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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
schneller Wertverminderung. Der Kläger anerkennt· mit
Recht. dass die Ausserkurssetzung der französischen Fünf-
tausendernoten nicht vorausgesehen werden konnte. Es
ist aI>er auch nicht bewiesen, dass in der kritischen Zeit
nach der Freigabe des Handels mit ausländischen Bank-
noten überhaupt mit irgendwelchen efuschneidenden Wäh-
rungsmassnahmen der französischen Behörden gerechnet
werden musste. Wohl schwankte damals der Kurs der
französischen Fünftausendernoten etwas, doch keineswegs
derart, dass eine schnelle Wertverminderung befürchtet
werden musste und daher ein sofortiger Verkauf sich auf-
drängte. Dass die Verwaltung d.urch Rundschreiben an
die Eigentümer beschlagnahmter Banknoten selber die
Verwertung anregte,ist belanglos; denn hiezu war sie
nach den Umständen jedenfalls in bezug auf die französi-
schen Fünftausendernoten nicht verpßichtet. Darum kann
auch nichts darauf ankommen, dass dieses Rundschrei-
ben den Kläger nicht erreicht hat. Davon, dass er von
sich aus die Verwertung rechtzeitig verlangt habe, kann
keine Rede sein. Mit seinen Schreiben vom 29. März und
13. Mai 1946 hatte. er lediglich um eine Abschlagszahlung
auf Rechnung des (künftigen) Erlöses aus den beschlag-
nahmten Gegenständen ersucht. Ein Begehren um Ver-
wertung stellte er erst im Juli 1948, als sie nicht mehr
möglich war.
Ebensowenig kann den Organen des Bundes hinsichtlich
der Zeit nach der Ausserkraftsetzung der französischen
Fünftausendernoten ein Verschulden zur Last gelegt wer-
den. Mangels schlüssiger Anhaltspunkte ist nicht anzuneh-
men, diese Massnahme sei ihnen so früh bekannt geworden,
dass sie hätten von der Möglichkeit Gebrauch machen
können, die Noten wenigstens zu dem noch bis am 31.
Januar 194~geltenden stark reduzierten Kurse abzustossen.
Auch was die Frage des Umtausches der ausser Kurs
gesetzten Noten anlangt, kann den Organen der Beklagten
eine pflichtwidrige Unterlassung nicht vorgeworfen werden.
Wie das Sekretariat der Schweiz. BankierVereinigung
Verbilligung des Ruchmehls, N° 42.
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mitteilt, kam ein solcher Umtausch ~ur in Frage, wenn der
Inhaber der Noten nachweisen konnte, dass er sie zu einer
Zeit erworben hatte, wo der Handel mit ihnen in der
Schweiz offiziell erlaubt war. Der Kläger erklärt aber selbst,
nicht beweisen zu können, dass ihm die Noten nach ihrer
Ungültigerklärung zurnckbezahlt worden wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
VI. VERBILLIGUNG DES RUCHMEHLS
ACTION EN VUE DE LA REDUCTION DU PRIX
DE LA FARINE BISE
42. Urteil vom 20. Dezember 1951 i. S. Leibundgut
gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft.
Verbilligung des Ruchmehls, Anspruch des Miillers auj Rückve~
gütung : Erfordernis der Übereinstimmung des Ruchmehls lDlt
dem offiziellen Typmuster. Für welch~ Quantum ~f der ~und
dem Müller die Rückvergütung verweIgern, wenn em aus emem
Mahlposten gezogenes Muster sich in der pekarprobe als wesent-
lich zu hell erweist 'I
Action en vue de la reauction du prix de la jarine bise, droit du
meunier a une indemnite : La farine bise doit correspondr~ a
l'oohantillon-type officiel. Dans quelle masure !a Co~edera.tlon
peut.elle refuser l'indemnite lorsqu'un echanti!lon preleve sm
un lot de farine se revele sensiblement trop claIr a l'epreuve de
la pekarisation ?
Azione per Murre il prezro della jarina grigia, diritto del mugnaio
a un indennizro: La farina grigia dev'essere conform~ al cam-
pione tipo ufficiale. In quale misura la ConfederazlOne pub
rmutare l'indennizzo, quando un caIDl?ione .prelevato ~ ~
lotto di farina appare notevolmente PIU chlaro sI saggIo di
Pekar?
A. -
Gemäss Art. 2, Abs. 1 und 2 der Verfügung Nr.
60 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und
Futtermitteln (Herstellung, Abgabe und Bezug von Mehl
und Brot) vom 23. November 1949 (AS 1949 S. 1617 H.)
sind die Inhaber von Handelsmühlen verpflichtet, Halb-
weissmehl herzustellen, und berechtigt, daneben Ruch-
mehl zu erzeugen. Ahs. 3 daselbst lautet :
« Die GetreideverwaItung bestimmt Art und Zusammen-
setzung des l\fahlgutes sowie den Ausmahlungsgrad der beiden
Me~e und s~ellt sowohl für das Ruchmehl als auch für das Halb-
weIssmehl em Typmuster auf. Die beiden Mehle dürfen in der
Wasserpro1;>e nach Pekar weder wesentlich heller noch wesentlich
dunkler sem als das entsprechende Typmuster . »
Art. 1, Abs. 2 der Verfügung Nr. 14 des EVD über
den Mehl- und Brotpreis vom 23. November 1949 (AS
1949 S. 1620 H.) bestimmt:
« Die Inhaber' von Handelsmühlen, welche Ruchmehl her-
stellen, haben Anspruch auf eine Entschädigung sofern sie die
offiziellen Verkaufs:J?reise einhalten und die für die Herstellung
~d den V~~~uf dles~ Mehles erlassen~n Vorschriften befolgen.
DIe EntschädIgung WIrd von der GetreIdeverwaltung periodisch
fes~gesetzt und so bemessen, dass die Müller für das Ruchmehl den
gleIChen Mahllohn wie für das Halbweissmehl erzielen können.»
B. -
Am 21. März 1951 erhob ein Revi.sor der eidg.
Oberzolldirektion in der Handelsmühle des Klägers Leib-
undgut ein Muster aus den versandbereiten 7760 kg Ruch-
mehl des Mahlpostens Nr. 23, welche in der Zeit vom 2.
bis zum 7. März 1951 in einem und demselben Arbeitsgang
~ der vorhandene Mischkasten fasst genau dieses Quan-
tum -
hergestellt worden waren. Am 29. März 1951 schrieb
die eidg. Getreideverwaltung (GV) dem Kläger, das Muster
habe sich bei der Vergleichung mit dem Typmuster Nr.
86 in der Pekarprobe als heller erwiesen, weshalb es
noch der Fachexpertenkommission unterbreitet werde.
Diese bezeichnete es in ihrer Sitzung vom 30. März 1951
als wesentlich zu hell. Mit Schreiben vom 6. April 1951
eröffnete die GV dem Kläger, dass ihm deshalb gemäss
Art. 1, Abs. 2 der Verfügung Nr. 14 vom 23. November
1949 für die 7760 kg Ruchmehl des Mahlpostens Nr. 23
~:,
Verbilligung des Ruohmehls. N° 42.
,267
die Rückvergütung von Fr. 1210.55 (Fr. 15.60 je q) ab-
erkannt werde.
Am 17. April 1951 zog ein Revisor der GV in der Bäcke-
rei Huber in Dotzigen aus einer Ruchmehllieferung des
Klägers von 500 kg ein Muster, welches die GV bei der
Pekarprobe als typkonform befand. In der Folge ergab
sich dass diese Lieferung aus der Vermahlung Nr. 23
sta~mte. Die GV teilte daher dem Kläger am 20. Juli
1951 mit, dass sie ihm die Rückvergütung nur noch
für 7260 kg Ruchmehl (7760 -
500), im Betrage von
Fr. 1132.55, streitig mache.
O. ~ Mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 18./20.
August 1951 beantragt Leibundgut, die Aberkennung der
Rückvergütung sei zu annullieren. Zur Begründung macht
er geltend;
" .
Beim beanstandeten Mahlposten Nr. 23 habe die Mehl-
ausbeute 89 % betragen; dieses Verhältnis dürfte .be-
deutend über dem Durchschnitt liegen. Wenn auch mcht
die prozentuale Ausbeute, sondern die Pekarprobe rnass-
gebend sei, so könne doch mit Sicherhei: angenom~en
werden dass ein 89 %iges Ruchmehl lllcht wesenthc~
heller ~ das Typmuster ausfallen könne. Tatsächlich seI
das an Huber in Dotzigen gelieferte, aus jenem Mahl-
posten stammende Ruchmehl von der GVselbst als
typkonform erachtet worden. Eine vom Kläger am 10.
A ril 1951 im Laboratorium der GV mit dem Laboranten
G;af vorgenommene Prüfung eines Musters und weitere
Nachkontrollen des aus der Vermahlung Nr. 23 gewon-
nenen Ruchmehls hätten denselben Befund ergeben.
Freilich sei das am 21. März 1951 gezogene Muste~
wesentlich heller als das Typmuster gewesen; doch seI
Folgendes zu berücksichtigen: Zur Zeit der He~stellung
des Mahlpostens Nr. 23 seien der Kläger und sem erster
Müller durch Unfall und Krankheit verhindert gew~sen,
den Betrieb genügend zu kontrollieren; dieser habe e~em
21jährigen Jüngling überlassen werden müss~n. Der Misch-
kasten sei nach dem Mischen eines HalbwelSSmehlpostens
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
nicht ausgewischt, sondern nur sehr leicht abgeklopft
wO:den, so dass möglicherweise ein kleines Quantum Halb-
weIssmehl darin zurückgeblieben sei, welches dann die
letzten Säcke des anschliessend gemischten Ruchmehl-
postens im Helligkeitsgrad habe beeinflussen können. Die
~eng~. des ~erart v~ränderten Mehls werde 2-300 kg
lll.ch~ uberstelgen. Weil das Diagramm der automatischen
EinrIchtung des Klägers sehr kurz sei, müsse er das Ruch-
mehl immer nachmahlen, was zur Folge haben könne dass
~as ~ehl in der Mischerei nicht durchweg denselben.' Hel-
lIgkeItsgrad erhalte. Da in einer solchen Mühle die normale
prozentuale Ausbeute (88 %) leicht unterschritten werde
s~i die ~im Mahlposten Nr . .23 erreichte hohe Ausbeute~
ziffer em Beweis mehr dafür, dass der grösste Teil des
Ruchmehls . dieses Postens typkonform gewesen sei.
D. -
J?ie GV schliesst namens der Eidgenossenschaft
auf ~bweIsung der Klage. Sie führt u. a. aus, da zur Zeit
der m. Frag~ stehenden Ruchmehlmischung die Ecken
des ~lSchkastens des Klägers nicht mit Dreieckleisten
verkleIdet gewesen seien und der Kasten nach der voraus-
geh~n~en Halbweissmehlmischung auch· nicht gründlich
gerem~. worden sei, sei darin eine beträchtliche Menge
~albwelssmehl zurückgeblieben, welche zum grÖBsten Teil
~n das nachfolgende Ruchmehl gelangt sei, so dass dieses
m der Helligkeit verschieden ausgefallen sei. Jene Mängel
~ätten . vermieden werden können und sollen. Heute lasse
SICh
lll~ht mehr genau fe.ststellen, welches Quantum
wesentlich zu hell gewesen sei. Sicher seien es aber mehr
als 2-300 kg gewesen. Da der Kläger nicht nachgewiesen
h~be, dass mehr als 500 kg typkonform gewesen seien,
di,irfe angenommen werden, dass 7260 kg wesentlich zu
hell gewesen seien. Auf die Ausbeuteziffer komme es nicht
an. Man könne sehr wohl eine Ausbeute von 89 0/
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c en und dennoch ein Mehl herstellen das nicht t
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~orm seI.
Verbilligung des Ruohmehls. N0 42.
269
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 1, Ahs. 2 der Verfügung Nr. 14 des EVD vom
23. November 1949 soll ermöglichen, dass die Inhaber
von Handelsmühlen, welche Ruchmehl herstellen, für die-
ses Erzeugnis, dessen. Verkaufspreis vom Bund zwecks
Verbilligung des Ruchbrotes tief gehalten wird, den glei-
chen Mahllohn erzielen können wie für das nicht verbil-
ligte Halbweissmehl. Die Verbilligung des Ruchmehles ist
zunächst vom Müller zu tragen. Später hat ihm die Ver-
waltung jeweils nach Massgabe des Ruchmehlausstosses,
den er periodisch meldet, den Ausfall durch Auszahlung
der in jener Bestimmung vorgesehenen Entschädigung zu
vergüten, sofern die daselbst umschriebenen Vorausset-
zungen erfüllt sind. Das Gesetz räumt ihm unter gewissen
Bedingungen einen Anspruch auf Rückvergütung ein. Man
hat es mit einem in der Bundesgesetzgebung begründeten
Anspruch gegen den Bund aus öffentlichem Recht zu tun.
Streitigkeiten über dessen Bestand oder Umfang sind ge-
mäss Art. HO OG vom Bundesgericht im direkten ver-
waltungsrechtlichen Prozess zu beurteilen (Meinungs-
austausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht vom
9./27. Januar. 1950 i. S. Kupper). Auf die vorliegende
verwaltungsrechtliche Klage, mit welcher ein aus Art. 1,
Abs . .2 der Verfügung Nr. 14 hergeleiteter, vom Bund
bestrittener vermögensrechtlicher Anspruch verfolgt wird,
ist daher einzutreten.
2. -
Zu den Vorschriften, welche der Handelsmüller
befolgen muss, um Anspruch auf die Ruchmehlrückvergü-
tung erheben zu können, gehört auch die Bestimmung in
Art . .2, Abs. 3 der Verfügung Nr. 60 des EVD vom 23.
November 1949, wonach das Ruchmehl in der Pekarprobe
weder wesentlich heller noch wesentlich dunkler als das
Typmuster sein darf. Der Kläger bestreitet nicht, dass das
in seiner Mühle am 21. März 1951 aus dem Ruchmehl der
Vermahlung Nr. 23 gezogene Muster wesentlich zu hell
war. Weshalb es zu der Abweichung vom Typmuster kam,
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
ist nach dem Gesetz unerheblich; die vom Kläger ange-
führten Entschuldigungsgründe sind daher nicht zu be-
rücksichtigen. Zu prüfen ist lediglich, für welches Quan-
tum die Auszahlung der Entschädigung gestützt auf jene.
vom
Kläger anerkannte Tatsache verweigert werden
durfte. Dass im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen
der Rückvergütung für das Ruchmehl des Mahlpostens
Nr. 23 erfüllt sind, ist nicht bestritten.
3. -
Wie festgestellt ist, entspricht die Menge des in
der Vermahlung Nr. 23 hergestellten Ruchmehls (7760 kg)
genau dem Fassungsvermögen des Mischkastens des Klä-
gers. Dieser ganze Ruchmehlposten wurde im Kasten in
einem und demselben Arbeitsgang gemischt; er bildete
betriebstechnisch eine Einheit. Nach der Natur der Sache
darf aber im allgemeinen angenommen werden, dass dann,
wenn ein aus einer solchen Mahleinheit gezogenes Mehl-
muster in der Pekarprobe sich als wesentlich heller oder
dunkler als das Typmuster erweist, die ganze Einheit
nicht typkonform ist. Hier durfte daher die GV daraus,
dass sich das am 21. März 1951 erhobene Muster nach dem
Urteil der amtlichen Fachexpertenkommission als wesent-
lich zu hell herausgestellt hatte, zunächst den Schluss
ziehen, dass dieser Befund für sämtliches Ruchmehl des
Vermahlung Nr. 23 zutreffe. Es war Sache des Klägers,
diese Vermutung durch Gegenbeweis zu entkräften.
4. -
Die GV setzte den Kläger durch ihre Mitteilungen
vom 29. März und 6. April 1951 instand, das Ruchmehl
des Mahlpostens Nr. 23 nachzuprüfen oder nachprüfen zu
lassen. Dass es bereits' verbacken gewesen sei oder aus
andern Gründen nicht mehr habe kontrolliert werden
können, wird nicht geltend gemacht. Tatsächlich konnte
am 17. April 1951 beim Bäcker Huber in Dotzigen ein
Muster aus einer Ruchmehllieferung des Klägers von
500 kg, welche erwiesenermassen aus der Vermahlung
Nr. 23 stammte, gezogen werden. Da die GV dasselbe
für typkonform befand, erklärte sie sich bereit, für 500 kg
die Rückvergütung auszuzahlen.
Verbilligung des Ruchmehlll. N0 42.
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Dass sie in bezug auf die übrigen 7260 kg den Gegen-
beweis nicht als erbracht ansieht, ist nicht zu beanstanden.
Für dieses Quantum liegen Befunde, welche die Beur-
teilung des am 21. März 1951 gezogenen Musters durch
die amtliche Fachexpertenkommission zu widerlegen ver-
möchten, nicht vor. Es ist nicht dargetan, dass den weite-
ren in der Klageschrift erwähnten Nachprüfungen, die
ebenfalls zugunsten des Klägers ausgefallen sein sollen,
Muster zugrunde lagen, welche dem unveränderten Ruch-
mehl der Vermahlung Nr. 23 entnommen waren. Das gilt
insbesondere auch für die Nachkontrolle, welche der
Kläger am 10. April 1951 im Laboratorium der GV zu-
sammen mit einem Laboranten vorgenommen haben will.
Von den übrigen Nachprüfungen wird nicht einmal be-
hauptet, dass dabei dem Kläger fernstehende Fachleute
mitgewirkt haben.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass in der
Vermahlung Nr. 23 eine hohe Mehlausbeute erreicht
worden sei. Kriterium für die Beurteilung eines Mehles in
der Pekarprobe ist nicht die Ausbeuteziffer -
welche
angibt, wieviel Mehl aus 100 kg Getreide gewonnen wird -,
sondern der Grad der Ausmahlung. Dieser wird bestimmt
durch den Anteil, den Feinheitsgrad und die Ausmahlung
der Kleie; diese Elemente ergeben, wie dem Gerichtshof
auf Grund der Augenscheinsverhandlung vom 12./13.
November 1951 i. S. Bruggmühle Goldach A.-G. bekannt
ist, den Helligkeitsgrad des Mehles, welcher nach dem
Gesetz für die Pekarprobe allein massgebend ist. Wenn der
Kläger bei jener Vermahlung eine hohe Ausbeute erzielt
hat so ist dies daher kein Beweis für seine Behauptung,
die 'in Frage stehende Ruchmehlmenge sei jedenfalls zum
grössten Teil, abgesehen von vielleicht 2-300 kg, typ-
konform gewesen.
Ebensowenig spricht für diese Behauptung der vom
Kläger weiter angeführte Umstand, dass der Mischkasten
vor der Mischung des Ruchmehls des Postens Nr. 23
nicht gründlich genug von Halbweissmehl gereinigt wurde.
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Es ist nicht bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht
dass dieser Fehler nur den Inhalt der letzten paar Säck~
des streitigen Ruchmehlpostens im Helligkeitsgrad beein-
flusst haben kann.
-
Da der Kläger nicht nachzuweisen vermocht hat dass
die 7260 kg Ruchmehl, um die es sich noch ha~delt •
entgegen der aus dem Befund der Fachexpertenkommission
folgenden Vermutung typkonform waren, so. kann er die
Rückvergütung hiefür nicht beanspruchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
DlPRIME1UES RJ1UNIES S. A., LAUSANNE
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV A..~T LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
43. Auszug aus dem Urteil vom 31. Oktober 1951 i. S. Pleisch
gegen Viehversicherungsanstalt Luzein und den Kleinen Rat
von Graubünden.
Gehörsverweigerung durch einen Nichteintretensentscheid bei
missverständlicher Rechtsmittelbelehrung in von der Rechts-
mittelinstanz genehmigten Statuten.
Deni de justice entachant une decision d'irrecevabiliM dans un
cas ou des statuts approuves par l'autorite de recours conte-
naient des renseignements qui pretaient a confusion.
Diniego di giustizia ehe risulta da una decisione d'irricevibilita nel
caso in cui degli statuti approvati dall'autorita di rieorso
contenevano indicazioni non chiare circa le possibilita di aggra-
varsi.
Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Viehver-
sicherungsanstalt Luzein von deren Mitgliederversamm-
lung gebüsst worden. Er beschwerte sich dagegen ge-
stützt auf eine Rechtsmittelbelehrung, die in den vom
Kleinen Rat genehmigten Statuten der Anstalt enthalten
ist. Der Kleine Rat trat auf die Beschwerde wegen Ver-
spätung nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde
gegen dessen Entscheid wird eine Verletzung von Art. 4
BV (Gehörsverweigerung) geltend gemacht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
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AS 77 I -
1951