opencaselaw.ch

78_I_392

BGE 78 I 392

Bundesgericht (BGE) · 1952-11-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

392

Verwaltungs" und Disziplinarrecht.

IH. VERBILLIGUNG DES RUCHMEHLS

ACTION EN VUE DE LA REDUCTION DU PRIX

DE LA FARINE BISE

57. Urteil vom 14. November 1952 i. S. Sehüpfel'

gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft.

Verbilligung des Ruchmehls, .. Anspruch des Müller8 auf Rückver-

. gütung: Erfordernis der Ubereinstimmung des Ruchmehls mit

dem offiziellen Typmuster. Für welches Quantum darf der Bund

dem Müller die Rückvergütung verweigern, wenn in der Pekar-

probe von zwei aus einem und demselben Mahlposten gezo-

genen Mustern das eine sich als typkonform, das andere als

wesentlich zu hell erweist ?

Action en vue de la reduction du prix de la farine bise, droit du

meunier a une ristourne: La farine bise doit correspondre a

l'echantillon-type officiel. Pour quelles quantites la Confooe-

ration est-elle autorisoo arefusel' la ristourne au meunier

lorsqu'a l'epreuve de la pecarisation, de deux echantillons tires

de la meme mouture, l'un se revele conforme a l'echantillon-

type et l'autre sensiblement trop clair ?

Azione per ridurre il prezzo della farina grigia; diritto del mugnaio

a un indennizzo: La farina grigia dev'essere conforme al caID-

pione tipo ufficiale. In quale misura la Confederazione puo

rifiutare l'indeunizzo, quando l'uno dei campioni prelevati dallo

stesso lotto di farina si rivela conforme al campione tipo e

l'altro notevolmente phI chiaro al saggio di Pekar ?

A. -

Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verfügung Nr.176

des eidg. Kriegsernährungsamtes über die Abgabe von

Lebens- und Futtermitteln (Herstellung, Abgabe und Bezug

von Mehl und Brot) vom 18. Februar 1947 (AS 63, 125)

waren die Inhaber von Handelsmühlen verpflichtet, Ruch-

mehl herzustellen und der Kundschaft zur Verfügung zu

halten, und berechtigt, daneben Halbweissmehl zu erzeu-

gen und in Verkehr zu bringen. Abs. 3 daselbst lautet:

«Die Sektion (für Getreideversorgung) bestimmt Art und

Zusammensetzung des Mahlgutes sowie den Ausmahlungsgrad der

beiden Mehle und stellt sowohl für das Ruchmehl als auch für das

Halbweissmehl ein Typmuster auf. Die beiden Mehle dürfen in

der Wasserprobe nach Pekar weder wesentlich heller noch wesent-

lich dunkler sein als das entsprechende Typmuster. »

Verbilligung des Ruchmehls. N0 57.

393

Art. 1 Abs. 2 der Verfügung Nr. 12 des eidg. Volkswirt-

schaftsdepartementes (EVD) über den Mehl- und Brotpreis

vom 18. Februar 1947 (AS 63, 123) bestimmt:

«Die Inhaber von HandeIsmühlen. welche ein den Vorschriften

entsprechendes Ruchmehl herstellen, haben hei Einhaltung der

offiziellen Verkaufspreise grundsätzlich Anspruch auf eine Ent-

schädigung, welche von der Sektion für Getreideversorgung des

eidg. Kriegsernährungsamtes periodisch festzusetzen und so zu

hemessen ist, dass den Müllern bei der Herstellung von Ruchmehl

der gleiche Mahllohn gewährleistet wird wie bei der Herstellung

von Halhweissmehl. »

Die beiden erwähnten Verfügungen waren bis am 1.

Dezember 1949 in Kraft und sind im vorliegenden Fall

noch anwendbar (Verfügung Nr. 60 des EVD über Her-

stellung, Abgabe und Bezug von Mehl und Brot, Verfügung

Nr. 14 der gleichen Stelle über den Mehl- und Brotpreis,

beide vom 23. November 1949, AS 1949, 1617, 1620).

B. -

Am 27. Februar 1949 wurde in der Handelsmühle

des Klägers Schüpfer der Mahlposten Nr. 12 fertiggestellt,

welcher einen Ausstoss von 11,755 kg Ruchmehl ergab.

Dieses Quantum war in einem und demselben Arbeitsgang

hergestellt worden; es entspricht dem "Fassungsvermögen

des in der Mühle verwendeten Mischkastens.

Am 28. Februar 1949 lieferte der Kläger dem Bäcker-

meister Steifen vom Mahlposten Nr. 12 2500 kg. Ein am

4. März 1949 von einem Revisor der Oberzolldirektion

aus dieser Lieferung erhobenes Muster wurde von der

eidg. Getreideverwaltung (GV) in der Pekarprobe als

typkonform befunden, was dem Kläger am 10. März

1949 mitgeteilt wurde.

Am 12. April 1949 zog der Revisor in der Mühle des

Klägers aus dem versandbereiten Rest des Mahlpostens

Nr. 12 ein weiteres Muster. Am 6. Mai 1949 schrieb die

GV dem Kläger, es habe sich bei der Vergleichung mit dem

Typmuster Nr. 69 in der Pekarprobe als heller erwiesen,

weshalb es noch der Fachexpertenkommission unterbreitet

werde. Diese bezeichnete es in ihrer Sitzung vom 25. Mai

1949 als wesentlich zu hell, wovon die GV dem Kläger

am 1. Juni 1949 Kenntnis gab.

394

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Gleichzeitig wurde gegen den Kläger eine Straf unter-

suchung wegen Verletzung der Mahlvorschriften einge-

leitet. Darin bestritt er zunächst, wesentlich zu helles

Ruchmehl hergestellt zu haben; später anerkannte er

indes den Befund der Fachexpertenkommission, wobei er

zu seiner Entschuldigung geltend machte: Er habe im

Jahre 1943 eine neue Mischeinrichtung angeschafft, die

anfänglich, wie jede Einrichtung dieser Art, gewisse

Mängel aufgewiesen habe. Er habe aber trotzdem typkon-

formes Mehl herstellen können, weil man mit jedem Posten

die Pekarprobe habe anstellen und durch Klopfen an den

Wänden der Mischmaschine dafür habe sorgen können,

dass sich keine Mehlbrücken bildeten, die dann auf einmal

nachgerutscht wären und so eine richtige Mischung V'er-

unmöglicht hätten. Das an Steffen am 28. Februar 1949

gelieferte Ruchmehl habe er selbst mittels Pekarprobe

als typkonform befunden. Den Rest des Mahlpostens

Nr. 12 habe er erst später in Säcke abgefüllt, wobei er

nicht mit der sonst üblichen Sorgfalt habe vorgehen

können, weil er damals mit Arbeit überlastet gewesen

sei und über zu wenig Leute verfügt habe. Er habe auch

keine Pekarprobe mehr angestellt in der Annahme, nach

dem Ergebnis der Prüfung des an Steffen gelieferten

Quantums entspreche der ganze Posten dem Typmuster .

Den Befund der Kommission könne er sich nur damit

erklären, dass sich im Mischkasten Mehlbrücken gebildet

hätten, was um so eher möglich gewesen sei, als der

Posten klebriges Mehl aus feuchtem Inlandgetreide der

Ernte des Jahres 1948 enthalten habe. -

Der Kläger

wurde durch Strafmandat zu einer Busse verurteilt. Der

hiegegen erhobene Einspruch wurde zurückgezogen, nach-

dem er sich als V'erspätet herausgestellt hatte.

Mit Schreiben vom 10. September 1951 teilte die GV

dem Kläger mit, dass sie ihm gestützt auf den Befund

der Fachexpertenkommission die Rückvergütung für die

nach Abzug der Lieferung an Steffen bleibenden 9255 kg

Ruchmehl des Mahlpostens Nr.

12 im Betrage von

Verbilligung des Ruchmehls. N0 57.

395

Fr. 2318.40 (Fr. 25.05 je q) aberkenne. Der Kläger wurde

.aufgefordert, diese Summe und aufgelaufene Verzugszinsen

im Betrage von Fr. 53.60 bis zum 6. Oktober 1951 einzu-

zahlen; es wurde beigefügt, dass nach Ablauf dieser Frist

der gesetzliche Verzugszins zu laufen beginne.

O. -

Mit verwaltungsrechtlicher Klage beantragt

Schüpfer, die verfügte Aberkennung sei aufzuheben und

die Schweiz. Eidgenossenschaft zu verurteilen, ihm

Fr. 2318.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. September

1951 zu bezahlen; ferner sei festzustellen, dass die Beklagte

keinen Anspruch auf den verlangten Zins betrag von

Fr. 53.60 habe. Es wird geltend gemacht, die Mischmaschi-

ne habe tatsächlich am Anfang gewisse Mängel aufgewie-

sen, doch seien sie bereits im Frühjahr 1943 behoben

worden. Seither habe die Maschine einwandfrei gearbei-

tet; insbesondere sei die Bildung von Mehlbrücken nicht

mehr möglich gewesen. Die Annahme, das beanstandete

Mehl sei ungenügend gemischt worden, widerspreche den

wirklichen Verhältnissen. Es entstamme demselben Misch-

vorgang wie das als typkonform anerkannte Muster vom

4. März 1949. Man stehe vor einem Rätsel. Vermutlich sei

das später erhobene Muster verwechselt worden. An diese

Möglichkeit habe der Kläger in der Strafuntersuchung

noch nicht gedacht. Die Beurteilung im ordentlichen ge-

richtlichen Verfahren hätte zu einem Freispruch führen

müssen. Die streitige Vergütung sei zu Unrecht verweigert

worden. Auf alle Fälle könne nicht angenommen werden,

dass der gesamte Restposten von 9255 kg nicht typkonform

gewesen sei.

D. -

Die GV schliesst auf Abweisung der Klage. Ein

weiteres, auf Bestätigung der Verfügung vom 10. Sep-

tember 1951 gehendes Begehren hat sie zurückgezogen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Zuständigkeit.)

2. -

Zu den Vorschriften, welche der Handelsmüller

befolgen muss, um Anspruch auf die Ruchmehlrückver-

396

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

gütung erheben zu können, gehört auch die Bestimmu~g,.

wonach das Ruchmehl in der Pekarprobe weder wesentlich

heller noch wesentlich dunkler als das Typmuster sein

darf (Art. 2 Abs. 3 der Verfügung Nr. 176 des eidg. Kriegs-

ernährungsamtes vom 18. Februar 1947, nun ersetzt durch

die Verfügung Nr. 60 des EVD vom 23. November 1949).

Der Kläger bestreitet heute die Richtigkeit der Fest-

stellung der amtlichen Fachexpertenkommission, dass das

am 12. April 1949 aus dem Ruchmehl seines Mahlpostens

Nr. 12 gezogene Muster wesentlich zu hell war. Indes hat

er den Befund der Kommission in der Strafuntersuchung

schliesslich ausdrücklich anerkannt, und dabei ist er zu

behaften:Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die

in der Klage geäusserte Vermutung sprächen, dass der

Verwaltung eine Verwechslung von Mustern unterlaufen

sei; wie die GV glaubwürdig versichert, sind Verwechslun-

gen bei der bestehenden Organisation so gut wie aus-

geschlossen und auch noch nie festgestellt worden. Dem

Kläger hilft auch der Einwand nicht, es sei undenkbar,

dass das zweite von der Verwaltung erhobene Muster im

Gegensatz zum ersten nicht typkonform gewesen sei, da

doch beide Muster einer und derselben Mischung ent-

stammten. Wohl steht fest, dass die Menge des in der

Vermahlung Nr. 12 hergestellten Ruchmehls dem Fas-

sungsvermögen des Mischkastens des Klägers entspricht

und dass dieser ganze Mahlposten im gleichen Arbeits-

gang gemischt worden ist, also betriebstechnisch eine

Einheit gebildet hat. Es ist ferner zuzugeben, dass unter

normalen Verhältnissen sämtliches Mehl einer solchen

Einheit von gleichmässiger Beschaffenheit sein, insbeson-

dere praktisch den gleichen Helligkeitsgrad aufweisen

wird. Wie aber die Erfahrung lehrt, können verschiedene

Fehlerquellen zur Folge haben, dass das Mehl eines Mahl-

postens nicht genügend durchgemischt wird und daher

im Helligkeitsgrad wesentlich verschieden ausfällt. So ist

dem Buudesgericht aus dem Falle Leibundgut (BGE 77

I 265 ff.) bekannt, dass technische Mängel der Mischan-

Verbilligung des Ruchmehls. N0 57.

397

lage oder die unvollständige Reinigung des Mischkastens

beim übergang von einer Weiss- oder Halbweissmehl- zu

~jner Ruchmehlmischung zu solchen Abweichungen führen

können. Der Kläger selbst hat in der Straf untersuchung

als weitere mögliche Ursache die Bildung von Mehlbrücken

erwähnt. Es mag zutreffen, dass die anfänglichen Mängel

seiner Mischmaschine bereits im Jahre 1943 behoben

worden waren, wie er nun geltend macht. Aber wenn er

daraus schliesst, dass seither Mehlbrücken nicht mehr

haben entstehen können, so widerspricht er sich selbst;

denn er hat in der Strafuntersuchung weiter erklärt, dass

das im Mahlposten Nr. 12 enthaltene klebrige Mehl aus der

Inlandernte des Jahres 1948 die Bildung solcher Brücken

begünstigt habe, und diese Erklärung im nachfolgenden

Verfahren in keiner Weise widerlegt.

Weshalb das Mehl des am 12. April 1949 in der Mühle

des Klägers gezogenen Musters wesentlich zu hell aus-

gefallen ist, braucht nicht näher untersucht zu werden.

1m Prozesse um den Anspruch des Müllers auf Rückver-

gütung kommt es nach dem Gesetz nicht auf die Gründe

an, welche zur Abweichung vom Typmuster geführt haben

(BGE 77 I 269 Erw. 2). Ob den Müller für die Abweichung

strafrechtlich ein Verschulden treffe oder nicht, ist in

diesem Verfahren ohne Bedeutung. Es ist auch sachlich

richtig, dass er in der verwaltungsrechtlichen Streitigkeit

in allen Fällen dafür einzustehen hat; denn er hat es in

der Hand, das Produkt der Mischung rechtzeitig auf

Dbereinstimmung mit dem Typmuster zu prüfen und

gegebenenfalls einer weiteren Behandlung-zu unterziehen.

Zu beurteilen bleibt lediglich die Frage, für welches

Quantum die Auszahlung der Entschädigung gestützt

auf die feststehende Tatsache, dass die am 12. April 1949

~rhobene Probe wesentlich zu hell war, verweigert werden

durfte. Dass im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen

der Rückvergütung für das Ruchmehl des in Frage stehen-

den Mahlpostens erfüllt sind, ist nicht bestritten.

3. -

Nach der Natur der Sache darf die Verwaltung

398

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

im allgemeinen aus dem Ergebnis der Untersuchung eines

Musters, welches der amtliche Revisor einem bestimmten,

in einem und demselben Arbeitsgang gemischten Mahl-

posten entnommen hat, den Schluss ziehen, dass der

erhobene Befund für die ganze Mahleinheit gilt. Hat das

Muster sich als wesentlich zu hell oder wesentlich zu

dunkel herausgestellt, so darf daher bis auf weiteres

angenommen werden, der ganze Posten sei nicht typkon-

form; es ist dann Sache des Müllers, diese Vermutung

durch Gegenbeweis zu entkräften (BGE 77 I 270 Erw. 3).

Diese Verteilung der Beweislast entspricht der Erfahrung~

wonach im Normalfalle das aus dem gleichen Mahlposten

stammende Mehl gleichmässig gemischt ist und daher auch

praktisch denselben Helligkeitsgrad aufweist, und ferner

dem Umstand, dass die Verwaltung den Beweis für wesent-

liche Abweichungen vom Typmuster nur auf Grund

gelegentlicher Stichproben erbringen kann, während der

Müller jederzeit in der Lage ist, aus dem anfallenden Mehl

vor dem Versand Muster zu ziehen, sie der Pekarprobe zu

unterwerfen und die allenfalls erforderlichen Korrekturen

vorzunehmen. Der Müller kann sich nicht darüber beklagen~

er werde durch eine solche Beweisordnung in unzulässiger

Weise in seinen Rechten verkürzt, zumal die Verwaltung

dann, wenn überhaupt keine amtliche Kontrolle vorge-

nommen oder das vom Revisor erhobene Muster als typ-

konform befunden worden ist, zu Gunsten des Müllers

zunächst -

vorbehältlich des dann von ihr zu erbringenden

Gegenbeweises -

annimmt und annehmen darf, der ganze

Mahlposten ent~preche dem Typmuster.

4. -

Die Probe, welche der amtliche Revisor am 4.

März 1949 der aus dem Mahlposten Nr. 12 stammenden

Lieferung des Klägers an die Bäckerei Steffen von 2500 kg

entnommen hat, ist von der Verwaltung bei der Pekar-

probe als typkonform befunden worden. Dadurch ist

zunächst die Vermutung geschaffen worden, dass der

ganze Posten Nr. 12 mit dem Typmuster übereinstimme.

Aber dieser Vermutung steht die gegenteilige entgegen~

Verbilligung des Ruchmehls. N0 57.

399

welche daraus abzuleiten ist, dass das vom Revisor am

12. April 1949 aus dem gleichen Mahlposten erhobene

Muster bei der Überprüfung durch die Fachexpertenkom-

mission sich als wesentlich zu hell erwiesen hat. Die

gegensätzlichen Befunde, auf welchen die beiden Vermu-

tungen beruhen, schliessen sich, wie aus Erwägung 2 her-

vorgeht, keineswegs aus, weshalb auch die entsprechenden

Vermutungen nebeneinander Platz haben. Die zugunsten

des Klägers sprechende Vermutung gilt nach wie vor

für die Lieferung an Steffen; denn insoweit ist sie durch

das Ergebnis der Prüfung des am 12. April 1949 erhobenen

Musters, welches nicht jener am 28. Februar 1949 vor-

genommenen Lieferung, sondern dem übrigen, erst später

in Säcke abgefüllten Quantum von 9255 kg entnommen

worden ist, nicht umgestossen. Die Beklagte anerkennt

denn auch, dass für die an Steffen gelieferten 2500 kg

Anspruch auf Rückvergütung besteht. Aber für die übrigen

9255 kg ist die gegenteilige Vermutung massgebend. Der

ihr zugrunde liegende Befund betrifft eine Probe aus

diesem Restquantum, welches vom Kläger erst nach der

Lieferung jener 2500 kg abgefüllt worden ist und daher

wiederum als eine Art Einheit betrachtet werden kann.

Der Kläger hat die gegen ihn sprechende Vermutung

weder für die Gesamtheit noch für Teile des Restquantums

durch Gegenbeweis entkräftet. Er kann daher für diese

Menge die Rückvergütung nicht beanspruchen.

Es kann nicht etwa eingewendet werden, der Kläger

habe sich auf die Mitteilung der GV vom 10. März 1949,

dass das vorher gezogene Muster sich als typkonform er-

wiesen hatte, in guten Treuen verlassen dürfen. Nach

wie vor war es seine Sache, dafür zu sorgen, dass sämtliche

Lieferungen aus dem Mahlposten Nr. 12 typkonform

waren. Er konnte nicht annehmen, dass durch jenen Be-

fund nun ein für allemal die Übereinstimmung des Mehls

dieses Postens mit dem Typmuster verbindlich festge-

stellt sei, sondern musste damit rechnen, dass eine neue

Kontrolle einen ihm ungünstigen Befund ergeben, die aus

400

Verwaltungs- und Disziplinarrecht-

der früheren Prüfung folgende Vermutung umstossen

könnte, und hatte sich für diese Möglichkeit vorzusehen.

Er hat in deI' Strafuntersuchung denn auch anerkannt,

dass er bei der Abfüllung des Restquantums von 9255 kg

die 'sonst übliche Sorgfalt hätte walten lassen sollen. Wenn

er dies unterlassen hat und sich deshalb in einem Beweis-

notstand befindet, so muss er die Folgen auf sich nehme~.

Da der Müller für die Übereinstimmung seines Mehls :rut

dem Typmuster voll verantwortlich ist und di~ .Mögl:ch-

keit hat, sie zu überprüfen, hat er auch das RlS1ko emes

Beweisnotstandes zu tragen.

Soweit die Klage auf Verurteilung zur Vergütung eines

Betrages von Fr. 2318.40 geht, erweist sie sich daher als

unbegründet.

., .

5. _ Durch den Rückzug des auf Bestat1gung der Ver-

fügung vom lO. September 1951 gehenden Bege.mens der

Antwort hat die Beklagte auf jegliche VerzugsZllisen ver-

zichtet. Damit ist der weitere Antrag des Klägers, es

sei festzustellen, dass die Beklagte zu Unrecht Verzugs-

zins im Betrage von Fr. 53.60 in Rechnung gestellt habe,

gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

IV. VERFAHREN

PROC:EDURE

Voir Nr. 56. -

Voir n° 56.

UIPR!MERIES nEUNIBS s. A., LAUSANNB

401

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

58. Urteil vom 26. November 1952 i. S. Boog

gegen Regierungsrat des Kantons Zng.

Abänderung von Verwaltungsakten; keine Willkür in der Annahme,

dass bei nachträglicher Abänderung eines Alignements- oder

Zonenplanes derjenige, der sein Grundstück nicht bereits über-

baut hat, sich nicht auf Unabänderlichkeit des Planes berufen

könne, selbst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwi-

schen nicht verändert haben.

Modification d'actes administratifs; on peut admettre sans arbi-

traire que celui qui n'a pas encore eleve de construction sur son

fonds ne peut, meme si les circonstances de fait n'ont pas change,

se prevaloir de ce que le plan d'alignement ou de construction

ne saurait etr6 modifie.

Modifica di atti ammini-strativi; si pUD ammettere senz'arbitrio

che, in caso di modifica d'un piano regolatore, chi non ha

ancora costruito su1 proprio fondo non pUD prevalersi deI fatto

che detta modifica e inammissibile, anche se nel frattempo la

situazione di fatto non e mutata.

A. -

Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess am

23. Februar 1946, gestützt auf Art. 112 EG z. ZGB, eine

Verordnung über Natur- und Heimatschutz. Sie enthält

in Abschnitt B, « Schutz des Zuger- und Aegerisees», u.a.

folgende Bestimmungen:

§ 6. Der Zuger- und der Aegerisee und deren Ufer werden als

geschützte Gebiete erklärt. Der Regierungsrat stellt fm die beiden

Seen Zonenpläne im Maßstab von 1 : 10,000 auf, die Schutzzonen

26

AS 78 I -

1952