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Verwaltungs" und Disziplinarrecht.
IH. VERBILLIGUNG DES RUCHMEHLS
ACTION EN VUE DE LA REDUCTION DU PRIX
DE LA FARINE BISE
57. Urteil vom 14. November 1952 i. S. Sehüpfel'
gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft.
Verbilligung des Ruchmehls, .. Anspruch des Müller8 auf Rückver-
. gütung: Erfordernis der Ubereinstimmung des Ruchmehls mit
dem offiziellen Typmuster. Für welches Quantum darf der Bund
dem Müller die Rückvergütung verweigern, wenn in der Pekar-
probe von zwei aus einem und demselben Mahlposten gezo-
genen Mustern das eine sich als typkonform, das andere als
wesentlich zu hell erweist ?
Action en vue de la reduction du prix de la farine bise, droit du
meunier a une ristourne: La farine bise doit correspondre a
l'echantillon-type officiel. Pour quelles quantites la Confooe-
ration est-elle autorisoo arefusel' la ristourne au meunier
lorsqu'a l'epreuve de la pecarisation, de deux echantillons tires
de la meme mouture, l'un se revele conforme a l'echantillon-
type et l'autre sensiblement trop clair ?
Azione per ridurre il prezzo della farina grigia; diritto del mugnaio
a un indennizzo: La farina grigia dev'essere conforme al caID-
pione tipo ufficiale. In quale misura la Confederazione puo
rifiutare l'indeunizzo, quando l'uno dei campioni prelevati dallo
stesso lotto di farina si rivela conforme al campione tipo e
l'altro notevolmente phI chiaro al saggio di Pekar ?
A. -
Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verfügung Nr.176
des eidg. Kriegsernährungsamtes über die Abgabe von
Lebens- und Futtermitteln (Herstellung, Abgabe und Bezug
von Mehl und Brot) vom 18. Februar 1947 (AS 63, 125)
waren die Inhaber von Handelsmühlen verpflichtet, Ruch-
mehl herzustellen und der Kundschaft zur Verfügung zu
halten, und berechtigt, daneben Halbweissmehl zu erzeu-
gen und in Verkehr zu bringen. Abs. 3 daselbst lautet:
«Die Sektion (für Getreideversorgung) bestimmt Art und
Zusammensetzung des Mahlgutes sowie den Ausmahlungsgrad der
beiden Mehle und stellt sowohl für das Ruchmehl als auch für das
Halbweissmehl ein Typmuster auf. Die beiden Mehle dürfen in
der Wasserprobe nach Pekar weder wesentlich heller noch wesent-
lich dunkler sein als das entsprechende Typmuster. »
Verbilligung des Ruchmehls. N0 57.
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Art. 1 Abs. 2 der Verfügung Nr. 12 des eidg. Volkswirt-
schaftsdepartementes (EVD) über den Mehl- und Brotpreis
vom 18. Februar 1947 (AS 63, 123) bestimmt:
«Die Inhaber von HandeIsmühlen. welche ein den Vorschriften
entsprechendes Ruchmehl herstellen, haben hei Einhaltung der
offiziellen Verkaufspreise grundsätzlich Anspruch auf eine Ent-
schädigung, welche von der Sektion für Getreideversorgung des
eidg. Kriegsernährungsamtes periodisch festzusetzen und so zu
hemessen ist, dass den Müllern bei der Herstellung von Ruchmehl
der gleiche Mahllohn gewährleistet wird wie bei der Herstellung
von Halhweissmehl. »
Die beiden erwähnten Verfügungen waren bis am 1.
Dezember 1949 in Kraft und sind im vorliegenden Fall
noch anwendbar (Verfügung Nr. 60 des EVD über Her-
stellung, Abgabe und Bezug von Mehl und Brot, Verfügung
Nr. 14 der gleichen Stelle über den Mehl- und Brotpreis,
beide vom 23. November 1949, AS 1949, 1617, 1620).
B. -
Am 27. Februar 1949 wurde in der Handelsmühle
des Klägers Schüpfer der Mahlposten Nr. 12 fertiggestellt,
welcher einen Ausstoss von 11,755 kg Ruchmehl ergab.
Dieses Quantum war in einem und demselben Arbeitsgang
hergestellt worden; es entspricht dem "Fassungsvermögen
des in der Mühle verwendeten Mischkastens.
Am 28. Februar 1949 lieferte der Kläger dem Bäcker-
meister Steifen vom Mahlposten Nr. 12 2500 kg. Ein am
4. März 1949 von einem Revisor der Oberzolldirektion
aus dieser Lieferung erhobenes Muster wurde von der
eidg. Getreideverwaltung (GV) in der Pekarprobe als
typkonform befunden, was dem Kläger am 10. März
1949 mitgeteilt wurde.
Am 12. April 1949 zog der Revisor in der Mühle des
Klägers aus dem versandbereiten Rest des Mahlpostens
Nr. 12 ein weiteres Muster. Am 6. Mai 1949 schrieb die
GV dem Kläger, es habe sich bei der Vergleichung mit dem
Typmuster Nr. 69 in der Pekarprobe als heller erwiesen,
weshalb es noch der Fachexpertenkommission unterbreitet
werde. Diese bezeichnete es in ihrer Sitzung vom 25. Mai
1949 als wesentlich zu hell, wovon die GV dem Kläger
am 1. Juni 1949 Kenntnis gab.
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Gleichzeitig wurde gegen den Kläger eine Straf unter-
suchung wegen Verletzung der Mahlvorschriften einge-
leitet. Darin bestritt er zunächst, wesentlich zu helles
Ruchmehl hergestellt zu haben; später anerkannte er
indes den Befund der Fachexpertenkommission, wobei er
zu seiner Entschuldigung geltend machte: Er habe im
Jahre 1943 eine neue Mischeinrichtung angeschafft, die
anfänglich, wie jede Einrichtung dieser Art, gewisse
Mängel aufgewiesen habe. Er habe aber trotzdem typkon-
formes Mehl herstellen können, weil man mit jedem Posten
die Pekarprobe habe anstellen und durch Klopfen an den
Wänden der Mischmaschine dafür habe sorgen können,
dass sich keine Mehlbrücken bildeten, die dann auf einmal
nachgerutscht wären und so eine richtige Mischung V'er-
unmöglicht hätten. Das an Steffen am 28. Februar 1949
gelieferte Ruchmehl habe er selbst mittels Pekarprobe
als typkonform befunden. Den Rest des Mahlpostens
Nr. 12 habe er erst später in Säcke abgefüllt, wobei er
nicht mit der sonst üblichen Sorgfalt habe vorgehen
können, weil er damals mit Arbeit überlastet gewesen
sei und über zu wenig Leute verfügt habe. Er habe auch
keine Pekarprobe mehr angestellt in der Annahme, nach
dem Ergebnis der Prüfung des an Steffen gelieferten
Quantums entspreche der ganze Posten dem Typmuster .
Den Befund der Kommission könne er sich nur damit
erklären, dass sich im Mischkasten Mehlbrücken gebildet
hätten, was um so eher möglich gewesen sei, als der
Posten klebriges Mehl aus feuchtem Inlandgetreide der
Ernte des Jahres 1948 enthalten habe. -
Der Kläger
wurde durch Strafmandat zu einer Busse verurteilt. Der
hiegegen erhobene Einspruch wurde zurückgezogen, nach-
dem er sich als V'erspätet herausgestellt hatte.
Mit Schreiben vom 10. September 1951 teilte die GV
dem Kläger mit, dass sie ihm gestützt auf den Befund
der Fachexpertenkommission die Rückvergütung für die
nach Abzug der Lieferung an Steffen bleibenden 9255 kg
Ruchmehl des Mahlpostens Nr.
12 im Betrage von
Verbilligung des Ruchmehls. N0 57.
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Fr. 2318.40 (Fr. 25.05 je q) aberkenne. Der Kläger wurde
.aufgefordert, diese Summe und aufgelaufene Verzugszinsen
im Betrage von Fr. 53.60 bis zum 6. Oktober 1951 einzu-
zahlen; es wurde beigefügt, dass nach Ablauf dieser Frist
der gesetzliche Verzugszins zu laufen beginne.
O. -
Mit verwaltungsrechtlicher Klage beantragt
Schüpfer, die verfügte Aberkennung sei aufzuheben und
die Schweiz. Eidgenossenschaft zu verurteilen, ihm
Fr. 2318.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. September
1951 zu bezahlen; ferner sei festzustellen, dass die Beklagte
keinen Anspruch auf den verlangten Zins betrag von
Fr. 53.60 habe. Es wird geltend gemacht, die Mischmaschi-
ne habe tatsächlich am Anfang gewisse Mängel aufgewie-
sen, doch seien sie bereits im Frühjahr 1943 behoben
worden. Seither habe die Maschine einwandfrei gearbei-
tet; insbesondere sei die Bildung von Mehlbrücken nicht
mehr möglich gewesen. Die Annahme, das beanstandete
Mehl sei ungenügend gemischt worden, widerspreche den
wirklichen Verhältnissen. Es entstamme demselben Misch-
vorgang wie das als typkonform anerkannte Muster vom
4. März 1949. Man stehe vor einem Rätsel. Vermutlich sei
das später erhobene Muster verwechselt worden. An diese
Möglichkeit habe der Kläger in der Strafuntersuchung
noch nicht gedacht. Die Beurteilung im ordentlichen ge-
richtlichen Verfahren hätte zu einem Freispruch führen
müssen. Die streitige Vergütung sei zu Unrecht verweigert
worden. Auf alle Fälle könne nicht angenommen werden,
dass der gesamte Restposten von 9255 kg nicht typkonform
gewesen sei.
D. -
Die GV schliesst auf Abweisung der Klage. Ein
weiteres, auf Bestätigung der Verfügung vom 10. Sep-
tember 1951 gehendes Begehren hat sie zurückgezogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Zuständigkeit.)
2. -
Zu den Vorschriften, welche der Handelsmüller
befolgen muss, um Anspruch auf die Ruchmehlrückver-
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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
gütung erheben zu können, gehört auch die Bestimmu~g,.
wonach das Ruchmehl in der Pekarprobe weder wesentlich
heller noch wesentlich dunkler als das Typmuster sein
darf (Art. 2 Abs. 3 der Verfügung Nr. 176 des eidg. Kriegs-
ernährungsamtes vom 18. Februar 1947, nun ersetzt durch
die Verfügung Nr. 60 des EVD vom 23. November 1949).
Der Kläger bestreitet heute die Richtigkeit der Fest-
stellung der amtlichen Fachexpertenkommission, dass das
am 12. April 1949 aus dem Ruchmehl seines Mahlpostens
Nr. 12 gezogene Muster wesentlich zu hell war. Indes hat
er den Befund der Kommission in der Strafuntersuchung
schliesslich ausdrücklich anerkannt, und dabei ist er zu
behaften:Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die
in der Klage geäusserte Vermutung sprächen, dass der
Verwaltung eine Verwechslung von Mustern unterlaufen
sei; wie die GV glaubwürdig versichert, sind Verwechslun-
gen bei der bestehenden Organisation so gut wie aus-
geschlossen und auch noch nie festgestellt worden. Dem
Kläger hilft auch der Einwand nicht, es sei undenkbar,
dass das zweite von der Verwaltung erhobene Muster im
Gegensatz zum ersten nicht typkonform gewesen sei, da
doch beide Muster einer und derselben Mischung ent-
stammten. Wohl steht fest, dass die Menge des in der
Vermahlung Nr. 12 hergestellten Ruchmehls dem Fas-
sungsvermögen des Mischkastens des Klägers entspricht
und dass dieser ganze Mahlposten im gleichen Arbeits-
gang gemischt worden ist, also betriebstechnisch eine
Einheit gebildet hat. Es ist ferner zuzugeben, dass unter
normalen Verhältnissen sämtliches Mehl einer solchen
Einheit von gleichmässiger Beschaffenheit sein, insbeson-
dere praktisch den gleichen Helligkeitsgrad aufweisen
wird. Wie aber die Erfahrung lehrt, können verschiedene
Fehlerquellen zur Folge haben, dass das Mehl eines Mahl-
postens nicht genügend durchgemischt wird und daher
im Helligkeitsgrad wesentlich verschieden ausfällt. So ist
dem Buudesgericht aus dem Falle Leibundgut (BGE 77
I 265 ff.) bekannt, dass technische Mängel der Mischan-
Verbilligung des Ruchmehls. N0 57.
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lage oder die unvollständige Reinigung des Mischkastens
beim übergang von einer Weiss- oder Halbweissmehl- zu
~jner Ruchmehlmischung zu solchen Abweichungen führen
können. Der Kläger selbst hat in der Straf untersuchung
als weitere mögliche Ursache die Bildung von Mehlbrücken
erwähnt. Es mag zutreffen, dass die anfänglichen Mängel
seiner Mischmaschine bereits im Jahre 1943 behoben
worden waren, wie er nun geltend macht. Aber wenn er
daraus schliesst, dass seither Mehlbrücken nicht mehr
haben entstehen können, so widerspricht er sich selbst;
denn er hat in der Strafuntersuchung weiter erklärt, dass
das im Mahlposten Nr. 12 enthaltene klebrige Mehl aus der
Inlandernte des Jahres 1948 die Bildung solcher Brücken
begünstigt habe, und diese Erklärung im nachfolgenden
Verfahren in keiner Weise widerlegt.
Weshalb das Mehl des am 12. April 1949 in der Mühle
des Klägers gezogenen Musters wesentlich zu hell aus-
gefallen ist, braucht nicht näher untersucht zu werden.
1m Prozesse um den Anspruch des Müllers auf Rückver-
gütung kommt es nach dem Gesetz nicht auf die Gründe
an, welche zur Abweichung vom Typmuster geführt haben
(BGE 77 I 269 Erw. 2). Ob den Müller für die Abweichung
strafrechtlich ein Verschulden treffe oder nicht, ist in
diesem Verfahren ohne Bedeutung. Es ist auch sachlich
richtig, dass er in der verwaltungsrechtlichen Streitigkeit
in allen Fällen dafür einzustehen hat; denn er hat es in
der Hand, das Produkt der Mischung rechtzeitig auf
Dbereinstimmung mit dem Typmuster zu prüfen und
gegebenenfalls einer weiteren Behandlung-zu unterziehen.
Zu beurteilen bleibt lediglich die Frage, für welches
Quantum die Auszahlung der Entschädigung gestützt
auf die feststehende Tatsache, dass die am 12. April 1949
~rhobene Probe wesentlich zu hell war, verweigert werden
durfte. Dass im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen
der Rückvergütung für das Ruchmehl des in Frage stehen-
den Mahlpostens erfüllt sind, ist nicht bestritten.
3. -
Nach der Natur der Sache darf die Verwaltung
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
im allgemeinen aus dem Ergebnis der Untersuchung eines
Musters, welches der amtliche Revisor einem bestimmten,
in einem und demselben Arbeitsgang gemischten Mahl-
posten entnommen hat, den Schluss ziehen, dass der
erhobene Befund für die ganze Mahleinheit gilt. Hat das
Muster sich als wesentlich zu hell oder wesentlich zu
dunkel herausgestellt, so darf daher bis auf weiteres
angenommen werden, der ganze Posten sei nicht typkon-
form; es ist dann Sache des Müllers, diese Vermutung
durch Gegenbeweis zu entkräften (BGE 77 I 270 Erw. 3).
Diese Verteilung der Beweislast entspricht der Erfahrung~
wonach im Normalfalle das aus dem gleichen Mahlposten
stammende Mehl gleichmässig gemischt ist und daher auch
praktisch denselben Helligkeitsgrad aufweist, und ferner
dem Umstand, dass die Verwaltung den Beweis für wesent-
liche Abweichungen vom Typmuster nur auf Grund
gelegentlicher Stichproben erbringen kann, während der
Müller jederzeit in der Lage ist, aus dem anfallenden Mehl
vor dem Versand Muster zu ziehen, sie der Pekarprobe zu
unterwerfen und die allenfalls erforderlichen Korrekturen
vorzunehmen. Der Müller kann sich nicht darüber beklagen~
er werde durch eine solche Beweisordnung in unzulässiger
Weise in seinen Rechten verkürzt, zumal die Verwaltung
dann, wenn überhaupt keine amtliche Kontrolle vorge-
nommen oder das vom Revisor erhobene Muster als typ-
konform befunden worden ist, zu Gunsten des Müllers
zunächst -
vorbehältlich des dann von ihr zu erbringenden
Gegenbeweises -
annimmt und annehmen darf, der ganze
Mahlposten ent~preche dem Typmuster.
4. -
Die Probe, welche der amtliche Revisor am 4.
März 1949 der aus dem Mahlposten Nr. 12 stammenden
Lieferung des Klägers an die Bäckerei Steffen von 2500 kg
entnommen hat, ist von der Verwaltung bei der Pekar-
probe als typkonform befunden worden. Dadurch ist
zunächst die Vermutung geschaffen worden, dass der
ganze Posten Nr. 12 mit dem Typmuster übereinstimme.
Aber dieser Vermutung steht die gegenteilige entgegen~
Verbilligung des Ruchmehls. N0 57.
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welche daraus abzuleiten ist, dass das vom Revisor am
12. April 1949 aus dem gleichen Mahlposten erhobene
Muster bei der Überprüfung durch die Fachexpertenkom-
mission sich als wesentlich zu hell erwiesen hat. Die
gegensätzlichen Befunde, auf welchen die beiden Vermu-
tungen beruhen, schliessen sich, wie aus Erwägung 2 her-
vorgeht, keineswegs aus, weshalb auch die entsprechenden
Vermutungen nebeneinander Platz haben. Die zugunsten
des Klägers sprechende Vermutung gilt nach wie vor
für die Lieferung an Steffen; denn insoweit ist sie durch
das Ergebnis der Prüfung des am 12. April 1949 erhobenen
Musters, welches nicht jener am 28. Februar 1949 vor-
genommenen Lieferung, sondern dem übrigen, erst später
in Säcke abgefüllten Quantum von 9255 kg entnommen
worden ist, nicht umgestossen. Die Beklagte anerkennt
denn auch, dass für die an Steffen gelieferten 2500 kg
Anspruch auf Rückvergütung besteht. Aber für die übrigen
9255 kg ist die gegenteilige Vermutung massgebend. Der
ihr zugrunde liegende Befund betrifft eine Probe aus
diesem Restquantum, welches vom Kläger erst nach der
Lieferung jener 2500 kg abgefüllt worden ist und daher
wiederum als eine Art Einheit betrachtet werden kann.
Der Kläger hat die gegen ihn sprechende Vermutung
weder für die Gesamtheit noch für Teile des Restquantums
durch Gegenbeweis entkräftet. Er kann daher für diese
Menge die Rückvergütung nicht beanspruchen.
Es kann nicht etwa eingewendet werden, der Kläger
habe sich auf die Mitteilung der GV vom 10. März 1949,
dass das vorher gezogene Muster sich als typkonform er-
wiesen hatte, in guten Treuen verlassen dürfen. Nach
wie vor war es seine Sache, dafür zu sorgen, dass sämtliche
Lieferungen aus dem Mahlposten Nr. 12 typkonform
waren. Er konnte nicht annehmen, dass durch jenen Be-
fund nun ein für allemal die Übereinstimmung des Mehls
dieses Postens mit dem Typmuster verbindlich festge-
stellt sei, sondern musste damit rechnen, dass eine neue
Kontrolle einen ihm ungünstigen Befund ergeben, die aus
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht-
der früheren Prüfung folgende Vermutung umstossen
könnte, und hatte sich für diese Möglichkeit vorzusehen.
Er hat in deI' Strafuntersuchung denn auch anerkannt,
dass er bei der Abfüllung des Restquantums von 9255 kg
die 'sonst übliche Sorgfalt hätte walten lassen sollen. Wenn
er dies unterlassen hat und sich deshalb in einem Beweis-
notstand befindet, so muss er die Folgen auf sich nehme~.
Da der Müller für die Übereinstimmung seines Mehls :rut
dem Typmuster voll verantwortlich ist und di~ .Mögl:ch-
keit hat, sie zu überprüfen, hat er auch das RlS1ko emes
Beweisnotstandes zu tragen.
Soweit die Klage auf Verurteilung zur Vergütung eines
Betrages von Fr. 2318.40 geht, erweist sie sich daher als
unbegründet.
., .
5. _ Durch den Rückzug des auf Bestat1gung der Ver-
fügung vom lO. September 1951 gehenden Bege.mens der
Antwort hat die Beklagte auf jegliche VerzugsZllisen ver-
zichtet. Damit ist der weitere Antrag des Klägers, es
sei festzustellen, dass die Beklagte zu Unrecht Verzugs-
zins im Betrage von Fr. 53.60 in Rechnung gestellt habe,
gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROC:EDURE
Voir Nr. 56. -
Voir n° 56.
UIPR!MERIES nEUNIBS s. A., LAUSANNB
401
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
58. Urteil vom 26. November 1952 i. S. Boog
gegen Regierungsrat des Kantons Zng.
Abänderung von Verwaltungsakten; keine Willkür in der Annahme,
dass bei nachträglicher Abänderung eines Alignements- oder
Zonenplanes derjenige, der sein Grundstück nicht bereits über-
baut hat, sich nicht auf Unabänderlichkeit des Planes berufen
könne, selbst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwi-
schen nicht verändert haben.
Modification d'actes administratifs; on peut admettre sans arbi-
traire que celui qui n'a pas encore eleve de construction sur son
fonds ne peut, meme si les circonstances de fait n'ont pas change,
se prevaloir de ce que le plan d'alignement ou de construction
ne saurait etr6 modifie.
Modifica di atti ammini-strativi; si pUD ammettere senz'arbitrio
che, in caso di modifica d'un piano regolatore, chi non ha
ancora costruito su1 proprio fondo non pUD prevalersi deI fatto
che detta modifica e inammissibile, anche se nel frattempo la
situazione di fatto non e mutata.
A. -
Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess am
23. Februar 1946, gestützt auf Art. 112 EG z. ZGB, eine
Verordnung über Natur- und Heimatschutz. Sie enthält
in Abschnitt B, « Schutz des Zuger- und Aegerisees», u.a.
folgende Bestimmungen:
§ 6. Der Zuger- und der Aegerisee und deren Ufer werden als
geschützte Gebiete erklärt. Der Regierungsrat stellt fm die beiden
Seen Zonenpläne im Maßstab von 1 : 10,000 auf, die Schutzzonen
26
AS 78 I -
1952