der staatsrechtlichen Abteilung, nur vom Recht ab, nach Art. 170 Abs. 1 oder 2 ZGB den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Eine richterliche Bewilligung ist dazu nicht erforderlich (Erw. 2, a). .

2. Die Niederlassung an einemandern Ort zu dem einzig~ Zwecke, dort den Scheidungsprozess anzuheben, schafft keinen gültigen Wohnsitz und Gerichtsstand (Erw. 2, b);

3. Vor dem Scheidungsprozess getroffene Massnahmen nach Art. 169 ff. ZGB bleiben auch nach Anhebung des Prozesses in Kraft, bis der Scheidungsrichter sie allenfalls ändert oder aufhebt (Erw. 1). . . Die Klägerin zog im April 1938 von Zürich, wo sie mit ihrem Ehemanne wohnte, nach Rorschach (Goldach) zu ihrer erkrankten Mutter. Nach einigen Wochen fasste sie den Entschluss, nicht mehr zum Manne zurückzukehren. Sie beschuldigte ihn auf Grund eines Detektivberichtes unerlaubter Beziehungen und liess ihm durch einen Anwalt die Absicht, auf Scheidung zu klagen, kundgeben. Noch AS 64 II - 1938 26