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75_I_289

BGE 75 I 289

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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288

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen

Interessen entsprechend, im allgemeinen abänderlich,

wenn sie mit dem Gesetze nicht oder nicht mehr in Ein-

klang stehen .. Anderseits kann es aber ein Gebot der

RechtsBicherheit sein, dass eine administrative Verfügung,

welche eine Rechtslage begründet oder festgestellt hat,

nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob eine

Verfügung von der Behörde, weil materiell rechtswidrig,

zurückgenommen oder abgeändert werden könne, hängt

daher, soweit nicht positive gesetzliche Bestimmungen

vorliegen, von einer Abwägung der beiden sich gegenüber-

stehenden Gesichtspunkte ab, des Postulats der richtigen

Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und

der Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern

Seite. Darnach bestimmt es sich, sei es für ganze Katego-

rien von Verwaltungsakten, sei es für einzelne Akte, ob ein

Zurückkommen seitens der Behörde zulässig ist (BGE

56 I 194, 74 I 445 und Zitate).

Die Gesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht be-

stimmt nicht positiv, dass ein Entscheid der zuständigen

kantonalen Behörde, durch welchen festgestellt wird, ob

eine Person Schweizerbürger ist, wegen materieller Ge-

setzwidrigkeit nachträglich wieder aufgehoben werden

kann; ebensowenig schreibt sie dessen Unwiderruflichkeit

vor. Die Interessenabwägung ist daher Sache des Richters.

Immerhin ist zu beachten, dass das Gesetz (BRB vom

20. Dezember 1940 und vom 11. Novembre 1941, je Art. 2;

vgl. auch den -

während der Gültigkeit dieser Beschlüsse

nicht anwendbaren -

Art. 12 BG vom 25. Juni 1903 be-

treffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes und

den Verzicht auf dasselbe) die Nichtigerklärung des Er-

werbs des Schweizerbürgerrechtes durch Einbürgerung

oder Eheschluss nur ausnahmsweise, unter bestimmt um-

schriebenen Voraussetzungen und während beschränkter

Zeit, zulässt. Der Grund dieser Ordnung ist die Rücksicht

auf das Gebot der Rechtssicherheit. Dieselbe Erwägung

hat auch hier, wo es sich um einen Feststellungsentscheid

Bohweizerbürgerrecht. N° 49.

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handelt, obenanzustehen. Die Beschwerdeführerin hat sich

in guten Treuen auf die formelle Anerkennung ihres

Schweizerbürgerrechts durch die zuständige zürcherische

Behörde verlassen und von dem so bestätigten Recht jahre-

lang unangefochten Gebrauch gemacht. Sie hat Anspruch

darauf, in ihrem Vertrauen auf die einmal getroffene amt-

liche Feststellung ihrer schweizerischen Staatsangehörig-

keit geschützt zu werden. Wenn die zürcherische Direktion

des Innern bei ihrer Verfügung vom 24. Februar 1939 über-

sehen hat, dass die Nachfahren des Hans Ulrich Schaufel-

berger das angestammte Bürgerrecht im Kanton Zürich

und in der Gemeinde Wila mangels der nach früherem

kantonalem Recht erforderlichen Erneuerung verloren hat-

ten, so war dieser Irrtum kein Grund, welcher es dem

nachher zuständigen eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departement erlaubt hätte, nach neun Jahren den kanto-

nalen Entscheid umzustossen. Die Verfügung der zür-

cherischen Behörde mag sachlich unrichtig sein, ist aber

dessenungeachtet materiell rechtskräftig und daher auch

für die Bundesbehörde verbindlich.

Demnach e;rkennt das Bu:ndeagericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Be-

schwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht und die Bür-

gerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila

besitzt.

49. UrteU vom 23. September 1949 i. S. Wasservogel gegen

eidg. JustIz- und PoUzeidepartement.

Sehweiz61'bürgerrooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin,

die nach dem 27. Mai 1945 einen österreichischen Flüchtling

heiratet.

NationalitA auis8e: Nationalite de 180 Suissesse qui 80 epouse UD

r6fugie autrichien aprils le 27 mai 1945.

Cittadinanza BVizzera : Cittadinanza della donna svizzera che ha

oontratto matrimonio oon UD rifugi8oto austriaco dopo il 27 mag-

gio 1945.

19

AB 75 I -

1949

290

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

A. -

Katharina Horath, geboren den 14. Mai 1914 in

Ingenbohl, durch ihre geschiedene Ehe mit Felix Von-

eschen Bürgerin von Felsberg (Graubünden), heiratete am

28. Dezember 1946 den Rudolf Wasservogel. Dieser war

ursprünglich Österreicher, wurde durch den « . .Anschluss»

Deutscher und floh 1938 in die Schweiz, wo er sich seither

aufhält; als Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Ausland hatte, verlor er die deutsche Staatsangehörigkeit

auf Grund der 11. Verordnung zum deutschen Reichs bür-

gergesetz vom 25. November 1941, mit deren Inkrafttreten.

Er wurde seither von. den schweizerischen Behörden als

staatenlos behandelt. Deshalb wurde bei seiner Verehe-

lichung angenommen, die Ehefrau behalte das Schweizer-

bürgerrecht bis zum Erwerb einer anderen Staatsangehö-

rigkeit. Im FamilienregisteI' von Felsberg wurde ihr ein

eigenes Blatt eröffnet mit dem Vermerk: « Der Ehemann,

früher Österreicher, ist staatenlos. »

In der Folge warf das Departement des Innern des Kan-

tons Graubündens die Frage auf, ob Rudolf Wasservogel

nicht zur Zeit der Eheschliessung österreichischer Bürger

gewesen sei und die Ehefrau mit der Heirat die österrei-

chische Staatsangehörigkeit erworben und das Schweizer-

bürgerrecht verloren habe. Gestützt auf eine Auskunft des

Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich,

wonach Wasservogel ab 27. April 1945 die österreichische

Staatsangehörigkeit besitzt und seine Ehefrau dieselbe

durch die Heirat ebenfalls erworben hat, vertrat die Poli-

zeiabteilung den Standpunkt, sie habe das Schweizer-

bürgerrecht verloren. Die Bündner Behörden schlossen sich

dieser Aufiassung an, ersuchten aber um einen Entscheid

gemäss Art. 6 des BRB vom 11. November 1941, da Frau

Wasservogel den Verlust ihres Schweizerbürgerrechts be-

streite.

B. -

Am 25. März 1949 hat das eidg. Justiz- und Poli-

zeidepartement erkannt, dass Katharina Wasservogel-

Horath bei der Eheschliessung mit dem österreichischen

Staatsangehörigen Rudolf Wasservogel das Schweizer-

Schweizerbfirgerrooht. N° 49;

291

bürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Graubün-

den und der Gemeinde Felsberg verlored hat und diese

Bürgerrechte somit nicht mehr besitzt.

O. -

Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-

schwerde stellt Frau Wasservogel-Horathden Antrag, die-

sen Entscheid aufzuheben und zu erkennen, dass ihr

Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons

Graubünden und der Gemeinde Felsberg von der Ehe-

schliessung unberührt geblieben seien und zu Recht be-

stünden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 5 Abs. I des BRB vom 11. November

1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und

Verlust des Schweizerbürgerrechts verliert eine Schweizer-

bürgerin ihr hiesiges Bürgerrecht, wenn sie mit einem Aus-

länder eine in der Schweiz gültige Ehe schliesst; nach

Absatz 2 behält sie es ausnahmsweise trotzdem, wenn sie

andernfalls unvermeidlich staatenlos würde. Es ist unbe-

stritten, dass die am 28. Dezember 1946 in Rheinfelden

abgeschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit Rudolf

Wasservogel nach schweizerischem Recht gültig ist. Somit

hat die Beschwerdeführerin dadurch ihr Schweizerbürger-

recht verloren, falls sie nicht infolgedessen unvermeidlich

staatenlos würde. Letzteres ist der Fall, wenn der Ehemann

zur Zeit der Eheschliessung staatenlos war oder wenn nach

seinem Heimatrecht die Ehefrau durch die Ehe mit ihm

seine Staatsangehörigkeit weder von Gesetzes wegen er-

wirbt noch durch Abgabe einer Erklärung erwerben kann.

Da nach § 4 des österreichischen Staatsbürgerschaftsge-

setzes vom 10. Juli 1945 (StG) eine Ausländerin durch

Verehelichung mit einem Österreicher dessen Staatsange-

hörigkeit erlangt, ist für den vorliegenden Fall entschei-

dend ob Rudolf Wasservogel am 28. Dezember 1946

öste~eichischer S~atsbürger oder staatenlos war.

2. -

Die Beschwerdeführerin macht grundsätzlich in

Verwaltungs- und Disziplinarrooht.

erster Linie geltend, die Anerkennung einer österreichi-

schen Staatsangehörigkeit komme gar nicht in Frage, da

Österreich bis zum Abschluss des vorgesehenen Staatsver-

trages nicht als rechtlich konstituierter Staat gelten könne.

Die Einwendung ist unbegründet. Die Republik Öster-

reich ist als Staat konstituiert. Sie ist zwar heute noch kein

völlig souveräner Staat. Ihre Souveränität ist durch weit-

gehende Kontrollbefugnisse der Alliierten Kommission und

ihrer Organe eingeschränkt. Das hindert den Staat Öster-

reich aber nicht, staatliche Funktionen auszuüben, vor

allem auch nicht, Staatsangehörige zu haben und deren

Staatsangehörigkeit durch Gesetze mit verbindlicher Wir-

kung zu ordnen. Die Befugnis seiner Organe zur Gesetz-

gebung ist im Kontrollabkommen mit den alliierten Mäch-

ten anerkannt. Die Kontrolle äussert sich lediglich darin,

dass Gesetze vor ihrer Inkraftsetzung und Veröffentlichung

von den zuständigen Kontrollbehörden genehmigt werden

müssen

(vgl. ADAMoVIcH:

Österr. Verfassungsrecht,

4. Aufl., S. 43). -

Darauf, ob_ der Staat Österreich die

Rechtsordnung, die er sich unter der Kontrolle der alliier-

ten Mächte gibt, bei Aufhebung der Kontrolle beibehalten

wird oder nicht, kommt es heute nicht an. Massgebend ist,

dass die Gesetze, die hier in Betracht fallen, zur Zeit der

Verheiratung der Beschwerdeführerin mit Rechtswirksam-

keit erlassen waren und Geltung hatten. übrigens erweist

sich die Auffassung der Beschwerdeführerin auch schon

durch die Konsequenzen, zu denen sie führen würde, als

schlechtweg unhaltbar; denn nach ihr müsste die Staats-

angehörigkeit aller ehemaliger Österreicher, auch der im

Lande selbst wohnenden, für Jahre ungeklärt bleiben.

3. ~ Ob Rudolf Wasservogel am 28. Dezember 1946 die

österreichische Staatsangehörigkeit besass, iSt hier nur als

Vorfrage für den allein mit Rechtskraft ausgestatteten Ent-

scheid über das Schweizerbürgerrecht seiner Ehefrau zu

prüfen. Diese Vorfrage ist gemäss über~instimmender Auf-

fassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nach

österreichischem Recht zu entscheiden; denn ob jemand

SobweizerbÖl'gerrenht. N° 49.

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Angehöriger eines Staates ist, richtet sich nach der Rechts-

ordnung dieses Staates (BGE 60 I 81, 74 I 349; vgl.

MAKARov, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 161). Insbeson-

dere ist auch unerheblich, ob die Ordnung des anzuwen-

denden ausländischen Rechtes schweizerischen Auffas-

sungen von öffentlicher Ordnung entspricht oder nicht.

Würde sie wegen Widerspruchs hiezu nicht beachtet, so

vermöchte das nichts daran zu ändern, dass die Staatsan-

gehörigkeit des Ehemannes und ihre Folgen für die Ehe-

frau von dem zuständigen Staate nach seinem eigenen

Rechte beurteilt würden; eine abweichende Beurteilung

durch die schweizerischen Behörden hätte für den Ehe-

mann keinerlei Wirkung, für die Ehefrau aber entweder

Doppelbürgerrecht oder Heimatlosigkeit zur Folge -

bei-

des Zustände, die gerade dem schweizerischen Ordre publio

widersprechen. Deshalb können auch die aus dem Ordre

public hergeleiteten Einwendungen der Beschwerdeführe-

rin nicht beachtet werden.

4. -

Das österreichische Staatsbürgerschaft-überlei-

tungsgesetz vom 10. Juli 1945 (StUeG) bestimmt in § 1 :

«Oesterreichische Staatsbürger sind ab 27.5.45:

a) die Personen, die sm 13.3.38 die österreichische Bundes-

bürgerschaft besessen haben;

b) die Personen, die in der Zeit vom 13.3.38 bis 27.4.45 bei

Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30.7.25, BGB1 Nr. 285,

über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürger-

Bchaft in der sm 13.3.38 geltenden Fassung die Bundesbürger-

schaft durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundes-

bürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) erworben hätten;

alle diese Personen jedoch nur dann, wenn in ihrer Person

vor dem 27.4.45 kein Tatbestand eingetreten ist, nrit dem nach den

Bestimmungen des ln lit. b genannten Gesetzes der Verlust der

Bundesbürgerschaft verbunden ist. »

Es ist unbestritten, dass Rudolf Wasservogel am

13. März 1938 österreichischer Bundesbfuger war, SQmit

unter § llit. a StUeG fällt. Dass der Vorbehalt des letzt-

zitierten Absatzes -

der sich auf den Erwerb einer anderen

Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung bezieht -

auf ihn

. zutreffe, wird· nicht geltend gemacht.

294

VerwaltWlgS' und Disziplinarrecht.

Dagegen gehen die Meinungen auseinander hinsichtlich

der Tragweite jener Bestimmung. Während das eidgenös-

sische Justiz-· und Polizeidepartement darin eine impera-

tive Regelung der österreichischen Staatsangehörigkeit

erblickt, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe

nur eine Möglichkeit zu deren Wiedererwerb schaffen wol-

len, der aber weiter eine Willenserklärung der darin um-

. schriebenen Personen erfordere; hätte sie jene andere

Meinung, so wäre sie völkerrechtswidrig und eine gestützt

darauf ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen

vorgenommene Zwangseinbürgerung ungültig.

5. -

Die Auslegung, welche die Beschwerdeführerin dem

§ 1 StUeG geben will, ist mit dessen Wortlaut und Sinn

nicht vereinbar. Der Erwerb der österreichischen Staats-

bürgerschaft ist im allgemeinen nicht im StUeG, sondern

im StG 'geordnet. Das StUeG regelt seinem Titel gemäss

nur den Übergang vom alten zum neuen Zustand -

und

zwar auf Grund der von der österreichischen Regierung

vertretenen These der Kontinuität des österreichischen

Staates, welche durch den (Anschluss l) als blosse Okku-

pation nicht unterbrochen worden sei (AnAMOVICH a.a.O.,

S. 37). Demgemäss werden grundsätzlich alle diejenigen

als Staatsbürger erklärt, welche am 13. März 1938 Bundes-

bürger waren, folgerichtig aber auch alle, welche bei Wei-

tergeltung des früheren Bürgerschaftsgesetzes durch Rechts-

nachfolge Bundesbjirger geworden wären; umgekehrt wer-

den diejenigen ausgenommen, welche nach jenem Gesetze

in der Zwischenzeit dieBundesbürgerschaft verloren hätten.

Es kann keine Rede davon sein, dass das Gesetz lediglich

. eine Möglichkeit zum Wiedererwerb der österreichischen

Staatsangehörigkeit habe schaffen wollen für diejenigen,

die davon Gebrauch zu machen wünschen. Das trifft nur

zu für den hier nicht in Betracht kommenden Fall von

§ 4: Aufhebung gewisser auf Grund des alten Gesetzes

vorgenommener Ausbürgerungen. Im übrigen spielt der

Wille der Betroffenen nur bei der Neuerwerbung der Staats-

bürgerschaft seitens langjähriger Einwohner gemäss § 2

Sohweizerbürgerrecht. NG 49.

295

eine Rolle, die aber hier ebenfalls nicht in Frage steht. Für

diese beiden Fälle setzt denn auch das Gesetz je eine Frist

an zur Antragstellung bzw. Abgabe der Erklärung. Bei

der Regelung der Normalfälle in § 1 dagegen wird die

Staatsbürgerschaft von Gesetzes wegen und ohne Rück-

sicht auf den Willen der Betroffenen an das Vorliegen be-

stimmter Tatbestände geknüpft : Besitz der Bundesbürger-

schaft am 13. März 1938 (lit. a) oder Rechtsnachfolge

durch Abstammung, Legitimation oder Ehe (lit. b).

6. -

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend,

eine solche imperative Regelung würde zu Zwangseinbür-

gerungen führen, die völkerrechtswidrig und daher unzu-

lässig seien. Während in Theorie und Praxis Einstimmigkeit

darüber herrscht, dass kein Staat befugt ist, die Zuständig-

keit zu einem fremden Staate zu regeln, gehen die Meinun-

gen weit auseinander darüber, ob der Staat bei der Ord-

nung der eigenen Staatsangehörigkeit an völkerrechtliche

Schranken gebunden sei. Während das Bestehen solcher

Schranken früher oft schlechtweg verneint wurde, wird es

in neuerer Zeit eher bejaht; doch werden die Schranken

in den verschiedensten Sätzen erblickt: im Verbot des

Rechtsmissbrauches, im Erfordernis bestimmter, nament-

lich personaler oder territorialer Anknüpfungspunkte, im

Verbot der Zwangs-Ein- oder Ausbürgerung, im Grund-

satz der gegenseitigen Achtung der Souveränität usw.

(vgl. M:AKA.Rov,, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 68 ff.).

Wie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, erübrigt

sich im vorliegenden Falle eine Stellungnahlne zu den ver-

schiedenen Theorien, da die Ordnung von § 1 StUeG nach

keiner derselben als völkerrechtswidrig erscheint. Es unter-

liegt keinem Zweifel, dass der neue österreichische Staat,

sei es direkt oder indirekt -

je nachdem der künftige

Staatsvertrag, der seine völkerrechtliche Stellung regeln

wird, auf der Annahme einer Okkupation oder einer

Annexion beruhen wird (vgl. ADAMoVIcH, a.a.O., S. 37,

N. 1) -, eine Fortsetzung des früheren bildet. Es ist daher

296

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

ohne weiteres gegeben, seine Staatsangehörigkeit an die-

jenige des früheren im Zeitpunkt des « Anschlusses» anzu-

knüpfen, zumal die durch diesen bewirkte Zugehörigkeit

zum Deutschen Reich zweifellos mit der 1945. eingetre-

tenen Lostrennung Österreichs vom letzteren dahingefallen

ist. Die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürger-

schaft an diejenigen Personen, die am 13. März 1938

österreichische Bundesbürger waren und seither keine

andere Staatsangehörigkeit erworben haben, stellt offen-

sichtlich keinen Rechtsmissbrauch dar und verstösst weder

gegen den guten mauben noch gegen den Grundsatz der

gegenseitigen Achtung der Souveränität; sie beruht auf

einem personalen Anknüpfungspunkt, der sie vollauf

rechtfertigt. Eine territoriale Beziehung wie Wohnsitz im

österreichischen Staatsgebiet ist daneben nicht erforder-

lich; vielmehr ist es ganz natürlich, dass sie sich auch auf

die ehemaligen Bundesbürger erstreckt, die im Ausland

wohnen, aber keine andere Staatsangehörigkeit erworben

haben. Die Zustimmung der Betroffenen ist dazu so wenig

notwendig wie beim Erwerb des Bürgerrechts durch Ab-

stammung; Legitimation oder Ehe.

7. -

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,

dass Rudolf Wasservogel ab 27. Mai 1945 österreichischer

Staatsbürger war. Dass er diese Staatsangehörigkeit seit-

her verloren habe, wird nicht geltend gemacht; er besass

sie also auch am 28. Dezember" 1946, als er die Ehe mit der

Beschwerdeführerin einging. Diese hat dadurch gemäss

§ 4 StG ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit

erlangt und infolgedessen ihr Schweizerbürgerrecht ver-

loren.

Der Umstand, dass die schweizerischen Behörden da-

mals irrtümlich annahmen, Rudolf Wasservogel sei staa-

tenlos und seine Ehefrau behalte ihr Schweizerbürgerrecht

gemäss Art. 5 Abs. 2 des BRB vom 11. November 1941, ist

unerheblich. Die Zivilstandsbehörden hatten weder über

die Staatsangehörigkeit des Ehemannes noch der Ehefrau

zu entscheiden; mit der Eröffnung eines eigenen Blattes

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 60.

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für die letztere zogen sie lediglich die Folgerung aus deren

vermeintlichem Schweizerbürgerrecht. Daraus erwächst

der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf dessen Beibe-

haltung; vielmehr ist das Zivilstandsregister auf Grund

der nunmehr erfolgten Abklärung richtigzustellen. Auch

darabf kann nichts ankommen, dass Rudolf Wasservogel

von den schweizerischen Fremdenpo1izeibehörden als staa-

tenlos behandelt wurde; denn dafür war massgebend, ob

er über gültige heimatrechtliche Ausweisschriftenver-

fügte.

V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

50. Ardt du 3 juin 1949 dans la cause Bötel Terminus et Zaeh-

ringerhof S. A. contre Fribourg.

L'art. 2 al.l LT ne met pas obstacle a. ce que les cantons prelevent

un impöt sur les transactions immobilieres constituees par le

transfert du capital-actions d'une socieM immobiliere, alors

meme que ce transfert a ete frappe du droit de timbre prevu a.

l'art. 33 LT.

Art. 2, AbB. 1 BtG hindert die Kantone nicht daran, die nach

kantonalem Recht geschuldete Handänderungssteuer auf Lie-

genschaften zu erheben in Fällen, wo die Handänderung in

der Form entgeltlicher "Übertragung der Aktien einer Immo-

biliengesellschaft durchgeführt wird und der Aktienumsatz der

eidg. Stempelabgabe nach Art. 33 StG unterliegt.

L'art. 2 cp.l LB non impedisce ai cantoni di prelevare un'imposta

sulle transazioni immobiliari aventi per oggetto il trasferimento

a titolo oneroso delle azioni di una societa. immobiliare, quand'an-

ehe il trasferimento sia stato colpito dalla tassa di bollo prevista

dall'art. 33 LB.

A. -

La Societe anonyme « Hötel'Terminus et Zaeh-

ringerhof» (en abrege: la Societe) a eM constituee a Fri-

bourg en 1932 avec un capital Bocial de 100000 fr. Elle a

pour but « l'exploitation de l'Hötel Terminus et Zaeh-

ringerhof, a Fribourg, avec ses dependances et le mobilier ».