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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
sabiliM de Camandona seuI. Or il n'ast pas douteux que
c'est cette seconde hypothese qui est realisee en l'espece.
En effet, conformement a. la convention passee entre
les recourants- avant le depot de leur soumission deja.,
Kohli a travailIe exclusivement comme contremaitre au
terrassement, c'est-a.-dire comme employe de Camandona.
Sa retribution a eM fixee selon les normes habituelles de
la fonction qu'il a remplie_ On ne saurait pretendre en
effet que le salaire de 3 fr. de l'heure (deplacements com-
pris) qui lui a eM alloue soit excessif et comprenne une
marge destinee a. remunerer une activiM de chef d'entre-
prise. Ainsi, las travaux ont eM executes sous la direction
unique de Camandona, qui en a seul assume la respon -
sabiliM. D'ailleurs, comme le releve la Commission exe-
cutive du chemin Barboleusaz-Solalex, Kohli, qui est
bucheron et paysan, n'offrait pas les garanties financieres
ni surtout las competences techniques pour executer sous
sa responsabilite un chemin de montagne qui ne compor-
tait pas seulement des terrassements, mais aussi das
ouvrages d'art tels qu'un pont. En consequence, las tra-
vaux ayant eM executes sous la direction et la respon-
sabilite de Camandona seul, la Caisse nationale ne peut
exiger, conformement au principe de la realit6 invoque
par elle, que les primes correspondant au taux applique
habituellement a. cet entrepreneur.
4. -
L'Office federal des assurances sociales allegue que
cette solution est de nature a. entramer pour la Caisse
nationale des difficultes d'ordre technique en raison des
recherches que celle-ci sera tenue d'entreprendre pour
obtenir les renseignements necessaires a. la fixation du
taux des primes. Cette objection n'ap:r4\-ait toutefois pas
determinante. TI est constant en effet que, dans tous las
cas douteux, la Caiase nationale est obligee de proceder
a. une enquete. Or, lorsqu'il s'agira de personnes niant
contre toute vraisemblance leur qualite d'associes pour
echapper a. l'assujettissement a. un taux de primes plus
eleve, il sera facile a. la Caisse nationale d'etablir l'inanite
Kriegswirte.P.haitlicbe Syndikate. N0 76.
de leurs alIegations et de soumettre le consortium comme
tel a. l'assurance obligatoire.
Par Ce8 motifs, le Tribunal fedl:ral prononce :
Le recours est admis et la decision attaquee est annulee.
IV. KRIEGSWIRTSCHAFTLICHE SYNDIKATE
SYNDICATS DE L'ECONOMIE DE GUERRE
76. Urteil vom 22. Oktober 1948 i. S. Sehweiz. Textil-Syndikat
in Uq. gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Liquidation der klriegBWirlschaftlichen Syndikate. Unter welchen
Voraussetzungen kann das eidg. Volkswirtschaftsdepartement,
entgegen einer von ihm genehmigten Statutenbestimmung,
wonach ein Liquidationsüberschuss ausschliessJich zur För-
derung des im betreffenden Syndikat organisierten Wirtschafts-
zweiges ZU verwenden ist, nachträglich die Ablieferung des
VberSchusses an die Bundeskasse verfügen ?
Liquidation des syndicats de l'konomie de gueJ/Te. Sous queUes
conditions le Departement faderal de l'konomie publique
peut-H, a rencontre d'une disposition des statuts a.pprouvOO
par lui qui prevoit que tout excadent de liquidation doit etre
affeete exelusivement au developpement de l'a.ctivite kono-
mique deployoo par le syndicat interesse, dkider apres coup
que cet excadent doit etre verse a la. ca.isse federa.le 1
LiquidazWne dei Bindacati deU'econumia di (fUeJ/TG. A quali oondi-
zioni il Dipartimento fedemle delI 'economia pubblica puo
decidere ehe, contra.riamente a.d uns disposizione statutaria. da
esso approvata (secondo 180 qus.le l'eccedenza di liquidazione
dev'essere devoluta in modo eselusivo 801 promovimento del-
l'attivita economica. svolta dal sinda.ca.to intereasa.to), l'ecce-
denza. dev'essere versata alla cassa. federale ?
A . ......;. Gestützt auf den BEB über kriegswirtschaftliche
Syndikate vom 22. September 1939 wurde am gleichen
Tage das Schweizerische Textil-Syndikat (STS) gegründet_
Seine Statuten, die am 27. September 1939 vom EVD
~8
~ 74 I -- 1948
434
. Verw<ungs~ und Disziplinarrecht.
genehmigt wurden.. halten sich eng an die von diesem
Departement aufgestellten Normalstatuten, mit der Ab-
weichung, dass die Form des Vereins statt der Genossen-
schaft gewählt ·wurde. Sie enthaltenu. a. folgende Bestim-
mungen:
Art. 2. Zweck.
Der Verein bezweckt die Durchführung aller ihm vom EVD
übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben, die mit der Ein-
fuhr, der Ausfuhr, der Lagerung, dem Transport, der Produktion
und der bestimmungsgemässen Verteilung und Verwendung der
vom EVD zu bestimmenden Waren der Textilbranche zusammen-
hängen.
Insbesondere bezweckt der Verein die Überwachung der Ein-
fuhr, ~er Ausfuhr und der bestimmungsgemässen Verwendung der
vorgenimnten Waren nach Massgabe der vom EVD erlassenen
Weisungen. Wenn die dem Verein übertragenen Aufgaben den
An- und Verkauf von Waren auf eigene Rechnung bedingen
sollten, so ist d€fr. Verein in eine Genossenschaft umzuwandeln.
Der Verein bezweckt keinen Gewinn.
Art. 9. Finanzielles.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen, vorbehältlich Art. 7 der Statuten (Kaution).
Jedes Mitglied hat beim Eintritt eine Eintrittsgebühr von
Fr. 100.- zu leisten.
Der Verein ist ferner ermächtigt, für seine Tätigkeitduroh
Vorstandsbeschluss angemessene Gebühren als Mitgliederbeiträge
zu erheben; deren Festsetzung· unterliegt der Genehmigung des
E.VD.
Wenn es zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig sein
sollte, so kann die Generalversammlung die Mitglieder zu weiteren
jährlichen Beiträgen verpflichten, die nach der Bedeutung der
einzelnen Firmen und nach ihren Gebührenzahlungen abgestuft
werden können.
Art. 21. JaJwesrechnung.
Ein a.llfälliger "Überschuss wird zur Äufnung des Vereinsver-
mögens verwendet.
Art. 22. Liquidation.
~
Der Verein tritt mit dem Dahinfa.llen d
tatutarischen Zweckes
in Liquidation, ferner durch Beschluss de Generalversammlung
nach eingeholter Zustimmung des EVD oder auf dessen Verfügung.
Die Durchführung der Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Über ein nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibendes Ver-
mögen beschliesst die Generalversammlung.
Die Verwendung des Überschusses darf jedoch ausschliessIich
für Zwecke der Förderung der schweizerischen TextiIindustrie
Kriegswirtachaftliche Syndikate •. N0 76.
431T
erfolgen, wobei die verschiedenen Gruppen ·I1ach Massgabe der von
ihren Angehörigen einbezahlten Gebühren zu berücksichtigen sind.
Die Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des EVD.
: Infolge Einstellung der kriegswirtschaftlichen Funk-
tionen des STS beschloss dessen Generalversammlung am
2. Juli 1946 die Liquidation, nachdem das EVD seine
Zustimmung erteilt hatte. Über die Verwendung des ver-
bleibenden Vermögens fasste sie in der gleichen Sitzung
unter Vorbehalt der behördlichen Genehmigung folgende
Beschlüsse:
a) Rückvergütung der « Mitgliederbeiträge » (recte der
Eintrittsgelder gemäss Art. 9 Abs. 2 der Statuten) nebst
4% Zins;
b) und c) (hier ohne Bedeutung);
d) Zuweisung von je Fr. 5000.- an das Schweiz.
Wirtschaftsarchiv Basel und an das Archiv für Handel und
Industrie der Schweiz in Zürich;
e) Vom Rest sollten 70 % dem Vorort des Schweiz.
Handels- und Industrie-Vereins, je 10 % der Webschule
Wattwil, der Seidenwebschule Zürich und der EMPA in
.St. Gallen überwiesen werden.
Das EVD genehmigte die Beschlüsse a-c sowie die
Zuweisungen an die Webschule Wattwil und die Seiden-
webschule Zürich, nicht aber den Beschluss d und die
Zuweisungen an den Vorort und die EMP A; es wies das
STS an, den hierauf entfallenden Überschuss an die Bun-
deskasse abzuführen.
Die Liquidationskommission des STS nahm den Stand-
punkt ein, dies verstosse gegen Art. 22 Abs. 4 der Statuten,
und beantragte eine neue, dieser Bestimmung besser ange-
passte Verteilung des Überschusses: 3/6 an die Webschule
Wattwil, je 1/6 an die SeidenwebschuleZürich, die EMPA
in St; Gallen und die ETH in Zürich, an die beiden letzt-
genannten Institute für Anschaffungen im Interesse der
Textilindustrie.
Das EVD lehnte ein Eintreten auf den «Wiedererwä-
gungsantrag» ab, da keine neuen Momente vorlägen, die
436
Verwaltungs- und DisziplinarreOhti
ein Abgehen' von dem früheren Entscheid rechtfertigen
würden.
B. -
Mit verwaltungsrechtlicher Klage gegen die
Schweiz. Eidgenossenschaft stellt das STS das Rechts-
begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte
keinerlei Rechtsansprüche auf sein Liquidationsergebnis
oder einen Teil davon habe.
Der Kläger beruft sich auf ein Gutachten von Professor
Hans Huber, das zum Schlusse kommt:
« 1. Der LiquidatioDSÜberschusa etellt Vermögen des in Liqui-
dation befindlichen Syndikates und nicht Bnndesvermögen dar;
das Syndikat ist ein Verein privatrechtlicher Natur, dem eine
öffentliche Aufgabe übertragen war.
2. Das EVD ist an die Statutenbestimmnng des Art. 22 Abs. 4
gebunden, wonach ein Liquidationsüberschusa ausschJiesslich z~
Förderung der Textilindustrie zu verwenden ist; es kann auf dIe
Genehmigung dieser Bestimmung nicht zurückkommen, zUJruI,l die
in Art. 22 Abs. 4 vorgesehene Verwendung des 'Überschusses dem
Sinn des Genehmigungsrechtes nach Art. 3 des BRB vom 28. Fe-
bruar 1941 entspricht. Die Verfügung, wonach der Überschuss an
die Bundeskasse abzuführen ist, verletzt das Gesetz und dürfte
nicht vollstreckt werden. })
Sodann führt der Kläger aus, durch die Annahme der
Statuten und ihre amtliche Genehmigung habe er Rechts-
persönlichkeit erhalten. Ein Verwaltungsakt, durch den
derart bei der Gründung' einer juristischen Person des
Zivilrechts mitgewirkt werde, sei materiell rechtskräftig.
Die Geltung der genehmigten Statuten könne nicht zum
Schaden der RechtBSicherheit auf freien Widerruf gestellt
sein. Nachdem der Bund die Kriegswirtschaft nicht aus-
schliesslich durch seine Verwaltung besorgt, sondern dazu
die Firmen der Industrieherangezo~ und k rporativ
organisiert habe, könne er sich nicht ~terher einstellen,
als ob er alles selbst getan hätte, keine kriegs wirtschaft-
lichen Syndikate bestanden hätten und diese privatrecht-
lichen Vereine und Genossenschaften keine selbständigen
Persönlichkeiten und nicht vermögensfähig gewesen wären.
Der Bund habe sich gerühmt, die Wirtschaftszweige selbst
mit einem wesentlichen Teil der Kriegswirtschaft betraut
l
Kriegswirtachaftliche Syndikate. N0 76.
437
zu haben; das könne er nicht nachträglich demFislrus
zuliebe mit einem Federstrich in Frage 'stellen. Zudem
liege eine rechtsungleiche Behandlung vor, indem er
anderen Syndikaten eine grössere Freiheit in der Ver-
wendung des Liquidationsüberschusses zugebilligt habe.
O. -
Namens der Eidgenossenschaft beantragt das
EVD, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzu-
weisen.
Es bringt vor, durch die Schaffung der kriegswirtschaft-
lichen Syndikate habe der Bund gewisse Funktionen abge-
treten und fachtechnische Organe mit deren Erfüllung
beauftragt. Die Wahl privatrechtlicher Organisationsfor-
men sei nur ein Behelf; das den zivilrechtlichen Körper-
schaften sonst eigene freie Bestimmungsrecht sei hier
nicht nur durchbrochen, sondern überhaupt beseitigt.
Materiell seien die Syndikate öffentlich-rechtliche Körper-
schaften. Sie seien als Teil der Kriegswirtschaft in die
staatliche Organisation eingegliedert und erschienen, wenn
nicht als reine staatliche Institutionen, so doch als staat-
liche Hilfsorganisationen. In diesem Sinne habe das Bun-
desgericht am 26. September 1940 betreffend die Genossen-
schaft für Getreide und Futtermittel (GGF) entschieden,
die in der Organisation durchaus den Syndikaten entspre-
che.
Die Syndikate ständen deshalb nicht ausserhalb
der Behördenorganisation, sondern seien in den hierar-
chischen Aufbau der Verwaltung einbezogen; die im BRB
vorgesehene Einwirkung des EVD auf ihre Beschlüsse und
Handlungen geschehe durch Weisung und Befehl ohne
Einspruchsmöglichkeit. So verhalte es sich auch mit der
Anordnung über die Verwendung des Liquidationsüber-
schusses; dagegen sei kein Rechtsmittel gegeben, auch
nicht die verwaltungsrechtliche Klage gemäss Art. 110 OG.
Wenn die kriegswirtschaftlichen Syndikate als ausser-
halb der Verwaltung stehend betrachtet würden, so müss-
ten sie mindestens als halbstaatliche Organisationen gelten,
was sich auch auf ihr Vermögen und dessen Verwendung
auswirke. Die rein privatrechtliche Betrachtungsweise des
438
Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
Gutachtens Huber gehe fehl, zumal es zu Unrecht davon
ausgehe, der Überschuss stamme aus Mitgliederbeiträgen.
Diese Beiträge, die freilich als privatrechtlieh betrachtet
werden könnten", seien den Mitgliedern bereits samt Zins
zurückvergütet worden. Die hauptsächlichen Einkünfte
des STS seien aber die Gebühren gewesen, die es für die
Erfüllung der ihm vom EVD übertragenen Aufgaben habe
erheben dürfen; diese Kompetenz entspringe dem öffent-
lichen Recht, sei dem STS nur zuerkannt worden, weil es
gewisse staatliche Funktionen als kriegswirtschaftliche
Stelle ausgeübt habe. Die aus Gebühren herrührenden
Gelder gehörten dem Bund, soweit sie nicht zur Deckung
der Kosten des Syndikats verwendet worden seien; sie
seien für ihn krart Delegation einkassiert worden.
Die Ausführungen über die materielle Rechtskraft der
Genehmigung der Statuten träfen nur zu, soweit der Be-
stand des Syndikats berührt werde, nicht aber auf die
untergeordnete Bestimmung über die Verwendung des
Liquidationsüberschusses; darauf könne das EVD jeder-
zeit zurückkommen und eine andere Verfügung treffen.
Das ergebe sich auch daraus, dass die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung über die Verwendung des Überschusses
der Genehmigung des EVD bedürften; wenn es ihnen
nicht zustimmen könne, müsse es selbst entscheiden,
damit überhaupt ein Ergebnis zustande komme; es sei
aber nicht an die Statuten gebunden.
Die Angemessenheit der vom EVD getroffenen Verfü-
gung sei vom Bundesgerioht nicht zu prüfen, da die Klage
einzig auf Feststellung des Nichtbestandes von Rechtsan-
sprüchen des Bundes auf den Liquidati~überschuss gehe;
der Verteilungsmodus bei anderen Sytiikaten sei deshalb
unerheblich.
D. -
In der Replik macht daS STS geltend, auch als
öffentlich-rechtliche Körperschaft wäre es rechts-, hand-
lungs-undvermögensfähig und könnte es auf Grund von
Art. II 0 OG gegen den Bund klagen. Die kriegswirtschaft-
lichen Syndikate seien aber trotz ihrer öffentlich-rechtlichen
J
f
I
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I
I
Kriegswirtsohaftliohe Syndikate. N0 76.
439
Aufgaben grundsätzlich privatrechtliche Organisationen.
Insbesondere hinsichtlich der Liquidation hätten die Sta-
tuten dem STS eine weitgehende Autonomie belassen und
die Verwendung eines überschusses der Generalversamm-
lung und nicht den Bundesbehörden anheimgestellt. Auch
wenn das STS eine
öffentlich~rechtliche Körperschaft
wäre, müsste sich das EVD an die von ihm genehmigten
Statuten halten. Bei der Genehmigung ihres Art. 22 habe
das Departement gewusst, dass der Überschuss aus Ge-
bühren herrühren werde, d. h. aus Abgaben, welche als
Entgelt für Leistungen des Syndikats entrichtet wurden;
deshalb sei er der Industrie überlassen worden, welche
diese Leistungen erbrachte. Mit der Genehmigung jener
Bestimmung habe der Bund der Textilindustrie diesbezüg-
lich ein Versprechen abgegeben; indem er ohne zwingenden
Grund darauf zurückkomme, handle er willkürlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Für die Frage des Eintretens wie für die mate-
rielle Beurteilung der Klage ist die rechtliche Natur d~r
kriegswirtschaftlichen Syndikate von wesentlicher Be-
deutung.
Sofort nach dem Ausbruch des Weltkriegs übernahm
der Bundesrat gestützt auf die ausserordentlichen Voll-
machten" eine weitgeheude Wirtschaftslenkung als staat-
liche Aufgabe, da unter den obwaltenden Umständen die
freie Privatwirtschaft die Sicherung des Lebensunterhalts
nicht mehr gewährleisten konnte. Die kriegswirtschaftliche
Organisation konnte aufbauen auf den Vorbereitungen, die
gestützt auf das BG vom 1. April 1938 über die Sicher-
steIlung der LandesversorguDg mit lebenswichtigen Güte~
bereits getroffen worden waren. Für die Durchführung
wurden nach Möglichkeit die ~stehenden Organisationen
der Wirtschaft herangezogen, wie dies in Art. 17 Abs. 3 deI'!
zitierten Gesetzes vorgesehen war. Vielfach wurden Wirt-
schaftszweige zu diesem Zwecke neu organisiert. Die
440
Verwaltungs· und Disziplinarreoht.
Grundlage hiefür bot der BRB über kriegs wirtschaftliche
Syndikate vom 22. September 1939, der später durch den-
jenigen vom 28. Februar 1941 ersetzt wurde (AS 55, 1061;
57, 227).
.
Gemäss Art. 4 BRB -
der in beiden Texten gleich lautet
_ sind die Syndikate der Kriegswirtschaft in der Regel
Genossenschaften. Hieraus ergibt sich die Zulässigkeit
anderer Formen; es ist unbestritten, dass dazu insbeson-
dere diejenige des Vereins gehört, die vom STS mit Ge-
nehmigung des EVD gewählt wurde. Der BRB sieht also
für die Syndikate die Form von juristischen Personen des
Privatrechts vor. Anderseits können nach Art. 4 Abs. 2
die Statuten mit Genehmigung des EVD Bestimmungen
enthalten, die von den Vorschriften des Privatrechts ab-
weichen. Aus dem BRB selbst ergibt sich insbesondere
eine wesentliche Einschränkung des Selbstbestimmungs-
rechts, indem gemäss Art. 3 (alt und neu) das .EVD die
Syndikate beaufsichtigt, ihnen verbindliche Weisungen
erteilt und das endgültige Verfügungs-, Entscheidungs- und
Genehmigungsrecht in wichtigen Fragen hat. Das erklärt
sich aus dem Zweck der Syndikate, die ihnen vom EVD
übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-
führen. Die Tätigkeit, um deretwillen die Syndikate ge-
gründet wurden, gehört· dem öffentlichen Rechte ah;
daneben tritt die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder
vollständig in den Hintergrund und ist bezeichnenderweise
in der Zweckbestimmung (Art. 2 BRB, alt und neu;
Art. 2 der vom EVD aufgestellten Normalstatuten, abge-
druckt bei SCHMUKI, Die rechtliche Organisation der
kriegswirtschaftlichen Syndikate, S. 216 ff.; Art. 2 der
Statuten des STS) überhaupt nicht erwähnt. Dass die Syn-
dikate in privatrechtlicher Orga:ns~~sform ~ffent~che,
staatliche Aufgaben erfüllen und ms
It dem öffentlichen
Recht unterstehen, ist in der Literatur allgemein anerkannt
(LAUTNER, System des schweiz. Kriegswirtschaftsrechts,
Bd. I, S. 94; SCHöNENBERGER in SJZ, Bd. 36, S. 314;
HAUSER in ZBJV, Bd. 76, S. 263; SCHMUKI, a.a.O.,
,
Kriegswirteohaftliohe Syndikate. N0 '16.
441
S. 207 ff.). Das öffentliche Recht ist massgebend in allem,
was die kriegs wirtschaftliche Tätigkeit der Syndikate
betrifft; hierunter fällt nicht nur ihr gesamtes Verhältnis
zum Bund und seinen Behörden, sondern zur Hauptsache
auch dasjenige zu ihren Mitgliedern und zu Dritten. Die
Herrschaft des Privatrechts ist beschränkt auf allIaIlig
neben jener Tätigkeit bestehende Beziehungen zu den
Mitgliedern und zu Dritten. Der streitige Anspruch der
Eidgenossenschaft auf den Liquidationsüberschuss des
STS gehört zweifellos dem öffentlichen Rechte an; darüber
sind denn auch die Parteien einig.
2. -
Damit ist aber nicht gesagt, dass die kriegswirt-
schaftlichen Syndikate im allgemeinen und das STS im
besonderen nur Teile der Bundesverwaltung und gar nicht
imstande seien, selbständig Rechte auszuüben und auch
dem Bupde gegenüb~r geltend zu machen. Sie wurden
geschaffen, weil der Bund mit den betreffenden Aufgaben
nicht seine eigene Verwaltung, sondern Organisationen
der Wirtschaft betrauen wollte; diese Trennung fand ihren
Ausdruck in der im BRB selbst vorgesehenen Konsti-
tuierung der Syndikate als Genossenschaften oder in
ähnlicher Form, d. h. als juristische Personen des Privat-
rechts. Sie erfüllen zwar öffentliche Aufgaben, stehen aber
ausserhalb der Verwaltung. Auf diesem Boden steht auch
das Urteil, des Bundesgerichts vom 26. September 1940
i. S. Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, welche
zwar kein kriegswirtschaftliches Syndikat, aber ähnlich
organisiert ist. Das Bundesgericht hat dort festgestellt,
dass die GGF eine sog. gemischt-wirtschaftliche Unter-
nehmung, als Korporation nach Privatrecht organisiert
sei, aber ausschliesslich öffentliche Aufgaben verfolge, und
ihre Krisenabgabepflicht bejaht, soweit die privatrecht-
liche Seite vorwalte, nicht aber soweit sie öffentliche
Zwecke erfülle und damit der Sache nach öffentliche Ver-
waltung ausübe. Der Satz: «Sachlich ist die GGF ein
Organ des Bundes» bezieht sich nach dem Zusammenhang
auf ihre Tätigkeit, deren administrativer Charakter betont
442
Verwaltungs- und Disziplinarrooht.
wird, und nicht auf ihre organisatorische Stellung; sonst
hätte sie gar nicht als Steuersubjekt anerkannt werden
können.
Als juristische Person des Privatrechts ist der Kläger
rechts-, handlungs- und vermögensfähig und kann ins-
besondere seine Vermögensrechte auch gegenüber der
Eidgenossenschaft geltend machen. Ebenso wäre es, wenn
er -
nicht nur « materiell», sondern auch « formell» -
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wäre; denn auch
als solcher käme ihm juristische Persönlichkeit, rechtliche
Selbständigkeit,zu. Jene Rechte werden nicht ausgeschlos-
sen dadurch, dass das STS in seiner kriegswirtschaftlichen
Tätigkeit an die Weisungen des EVD gebunden ist. Ob
dieses kraft seines Genehmigungsrechtes auch die Ablie-
ferung des Liquidationsüberschusses an die Bundeskasse
für den Kläger verbindlich anordnen kann, ist eine Frage
der materiellen Beurteilung, nicht des Klagerechtes.
3. -
Der Anspruch der Eidgenossenschaft auf teilweise
Ablieferung des Liquidationserlöses des STS wird damit
begründet, dass der Überschuss aus Gebühren stamme,
die das STS auf Grund von Art. 2 Abs. 2 BRB (alt und neu)
erhoben habe. Es handelt sich also um einen in der Bun-
desgesetzgebung begründeten streitigen vermögensrecht-
lichen Anspruch des Bundes aus öffentlichem Recht,der
gemäss Art. HO OG vom Bundesgericht als einziger In-
stanz zu beurteilen ist.
Indessen tritt nicht- der Bund als Kläger auf, sondern
das STS verlangt gerichtliche Feststellung, dass jenem
kein solcher Anspruch zustehe. Eine derartige Feststel-
lungsklage ist im freien Verwaltungsverfahren wie im
Zivilprozess jedenfalls dann zulässig, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse an der Fests~ng hat (BGE 57 I
2(2), Das trifft hier zu, da die Eidgll>ssenschaft wieder-
holt die' Ablieferung des streitigen Betrages verlangt hat
und die Klägerin nicht gemäss Art. 22 ihrer Statuten über
den Liquidationsüberschuss verfügen und die Liquidation
abschliessen kann, bevor über jenen Anspruch entschieden
I i
KriegswirtBchaftliehe Syndikate. No. 76.
443
ist. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage wird
denn. auch von der Beklagten nicht bestritten.
Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten.
4. -
Die Eidgenossenschaft macht geltend, der von ihr
beanspruchte Liquidationsüberschuss werde aus Gebühren
gebildet, welche das STS kraft einer ihm von den Bundes-
behörden delegierten Kompetenz für den Bund einkassiert
habe; diese Gelder gehörten daher, soweit sie nicht für
die Deckung der Kosten des Syndikats verwendet wurden,
dem Bund. Der Kläger wendet ein, es handle sich um sein
Vereinsvermögen; er stützt sich auf das Gutachten von
Professor Ruber, welches unterstreicht, die Mittel stamm-
ten aus Mitgliederbeiträgen.
Der Widerspruch über die Herkunft des Überschusses
ist leicht abzuklären. Art. 9 der Statuten des STS sieht
_ in Anlehnung an die vom EVD aufgestellten Normal-
statuten -
für die Beschaffung der nötigen Mittel drei
Quellen vor, die alle von den Mitgliedern zu speisen sind:
Eintrittsgelder von je Fr. 100.- (Aha. 2), Gebühren für
die Tätigkeit des Syndikats (Aha. 3) und allfällige weitere
jährliche Beiträge (Aha. 4). Es steht fest, dass Jahresbei-
träge nach Abs. 4 überhaupt nie erhoben und die Eintritts-
gelder nehat 4 % Zins den· Mitgliedern zurückerstattet
wurden, der Überschuss also ausschliesslich aus Gebühren
nach Aha. 3 stammt. Wenn hier -
in Abweichung von den
Normalstatuten -
gesagt wird, die Gebühren würden
« als lIDtgliederbeiträge » erhoben, so ist die.se Bezeichnung
unzutreffend; im Gegensatz zu den Eintrittsgeldern nach
Aha. 2 und den Jahresbeiträgen nach Abs. 4 bilden sie das
Entgelt für das Tätigwerden des Syndikates und unter-
liegt ihre Festsetzung durch den Vorstand der Genehmi-
gung des EVD. Sie sind nicht finanzielle Leistungen aus
der Mitgliedschaft, sondern wirkliche, kraft der Ermäch-
tigUng in Art. 2 Aha. 2 BRB erhobene Gebühren für die
Erfüllung der öffentlichen. Aufgaben des Syndikats.
.
Es ginge jedoch zu weit, aus dieser Bestimmung abzu~
leiten, die Gebühren gehörten, soweit sie nicht zUr Dek-
444
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
kung dm SyndikatRkosttm verwendet wurden, schon des-
halb dem Bund, weil sie für ihn erhoben worden seien. Die
vom EVD genehmigten Statuten bestimmen in Art. 21
Abs. 2 -
wiederum in Anlehnung an die Normalstatuten
-
ausdrücklich, dass ein allfälliger 'Oberschuss der Jahres-
rechnung zur ÄufnU1ig des Vereinsvermögens verwendet
werde. Damit ist festgelegt, dass auch der aus den Ge-
bühren stammende überschuss Vereinsvermögen ist. Frei-
lich stand es dem STS nicht frei, durch Bezug unnötig
hoher Gebühren das Vereinsvermögen beliebig und zum
Vorteil der Mitglieder zu äufnen; dem war vorgebeugt
dadurch, dass sowohl die Festsetzung der Gebühren als
auch die Verwendung des Liquidationsüberschusses der
Genehmigung des EVD bedurfte. In Abweichung von den
Normalstatuten, w.onach über einen überschuss « gemäss
den Weisungen des EVD verfügt 11 wird, bestimmen indes-
sen die Statuten des STS in Art. 22 Abs. 4, dass der 'Ober-
schuss « ausschliesslich zum Zwecke der Förderung der
schweiz. Textilindustrie II verwendet werden darf und der
Beschluss hierüber der Genehmigung des EVD unterliegt.
Durch diese Sonderregelung unterscheidet sich der Kläger
von den· meisten ander~n kriegsW1rtschaftlichen Syndi-
katen -
und noch mehr von der GGF, deren Statuten die
Ablieferung eines allfälligen Liquidationsüberschusses an
die Eidgenossenschaft vorsehen. Es liegt auf der Hand,
dass die Abführung des 'Oberschusses des STS an die
Bundeskasse einen andern Zweck als die Förderung der
schweizerischen Textilindustrie verfolgt. Ihre Anordnung
widerspricht daher Art. 22 Abs. 4 der Statuten des STS.
Daran ändert das daselbst im Anschluss an die besondere
Zweckbestimmung speziell vorgesehene Genehmigungs-
recht des EVD nichts, da es sich 4Ifensichtlich nur auf die
Einhaltung dieser Bestimmung bezieht.
5. -
Die Beklagte ist jedoch der Auffassung, das EVD
habe jederzeit noch einen von Art. 22 Abs. 4 der genehmig-
ten Statuten abweichenden Entscheid über die Verwen-
dung des Liquidationsüberschusses treffen können; sie
KriegawirlaohaftliDhe Syndikate. N° 76.
UD
stützt sich auf Art. 3 BRB, wonach das Departement ein
umfassendes und endgültiges Recht nicht nur auf Geneh-
migung, sondern schlechthin auf Verfügung und Entschei-
dung hat, insbesondere auch betreffend Abänderung der
Statuten.
In der Tat ist anzunehmen, dass die Verfügung, mit der
das EVD, sei es durch Genehmigung von Statutenbestim-
mungen, sei es sonstwie, die Liquidation eines kriegswirt-
schaftlichen Syndikats ordnet, nicht für alle Zuku.n.ft
unabänderlich ist. Es entspricht der Natur des öffent-
lichen Rechts, dass die Verwaltungsbehörde auf einen ein-
mal getroffenen Entscheid zurückkommt, wenn sie nach
erneuter Prüfung findet, dass er mit dem Gesetz oder mit
den in Frage stehenden öffentlichen Interessen nicht oder
nicht mehr in Einklang steht. Anderseits kann es aber
ein Gebot der Rechtssicherheit sein, dass eine administra-
tive Verfügung, welche eine Rechtslage festgestellt oder
begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt
werde. Ob ein Verwaltungsakt von der Behörde zurück-
genommen oder abgeändert werden kann, hängt daher von
einer Abwägung· der beiden sich gegenüberstehenden Ge-
sichtspunkte ab, des Postulats der richtigen Durchführung
des objektiven Rechts auf der einen und der Anforderungen
der RechtBSicherheit auf der andern Seite (BUROK1IA.RDT,
Organisation der Rechtsgemeinschaft, 2. Aufl., S. 71 ff.;
FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,
8. Aufl., S. 196 ff.; BGE 56 I 194).
Die Gesetzgebung über die kriegswirtschaftlichen Syn-
dikate bestimmt weder in Art. 3 BRB noch sonst}Vo positiv,
dass das EVD unter allen Umständen und zu jeder Zeit
frühere Entscheidungen zurücknehmen und abändern
kann; ebensowenig schreibt sie deren Unwiderruflichkeit
vor. Die Interessenabwägung ist daher Sache des Richters.
Im vorliegendr n Fall ist davon auszugehen, dass das
EVD den in der Generalversammlung des STS vom 2. Juli
1946 gefassten Beschluss, das Syndikat zu liquidieren,
durch seine schon vorher erteilte Zustimmung genehmigt
"4"
Verwaltungs- und DiszipliDain'ect;.
hat, 'ohne eine Anderung der BestimmUngen des Art. 22
der Statuten über die Durchführung der "Liquidation anzu-
ordnen. Das STS bzw. die in ihm organisierte Textilindu-
strie durfte sich deshalb darauf verlassen; dass nach den
bisherigen Statuten liquidiert werde, der Verwendung des
Überschusses zur Förderung der Textilindustrie auch nach
Ansicht des EVD nichts mehr im Wege stehe. Nachdem
die Genehmigung der Statuten und des Liquidationsbe-
schlusses in dieser Weise bereits Wirkungen entfaltet hatte,
durfte das EVD wegen der Rechtssicherheit nicht mehr
leichthin von seinem früheren Standpunkt abweichen,
durch eine neue Anordnung in die Verhältnisse eingreifen,
die sich auf Grund seiner ursprünglichen Stellungnahme
ergeben hatten. Ein Zurückkommen war nur noch zulässig;
sofern die vom Departement zu wahrenden öffentlichen
Interessen es zwingend erheischten. Diese Voraussetzung
ist jedoch nicht erfüllt: Die Genehmigung von Art. 22
Abs. 4: der Statuten des STS entspricht durchaus dem
Wesen des Syndikates und den Interessen aller an seiner
Tätigkeit und an der Anfbringung der Mittel dafür und
damit des Überschusses Beteiligten und steht zu keinen
öffentlichen Interessen im Widerspruch. Es ist zu beachten,
dass die Gebühren zwar das Entgelt für öffentlich-rechtliche
Leistungen bildeten, diese aber nicht in einer Tätigkeit des
Bundes und seiner Verwaltung, sondern der Syndikate
bestanden. Entrichtet wurden die Gebühren von den Mit-
gliedern, hier von den Firmen der Textilindustrie, die sie
-
wie von der Beklagten geltend gemacht und vom Kläger
nicht bestritten wird -
in die"Preise einkalkulierten und
damit auf ihre Konsumenten überwälzten; diese haben
also letzten Endes die Überschüsse aufgebracht. In einem
Schreiben des EVD vom 18. Janu#t946 an die Aufsichts-
kommission für Preisausgleichskassen und Fonds über die
Verwendung der Überschüsse bei der Syndikatsliquidation
wird ausgeführt, die LiquidationsüberschÜ8se gehörten,
da sie öffentlich-rechtlichen Charakter hätten und "die
Syndikate keine Gewinne bezweckten, der Allgemeinheit
Kriegswirtschaftliche" Syndikate. N0 76.
441
und sollten soweit möglich öffentlichen Zwecken zugeführt
werden in dem Sinne, dass sie denjenigen Konsumenten-
kreisen wieder zukämen, die sie aufgebracht hätten. Dem
entspricht die Verwendung gemäss Art. 22 Abs. 4: de~
Statuten des STS; denn die Förderung der Terlilindustrie
kommt schliesslich ihren Konsumenten zugute, also
gerade den Kreisen. welche den Überschuss aufgebracht
haben, während das bei Ablieferung' an die Bundeskasse
nicht zutrifft. Die « Allgemeinheit» im Sinne der Gesamt~
heit dieser Konsumenten, wie sie in dem erwähnten Schrei-
ben zutreffend aufgefasst wird, ist eben nicht identisch
mit der Allgemeinheit, die hinter der Bundeskasse steht.
In seiner Weisung vom 23. November 1946 macht dann
das EVD die Abführung der Liquidationsüberschüsse an
die Bundeskasse zur Regel und lässt die anderweitige Ver-
wendung für einen im öffentlichen Interesse gelegenen all-
gemeinen Zweck nur noch als Ausnahme zu, insbesondere
wenn die Liquidationsmittel ausschliesslich auf die Lei-
stungen eines bestimmten Wirtschaftszweiges -zurück-
gehen. Hier lässt es sich nicht mehr von dem früheren,
auf dem Wesen der kriegswirtschaftlichen Syndikate
beruhenden Gedanken, sondern offenbar von der Rück-
sicht auf den gestiegenen Finanzbedarf des Bundes leiten.
Das ist aber in diesem Zusammenhang kein sachlicher
Grund, der die seinerzeitige Genehmigung von Art. 22
Abs. 4: der Statuten ~ls unrichtig erscheinen liesse und ihre
Korrektur zum Nachteil der dadurch begründeten Inte-
ressen der beteiligten Kreise rechtfertigen würde. Das
EVD ist somit an die von ihm genehmigte Bestimmung
gebunden und kann nicht in einer Weise, die ihr wider-
spricht, über den Liquidationsüberschuss des STS ver-
fügen.
6. -
Ob die vom STS schliesslich vorgeschlagene Ver-
wendung des Liquidationsüberschusses Art. 22 Abs. 4 der
Statuten entspricht und ob das EVD sie in diesem Falle
genehmigen muss oder gestützt auf Satz 2 dieses Absatzes
eine andere Verwendung verfügen kann. die sich ebenfalls
"8
Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
in jenem Rahmen hält, ist nicht zu prüfen; denn die Klage
ist einzig auf die negative Feststellung gerichtet, dass die
Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Liquidations-
überschuss des" Klägers hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass
die Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Liquidations-
überschuss des Klägers oder Teile davon hat.
IMPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE
1
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(muH DE JUSTIOE)
'17. Auszug aus d&m UrteUder ll. ZlvßabteUung als staats-
reehtUeher Kammer vom 11. November U)48 i.S. Aeme gegen
Sehaufelberger und Obergeriehtspräsident des KaBtOD8
Appenzell A.~Bh.
RecktBöffn~ng; Einwendung der Tilgung der Schuld, Art. 81
Abs. I SchKG: die Auffassung, es komme hiefm nur" die vor
" der Einleitung der Betreibung geleistete Zahlung in Betracbt.
ist mit dem Gesetze nicht vereinbar.
Mainlevee. Exception tiree du payement de Ja dette, art.)11
al. I LP: l'opinion suivant laquelle l'exception n'est fondoo
qu.e si le payement a eu lieu avant l'introduction de la poursuite
n'est pas conciliable avec le texte de la loi.
Rigetto dell'opposizione. Eccezione di pagamento 001 debito (art. 81
cp. I LEF): la tesi, secondo cui una siffatta eccezione re~e
soItanto se il pagamento e stato efiettuato prima OOll'inizIo
dell'esecuzione, e inconciIiabiIe col testo della legge.
_
Nachdem der Schuldner am Tage vor der Rechtsöff-
nungsverhandlung die auf rechtskräftigem Urteil bertt-
hende Forderung von Fr. 20.- samt Zins und Betrei-
bungskosten beim Betreibungsamt bezahlt und dem Gläu-
biger per Expressbrief hievon Mitteilung· gemacht hatte,
schrieb der Richter das Rechtsöffnungsbegehren - als
zufolge Zahlung erledigt ab. In Gutheissung der Appell8.-
tion des Gläubigers hat der Obergerichtspräsident diesen
Entscheid aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung
erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, der Schuldner
habe zwar vor dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungs-
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AB 7' I -
1948