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74_I_433

BGE 74 I 433

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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432

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

sabiliM de Camandona seuI. Or il n'ast pas douteux que

c'est cette seconde hypothese qui est realisee en l'espece.

En effet, conformement a. la convention passee entre

les recourants- avant le depot de leur soumission deja.,

Kohli a travailIe exclusivement comme contremaitre au

terrassement, c'est-a.-dire comme employe de Camandona.

Sa retribution a eM fixee selon les normes habituelles de

la fonction qu'il a remplie_ On ne saurait pretendre en

effet que le salaire de 3 fr. de l'heure (deplacements com-

pris) qui lui a eM alloue soit excessif et comprenne une

marge destinee a. remunerer une activiM de chef d'entre-

prise. Ainsi, las travaux ont eM executes sous la direction

unique de Camandona, qui en a seul assume la respon -

sabiliM. D'ailleurs, comme le releve la Commission exe-

cutive du chemin Barboleusaz-Solalex, Kohli, qui est

bucheron et paysan, n'offrait pas les garanties financieres

ni surtout las competences techniques pour executer sous

sa responsabilite un chemin de montagne qui ne compor-

tait pas seulement des terrassements, mais aussi das

ouvrages d'art tels qu'un pont. En consequence, las tra-

vaux ayant eM executes sous la direction et la respon-

sabilite de Camandona seul, la Caisse nationale ne peut

exiger, conformement au principe de la realit6 invoque

par elle, que les primes correspondant au taux applique

habituellement a. cet entrepreneur.

4. -

L'Office federal des assurances sociales allegue que

cette solution est de nature a. entramer pour la Caisse

nationale des difficultes d'ordre technique en raison des

recherches que celle-ci sera tenue d'entreprendre pour

obtenir les renseignements necessaires a. la fixation du

taux des primes. Cette objection n'ap:r4\-ait toutefois pas

determinante. TI est constant en effet que, dans tous las

cas douteux, la Caiase nationale est obligee de proceder

a. une enquete. Or, lorsqu'il s'agira de personnes niant

contre toute vraisemblance leur qualite d'associes pour

echapper a. l'assujettissement a. un taux de primes plus

eleve, il sera facile a. la Caisse nationale d'etablir l'inanite

Kriegswirte.P.haitlicbe Syndikate. N0 76.

de leurs alIegations et de soumettre le consortium comme

tel a. l'assurance obligatoire.

Par Ce8 motifs, le Tribunal fedl:ral prononce :

Le recours est admis et la decision attaquee est annulee.

IV. KRIEGSWIRTSCHAFTLICHE SYNDIKATE

SYNDICATS DE L'ECONOMIE DE GUERRE

76. Urteil vom 22. Oktober 1948 i. S. Sehweiz. Textil-Syndikat

in Uq. gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Liquidation der klriegBWirlschaftlichen Syndikate. Unter welchen

Voraussetzungen kann das eidg. Volkswirtschaftsdepartement,

entgegen einer von ihm genehmigten Statutenbestimmung,

wonach ein Liquidationsüberschuss ausschliessJich zur För-

derung des im betreffenden Syndikat organisierten Wirtschafts-

zweiges ZU verwenden ist, nachträglich die Ablieferung des

VberSchusses an die Bundeskasse verfügen ?

Liquidation des syndicats de l'konomie de gueJ/Te. Sous queUes

conditions le Departement faderal de l'konomie publique

peut-H, a rencontre d'une disposition des statuts a.pprouvOO

par lui qui prevoit que tout excadent de liquidation doit etre

affeete exelusivement au developpement de l'a.ctivite kono-

mique deployoo par le syndicat interesse, dkider apres coup

que cet excadent doit etre verse a la. ca.isse federa.le 1

LiquidazWne dei Bindacati deU'econumia di (fUeJ/TG. A quali oondi-

zioni il Dipartimento fedemle delI 'economia pubblica puo

decidere ehe, contra.riamente a.d uns disposizione statutaria. da

esso approvata (secondo 180 qus.le l'eccedenza di liquidazione

dev'essere devoluta in modo eselusivo 801 promovimento del-

l'attivita economica. svolta dal sinda.ca.to intereasa.to), l'ecce-

denza. dev'essere versata alla cassa. federale ?

A . ......;. Gestützt auf den BEB über kriegswirtschaftliche

Syndikate vom 22. September 1939 wurde am gleichen

Tage das Schweizerische Textil-Syndikat (STS) gegründet_

Seine Statuten, die am 27. September 1939 vom EVD

~8

~ 74 I -- 1948

434

. Verw&ltungs~ und Disziplinarrecht.

genehmigt wurden.. halten sich eng an die von diesem

Departement aufgestellten Normalstatuten, mit der Ab-

weichung, dass die Form des Vereins statt der Genossen-

schaft gewählt ·wurde. Sie enthaltenu. a. folgende Bestim-

mungen:

Art. 2. Zweck.

Der Verein bezweckt die Durchführung aller ihm vom EVD

übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben, die mit der Ein-

fuhr, der Ausfuhr, der Lagerung, dem Transport, der Produktion

und der bestimmungsgemässen Verteilung und Verwendung der

vom EVD zu bestimmenden Waren der Textilbranche zusammen-

hängen.

Insbesondere bezweckt der Verein die Überwachung der Ein-

fuhr, ~er Ausfuhr und der bestimmungsgemässen Verwendung der

vorgenimnten Waren nach Massgabe der vom EVD erlassenen

Weisungen. Wenn die dem Verein übertragenen Aufgaben den

An- und Verkauf von Waren auf eigene Rechnung bedingen

sollten, so ist d€fr. Verein in eine Genossenschaft umzuwandeln.

Der Verein bezweckt keinen Gewinn.

Art. 9. Finanzielles.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das

Vereinsvermögen, vorbehältlich Art. 7 der Statuten (Kaution).

Jedes Mitglied hat beim Eintritt eine Eintrittsgebühr von

Fr. 100.- zu leisten.

Der Verein ist ferner ermächtigt, für seine Tätigkeitduroh

Vorstandsbeschluss angemessene Gebühren als Mitgliederbeiträge

zu erheben; deren Festsetzung· unterliegt der Genehmigung des

E.VD.

Wenn es zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig sein

sollte, so kann die Generalversammlung die Mitglieder zu weiteren

jährlichen Beiträgen verpflichten, die nach der Bedeutung der

einzelnen Firmen und nach ihren Gebührenzahlungen abgestuft

werden können.

Art. 21. JaJwesrechnung.

Ein a.llfälliger "Überschuss wird zur Äufnung des Vereinsver-

mögens verwendet.

Art. 22. Liquidation.

~

Der Verein tritt mit dem Dahinfa.llen d

tatutarischen Zweckes

in Liquidation, ferner durch Beschluss de Generalversammlung

nach eingeholter Zustimmung des EVD oder auf dessen Verfügung.

Die Durchführung der Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

Über ein nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibendes Ver-

mögen beschliesst die Generalversammlung.

Die Verwendung des Überschusses darf jedoch ausschliessIich

für Zwecke der Förderung der schweizerischen TextiIindustrie

Kriegswirtachaftliche Syndikate •. N0 76.

431T

erfolgen, wobei die verschiedenen Gruppen ·I1ach Massgabe der von

ihren Angehörigen einbezahlten Gebühren zu berücksichtigen sind.

Die Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des EVD.

: Infolge Einstellung der kriegswirtschaftlichen Funk-

tionen des STS beschloss dessen Generalversammlung am

2. Juli 1946 die Liquidation, nachdem das EVD seine

Zustimmung erteilt hatte. Über die Verwendung des ver-

bleibenden Vermögens fasste sie in der gleichen Sitzung

unter Vorbehalt der behördlichen Genehmigung folgende

Beschlüsse:

a) Rückvergütung der « Mitgliederbeiträge » (recte der

Eintrittsgelder gemäss Art. 9 Abs. 2 der Statuten) nebst

4% Zins;

b) und c) (hier ohne Bedeutung);

d) Zuweisung von je Fr. 5000.- an das Schweiz.

Wirtschaftsarchiv Basel und an das Archiv für Handel und

Industrie der Schweiz in Zürich;

e) Vom Rest sollten 70 % dem Vorort des Schweiz.

Handels- und Industrie-Vereins, je 10 % der Webschule

Wattwil, der Seidenwebschule Zürich und der EMPA in

.St. Gallen überwiesen werden.

Das EVD genehmigte die Beschlüsse a-c sowie die

Zuweisungen an die Webschule Wattwil und die Seiden-

webschule Zürich, nicht aber den Beschluss d und die

Zuweisungen an den Vorort und die EMP A; es wies das

STS an, den hierauf entfallenden Überschuss an die Bun-

deskasse abzuführen.

Die Liquidationskommission des STS nahm den Stand-

punkt ein, dies verstosse gegen Art. 22 Abs. 4 der Statuten,

und beantragte eine neue, dieser Bestimmung besser ange-

passte Verteilung des Überschusses: 3/6 an die Webschule

Wattwil, je 1/6 an die SeidenwebschuleZürich, die EMPA

in St; Gallen und die ETH in Zürich, an die beiden letzt-

genannten Institute für Anschaffungen im Interesse der

Textilindustrie.

Das EVD lehnte ein Eintreten auf den «Wiedererwä-

gungsantrag» ab, da keine neuen Momente vorlägen, die

436

Verwaltungs- und DisziplinarreOhti

ein Abgehen' von dem früheren Entscheid rechtfertigen

würden.

B. -

Mit verwaltungsrechtlicher Klage gegen die

Schweiz. Eidgenossenschaft stellt das STS das Rechts-

begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte

keinerlei Rechtsansprüche auf sein Liquidationsergebnis

oder einen Teil davon habe.

Der Kläger beruft sich auf ein Gutachten von Professor

Hans Huber, das zum Schlusse kommt:

« 1. Der LiquidatioDSÜberschusa etellt Vermögen des in Liqui-

dation befindlichen Syndikates und nicht Bnndesvermögen dar;

das Syndikat ist ein Verein privatrechtlicher Natur, dem eine

öffentliche Aufgabe übertragen war.

2. Das EVD ist an die Statutenbestimmnng des Art. 22 Abs. 4

gebunden, wonach ein Liquidationsüberschusa ausschJiesslich z~

Förderung der Textilindustrie zu verwenden ist; es kann auf dIe

Genehmigung dieser Bestimmung nicht zurückkommen, zUJruI,l die

in Art. 22 Abs. 4 vorgesehene Verwendung des 'Überschusses dem

Sinn des Genehmigungsrechtes nach Art. 3 des BRB vom 28. Fe-

bruar 1941 entspricht. Die Verfügung, wonach der Überschuss an

die Bundeskasse abzuführen ist, verletzt das Gesetz und dürfte

nicht vollstreckt werden. })

Sodann führt der Kläger aus, durch die Annahme der

Statuten und ihre amtliche Genehmigung habe er Rechts-

persönlichkeit erhalten. Ein Verwaltungsakt, durch den

derart bei der Gründung' einer juristischen Person des

Zivilrechts mitgewirkt werde, sei materiell rechtskräftig.

Die Geltung der genehmigten Statuten könne nicht zum

Schaden der RechtBSicherheit auf freien Widerruf gestellt

sein. Nachdem der Bund die Kriegswirtschaft nicht aus-

schliesslich durch seine Verwaltung besorgt, sondern dazu

die Firmen der Industrieherangezo~ und k rporativ

organisiert habe, könne er sich nicht ~terher einstellen,

als ob er alles selbst getan hätte, keine kriegs wirtschaft-

lichen Syndikate bestanden hätten und diese privatrecht-

lichen Vereine und Genossenschaften keine selbständigen

Persönlichkeiten und nicht vermögensfähig gewesen wären.

Der Bund habe sich gerühmt, die Wirtschaftszweige selbst

mit einem wesentlichen Teil der Kriegswirtschaft betraut

l

Kriegswirtachaftliche Syndikate. N0 76.

437

zu haben; das könne er nicht nachträglich demFislrus

zuliebe mit einem Federstrich in Frage 'stellen. Zudem

liege eine rechtsungleiche Behandlung vor, indem er

anderen Syndikaten eine grössere Freiheit in der Ver-

wendung des Liquidationsüberschusses zugebilligt habe.

O. -

Namens der Eidgenossenschaft beantragt das

EVD, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzu-

weisen.

Es bringt vor, durch die Schaffung der kriegswirtschaft-

lichen Syndikate habe der Bund gewisse Funktionen abge-

treten und fachtechnische Organe mit deren Erfüllung

beauftragt. Die Wahl privatrechtlicher Organisationsfor-

men sei nur ein Behelf; das den zivilrechtlichen Körper-

schaften sonst eigene freie Bestimmungsrecht sei hier

nicht nur durchbrochen, sondern überhaupt beseitigt.

Materiell seien die Syndikate öffentlich-rechtliche Körper-

schaften. Sie seien als Teil der Kriegswirtschaft in die

staatliche Organisation eingegliedert und erschienen, wenn

nicht als reine staatliche Institutionen, so doch als staat-

liche Hilfsorganisationen. In diesem Sinne habe das Bun-

desgericht am 26. September 1940 betreffend die Genossen-

schaft für Getreide und Futtermittel (GGF) entschieden,

die in der Organisation durchaus den Syndikaten entspre-

che.

Die Syndikate ständen deshalb nicht ausserhalb

der Behördenorganisation, sondern seien in den hierar-

chischen Aufbau der Verwaltung einbezogen; die im BRB

vorgesehene Einwirkung des EVD auf ihre Beschlüsse und

Handlungen geschehe durch Weisung und Befehl ohne

Einspruchsmöglichkeit. So verhalte es sich auch mit der

Anordnung über die Verwendung des Liquidationsüber-

schusses; dagegen sei kein Rechtsmittel gegeben, auch

nicht die verwaltungsrechtliche Klage gemäss Art. 110 OG.

Wenn die kriegswirtschaftlichen Syndikate als ausser-

halb der Verwaltung stehend betrachtet würden, so müss-

ten sie mindestens als halbstaatliche Organisationen gelten,

was sich auch auf ihr Vermögen und dessen Verwendung

auswirke. Die rein privatrechtliche Betrachtungsweise des

438

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

Gutachtens Huber gehe fehl, zumal es zu Unrecht davon

ausgehe, der Überschuss stamme aus Mitgliederbeiträgen.

Diese Beiträge, die freilich als privatrechtlieh betrachtet

werden könnten", seien den Mitgliedern bereits samt Zins

zurückvergütet worden. Die hauptsächlichen Einkünfte

des STS seien aber die Gebühren gewesen, die es für die

Erfüllung der ihm vom EVD übertragenen Aufgaben habe

erheben dürfen; diese Kompetenz entspringe dem öffent-

lichen Recht, sei dem STS nur zuerkannt worden, weil es

gewisse staatliche Funktionen als kriegswirtschaftliche

Stelle ausgeübt habe. Die aus Gebühren herrührenden

Gelder gehörten dem Bund, soweit sie nicht zur Deckung

der Kosten des Syndikats verwendet worden seien; sie

seien für ihn krart Delegation einkassiert worden.

Die Ausführungen über die materielle Rechtskraft der

Genehmigung der Statuten träfen nur zu, soweit der Be-

stand des Syndikats berührt werde, nicht aber auf die

untergeordnete Bestimmung über die Verwendung des

Liquidationsüberschusses; darauf könne das EVD jeder-

zeit zurückkommen und eine andere Verfügung treffen.

Das ergebe sich auch daraus, dass die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung über die Verwendung des Überschusses

der Genehmigung des EVD bedürften; wenn es ihnen

nicht zustimmen könne, müsse es selbst entscheiden,

damit überhaupt ein Ergebnis zustande komme; es sei

aber nicht an die Statuten gebunden.

Die Angemessenheit der vom EVD getroffenen Verfü-

gung sei vom Bundesgerioht nicht zu prüfen, da die Klage

einzig auf Feststellung des Nichtbestandes von Rechtsan-

sprüchen des Bundes auf den Liquidati~überschuss gehe;

der Verteilungsmodus bei anderen Sytiikaten sei deshalb

unerheblich.

D. -

In der Replik macht daS STS geltend, auch als

öffentlich-rechtliche Körperschaft wäre es rechts-, hand-

lungs-undvermögensfähig und könnte es auf Grund von

Art. II 0 OG gegen den Bund klagen. Die kriegswirtschaft-

lichen Syndikate seien aber trotz ihrer öffentlich-rechtlichen

J

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Kriegswirtsohaftliohe Syndikate. N0 76.

439

Aufgaben grundsätzlich privatrechtliche Organisationen.

Insbesondere hinsichtlich der Liquidation hätten die Sta-

tuten dem STS eine weitgehende Autonomie belassen und

die Verwendung eines überschusses der Generalversamm-

lung und nicht den Bundesbehörden anheimgestellt. Auch

wenn das STS eine

öffentlich~rechtliche Körperschaft

wäre, müsste sich das EVD an die von ihm genehmigten

Statuten halten. Bei der Genehmigung ihres Art. 22 habe

das Departement gewusst, dass der Überschuss aus Ge-

bühren herrühren werde, d. h. aus Abgaben, welche als

Entgelt für Leistungen des Syndikats entrichtet wurden;

deshalb sei er der Industrie überlassen worden, welche

diese Leistungen erbrachte. Mit der Genehmigung jener

Bestimmung habe der Bund der Textilindustrie diesbezüg-

lich ein Versprechen abgegeben; indem er ohne zwingenden

Grund darauf zurückkomme, handle er willkürlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Für die Frage des Eintretens wie für die mate-

rielle Beurteilung der Klage ist die rechtliche Natur d~r

kriegswirtschaftlichen Syndikate von wesentlicher Be-

deutung.

Sofort nach dem Ausbruch des Weltkriegs übernahm

der Bundesrat gestützt auf die ausserordentlichen Voll-

machten" eine weitgeheude Wirtschaftslenkung als staat-

liche Aufgabe, da unter den obwaltenden Umständen die

freie Privatwirtschaft die Sicherung des Lebensunterhalts

nicht mehr gewährleisten konnte. Die kriegswirtschaftliche

Organisation konnte aufbauen auf den Vorbereitungen, die

gestützt auf das BG vom 1. April 1938 über die Sicher-

steIlung der LandesversorguDg mit lebenswichtigen Güte~

bereits getroffen worden waren. Für die Durchführung

wurden nach Möglichkeit die ~stehenden Organisationen

der Wirtschaft herangezogen, wie dies in Art. 17 Abs. 3 deI'!

zitierten Gesetzes vorgesehen war. Vielfach wurden Wirt-

schaftszweige zu diesem Zwecke neu organisiert. Die

440

Verwaltungs· und Disziplinarreoht.

Grundlage hiefür bot der BRB über kriegs wirtschaftliche

Syndikate vom 22. September 1939, der später durch den-

jenigen vom 28. Februar 1941 ersetzt wurde (AS 55, 1061;

57, 227).

.

Gemäss Art. 4 BRB -

der in beiden Texten gleich lautet

_ sind die Syndikate der Kriegswirtschaft in der Regel

Genossenschaften. Hieraus ergibt sich die Zulässigkeit

anderer Formen; es ist unbestritten, dass dazu insbeson-

dere diejenige des Vereins gehört, die vom STS mit Ge-

nehmigung des EVD gewählt wurde. Der BRB sieht also

für die Syndikate die Form von juristischen Personen des

Privatrechts vor. Anderseits können nach Art. 4 Abs. 2

die Statuten mit Genehmigung des EVD Bestimmungen

enthalten, die von den Vorschriften des Privatrechts ab-

weichen. Aus dem BRB selbst ergibt sich insbesondere

eine wesentliche Einschränkung des Selbstbestimmungs-

rechts, indem gemäss Art. 3 (alt und neu) das .EVD die

Syndikate beaufsichtigt, ihnen verbindliche Weisungen

erteilt und das endgültige Verfügungs-, Entscheidungs- und

Genehmigungsrecht in wichtigen Fragen hat. Das erklärt

sich aus dem Zweck der Syndikate, die ihnen vom EVD

übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-

führen. Die Tätigkeit, um deretwillen die Syndikate ge-

gründet wurden, gehört· dem öffentlichen Rechte ah;

daneben tritt die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder

vollständig in den Hintergrund und ist bezeichnenderweise

in der Zweckbestimmung (Art. 2 BRB, alt und neu;

Art. 2 der vom EVD aufgestellten Normalstatuten, abge-

druckt bei SCHMUKI, Die rechtliche Organisation der

kriegswirtschaftlichen Syndikate, S. 216 ff.; Art. 2 der

Statuten des STS) überhaupt nicht erwähnt. Dass die Syn-

dikate in privatrechtlicher Orga:ns~~sform ~ffent~che,

staatliche Aufgaben erfüllen und ms

It dem öffentlichen

Recht unterstehen, ist in der Literatur allgemein anerkannt

(LAUTNER, System des schweiz. Kriegswirtschaftsrechts,

Bd. I, S. 94; SCHöNENBERGER in SJZ, Bd. 36, S. 314;

HAUSER in ZBJV, Bd. 76, S. 263; SCHMUKI, a.a.O.,

,

Kriegswirteohaftliohe Syndikate. N0 '16.

441

S. 207 ff.). Das öffentliche Recht ist massgebend in allem,

was die kriegs wirtschaftliche Tätigkeit der Syndikate

betrifft; hierunter fällt nicht nur ihr gesamtes Verhältnis

zum Bund und seinen Behörden, sondern zur Hauptsache

auch dasjenige zu ihren Mitgliedern und zu Dritten. Die

Herrschaft des Privatrechts ist beschränkt auf allIaIlig

neben jener Tätigkeit bestehende Beziehungen zu den

Mitgliedern und zu Dritten. Der streitige Anspruch der

Eidgenossenschaft auf den Liquidationsüberschuss des

STS gehört zweifellos dem öffentlichen Rechte an; darüber

sind denn auch die Parteien einig.

2. -

Damit ist aber nicht gesagt, dass die kriegswirt-

schaftlichen Syndikate im allgemeinen und das STS im

besonderen nur Teile der Bundesverwaltung und gar nicht

imstande seien, selbständig Rechte auszuüben und auch

dem Bupde gegenüb~r geltend zu machen. Sie wurden

geschaffen, weil der Bund mit den betreffenden Aufgaben

nicht seine eigene Verwaltung, sondern Organisationen

der Wirtschaft betrauen wollte; diese Trennung fand ihren

Ausdruck in der im BRB selbst vorgesehenen Konsti-

tuierung der Syndikate als Genossenschaften oder in

ähnlicher Form, d. h. als juristische Personen des Privat-

rechts. Sie erfüllen zwar öffentliche Aufgaben, stehen aber

ausserhalb der Verwaltung. Auf diesem Boden steht auch

das Urteil, des Bundesgerichts vom 26. September 1940

i. S. Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, welche

zwar kein kriegswirtschaftliches Syndikat, aber ähnlich

organisiert ist. Das Bundesgericht hat dort festgestellt,

dass die GGF eine sog. gemischt-wirtschaftliche Unter-

nehmung, als Korporation nach Privatrecht organisiert

sei, aber ausschliesslich öffentliche Aufgaben verfolge, und

ihre Krisenabgabepflicht bejaht, soweit die privatrecht-

liche Seite vorwalte, nicht aber soweit sie öffentliche

Zwecke erfülle und damit der Sache nach öffentliche Ver-

waltung ausübe. Der Satz: «Sachlich ist die GGF ein

Organ des Bundes» bezieht sich nach dem Zusammenhang

auf ihre Tätigkeit, deren administrativer Charakter betont

442

Verwaltungs- und Disziplinarrooht.

wird, und nicht auf ihre organisatorische Stellung; sonst

hätte sie gar nicht als Steuersubjekt anerkannt werden

können.

Als juristische Person des Privatrechts ist der Kläger

rechts-, handlungs- und vermögensfähig und kann ins-

besondere seine Vermögensrechte auch gegenüber der

Eidgenossenschaft geltend machen. Ebenso wäre es, wenn

er -

nicht nur « materiell», sondern auch « formell» -

eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wäre; denn auch

als solcher käme ihm juristische Persönlichkeit, rechtliche

Selbständigkeit,zu. Jene Rechte werden nicht ausgeschlos-

sen dadurch, dass das STS in seiner kriegswirtschaftlichen

Tätigkeit an die Weisungen des EVD gebunden ist. Ob

dieses kraft seines Genehmigungsrechtes auch die Ablie-

ferung des Liquidationsüberschusses an die Bundeskasse

für den Kläger verbindlich anordnen kann, ist eine Frage

der materiellen Beurteilung, nicht des Klagerechtes.

3. -

Der Anspruch der Eidgenossenschaft auf teilweise

Ablieferung des Liquidationserlöses des STS wird damit

begründet, dass der Überschuss aus Gebühren stamme,

die das STS auf Grund von Art. 2 Abs. 2 BRB (alt und neu)

erhoben habe. Es handelt sich also um einen in der Bun-

desgesetzgebung begründeten streitigen vermögensrecht-

lichen Anspruch des Bundes aus öffentlichem Recht,der

gemäss Art. HO OG vom Bundesgericht als einziger In-

stanz zu beurteilen ist.

Indessen tritt nicht- der Bund als Kläger auf, sondern

das STS verlangt gerichtliche Feststellung, dass jenem

kein solcher Anspruch zustehe. Eine derartige Feststel-

lungsklage ist im freien Verwaltungsverfahren wie im

Zivilprozess jedenfalls dann zulässig, wenn der Kläger ein

rechtliches Interesse an der Fests~ng hat (BGE 57 I

2(2), Das trifft hier zu, da die Eidgll>ssenschaft wieder-

holt die' Ablieferung des streitigen Betrages verlangt hat

und die Klägerin nicht gemäss Art. 22 ihrer Statuten über

den Liquidationsüberschuss verfügen und die Liquidation

abschliessen kann, bevor über jenen Anspruch entschieden

I i

KriegswirtBchaftliehe Syndikate. No. 76.

443

ist. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage wird

denn. auch von der Beklagten nicht bestritten.

Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten.

4. -

Die Eidgenossenschaft macht geltend, der von ihr

beanspruchte Liquidationsüberschuss werde aus Gebühren

gebildet, welche das STS kraft einer ihm von den Bundes-

behörden delegierten Kompetenz für den Bund einkassiert

habe; diese Gelder gehörten daher, soweit sie nicht für

die Deckung der Kosten des Syndikats verwendet wurden,

dem Bund. Der Kläger wendet ein, es handle sich um sein

Vereinsvermögen; er stützt sich auf das Gutachten von

Professor Ruber, welches unterstreicht, die Mittel stamm-

ten aus Mitgliederbeiträgen.

Der Widerspruch über die Herkunft des Überschusses

ist leicht abzuklären. Art. 9 der Statuten des STS sieht

_ in Anlehnung an die vom EVD aufgestellten Normal-

statuten -

für die Beschaffung der nötigen Mittel drei

Quellen vor, die alle von den Mitgliedern zu speisen sind:

Eintrittsgelder von je Fr. 100.- (Aha. 2), Gebühren für

die Tätigkeit des Syndikats (Aha. 3) und allfällige weitere

jährliche Beiträge (Aha. 4). Es steht fest, dass Jahresbei-

träge nach Abs. 4 überhaupt nie erhoben und die Eintritts-

gelder nehat 4 % Zins den· Mitgliedern zurückerstattet

wurden, der Überschuss also ausschliesslich aus Gebühren

nach Aha. 3 stammt. Wenn hier -

in Abweichung von den

Normalstatuten -

gesagt wird, die Gebühren würden

« als lIDtgliederbeiträge » erhoben, so ist die.se Bezeichnung

unzutreffend; im Gegensatz zu den Eintrittsgeldern nach

Aha. 2 und den Jahresbeiträgen nach Abs. 4 bilden sie das

Entgelt für das Tätigwerden des Syndikates und unter-

liegt ihre Festsetzung durch den Vorstand der Genehmi-

gung des EVD. Sie sind nicht finanzielle Leistungen aus

der Mitgliedschaft, sondern wirkliche, kraft der Ermäch-

tigUng in Art. 2 Aha. 2 BRB erhobene Gebühren für die

Erfüllung der öffentlichen. Aufgaben des Syndikats.

.

Es ginge jedoch zu weit, aus dieser Bestimmung abzu~

leiten, die Gebühren gehörten, soweit sie nicht zUr Dek-

444

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

kung dm SyndikatRkosttm verwendet wurden, schon des-

halb dem Bund, weil sie für ihn erhoben worden seien. Die

vom EVD genehmigten Statuten bestimmen in Art. 21

Abs. 2 -

wiederum in Anlehnung an die Normalstatuten

-

ausdrücklich, dass ein allfälliger 'Oberschuss der Jahres-

rechnung zur ÄufnU1ig des Vereinsvermögens verwendet

werde. Damit ist festgelegt, dass auch der aus den Ge-

bühren stammende überschuss Vereinsvermögen ist. Frei-

lich stand es dem STS nicht frei, durch Bezug unnötig

hoher Gebühren das Vereinsvermögen beliebig und zum

Vorteil der Mitglieder zu äufnen; dem war vorgebeugt

dadurch, dass sowohl die Festsetzung der Gebühren als

auch die Verwendung des Liquidationsüberschusses der

Genehmigung des EVD bedurfte. In Abweichung von den

Normalstatuten, w.onach über einen überschuss « gemäss

den Weisungen des EVD verfügt 11 wird, bestimmen indes-

sen die Statuten des STS in Art. 22 Abs. 4, dass der 'Ober-

schuss « ausschliesslich zum Zwecke der Förderung der

schweiz. Textilindustrie II verwendet werden darf und der

Beschluss hierüber der Genehmigung des EVD unterliegt.

Durch diese Sonderregelung unterscheidet sich der Kläger

von den· meisten ander~n kriegsW1rtschaftlichen Syndi-

katen -

und noch mehr von der GGF, deren Statuten die

Ablieferung eines allfälligen Liquidationsüberschusses an

die Eidgenossenschaft vorsehen. Es liegt auf der Hand,

dass die Abführung des 'Oberschusses des STS an die

Bundeskasse einen andern Zweck als die Förderung der

schweizerischen Textilindustrie verfolgt. Ihre Anordnung

widerspricht daher Art. 22 Abs. 4 der Statuten des STS.

Daran ändert das daselbst im Anschluss an die besondere

Zweckbestimmung speziell vorgesehene Genehmigungs-

recht des EVD nichts, da es sich 4Ifensichtlich nur auf die

Einhaltung dieser Bestimmung bezieht.

5. -

Die Beklagte ist jedoch der Auffassung, das EVD

habe jederzeit noch einen von Art. 22 Abs. 4 der genehmig-

ten Statuten abweichenden Entscheid über die Verwen-

dung des Liquidationsüberschusses treffen können; sie

KriegawirlaohaftliDhe Syndikate. N° 76.

UD

stützt sich auf Art. 3 BRB, wonach das Departement ein

umfassendes und endgültiges Recht nicht nur auf Geneh-

migung, sondern schlechthin auf Verfügung und Entschei-

dung hat, insbesondere auch betreffend Abänderung der

Statuten.

In der Tat ist anzunehmen, dass die Verfügung, mit der

das EVD, sei es durch Genehmigung von Statutenbestim-

mungen, sei es sonstwie, die Liquidation eines kriegswirt-

schaftlichen Syndikats ordnet, nicht für alle Zuku.n.ft

unabänderlich ist. Es entspricht der Natur des öffent-

lichen Rechts, dass die Verwaltungsbehörde auf einen ein-

mal getroffenen Entscheid zurückkommt, wenn sie nach

erneuter Prüfung findet, dass er mit dem Gesetz oder mit

den in Frage stehenden öffentlichen Interessen nicht oder

nicht mehr in Einklang steht. Anderseits kann es aber

ein Gebot der Rechtssicherheit sein, dass eine administra-

tive Verfügung, welche eine Rechtslage festgestellt oder

begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt

werde. Ob ein Verwaltungsakt von der Behörde zurück-

genommen oder abgeändert werden kann, hängt daher von

einer Abwägung· der beiden sich gegenüberstehenden Ge-

sichtspunkte ab, des Postulats der richtigen Durchführung

des objektiven Rechts auf der einen und der Anforderungen

der RechtBSicherheit auf der andern Seite (BUROK1IA.RDT,

Organisation der Rechtsgemeinschaft, 2. Aufl., S. 71 ff.;

FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,

8. Aufl., S. 196 ff.; BGE 56 I 194).

Die Gesetzgebung über die kriegswirtschaftlichen Syn-

dikate bestimmt weder in Art. 3 BRB noch sonst}Vo positiv,

dass das EVD unter allen Umständen und zu jeder Zeit

frühere Entscheidungen zurücknehmen und abändern

kann; ebensowenig schreibt sie deren Unwiderruflichkeit

vor. Die Interessenabwägung ist daher Sache des Richters.

Im vorliegendr n Fall ist davon auszugehen, dass das

EVD den in der Generalversammlung des STS vom 2. Juli

1946 gefassten Beschluss, das Syndikat zu liquidieren,

durch seine schon vorher erteilte Zustimmung genehmigt

"4"

Verwaltungs- und DiszipliDain'ect;.

hat, 'ohne eine Anderung der BestimmUngen des Art. 22

der Statuten über die Durchführung der "Liquidation anzu-

ordnen. Das STS bzw. die in ihm organisierte Textilindu-

strie durfte sich deshalb darauf verlassen; dass nach den

bisherigen Statuten liquidiert werde, der Verwendung des

Überschusses zur Förderung der Textilindustrie auch nach

Ansicht des EVD nichts mehr im Wege stehe. Nachdem

die Genehmigung der Statuten und des Liquidationsbe-

schlusses in dieser Weise bereits Wirkungen entfaltet hatte,

durfte das EVD wegen der Rechtssicherheit nicht mehr

leichthin von seinem früheren Standpunkt abweichen,

durch eine neue Anordnung in die Verhältnisse eingreifen,

die sich auf Grund seiner ursprünglichen Stellungnahme

ergeben hatten. Ein Zurückkommen war nur noch zulässig;

sofern die vom Departement zu wahrenden öffentlichen

Interessen es zwingend erheischten. Diese Voraussetzung

ist jedoch nicht erfüllt: Die Genehmigung von Art. 22

Abs. 4: der Statuten des STS entspricht durchaus dem

Wesen des Syndikates und den Interessen aller an seiner

Tätigkeit und an der Anfbringung der Mittel dafür und

damit des Überschusses Beteiligten und steht zu keinen

öffentlichen Interessen im Widerspruch. Es ist zu beachten,

dass die Gebühren zwar das Entgelt für öffentlich-rechtliche

Leistungen bildeten, diese aber nicht in einer Tätigkeit des

Bundes und seiner Verwaltung, sondern der Syndikate

bestanden. Entrichtet wurden die Gebühren von den Mit-

gliedern, hier von den Firmen der Textilindustrie, die sie

-

wie von der Beklagten geltend gemacht und vom Kläger

nicht bestritten wird -

in die"Preise einkalkulierten und

damit auf ihre Konsumenten überwälzten; diese haben

also letzten Endes die Überschüsse aufgebracht. In einem

Schreiben des EVD vom 18. Janu#t946 an die Aufsichts-

kommission für Preisausgleichskassen und Fonds über die

Verwendung der Überschüsse bei der Syndikatsliquidation

wird ausgeführt, die LiquidationsüberschÜ8se gehörten,

da sie öffentlich-rechtlichen Charakter hätten und "die

Syndikate keine Gewinne bezweckten, der Allgemeinheit

Kriegswirtschaftliche" Syndikate. N0 76.

441

und sollten soweit möglich öffentlichen Zwecken zugeführt

werden in dem Sinne, dass sie denjenigen Konsumenten-

kreisen wieder zukämen, die sie aufgebracht hätten. Dem

entspricht die Verwendung gemäss Art. 22 Abs. 4: de~

Statuten des STS; denn die Förderung der Terlilindustrie

kommt schliesslich ihren Konsumenten zugute, also

gerade den Kreisen. welche den Überschuss aufgebracht

haben, während das bei Ablieferung' an die Bundeskasse

nicht zutrifft. Die « Allgemeinheit» im Sinne der Gesamt~

heit dieser Konsumenten, wie sie in dem erwähnten Schrei-

ben zutreffend aufgefasst wird, ist eben nicht identisch

mit der Allgemeinheit, die hinter der Bundeskasse steht.

In seiner Weisung vom 23. November 1946 macht dann

das EVD die Abführung der Liquidationsüberschüsse an

die Bundeskasse zur Regel und lässt die anderweitige Ver-

wendung für einen im öffentlichen Interesse gelegenen all-

gemeinen Zweck nur noch als Ausnahme zu, insbesondere

wenn die Liquidationsmittel ausschliesslich auf die Lei-

stungen eines bestimmten Wirtschaftszweiges -zurück-

gehen. Hier lässt es sich nicht mehr von dem früheren,

auf dem Wesen der kriegswirtschaftlichen Syndikate

beruhenden Gedanken, sondern offenbar von der Rück-

sicht auf den gestiegenen Finanzbedarf des Bundes leiten.

Das ist aber in diesem Zusammenhang kein sachlicher

Grund, der die seinerzeitige Genehmigung von Art. 22

Abs. 4: der Statuten ~ls unrichtig erscheinen liesse und ihre

Korrektur zum Nachteil der dadurch begründeten Inte-

ressen der beteiligten Kreise rechtfertigen würde. Das

EVD ist somit an die von ihm genehmigte Bestimmung

gebunden und kann nicht in einer Weise, die ihr wider-

spricht, über den Liquidationsüberschuss des STS ver-

fügen.

6. -

Ob die vom STS schliesslich vorgeschlagene Ver-

wendung des Liquidationsüberschusses Art. 22 Abs. 4 der

Statuten entspricht und ob das EVD sie in diesem Falle

genehmigen muss oder gestützt auf Satz 2 dieses Absatzes

eine andere Verwendung verfügen kann. die sich ebenfalls

"8

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

in jenem Rahmen hält, ist nicht zu prüfen; denn die Klage

ist einzig auf die negative Feststellung gerichtet, dass die

Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Liquidations-

überschuss des" Klägers hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass

die Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Liquidations-

überschuss des Klägers oder Teile davon hat.

IMPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE

1

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(muH DE JUSTIOE)

'17. Auszug aus d&m UrteUder ll. ZlvßabteUung als staats-

reehtUeher Kammer vom 11. November U)48 i.S. Aeme gegen

Sehaufelberger und Obergeriehtspräsident des KaBtOD8

Appenzell A.~Bh.

RecktBöffn~ng; Einwendung der Tilgung der Schuld, Art. 81

Abs. I SchKG: die Auffassung, es komme hiefm nur" die vor

" der Einleitung der Betreibung geleistete Zahlung in Betracbt.

ist mit dem Gesetze nicht vereinbar.

Mainlevee. Exception tiree du payement de Ja dette, art.)11

al. I LP: l'opinion suivant laquelle l'exception n'est fondoo

qu.e si le payement a eu lieu avant l'introduction de la poursuite

n'est pas conciliable avec le texte de la loi.

Rigetto dell'opposizione. Eccezione di pagamento 001 debito (art. 81

cp. I LEF): la tesi, secondo cui una siffatta eccezione re~e

soItanto se il pagamento e stato efiettuato prima OOll'inizIo

dell'esecuzione, e inconciIiabiIe col testo della legge.

_

Nachdem der Schuldner am Tage vor der Rechtsöff-

nungsverhandlung die auf rechtskräftigem Urteil bertt-

hende Forderung von Fr. 20.- samt Zins und Betrei-

bungskosten beim Betreibungsamt bezahlt und dem Gläu-

biger per Expressbrief hievon Mitteilung· gemacht hatte,

schrieb der Richter das Rechtsöffnungsbegehren - als

zufolge Zahlung erledigt ab. In Gutheissung der Appell8.-

tion des Gläubigers hat der Obergerichtspräsident diesen

Entscheid aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung

erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, der Schuldner

habe zwar vor dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungs-

29

AB 7' I -

1948