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284 Verwa.ltungs. und Disziplina.rrecht. fallen würden, käme hier offenbar nur die laufende kleine Instandhaltung in Betracht. Diese erreicht aber den in Art. 23 VO I für die Versicherungspflicht erforderlichen Umfang nicht .. IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT NATIONALITE SUISSE
48. Urtell vom 23. September 1949 i. S. Sehaufelberger gegen eidg. Justiz- und Pollzeidepartement. Sckw6~erbürgerr6cht: Z1l;Ständigkeit der kantonalen und eidg. Behorden zur EntscheIdung, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizerbürgerrecht besitzt. Rechtskraft eines kantonalen Feststellungsentscheides. NationaZite BUiss6: Competence des autorites cantonales et fede- ~es pour decider si une personne possMe ou non la nationaIite SUlSSe. Force de chose jugee d'une decision cantonale portant une teUe constatation. Oittadinanza BVizzera : Competenza a decidere delle autorita can- tona!i e federali ~uan~o esistono dei dubbi se una persona p?ssleda o.n? la ClttaWnanza svizzera. Forza di cosa giudicata di una deClSlOne cantonale accertante la cittadiDRDza svizzera. A. - Die Beschwerdeführerin Bertha Schaufelberger, geboren 1896 in Deutschland, hält sich seit Jahrzehnten als Hausangestellte in der Schweiz auf. Ihr Vorfahr Hans Ulrich Schaufelberger, geboren 1686, Bürger von Wila (Zürich), wanderte in jungen Jahren nach Deutschland aus. Seine Nachkommen blieben dort. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Hans Ulrich Schaufelberger oder einer seiner Nachfahren Schritte zum Verzicht auf das angestammte Bürgerrecht oder zu dessen Erhaltung unternommen hätte. Zu Beginn des Jahres 1939 gelangte Bertha Schaufel- berger an die Gemeinde Wila mit dem Begehren, als deren Bürgerin und damit als Schweizerbürgerin anerkannt zu werden. Die Gemeinde unterbreitete den Fall der Direk- tion des Innern des Kantons Zürich, welche am 24. Februar Schweizerbürgerrecht. N° 48. 285 1939, durch Vermerk auf den von der Gesuchstellerin zum Nachweis ihrer zürcherischen Abstammung beigebrachten deutschen kirchlichen und standesamtlichen Urkunden, folgende Verfügung traf: « Die Eintragung in das Familien- regist'ar wird bewilligt.» Auf Grund der Eintragung wurde der Beschwerdeführerin ein Heimatschein ausgestellt. B. - Jedoch entschied das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 25. August 1948, dass Bertha Schaufelberger das Schweizerbürgerrecht und die Bürger- rechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila nicht besitze. Zur Begründung führte es aus, die Nachfahren des Hans IHrich Schaufelberger hätten das angestammte Bür- gerrecht im Kanton Zürich und in der Gemeinde Wila mangels Erneuerung verloren, wenn nicht schon im 'Laufe des 18. Jahrhunderts, so doch auf ~eden Fall nach Massgabe einer Verordnung des Kleinen Rates des Kantons Zürich vom 15. Oktober 1812. Demzufolge habe die Beschwerde- führerin durch ihre Abstammung diese Bürgerrechte und damit das Schweizerbürgerrecht nicht erworben. O. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Bürgerin der Gemeinde Wila sei und somit das Bürgerrecht des Kan- tons Zürich und das Schweizerbürgerrecht besitze. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean- tragt Abweisung der Beschwerde. D. - Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist ein Bericht des zürcherischen Regierungsrates eingeholt worden, worin dargelegt ist, wie im Kanton Zürich im Jahre 1939 die Zuständigkeit zur Entscheidung von Bür- gerrechtsfragen geordnet war. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Seit dem 1. Januar 1941 entscheidet dann, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizerbürgerrecht be- sitzt, einzig das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine obere 286 Verwaltungs_ und Disziplinarrecht. Instanz (ursprünglich an den Bundesrat, heute an das Bundesgericht) (Art. 5, 6, II des BRB vom 20. Dezember 1940 betreffend Änderungen der Vorschriften über Erwerb. und' Verlust ~es Schweizerbürgerrechtes ; Art. 6, 7 des gleich betitelten BRB vom 11. November 19(1). Diese Zuständigkeit der Bundesbehörde schliesst diejenige kan- tonaler Behörden aus. Die Bundesbehörde ist bei der Be- handlung fraglicher Fälle an kantonale Entscheidungen jedenfalls dann nicht gebunden, wenn diese seit dem
1. Januar 1941 getroffen worden sind. Dagegen war es vor diesem Zeitpunkte den Kantonen überlassen, die Zustän- digkeit und das Verfahren zur Beurteilung solcher Fälle zu ordnen oder nicht zu ordnen;. eine eidgenössische In- stanz, welche anders als bloss vorfrageweise hätte prüfen können, ob' eine Person das Schweizerbürgerrecht besitze oder nicht, war damals nicht vorgesehen (vgl. BGE 61 I 243, 63 I 196 ff.). . Hier hat die Direktion des Innem des Kantons Zürich noch vor dem 1. Januar 1941, mit Verfügung.:vom 24. Fe- bruar 1939, die Bewilligung zur Eintragung der Beschwer- deführerin im Familienregister von Wila erteilt. Sie hat dadurch die Beschwerdeführerin als Bürgerin dieses Ortes und infolgedessen auch als Kantons- und Schweizerbür- gerin anerkannt; denn im Familienregister einer Gemeinde kann nur eingetragen werden, wer dort das Bürgerrecht besitzt (Art. 113 H. der Verordnung des Bundesrates über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928). Es fragt sich, ob die Direktion des Innem mit dieser Anerkennung eine materiell rechtskräftige Entscheidung über die Frage der schweizerischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh~ rerin getroffen habe, eine Entscheidung also, an welche die seit dem 1. Januar 1941 zuständige Bundesbehörde ge- bunden wäre. Die Frage der Rechtskraft stellt sich indes nur, wenn es sich nicht bloss um einen Vorfrageentscheid handelt ; denn ein solcher ist lediglich Teil der Entschei- dungsgrÜllde und daher der materiellen Rechtskraft, welche auf das Dispositiv beschränkt ist, nicht fahig. Schweizerbürgerreoht. N° 48. 287
2. - Die zürcherische Direktion des Innem ist oberste kantonale Aufsichtsbehörde über den Zivilstandsdienst und übt als solche alle Funktionen aus, die von der bundesrät- lichen Verordnung VOIIl 18. Mai 1928 der kantonalen Auf- sichtsbehörde übertragen sind (§ 16 der kantonalen Ver- . ordnung über den Zivilstangsdienst vom 18. Oktober 1928). In dieser Eigenschaft hat sie hier, im Rahmen der ihr nach Art. 117 und 133 der eidgenössischen Verordnung zuste- henden Befugnisse, die Eintragung der Beschwerdeführerin in das Familienregister :von Wila bewilligt. Gleichzeitig hat sie aber auch die Frage entschieden, ob die Beschwerde- führerin Schweizerbürgerin sei; dient doch das Familien- register insbesondere dort, wo das bisherige kantonale Bürgerregister in ihm aufgegangen ist, wie es im Kanton Zürich der Fall ist, auch zum Nachweis des Bürgerrechtes. Und zwar hat die Direktion des Innem die Frage der Staatsangehörigkeit nicht bloss vorfrageweise geprüft; vielmehr war diese Frage ebenfalls Gegenstand der Ent- scheidung selbst, wie sich aus dem eingeholten Bericht des Regierungsrates ergibt. Es war denn auch in erster Linie ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Schweizerbürgerin zu behandeln. Dieses Gesuch wurde in einer förmlichen Verfügung beurteilt, welche der Ge- suchstellerin - durch Zustellung des Heimatscheins - mitgeteilt wurde. Dem entspricht es, dass die Beschwerde- führerin im Falle der Ablehnung ihres Standpunktes durch die Direktion des Innem hätte an den Regierungsrat rekur- rieren können (§ 13 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Organisation und die Geschäftsordnung des Regierungs- rates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899). Die Zuständigkeit der Direktion des Innem zur Feststellung von Bürgerrechten in Zweifelsfallen war zwar in der kan- tonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen, hatte sich aber, wie aus den Ausführungen des Regierungsrates hervorgeht, auf dem Wege der Praxis herausgebildet, war also nichtsdestoweniger geltendes Recht.
3. - Verwaltungsakte sind, dem zwingenden Charakter 288 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen entsprechend, im allgemeinen abänderlich, wenn sie mit dem Gesetze nicht oder nicht mehr in Ein- klang stehen .. Anderseits kann es aber ein Gebot der Rechtssicherheit sein, dass eine administrative Verfügung, welche eine Rechtslage begründet oder festgestellt hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob eine Verfügung von der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen oder abgeändert werden könne, hängt daher, soweit nicht positive gesetzliche Bestimmungen vorliegen, von einer Abwägung der beiden sich gegenüber- stehenden Gesichtspunkte ab, des Postulats der richtigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und der Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern Seite. Darnach bestimmt es sich, sei es für ganze Katego- rien von Verwaltungsl;tkten, sei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens der Behörde zulässig ist (BGE 56 I 194, 74 I 445 und Zitate). Die Gesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht be- stimmt nicht positiv, dass ein Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde, durch welchen festgestellt wird, ob eine Person Schweizerbürger ist, wegen materieller Ge- setzwidrigkeit nachträglich wieder aufgehoben werden kann ; ebensowenig schreibt sie dessen Unwiderruflichkeit vor. Die Interessenabwägung ist daher Sache des Richters. Immerhin ist zu beachten, dass das Gesetz (BRB vom
20. Dezember 1940 und vom 11. Novembre 1941, je Art. 2 ; vgl. auch den - während der Gültigkeit dieser Beschlüsse nicht anwendbaren - Art_ 12 BG vom 25. Juni 1903 be- treffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe) die Nichtigerklärung des Er- werbs des Schweizerbürgerrechtes durch Einbürgerung oder Eheschluss nur ausnahmsweise, unter bestimmt um- schriebenen Voraussetzungen und während beschränkter Zeit, zulässt. Der Grund dieser Ordnung ist die Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit. Dieselbe Erwägung hat auch hier, wo es sich um einen Feststellungsentscheid SBhweizerbürgerrecht. N° 49. 289 handelt, obenanzustehen. Die Beschwerdeführerin hat sich in guten Treuen auf die formelle Anerkennung ihres Schweizerbürgerrechts durch die zuständige zürcherische ~ehörde verlassen und von dem 80 bestätigten Recht jahre- lang unangefochten Gebrauch gemacht. Sie hat Anspruch darauf, in ihrem Vertrauen auf die einmal getroffene amt- liche Feststellung ihrer schweizerischen Staatsangehörig- keit geschützt zu werden. Wenn die zürcherische Direktion des Innern bei ihrer Verfügung vom 24. Februar 1939 über- sehen hat, dass die Nachfahren des Hans Ulrich Schaufel- berger das angestammte Bürgerrecht im Kanton Zürich und in der Gemeinde Wila mangels der nach früherem kantonalem Recht erforderlichen Erneuerung verloren hat- ten, so war dieser Irrtum kein Grund, welcher es dem nachher zuständigen eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement erlaubt hätte, nach neun Jahren den kanto- nalen Entscheid umzustossen. Die Verfügung der zür- cherischen Behörde mag sachlich unrichtig sein, ist aber dessenungeachtet materiell rechtskräftig und daher auch für die Bundesbehörde verbindlich. Demnach 8rkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht und die Bür- gerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila. besitzt.
49. Urteil vom 23. September 1949 i. S. Wasservogel gegen eldg. Justlz- und Polizeldepanement. SchweizerbWrgerrooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin. die nach dem 27. Mai 1945 einen österreichischen Flüchtling heiratet. NationaUM mis8e: NationaliM de la Suissesse qui a. epouse UD rMugie autrichien aprils 1e 27 mai 1945. Oittadinanza BVizzera: Cittadinanza della donna svizzera che ha contratto matrimonio con un rifugiato austriaco dopo il 27 mag- gio 1945. 19 AB 75 I - 1949