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Verwa.ltungs. und Disziplina.rrecht.
fallen würden, käme hier offenbar nur die laufende kleine
Instandhaltung in Betracht. Diese erreicht aber den in
Art. 23 VO I für die Versicherungspflicht erforderlichen
Umfang nicht ..
IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
48. Urtell vom 23. September 1949 i. S. Sehaufelberger gegen
eidg. Justiz- und Pollzeidepartement.
Sckw6~erbürgerr6cht: Z1l;Ständigkeit der kantonalen und eidg.
Behorden zur EntscheIdung, wenn fraglich ist, ob eine Person
das Schweizerbürgerrecht besitzt. Rechtskraft eines kantonalen
Feststellungsentscheides.
NationaZite BUiss6: Competence des autorites cantonales et fede-
~es pour decider si une personne possMe ou non la nationaIite
SUlSSe. Force de chose jugee d'une decision cantonale portant
une teUe constatation.
Oittadinanza BVizzera : Competenza a decidere delle autorita can-
tona!i e federali ~uan~o esistono dei dubbi se una persona
p?ssleda o.n? la ClttaWnanza svizzera. Forza di cosa giudicata
di una deClSlOne cantonale accertante la cittadiDRDza svizzera.
A. -
Die Beschwerdeführerin Bertha Schaufelberger,
geboren 1896 in Deutschland, hält sich seit Jahrzehnten
als Hausangestellte in der Schweiz auf. Ihr Vorfahr Hans
Ulrich Schaufelberger, geboren 1686, Bürger von Wila
(Zürich), wanderte in jungen Jahren nach Deutschland
aus. Seine Nachkommen blieben dort. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass Hans Ulrich Schaufelberger
oder einer seiner Nachfahren Schritte zum Verzicht auf
das angestammte Bürgerrecht oder zu dessen Erhaltung
unternommen hätte.
Zu Beginn des Jahres 1939 gelangte Bertha Schaufel-
berger an die Gemeinde Wila mit dem Begehren, als deren
Bürgerin und damit als Schweizerbürgerin anerkannt zu
werden. Die Gemeinde unterbreitete den Fall der Direk-
tion des Innern des Kantons Zürich, welche am 24. Februar
Schweizerbürgerrecht. N° 48.
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1939, durch Vermerk auf den von der Gesuchstellerin zum
Nachweis ihrer zürcherischen Abstammung beigebrachten
deutschen kirchlichen und standesamtlichen Urkunden,
folgende Verfügung traf: « Die Eintragung in das Familien-
regist'ar wird bewilligt.» Auf Grund der Eintragung wurde
der Beschwerdeführerin ein Heimatschein ausgestellt.
B. -
Jedoch entschied das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement am 25. August 1948, dass Bertha
Schaufelberger das Schweizerbürgerrecht und die Bürger-
rechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila nicht
besitze. Zur Begründung führte es aus, die Nachfahren des
Hans IHrich Schaufelberger hätten das angestammte Bür-
gerrecht im Kanton Zürich und in der Gemeinde Wila
mangels Erneuerung verloren, wenn nicht schon im 'Laufe
des 18. Jahrhunderts, so doch auf ~eden Fall nach Massgabe
einer Verordnung des Kleinen Rates des Kantons Zürich
vom 15. Oktober 1812. Demzufolge habe die Beschwerde-
führerin durch ihre Abstammung diese Bürgerrechte und
damit das Schweizerbürgerrecht nicht erworben.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben
und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Bürgerin
der Gemeinde Wila sei und somit das Bürgerrecht des Kan-
tons Zürich und das Schweizerbürgerrecht besitze.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean-
tragt Abweisung der Beschwerde.
D. -
Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist
ein Bericht des zürcherischen Regierungsrates eingeholt
worden, worin dargelegt ist, wie im Kanton Zürich im
Jahre 1939 die Zuständigkeit zur Entscheidung von Bür-
gerrechtsfragen geordnet war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Seit dem 1. Januar 1941 entscheidet dann, wenn
fraglich ist, ob eine Person das Schweizerbürgerrecht be-
sitzt, einzig das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine obere
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Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.
Instanz (ursprünglich an den Bundesrat, heute an das
Bundesgericht) (Art. 5, 6, II des BRB vom 20. Dezember
1940 betreffend Änderungen der Vorschriften über Erwerb.
und' Verlust ~es Schweizerbürgerrechtes; Art. 6, 7 des
gleich betitelten BRB vom 11. November 19(1). Diese
Zuständigkeit der Bundesbehörde schliesst diejenige kan-
tonaler Behörden aus. Die Bundesbehörde ist bei der Be-
handlung fraglicher Fälle an kantonale Entscheidungen
jedenfalls dann nicht gebunden, wenn diese seit dem
1. Januar 1941 getroffen worden sind. Dagegen war es vor
diesem Zeitpunkte den Kantonen überlassen, die Zustän-
digkeit und das Verfahren zur Beurteilung solcher Fälle
zu ordnen oder nicht zu ordnen;. eine eidgenössische In-
stanz, welche anders als bloss vorfrageweise hätte prüfen
können, ob' eine Person das Schweizerbürgerrecht besitze
oder nicht, war damals nicht vorgesehen (vgl. BGE 61 I
243, 63 I 196 ff.).
.
Hier hat die Direktion des Innem des Kantons Zürich
noch vor dem 1. Januar 1941, mit Verfügung.:vom 24. Fe-
bruar 1939, die Bewilligung zur Eintragung der Beschwer-
deführerin im Familienregister von Wila erteilt. Sie hat
dadurch die Beschwerdeführerin als Bürgerin dieses Ortes
und infolgedessen auch als Kantons- und Schweizerbür-
gerin anerkannt; denn im Familienregister einer Gemeinde
kann nur eingetragen werden, wer dort das Bürgerrecht
besitzt (Art. 113 H. der Verordnung des Bundesrates über
den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928). Es fragt sich,
ob die Direktion des Innem mit dieser Anerkennung eine
materiell rechtskräftige Entscheidung über die Frage der
schweizerischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh~
rerin getroffen habe, eine Entscheidung also, an welche die
seit dem 1. Januar 1941 zuständige Bundesbehörde ge-
bunden wäre. Die Frage der Rechtskraft stellt sich indes
nur, wenn es sich nicht bloss um einen Vorfrageentscheid
handelt; denn ein solcher ist lediglich Teil der Entschei-
dungsgrÜllde und daher der materiellen Rechtskraft,
welche auf das Dispositiv beschränkt ist, nicht fahig.
Schweizerbürgerreoht. N° 48.
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2. -
Die zürcherische Direktion des Innem ist oberste
kantonale Aufsichtsbehörde über den Zivilstandsdienst und
übt als solche alle Funktionen aus, die von der bundesrät-
lichen Verordnung VOIIl 18. Mai 1928 der kantonalen Auf-
sichtsbehörde übertragen sind (§ 16 der kantonalen Ver-
. ordnung über den Zivilstangsdienst vom 18. Oktober 1928).
In dieser Eigenschaft hat sie hier, im Rahmen der ihr nach
Art. 117 und 133 der eidgenössischen Verordnung zuste-
henden Befugnisse, die Eintragung der Beschwerdeführerin
in das Familienregister :von Wila bewilligt. Gleichzeitig
hat sie aber auch die Frage entschieden, ob die Beschwerde-
führerin Schweizerbürgerin sei; dient doch das Familien-
register insbesondere dort, wo das bisherige kantonale
Bürgerregister in ihm aufgegangen ist, wie es im Kanton
Zürich der Fall ist, auch zum Nachweis des Bürgerrechtes.
Und zwar hat die Direktion des Innem die Frage der
Staatsangehörigkeit nicht bloss vorfrageweise geprüft;
vielmehr war diese Frage ebenfalls Gegenstand der Ent-
scheidung selbst, wie sich aus dem eingeholten Bericht
des Regierungsrates ergibt. Es war denn auch in erster
Linie ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung
als Schweizerbürgerin zu behandeln. Dieses Gesuch wurde
in einer förmlichen Verfügung beurteilt, welche der Ge-
suchstellerin -
durch Zustellung des Heimatscheins -
mitgeteilt wurde. Dem entspricht es, dass die Beschwerde-
führerin im Falle der Ablehnung ihres Standpunktes durch
die Direktion des Innem hätte an den Regierungsrat rekur-
rieren können (§ 13 des zürcherischen Gesetzes betreffend
die Organisation und die Geschäftsordnung des Regierungs-
rates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899). Die
Zuständigkeit der Direktion des Innem zur Feststellung
von Bürgerrechten in Zweifelsfallen war zwar in der kan-
tonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen, hatte
sich aber, wie aus den Ausführungen des Regierungsrates
hervorgeht, auf dem Wege der Praxis herausgebildet, war
also nichtsdestoweniger geltendes Recht.
3. -
Verwaltungsakte sind, dem zwingenden Charakter
288
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen
Interessen entsprechend, im allgemeinen abänderlich,
wenn sie mit dem Gesetze nicht oder nicht mehr in Ein-
klang stehen .. Anderseits kann es aber ein Gebot der
Rechtssicherheit sein, dass eine administrative Verfügung,
welche eine Rechtslage begründet oder festgestellt hat,
nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob eine
Verfügung von der Behörde, weil materiell rechtswidrig,
zurückgenommen oder abgeändert werden könne, hängt
daher, soweit nicht positive gesetzliche Bestimmungen
vorliegen, von einer Abwägung der beiden sich gegenüber-
stehenden Gesichtspunkte ab, des Postulats der richtigen
Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und
der Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern
Seite. Darnach bestimmt es sich, sei es für ganze Katego-
rien von Verwaltungsl;tkten, sei es für einzelne Akte, ob ein
Zurückkommen seitens der Behörde zulässig ist (BGE
56 I 194, 74 I 445 und Zitate).
Die Gesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht be-
stimmt nicht positiv, dass ein Entscheid der zuständigen
kantonalen Behörde, durch welchen festgestellt wird, ob
eine Person Schweizerbürger ist, wegen materieller Ge-
setzwidrigkeit nachträglich wieder aufgehoben werden
kann; ebensowenig schreibt sie dessen Unwiderruflichkeit
vor. Die Interessenabwägung ist daher Sache des Richters.
Immerhin ist zu beachten, dass das Gesetz (BRB vom
20. Dezember 1940 und vom 11. Novembre 1941, je Art. 2;
vgl. auch den -
während der Gültigkeit dieser Beschlüsse
nicht anwendbaren -
Art_ 12 BG vom 25. Juni 1903 be-
treffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes und
den Verzicht auf dasselbe) die Nichtigerklärung des Er-
werbs des Schweizerbürgerrechtes durch Einbürgerung
oder Eheschluss nur ausnahmsweise, unter bestimmt um-
schriebenen Voraussetzungen und während beschränkter
Zeit, zulässt. Der Grund dieser Ordnung ist die Rücksicht
auf das Gebot der Rechtssicherheit. Dieselbe Erwägung
hat auch hier, wo es sich um einen Feststellungsentscheid
SBhweizerbürgerrecht. N° 49.
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handelt, obenanzustehen. Die Beschwerdeführerin hat sich
in guten Treuen auf die formelle Anerkennung ihres
Schweizerbürgerrechts durch die zuständige zürcherische
~ehörde verlassen und von dem 80 bestätigten Recht jahre-
lang unangefochten Gebrauch gemacht. Sie hat Anspruch
darauf, in ihrem Vertrauen auf die einmal getroffene amt-
liche Feststellung ihrer schweizerischen Staatsangehörig-
keit geschützt zu werden. Wenn die zürcherische Direktion
des Innern bei ihrer Verfügung vom 24. Februar 1939 über-
sehen hat, dass die Nachfahren des Hans Ulrich Schaufel-
berger das angestammte Bürgerrecht im Kanton Zürich
und in der Gemeinde Wila mangels der nach früherem
kantonalem Recht erforderlichen Erneuerung verloren hat-
ten, so war dieser Irrtum kein Grund, welcher es dem
nachher zuständigen eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement erlaubt hätte, nach neun Jahren den kanto-
nalen Entscheid umzustossen. Die Verfügung der zür-
cherischen Behörde mag sachlich unrichtig sein, ist aber
dessenungeachtet materiell rechtskräftig und daher auch
für die Bundesbehörde verbindlich.
Demnach 8rkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht und die Bür-
gerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila.
besitzt.
49. Urteil vom 23. September 1949 i. S. Wasservogel gegen
eldg. Justlz- und Polizeldepanement.
SchweizerbWrgerrooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin.
die nach dem 27. Mai 1945 einen österreichischen Flüchtling
heiratet.
NationaUM mis8e: NationaliM de la Suissesse qui a. epouse UD
rMugie autrichien aprils 1e 27 mai 1945.
Oittadinanza BVizzera: Cittadinanza della donna svizzera che ha
contratto matrimonio con un rifugiato austriaco dopo il 27 mag-
gio 1945.
19
AB 75 I -
1949