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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen
Interessen entsprechend, im allgemeinen abänderlich,
wenn sie mit dem Gesetze nicht oder nicht mehr in Ein-
klang stehen .. Anderseits kann es aber ein Gebot der
RechtsBicherheit sein, dass eine administrative Verfügung,
welche eine Rechtslage begründet oder festgestellt hat,
nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob eine
Verfügung von der Behörde, weil materiell rechtswidrig,
zurückgenommen oder abgeändert werden könne, hängt
daher, soweit nicht positive gesetzliche Bestimmungen
vorliegen, von einer Abwägung der beiden sich gegenüber-
stehenden Gesichtspunkte ab, des Postulats der richtigen
Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und
der Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern
Seite. Darnach bestimmt es sich, sei es für ganze Katego-
rien von Verwaltungsakten, sei es für einzelne Akte, ob ein
Zurückkommen seitens der Behörde zulässig ist (BGE
56 I 194, 74 I 445 und Zitate).
Die Gesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht be-
stimmt nicht positiv, dass ein Entscheid der zuständigen
kantonalen Behörde, durch welchen festgestellt wird, ob
eine Person Schweizerbürger ist, wegen materieller Ge-
setzwidrigkeit nachträglich wieder aufgehoben werden
kann; ebensowenig schreibt sie dessen Unwiderruflichkeit
vor. Die Interessenabwägung ist daher Sache des Richters.
Immerhin ist zu beachten, dass das Gesetz (BRB vom
20. Dezember 1940 und vom 11. Novembre 1941, je Art. 2;
vgl. auch den -
während der Gültigkeit dieser Beschlüsse
nicht anwendbaren -
Art. 12 BG vom 25. Juni 1903 be-
treffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes und
den Verzicht auf dasselbe) die Nichtigerklärung des Er-
werbs des Schweizerbürgerrechtes durch Einbürgerung
oder Eheschluss nur ausnahmsweise, unter bestimmt um-
schriebenen Voraussetzungen und während beschränkter
Zeit, zulässt. Der Grund dieser Ordnung ist die Rücksicht
auf das Gebot der Rechtssicherheit. Dieselbe Erwägung
hat auch hier, wo es sich um einen Feststellungsentscheid
Bohweizerbürgerrecht. N° 49.
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handelt, obenanzustehen. Die Beschwerdeführerin hat sich
in guten Treuen auf die formelle Anerkennung ihres
Schweizerbürgerrechts durch die zuständige zürcherische
Behörde verlassen und von dem so bestätigten Recht jahre-
lang unangefochten Gebrauch gemacht. Sie hat Anspruch
darauf, in ihrem Vertrauen auf die einmal getroffene amt-
liche Feststellung ihrer schweizerischen Staatsangehörig-
keit geschützt zu werden. Wenn die zürcherische Direktion
des Innern bei ihrer Verfügung vom 24. Februar 1939 über-
sehen hat, dass die Nachfahren des Hans Ulrich Schaufel-
berger das angestammte Bürgerrecht im Kanton Zürich
und in der Gemeinde Wila mangels der nach früherem
kantonalem Recht erforderlichen Erneuerung verloren hat-
ten, so war dieser Irrtum kein Grund, welcher es dem
nachher zuständigen eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement erlaubt hätte, nach neun Jahren den kanto-
nalen Entscheid umzustossen. Die Verfügung der zür-
cherischen Behörde mag sachlich unrichtig sein, ist aber
dessenungeachtet materiell rechtskräftig und daher auch
für die Bundesbehörde verbindlich.
Demnach e;rkennt das Bu:ndeagericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht und die Bür-
gerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila
besitzt.
49. UrteU vom 23. September 1949 i. S. Wasservogel gegen
eidg. JustIz- und PoUzeidepartement.
Sehweiz61'bürgerrooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin,
die nach dem 27. Mai 1945 einen österreichischen Flüchtling
heiratet.
NationalitA auis8e: Nationalite de 180 Suissesse qui 80 epouse UD
r6fugie autrichien aprils le 27 mai 1945.
Cittadinanza BVizzera : Cittadinanza della donna svizzera che ha
oontratto matrimonio oon UD rifugi8oto austriaco dopo il 27 mag-
gio 1945.
19
AB 75 I -
1949
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
A. -
Katharina Horath, geboren den 14. Mai 1914 in
Ingenbohl, durch ihre geschiedene Ehe mit Felix Von-
eschen Bürgerin von Felsberg (Graubünden), heiratete am
28. Dezember 1946 den Rudolf Wasservogel. Dieser war
ursprünglich Österreicher, wurde durch den « . .Anschluss»
Deutscher und floh 1938 in die Schweiz, wo er sich seither
aufhält; als Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland hatte, verlor er die deutsche Staatsangehörigkeit
auf Grund der 11. Verordnung zum deutschen Reichs bür-
gergesetz vom 25. November 1941, mit deren Inkrafttreten.
Er wurde seither von. den schweizerischen Behörden als
staatenlos behandelt. Deshalb wurde bei seiner Verehe-
lichung angenommen, die Ehefrau behalte das Schweizer-
bürgerrecht bis zum Erwerb einer anderen Staatsangehö-
rigkeit. Im FamilienregisteI' von Felsberg wurde ihr ein
eigenes Blatt eröffnet mit dem Vermerk: « Der Ehemann,
früher Österreicher, ist staatenlos. »
In der Folge warf das Departement des Innern des Kan-
tons Graubündens die Frage auf, ob Rudolf Wasservogel
nicht zur Zeit der Eheschliessung österreichischer Bürger
gewesen sei und die Ehefrau mit der Heirat die österrei-
chische Staatsangehörigkeit erworben und das Schweizer-
bürgerrecht verloren habe. Gestützt auf eine Auskunft des
Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich,
wonach Wasservogel ab 27. April 1945 die österreichische
Staatsangehörigkeit besitzt und seine Ehefrau dieselbe
durch die Heirat ebenfalls erworben hat, vertrat die Poli-
zeiabteilung den Standpunkt, sie habe das Schweizer-
bürgerrecht verloren. Die Bündner Behörden schlossen sich
dieser Aufiassung an, ersuchten aber um einen Entscheid
gemäss Art. 6 des BRB vom 11. November 1941, da Frau
Wasservogel den Verlust ihres Schweizerbürgerrechts be-
streite.
B. -
Am 25. März 1949 hat das eidg. Justiz- und Poli-
zeidepartement erkannt, dass Katharina Wasservogel-
Horath bei der Eheschliessung mit dem österreichischen
Staatsangehörigen Rudolf Wasservogel das Schweizer-
Schweizerbfirgerrooht. N° 49;
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bürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Graubün-
den und der Gemeinde Felsberg verlored hat und diese
Bürgerrechte somit nicht mehr besitzt.
O. -
Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-
schwerde stellt Frau Wasservogel-Horathden Antrag, die-
sen Entscheid aufzuheben und zu erkennen, dass ihr
Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons
Graubünden und der Gemeinde Felsberg von der Ehe-
schliessung unberührt geblieben seien und zu Recht be-
stünden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 5 Abs. I des BRB vom 11. November
1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und
Verlust des Schweizerbürgerrechts verliert eine Schweizer-
bürgerin ihr hiesiges Bürgerrecht, wenn sie mit einem Aus-
länder eine in der Schweiz gültige Ehe schliesst; nach
Absatz 2 behält sie es ausnahmsweise trotzdem, wenn sie
andernfalls unvermeidlich staatenlos würde. Es ist unbe-
stritten, dass die am 28. Dezember 1946 in Rheinfelden
abgeschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit Rudolf
Wasservogel nach schweizerischem Recht gültig ist. Somit
hat die Beschwerdeführerin dadurch ihr Schweizerbürger-
recht verloren, falls sie nicht infolgedessen unvermeidlich
staatenlos würde. Letzteres ist der Fall, wenn der Ehemann
zur Zeit der Eheschliessung staatenlos war oder wenn nach
seinem Heimatrecht die Ehefrau durch die Ehe mit ihm
seine Staatsangehörigkeit weder von Gesetzes wegen er-
wirbt noch durch Abgabe einer Erklärung erwerben kann.
Da nach § 4 des österreichischen Staatsbürgerschaftsge-
setzes vom 10. Juli 1945 (StG) eine Ausländerin durch
Verehelichung mit einem Österreicher dessen Staatsange-
hörigkeit erlangt, ist für den vorliegenden Fall entschei-
dend ob Rudolf Wasservogel am 28. Dezember 1946
öste~eichischer S~atsbürger oder staatenlos war.
2. -
Die Beschwerdeführerin macht grundsätzlich in
Verwaltungs- und Disziplinarrooht.
erster Linie geltend, die Anerkennung einer österreichi-
schen Staatsangehörigkeit komme gar nicht in Frage, da
Österreich bis zum Abschluss des vorgesehenen Staatsver-
trages nicht als rechtlich konstituierter Staat gelten könne.
Die Einwendung ist unbegründet. Die Republik Öster-
reich ist als Staat konstituiert. Sie ist zwar heute noch kein
völlig souveräner Staat. Ihre Souveränität ist durch weit-
gehende Kontrollbefugnisse der Alliierten Kommission und
ihrer Organe eingeschränkt. Das hindert den Staat Öster-
reich aber nicht, staatliche Funktionen auszuüben, vor
allem auch nicht, Staatsangehörige zu haben und deren
Staatsangehörigkeit durch Gesetze mit verbindlicher Wir-
kung zu ordnen. Die Befugnis seiner Organe zur Gesetz-
gebung ist im Kontrollabkommen mit den alliierten Mäch-
ten anerkannt. Die Kontrolle äussert sich lediglich darin,
dass Gesetze vor ihrer Inkraftsetzung und Veröffentlichung
von den zuständigen Kontrollbehörden genehmigt werden
müssen
(vgl. ADAMoVIcH:
Österr. Verfassungsrecht,
4. Aufl., S. 43). -
Darauf, ob_ der Staat Österreich die
Rechtsordnung, die er sich unter der Kontrolle der alliier-
ten Mächte gibt, bei Aufhebung der Kontrolle beibehalten
wird oder nicht, kommt es heute nicht an. Massgebend ist,
dass die Gesetze, die hier in Betracht fallen, zur Zeit der
Verheiratung der Beschwerdeführerin mit Rechtswirksam-
keit erlassen waren und Geltung hatten. übrigens erweist
sich die Auffassung der Beschwerdeführerin auch schon
durch die Konsequenzen, zu denen sie führen würde, als
schlechtweg unhaltbar; denn nach ihr müsste die Staats-
angehörigkeit aller ehemaliger Österreicher, auch der im
Lande selbst wohnenden, für Jahre ungeklärt bleiben.
3. ~ Ob Rudolf Wasservogel am 28. Dezember 1946 die
österreichische Staatsangehörigkeit besass, iSt hier nur als
Vorfrage für den allein mit Rechtskraft ausgestatteten Ent-
scheid über das Schweizerbürgerrecht seiner Ehefrau zu
prüfen. Diese Vorfrage ist gemäss über~instimmender Auf-
fassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nach
österreichischem Recht zu entscheiden; denn ob jemand
SobweizerbÖl'gerrenht. N° 49.
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Angehöriger eines Staates ist, richtet sich nach der Rechts-
ordnung dieses Staates (BGE 60 I 81, 74 I 349; vgl.
MAKARov, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 161). Insbeson-
dere ist auch unerheblich, ob die Ordnung des anzuwen-
denden ausländischen Rechtes schweizerischen Auffas-
sungen von öffentlicher Ordnung entspricht oder nicht.
Würde sie wegen Widerspruchs hiezu nicht beachtet, so
vermöchte das nichts daran zu ändern, dass die Staatsan-
gehörigkeit des Ehemannes und ihre Folgen für die Ehe-
frau von dem zuständigen Staate nach seinem eigenen
Rechte beurteilt würden; eine abweichende Beurteilung
durch die schweizerischen Behörden hätte für den Ehe-
mann keinerlei Wirkung, für die Ehefrau aber entweder
Doppelbürgerrecht oder Heimatlosigkeit zur Folge -
bei-
des Zustände, die gerade dem schweizerischen Ordre publio
widersprechen. Deshalb können auch die aus dem Ordre
public hergeleiteten Einwendungen der Beschwerdeführe-
rin nicht beachtet werden.
4. -
Das österreichische Staatsbürgerschaft-überlei-
tungsgesetz vom 10. Juli 1945 (StUeG) bestimmt in § 1 :
«Oesterreichische Staatsbürger sind ab 27.5.45:
a) die Personen, die sm 13.3.38 die österreichische Bundes-
bürgerschaft besessen haben;
b) die Personen, die in der Zeit vom 13.3.38 bis 27.4.45 bei
Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30.7.25, BGB1 Nr. 285,
über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürger-
Bchaft in der sm 13.3.38 geltenden Fassung die Bundesbürger-
schaft durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundes-
bürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) erworben hätten;
alle diese Personen jedoch nur dann, wenn in ihrer Person
vor dem 27.4.45 kein Tatbestand eingetreten ist, nrit dem nach den
Bestimmungen des ln lit. b genannten Gesetzes der Verlust der
Bundesbürgerschaft verbunden ist. »
Es ist unbestritten, dass Rudolf Wasservogel am
13. März 1938 österreichischer Bundesbfuger war, SQmit
unter § llit. a StUeG fällt. Dass der Vorbehalt des letzt-
zitierten Absatzes -
der sich auf den Erwerb einer anderen
Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung bezieht -
auf ihn
. zutreffe, wird· nicht geltend gemacht.
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VerwaltWlgS' und Disziplinarrecht.
Dagegen gehen die Meinungen auseinander hinsichtlich
der Tragweite jener Bestimmung. Während das eidgenös-
sische Justiz-· und Polizeidepartement darin eine impera-
tive Regelung der österreichischen Staatsangehörigkeit
erblickt, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
nur eine Möglichkeit zu deren Wiedererwerb schaffen wol-
len, der aber weiter eine Willenserklärung der darin um-
. schriebenen Personen erfordere; hätte sie jene andere
Meinung, so wäre sie völkerrechtswidrig und eine gestützt
darauf ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen
vorgenommene Zwangseinbürgerung ungültig.
5. -
Die Auslegung, welche die Beschwerdeführerin dem
§ 1 StUeG geben will, ist mit dessen Wortlaut und Sinn
nicht vereinbar. Der Erwerb der österreichischen Staats-
bürgerschaft ist im allgemeinen nicht im StUeG, sondern
im StG 'geordnet. Das StUeG regelt seinem Titel gemäss
nur den Übergang vom alten zum neuen Zustand -
und
zwar auf Grund der von der österreichischen Regierung
vertretenen These der Kontinuität des österreichischen
Staates, welche durch den (Anschluss l) als blosse Okku-
pation nicht unterbrochen worden sei (AnAMOVICH a.a.O.,
S. 37). Demgemäss werden grundsätzlich alle diejenigen
als Staatsbürger erklärt, welche am 13. März 1938 Bundes-
bürger waren, folgerichtig aber auch alle, welche bei Wei-
tergeltung des früheren Bürgerschaftsgesetzes durch Rechts-
nachfolge Bundesbjirger geworden wären; umgekehrt wer-
den diejenigen ausgenommen, welche nach jenem Gesetze
in der Zwischenzeit dieBundesbürgerschaft verloren hätten.
Es kann keine Rede davon sein, dass das Gesetz lediglich
. eine Möglichkeit zum Wiedererwerb der österreichischen
Staatsangehörigkeit habe schaffen wollen für diejenigen,
die davon Gebrauch zu machen wünschen. Das trifft nur
zu für den hier nicht in Betracht kommenden Fall von
§ 4: Aufhebung gewisser auf Grund des alten Gesetzes
vorgenommener Ausbürgerungen. Im übrigen spielt der
Wille der Betroffenen nur bei der Neuerwerbung der Staats-
bürgerschaft seitens langjähriger Einwohner gemäss § 2
Sohweizerbürgerrecht. NG 49.
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eine Rolle, die aber hier ebenfalls nicht in Frage steht. Für
diese beiden Fälle setzt denn auch das Gesetz je eine Frist
an zur Antragstellung bzw. Abgabe der Erklärung. Bei
der Regelung der Normalfälle in § 1 dagegen wird die
Staatsbürgerschaft von Gesetzes wegen und ohne Rück-
sicht auf den Willen der Betroffenen an das Vorliegen be-
stimmter Tatbestände geknüpft : Besitz der Bundesbürger-
schaft am 13. März 1938 (lit. a) oder Rechtsnachfolge
durch Abstammung, Legitimation oder Ehe (lit. b).
6. -
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend,
eine solche imperative Regelung würde zu Zwangseinbür-
gerungen führen, die völkerrechtswidrig und daher unzu-
lässig seien. Während in Theorie und Praxis Einstimmigkeit
darüber herrscht, dass kein Staat befugt ist, die Zuständig-
keit zu einem fremden Staate zu regeln, gehen die Meinun-
gen weit auseinander darüber, ob der Staat bei der Ord-
nung der eigenen Staatsangehörigkeit an völkerrechtliche
Schranken gebunden sei. Während das Bestehen solcher
Schranken früher oft schlechtweg verneint wurde, wird es
in neuerer Zeit eher bejaht; doch werden die Schranken
in den verschiedensten Sätzen erblickt: im Verbot des
Rechtsmissbrauches, im Erfordernis bestimmter, nament-
lich personaler oder territorialer Anknüpfungspunkte, im
Verbot der Zwangs-Ein- oder Ausbürgerung, im Grund-
satz der gegenseitigen Achtung der Souveränität usw.
(vgl. M:AKA.Rov,, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 68 ff.).
Wie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, erübrigt
sich im vorliegenden Falle eine Stellungnahlne zu den ver-
schiedenen Theorien, da die Ordnung von § 1 StUeG nach
keiner derselben als völkerrechtswidrig erscheint. Es unter-
liegt keinem Zweifel, dass der neue österreichische Staat,
sei es direkt oder indirekt -
je nachdem der künftige
Staatsvertrag, der seine völkerrechtliche Stellung regeln
wird, auf der Annahme einer Okkupation oder einer
Annexion beruhen wird (vgl. ADAMoVIcH, a.a.O., S. 37,
N. 1) -, eine Fortsetzung des früheren bildet. Es ist daher
296
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
ohne weiteres gegeben, seine Staatsangehörigkeit an die-
jenige des früheren im Zeitpunkt des « Anschlusses» anzu-
knüpfen, zumal die durch diesen bewirkte Zugehörigkeit
zum Deutschen Reich zweifellos mit der 1945. eingetre-
tenen Lostrennung Österreichs vom letzteren dahingefallen
ist. Die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürger-
schaft an diejenigen Personen, die am 13. März 1938
österreichische Bundesbürger waren und seither keine
andere Staatsangehörigkeit erworben haben, stellt offen-
sichtlich keinen Rechtsmissbrauch dar und verstösst weder
gegen den guten mauben noch gegen den Grundsatz der
gegenseitigen Achtung der Souveränität; sie beruht auf
einem personalen Anknüpfungspunkt, der sie vollauf
rechtfertigt. Eine territoriale Beziehung wie Wohnsitz im
österreichischen Staatsgebiet ist daneben nicht erforder-
lich; vielmehr ist es ganz natürlich, dass sie sich auch auf
die ehemaligen Bundesbürger erstreckt, die im Ausland
wohnen, aber keine andere Staatsangehörigkeit erworben
haben. Die Zustimmung der Betroffenen ist dazu so wenig
notwendig wie beim Erwerb des Bürgerrechts durch Ab-
stammung; Legitimation oder Ehe.
7. -
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,
dass Rudolf Wasservogel ab 27. Mai 1945 österreichischer
Staatsbürger war. Dass er diese Staatsangehörigkeit seit-
her verloren habe, wird nicht geltend gemacht; er besass
sie also auch am 28. Dezember" 1946, als er die Ehe mit der
Beschwerdeführerin einging. Diese hat dadurch gemäss
§ 4 StG ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit
erlangt und infolgedessen ihr Schweizerbürgerrecht ver-
loren.
Der Umstand, dass die schweizerischen Behörden da-
mals irrtümlich annahmen, Rudolf Wasservogel sei staa-
tenlos und seine Ehefrau behalte ihr Schweizerbürgerrecht
gemäss Art. 5 Abs. 2 des BRB vom 11. November 1941, ist
unerheblich. Die Zivilstandsbehörden hatten weder über
die Staatsangehörigkeit des Ehemannes noch der Ehefrau
zu entscheiden; mit der Eröffnung eines eigenen Blattes
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 60.
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für die letztere zogen sie lediglich die Folgerung aus deren
vermeintlichem Schweizerbürgerrecht. Daraus erwächst
der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf dessen Beibe-
haltung; vielmehr ist das Zivilstandsregister auf Grund
der nunmehr erfolgten Abklärung richtigzustellen. Auch
darabf kann nichts ankommen, dass Rudolf Wasservogel
von den schweizerischen Fremdenpo1izeibehörden als staa-
tenlos behandelt wurde; denn dafür war massgebend, ob
er über gültige heimatrechtliche Ausweisschriftenver-
fügte.
V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
50. Ardt du 3 juin 1949 dans la cause Bötel Terminus et Zaeh-
ringerhof S. A. contre Fribourg.
L'art. 2 al.l LT ne met pas obstacle a. ce que les cantons prelevent
un impöt sur les transactions immobilieres constituees par le
transfert du capital-actions d'une socieM immobiliere, alors
meme que ce transfert a ete frappe du droit de timbre prevu a.
l'art. 33 LT.
Art. 2, AbB. 1 BtG hindert die Kantone nicht daran, die nach
kantonalem Recht geschuldete Handänderungssteuer auf Lie-
genschaften zu erheben in Fällen, wo die Handänderung in
der Form entgeltlicher "Übertragung der Aktien einer Immo-
biliengesellschaft durchgeführt wird und der Aktienumsatz der
eidg. Stempelabgabe nach Art. 33 StG unterliegt.
L'art. 2 cp.l LB non impedisce ai cantoni di prelevare un'imposta
sulle transazioni immobiliari aventi per oggetto il trasferimento
a titolo oneroso delle azioni di una societa. immobiliare, quand'an-
ehe il trasferimento sia stato colpito dalla tassa di bollo prevista
dall'art. 33 LB.
A. -
La Societe anonyme « Hötel'Terminus et Zaeh-
ringerhof» (en abrege: la Societe) a eM constituee a Fri-
bourg en 1932 avec un capital Bocial de 100000 fr. Elle a
pour but « l'exploitation de l'Hötel Terminus et Zaeh-
ringerhof, a Fribourg, avec ses dependances et le mobilier ».