opencaselaw.ch

78_I_401

BGE 78 I 401

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

400

Verwaltungs- und Disziplina.rrooht.

der früheren Prüfung folgende Vermutung umstossen

könnte, und hatte sich für diese Möglichkeit vorzusehen.

Er hat in deI' Strafuntersuchung denn auch anerkannt,

dass er bei der Abfüllung des Restquantums von 9255 kg

die 'sonst übliche Sorgfalt hätte walten lassen sollen. We~

er dies unterlassen hat und sich deshalb in einem BeweIS-

notstand befindet, so muss er die Folgen auf sich nehme~.

Da der Müller für die Übereinstimmung seines Mehls mIt

dem Typmuster voll verantwortlich ist und die Möglich-

keit hat, sie zu überprüfen, hat er auch das Risiko eines

Beweisnotstandes zu tragen.

.

Soweit die Klage auf Verurteilung zur Vergütung emes

Betrages von Fr. 2318.40 geht, erweist sie sich daher als

unbegründet.

.. .

5. -

Durch den Rückzug des auf BestatIgung der Ver-

fügung vom 10. September 1951 gehenden Beg~hrens der

Antwort hat die Beklagte auf jegliche VerzugsZIDsen ver-

zichtet. Damit ist der weitere Antrag des Klägers, es

sei festzustellen, dass die Beklagte zu Unrecht Verzugs-

zins im Betrage von Fr. 53.60 in Rechnung gestellt habe,

gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

IV. VERFAHREN

PROC:EDURE

Voir Nr. 56. -

Voir n° 56.

IMPRIMERIES REuNJES S. A., LAUSANNE

r

401

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(muNI DE JUSTICE)

58. Urteil vom 26. November 19ii2 i. S. Boog

gegen Regierungsrat des Kantons Zng.

Abänderung von Verwaltungsakten; keine Willkür in der Annahme,

dass bei nachträglicher Abänderung eines Alignements- oder

Zonenplanes derjenige, der sein Grundstück nicht bereits über-

baut hat, sich nicht auf Unabänderlichkeit des Planes berufen

könne, selbst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwi-

schen nicht verändert haben.

Modification d'actes administratifs; on peut admettre sans arbi-

traire que celui qui n'a pas encore eleve de construction sur son

fonds ne peut, meme si les circonstances de fait n'ont pas change,

se prevaloir de ce que le plan d'alignement ou de construction

ne saurait etre modifie.

Modifica di atti amminüttrativi; si pub ammettere senz'arbitrio

che, in caso di modifica d'un piano regolatore, chi non ha

ancora costruito sul proprio fondo non pub prevalersi deI fatto

ehe detta modifica e inammissibile, anche se nel frattempo la

situazione di fatto non e mutata.

A.. -

Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess am

23. Februar 1946, gestützt auf Art. 112 EG z. ZGB, eine

Verordnung über Natur- und Heimatschutz. Sie enthält

in Abschnitt B, « Schutz des Zuger- und Aegerisees », u.a.

folgende Bestimmungen:

§ 6. Der Zuger- und der Aegerisee und deren Ufer werden als

geschützte Gebiete erklärt. Der Regierungsrat stellt fÜl" die beiden

Seen Zonenpläne im Maßstab von 1 : 10,000 auf, die Schutzzonen

26

AS 78 I -

1952

402

Staatsrecht.

und Zonen mit Baubeschränkungen festlege;t. Die ZonenpliiI?-e

treten mit der Genehmigung durch den RegIerungsrat sofort m

~8. In den Schutzzonen dürfen keine ~euen Bauten e~.chtet,

bestehende nur mit Bewilligung des Reglerungs~tes verand~rt

werden. Freileitungen oder andere störende V ?rncht~gen smd

verboten. Bäume und Sträucher dürfen nur Illit BewillIgung der

Forstdirektion beseitigt werden.

..

§ 9. In den Zonen mit Baubeschr~. ~urfen Neu- ~d

Umbaut.en sowie Freileitungen nur Illit Bewilhgun~ des RegIe-

rungsrates erstellt werden. Die Bewilligung wird erteilt, sofern das

Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt.

§ 10. Die Entwürfe der Zonenpläne w~rden wäh~n~ 20 Tagen

auf den Einwohnerkanzleien der Ufergememden zur E~lchtnahJ;le

aufgelegt. Allfällige Einsp~chen s~d innert:. der Emsprachef~?st

dem Regierungsrat einzureIChen. Dle Ent~fe. der ~onen:plane

haben vom Zeitpunkt der Auflage an proVlSo:r:lSch dIe .. gleIchen

Wirklmgen wie die vom Regierungsrat genehmIgten Plane.

Das Auflage- und Einspracheverfahren über die Ent-

würfe der Zonenpläne wurde durchgeführt; die definitive

Genehmigung durch den Regierungsrat ist noch nicht

erfolgt. Von dem östlich von Cham gelegenen sog. Städtler .

Ried wurde im Zonenplan der näher bei der Ortschaft und

dem Strandbad liegende Teil in der ganzen Tiefe bis zur

Bahnlinie Zug-Cham als Baubeschränkungszone, der wei-

ter östlich liegende bis zur Gemeindegrenze -

wie auch das

anstossende Ufergebiet in der Gemeinde Zug -

als Schutz-

zone erklärt.

Franz Boog ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 33~

im Städtler Ried bei Cham und Nr. 196 in Kemmatten beI

HÜllenberg. Im provisorischen Zonenplan für den Zuger-

see vom 26. Februar 1946 war das Grundstück Nr. 335

vollständig, Nr. 196 grossenteils der Schutzzone zugewie-

sen. Hiegegen erhob Boog rechtzeitig Einsprache, die e~t

1949 erledigt wurde. Damals fand in Kemmatten. em

Augenschein statt, wobei sich die Baudirektion mit den

dortigen Grundeigentümern dahin einigte, ihre Grund-

stücke auf eine Tiefe von 30 m vom See an der Schutzzone,

dahinter bis zur Strasse Cham-Rotkreuz der Baubeschrän-

kungszone zuzuweisen. Auch Boog erklärte sich hinsicht-

lich seines Grundstücks Nr. 196 hiemit einverstanden;

bezüglich des Grundstücks Nr. 335 im Städtler Ried -

wo

1

Rechtsgleicbbeit (Roohtsverweigerung). N0 58.

403

die Schutzzone allgemein bis zur Bahnlinie Cham-Zug

festgelegt worden war und die anderen Grundeigentümer

hiegegen keine Einsprache erhoben hatten -

verlangte er

deren Beschränkung auf eine Tiefe von 25 m vom See an.

Mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug

vom 4. Juni 1949 wurde die Einsprache des F. Boog teil-

weise gutgeheissen und « der Zonenplan für den Zugersee

für das Gebiet der Grundbuchparzellen 196 in HÜllenberg

und 335 in Cham mit einer 30 m breiten Bauverbotszone

von der Seegrenze definitiv festgelegt». Die Begründung

lautet im wesentlichen wie folgt:

« Der Regierungsrat hat bei der definitiven Festlegung des

Zonenplanes in der Gemeinde HÜllenberg eine Bauverbotszone von

30 m Breite vom Seeufer zur Erhaltung der landschaftlichen Schön-

heiten des Zugersees als absolut notwendig erachtet. Aus Gründen

der Rechtsgleichheit rechtfertigt es sich, die Bauverbotszone bei

den Grundbuchparzellen Nr. 196 Kemmatten und 335 in Cham

des Einsprechers auf 30 m Breite zu reduzieren. Eine weitere Ver-

schmälerung der Bauverbotszone im Städtli, Gemeinde Cham,

kann aber nicht in Erwägung gezogen werden, da es sich hier um

einen landschaftlich sehr schönen Punkt handelt, weshalb die Ver-

unstaltung dieser Seeuferpartie mit allen Mitteln verhindert wer-

de~ muss. -

Der Einsprecher kann auf demjenigen Teil seiner

helden Grundstücke, der in die Zone für Baubeschränkung lallt,

nach vorheriger Bewilligung durch den Regierungsrat Bauten

errichten, sofern die Bauvorhaben den Zielen des Natur- und Hei-

matschutzes entsprechen. Daher hat der Einsprecher nach wie vor

die Möglichkeit, seine Grundstücke sm See zu Bauzwecken zu

erschliessen, ohne dass das Ufer- und Landschaftsbild beeinträch-

tigt wird.))

Nachdem Franz Meyer in Zug im Jahre 1951 für sein

Grundstück Nr. 1367 im Städtler Ried, das vollständig in

der Schutzzone liegt, Herabsetzung derselben auf eine

Tiefe von 30 m verlangt und sich hiefür u.a. auf Gleich-

behandlung mit Boog berufen hatte, ersuchte die Bau-

direktion Boog, freiwillig auf die teilweise Einreihung sei-

nes Grundstücks Nr. 335 in die Baubeschränkungszone zu

verzichten. Boog lehnte das ab.

B. -

Am 11. März 1952 fasste der Regierungsrat folgen-

den Beschluss: « In teilweiser Abänderung des Regierungs-

ratsbeschlusses vom 4. Juni 1949 wird das gesamte Grund-

stück Grundbuchparzelle Nr. 335 im Städtlerried, Ge-

404

Staatsrecht.

meinde Cham, vom See bis zum Bahndamm in die Bauver-

botszone eingereiht. »

Zur Begründung führte er aus, er könne seinen früheren

Beschluss abändern, da den Beschlüssen der Verwaltungs-

behörden keine materielle Rechtskraft zukomme. Mass-

gebend sei allein das öffentliche Interesse des Landschafts-

schutzes. Die Untersuchungen im Falle Meyer hätten

ergeben, dass das gesamte seewärts des Bahndammes

gelegene Städtler Ried als einer der schönsten Uferstreifen

am Zugersee besonderen Schutz verdiene und dass auf alle

Fälle dessen Verbauung mit Wochenend- und Badehäus-

chen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes ver-

hindert werden müsse. Da das gesamte Gebiet zwischen

See und Bahndamm unter diesem Gesichtspunkt eine Ein-

heit bilde, müsse es mit Einschluss des ganzen Grundstücks

Nr. 335 der Schutzzone zugeteilt werden. Der Entscheid

vom 4. Juni 1949 habe auf der irrtümlichen Annahme

beruht, man könne hier mit einer 30 m breiten Schutzzone

längs des Ufers auskommen. Die neue Untersuchung habe

jedoch gezeigt, dass das nicht zutreffe und dass es not-

wendig sei, an der Verbotszone gemäss dem ursprünglichen

Zonenplan festzuhalten. Die Situation habe sich übrigens

gegenüber 1949 insofern wesentlich geändert, als Meyer

seine benachbarte Liegenschaft Nr. 1367 überbauen wolle,

wodurch das ganze Städtler Ried verschandelt würde. Der

Regierungsrat habe im Entscheid vom 5. Oktober 1951 in

Sachen Meyer erklärt, dass auch Boog keine Bewilligung

für Erdaufschüttungen erteilt werde, weshalb dieses Gebiet

nicht verbaut werden könne, sondern in seinem bisherigen

natürlichen Zustand erhalten bleibe. Aus Konsequenz-

gründen müsse das ganze Grundstück Nr. 335 mit einem

Bauverbot belegt werden. -

Das stelle keinen enteignungs-

ähnlichen Tatbestand dar, da Boog sein Grundstück nach

wie vor landwirtschaftlich nutzen könne und die benach-

barten Grundstücke unter das gleiche Verbot fielen. Es

handle sich nicht um Bauland; Boog habe auch seit dem

Entscheid vom 4. Juni 1949 keine Anstalten zu intensiverer

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 58.

405

A,?snützung des damals der Baubeschränkungszone zuge-

~ilten Bodens get~offen. Eine Entschädigung rechtfertige

SICh daher auch mcht unter dem Gesichtspunkt, dass die

damals gewährte Lockerung des Zonenplans nun nach-

träglich aufgehoben werde.

Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 196 in Kemmatten

sei eine Änderung des Zonenplanes nicht angezeigt; er

entspreche den dortigen Verhältnissen, da jenes Gebiet

bereits weitgehend überbaut sei und mit einer 30 m breiten

Bauverbotszone dem Schutze des Landschafts- und Ufer-

bildes in dem Masse Rechnung getragen werde, als es unter

dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung der

Grundeigentümer heute noch möglich sei.

G. -

~t staatsrechtlicher Beschwerde beantragt

F. Boog, dIesen Beschluss als verfassungswidrig aufzu-

heben.

Er macht geltend, die einseitige nachträgliche Abände-

rung einer definitiv festgelegten Zonengrenze durch den

Regierungsrat sei willkürlich. Die Berufung auf die feh-

lende materielle Rechtskraft des Entscheides gehe fehl.

Auch im Verwaltungsrecht gebe es Verhältnisse, die im

Interesse der Rechtssicherheit ein für allemal geordnet

werden müssten; insbesondere sei es Aufgabe des Ein-

spracheverfahrens, einerseits für eine allseitige Prüfung der

öffentlichen Interessen zu sorgen, anderseits dem Bürger

Gewähr zu bieten, dass die so zustande gekommene Ver-

fügung nicht mehr abgeändert werde. Der Regierungsrat

habe selbst die im Entscheid vom 4. Juni 1949 getroffene

Regelung als definitiv bezeichnet und sei daran gebunden;

sie schütze den Beschwerdeführer V'or nachträglichen Auf-

lagen und Belastungen, gleich wie eine korrekt durchge-

führte Steuerveranlagung nicht mehr umgestossen werden

k~nne. Willkürlich seien auch die Umstände der Änderung~

DIe Anforderungen des öffentlichen Wohls seien seit 1949

nicht anders geworden. Der Regierungsrat habe aber

befürchtet, in der staatsrechtlichen Beschwerde von

F. Meyer zu unterliegen, wenn es ihm nicht gelinge, den

406

Staa.tsrecht.

Präzedenzfall Boog aus der Welt zu schaffen. Gegenüber

Meyer habe sich der Regierungsrat auf die Rechtskraft

des Zonenplans berufen; gegenüber Boog behaupte er das

Gegenteil ....

D. -

Der Regierungsrat von Zug beantragt die Abwei-

sung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. -

Durch den angefochtenen Entscheid hat der Re-

gierungsrat das Grundstück Nr. 335 des Beschwerde-

führers im Städtler Ried, das durch den Einspracheent-

scheid vom 4. Juni 1949 nur auf eine Tiefe von 30 m vom

Seeufer aus in die Schutzzone, im übrigen dagegen in die

Baubeschränkungszone eingereiht worden war, im gesam-

ten Umfang als Schutzzone erklärt. Der Beschwerdeführer

macht geltend, diese einseitige nachträgliche Abänderung

des seinerzeit als definitiv bezeichneten Zonenplanes ver-

letze Art. 4 BV, das Verbot der Willkür und rechtsunglei-

oher Behandlung.

Es entspricht dem zwingenden Charakter des öffent-

lichen Rechtes und der Natur der öffentlichen Interessen,

dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht

mehr entsprioht, nicht unabänderlioh ist. Anderseits kann

es ein Gebot der Reohtssicherheit sein, dass ein administra-

tiver Entsoheid, der eine Rechtslage festgestellt oder

begründet hat, nicht naohträglich wieder in Frage gestellt

werde. Ob der Verwaltungsakt von der Behörde, weil

materiell rechtswidrig, zurüokgenommen oder abgeändert

werden kann, hängt also, soweit darüber nicht positive

gesetzliohe Bestimmungen vorliegen, von einer Abwägung

jener beiden sich gegenüberstehenden Gesichtspunkte ab:

dem Postulat der riohtigen Durchführung des objektiven

Reohts auf der einen und den Anforderungen der Rechts-

sicherheit auf der andern Seite (BGE 56 I 194, 74 I 445,

BURCKHARDT, Organisation der Rechtsgemeinschaft 2.AufL

S. 73, FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungs-

rechtes 8. Auf!. S. 199 ff.). Das Postulat der Rechtssioher-

Rechtsgleichheit (Rechteverweigerung). N0 58.

407

heit geht insbesondere dann vor, wenn durch den Ver-

waltungsakt subjektive Rechte zugunsten bestimmter Per-

sonen begründet werden, wie z.B. bei der Naturalisation,

der Baubewilligung oder der Ernennung eines Beamten,

ferner, wenn die Verfügung auf Grund eines Einsprache-

und Ermittlungsverfahrens ergangen ist, dessen Aufgabe

in der allseitigen Prüfung der öffentliohen Interessen und

ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privat-

interessen besteht, oder wenn endlich der Private von dem

ihm darin eingeräumten Anspruch bereits Gebrauch ge-

macht hat. Die Abwägung jener beiden Postulate kann das

Bundesgerioht, soweit es sioh um die Anwendung kanto-

nalen Rechtes handelt, nicht frei, sondern nur unter dem

Gesichtspunkt der Verletzung von Art. 4 BV überprüfen.

2. -

Durch den Einspraoheentscheid des Regierungs-

rates vom 4. Juni 1949 wurde kein subjektives Recht des

Beschwerdeführers begründet, sondern für ihn lediglioh die

Möglichkeit geschaffen, auf dem der Baubeschränkungs-

zone zugewiesenen Teil des Grundstückes bauen zu kön-

nen, sofern dadurch das Landschaftsbild nichtbeeinträoh-

tigt würde (§ 9 der Heimatsohutzverordnung). Der Be-

schwerdeführer hat bis heute von dieser Möglichkeit kei-

nen Gebrauch gemacht. Dagegen erging der Entscheid

des Regierungsrates allerdings in einem Einsprachever-

fahren, dessen Aufgabe im allgemeinen darin besteht, einer-

seits Raum zu schaffen für eine allseitige Prüfung der öffent-

lichen Interessen, anderseits dem Bürger dafür Gewähr zu

bieten, dass die auf diese Weise zustande gekommene Ver-

fügung nicht mehr abgeändert werden könne (FLEINER.

80.80.0. S. 200). Es fragt sich aber, ob der Regierungsrat

annehmen musste, das Einspracheverfahren habe eine

derartige Wirkung auch in Fällen, wo es sich, wie bei einem

Zonenplan, nicht um eine gewöhnliche an einen einzelnen

Bürger gerichtete Verfügung, sondern um einen Verwal-

tungsakt handelt, der von einer gewissen allgemeinen Be-

deutung ist. In der Tat lässt sich ein Alignements- oder

Zonenplan der konkreten, nur für ihren Adressaten Wir-

kung entfaltenden Verfügung nicht ohne -weiteres gleich-

408

Staatsrecht.

stellen. Er nähert sich, besonders dann, wenn er nicht bloss

für ein einzelnes Grundstück oder eine kleine zusammen-

hängende Gruppe von solchen gilt, mehr dem verordnungs-

mässigen Rechtssatz (KmCHHOFER, Eigentumsgarantie,

Eigentumsbeschränkung und Enteignung in ZSR n.F.

Bd. 58 S. 147). Die ParteisteIlung desjenigen, der gegen

einen zu schaffenden Bebauungs- oder Zonenplan Ein-

sprache erhebt, kann daher auch nicht ohne weiteres der

Einsprache des durch eine Verfügung Betroffenen gleich-

gestellt werden. Jene Einsprache qualifiziert sich eher als

Ausübung der dem einzelnen Bürger -

ohne Rücksicht

auf sein Privateigentum -

zustehenden Befugnis zur Mit-

wirkung bei der Schaffung des Planes als um Ausübung

eines subjektiven Rechtes. Wenn der Plan nachträglich

wieder abgeändert wird, bevor die darunter fallenden

Grundeigentümer ihre Grundstücke überbaut haben, so

können sich diese nicht auf Unabänderlichkeit des Planes

berufen, ähnlich wie der Bürger sich bei Abänderung eines

Gesetzes nicht darauf berufen kann, dass es ihm bestimmte

Möglichkeiten offen gelassen hätte, wenn es weiterhin in

Kraft geblieben wäre, vom Fall natürlich ausgenommen,

wo das Gesetz dem Einzelnen ausnahmsweise bestimmte

subjektive Rechte eingeräumt hat (BGE 67 I 188 Erw. 6,

70 I 20 Erw. 3). Die Änderung ist für den Einzelnen daher'

auch nicht von derselben tiefgehenden Wirkung, nicht von

derselben Intensität, mit der sich die Abänderung oder

Aufhebung einer im Einspracheverfahren erlassenen kon-

kreten Verfügung äussert. Der Regierungsrat durfte daher,

jedenfalls ohne in Willkür zu verfallen, annehmen, es

bedürfe für die Abänderung des Zonenplanes mit Bezug

auf den Beschwerdeführer weder einer Rechtswidrigkeit

des Einspracheentscheides vom 4. Juni 1949 noch seit-

heriger Veränderung der Verhältnisse; es genüge dafür

vielmehr schon, dass sich die frühere Entscheidung bei

erneuter Prüfung als unrichtig herausstelle und dass inso-

weit ein öffentliches Interesse die Berichtigung als geboten

erscheinen lasse. Dass dem aber so sei, durfte wiederum

1

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 59.

409

ohne Willkür angenommen werden. Denn während nach

der bisherigen Ordnung die umliegenden Grundstücke bis

zum Bahndamm der Schutzzone zugewiesen, also mit einem

absoluten Bauverbot belegt waren, war diese Zone einzig

beim Grundstück des Beschwerdeführers auf eine Tiefe

von 30 m vom Seeufer beschränkt und fiel es nur im übrigen

in die Baubeschränkungszone. Verschiedene Grundstücke

wurden also trotz ihrer durchaus ähnlichen natürlichen

Lage verschieden behandelt und eine Überbauung des

Städtler Riedes an einem einzigen Punkt gestattet. Das

war ein durchaus unbefriedigender Zustand. Man hatte mit

der Legung der Zonengrenze für das Grundstück des Be-

schwerdeführers die gleiche Situation schaffen wollen, die

für dessen anderes Grundstück in der Kemmatten, auf der

gegenüberliegenden Seite des Dorfes bestand, obwohl rich-

tigerweise nicht darauf abgestellt worden wäre, sondern

auf die Gesamtheit der im Städtler Ried gelegenen Par-

zellen. Dass gerade die Beschwerde Meyers, der sich deshalb

über rechtsungleiche Behandlung beschwerte, weil zwar

der Beschwerdeführer Boog, nicht auch Meyer bauen könne,

dem Regierungsrat die Einsicht in die Unzulänglichkeit

seiner früheren Entscheidung brachte, lässt den Entscheid

aus diesem Grunde nicht als willkürlich erscheinen.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

59. Sentenza I') novembre 1952 neUa causa Gomelsehi

contro Giudieatura di pace di Locarno.

Art. 4, 31, 33 e 2 delle diBposizioni transitorie OF.

Costituzionalita dell'Ordine dei medici deI Cantone Ticino.

Art. 4, 31, 33 BV und Art. 2 Ueb.·Best. z. BV.

Verfassungsmässigkeit des Tessiner Aerztevarbandes.

Art. 4, 31, 33 ast. et 2 disp. transit. Ost.

ConstitutionnaliM da l'association des medecins tessinois.